Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Feb. 2013 - 8 C 10943/12

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2013:0206.8C10943.12.0A
published on 06/02/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Feb. 2013 - 8 C 10943/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Entscheidung der Beklagten vom 31. Juli 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Planergänzung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu jeweils 1/3 und die Beigeladene zu 1), die Beigeladene zu 2) sowie die Beigeladenen zu 3) und 4) zu jeweils 1/9 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Plangenehmigung zur Errichtung einer Basisstation für den Bahnfunk am Standort H.-N. in K..

2

Im August 2008 hatte sie die Genehmigung zur Errichtung mehrerer Basisstationen für den Bahnfunk an der Eisenbahnstrecke K. Hbf – Pirmasens Nord beantragt, u.a. für die Basisstation „H.-N.“ bei Bahn-km 4,985. Die Maßnahme dient der Einführung eines einheitlichen digitalen Basissystems für den Bahnfunk nach dem GSM-R-Standard, durch den nach und nach alle bislang verwandten analogen Funksysteme ersetzt werden sollen. Die beantragte Plangenehmigung wurde am 12. Mai 2009 erteilt und die hier umstrittene Station „H.-N.“ ab August 2010 errichtet.

3

Auf die Klage der Beigeladenen erklärte der Senat diese Plangenehmigung mit Urteil vom 1. März 2011 – 8 C 11052/10.OVG – (DVBl. 2011, 567) für rechtswidrig und nicht vollziehbar, soweit sie die Station H.-N. betrifft. In der Begründung heißt es, dass die Plangenehmigung hinsichtlich dieses Standorts an einem Abwägungsfehler leide. Die Beklagte habe bei ihrer Planungsentscheidung die von dem Bahnstrommast für die benachbarte Wohnbebauung ausgehenden optischen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. Die Eigentümer der 30 m und mehr von dem Bahnstrommast entfernt liegenden Häuser würden durch die optischen Wirkungen des Bahnstrommastes in abwägungserheblicher Weise in ihren Belangen betroffen. Wenn der Standort wegen dieser Beeinträchtigungen auch nicht gänzlich ausscheide, so hätten die Anwohner doch darauf vertrauen dürfen, dass das Vorhaben auf der Grundlage einer zutreffenden Abwägungsentscheidung möglichst schonend ausgeführt werde. Der Beklagte habe deshalb im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens die im Bereich H.-N. in Frage kommenden Alternativstandorte zu untersuchen und auf dieser Grundlage eine neue, belastbare Abwägungsentscheidung zu treffen.

4

Mit Schreiben vom 9. September 2011 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer sich auf vier Standorte erstreckenden Variantenprüfung die Planergänzung hinsichtlich der Basisstation „H.-N.“ mit dem Ziel, den bereits bei der ursprünglichen Planung ausgewählten Standort bei Bahn-km 4,985 zu genehmigen. Gegenstand der Variantenprüfung waren - innerhalb des aus funktechnischen Gründen in Betracht kommenden Suchbereichs von Bahn-km 4,8 bis Bahn-km 5,0 - neben dem bevorzugten Standort noch drei weitere Standorte bei Bahn-km 4,815 (1), bei Bahn-km 4,900 (2) und bei Bahn-km 4,950 (3). Nach der von der Firma … C. GmbH durchgeführten Variantenauswertung vom 7. September 2011 habe sich der Standort 4 bei Bahn-km 4,985 als der am besten geeignete Standort erwiesen. Zwar lasse sich eine optisch bedrängende Wirkung an diesem Standort nicht ausschließen. Bei dem etwa 200 m östlich des Hauses der Beigeladenen zu 1) gelegenen Standort 1 sei jedoch die Errichtung einer 150 m langen Baustraße notwendig, wofür ca. 15 bis 20 Bäume mit einem Durchmesser von 20 bis 30 cm gefällt werden müssten. Außerdem müsse eine Stromversorgung über ca. 150 m entlang der Bahntrasse verlegt werden; die erforderliche Masthöhe betrage 35 m. Beim Standort 2 müssten zur Errichtung der Baustraße ca. 40 bis 50 Bäume mit einem Durchmesser von 20 bis 30 cm gefällt werden und eine Stromversorgungsleitung von ca. 50 m verlegt werden. Beide Standorte führten zu Mehrkosten im Vergleich zum Standort 4. Ein im weiteren Verfahren vorgelegter Kostenvergleich ergab nachfolgende Kosten für die komplette Neuerrichtung der Basisstation: 191.584,20 € für die Variante 1, 185.065,08 € für die Variante 2 und 140.621,66 € für die Variante 4. Die Variante 3 wurde im Laufe des Verfahrens im Einverständnis aller Beteiligten nicht mehr weiterverfolgt.

5

Die Obere Naturschutzbehörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 für den Standort 4 aus, da nach den der Variantenprüfung zugrunde liegenden Feststellungen bei den Standorten 1 und 2 größere Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen müssten. Die Stadt K. sprach sich hingegen für den Standort 1 aus, da dort sowohl die Sichtbeziehung zu den Anwohnern als auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes am geringsten sei. Bei der von den Vertretern der Beklagten am 2. Februar 2012 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass zum Standort 1 nicht bloß – wie von der Klägerin angenommen - ein schmaler Wanderweg, sondern ein breiter Waldweg verläuft.

