Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 31. Aug. 2009 - 1 LA 28/09

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2009:0831.1LA28.09.0A
published on 31/08/2009 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 31. Aug. 2009 - 1 LA 28/09
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. November 2008 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

24.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Er ist Bauherr einer Schießsportanlage, deren Fläche zu 92% auf dem Gebiet der Gemeinde C-Stadt und zu 8% auf dem Gebiet der Beigeladenen belegen ist. Bei dem Gelände handelt es sich um eine ehemalige, 1995 endgültig aufgegebene Schießanlage der Bundeswehr bzw. der Landespolizei. Auf dem Gebiet der Gemeinde C-Stadt ist das Areal im Bebauungsplans Nr. 9 als Sondergebiet ausgewiesen.

2

Auf dem Gebiet der Beigeladenen befinden sich auf den Flurstücken 32/1 und 34/1 (Gemarkung S…) vier – früher – als Lager- bzw. Sanitärgebäude genutzte Baukörper. Das östlichste Gebäude liegt nur zu etwa einem Fünftel auf dem Gebiet der Beigeladenen, im übrigen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 der Nachbargemeinde. Die im Gebiet der Beigeladenen belegene Fläche ist in deren Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutz- bzw. Sukzessionsfläche (seit 2006) ausgewiesen.

3

Am 06. Mai 2005 hat der Kläger eine Bauvoranfrage zur Folgenutzung der vier Gebäude auf dem Gebiet der Beigeladenen für das geplante Schießsportzentrum gestellt; die Gebäude sollen als WC-Gebäude und Lagerräume genutzt werden.

4

Der Beklagte hat die Voranfrage nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 27. Juli 2005 abgelehnt, nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt hatte. Hiergegen hat der Kläger am 24. August 2005 Widerspruch eingelegt, den der Beklagte unter dem 16. Januar 2006, zugestellt am 20. Januar 2006 zurückgewiesen hat.

5

Die am 20. Februar 2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht am 26. November 2008 abgewiesen, da die Versagung des Bauvorbescheids rechtmäßig sei.

6

Mit seinem am 07. Mai 2009 eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung vertritt der Kläger die Ansicht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage.

7

II. Der Antrag ist abzulehnen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

8

1. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung ist keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt.

9

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte für das – zu 4/5 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 der Nachbargemeinde gelegene – Gebäude „D“ zuständig ist. Wollte man dies – im Hinblick darauf, dass das Gebäude (funktionaler) Teil der Schießsportanlage ist - verneinen, wäre die Klagabweisung – insoweit - schon aus diesem Grunde richtig, denn dann wäre nicht der Beklagte, sondern das Staatliche Umweltamt genehmigungszuständig (vgl. §§ 9, 13 BImSchG).

10

Das Verwaltungsgericht hat – unabhängig davon – die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Nutzung der vier Gebäude „als Lager und WC-Einheit für eine Schießsportanlage“ zu Recht abgewiesen.

11

Das Gebäude „D“ liegt (in seinem 4/5-Teil) außerhalb der Baufenster des Bebauungsplans Nr. 9 der Nachbargemeinde, ansonsten im Außenbereich. Läge es ausschließlich im Plangebiet, könnte der Argumentation im Zulassungsantrag (S. 8/9 der Begründung) zu §§ 23 Abs. 5, 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO näher getreten werden. Das Gebäude kann aber nur einheitlich beurteilt werden; seine baurechtliche Zulässigkeit kann nicht „teilweise“ bejaht bzw. verneint werden. Soweit das Gebäude im Außenbereich liegt, gelten die Überlegungen zu den anderen Gebäuden („A“, „B“ und „C“) entsprechend und führen – wie noch auszuführen ist - dazu, dass der Voranfrage für das Gebäude „D“ in der vorliegenden (Gebäude-)Gestalt nicht entsprochen werden kann.

12

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Gebäude „A“, „B“ und „C“ (und auch das Gebäude „D“ [zu 1/5]) planungsrechtlich unzulässig sind.

13

Bestandsschutzgesichtspunkte greifen hier nicht mehr, denn diese sind mit endgültiger Aufgabe der (früheren) militärischen Nutzung entfallen (vgl. Beschl. des Senats v. 15.10.2003, 1 LA 161/03, NordÖR 2003, 503). Die genannten Gebäude liegen im Außenbereich, so dass ihre planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 35 BauGB bestimmt.

14

Entgegen der Ansicht des Klägers greifen keine Privilegierungstatbestände i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB ein.

15

Die vier hier betroffenen Gebäude sollen im Zusammenhang mit der Schießsportanlage im Bereich des benachbarten Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde C-Stadt genutzt werden. Sie wären deshalb nur dann privilegiert, wenn sie – wie die Schießsportanlage insgesamt - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen wären. Das ist zu verneinen.

16

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfasst Vorhaben, die aufgrund ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Das – eng auszulegende (BVerwG, Urt. v. 14.03.1975, 4 C 41.73, BRS 29 Nr. 53) - Merkmal des „Sollens“ weist darauf hin, dass durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht jedes immissionsträchtige Vorhaben privilegiert werden soll. Vielmehr ist eine Bewertung des Vorhabens und des mit diesem verfolgten Zwecks vorzunehmen. Erst auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgen „soll“, also gerechtfertigt ist. Die potentiell stärkere Belastung durch Immissionen muss durch die mit dem Vorhaben verbundenen öffentlichen Belange gewissermaßen ausgeglichen werden (BVerwG, Urt. v. 28.04.1978, 4 C 53.76, DÖV 1978, 774).

