Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Aug. 2016 - 11 D 2/14.AK
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 29. November 2013 für die Errichtung und den Betrieb einer 380‑kV-Höchstspannungsfreileitung der Beigeladenen zu 1. und 2. von L. -N. nach M. -P. zum Anschluss des kombinierten Gas- und Dampfturbinenkraftwerks (GuD) der Beigeladenen zu 1. an das Höchstspannungsstromnetz der Beigeladenen zu 2.
3Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer insgesamt rund 6,9 km langen 380-kV-Höchstspannungsleitung, die dem Anschluss des mit einer Kraftwerksleistung von 600 MW geplanten GuD-Kraftwerks der Beigeladenen zu 1. in L. -Niehl an das Höchstspannungsnetz der Beigeladenen zu 2. dient, wobei als Einspeisepunkt die Umspannungsanlage (UA) P. vorgesehen ist. Das planfestgestellte Vorhaben besteht aus zwei Abschnitten, von denen der erste von der UA N. bis zum Punkt (Pkt.) S. von der Beigeladenen zu 1. und der zweite Abschnitt vom Pkt. S. bis zum Einspeisepunkt, der UA P. , von der Beigeladenen zu 2. errichtet und betrieben werden soll. Die planfestgestellte Trasse beginnt an der UA N. und führt von dort nordwestwärts, kreuzt die Bundesautobahn A 1, schwenkt dann Richtung Nordosten, überquert den Rhein bei S1. und führt ab dem Pkt. S. nordwärts bis zur UA P. .
4Im hier insbesondere streitigen rund 2,16 km langen ersten Teilabschnitt des von der Beigeladenen zu 1. zu errichtenden Abschnitts, d. h. von der UA N. bis zur UA G. , regelt der Planfeststellungsbeschluss auch die Entfernung der bisher bestehenden 110-kV-Hochspannungsdoppelfreileitung auf einer Länge von rund 2,2 km und deren Ersetzung durch eine kombinierte 380‑kV/110‑kV-Freileitung. Es ist vorgesehen, dass die 380‑kV-Höchstspannungsfreileitung in der Trasse der vorhandenen 110-kV-Hochspannungsdoppelfreileitung errichtet wird. Dazu sollen die insgesamt 21 Masten der Ende der 1950er Jahre errichteten 110‑kV-Freileitungen zurückgebaut und durch zehn 380‑kV-Masten ersetzt werden. Die bestehenden 110-kV-Freileitungen sollen auf den für die 380‑kV‑Höchstspannungsfreileitung zu errichtenden Masten 1b bis 9 auf den unteren Auslegern mitgeführt werden. Die planfestgestellte Freileitung verläuft in diesem Bereich zunächst mit den Masten 1 bis 3 östlich der dort befindlichen Straßenbahntrasse der Kölner Verkehrsbetriebe, kreuzt zwischen den Masten 3 und 4 die Straßenbahntrasse und zwischen den Masten 4 und 5 die nördlich des Ortsteils N. befindliche dort von West nach Ost verlaufende A 1. Vom Mast Nr. 9 aus werden die mitgeführten 110-kV-Freileitungen in die UA G. eingeführt. Die 380-kV-Freileitung wird von hier aus im zweiten Teilabschnitt des von der Beigeladenen zu 1. zu errichtenden Abschnitts über eine neu zu errichtende 380-kV-Freileitung parallel zur einer vorhandenen 220-/380-kV-Freileitung der Beigeladenen zu 2. bis zum Pkt. S. weitergeführt, wobei die Leitung zwischen den Masten 12 und 13 den Rhein und zwischen den Masten 13 und 14 die von Nord nach Süd verlaufende A 59 überquert.
5Der Kläger ist seit dem 26. Juli 2012 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D.--------straße 18 in L. (Gemarkung X.--ringen , Flur 88, Flurstücke 1086 und 1087). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans der Stadt L. Nr. 67549/04 vom 12. März 1984 in der Fassung der Änderung vom 10. Juni 1991 und vom 20. November 1995. Der Bebauungsplan setzt den Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liegt, als allgemeines Wohngebiet fest. Im Hinweis auf dem Plan der 1. Änderung ist oberhalb der textlichen Festsetzungen u. a. vermerkt: „Das Plangebiet ist durch die in der Nähe gelegene Industrie und BAB A1 vorbelastet“. Zudem ist im Bebauungsplan für den westlichen Teil des Flurstücks 1086 ein Schutzstreifen vorgesehen. Das Baufenster liegt im Osten des Flurstücks. Außerdem sind die beiden 110-kV-Hochspannungsleitungen zeichnerisch darstellt.
6Westlich des Grundstücks des Klägers liegt außerhalb des Plangebiets die von Nordwesten nach Südosten verlaufende, im Jahr 1967 angelegte Straßenbahntrasse der L1. Verkehrsbetriebe, auf der auch nachts (bis 1.30 Uhr und ab 4.30 Uhr) die Straßenbahnlinie 12 verkehrt. Jenseits der Straßenbahntrasse befinden sich Wohngebäude und weiter westlich gewerblich genutzte Grundstücke. Dieser Bereich ist überplant. Der Bebauungsplan Nr. 6654/03 vom 28. April 2003 setzt für die an die Straßenbahntrasse angrenzenden sowie die entlang der D1.--------straße liegenden Grundstücke Misch- und für die nördlich und westlich davon gelegenen Flächen Gewerbegebiet fest. Der Plan enthält den Hinweis „Das Plangebiet ist durch Lärm- und Geruchsimmissionen belastet“.
7Auf dem Grundstück des Klägers (Flurstück 1086) stand im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses der Mast 9b der dort verlaufenden 110-kV-Hochspannungsdoppelfreileitung. Die Leitung und der Mast wurden zwischen Ende der 1950er und Anfang der 1960er Jahr errichtet. Der den Mast 9b nunmehr ersetzende Mast 3 der planfestgestellten 380‑kV-Höchstspannungsleitung soll wenige Meter westlich außerhalb des Grundstücks des Klägers auf dem unbebauten Grundstück Gemarkung X.--ringen , Flur 81, Flurstück 150, unmittelbar neben dem Standort des bisherigen Mastes 9a der westlichen 110-kV-Freileitung errichtet werden.
8Das Grundstück des Klägers wird am westlichen Rand des Flurstückes 1086 von der streitigen 110-kV/380-kV-Freileitung teilweise überspannt und liegt in deren Schutzstreifen. Dabei hängen nur die (äußersten) Leiterseile der 110-kV-Freileitung über dem Grundstück des Klägers, die Leiterseile der 380-kV-Freileitung überspannen das Grundstück nicht. Im Vergleich zur vorher bestehenden 110-kV-Doppelfreileitung reichen die Leitungen und der Schutzstreifen der planfestgestellten Freileitung weniger weit über bzw. auf das Grundstück des Klägers. Während der Abstand des äußersten Leitungsseils der rückgebauten (östlichen) 110-kV-Freileitung zum Wohnhaus des Klägers nur 22,1 m betrug, wird der Abstand der nunmehr mitgeführten 110-kV-Freileitung nun 26,4 m betragen, der des äußersten Leitungsseils der 380-kV-Freileitung 32,1 m.
9Zugunsten der GEW-Werke L. AG, die 2002 ihr operatives Geschäft auf die Beigeladene zu 1. übertrug und seitdem als Finanzholding ohne Personal 80 % der Anteile an dieser trägt, besteht an dem Grundstück Flurstück 1087 des Klägers eine Leitungsdienstbarkeit (Versorgungsleitungsrecht). Hinsichtlich des Flurstücks 1086 existiert eine solche nicht.
10Nach den Planungen wird das Grundstück des Klägers künftig mit einem Schutzstreifen von 90 m² in Anspruch genommen.
11Das Planfeststellungsverfahren wurde auf Antrag der Beigeladenen zu 1. vom 19. September 2012 und der Beigelanden zu 2. vom 9. August 2012 als gemeinsames Verfahren im Oktober 2012 eingeleitet. Den Antragsunterlagen der Beigeladenen zu 1. war u. a. eine Umweltstudie aus Juli 2012 beigefügt. In der Zeit vom 5. November 2012 bis einschließlich 4. Dezember 2012 lag der Plan in den Städten L. und M. unter Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen ausgeschlossen sind, öffentlich aus. Auf Ort und Zeit der Auslegung und die Stellungnahmefrist bis zum 18. Dezember 2012 wurde u. a. im Amtsblatt der Stadt L. vom 31. Oktober 2012 hingewiesen.
12Der Kläger nahm im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 zu dem Vorhaben wie folgt Stellung: Die Durchlegung der Höchstspannungsleitung (110 kV/380 kV) in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück sei mit höchsten gesundheitlichen Risiken verbunden. Die elektromagnetische Ausstrahlung könne immens und die Schäden gravierend sein. In seinem Haushalt lebe zurzeit ein fünf Monate altes Kind und auch er sowie seine Ehefrau würden dem Einfluss ausgesetzt. Zudem würde der untere Flügel des zu errichtenden neuen Mastes weit in Richtung seines Grundstücks reichen, so dass die Leitungen selbst gut über der Hälfte des Grundstücks verliefen. Durch diese Art der Errichtung ginge die Lebensqualität der betroffenen Bewohner komplett verloren. Die Beigeladene zu 1. habe auch nicht über alternative Bauformen nachgedacht. Es fehle ihr zudem die Erfahrung mit dem Bau und der Wartung von Höchstspannungsleitungen des Typs 110 kV und 380 kV. Überdies sei unzureichend geprüft worden, ob Alternativstandorte für die Errichtung des Mastes 3 bestünden. So käme z. B. eine Errichtung des Mastes südlich der D1.--------straße auf oder neben dem Gelände des Schützenvereins (Flurstück 16) oder westlich der Straßenbahntrasse auf den Flurstücken 206, 197, 155, 156, 137 oder 130 in Betracht. Alle Grundstücke seien unbewohnt und könnten somit gut zum Bau des Mastes genutzt werden.
13Am 1. und 2. Juli 2013 fanden bei der Bezirksregierung L. ein Erörterungstermin mit den Beteiligten statt. In diesem Termin erläuterte einer der beiden Gutachter des TÜV Rheinland ihr Gutachten zu schalltechnischen Untersuchungen, das mit Datum vom 8. Juli 2013 der beteiligten Planfeststellungsbehörde vorgelegt worden ist. Im Rahmen der Erörterungen wies der Kläger darauf hin, dass eine Alternative für die Errichtung der Höchstspannungsleitung in einer Erdverkabelung bestünde, die zudem – sofern in der geplanten Trasse die erforderlichen Wegerechte fehlten – auch auf öffentlichen Flächen entlang der J.--------straße /F. Straße erfolgen könne. Zudem erneuerte er sein Vorbringen bezüglich der Verlegung des Standortes des Mastes 3 auf benachbarte Grundstücke und regte außerdem an, auch für die Freileitung eine alternative Trassenführung entlang der J.--------straße /F. Straße zu prüfen.