6

Mit der hier angefochtenen Entscheidung vom 31. Juli 2012 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt den auf den Standort 4 (Bahn-km 4,985) bezogenen Planergänzungsantrag ab und verpflichtete die Klägerin, den dort bereits vorhandenen Mast bis zum 31. Dezember 2012 zurückzubauen, wobei das Fundament des Mastes und die sonstigen Anlagen der Station an Ort und Stelle verbleiben könnten. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Behörde im Wesentlichen aus: Der Standort 4 führe zu einer massiven Beeinträchtigung der östlich davon wohnenden Nachbarschaft. Diese Benachteiligung weiche deutlich von anderen, der Genehmigungsbehörde bekannten Fällen ab, so dass von einer unzumutbaren Beeinträchtigung privater Belange ausgegangen werden müsse. Dies habe der Ortstermin zweifelsfrei ergeben. Bei dem Standort 1 seien die Eingriffe in Natur und Landschaft dadurch verringert, dass der bereits vorhandene Waldweg mit nur geringfügigen Anpassungsmaßnahmen als Baustraße verwendet werden könne. Bei den von der Klägerin ermittelten Mehrkosten für den Standort 1 von ca. 50.000,00 € sei zu bedenken, dass bei einer Wahl für den Standort 4 noch erforderlich werdende Entschädigungszahlungen wegen der optisch bedrängenden Wirkung des Funkmastes sowie der Wertminderungen für die Immobilien zu berücksichtigen seien.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Die Planergänzungsentscheidung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Zu Unrecht habe die Beklagte angenommen, der Standort 1 erweise sich unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange eindeutig als der bessere. Dies wäre jedoch die Voraussetzung gewesen für eine von dem Planergänzungsantrag abweichende Entscheidung. Zu Unrecht habe die Behörde auf den breiten Ausbauzustand des Waldweges abgestellt, wie er sich beim Ortstermin am 2. Februar 2012 ergeben habe. Denn die Abwägung im Rahmen der Planergänzung dürfe nur aufgrund der ursprünglichen Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 erfolgen, zu dem der Weg noch nicht in dem breiten Ausbauzustand vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei es auch bei dem jetzigen Zustand notwendig, den Weg aufwendig zu befestigen, um ihn als Baustraße nutzen zu können, was bei einer Ausbaubreite von 4,50 m Kosten von 38.000 € verursache. Gegen den Standort 1 spreche im Übrigen auch die höhere Masthöhe von 35 m; darüber hinaus müsste eine Stromversorgung über 150 m entlang der Bahntrasse mit 15 m Straßenquerung verlegt werden. Insgesamt entstünden beim Komplettbau der Basisstation am Standort 1 ca. 51.000,00 € Mehrkosten gegenüber dem Standort 4. Selbst wenn am Standort 1 nur der Mast errichtet und im Übrigen die Basisstation am Standort 4 in Anspruch genommen werde, beliefen sich die Kosten noch auf 167.821,18 €. Auch der Standort 2 weise erhebliche Nachteile auf, insbesondere wegen der dort in großem Umfang notwendigen Eingriffe in Natur und Landschaft. Demgegenüber dränge sich der Standort 4 geradezu auf, weshalb der Verpflichtungsantrag auch begründet sei. Dieser Standort sei kostengünstiger, mit geringerem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden, auf eigenem Grund der DB-Netz AG gelegen und durch Bewuchs in der optischen Beeinträchtigung gemildert. Das Ausmaß der optischen Beeinträchtigung sei von der Behörde bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet worden. - Die Rückbauverfügung sei rechtswidrig. Der Mast verfüge mit der nicht aufgehobenen Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 weiterhin über eine ausreichende Rechtsgrundlage. Jedenfalls genieße der Mast Bestandsschutz, weil er materiell legal errichtet worden sei.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1. unter Aufhebung der Entscheidung auf Planergänzung vom 31. Juli 2012 die Beklage zu verpflichten, den Antrag vom 9. September 2011 auf Planergänzung betreffend die GSM-R-Basisstation „H.-N.“ zu genehmigen,
hilfsweise eine Planergänzung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen;
2. die Rückbauverfügung hinsichtlich des Mastes der GSM-R-Basisstation „H.-N.“ aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Standort 4 nach den vorgelegten Planunterlagen zur Errichtung des Funkmastes nicht gerechtfertigt sei. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung am 2. Februar 2012 sei der durch den mittlerweile verbreiterten Waldweg gut erreichbare Standort 1 zu bevorzugen. Belange der Beigeladenen würden dort nicht beeinträchtigt. Die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens vorzunehmende Gesamtabwägung habe auf aktueller Tatsachengrundlage und nicht auf der Tatsachenbasis der Ursprungsgenehmigung zu erfolgen. Die (vorübergehende) Inanspruchnahme von „Fremdgrund“ stelle keinen Hinderungsgrund dar, weil es sich um Flächen der Forstverwaltung handele. Demgegenüber erweise sich die beim Standort 4 für die Beigeladenen ausgelöste optische Beeinträchtigung als besonders störend.

