Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Mai 2015 - 8 C 10974/14
Gericht
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans … „A. Straße“, der eine Intensivierung der Bebauung vorsieht.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans und in unmittelbarer Nachbarschaft des Änderungsplangebiets gelegenen Grundstücks Z. Straße … (Flurstücke Nrn. … und …). Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1991 hat das aus Z. Straße, R. Straße, P.-Straße und S. Straße gebildete Karree überplant. Während die Baufenster entlang dieser Straßen mit dem dort vorhandenen Baubestand übereinstimmen, ist im Blockinnenbereich die Errichtung von Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Diese Häuser sind bereits teilweise errichtet, und zwar zweigeschossig mit einem Mansardengeschoss. Auch im Bereich des Grundstücks des Antragstellers und des benachbarten Änderungsplangebiets (Z. Straße …) ist im nördlichen, straßenseitigen Bereich lediglich der vorhandene Baubestand überplant worden. Im rückwärtigen Bereich ist über die ganze Breite des Grundstücks des Antragstellers und über eine Teilfläche des Grundstücks Z. Straße … ein Baufenster mit der Festsetzung „KD II + D“ vorgesehen. Bei dem 1.990 m² großen Änderungsplangebiet handelt es sich um das Gelände einer ehemaligen Gärtnerei.
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Nachdem die Nutzung der Gärtnerei aufgegeben und das Gelände verkauft worden war, entschied sich die Antragsgegnerin für eine Änderung der bisherigen, auf den vorhandenen Gärtnereibetrieb abgestimmten Bauleitplanung. Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss vom 18. Februar 2014 wurde die Planung bereits im März/April 2014 den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach dem städtebaulichen Konzept ist die Schaffung von zwei Wohngebäuden in erster und zweiter Reihe vorgesehen, zwischen denen eine Tiefgarage eingeplant wird. Im straßenseitigen Bereich ist ein 24 m breites und überwiegend 14,50 m tiefes Baufenster vorgesehen. Es grenzt unmittelbar an das 10 m tiefe Wohnhaus des Antragstellers an. Während im rückwärtigen Bereich die Bautiefe mit derjenigen des Wohnhauses des Antragstellers übereinstimmt, ist das Baufenster zur Straße hin um 5 m versetzt; es nimmt insofern die Lage des dort früher stehenden, inzwischen abgerissenen Wohnhauses auf. Nach Westen hin springt die straßenseitige Baugrenze wieder auf die Baufluchtlinie der Nachbargebäude zurück. Als Maß der Nutzung ist in diesem Bereich ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach vorgesehen. Im rückwärtigen Bereich ist das dort bereits bislang vorgesehene Baufenster nach Südwesten verlängert worden; hier ist eine dreigeschossige Bebauung mit Knickspanndach vorgesehen. Dieses Baufenster hat eine Breite von 24,50 m und eine Tiefe von 14,75 m. Daran schließt sich nach Norden hin ein 12 m breites und 10 m tiefes Baufenster für eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdach an.
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Von den Trägern öffentlicher Belange wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord darauf hin, dass die Realisierung der Bauvorhaben wegen ihrer Lage im festgestellten Überschwemmungsgebiet der Mosel eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erfordere. Darüber hinaus erhob lediglich der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung und rügte im Wesentlichen das Ungleichgewicht zwischen der auf seinem Grundstück bestehenden und der auf dem Nachbargrundstück nun geplanten Bebauung. Dies entspreche nicht mehr der ursprünglich vorgesehenen Doppelhausbebauung. Auch sei eine städtebauliche Rechtfertigung für das Hervortreten des neuen Baufensters vor die straßenseitige Bauflucht nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin wies diese Einwendungen in ihrer Abwägung zurück: Durch die Änderungsplanung würden die Grundzüge der bisherigen Planung nicht verändert. Es erfolge lediglich eine Nachverdichtung des Blockinnenbereichs, in dem die für andere Grundstücke vorgesehene Planung auch auf das Grundstück Z. Straße … erstreckt werde. Bei der Planung handele es sich nicht um eine Vermischung von Elementen der angebots- und vorhabenbezogenen Planung. Trotz der Lage im Überschwemmungsgebiet sei die Bebaubarkeit des Grundstücks bei Verwendung geeigneter Abdichtungsmaßnahmen nicht in Frage gestellt. Die Änderungsplanung sehe keine Abweichung hinsichtlich der früheren Festsetzung einer offenen Bauweise vor. Auch bei der Geschossigkeit habe sich keine Veränderung ergeben. Die in der Ursprungsplanung enthaltene Geschossfestsetzung „II + D“ entspreche der jetzt im Änderungsplan vorgesehenen Festsetzung von drei Vollgeschossen. Der Änderungsplan ziele auf eine wechselseitig verträgliche und harmonische Bauweise auch im Hinblick auf die Nachbargrundstücke ab. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Änderungsplan alle bisherigen Festsetzungen zum Bauvolumen und den Dachformen unverändert übernehme. Das Vortreten des Baufensters an der Z. Straße sei aus Gründen einer Rhythmisierung und Gliederung des Straßenzugs sinnvoll.