14Im Anschluss an den Erörterungstermin wandte der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2013, 29. Juli 2013, 5. August 2013, 2. September 2013, 24. Oktober 2013 und 5. Dezember 2013 weiter ein, dass das Vorhaben den Vorgaben des Abstandserlasses NRW widerspreche, der für Höchstspannungsfreileitungen einen Mindestabstand von 40 m zur Wohnbebauung fordere, das Ortsbild N1. unwiederbringlich zerstöre und einen Wertverlust für die Grundstückseigentümer bewirke. Zudem verursachten die 380-kV-Freileitungen ein kaum zu ertragendes Knistern und das Schallprognosegutachten gehe fehlerhaft von einem Schutzanspruch für ein Mischgebiet statt für ein allgemeines Wohngebiet aus. Ferner bestehe ein Leukämie- und Krebsrisiko. Darüber hinaus vertiefte er seine Einwendungen bezüglich der elektromagnetischen Emissionen und des Trassenverlaufs entlang der F. Straße. Hinsichtlich der Kosten der Trassenvarianten sei der Gewinn der Beigeladenen zu 1. zu berücksichtigten.
15Am 29. November 2013 wurde der Plan für das streitige Vorhaben festgestellt.
16Am 3. Januar 2014 hat der Kläger gegen den ihm mittels Postzustellungsurkunde am 5. Dezember 2013 zugestellten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben.
17Er verteidigt sich gegen den Vorhalt des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 2., er sei mit zahlreichen seiner Einwendungen präkludiert. Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien die nationalen Präklusionsvorschriften nicht mehr anwendbar und sein – des Klägers – Vorbringen sei insgesamt zu berücksichtigen.
18Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Vor seinem Erlass hätte in Bezug auf die elektromagnetischen Auswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Es fehle zudem an der erforderlichen Planrechtfertigung. Im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei die Realisierung des GuD-Kraftwerks L. -Niehl noch ungewiss gewesen. Bislang seien lediglich Teilgenehmigungen erteilt worden und es liege im Übrigen nur ein Vorbescheid für die Erweiterung des Heizkraftwerks O. vor. Daher könne nicht festgestellt werden, dass der geplante Leitungsneubau den in § 1 Abs. 1 EnWG normierten Anforderungen diene, nämlich der Sicherstellung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Strom. Vielmehr seien zur Sicherstellung der Versorgung der Allgemeinheit mit Strom die vorhandenen 110‑kV-Freileitungen ausreichend.
19Der Planfeststellungsbeschluss leide außerdem an erheblichen Abwägungsmängeln. So gingen von dem planfestgestellten Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder aus, sodass gesundheitliche Risiken für ihn – den Kläger – und seine Familie zu besorgen seien. Bereits der in der 26. BImSchV als unbedenklich angenommene Wert von 100 µT sei zu hoch angesetzt, denn er berücksichtige nicht, dass er und seine Familie dieser elektromagnetischen Belastung dauerhaft ausgesetzt seien und zudem ein Kleinkind in seinem Haushalt lebe. So gehe ebenfalls die Stadt L. in ihrer Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde von niedrigeren Grenzwerten aus und erachte nur einen Wert von 1 µT als aus medizinischer Sicht unbedenklich. Dieser Wert werde jedoch nach den Berechnungen der Beigeladenen zu 1. an dem klägerischen Grundstück mit 4,4 µT überschritten. Die Planfeststellungsbehörde habe insoweit den Begriff der erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen verkannt. Auch die Belastung mit elektromagnetischen Feldern unterhalb der Grenzwerte sei nämlich in der Abwägung zu berücksichtigen. Der insoweit von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Verweis auf § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW sei bei der hier gegebenen Sachlage unzulässig und stelle einen erheblichen Abwägungsmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führe.
20Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide zudem an einem Abwägungsmangel hinsichtlich der von der planfestgestellten Höchstspannungsfreileitung ausgehenden Schallimmissionen. Es sei bereits nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die planfestgestellte Stromtrasse samt Leitungen ein als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Plangebiet betreffe und auch die anderen Gebiete, die durch die Höchstspannungsleitung betroffen würden, für die aber keine Bebauungspläne existierten, als allgemeine Wohngebiete anzusehen seien. Die Planfeststellungsbehörde habe diese Bereiche unzutreffend als Gewerbegebiete eingestuft. Aus diesem Grund sei sie fehlerhaft von einem zu niedrigen Schutzniveau für Schallimmissionen ausgegangen. Es hätte nämlich auf die tatsächliche Bebauung abgestellt werden müssen, die sich im gesamten Verlauf der Trasse zwischen den Masten 1 bis 3 – entgegen der Ansicht der Planfeststellungsbehörde – als allgemeines Wohngebiet darstelle. Die Planfeststellungsbehörde sei zwar zunächst auch davon ausgegangen, dass für die betroffenen Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 67549/04, zu denen auch sein – des Klägers – Grundstück gehöre, im Grundsatz von einem Grenzwert von 40 dB(A) nachts auszugehen sei. Sie habe dann aber die Schutzbedürftigkeit mit Hinweis auf die nahegelegene Industrie und die A 1 wieder herabgestuft. Der von ihr gebildete und im Gutachten des TÜV Rheinland vom 8. Juli 2013 zu Grunde gelegte Mittelwert für Mischgebiete trage daher seinen Lärmschutzinteressen und denen seiner Familie nicht hinreichend Rechnung. Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der Mast 3 selbst nicht im Plangebiet stehen sollte, sei jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls aus den Gründen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme keine Erhöhung der Immissionsrichtwerte vorzunehmen, sondern weiterhin von den Richtwerten für allgemeine Wohngebiete auszugehen, so dass selbst bei einer Mittelwertbildung nicht der für Mischgebiete geltende Richtwert, sondern der für allgemeine Wohngebiete geltende angenommen werden müsse. Eine Mittelwertbildung sei überdies hier auch nicht erforderlich, weil die als Wohngebiet ausgewiesenen Plangebiete nicht unmittelbar an Gewerbegebiete bzw. Industriegebiete angrenzten. Darüber hinaus würden, selbst wenn man einen Grenzwert von 40 dB(A) annähme, nachts zwar die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten, aber ausweislich der Ausführungen des Gutachtens des TÜV Rheinland nicht bei einem Spitzenpegel. Dieser würde dann wegen der Zugrundelegung eines falschen Immissionsrichtwerts für ein Mischgebiet nachts um mehr als 29 dB(A) überschritten. Schließlich sei das Schallschutzgutachten des TÜV Rheinland fehlerhaft. Es enthalte keine Ausführungen zur Einhaltung der Tagesrichtwerte, weil es in zu beanstandender Weise unterstelle, dass die Höchstspannungsfreileitung kontinuierlich 24 Stunden am Tag in Betrieb und nur der kritische Beurteilungszeitraum nachts untersucht werden müsse. Der Gutachter habe zudem nur die von der 380-kV-Freileitung ausgehenden Schallimmissionen untersucht, aber nicht beachtet, dass es sich beim dem Vorhaben im hier streitigen Bereich um eine kombinierte 110‑kV/380‑kV-Freileitung handele. Das Gutachten sei zudem nur eine theoretische Berechnung, in die die vorherrschenden klimatischen Bedingungen nicht hinreichend einbezogen worden seien. So komme es während des Regens oder bei Nässe häufig zu lautem Knistern und Geräuschen. Schließlich habe der Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend berücksichtigt, dass die zu erwartenden Geräusche auf Dauer belastend seien.
21Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei zudem hinsichtlich der Variantenprüfung abwägungsfehlerhaft. So sei zu Unrecht der alternative Trassenverlauf „entlang der F. Straße“ von der Planfeststellungsbehörde nicht ernsthaft bzw. nicht umfassend genug oder gar nicht untersucht worden. Dieser sei allein mit der Begründung, dass diese Variante zu einer Beanspruchung neuer „unbelasteter“ Bereiche führe, abgelehnt worden. Dabei sei übersehen worden, dass bei der Variante „entlang der F. Straße“ im Wesentlichen nur Gewerbegebiete und unbebaute Gebiete genutzt würden, eine Belastung von Wohngrundstücken anders als bei der planfestgestellten Trasse nicht erfolge. Die dabei betroffenen Grundstücke stünden zudem alle im Eigentum der Stadt L. . Diese alternative Trasse wäre auch nicht wesentlich teurer als die geplante, denn sie wäre nur unwesentlich länger. Angesichts der Gesamtkosten des Projekts sei der Kostenunterschied überdies als sehr gering einzuschätzen. Schließlich könne der Variante „entlang der F. Straße“ nicht das Argument der vorrangigen Nutzung vorhandener Trassen entgegengehalten werden. Im Zeitpunkt des Rückbaus der Masten der 110‑kV-Freileitungen werde der Trassenverlauf nur durch die Standorte der Umspannanlagen bestimmt.
22Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ablehnung der Alternativstandorte für die Masten 1 bis 4, insbesondere für den Mast 3. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Alternativstandorte für die Masten 2 und 3 westlich der Straßenbahngleise. Bei dieser Variantenprüfung habe die Planfeststellungsbehörde die Kosten der Mehrarbeiten, die für die Verschiebung des Maststandortes 2 nach Westen notwendig seien, mit rund 100.000 Euro beziffert. Dabei habe sie verkannt, dass die von ihr als Mehrarbeiten verursachend angesehenen fehlenden Zufahrten tatsächlich vorhanden seien und dass bei einer Verschiebung der Masten auf die westliche Seite der Straßenbahntrasse nur zwei Eigentümer betroffen seien, während bei der geplanten Variante 23 Eigentümer betroffen seien. Zum anderen hätte sich als Alternativstandort für den Mast 3 eine Verschiebung nach Süden auf das Grundstück des Schützenvereins N. (Flur 89, Flurstück 999) bzw. auf das benachbarte städtische Flurstück 925 aufgedrängt. Die Prüfung dieser Alternativen habe die Planfeststellungsbehörde mit dem Argument abgelehnt, es entstehe eine neue Betroffenheit, was aber nicht zutreffend sei. Denn für das Flurstück 999 entstehe keine neue Betroffenheit, weil dieses Grundstück bereits mit den zuvor bestehenden 110‑kV-Freileitungen vorbelastet sei. Bei der Errichtung des Mastes 3 auf dem Flurstück 925 entstehe überhaupt keine physische Betroffenheit. Die Grundstücke seien zudem anderweitig durch abgestellte Fahrzeuge bzw. umfangreiche Rodungen sowie durch vorhandene Leitungsrechte der Wasser-, Energie- und Telekommunikationsversorger vorbelastet. Selbst wenn es bei der Errichtung des Mastes 3 auf diesen Flurstücken zu einer neue Betroffenheit käme, hätte diese Prüfung ebenso viel Aufmerksamkeit wie die planfestgestellte verdient, weil keine Wohngebäude betroffen wären. Bei einer ernsthaften Befassung mit dieser Variante („Mast 3 südlich der D1.--------straße “) hätte sich durchaus für alle Beteiligten eine günstigere Variante ergeben können.