13

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie führen zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe ohne sachgerechte Abwägung an dem ursprünglich abwägungsfehlerhaft festgelegten Standort festgehalten. Die durchgeführte Variantenuntersuchung sei einseitig erfolgt. Zu Recht habe die Beklagte auf die beim Ortstermin am 2. Februar 2012 gewonnenen Erkenntnisse abgestellt. Im Übrigen sei der zum Standort 1 führende Waldweg nicht neu, existiere vielmehr bereits seit 30 Jahren. Er könne ebenso wie andere Forstwege als Baustraße verwendet werden. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvergleich sei nicht nachvollziehbar, dass die Varianten 1 und 2 so deutlich höhere Kosten verursachen sollten, zumal für den Mast am Standort 4 aufwendige Maßnahmen zur Gründung und Fundamentierung notwendig gewesen seien. Sollte sich dennoch erweisen, dass die Realisierung der Alternativstandorte mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden seien, so seien sie bereit, diese Mehrkosten für die Klägerin in dem für die Herrichtung der Baustraße am Standort 1 realistischen Umfang (von 11.225,15 €) zu übernehmen. Der Mast am Standort 4 führe zu einer massiven optischen Beeinträchtigung für die Nachbarschaft. Demgegenüber müssten selbst die von der Klägerin behaupteten höheren Baukosten zurückstehen.

16

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 6. Februar 2013 Bezug genommen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte 8 C 11052/10.OVG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

19

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) kann die Klägerin allerdings lediglich unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 31. Juli 2012 die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Planergänzungsantrag zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

20

Die Ablehnung des Planergänzungsantrags ist abwägungsfehlerhaft und verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Abwägung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 und juris, Rn. 22).

21

Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Genehmigung der GSM-R-Basisstation „Hohenecken Nord“ bei Bahn-km 4,985. Das Allgemeine Eisenbahngesetz kennt keinen gebundenen Anspruch, wonach ein Plan bei Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen zwingend festzustellen oder zu genehmigen ist. Ein derartiger Anspruch wäre mit der der Planfeststellungsbehörde eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit auch nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, a.a.O., juris Rn. 21). Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Alternativen zutreffend zu ermitteln und auf dieser Basis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu finden. Dem Gericht bleibt es vorbehalten, diese Abwägung im Nachhinein daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen der Abwägung beachtet wurden.

22

1. Die Rechtswidrigkeit der Abwägungsentscheidung folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits daraus, dass das Eisenbahn-Bundesamt eine eigenständige Abwägung vorgenommen und sich nicht bloß auf eine rechtliche Kontrolle der von der Klägerin vorgelegten Planung beschränkt hat.

23

Rechtsgrundlage für die begehrte Plangenehmigung ist § 18 Satz 1 AEG, wonach Betriebsanlagen einer Eisenbahn der Planfeststellung bedürfen. Gemäß § 18 b Nr. 1 und Nr. 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung treten. Bei der Planfeststellung wie der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen (§ 18 Satz 2 AEG). Der Abwägungsvorbehalt soll ermöglichen, planfeststellungspflichtige Vorhaben auch jenseits der Beachtung zwingender gesetzlicher Schranken möglichst sachgerecht in ihre räumliche Umgebung einzubinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, a.a.O., juris, Rn. 21; Wahl, DVBl. 1982, 53; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 3 V. Rn. 130 [S. 248]).

24

Mit der Ermächtigung zur Planfeststellung wird der hierfür zuständigen Behörde ein Planungsermessen (planerische Gestaltungsfreiheit) eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, a.a.O., juris, Rn. 20). Die Planfeststellungsbehörde hat in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit das Gewicht der von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange sowie die hiermit verbundenen Nachteile für private Belange Dritter selbst abwägend gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 4 C 25.90 -, juris, Rn. 17). Dabei verlangt das Abwägungsgebot insbesondere auch die Berücksichtigung planerischer Alternativen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung Eingang finden. Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören auch solche, die erst im Laufe des Verfahrens von Dritten vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986 und juris, Rn. 5).

25

Diese im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen Dritter entwickelte Struktur der Planfeststellungsentscheidung ist grundsätzlich auch für die hier gegebene Fallgestaltung maßgebend, bei der der Vorhabenträger gegen eine ablehnende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde klagt. Allerdings weist die Fachplanung in dem Sinne eine Besonderheit auf, dass die Planfeststellungsbehörde - im Unterschied etwa zur Gemeinde bei der Bauleitplanung - nicht selbst originär plant, sondern vielmehr die entsprechenden Vorstellungen des Vorhabenträgers abwägend nachvollzieht. Dies schränkt die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde von vorneherein ein. Ein eigenständiges Versagungsermessen jenseits der planerischen Abwägung steht ihr nicht zu. Dies ändert freilich nichts daran, dass auch der Planfeststellungsbehörde Planungsermessen eingeräumt ist. Indem die Behörde die Planung des Vorhabenträgers abwägend nachvollzieht, übernimmt sie die rechtliche Verantwortung für die Planung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 und juris, Rn. 21 f; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 26 bis 20; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 74, Rn. 17 f.; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 3 [S. 251]).