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Der Bebauungsplan … 1. Änderung „A. Straße“ wurde am 22. Juli 2014 als Satzung beschlossen, am Folgetag ausgefertigt und am 5. August 2014 öffentlich bekanntgemacht.
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Zur Begründung der dagegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan stelle eine unzulässige Vermischung von Angebotsplanung mit Elementen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans dar. Wie man der in der Planbegründung enthaltenen Simulation und der Schnittzeichnung entnehmen könne, sei in die Abwägung lediglich ein genau definiertes Vorhaben eingeflossen. Ferner füge sich die Änderungsplanung nicht stimmig in die Ursprungsplanung ein. Die bisherige Doppelhausbebauung werde aufgegeben. Die Errichtung einer Hausgruppe sei wegen der Grundstückssituation nicht möglich. Die Änderungsplanung mache die bisher vorhandene „harmonische Beziehung“ zwischen den benachbarten Gebäuden unmöglich. Die Abweichung hinsichtlich der bisher festgesetzten zweigeschossigen zu einer nunmehr dreigeschossigen Bebauung sei nicht nachvollziehbar erklärt. Die Festsetzung einer Dachform lasse sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Schließlich fehle eine städtebauliche Rechtfertigung für das Vortreten des Baufensters aus der straßenseitigen Bauflucht, nachdem der dort vorhandene Altbestand nicht mehr existiere. Im rückwärtigen Grundstücksbereich weise das Baufenster im Änderungsplangebiet in Verbindung mit dem sich östlich anschließenden Baufenster eine Breite von 52 m auf, die aber wegen der Beschränkung der Bebauung in offener Bauweise auf 50 m nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden könne. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung desjenigen Bauherrn, der sein Bauvorhaben zuerst realisiere.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „…, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die angegriffene Bauleitplanung sei städtebaulich erforderlich. Die Neuplanung sei nach Nutzungsaufgabe der Gärtnerei möglich geworden. Sie erfülle den vorhandenen Bedarf an Wohnbauflächen und schließe die an der Z. Straße westlich des früheren Wohnhauses Nr. … vorhandene Baulücke. Es sei legitim, auch bei einer Angebotsplanung auf Absichten eines privaten Investors einzugehen. Der Abwägung habe die nach den Festsetzungen maximal mögliche Bebauung zugrunde gelegen. Im Änderungsplan sei weiterhin eine offene Bauweise festgesetzt. Die Vergrößerung des Baufensters sei im Sinne der Innenentwicklung städtebaulich sinnvoll. Innerhalb des neuen Baufensters entlang der Z. Straße sei die Errichtung eines Doppelhauses oder – nach vorheriger Teilung der Parzelle – einer Hausgruppe möglich. Ob der Neubau den Anforderungen an ein Doppelhaus genüge, sei deshalb hier ohne Belang. Bei der Geschossigkeit habe sich keine Veränderung ergeben. Das früher festgesetzte Dachgeschoss mit Knickspanndach entspreche der jetzt festgesetzten dreigeschossigen Bebauung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich nicht um eine „ungleichgewichtige“ Bebauung der benachbarten Grundstücke. Die umfangreichere Bebauung im Änderungsplangebiet rühre von der größeren Breite dieses Grundstücks her. Das Vortreten des Baufensters vor die straßenseitige Bauflucht stelle eine städtebaulich sinnvolle Gliederung des Straßenzugs dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen zum Ursprungs- sowie zum Änderungsplan verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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Insbesondere ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, wer sich auf einen abwägungsbeachtlichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, ZfBR 2011, 566). Hier stehen die Auswirkungen der Änderungsplanung auf das benachbarte Anwesen des Antragstellers im Raum. Die Änderungsplanung zielt auf eine Intensivierung der Bebauung, so dass ein nicht bloß geringfügiges Interesse des Antragstellers an einem schonenden Ausgleich gegenüber seinem Grundstück vorliegt.