23Überdies sei die Variante „Erdkabel“ nicht berücksichtigt worden bzw. mit einer fehlerhaften Begründung abgelehnt worden. So sei im Erörterungstermin angeführt worden, eine Erdverkabelung könne nicht erfolgen, weil sie im Überschwemmungsgebiet und auf Flächen erfolgen müsse, unter denen bereits Erdkabel anderer Träger lägen, und zudem viele Privateigentümer betroffen wären. Dies sei unzutreffend, weil der Stadtteil N. durch einen aufgestellten Damm gut geschützt sei und de-facto kein Überschwemmungsgebiet mehr darstelle. Dies gelte insbesondere für den Abschnitt zwischen den zukünftigen Maststandorten 1 bis 9. Überdies hätte die Beigeladene zu 1. im Stadtteil N. eine Erdverkabelung zu der Umspannanlage N. durchgelegt und damit bereits eine Erdverkabelung in einem Überschwemmungsgebiet ausgeführt. Zudem könne bei einer betreffenden Auswahl der Trasse eine Kollision mit anderen Erdverkabelungen vermieden werden. So könne sie beispielsweise unter der F. Straße bis zur Kreuzung D1.--------straße verlegt werden, von wo es weitere zahlreiche Möglichkeiten zur unterirdischen Verlegung in Richtung Autobahn A 1 gebe, die über unbebaute Flächen im städtischen Besitz verliefen. Die Breite einer solchen Anlage betrage 1 m, die des Baustreifens kaum mehr als 5 bis 6 m. Anders als von der Beigeladenen zu 1. im Erläuterungsbericht angegeben sei eine Trassenbreite von 8 bis 10 m zzgl. 8 m bei der Herstellung der Kabelanlagen nicht erforderlich. Auch das Argument der fehlenden Langzeiterfahrung mit der Lebensdauer von 380-kV-Erdkabeln sei kein zulässiges Abwägungsargument, weil die Planfeststellungsbehörde bei der hier streitigen Höchstspannungsanlage einen Teil der Strecke bereits als Erdverkabelung geplant habe. Gleiches gelte für das Argument der deutlich höheren finanziellen Belastungen, die durch eine Erdverkabelung im Vergleich zu einer Freilandleitung entstehen würden. Auch diese Kosten müssten in Relation zu den Kosten des gesamten Bauvorhabens, die auch die Kosten für die Errichtung des GuD-Kraftwerks einbezögen, berücksichtigt werden und seien angesichts der Gesamtkosten von ca. 570 bis 580 Millionen Euro, wovon auf das Kraftwerk selbst rund 560 Millionen Euro entfielen, als „weniger als gering anzusehen“. Der Verweis des Beklagten auf die geltende Rechtslage, die es ihr unmöglich mache, die Erdverkabelung als gleichwertige Alternative zu betrachten, sei unzutreffend. Vielmehr ergebe sich aus § 2 Abs. 2 EnLAG, dass Erdverkabelungen möglich seien. Zwar seien dort ausdrücklich nur Pilotprojekte vorgesehen, die Regelung mache aber gleichwohl deutlich, dass die grundsätzlich rechtlich gegebene Möglichkeit einer Erdverkabelung dem jeweiligen Vorhabenträger gleichfalls eine Prüfungspflicht aufgebe. Zudem lasse sich aus § 2 Abs. 2 EnLAG der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, wonach bei Neubauten von Höchstspannungsnetzen mit einer Nennleistung von mindestens 380-kV die Leitungen als Erdkabel verlegt werden sollten, sofern der Abstand zu Wohngebäuden weniger als 400 m betrage.
24Darüber hinaus gehe die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung von einem fehlerhaften Sachverhalt aus. Denn die geplante 380‑kV-Stromtrasse ersetze weder die vorher bestandene 110‑kV-Stromtrasse noch werde ausschließlich eine 380-kV-Stromtrasse betrieben. Vielmehr sei die Errichtung einer „Höchstspannungsfreileitung 110-kV+380-kV“ planfestgestellt. Durch die fehlerhafte Bezeichnung mit 380-kV suggeriere die Planfeststellungsbehörde, dass es sich bei dem Vorhaben nur um eine 380‑kV-Freileitung handele, und blende die zusätzlich noch hinzukommenden 110‑kV-Freileitungen in doppelten Ausführungen aus. In der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichne die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zudem fälschlich als „Erdgasleitung“.
25Von dem planfestgestellten Vorhaben, insbesondere von dem neu zu errichtenden Mast 3, gingen zudem Eigentumsbeeinträchtigungen für ihn – den Kläger – aus, die die Planfeststellungsbehörde nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar stehe der Mast selbst nicht auf seinem Grundstück, die Mastflügel, deren Spannweite mehr als 25 m betrage, würden jedoch sich weit auf sein Grundstück erstrecken, so dass die Stromseile seinen Garten in einer niedrigeren Höhe überhängten. Er könne deswegen den hinteren Teil seines Gartens nicht zur Errichtung baulicher Anlagen wie einer Kinderspielanlage oder einer Sauna nutzen. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass das Wohnviertel N. durch das Vorhaben starke Einbußen erleide, weil viele Gebäude schleichend an Wert verlieren würden.
26Der Planfeststellungsbeschluss sei auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorbelastung der betroffenen Grundstücke durch die Trasse der bereits vorhandenen 110‑kV-Freileitungen abwägungsfehlerhaft. Dies gelte zum einen für den sich nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde daraus ergebenden Vorrang bei der Trassenauswahl gegenüber anderen in Betracht kommenden Gebieten. Denn der aktuell gültige Landesentwicklungsplan NRW sehe vor, dass bei gleichwertiger Eignung vorrangig Industriebrachen für die Errichtung von Höchstspannungsfreileitungen benutzt werden sollten. Solche seien in unmittelbarer Nähe der aktuell bestehenden Trasse vorhanden, so dass die im Planfeststellungsbeschluss angebende Begründung, die Nutzung vorhandener Trassen habe Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen, abwägungsfehlerhaft sei. Überdies handele es sich bei einer – wie es bei seinem Alternativvorschlag der Fall sei – kleinräumigen Verlegung der bestehenden Trasse nicht um eine Neutrassierung, denn es bleibe beim grundsätzlichen Trassenverlauf, der nach dem Rückbau der 110‑kV-Freileitungen nur durch die „Ankerpunkte“ der UA N. und G. bestimmt werde. Die Vorbelastung sei zum anderen auch insoweit abwägungsfehlerhaft berücksichtigt worden, als die Planfeststellungsbehörde von einer geringen Schutzwürdigkeit für solche bebauten Grundstücke ausgegangen sei, für die die Vorbelastung bereits bei Errichtung des Wohnhauses bestanden habe. Denn dieses Vorgehen sei unzulässig, weil im vorliegenden Fall von einem Neubau einer Höchstspannungsfreileitung auszugehen sei. Darüber hinaus hätten die Wohnhäuser einiger der betroffenen Grundstücke bereits vor der Errichtung der 110-kV-Freileitungen bestanden wie etwa die Wohnsiedlung um die Straße E.------weg und die Bebauung entlang der K.--------straße .
27Darüber hinaus habe die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung die Vorgaben des geltenden Landesentwicklungsplans NRW nicht beachtet, insbesondere die Vorgaben unter C.V.I Absätze 3 und 4. Für ein dort gefordertes kindergerechtes Freizeitangebot sei eine Nutzung des Grundstücks im Garten erforderlich. Durch die nunmehr knapp über die Hälfte seines Grundstückes reichenden Stromseile der Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen sei ein großer Teil des Grundstücks nicht mehr zu nutzen. Außerdem sehe der Landesentwicklungsplan NRW unter „C.I.2. Ziele“ vor, eine intensive Wohnbebauung von freien Flächen voranzutreiben, wo es möglich und berechtigt sei. Dieser Umstand werde von dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht beachtet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss berücksichtige in der Abwägung auch nicht die Ziele des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW. Dort sei in Nr. 8.2-3 als Planungsziel aufgenommen, dass bei einem Neubau von Trassen ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden bestehen müsse. Dies sei bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht der Fall. Gleiches gelte für die im Stadtteil N. befindliche Gesamtgrundschule, an der insgesamt sieben Klassen unterrichtet würden und die einen Abstand zur planfestgestellten Stromtrasse von weniger als 200 m aufweise, sowie für eine Kindertagesstätte, die rund 350 m von der Trasse entfernt sei.
28Weiterhin sei abwägungsfehlerhaft, dass der Abstand der Maststandorte 1 bis 4, insbesondere der Standort des Mastes 3, zu Wohngebäuden die in dem Abstandserlass NRW geforderten 40 m Mindestabstand zu Wohngrundstücken bei weitem unterschreite. Zwar seien Anlagen, die eines Planfeststellungsverfahrens bedürften, von dem kritischen Mindestabstand grundsätzlich ausgenommen. Dies erfolge jedoch allein aus dem Grund, dass die Überprüfung der Mindestabstände bei solchen Anlagen losgelöst von einem pauschalen Abstandserfordernis durch eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen habe. Eine solche demnach erforderliche Einzelfallprüfung und Beurteilung hätte jedoch in seinem – dem klägerischen – Fall zu höheren Abständen führen müssen. Jedenfalls sei aber im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss das Unterschreiten des Mindestabstandes in keiner Weise in der Abwägung gewürdigt worden.
29Abwägungsfehlerhaft sei zudem, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass bereits bei der vorhandenen Freileitung sehr viele hoch gewachsene Bäume unmittelbar unter den Stromseilen wüchsen, was zu technischen Störungen führen könne. Insoweit sei eine sach- und anlagengemäße Wartung und Unterhaltung der geplanten Anlage nicht gewährleistet.
30Der Kläger beantragt,
31- 32
1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 29. November 2013 aufzuheben,
- 34
2. hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 29. November 2013 insoweit aufzuheben, als er im Teilabschnitt UA N. – Pkt. G. zwischen Mast 1b bis Mast 9 den Neubau einer ca. 2,16 km langen 110-kV/380-kV-Höchstspannungsfreileitung betrifft,
- 36
3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 29. November 2013 im Teilabschnitt UA N. – Pkt. G. zwischen Mast 1b bis Mast 9 rechtswidrig und insoweit nicht vollziehbar ist,
- 38
4. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2013 um Lärmminderungsauflagen zur Verringerung der Lärmbelastungen auf dem Grundstück des Klägers zu ergänzen.
Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und macht ergänzend geltend:
42Der Kläger sei mit zahlreichen seiner Einwände präkludiert, weil er sie nicht innerhalb der bis zum 18. Dezember 2012 laufenden Einwendungsfrist geltend gemacht habe, sondern erstmals im Erörterungstermin, in dem danach erfolgten Schriftwechsel oder erst in der Klagebegründung.