26

Wie weit der planerische Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde reicht, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Jedenfalls dann, wenn es um die Abwägung zwischen verschiedenen Standortvarianten geht, bei der jeder Standort das Planungsziel gleichermaßen gut erfüllt – wie hier -, obliegt es der Planfeststellungsbehörde die für und gegen die jeweiligen Alternativen sprechenden Gründe abzuwägen und dabei auch noch nicht berücksichtigte abwägungsrelevante Gesichtspunkte einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 und juris, Rn. 31 - zusätzliche Planungsvarianten -; Ziekow, a.a.O., Rn. 18; Dürr, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 74 Rn. 13). Die von der Planfeststellungsbehörde verlangte nachvollziehende Abwägung kann zum Ergebnis haben, dass die Behörde die Entscheidung des Vorhabenträgers für nicht abwägungsgerecht hält mit der Folge, dass der Antrag des Vorhabenträgers abgelehnt wird; die Abwägung kann aber auch ergeben, dass der Plan zwar festgestellt, aber um zusätzliche Regelungen ergänzt wird, die aus Sicht der Planfeststellungsbehörde zum Erreichen einer abwägungsgerechten Planung notwendig sind (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, a.a.O., § 3 V. Rn. 136; Ziekow, a.a.O., § 74 Rn. 40; Reidt, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2012, § 6, Rn. 438).

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der von ihr geforderten Entscheidung nicht darauf beschränkt, lediglich die Beachtung der äußeren Schranken des Abwägungsgebots zu kontrollieren. Vielmehr hat sie die planerischen Vorstellungen des Vorhabenträgers abwägend nachzuvollziehen und dadurch bei positiver Entscheidung die rechtliche Verantwortung für die Planung zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, a.a.O., juris, Rn. 21; zurückhaltend: Vallendar, in: Hermes/Sellner, AEG-Kommentar, 2006, § 18 Rn. 119). Die Antragsgegnerin war deshalb bei dem hier zu beurteilenden Planergänzungsantrag nicht auf die Prüfung beschränkt, ob sich ein anderer als der von der Klägerin beantragte Standort 4 eindeutig als der bessere aufdrängte. Die insofern von der Klägerin zitierte Passage aus dem Urteil des Senats vom 1. März 2011 - 8 C 11052/10.OVG -, DVBl. 2011, 567, S. 15 d.U., betrifft lediglich den Umfang gerichtlicher Kontrolle von Planungsentscheidungen (vgl. den Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, Rn. 119 und die anschließenden Ausführungen, wonach die Behörde auf der Grundlage einer fehlerfreien Alternativenprüfung eine neue, belastbare Abwägungsentscheidung zu treffen habe).

28

2. Die Beklagte hat bei ihrer Abwägung auch zu Recht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 31. Juli 2012 abgestellt.

29

Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts ist allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 101 [121]; Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 291). Dass die Entscheidung vom 31. Juli 2012 in einem ergänzenden Verfahren ergangen ist, ändert nichts an diesen Vorgaben.

30

Zwar hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren ein Instrument der Planerhaltung ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 4 B 112.03 -, DVBl. 2004, 648 und juris, Rn. 5). Dieser Umstand rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Klägerin indes nicht, bei einer nachzuholenden Abwägung auf die Abwägungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung abzustellen.

31

Die planerhaltende Wirkung eines ergänzenden Verfahrens besteht darin, dass das Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung nicht noch einmal vollständig wiederholt werden muss. Vielmehr soll das ursprünglich eingeleitete und noch nicht rechtmäßig abgeschlossene Verfahren an der Stelle fortgesetzt werden, an der der Fehler unterlaufen ist; bis zum letzten korrekten Verfahrensschritt braucht das Verfahren daher nicht wiederholt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, NVwZ 2010, 777 und juris, Rn. 8 - für Bebauungspläne -; Beschluss vom 18. August 2005 - 4 B 17.05 -, Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 13 und juris, Rn. 10 - zum Fachplanungsrecht). Besteht der Fehler der ursprünglichen Planungsentscheidung in einem Defizit der Abwägung, so hat die Planfeststellungsbehörde an dieser Stelle des Verfahrens einzusteigen und die Abwägung zu wiederholen. Diese erneute Abwägung hat dann allerdings unter Berücksichtigung der zu ihrem Zeitpunkt vorliegenden und bekannten Tatsachen zu erfolgen. Dies setzt auch das Bundesverwaltungsgericht voraus, wenn es für ein ergänzendes Verfahren eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung dann verlangt, wenn die erneute Abwägung neue Tatsachen zutage gefördert hat (vgl. Beschluss vom 18. August 2005, a.a.O.).

32

Die Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren unterscheidet sich damit von dem anderen – vorrangigen - Instrument zur Planerhaltung, nämlich der Beachtlichkeit eines Fehlers unter dem Aspekt der konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171, Rn. 68). Wird in diesem Fall retrospektiv geprüft, ob bei Berücksichtigung eines in der Abwägung ausgeblendeten Umstands eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, so dient das ergänzende Verfahren im Fall der Beachtlichkeit des Fehlers dazu, erneut in das fehlerhaft abgeschlossene Verfahren einzusteigen und es fehlerfrei zu beenden.

