Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Nov. 2014 - 8 E 10972/14
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses zum Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. August 2014 wird der Streitwert auf 132.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger ist begründet.
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In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientieren sich die Verwaltungsgerichte im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“, LKRZ 2014, 169. Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert mit 680.000, 00 € zu hoch bemessen, auch wenn es sich dabei an den Angaben der Kläger für die vorläufige Streitwertfestsetzung orientiert hat.
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Gegenstand des Klageverfahrens ist zunächst einmal die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für den zwischen den Klägern und der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin am 24. Oktober 2011 geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag. Darüber hinaus begehren die Kläger die Rückgängigmachung bzw. Aufhebung der den späteren Erwerbern der Grundstücke am 20. April 2012 erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung für deren Grundstückskaufvertrag vom 27. März 2012.
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Zwar enthält der Streitwertkatalog für Klagen auf oder gegen sanierungsrechtliche Genehmigungen ausdrücklich keine Empfehlung. Eine Empfehlung findet sich indes in Ziffer 9.6 für Anfechtungsklagen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts. Ein solches Vorkaufsrecht steht der Gemeinde u.a. auch beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die in Ziffer 9.6 gegebene Streitwertempfehlung kann auch für das vorliegende Verfahren fruchtbar gemacht werden. Denn die Interessenlage ist für die Kläger vergleichbar. Ebenso wie die Verweigerung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags führt auch die Ausübung des Vorkaufsrechts dazu, dass die Ausführung des Vertrages unmöglich gemacht wird. Sowohl durch die Anfechtung der Ausübung des Vorkaufsrechts als auch durch die Verpflichtung zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung soll die Durchführung des Grundstückskaufvertrags ermöglicht werden. Es liegt daher nahe, die Empfehlungen des Streitwertkatalogs in Ziffer 9.6 auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden.
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Während nach Ziffer 9.6.2 bei der Anfechtung des Verkäufers auf die Differenz zwischen dem ausgehandelten Kaufpreis und dem Verkehrswert abgestellt werden soll (vgl. ebenso: VGH BW, Beschluss vom 31. August 2009 - 3 S 2240/08 -, NVwZ-RR 2009, 1021 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 11. September 1990 - 3 S 1824/90 -, juris, Rn. 6) soll bei der Anfechtung des Käufers der Streitwert - pauschal - mit einem Anteil am ausgehandelten Kaufpreis bemessen werden, und zwar mit 25 % des Kaufpreises. Auch dies entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. Juli 2001 - 1 OA 1843/01 -, BauR 2001, 1890 und juris, Rn. 3, m.w.N.). Diese pauschalisierende Betrachtung hat dann freilich auf den für das zu genehmigende Grundstücksgeschäft insgesamt ausgehandelten Kaufpreis abzustellen, hier also auf 528.000,00 €. Für eine Differenzierung danach, welche Teile der angekauften Grundstücksflächen für die Käufer von besonderem Interesse sind, wie von den Klägern vertreten, ist daher kein Raum. Auch das in der Klageschrift umschriebene Interesse des Inhabers der A. an der Durchführung des Grundstückskaufvertrags (Vermeidung von Investitionen für den Umbau des vorhandenen Apothekenstandorts) ist zu vage, um eine Abweichung von den Vorgaben des Streitwertkatalogs für eine einheitliche Streitwertpraxis zu rechtfertigen.
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Soweit die Kläger schließlich mit ihrem Folgenbeseitigungs- bzw. Anfechtungsbegehren gegen die sanierungsrechtliche Genehmigung für das Folgegeschäft (sanierungsrechtliche Genehmigung vom 20. April 2012 für den Grundstückskaufvertrag zugunsten der Beigeladenen zu 1) vom 27. März 2012) einen weiteren Streitgegenstand eingeführt haben, begründet auch dies keine Erhöhung des Streitwerts. Zwar werden nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammengerechnet; dies gilt indes nur, sofern die mehreren Ansprüche von selbstständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410 und juris, Rn. 1; ebenso: Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Angriff gegen die Genehmigung für den auf den Grundstückskaufvertrag der Kläger nachfolgenden Grundstückskaufvertrag zugunsten der Beigeladenen zu 1) betrifft jedoch wirtschaftlich denselben Gegenstand wie das Verpflichtungsbegehren der Kläger und soll dazu dienen, die Durchführung des von ihnen am 24. Oktober 2011 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags zu ermöglichen.
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Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.