43Im Übrigen seien seine Einwände auch nicht zutreffend. So sei die erforderliche Planrechtfertigung gegeben. Insbesondere sei das Planfeststellungsverfahren erst eingeleitet worden, nachdem die Gremien der Beigeladenen zu 1. die Investitionen für das Kraftwerk beschlossen hätten. Zudem seien der Beigeladenen zu 1. ein immissionsrechtlicher Vorbescheid und eine erste Teilgenehmigung für die Errichtung des Kraftwerks erteilt worden. Der Bau des Kraftwerks L. -O. 3 könne daher nicht als ungewiss bezeichnet werden.
44Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Die vom Kläger geäußerte Befürchtung gesundheitlicher Gefahren von elektromagnetischen Feldern sei Gegenstand der Erörterungen gewesen und die Planfeststellungsbehörde habe sich mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Einfluss elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit auseinander gesetzt. Die Planfeststellungsbehörde sei aber gehalten, die vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grenzwerte anzuwenden und es sei ihr verwehrt, diese Vorgaben durch eigene und ggf. einzelfallbezogene Regelungen zu ersetzen. Hinsichtlich des Grundstücks des Klägers habe die Beigeladene zu 1. nachgewiesen, dass diese Grenzwerte eingehalten würden. Ebenso habe die Planfeststellungsbehörde die von dem Vorhaben ausgehenden bau- und betriebsbedingten Schallimmissionen in die Abwägung einbezogen.
45Die Abwägung sei auch vor dem Hintergrund der Variantenprüfung nicht fehlerhaft. Die vom Kläger im Erörterungstermin erstmals vorgeschlagene alternative Trassenführung entlang der Emdender Straße sei sowohl im Erörterungstermin als auch im Planfeststellungsbeschluss diskutiert und abgewogen worden, die Variante habe sich aber nicht als vorzugswürdige Trasse aufgedrängt. Auch hinsichtlich des Standorts für den Mast 3 seien die vom Kläger vorgeschlagenen alternativen Standorte geprüft und abgewogen, letztlich aber verworfen worden. Denn die Alternativstandorte führten zu neuen und teilweise erstmaligen Betroffenheiten anderer Grundstückseigentümer. Die vom planfestgestellten Standort betroffenen Eigentümer seien zudem bereits vorbelastet. Der Einwand des Klägers, die technische Variante Erdkabel sei nicht hinreichend abgewogen worden, treffe nicht zu. Die Möglichkeit einer Erdverkabelung sei im Erörterungstermin umfangreich diskutiert und in die Abwägung einbezogen worden. Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens sei eine Erdverkabelung aber nach dem Energieleitungsausbaugesetz nur für einige Pilotprojekte zulässig. Eine analoge Anwendung der Regelungen auf nicht als Pilotprojekt aufgenommene Vorhaben sei mangels Regelungslücke nicht möglich. Die Entscheidung der Vorhabenträger, auch aus technischen Gründen keine Erdverkabelung durchzuführen, sei von der Planfeststellungsbehörde nachvollzogen und ausführlich geprüft worden.
46Das Vorhaben entspreche auch den Vorgaben des geltenden Landesentwicklungsplans NRW, der unter D II. 2.8 vorgebe, dass die Nutzung vorhandener Trassen Vorrang vor der Planung neuer Trassen habe und die Möglichkeiten der Leitungsbündelung zu nutzen seien. Dies gelte auch für den neuen im Entwurfsstadium befindlichen Landesentwicklungsplan NRW. Dort seien in Nr. 8.2-1 ebenfalls die Bündelung von Transportleitungen und der Vorrang vorhandener Trassen vor dem Neubau auf neuen Trassen vorgesehen. Die in Nr. 8.2-3 für die Errichtung von Höchstspannungsleitungen vorgegebenen Abstände zu Wohngebäuden orientierten sich an der Regelung des § 2 Abs. 2 EnLAG und seien daher nur in den Fällen der Pilotprojekte des § 2 Abs. 1 EnLAG anwendbar.
47Der Abstandserlass NRW sei für Planfeststellungsverfahren nicht anwendbar. Zudem könne sich der Kläger, der sein Grundstück trotz des darauf befindlichen Mastes erworben habe, bei der Errichtung des diesen ersetzenden neuen Mastes nicht auf den Abstandserlass berufen.
48Die vom Kläger als Sachverhaltsfehler bezeichneten Fehler seien nur offensichtliche und damit unbeachtliche Schreibfehler.
49Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen,
50die Klage abzuweisen.
51Sie tragen insbesondere vor:
52Der Kläger sei mit vielen seiner Einwendungen präkludiert, weil er sie in seinem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2012 nicht einmal angedeutet habe. Dies betreffe insbesondere die Einwendungen gegen die Planrechtfertigung und die Nichtberücksichtigung des Abstandserlasses NRW und der Landesentwicklungspläne NRW sowie die Rüge einer fehlerhaften Variantenprüfung der Trassenvariante entlang der F. Straße und der Erdverkabelung als Variante zur Freileitung.
53Ungeachtet dessen seien die Einwände des Klägers auch in der Sache nicht berechtigt. Die Planrechtfertigung sei gegeben. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Beklagten sei angemerkt, dass die zuständigen Gremien der Beigeladenen zu 1. vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens einen „Baubeschluss“ gefasst hätten und zudem ein Generalunternehmervertrag mit der Fa. B. als Lieferantin des GuD-Kraftwerks abgeschlossen worden sei, so dass an der Errichtung und dem Betrieb des GuD-Kraftwerks keine Zweifel bestünden. Darüber hinaus bestehe zwischen dem Betrieb des GuD-Kraftwerks und der planfestgestellten Höchstspannungsfreileitung eine technische Abhängigkeit. Vor der Aufnahme des Regelbetriebs des Kraftwerks sei eine mehrmonatige Inbetriebnahme- und Probebetriebsphase durchzuführen, für die der 380-kV-Netzanschluss uneingeschränkt verfügbar sein müsse.
54Von dem Vorhaben gingen keine gesundheitsschädlichen elektromagnetischen Strahlungen aus. Sie – die Beigeladenen als Vorhabenträger – hätten nachgewiesen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, die weiterhin von Rechts wegen nicht zu beanstanden seien, auch in Bezug auf das klägerische Grundstück eingehalten würden. Dies habe auch die im Antragsverfahren von ihnen eingebrachte Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben, welche zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Gesundheitsgefährdungen nicht zu erwarten seien. Überdies sei hinsichtlich der Belastung durch elektromagnetische Felder zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Grundstück erst 2012 und in Kenntnis der bevorstehenden Erweiterung erworben habe, weil er im Vorfeld des Erwerbs von Mitarbeitern der Beigeladenen über ihre Planungen zum Ausbau der Leitungen unterrichtet worden sei. Als Erwerber eines vorbelasteten Grundstücks, das er in Kenntnis der Vorbelastung erworben habe, sei der Kläger weniger schutzwürdig.
55Zudem seien bei der Prüfung der Belastung durch Schallimmissionen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 67549/04, der für das Grundstück des Klägers „Allgemeines Wohngebiet“ festsetze, berücksichtigt worden. Wegen der Vorbelastung des Plangebiets durch Gewerbelärm der angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete, worauf der Bebauungsplan selbst hinweise, sei der Schutzanspruch abgesenkt und der Kläger könne trotz der Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend den Vorgaben der TA-Lärm zur Zwischenwertbildung nur den Schutz eines Mischgebiets beanspruchen. Weil beim Betrieb von Freilandleitungen keine betriebszeitlichen Abhängigkeiten bestünden, sei es bei der Geräuschimmissionsprognose auch sachgerecht, nur die sensibleren Nachtzeiten zu betrachten. Ebenso hätten die Immissionen der mitgeführten 110‑kV-Freileitungen im Rahmen der Schallprognose nicht berücksichtigt werden müssen, weil sie gegenüber den Koronageräuschen der 380‑kV-Freileitung nicht immissionsrelevant seien.
56Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an Abwägungsmängeln. So sei die Variantenprüfung der Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei. Die Planfeststellungsbehörde habe berechtigterweise die Variante entlang der Industrie- und der F. Straße verworfen, weil die planfestgestellte Trasse dem Grundsatz der Trassenbündelung entspreche und keine neuen Betroffenheiten auslöse. Aus denselben Gründen hätten sich auch die vom Kläger vorgeschlagenen Alternativstandorte für den Mast 3 nicht aufdrängen müssen. Beide Standorte hätten zu neuen Betroffenheiten bislang nicht bzw. nicht so belasteter Grundstückseigentümer geführt. Die Variante Erdkabel sei zudem rechtlich nicht mit Hilfe eines Planfeststellungsverfahrens umsetzbar, weil ein Planfeststellungsverfahren mit enteignungsgleicher Vorwirkung nach § 43 EnWG nur für Erdkabel mit einer Nennspannung von 110-kV durchgeführt werden könne und sich eine analoge Anwendung der entsprechenden Regelung des Energieleitungsausbaugesetzes verbiete, weil diese nur für die dort ausdrücklich aufgeführten Pilotprojekte gelte. Eine Erdverkabelung sei außerdem mit technischen Schwierigkeiten behaftet und überdies deutlich teuer als eine Freileitung. Diese Mehrkosten habe die Planfeststellungsbehörde, auch wenn es Kosten des privaten Vorhabenträgers seien, zu Recht in die Abwägung einbezogen.
57Bei der Abwägung sei auch keine fehlerhafte Bewertung des Sachverhalts vorgenommen worden. Zwar werde das Vorhaben auf dem Deckblatt des Planfeststellungsbeschluss als 380-kV-Höchstspannungsfreileitung bezeichnet, im Übrigen aber durchgängig als 110-kV-/380-kV-Ersatzneubau.
58Das Vorhaben führe auch nicht zu unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigungen des Klägers, die Situation seines Grundstücks verbessere sich vielmehr dadurch, dass der Standort des Mastes 9b, der bisher auf dem Grundstück des Klägers gestanden habe, aufgegeben und somit sein Grundstück nur mit dem Schutzstreifen in Anspruch genommen werde, wofür er eine Entschädigung erhalte.
59Der Planfeststellungsbeschluss sei auch nicht hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorbelastung abwägungsfehlerhaft, sondern entspreche insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
60Ebenso habe der Planfeststellungsbeschluss die Vorgaben des Landesplanungsrechts ausreichend berücksichtigt. So seien insbesondere die Vorgaben des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW 2013, die als sonstige Belange des Raumordnungsrechts bei der Abwägung zu berücksichtigen seien, von der Planfeststellungsbehörde zutreffend abgewogen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers gelte dabei das Ziel 8.2-3 ausweislich seines Wortlauts sowie der Systematik der Ziele und Grundsätze 8.2-2 ff. nur für Neubauten, um die es sich bei der planfestgestellten Aufrüstung der bestehenden Trasse aber nicht handele. Vielmehr sei das Ziel D.II.2.8 des geltenden Landesentwicklungsplans NRW 1995 anzuwenden, das der Nutzung vorhandener Trassen den Vorrang vor der Planung neuer Trassen einräume und dem das streitige Vorhaben entspreche.