33

Dabei mag es nicht ausgeschlossen sein, das ergänzende Verfahren auf eine punktuelle Nachbesserung zu beschränken, indem etwa bei einem festgestellten Abwägungsdefizit nachträglich nur der unberücksichtigt gebliebene Umstand mit in die planerischen Überlegungen einzubeziehen ist, ohne von der Behörde zu verlangen, alle anderen Abwägungsgrundlagen erneut zu ermitteln (vgl. hierzu die Urteile des Senats zur Fehlerheilung bei Bebauungsplänen: OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2003 - 8 C 1116/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, 629 und juris, Rn. 37; Urteil vom 12. Dezember 2003 - 8 C 11362/03.OVG -, BRS 66 Nr. 49 und juris, Rn. 25; auch: OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 -7 D 129/07.NE-, ZfBR 2009, 482 und juris Rn. 57). Diese Einschränkung bei der Aufklärungspflicht der Behörde ändert jedoch nichts daran, dass sie eine erneute Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei all diejenigen Umstände zu berücksichtigen hat, die ihr zum Zeitpunkt der erneuten Abwägung - auch ohne eigenständige Ermittlungen - bekannt geworden sind (so: OVG RP, Urteile vom 20. Januar 2003 und 12. Dezember 2003, ebenda).

34

Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vom 20. Januar 2010 - 9 A 22.08 -, NVwZ 2010, 1151 und juris, Rn. 28) und - ihm folgend - des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09 - juris, Rn. 160) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Beide Urteile bestätigen vielmehr den oben skizzierten Ansatz einer sektoralen Fehlerheilung durch punktuelle Nachholung der Abwägung. Denn beide Urteile betrafen ergänzende Verfahren zur Behebung von Defiziten bei der Behandlung von Lärmschutzfragen. Dabei haben die Gerichte es gebilligt, dass die ergänzenden Ermittlungen zum notwendigen Lärmschutz auf der Grundlage des dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Prognosehorizonts (2015) erfolgten, obwohl mittlerweile vier bzw. fünf Jahre vergangen waren. Begründet wurde dies mit der Erwägung, dass die Behandlung der Lärmschutzfragen eingebettet sei in die - im Übrigen unbeanstandete - planerische Abwägung des Gesamtvorhabens, der ebenfalls der Planungshorizont 2015 zugrunde liege.

35

Im vorliegenden Fall bestand der Abwägungsmangel darin, dass bei der Standortsuche für die Basisstation „H.-N.“ der Umstand der optischen Beeinträchtigung für die Beigeladenen nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht einbezogen worden war, obwohl zur Herstellung eines ununterbrochenen Bahnfunksystems Standortalternativen innerhalb eines Suchbereichs von 200 m entlang der Bahntrasse in Betracht kamen. Die Planfeststellungsbehörde war deshalb gehalten, den Verfahrensschritt der abwägenden Alternativenprüfung vollständig nachzuholen, und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung.

36

3. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich jedoch deshalb als fehlerhaft, weil sie eine Abwägung vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Denn sie hat die Bedeutung der optischen Beeinträchtigungen für die Beigeladenen überbewertet, hingegen die im Raum stehenden Mehrkosten bei den Alternativstandorten zu gering gewichtet.

37

Bei der gerichtlichen Kontrolle der von der Beklagten zu verantwortenden Abwägung ist die Prüfung darauf beschränkt, ob bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt wurden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingegangen sind. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Prüfung infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150 Rn. 65 f.; Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.93 -, BVerwGE 71, 166 [171]).

38

a) Fehlerfrei hat allerdings die Beklagte bei ihrer Alternativenabwägung den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass am Standort 4 die Bahnfunk-Basisstation mit Mast bereits nahezu fertiggestellt vorhanden war.

39

Das mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der ursprünglichen Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 notwendig gewordene ergänzende Verfahren greift das ursprüngliche Verfahren an der Stelle auf, an der der festgestellte Fehler geschehen ist, hier also bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange und der Prüfung möglicher Alternativen. Dass die Klägerin zeitlich nach diesem Verfahrensschritt und vor Bestandskraft der erteilten Genehmigung vom 12. Mai 2009 ihren ursprünglichen Plan bereits vollzogen hat, ist deshalb für die nachzuholende Abwägung ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass Teile der Basisstation am Standort 4 möglicherweise auch bei den Varianten mitbenutzt werden können. Die nachzuholende Variantenprüfung hat sich deshalb auf den Vergleich der Vor- und Nachteile einer vollständigen Neuerrichtung der Anlage an den jeweiligen Standorten zu erstrecken. Eine andere Beurteilung würde auch den Rechtsschutzanspruch der von der Planung Betroffenen ungerechtfertigt entwerten.

40

b) Die Entscheidung der Beklagten gegen den Standort 4 und ihr konkludentes Votum für den Standort 1 erweist sich aber deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil sie die optische Beeinträchtigung für die Beigeladenen beim Standort 4 einerseits und die - insbesondere finanziellen - Nachteile bei den Standorten 1 und 2 fehlgewichtet hat.

41

(1) Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte den Umfang der optischen Beeinträchtigungen für die Beigeladenen deutlich überbewertet hat.

42

Zwar geht von dem Bahnstrommast am Standort 4 eine optisch bedrängende Wirkung auf die nähere Umgebung aus, die sich insbesondere für das – ca. 30 m entfernte - Anwesen der Beigeladenen zu 1) ergibt, aber auch am – ca. 50 m entfernten - Hausgrundstück der Beigeladenen zu 2) und selbst am – ca. 70 m entfernten - Haus der Beigeladenen zu 3) und 4) noch merkbar ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. März 2011 (a.a.O.) ausgeführt hat, haben sie deshalb Anspruch auf eine auch diese Auswirkungen berücksichtigende Abwägungsentscheidung. Der Senat hat aber in diesem Urteil auch bereits betont, dass diese optischen Beeinträchtigungen nicht ein Ausmaß erreichen, das eine Realisierung des Vorhabens am Standort 4 absolut verbietet. Durchsetzungskraft war diesem privaten Belang deshalb vor allem dann beizumessen, wenn ein weitgehend kostenneutraler Alternativstandort ohne sonstige gravierende Nachteile zur Verfügung stehen würde.