17

Als – für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sprechender – öffentlicher Belang kommt hier die Möglichkeit in Betracht, solchen Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder sonst - im Interesse der Allgemeinheit - berechtigt sind, Schusswaffen zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009, 7 B 46.08, Juris). Diese Möglichkeit muss allerdings die Anlage prägen; das jagdliche (Übungs- und Ausbildungs-) Schießen muss überwiegen (Urt. des Senats vom 13.03.2008, 1 LB 16/07, n. v.; S. 14 d. Urt.-Abdr.).

18

Ausgehend davon ist festzustellen, dass das Schießsportzentrum schon seinem Namen nach der Sportausübung dient. Auf dem Gelände sollen zwar auch die Schießausbildung und das Übungsschießen von Jägern stattfinden, dies aber weder ausschließlich noch überwiegend, wie die verschiedenen Schießbahnen für Kurz- und Langwaffen unterschiedlicher Kaliber sowie für Bogenschützen zeigen. Der Trägerverein weist in seinen Veröffentlichungen nebeneinander auf „jagdliches“ und „sportliches“ Schießen hin. Die Absicht, auf dem Gelände auch schießsportliche Wettkämpfe oder Trainingseinheiten durchzuführen, wird auch aus dem – dem Senat bekannten – Genehmigungsverfahren und den vorgesehenen Betriebszeiten der Anlage deutlich. Daraus ergibt sich, dass die Ausbildung von Personen, die aus rechtlichen Gründen und im Allgemeininteresse berechtigt sind, eine Waffe zu führen, bei der vorliegenden Anlage nur eine der künftig beabsichtigten Nutzungen darstellen soll. Die Anlage kann und wird nach ihrer baulichen Konzeption zu einem größeren Teil für den Schießsport nebst Wettbewerben genutzt werden. Allein der Umstand, dass die Jägerschaft dem klagenden Trägerverein angehört, sagt nichts darüber aus, dass jagdliches Ausbildungs- bzw. Übungsschießen auf der Anlage überwiegt. Die Pistolen- bzw. Gewehrschießbahnen und die Gebäude sind auf die spezifische Art eines Außenbereichsstandortes nicht angewiesen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1979, VII A 439/77, juris).

19

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist damit nicht anzunehmen; die Voranfrage kann damit nur nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden. In diesem Fall stehen der beabsichtigten Nutzung öffentliche Belange entgegen.

20

Es kann offen bleiben, ob die Bedenken des Klägers dagegen, dass der planungsrechtliche Einwand aus § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB vorliegend „passt“, zutreffen. Nimmt man dies an, stehen dem Vorhaben weitere öffentliche Belange entgegen (s. u.). Ist dies nicht der Fall, entfällt jedenfalls mangels Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB der Gesichtspunkt, dass sich das Vorhaben gegen § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB durchsetzen kann (S. 5 der Antragsbegründung). Maßgeblich ist die Bauleitplanung der für das Vorhaben zuständigen Beigeladenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Sept. 2000, 4 B 49/00, ZfBR 2001, 64).

21

Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen weist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutz- bzw. als Sukzessionsfläche aus (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Was im benachbarten Geltungsbereich des unter anderer Planungshoheit entstandenen Bebauungsplans Nr. 9 zulässig ist, spielt keine Rolle. Das Vorhaben des Klägers widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

22

Dem – vom Verwaltungsgericht angesprochenen und in der Begründung des Zulassungsantrags (S. 6) aufgegriffenen - „Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs“ kommt keine eigenständige (zusätzliche) Bedeutung zu. Dieses „Gebot“ ist nicht, wie es im erstinstanzlichen Urteil (S. 11 des Urt.-Abdr.) heißt, als weiterer, „über die in § 35 Abs. 3 BauGB explizit erwähnten Belange hinaus“ zu berücksichtigender öffentlicher Belang einzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 19.06.1991 – 4 C 11.89 – (BRS 52 Nr. 78 [S. 197]; bei Juris Tz. 28 f.) ausgeführt:

23

„Nicht zu folgen ist zunächst der Auffassung des Beklagten, außer den Tatbestandsmerkmalen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei - gleichsam als selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - auch das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Voraussetzung für die Zulassung von im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Dieses Gebot steht zwar als Leitgedanke über dem gesamten § 35 BauGB. Wirksam wird es jedoch erst bei der Anwendung der einzelnen Regelungen dieser Vorschrift.

24

Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs kann schon bei der Würdigung, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wichtig werden. Insoweit kann insbesondere eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks, die die gebotene Rücksichtnahme auf seine (Außenbereichs-)Umgebung vermissen lässt, die Schlussfolgerung zulassen, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zu dem Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch im Rahmen der Abwägung der privaten Belange mit den öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. ... . Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs können sich schließlich Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben. …“

25

Es bedurfte im Hinblick auf die fehlende Privilegierung des Vorhabens des Klägers (s. o.) damit keiner weiteren Erwägungen zu evtl. Alternativstandorten für die hier beabsichtigten Nutzungen mehr. Lediglich anzumerken ist insoweit, dass Alternativstandorte im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde C-Stadt wohl gegeben sind. Dort sind bereits Flächen für Sanitär- und Lagergebäude vorgesehen, so dass es keiner Inanspruchnahme des Außenbereichs bedarf.

26

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich; die für die Lösung des Falles relevanten rechtlichen Fragen lassen sich – wie die Ausführungen zu II.1 zeigen – lösen, ohne dass der Bereich durchschnittlicher Schwierigkeiten im Bereich baurechtlicher Fälle verlassen wird.

27

III. Der Antrag des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen.

28

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit dieser Entscheidung rechtskräftig, § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO.

29

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO sowie auf § 52 Abs. 1 GKG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 65 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 15/02/2011 00:00

Tenor Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2009 - 1 LA 28/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.