61Der vom Kläger zudem angeführte Abstandserlass NRW gelte nicht für Planfeststellungsverfahren.
62Die planfeststellte Höchstspannungsleitung ist mittlerweile errichtet und in Betrieb genommen worden. Das GuD-Kraftwerk ist ebenfalls mit einem Block in Betrieb.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten des Verfahrens, die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen, Verwaltungsvorgänge und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen.
64Entscheidungsgründe:
65Die Klage hat keinen Erfolg.
66A. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags und der beiden ersten Hilfsanträge zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte (vollständige) Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch auf die hilfsweise beantragte teilweise Aufhebung, soweit der Teilabschnitt UA N. bis Pkt. G. betroffen ist, noch die höchst hilfsweise beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Denn der Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2013 leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an Mängeln, die den Kläger in seinen Rechten verletzen und eine – vollständige oder teilweise – Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder zumindest eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen.
67Maßgeblicher Zeitpunkt in diesem Sinne ist dabei das Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses, hier also der 29. November 2013. Denn bei der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 (803) = juris, Rn. 30, und Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (358) = juris, Rn. 25, jeweils m. w. N.
69Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. November 2013 ist § 43 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746), in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566).
70Der Kläger hat einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG hat der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung. Deswegen haben Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG, von einer nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienenden, insbesondere nicht gesetzmäßigen Entziehung bzw. Belastung ihres Grundeigentums verschont zu werden; sie können grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (310) = juris, Rn. 23, und Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 1486 (1486) = juris, Rn. 18.
72Dieser sog. Vollprüfungsanspruch besteht nicht nur dann, wenn das Eigentum durch das Vorhaben entzogen wird, sondern auch bei dessen dinglicher Belastung.
73Vgl. BVerwG Beschluss vom 22. Januar 2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 250 (251) = juris, Rn. 11.
74Dies ist beim Kläger der Fall. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, welches für das Vorhaben mit einem Schutzstreifen von 90 m² in Anspruch genommen wird und insoweit mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll.
75Dem Vollprüfungsanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass sein Grundstück bereits durch die bisher vorhandene 110 kV-Doppelfreileitung in Anspruch genommen wurde und zwar in größerem Umfang, weil zum einen der Mast Nr. 9b auf seinem Grundstück stand und zum anderen auch der Schutzstreifen größer als die nunmehr nur noch betroffenen 90 m² war. Denn die bisherige Inanspruchnahme ist nicht dinglich gesichert. Es fehlt an einem Leitungsrecht der Beigeladenen zu 1. für das vom Schutzstreifen belastete Flurstück 1086. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Versorgungsleitungsrecht) existiert lediglich für das östlich belegene Flurstück 1087. Die durch das Vorhaben erfolgende Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers ist damit der Beigeladenen zu 1. nicht bereits zivilrechtlich erlaubt, so dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss weiterhin mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung auf das Grundstück des Klägers zugreift.
76Vgl. zum Vollprüfungsanspruch trotz beschränkter persönlicher Dienstbarkeit für vorhandene Leitungen BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 1486 (1486) = juris, Rn. 18, und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 (803) = juris, Rn. 27.
77Der Anspruch des mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen – hier des Klägers – auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit besteht indes nicht unbeschränkt, sondern unterliegt Einschränkungen. So führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118 (127) = juris, Rn. 213, und Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 (1012) = juris, Rn. 20, und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (310 f.) = juris, Rn. 24.
79Im Übrigen erfolgt die Überprüfung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 43e Abs. 3 EnWG. Diese Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, juris, Rn. 59 (insoweit nicht abgedruckt in NuR 2013, 587, NWVBl 2013, 407 und ZNER 2013, 438); s. a. zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129) = juris, Rn. 16.
81Davon ausgehend verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht zu Lasten des Klägers gegen ihn schützende Normen des Verfahrensrechts - nachfolgend I. - oder des materiellen Rechts - nachfolgend II. -, die seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen.
82I. Der Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2013 ist nicht mit durchgreifenden Verfahrensfehlern behaftet.
83Soweit der Kläger einwendet, die Planfeststellungsbehörde hätte vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen, führt dies nicht zum Erfolg seiner Klage. Zwar ist der Kläger mit dieser Einwendung nicht ausgeschlossen (1.), in der Sache zeigt er aber damit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf (2.).
841. Der Kläger ist mit dem Einwand einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung nicht präkludiert, obwohl er diese Einwendung nicht zuvor im Verwaltungsverfahren innerhalb der Einwendungsfrist geltend gemacht hat.
85a) Nach § 43a Nr. 7 EnWG (nunmehr: § 43 Satz 7 EnWG 2015 i. V. m. § 73 Abs. 4 Sätze 3, 4 VwVfG NRW 2013) sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung hingewiesen wurde und soweit die gerügten Belange bereits Gegenstand der ursprünglichen Planunterlagen waren.
86Vgl. zu den vergleichbaren § 17 Abs. 4 FStrG a. F. und § 17a Abs. 7 Satz 1 FStrG n. F. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 9 VR 1.09 -, juris, Rn. 5.
87Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem energierechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
88Vgl. zur vergleichbaren straßenrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 134 (136) = juris, Rn. 15 f.; s. a. allg. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Präklusionsvorschriften BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 (117 f.) = juris, Rn. 95.
89Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung – aus der Sicht des Einwendenden – bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
90Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.) = juris, Rn. 49, m. w. N.; s. a. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 (117 f.) = juris, Rn. 95.
91b) Der Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG bzw. dem nunmehr geltenden § 43 Satz 7 EnWG 2015 i. V. m. § 73 Abs. 4 Sätze 3, 4 VwVfG NRW 2013 bleibt im Grundsatz – von nachfolgend dargestellten Ausnahmen abgesehen – anwendbar. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union zuletzt entschieden,
92vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C- 137/14 -, NJW 2015, 3495 (3498) = juris, Rn. 75 ff.,
93dass der Einwendungsausschluss nach § 74 Abs. 4 VwVfG NRW – nichts anderes dürfte für die mit dieser Bestimmung inhaltsgleiche Regelung des § 43a Nr. 7 EnWG gelten – weder mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), ABl. L Nr. 26 vom 28. Januar 2012, S. 1, noch mit Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (IE-RL), ABl. L Nr. 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, zu vereinbaren ist. Dies führt allerdings nicht zu einer generellen Unanwendbarkeit der Präklusionsvorschriften.
94Vgl. Henning, I + E 2015, 172 (174 f.); s. a. Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1672 (1672).
95Der Einwendungsausschluss kann einem Kläger nur dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn für das betreffende Planfeststellungsvorhaben die IE-RL gilt bzw. wenn die Einwendung Sachverhalte betrifft, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der UVP-RL waren oder hätten sein müssen, und soweit es sich um „natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Rügen“ handelt.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308 (310) = juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2016 - 11 D 33/13.AK -, juris, Rn. 67, und Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris, Rn. 38, m. w. N.
97Dies ist allerdings hier bei dem Einwand des Klägers, eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, der Fall.
982. Gleichwohl dringt der Kläger mit seinem Einwand nicht durch. Denn seine Einwendung trifft in der Sache nicht zu. Im Auftrag der Beigeladenen zu 1. wurde von den Gutachtern der H. GmbH eine Umweltverträglichkeitsstudie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erstellt (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie vom 24. Juli 2012, Anlage 13-1 BA 4), die Gegenstand der Antragsunterlagen der Beigeladenen zu 1. war und die Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist (vgl. PFB A. 2, S. 3). Die Umweltverträglichkeitsstudie entspricht auch den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus ihr ergeben sich die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter und sie enthält insbesondere auch die erforderlichen Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 UVPG. Inhaltliche Einwendungen gegen diese Umweltverträglichkeitsstudie hat der Kläger nicht erhoben.
99II. Die Einwände des Klägers gegen die materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen ebenso wenig zum Erfolg der Klage.
100Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht in einer Weise gegen Bestimmungen des materiellen Rechts, die einen Anspruch des Klägers auf seine Aufhebung begründen könnte. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben (1.). Der Planfeststellungsbeschluss widerspricht nicht den Vorgaben zwingenden Rechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts (2.) und er verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das Abwägungsgebot (3.).
1011. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung fehle.
102a) Mit diesem Einwand, bei dem es sich nicht um eine natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Rüge handelt, ist der Kläger bereits nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert. Denn dessen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung u. a. bei der Stadt L. in der Zeit vom 5. November 2012 bis einschließlich 4. Dezember 2012 aus. Die Bekanntmachung der Offenlegung u. a. im Amtsblatt der Stadt L. vom 31. Oktober 2012 war auch mit dem Hinweis versehen, dass Einwendungen bis zum 18. Dezember 2012 erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen ausgeschlossen sind (vgl. Bl. 44 BA 8). Die Planrechtfertigung war, umschrieben als Anlass für das Vorhaben, Gegenstand dieser ausgelegten Planunterlagen (vgl. S. 5 f. des Erläuterungsberichts der Beigeladenen zu 1., Anlage 1 BA 3, und S. 6 f. des Erläuterungsberichts der Beigeladenen zu 2., Anlage 1 BA 7). Der Kläger hat in seinem fristgerecht bei der Behörde eingegangenen Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2012 die fehlende Planrechtfertigung aber weder ausdrücklich noch sinngemäß gerügt.
103Ungeachtet des eingetretenen Einwendungsausschlusses liegt die erforderliche Planrechtfertigung auch vor. Das ungeschriebene jeder Fachplanung innewohnende Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist.
104Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 (102 f.) = juris, Rn. 3, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (382) = juris, Rn. 4.
105Dies ist hier der Fall. Das planfestgestellte Vorhaben dient den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG einer sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und ist damit vernünftigerweise geboten. Die 380 kV-Freileitung soll errichtet werden, um das der Stromerzeugung dienende und derzeit im Genehmigungsstadium befindliche GuD-Kraftwerk in L. -O. an das Höchstspannungsnetz der Beigeladenen zu 2. anzuschließen (vgl. PFB B. 5.1, S. 81 f., 85.) und um zudem im Bereich zwischen der UA N. und dem Pkt. G. die Leitungen der gleichzeitig zurückgebauten 110 kV-Doppelfreileitung aufzunehmen (vgl. PFB B. 1, S. 45). Entgegen der Auffassung des Klägers reichen dabei die vorhandenen 110-kV-Freileitungen, die weiter benötigt und genutzt werden (PFB B. 1, S. 45), nicht aus, um die vom geplanten Kraftwerk erzeugte Energie in das Höchstspannungsnetz der Beigeladenen zu 2. einzuspeisen. Das geplante und mittlerweile fertiggestellte GuD-Kraftwerk benötigt einen Anschluss an das Höchstspannungsnetz, um den produzierten Strom abführen zu können (PFB B. 5.4.2.2, S. 93). Diese Angaben werden vom Kläger nicht substantiiert angegriffen und sind nicht zu beanstanden.