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Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
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Der Bebauungsplan … 1. Änderung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
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1. In formell-rechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler weder geltend gemacht noch ersichtlich.
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Insbesondere konnte die Änderungsplanung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ergehen, so dass auf eine Umweltprüfung, die Erstellung des Umweltberichts und die Bekanntgabe verfügbarer Arten umweltbezogener Informationen verzichtet werden durfte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auf das Unterbleiben einer Umweltprüfung ist entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Offenlagebekanntmachung hingewiesen worden (vgl. Bl. 32 der Planaufstellungsunterlagen).
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2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Änderungs-Bebauungsplan nicht zu beanstanden.
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a) Zunächst ist das Planungserfordernis zu bejahen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen die Gemeinden Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
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Die Änderungsplanung verfolgt mit der Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen in der Innenstadt eine städtebauliche Zielrichtung. Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eines privaten Vorhabenträgers zurückgeht, handelt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherrn (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 – 8 C 10964/05.OVG –, OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52). Es ist legitim, wenn eine städtische Planung auch Wünsche Privater aufnimmt und diese Anstoß für die Planung geben, solange sie zugleich städtebauliche Interessen verfolgt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, BauR 2012, 210). Letzteres ist hier der Fall, weil die Antragsgegnerin mit der Planung die Schaffung von Wohnbauflächen durch Nachverdichtung sowie die Schließung der Baulücke an der Z. Straße anstrebt. Dabei kommt der Antragsgegnerin bei der Frage, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, ein planerischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338).
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch keine bauplanungsrechtlich unzulässige Vermischung von angebots- und vorhabenbezogener Planung vor.
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Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, weitestgehend frei. Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 55; OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011 – 1 MN 130/10 –, BauR 2011, 805 und juris, Rn. 77; auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 - [„projektbezogener Angebotsbebauungsplan“]). Ein Angebotsbebauungsplan ist im Vergleich zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das flexiblere Planungsinstrument. Er lässt innerhalb des gesetzten Rahmens Änderungswünsche des Vorhabenträgers ohne Weiteres zu und vermeidet, einen allein auf das ursprüngliche Konzept bezogenen Bebauungsplan zuvor nebst dem Durchführungsvertrag ändern zu müssen. Darüber hinaus kann ein (projektbezogener) Angebotsbebauungsplan aufrechterhalten werden, auch wenn das Projekt des ursprünglichen Vorhabenträgers nicht zustande kommt.
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Das Planungserfordernis ist dem angegriffenen Bebauungsplan auch nicht wegen fehlender Vollzugsfähigkeit abzusprechen.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bebauungsplan dann nicht erforderlich ist, wenn der Umsetzung der Planung auf unabsehbare Zeit unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43.09 –, ZfBR 2010, 376).
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Die Umsetzung des Bebauungsplans ist insbesondere nicht wegen der Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet der Mosel ausgeschlossen. Zunächst begründet diese Lage kein Planungsverbot. Denn § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – erfasst nur solche Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße Umplanungen fallen indes nicht hierunter (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 – 4 CN 6.12 –, UPR 2014, 354 [LS]). Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass die für die Verwirklichung der Bauvorhaben im Plangebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG notwendige Erlaubnis erteilt werden wird. Hierfür spricht nicht zuletzt die Stellungnahme der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde im Planaufstellungsverfahren (vgl. Schreiben der SGD Nord vom 4. April 2014, Bl. 44 der Behördenakten). Mit ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung für die Bauvorhaben hat sie zu erkennen gegeben, dass sie die Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht von vorneherein für ausgeschlossen hält.
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b) Schließlich genügt der Bebauungsplan auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung.
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Diese Anforderungen betreffen zum einen das – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete – Gebot zur ordnungsgemäßen Ermittlung und zutreffenden Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), zum anderen die inhaltlichen Vorgaben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BauR 2008, 1268; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 – 8 C 10550/10.OVG –).
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(1) Zunächst weist die Abwägung kein Defizit auf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Rat der Antragsgegnerin in ausreichender Weise mit der durch den Änderungs-Bebauungsplan ermöglichten Bebauung auseinandergesetzt und war sich dabei auch bewusst, dass es sich nur um einen Angebotsbebauungsplan handelt.