43

Entgegen der Auffassung der Beklagten geht von dem Bahnfunkmast nach Überzeugung des Senats keine massive oder gar unzumutbare optische Beeinträchtigung aus. Dies ist das Ergebnis des an Ort und Stelle gewonnenen Eindrucks, ergänzt durch die Anschauung der zahlreich in den Akten vorhandenen Fotografien. Vom rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Beigeladenen ist von der Basisstation lediglich der schlanke Betonmast mit den beiden schmalen und etwa 1 m langen Antennen an der Spitze bemerkbar. Die freie Sicht auf den Mast wird durch die davor stehenden Bäume deutlich gemindert. Während der Sommermonate, in denen die rückwärtigen Freizeitbereiche intensiver genutzt werden, wird der Mast durch den Laubbewuchs der Bäume nahezu vollständig abgeschirmt, mit Ausnahme der die Bäume überragenden Mastspitze von – nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung - etwa 5 bis 8 m; die in den Akten enthaltenen Fotografien geben insofern zum Teil noch einen früheren Zustand des Baumbestandes wieder. Selbst von dem Balkon an der Ostseite des Hauses der Beigeladenen zu 1) ist die optische Wahrnehmbarkeit des Mastes durch den von diesem Blickwinkel aus nochmals stärker abschirmenden Baumbestand deutlich eingeschränkt. Hiervon konnte sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugen, ohne den Balkon am Haus der – beim Ortstermin nicht anwesenden - Beigeladenen zu 1) zu betreten. Der Senat hat bei seiner Einschätzung auch nicht verkannt, dass während des Ortstermins die Sichtverhältnisse infolge des leichten Schneetreibens eingeschränkt waren. Dies hinderte indes nicht daran, sich die Dimension des Bahnstrommastes und die Entfernungen zu den Anwesen der Beigeladenen vor Augen zu führen. Im Übrigen konnte der Senat sich auf die zahlreichen, aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgenommenen Fotografien stützen, die den Mast vorwiegend bei sonnigem Wetter vor klarem Himmel zeigen.

44

Die von der Beklagten bejahte Unzumutbarkeit der optischen Beeinträchtigungen könnte nur dann angenommen werden, wenn von dem 25 m hohen Mast eine erdrückende oder erschlagende Wirkung für die Hausgrundstücke der Beigeladenen ausgehen würde. Von einer solchen Wirkung kann hier keine Rede sein (vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - 2 B 11.397 -, NVwZ-RR 2011, 851 und juris, Rn. 35 - zu einem Mobilfunkmast). Sollte die bedrängende Wirkung weniger auf die äußere Gestalt des Mastes als auf die von den Antennen ausgehenden elektromagnetischen Felder zurückgeführt werden, sei darauf hingewiesen, dass der Sorge vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen hier hinreichend Rechnung getragen worden ist. Wie der Senat bereits im Urteil vom 1. März 2011 ausgeführt hat, wird der nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) gebotene Sicherheitsabstand von 8,68 m hier deutlich eingehalten. Der Abstand vom Bahnstrommast zur westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin beträgt über 25 m. Dies unterstreicht zugleich, dass von einer erschlagenden Wirkung für die Anwesen der Beigeladenen nicht gesprochen werden kann. So verneint die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot eine erdrückende Wirkung benachbarter baulicher Anlagen grundsätzlich dann, wenn den Anforderungen des Abstandsflächenrechts – wie hier - genügt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879). Die Landesbauordnung verlangt in § 8 Abs. 6 Satz 1 eine Abstandsfläche von 0,4 der Gebäudehöhe.

45

Schließlich ist bei der Frage der Zumutbarkeit mit zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Beigeladenen unmittelbar an die Eisenbahnstrecke angrenzen. Sie mussten deshalb vernünftigerweise damit rechnen, dass an der Strecke technisch notwendige Veränderungen vorgenommen werden, die gegebenenfalls auch mit optischen Beeinträchtigungen verbunden sind (so bereits: Urteil des Senats vom 1. März 2011, a.a.O., S. 14 d.U.).

46

(2) Hat die Beklagte damit das Ausmaß der optischen Beeinträchtigung für die Beigeladenen beim Standort 4 deutlich überbewertet, so hat sie andererseits die mit den Alternativstandorten verbundenen Nachteile in ihrer Bedeutung nicht zutreffend erkannt und fehlerhaft gewichtet.

47

Dies gilt vor allem für das öffentliche Interesse an möglichst wirtschaftlicher Einrichtung des geplanten Bahnfunksystems. Während sich der von der Klägerin zu Lasten der Standorte 1 und 2 ebenfalls angeführte Eingriff in Natur und Landschaft nach der Ortsbesichtigung vom 2. Februar 2012 lediglich für den Standort 2 bestätigt hatte, ergeben sich nach den von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen für die Varianten 1 und 2 deutliche Mehrkosten im Vergleich zum Standort 4 in Höhe von ca. 51.000,00 € bzw. 45.000,00 € (vgl. Schreiben vom 5. März 2012 nebst Anlagen, Bl. 284 – 292 der Behördenakte – BA -, sowie Schreiben vom 30. März 2012 nebst Anlagen, Bl. 316 – 319).