106Dem sich daraus ergebenden Erfordernis des Vorhabens für eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität steht auch nicht entgegen, dass das GuD-Kraftwerk L. -O. im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. November 2013 noch nicht vollständig genehmigt und errichtet war. Denn der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass das Kraftwerk jedenfalls aufgrund des bereits erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids vom 6. Juni 2011 und der 1. Teilgenehmigung vom 23. Oktober 2013 soweit geplant und genehmigt war, dass von einer baldigen Errichtung und Inbetriebnahme und damit von einer Erforderlichkeit der geplanten 380 kV-Freileitung ausgegangen werden kann. Diese von der Planfeststellungsbehörde getroffene Prognose lässt Rechtsfehler auf der Grundlage der erforderlichen Planrechtfertigung nicht erkennen.
107Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde den erforderlichen Bedarf prognostisch zu bestimmen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft deshalb insbesondere die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde gelegten Sachverhalts und schließlich, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist.
108BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (234) = juris, Rn. 95, und vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 (129) = juris, Rn. 44, sowie Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20, S. 34 (39 f.) = juris, Rn. 24 ff.
109Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2013 gerecht. Die Planfeststellungsbehörde hat dargelegt, wie weit die Planungen und Genehmigungen des Kraftwerks L. -O. gediehen sind (PFB B. 5.1, S. 86) und dass das Kraftwerk selbst zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität erforderlich ist (PFB B. 5.1, S. 82 ff.). Der Stromverbrauch werde trotz Maßnahmen zur Energieverbrauchsreduzierung auch in Zukunft steigen und dabei könne wegen der angestrebten Reduzierung des CO2-Ausstoßes und des Ausstiegs aus der Kernenergie auf energieeffiziente Kohle- und Gaskraftwerke zur Sicherstellung der erforderlichen Kraftwerkskapazität nicht verzichtet werden. Gerade – wie hier geplant – Erdgaskraftwerke seien dabei notwendig, um im Strommarkt die schnell wachsenden Anteile fluktuierender erneuerbarer Energieträger zu ergänzen (PFB B. 5.1, S. 83 f.). Dementsprechend sei das GuD-Kraftwerk im Netzentwicklungsplan 2012 und auch in dem in der Aufstellung befindlichen Netzentwicklungsplan 2013 berücksichtigt (PFB B. 5.1, S. 85). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen setzt der Kläger insoweit keine substantiierten Einwendungen entgegen.
110Ungeachtet dessen führte der Einwand, wegen der noch nicht vollständigen Genehmigung des Kraftwerks fehle die Planrechtfertigung, auch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Selbst wenn es, um eine verfrühte und damit unzulässige Vorratsplanung zu vermeiden,
111vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 (128) = juris, Rn. 42; Bay.VGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 22 A 15.40004 -, juris, Rn. 43,
112erforderlich sein sollte, im Planfeststellungsbeschluss einen Vorbehalt mit dem Inhalt zu fordern, dass mit der Errichtung der Freileitung erst nach vollständiger Genehmigung des Kraftwerks begonnen werden dürfe, begründete dies im Ergebnis keinen eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigenden Fehler. Denn dieses Ergebnis widerspräche dem Rechtsgedanken des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
113vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 309 (319) = juris, Rn. 52, m. w. N., und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (358) = juris, Rn. 25,
114entwickelten Grundsatzes, dass es keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben kann, wenn er aufgrund einer Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte. Weil mittlerweile das Kraftwerk „O. 3“ genehmigt, errichtet und in Betrieb genommen ist, wäre jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Planrechtfertigung gegeben und das beklagte Land könnte nach der Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses diesen unverzüglich erneut mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erlassen.
1152. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt kein im Wege der Abwägung nicht überwindbares zwingendes Recht; insbesondere widerspricht das planfestgestellte Vorhaben nicht immissionsschutzrechtlichen Vorgaben.
116Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mail 2013 (BGBl. I S. 1274), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943). Sie ist, weil sie keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf,
117vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (366) = juris, Rn. 47, und Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 1486 (1487) = juris, Rn. 23,
118nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden (Nr. 1), und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2).
119Diesen Anforderungen wird das Vorhaben sowohl hinsichtlich der von ihm ausgehenden elektromagnetischen Immissionen (a)) als auch hinsichtlich der Lärmimmissionen (b)) gerecht.
120a) Hinsichtlich der elektromagnetischen Felder konkretisiert die aufgrund von § 23 BImSchG erlassene Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der Fassung der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266, ber. S. 3942) die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV).
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (367) = juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (119) = juris, Rn. 148.
122Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung ist eine mit einer Frequenz von 50 Hz betriebene Niederfrequenzanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) der 26. BImSchV, die nach dem 22. August 2013 errichtet wird. Eine solche ist nach den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 der 26. BImSchV so zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der im Anhang 1a normierte Grenzwert der elektrischen Feldstärke von 5 kV/m und die Hälfte des Grenzwertes der magnetischen Flussdichte von 200 µT, d. h. 100 µT, nicht überschritten werden.
123Diese Vorgaben wahrt das streitgegenständliche Vorhaben.
124aa) Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind nicht zu hoch angesetzt. Denn die der 26. BImSchV zugrunde liegenden Annahmen sind durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse nicht überholt. Die staatliche Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, bei deren Erfüllung der Verordnungsgeber über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, fordert nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte.
125Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844 (864) = juris, Rn. 188; s. a. ausführlich zu den bis zum 22. August 2013 geltenden Grenzwerten der 26. BImSchV 1996 BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (367 f.) = juris, Rn. 51 f.
126bb) Die vorgenannten Grenzwerte werden auf dem hier maßgeblichen Grundstück des Klägers deutlich unterschritten.
127Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sind die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen Immissionen begutachtet wurden. So hat zum einen die SAG GmbH im Auftrag der Beigeladenen zu 1. Worst-Case-Berechnungen der elektrischen und magnetischen Feldstärke für zahlreiche betroffene Grundstücke, zu denen auch das Grundstück des Kläger zählt, vorgenommen (vgl. Nachweis über die Einhaltung der elektrischen und magnetischen Feldstärkewerte gemäß 26. BImSchV vom 27. März 2012, Anlage 10 BA 3). Diese Berechnungen sind Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses geworden (vgl. PFB A. 2, S. 2 f.). Zum anderen lag der Planfeststellungsbehörde als Abwägungsmaterial ein im Auftrag der Beigeladenen zu 1. erstelltes Gutachten des Prof. Dr.-Ing. C. vor, in dem der Gutachter die elektrischen und magnetischen Felder berechnet und die Feldstärken der alten 110‑KV-Doppelfreileitung mit denen der neue 110‑kV/380-kV-Freileitung verglichen hat (vgl. Gutachten über die elektromagnetischen Felder der geplanten 110‑kV-/380‑kV-Freileitung L. N. - G. vom Juli 2012, Bl. 1557 BA 12).
128Die Berechnungen der SAG GmbH kommen dabei für den unmittelbaren Nahbereich des Grundstücks des Klägers um den Mast Nr. 3 zu dem Ergebnis, dass in 1 m Höhe über dem Erdboden die magnetische Flussdichte 12,150 µT und die elektrische Feldstärke 1,212 kV/m und in 1 m Höhe über dem Erdboden am Gebäude 4,760 µT und 0,597 kV/m beträgt (vgl. S. 5 der Anlage 10-9 BA 3, und PFB B. 5.4.3.1, S. 111).
129Der Gutachter C. , der die elektrische Feldstärke und magnetische Induktion für mehrere sich der Nähe von Wohnbebauung befindliche Mastfelder berechnet hat, kommt für das Mastfeld zwischen den Masten 3 und 4, in dem das Grundstück des Klägers liegt, zu dem Ergebnis, dass am Ort des maximalen Durchhangs der Leitungen, an dem wegen des geringsten Bodenabstands die höchsten Werte auftreten (vgl. S. 20 des Gutachtens), die magnetische Induktion 1 m über dem Erdboden 8,2 µT und die elektrische Feldstärke 1,294 kV/m beträgt (vgl. S. 45, 47 des Gutachtens).
130Diese von den Gutachtern berechneten Werte unterschreiten die oben dargestellten (Grenz-)Werte von 5 kV/m für die elektrische Feldstärke und von 100 µT für die magnetische Flussdichte in einem ganz erheblichen Maße. Anhaltspunkte für die Annahme, dass für die Freiflächen und Gebäude des Klägers etwas anderes als für die von den Gutachtern betrachteten Immissionspunkte, die unmittelbar neben dem klägerischen Grundstück bzw. in vergleichbarer Exposition liegen, gelten könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
131b) Das planfestgestellte Vorhaben führt auch durch die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen. Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
132Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (369) = juris, Rn. 53, m. w. N.
133Den Anforderungen der TA Lärm genügt das planfestgestellte Vorhaben. Die dort festgelegten maßgeblichen Richtwerte für Schallimmissionen werden auch für das hier den Prüfungsmaßstab bildende Grundstück des Klägers eingehalten. Dies belegt entsprechend Nr. 4.2 lit. b) TA Lärm das von der Beigeladenen zu 1. im Planfeststellungsverfahren vorgelegte und vom Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte (vgl. PFB B. 5.4.3.2., S. 118) Schallprognosegutachten der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 8. Juli 2013 (vgl. Bl. 359 ff. BA 8).
134aa) Dieses Gutachten trifft zwar konkret keine Aussagen zur Belastung des klägerischen Grundstücks. Die Gutachter haben aber die von der Höchstspannungsfreileitung ausgehenden Schallimmissionen durch sog. Koronageräusche u. a. für den Immissionspunkt Io-3 berechnet, der sich vor dem 2. Obergeschoss des – was für die Richtigkeit der Prognose unschädlich ist – damals noch nicht vorhandenen, aber in den maßgeblichen Plänen dargestellten Wohnhauses auf dem Grundstück L. , Gemarkung X.--ringen , Flur 88, Flurstück 1094 (D1.--------straße 10) befindet. Dieser Immissionsort liegt in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers und dem darauf stehenden Wohnhaus und gehört zu der Reihenhausreihe, zu der auch das Wohnhaus des Klägers zählt. Es ist hinsichtlich der Exposition zur emittierenden 380-kV-Höchstspannungsfreileitung mit diesem vergleichbar, wobei der Abstand zur Höchstspannungsfreileitung wegen der von den Grundstücken wegführenden Verschwenkung der Leitungstrasse etwas geringer als der des Wohnhauses des Klägers ist. Weil sonst keine Besonderheiten zu erkennen sind, die eine Vergleichbarkeit der Grundstücke hinsichtlich der Schallbelastung ausschließen, kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Einhaltung der Richtwerte am Immissionspunkt Io-3 auch die Richtwerte am Wohnhaus des Klägers eingehalten werden.
135bb) Für den demnach vergleichbaren Immissionspunkt Io-3 prognostiziert das Gutachten der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 8. Juli 2012 einen nächtlichen Beurteilungspegel von 37 dB(A) (S. 15 des Gutachtens). Dieser Wert liegt unterhalb des für das Grundstück des Klägers maßgeblichen Richtwerts.