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Die durch den Bebauungsplan …, 1. Änderung, ermöglichte Bebauung ist durch abstrakte Festsetzungen, insbesondere zum Maß der Nutzung sowie zur Dachgestaltung, hinreichend bestimmt festgelegt. Die durch diese abstrakten Festsetzungen (maximal) ermöglichte Bebauung war auch Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung. Denn diese Maximalbebauung entspricht der dreidimensionalen Simulation unter Ziffer 5.2 der Begründung des Bebauungsplans sowie dem Schemaschnitt in der Planurkunde. Der Antragsgegnerin kann deshalb nicht vorgehalten werden, sie habe die Abwägung verkürzt und lediglich auf eine bestimmte, die Möglichkeiten des Angebotsbebauungsplans nicht ausschöpfende Bebauung abgestellt (vgl. zu einem solchen Fehler: OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011, a.a.O., juris, Rn. 79).
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Der Rat der Antragsgegnerin war sich aber entgegen der Auffassung des Antragstellers auch bewusst, dass mit dem Bebauungsplan lediglich ein Rahmen (Angebot) gesetzt wird, der nicht ausgeschöpft werden muss und bei dem auch eine von dem visualisierten Projekt abweichende Ausgestaltung zulässig ist. Dies ergibt sich aus der Abwägungstabelle, die Grundlage für die Abwägung und den anschließenden Satzungsbeschluss des Stadtrats war (vgl. die Sitzungsvorlage vom 4. Juni 2014 nebst der Anlage 2, Bl. 64 ff. der Planaufstellungsunterlagen). In der Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers wird ausgeführt, dass es sich „nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ handele (vgl. Ziffer 1.1) und dass die Festsetzung der offenen Bauweise aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen werde, woraus sich die Zulässigkeit „von Einzel-, Doppelhäusern und Hausgruppen“ ergebe (vgl. Ziffer 1.4) und damit „den beteiligten Nachbarn überlassen [bleibe], wie sie die Möglichkeiten, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben, umsetzen“ (vgl. Ziffer 1.9 der Abwägungstabelle).
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(2) Die Antragsgegnerin hat den Ausgleich zwischen den abwägungsbeachtlichen Belangen auch nicht in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.
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Insbesondere erweist sich die Änderungsplanung als hinreichend abgestimmt mit den bauleitplanerischen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans … . Dies gilt auch im Verhältnis zu den bauleitplanerischen Festsetzungen des Grundstücks des Antragstellers.
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Betrachtet man zunächst die Festsetzungen im nördlichen (straßenseitigen) Bereich des Plangebiets, so ergeben sich hieraus keine unzumutbaren Konflikte mit der Nachbarbebauung. Hinsichtlich der Festsetzung von zwei Vollgeschossen stimmt die geänderte Planung mit derjenigen im Ursprungsbebauungsplan … ebenso überein wie bei der Festsetzung der offenen Bauweise. Letztere steht auch nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Festsetzung eines größeren Baufensters im straßenseitigen Bereich des Änderungsbebauungsplans. Zum einen wird durch die Festsetzung von Baugrenzen nur ein äußerer Rahmen gesetzt, der nicht überschritten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), aber nur insofern ausgeschöpft werden darf, als dies unter Berücksichtigung sonstiger Festsetzungen zulässig ist. Aber auch bei einer vollständigen Ausschöpfung des Baufensters entsprechend dem städtebaulichen Konzept ergäbe sich kein unüberbrückbarer Widerspruch zur Festsetzung der offenen Bauweise. Diese Festsetzung umfasst neben der Errichtung von Einzelhäusern auch die Errichtung von Doppelhäusern oder Hausgruppen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Die Besonderheit des Doppelhauses besteht darin, dass hier zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 16; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 13). Die Errichtung eines Doppelhauses verlangt darüber hinaus, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Von einem Doppelhaus kann daher nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet und den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 20 und LS 3). Entsprechendes hat auch für die – jeweils auf eigenen Flurstücken errichteten – Häuser einer Hausgruppe zu gelten (vgl. zum Begriff der Hausgruppe: Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6.3 und 6.4).