48

Nach dem für die nachzuholende Abwägung allein maßgeblichen Vergleich der Kosten für die komplette Neuerrichtung der Basisstationen an den verschiedenen Standorten sollen sich die Kosten für die Variante 1 auf 191.584,20 € und für die Variante 2 auf 185.065,08 € belaufen, wohingegen für die Variante 4 lediglich Kosten in Höhe von 140.621,66 € anzusetzen seien. Die Beklagte hat diese deutlichen Mehrkosten bei den Alternativstandorten nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt.

49

Zunächst hat sie es unterlassen, die vorgelegten Kostenaufstellungen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Eine belastbare Alternativenprüfung verlangt indes nach einer sicheren Entscheidungsgrundlage. Insofern hatte die Beklagte im Verwaltungsverfahren zu Recht auf der Vorlage detaillierter Kostenaufstellungen für alle untersuchten Varianten bestanden, um die Argumentation der Klägerin nachvollziehen zu können, der Standort 4 erweise sich als der deutlich kostengünstigste. Die Beklagte hätte sodann nachvollziehen müssen, ob bei der Kalkulation der Varianten 1 und 2 eventuell überzogene Anforderungen eingeflossen und am Standort 4 erforderliche Aufwendungen unberücksichtigt geblieben sind, was die Beigeladenen bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatten. Nach Durchsicht der Kostenaufstellung für die Variante 1 - Komplettbau - (Bl. 286 BA) erscheinen die ausgewiesenen Mehrkosten indes durchaus nachvollziehbar. Sie dürften in erster Linie auf folgende Zusatzaufwendungen zurückzuführen sein: Baustraße (Position 1.3.410), Bodenaushub (2.1.280), L-Stützwände (2.2.1110 - 1130), höherer Mast mit entsprechend aufwendigerem Fundament (5.10.60 und 5.11.120), Betonkabelkanal (7.4.10), Kunststoffkabelkanal (7.5.30) sowie Leitungen und Kabel (9.3.1050). Die Beklagte hat eine Plausibilisierung dieser Mehraufwendungen nicht durchgeführt. Die hierfür gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

50

Was die Notwendigkeit einer 150 m langen Baustraße zum Standort 1 anbelangt, sind die Vertreter des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung am 2. Februar 2012 davon ausgegangen, dass nach den Rodungsarbeiten der Forstverwaltung ein ausreichend breiter Waldweg vorhanden ist und „für eine Baustraße nur geringfügige Anpassungsmaßnahmen erforderlich“ seien. Die letztere Annahme hat sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat als unzutreffend erwiesen. Der Waldweg stellte sich als Erdweg dar, der lediglich in geringfügigen Umfang mit Schottermaterial untersetzt war. Auch der Vertreter der Beklagten hat eingeräumt, dass dieser Weg zwecks Nutzung als Baustraße für ein Kranfahrzeug noch zusätzlich befestigt werden muss. Wenn die Beigeladenen im nachgelassenen Schriftsatz darauf hinweisen, dass bei der Errichtung benachbarter Basisfunkstationen auf vorhandene Forstwege als Baustraßen zurückgegriffen worden sei, mag dies auf dem besonderen Ausbauzustand und Befestigungsgrad dieser Wege beruhen. Dies ändert nichts an der Notwendigkeit weiterer Befestigungsmaßnahmen für den Waldweg zum Standort 1. Ob hierfür eine Fläche von 400 qm ausgebaut werden muss, wie sich aus der Kostenaufstellung Bl. 286 BA ergibt, oder eine Fläche von 150 m x 4,50 m [675 m²] zu bearbeiten ist (vgl. insofern den Schriftsatz der Klägerin vom 5. Februar 2013; ähnlich bereits die Kostenaufstellung auf Bl. 15 BA [675 m²]), muss dem sachverständigen Urteil der Fachbehörde vorbehalten bleiben. Dies gilt gleichermaßen für die Stärke der aufzubringenden Schottertragschicht (mind. 50 cm nach Ziff. 1.3.410 der Kostenaufstellung [Bl. 286 BA] oder 30 cm laut dem von den Beigeladenen eingeholten Angebot der Fa. Horn v. 14.Februar 2013).

51

Soweit die Beklagte das Ausmaß der Mehrkosten insbesondere für den Standort 1 dadurch zu relativieren gesucht hat, dass zu Lasten des Standortes 4 noch „erforderlich werdende“ Entschädigungszahlungen an die Privatbetroffenen zu berücksichtigen seien, vermag dies das Außerachtlassen des Kostenfaktors ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dies beruht im Kern wiederum darauf, dass die Beklagte zu Unrecht von einer Unzumutbarkeit der optischen Beeinträchtigungen für die Anwesen der Beigeladenen ausgegangen ist.