136(1) Das Grundstück des Klägers liegt – wie auch das Grundstück, auf dem sich der hier maßgebliche Immissionsorts Io-3 befindet – im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 67549/04 der Stadt L. , der für diesen Bereich „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Nach Nr. 6.1 lit. d) der TA Lärm beträgt in allgemeinen Wohngebieten der einzuhaltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit 40 dB(A). Diesen Richtwert überschreiten die vom Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen bei einem vom Gutachten prognostizierten nächtlichen Beurteilungspegel von 37 dB(A) nicht.
137(2) Darüber hinaus kann der Kläger, obwohl sein Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, hinsichtlich des Schallschutzes für sein Grundstück auch nicht den vollständigen Schutz eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Denn sein Grundstück befindet sich am Rande des Plangebiets, das unmittelbar westlich an die Trasse der Straßenbahn und an ein sich dahinter anschließendes im Bebauungsplan Nr. 6654/03 als Mischgebiet ausgewiesenes Gebiet angrenzt, so dass eine Gemengelage besteht, auch wenn die Plangebiete nicht unmittelbar aneinander grenzen.
138Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
139Nach Nr. 6.7 Abs. 1 der TA-Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, wobei die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete dabei nicht überschritten werden sollen. Der Zwischenwert ist dabei der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete), vielmehr handelt es sich um einen „Richtwert“ für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Seine Höhe hängt von der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes ab und die wesentlichen Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebtriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 der TA-Lärm).
140Vgl. zur Zwischenwertbildung BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris, Rn. 4 f., und vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 (435 f.) = juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, NWVBl. 2013, 284 (286) = juris, Rn. 32, und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.
141Davon ausgehend war hier das Schutzniveau für das allgemeine Wohngebiet – wovon im Grundsatz zutreffend auch das Gutachten und die Planfeststellungsbehörde ausgehen – abzusenken, wenngleich offenbleiben kann, ob die Annahme, von der sowohl die Gutachter (vgl. S. 6 des Gutachtens) als auch die Planfeststellungsbehörde (vgl. PFB B. 5.4.3.2, S. 117) ausgegangen sind, nämlich dass für die maßgeblichen Immissionsorte die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (45 dB(A) nachts) einzuhalten sind, zutreffend ist. Dem Senat erscheint – nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern, im Internet frei verfügbaren Luft- und Lichtbildern sowie den Beschreibungen der Umgebung, die die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben – jedenfalls ein Schutz der Wohnbebauung von 43 dB(A) nachts angemessen. Denn das Grundstück des Klägers und die unmittelbare Wohnbebauung werden in beträchtlichem Maße durch die westlich verlaufende und auch in den Nachtstunden genutzte Straßenbahntrasse, die schon vorhandene 110-kV-Doppelfreileitung, die benachbarte (westlich liegende) gewerbliche Bebauung und die südlich befindliche Festwiese auf dem Gelände des Schützenvereins geprägt. Dabei rechtfertigen gerade die von der Straßenbahntrasse ausgehenden Immissionen eine Absenkung des Schutzniveaus für die Wohnbebauung, weil die Straßenbahntrasse vor der Wohnbebauung verwirklicht wurde.
142Vgl. zur Berücksichtigung von Verkehrslärm bei der Zwischenwertbildung OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. Januar 2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris, Rn. 22; s. a. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 (131) = juris, Rn. 89.
143Denn während die Straßenbahntrasse bereits seit 1967 genutzt wird, ist die Wohnbebauung um den Immissionspunkt Io-3, zu der auch das Wohnhaus des Klägers gehört, erst deutlich später entstanden. Der Berücksichtigung der 110‑kV-Doppelfreileitung bei der Zwischenwertbildung steht nicht entgegen, dass die von dieser ausgehenden Schallimmissionen deutlich geringer als die der planfestgestellten (zusätzlichen) 380‑kV-Freileitung sind und die 110‑kV-Freileitungen gegenüber der 380-kV-Freileitung nicht immissionsrelevant sind. Denn die 110‑KV-Freileitungen sind nicht gänzlich ohne Schallimmissionen und sie prägen vor allem durch die grundsätzlich von ihnen ausgehende Vorbelastung (s. u.) die nähere Umgebung mit dem Grundstück des Klägers und damit auch das diesem zukommende Schutzniveau. Darüber hinaus war bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan Nr. 67549/04 seit der 1. Änderung die grundsätzliche Belastung des Plangebiets durch die in der Nähe gelegene Industrie und zur A 1 ausdrücklich im Hinweis Nr. 4 aufführt. Der Plangeber war sich demnach bewusst, dass das als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesene Plangebiet diversen Vorbelastungen ausgesetzt ist und die Wohnnutzung u. U. und namentlich am Rande des Plangebiets nicht den vollständigen Schutz beanspruchen kann. Er sah sich daher anlässlich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67549/04 zur Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan veranlasst.
144Den demnach maßgeblichen Richtwert von 43 dB(A) übersteigen die von der planfestgestellten Höchstspannungsfreileitung ausgehenden Schallimmissionen nicht.
145cc) Das diesem Ergebnis zugrunde liegende Schallprognosegutachten ist nicht zu beanstanden.
146(1) Insbesondere war vor dem Hintergrund, dass das Gebiet um das klägerische Grundstück wegen seiner Randlage nicht den vollen Schutz eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen kann, im Rahmen der Schallprognose die Ermittlung der Vorbelastung nach Nr. 4.2 lit. c) i. V. m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm nicht erforderlich. Nach diesen Vorschriften ist eine Bestimmung der Vorbelastung dann nicht erforderlich, wenn – so wie hier – die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Das ist hier bei einem prognostizierten Beurteilungspegel von 37 dB(A) und einem einzuhaltenden Richtwert von 43 dB(A) der Fall.
147(2) Auch der Einwand des Klägers, die Gutachter hätten bei ihrer Prognose besondere Witterungsbedingungen wie Regen nicht berücksichtigt, obwohl gerade bei Regen die Koronageräusche deutlich verstärkt würden, vermag die Richtigkeit der Prognose nicht in Zweifel zu ziehen. Denn dieser Einwand trifft nicht zu. Die Gutachter sind bei ihrer Prognose der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Immissionen den Vorgaben der Studie zur „Ermittlung und Beurteilung von Koronageräuschen an Höchstspannungsfreileitungen“,
148Engelen u. a., Lärmbekämpfung 2012, 166-180,
149gefolgt. Diese Vorgaben beruhten auf einer Auswertung von Messungen und prognostischen Ermittlungen von Geräuschimmissionen von 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen. Dabei haben die Autoren der Studie dargelegt, bei welchen klimatischen Ereignissen (insb. Regen mit Niederschlagsmengen von 3-4 mm/h) überhaupt von Schallimmissionen auszugehen ist, und gerade für diese immissionsschutzrechtlich bedeutsam Witterungen ein – von weiteren Details wie der Randfeldstärke und der Art der Beseilung abhängiges – Berechnungsmodell erstellt.
150Vgl. Engelen u. a., Lärmbekämpfung 2012, 166 (175).
151Indem die Gutachter des hier im Streit stehenden Gutachtens auf dieses Berechnungsmodell zurückgegriffen haben (vgl. S. 10 des Gutachtens), und es um die ihnen von der Beigeladenen zu 1. benannten Angaben zur Anlage (Seiltypen und Randfeldstärke) ergänzt hat, wird deutlich, dass sie die Koronageräusche verursachende Witterungsbedingungen nicht nur einbezogen haben, sondern dass ihre im Gutachten ausgeworfenen maximalen Emissionswerte sogar nur die Situation bei der lärmintensivsten und ggf. einzig immissionsrelevanten (s. a. S. 16 der Umweltstudie der H. GmbH aus Juli 2012, Anlage 13-1 BA 4) Witterung wiedergeben.
152Vgl. Engelen u. a., Lärmbekämpfung 2012, 166 (169 f.): Bei Trockenheit sind Koronageräusche für eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung belanglos; Weidemann/Ruttloff, DVBl. 2012, 1203 (1209): Koronageräusche treten nur bei Schlechtwettersituation auf.
153Weil dabei zu berücksichtigen ist, dass solche Ereignisse starken Regens nicht den Regelfall, sondern nur die Ausnahme darstellen, ist davon auszugehen, dass es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt.
154(3) Auch nicht zu beanstanden ist die Annahme der Gutachter, es seien nur die schutzintensiveren Nachtwerte zu betrachten, weil die Höchstspannungsfreileitung kontinuierlich 24 Stunden in Betrieb sei (S. 3 des Gutachtens). Soweit der Kläger diese Annahme in Zweifel zieht, dringt er damit nicht durch. Die Gutachter sind – wie der Gutachter T. in der mündlichen Verhandlung vertiefend dargestellt hat – bei ihrer Berechnung der Geräuschimmissionen von einer „Worst-Case-Situation“ ausgegangen (S. 16 des Gutachtens) und haben die lärmintensivste Situation („höchste Belastung der Leitungen“, „Landregenereignis“ und „Nachtzeit“) betrachtet. Der von ihnen konkludent gezogene Erst-Recht-Schluss, dass, wenn bei der höchsten Belastung der Leitungen und bei den ungünstigsten Witterungsbedingungen die sensibleren Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit nicht überschritten werden, erst recht die höheren Immissionsrichtwerte für den Tag eingehalten werden, ist damit nachvollziehbar und deckt sich mit den Vorgaben der Studie zur „Ermittlung und Beurteilung von Koronageräuschen an Höchstspannungsfreileitungen“.
155Vgl. Engelen u. a., Lärmbekämpfung 2012, 166 (176); s. a. Weidemann/Ruttloff, DVBl. 2012, 1203 (1207).
156(4) Ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führt der Einwand des Klägers, die Gutachter hätten bei ihrer Prognose nur die von der 380-kV-Freileitung ausgehenden Schallimmissionen begutachtet (vgl. S. 4 des Gutachtens) und nicht die von dem „kompletten Bündel“ bestehend aus der 380-kV-Freileitung und der mitgeführten 110-kV-Doppelfreileitungen verursachten Immissionen. Denn dieser Einwand trifft nicht zu. Die Gutachter haben lediglich die von den mitgeführten 110-kV-Freileitungen ausgehenden Immissionen als nicht immissionsrelevant beurteilt (S. 17 des Gutachtens). Diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der niedrigeren Betriebsspannung treten Koronageräusche bei 110-kV-Freileitungen i. d. R. nicht auf bzw. sind wegen ihres geringen Ausmaßes immissionsschutzrechtlich vernachlässigbar (s. a. Umweltverträglichkeitsstudie der H. GmbH aus Juli 2012, S. 16, Anlage 13-1 BA 4).
157Vgl. Weidemann/Ruttloff, DVBl. 2012, 1203 (1204).