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Ein derart wechselseitig verträglicher und abgestimmter Anbau wird hier durch die bauplanerischen Festsetzungen im Verhältnis zu dem Anwesen des Antragstellers ermöglicht. Das Haus des Antragstellers und das auf dem Nachbargrundstück bei vollständiger Ausnutzung des Baufensters entstehende Gebäude würden noch zu wesentlichen Teilen, nämlich auf einer Länge von 10 m, bei einem Versprung auf Seiten des im Plangebiet ermöglichten Gebäudes von lediglich 5 m, aneinandergebaut sein (vgl. zu dem Erfordernis der wesentlichen Überdeckung: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 22).
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Ob darüber hinaus die Annahme eines Doppelhauses verlangt, dass die beiden Doppelhaushälften über den verträglich abgestimmten Anbau hinaus ein Mindestmaß an Übereinstimmung auch hinsichtlich anderer Baugestaltungsmerkmale, insbesondere des Brutto-Raumvolumens, aufweisen (so: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 1276/13 –, juris, Rn. 42 bis 46; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 16), kann hier dahingestellt bleiben. Sollte dies der Fall sein und die straßenseitige Bebauung im Plangebiet entsprechend dem städtebaulichen Konzept sich wegen des im Vergleich zum Gebäude des Antragstellers deutlich größeren Raumvolumens nicht mehr als Doppelhaushälfte darstellen, würde dies keinen unlösbaren Konflikt zwischen der Festsetzung offener Bauweise auf der einen und der überbaubaren Grundstücksfläche auf der anderen Seite begründen. Denn in diesem Fall könnte die vollständige Ausschöpfung des Baufensters durch Errichtung einer Hausgruppe geschehen. Bei Errichtung einer solchen Hausgruppe, bestehend aus dem Anwesen des Antragstellers und etwa zwei im Änderungsplangebiet neu zu errichtenden Gebäuden würde das geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung, auch über den verträglich ausgestalteten Anbau an der jeweils gemeinsamen Grundstücksgrenze hinaus, erfüllt.
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Dass das Baufenster im nördlichen Bereich des Änderungsplangebiets zum Teil aus der straßenseitigen Bauflucht hervortritt, erweist sich ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft. Zunächst unterliegt die Antragsgegnerin keinen zwingenden gesetzlichen Vorgaben zur Festlegung der straßenseitigen Baugrenze. Es erscheint auch nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin aus stadtgestalterischen Gründen einer stärkeren Gliederung und Rhythmisierung des Straßenzugs einen solchen Versprung in der Bebauung vorsieht.
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Schließlich ergeben sich auch aus den Festsetzungen für den rückwärtigen Grundstücksbereich keine unzumutbaren Konflikte mit der auf den Nachbargrundstücken, insbesondere dem Grundstück des Antragstellers, geltenden Bauleitplanung.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine widersprüchliche Festsetzung zur Geschossigkeit nicht vor. Aus der Urkunde des Ursprungsplans „…“ ergibt sich, dass mit der Festsetzung „II + D“ ein Gebäude mit 2 Vollgeschossen und einem (ausgebauten) „Dachgeschoss als Vollgeschoss“ zugelassen werden soll, wobei das Dachgeschoss als Knickspanndach auszugestalten ist. Dies entspricht der Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauung im Änderungsplan, der ebenfalls die Errichtung eines Knickspanndaches („KD“) vorsieht.
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Dass das Baufenster im Änderungsplangebiet eine Breite von 24,50 m aufweist und damit zusammen mit dem angrenzenden Baufenster auf den Flurstücken Nrn. …, … und … mit einer Breite von 27,50 m die maximale Länge von Gebäuden in der offenen Bauweise überschreitet, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von Baugrenzen lediglich einen äußeren Rahmen vorgibt, der gerade auch unter Berücksichtigung sonstiger Festsetzungen nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden muss. Wenn der Antragsteller eine ungerechtfertigte Bevorzugung desjenigen Grundstücksnachbarn rügt, der als erster mit der Bebauung für ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe beginnt, erweist sich dies nicht als abwägungsfehlerhaft. Denn zum einen überschreitet das Baufenster die in der offenen Bauweise maximal zulässige Länge von 50 m lediglich um 2 m. Im Übrigen ist die vorgreifliche Wirkung bei Errichtung des ersten Gebäudes eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe wegen der oben beschriebenen Anforderungen an die Übereinstimmung der Gebäude zwangsläufige Folge einer solchen Bauweise und daher abwägungsfehlerfrei zulässig.
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 42
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 43
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.