52

Nur bei einer solchen Unzumutbarkeit wären Entschädigungszahlungen zwingend „erforderlich“ gewesen. Denn nur in diesem Fall wäre die Beklagte nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG verpflichtet, die Beeinträchtigungen durch die Zahlung einer Entschädigung auszugleichen. „Erforderliche Schutzvorkehrungen“ i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, die im Falle ihrer „Untunlichkeit“ durch Entschädigungszahlungen zu kompensieren sind, liegen nämlich nur dann vor, wenn die fachrechtliche Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 und juris, Rn. 43). Der Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaßnahmen. Liegen die Voraussetzungen für entsprechende Schutzvorkehrungen nicht vor, entfällt auch die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (BVerwG, a.a.O.). In diesem Fall scheidet auch ein Entschädigungsanspruch wegen eventueller Wertminderungen eines Grundstücks aus. Denn es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 44; Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 14 CS 12.2034 -, juris, Rn. 19).

53

Selbst wenn die Beklagte Entschädigungsleistungen an die Beigeladenen nicht für gesetzlich zwingend erforderlich, sondern nur im Rahmen planerischer Problembewältigung für geboten gehalten hätte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 4 C 46.80 -, NVwZ 1985, 108 und juris, LS 3 und Rn. 22; Ziekow, a.a.O., § 74, Rn. 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 74 Nr. 96; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 74 Rn. 100), läge eine Fehlgewichtung vor, weil die von der Beklagten unterstellte Höhe der Zahlungen auf der unzutreffenden Annahme einer massiven optischen Beeinträchtigung der Beigeladenen beruht.

54

4. Der festgestellte Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne von § 18 e Abs. 6 Satz1 AEG. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 -9 A 23.10-, BVerwGE 141, 171 Rn. 68).

55

Während sich die optischen Beeinträchtigungen für die Anwesen der Beigeladenen bei annähernd gleichen Baukosten der Varianten als Hindernis für den Standort 4 erweisen würden, erreichen die von der Klägerin aufgezeigten Mehrkosten für die Varianten 1 und 2 einen Umfang, der durch die zweifelsohne bemerkbaren, letztlich aber nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigenden optischen Wirkungen des Bahnfunkmastes – auch im Rahmen abwägenden Interessenausgleichs - nicht aufgewogen werden dürfte. Zumindest besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Abwägungsentscheidung in diesem Fall zugunsten der Klägerin ausgefallen wäre.

56

Die Beklagte wird daher im Rahmen der nunmehr erneut vorzunehmenden Alternativenprüfung zunächst die von der Klägerin vorgelegte Kostenkalkulation daraufhin zu überprüfen haben, ob die einzelnen Kostenansätze sich als nachvollziehbar erweisen. Im Anschluss daran wird sie den Umfang eventueller Mehrkosten bei den Varianten 1 und 2 sowie sonstige beachtliche Umstände mit der von den Beigeladenen geltend gemachten optischen Wirkung des Bahnfunkmastes am Standort 4 abzuwägen haben, dies allerdings unter Beachtung des sich aus der Rechtsauffassung des Senats ergebenden Gewichts dieses Belangs.

II.

57

Der Klageantrag zu 2) ist begründet.

58

Die Rückbauverfügung ist objektiv rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

59

Zwar ist sie - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon wegen Bestandsschutzes für den bereits errichteten Mast ausgeschlossen. Denn dies würde voraussetzen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Bahnstrommastes am Standort 4 ein zwingender Anspruch auf dessen Genehmigung bestanden hätte, was aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist.

60

Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückbauverfügung liegen jedoch nicht vor. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte keinerlei Rechtsgrundlage hierfür benennt und diese Anordnung auch nicht begründet hat (§ 39 VwVfG). Als mögliche Rechtsgrundlage für die Verfügung kommt § 5 a Abs. 2 AEG in Betracht. Danach können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung von Verstößen u.a. gegen das Allgemeine Eisenbahngesetz erforderlich sind.

61

Das Gebrauchmachen von der Ermächtigung in § 5 a Abs. 2 AEG erweist sich hier schon deshalb als rechtswidrig, weil nach der (rückwirkenden) Aufhebung der Entscheidung vom 31. Juli 2012 die konkrete Möglichkeit einer nachträglichen Bestätigung der Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 besteht. Es wäre unverhältnismäßig, vor dem bestandskräftigen Abschluss dieses Verfahrens einen Rückbau der Anlage zu verlangen.

62

Darüber hinaus wäre die Rückbauverfügung aber auch auf der Grundlage der Entscheidung vom 31. Juli 2012 rechtswidrig. Denn der am Standort 4 bereits errichtete Bahnfunkmast verfügt in Form der Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 weiterhin über eine ausreichende Rechtsgrundlage, ist mithin nicht formell illegal.

63

Diese Plangenehmigung ist weder im Urteil des Senats vom 1. März 2011 noch in der den Planergänzungsantrag ablehnenden Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 31. Juli 2012 aufgehoben worden. Der Senat hat die Plangenehmigung lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ändert nichts am Fortbestand des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung (vgl. Gaentzsch, DVBl. 2000, 741 [747]). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Wirkung der festgestellten Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nur zwischen den Beteiligten eintritt. Im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen erweist sich der feststellende Ausspruch lediglich als bloßer Rechtsreflex, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft der Plangenehmigung unberührt lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 -,NVwZ 2012, 1126 [LS]).

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

65

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

66

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

67

Beschluss

68

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (Klageantrag zu 1): 40.000,00 €, Klageantrag zu 2): 20.000,00 € - § 52 Abs. 1 GKG -).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die V
published on 24/08/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.