158(5) Auch soweit der Kläger die Einschätzung der Gutachter, bei einem ordnungsgemäßen Betrieb sei mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als 20 dB(A) in der Nacht durch Spitzenpegel nicht zu rechnen (S. 15 des Gutachtens), anzweifelt, dringt er damit nicht durch. Denn diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, weil bei einem Dauerbetreib keine Geräuschspitzen zu erwarten sind.
159Vgl. Paul/Dörnemann/Krämer, Elektrie 2004, 181 (192).
160dd) Schließlich würde, selbst wenn die Schallprognose fehlerhaft und damit ggf. der Schutz vor Schallimmissionen unzureichend wäre, dies nicht zur vom Kläger begehrten vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
161vgl. etwa zu verkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85) = juris, Rn. 43, m. w. N.,
162rechtfertigen Mängel bei der rechtlichen Bewertung der Lärmbetroffenheit oder eine unzulängliche Lärmvorsorge grundsätzlich nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Vielmehr besteht zur Abwehr von Lärmimmissionen eines planfestgestellten Vorhabens regelmäßig nur ein Anspruch auf Planergänzung durch Anordnung von Schutzvorkehrungen nach § 43b EnWG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, der – wie es der Kläger mit seinem Hilfsantrag zutreffend begehrt – nur mittels einer Verpflichtungsklage durchgesetzt werden kann.
163Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 (189) = juris, Rn. 238, und Beschluss vom 24. Januar 2012 - 7 VR 13.11 -, DVBl 2012, 1102 (1103) = juris, Rn. 15.
164Eine Planaufhebung kommt dagegen nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen – ausnahmsweise – ein so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
165Vgl. zu verkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85) = juris, Rn. 43, und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 72 = juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.
166Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier aber nicht gegeben. Es liegen keine Anhaltspunkt für die Annahme vor, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der vom Kläger gerügten Defizite beim Schutz vor Schallimmissionen – solche Fehler unterstellt – eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zur Errichtung und zum Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung getroffen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Planfeststellungsbehörde, selbst wenn das Gutachten fehlerhaft wäre, die Beigeladene zu 1. (nur) zu ergänzenden Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück des Klägers verpflichtet hätte.
1673. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln der nach § 43 Satz 3 EnWG gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätten (vgl. § 43 Satz 6 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG NRW).
168a) Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
169Vgl. grundlegend etwa BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110 (122 f.) = juris, Rn. 59, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171 (186) = juris, Rn. 54; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (117) = juris, Rn. 110, und vom 28. April 2016 - 11 D 33/13.AK -, juris, Rn. 99.
170Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zu Grunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat.
171Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1 (13).
172Nach § 43 Satz 6 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn der Abwägungsmangel das Abwägungsergebnis beeinflusst haben kann. Nach den Umständen des Einzelfalls muss die nicht nur abstrakte, sondern konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planungsentscheidung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Daher kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler hinweggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange – das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre.
173Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171 (191) = juris, Rn. 68, und vom 19. Februar 2015 - 7 C 10.12 -, juris, Rn. 44 (insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2015, 1077); OVG NRW, Urteil vom 28. April 2016 - 11 D 33/13.AK -, juris, Rn. 103.
174Im Rahmen dieser Kausalitätsprüfung genügt es nicht, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden kann, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzt. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.
175Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524 (526) = juris, Rn. 23.
176b) Nach diesen Maßstäben ist die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere weder die Variantenprüfung zu Lasten des Klägers abwägungsfehlerhaft erfolgt (aa)) noch bestehen sonstige erhebliche Abwägungsfehler (bb)).
177aa) Die Planfeststellungsbehörde hat sich ohne Rechtsfehler für den planfestgestellten Trassenverlauf entschieden.
178Die gerichtliche Kontrolle der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen als Abwägungsentscheidung ist auf erhebliche Abwägungsmängel begrenzt (§ 43 Sätze 3 und 6 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde ernsthaft in Betracht kommende Alternativen prüft, sich mit dem Für und Wider der jeweiligen Lösung auseinandersetzt und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.
179St. Rspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 33 (41) = juris, Rn. 57, vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (370) = juris, Rn. 58, und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844 (862) = juris, Rn. 169, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (118) = juris, Rn. 132.
180Nach diesen Maßstäben lässt die Prüfung der Varianten des Baus der 380-kV-Freileitung keine Abwägungsfehler zu Lasten des Klägers erkennen. Weder die vom Kläger vorgeschlagene Trassenführung entlang der F. Straße und der S2. -K1. -Straße (1) noch die der Verlegung eines Erdkabels (2) drängten sich als die eindeutig bessere Lösung auf. Gleiches gilt für die Auswahl der Maststandorte (3).
181(1) Hinsichtlich des Einwands, die Prüfung der von ihm im Erörterungstermin vorgeschlagenen Alternativtrasse „entlang der F. Straße“ sei abwägungsfehlerhaft, ist der Kläger bereits präkludiert. Denn er hat diese Rüge nicht schon innerhalb der Einwendungsfrist erhoben. Er hat in seinem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2012 lediglich die Auswahl des Standorts des Mastes 3 („unzureichend geprüfte Alternativen für die Errichtungsstelle des Mastes (betreffend die Häuser D1.--------straße 12-24)“) kritisiert. Die Prüfung einer im Vergleich zu den gerügten verschiedenen Standorten für den Mast 3 großräumigeren Umlegung der Trasse hat er aber damals nicht gefordert.
182Ungeachtet dessen begegnet die Ablehnung der vom Kläger vorgeschlagenen Alternativtrasse „entlang der F. Straße“ in der Sache auch keinen rechtlichen Bedenken. Der Planfeststellungsbeschluss verweist insoweit zunächst allgemein auf das sich aus den Vorschriften des Landschaftsgesetzes (LG) und des Landesentwicklungsprogramms (LEPro NRW) ergebende Gebot zur Trassenbündelung, durch die neue Belastungen durch Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen, zusätzlicher Landschaftverbrauch und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vermieden würden (PFB B. 5.4.2.2, S. 94 f.). Zudem führte eine Neutrassierung außerhalb der bestehenden vorbelasteten Trasse nur zu einer Verlagerung der Konfliktpotentiale, weil bisher nicht mit Leitungen belastete Grundstücke erstmals belastet würden. Soweit bezüglich der Variante „entlang der F. Straße“ überdies betont werde, dass sie ausschließlich über öffentliche Grundstücke verlaufe, so werde verkannt, dass diese im öffentlichen Eigentum stehenden Flächen als Straßenbahntrasse oder Straßen genutzt würden, die zur Errichtung von Masten nicht in Betracht zu ziehen seien (PFB B. 5.4.2.2, S. 95; s. a. Erläuterung der Beigeladenen zu 1. Bl. 1466 (1467) BA 11).
183Soweit der Kläger dagegen einwendet, es bestünden westlich der Straßenbahntrasse genügend Frei- und Brachflächen, auf denen die Strommasten aufgestellt werden könnten und die alle nicht im privaten Eigentum stünden, vermag er damit keinen Abwägungsfehler aufzuzeigen. Denn, selbst wenn die vom Kläger benannten Flächen derzeit und im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses unbebaut sein sollten, liegen diese gleichwohl im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6654/03, der die fraglichen Bereiche als Misch- und Gewerbegebiete und damit als bebaubare Flächen ausweist. Eine alternative Trassenführung entlang der F. Straße würde damit gleichwohl zu erstmaligen Belastungen anderer privater Grundstückseigentümer führen, auch wenn die Flächen ggf. im (Privat-)Eigentum der Stadt L. stehen. Zudem kann der Einwand nicht die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zur Trassenbündelung entkräften. Weil diese regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet, darf ihr bei der Abwägung eine besondere Bedeutung beigemessen werden.
184Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 VR 16.95 -, NVwZ 1996, 396 (397) = juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2004 - 11 D 116/02 -, juris, Rn. 44.
185Die Nutzung der vorhandenen Trasse drängt sich im Gegenteil sogar auf. Das Grundstück des Klägers ist bereits durch die vorhandene 110-kV-Doppelhochspannungsfreileitung vorbelastet und daher weniger schutzwürdig.
186Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, UPR 2013, 345 (348) = juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2004 - 11 D 116/02 -, juris, Rn. 46, jeweils m. w. N.
187Darüber hinaus drängt sich die Variante entlang der F. und der S2. -K1. -Straße auch deshalb nicht als eindeutig vorzugswürdig auf, weil sie länger als die planfestgestellte ist – selbst nach dem vom Kläger eingereichten nur grob skizzieren Verlauf (Anlage K 17) ist sie rund 1,5mal so lang –, weshalb ihre Umsetzung mit höheren Kosten verbunden wäre.
188(2) Ebenso wenig dringt der Kläger mit seinem Einwand durch, die Planfeststellungsbehörde habe sich abwägungsfehlerhaft gegen die technische Ausführungsalternative einer unterirdischen Verlegung der Leitung („Erdkabel“) entschieden. Der Kläger ist mit dieser Rüge bereits präkludiert, weil er den Einwand der Erdverkabelung nicht in seinem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2012 geltend gemacht hat.
189Darüber hinaus ist die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde auch nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob die Erdverkabelung im Verlauf der planfestgestellten Trasse oder der vom Kläger vorgeschlagenen Trassenführung entlang der F. Straße erfolgen soll. Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluss (PFB B. 5.4.2.4, S. 99 ff.; s. a. Erläuterungsbericht S. 13 ff., Anlage 1 BA 3, sowie „Ergänzende Informationen zum Planfeststellungsverfahren“ der Beigeladenen zu 1., Bl. 1317 ff. BA 11) die Vor- und Nachteile einer – vollständigen oder auch nur in Teilabschnitten erfolgenden – Verlegung der geplanten 380-kV-Leitung als Erdkabel gewürdigt, diese Variante aber aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen verworfen. Hierzu ist ausgeführt, § 43 EnWG gelte ausschließlich für Höchstspannungsfreileitungen (220 kV bzw. 380 kV) und § 2 Abs. 3 EnLAG lasse eine 380-kV-Voll- oder Teilverkabelung nur für die vier in § 2 Abs. 1 EnLAG ausgewiesenen Pilotprojekte zu, zu denen das planfestgestellte Vorhaben nicht gehöre. Zudem könne – anders als auf der 110-kV-Spannungsebene – ein Erdkabel auf der 380-kV-Ebene mangels entsprechender Erfahrungen nicht als ausgereift gelten und eine Erdverkabelung sei gegenüber der Freileitung nicht im vollen Umfang gleichwertig. Zwar sei eine Freileitung gegenüber einem Erdkabel witterungsbedingt störanfälliger. Etwaige Störungen ließen sich jedoch besser beherrschen und Freileitungen seien aufgrund ihrer Zugänglichkeit deutlich besser zu reparieren, was zu deutlich kürzeren Ausfallzeiten führe. Überdies schnitten Erdkabel aufgrund ihrer aufwendigeren Technik und der notwendigen umfangreichen Erdarbeiten für ihre Verlegung im Kostenvergleich deutlich schlechter ab als Freileitungen. So seien bei 380-kV-Leitungen für Erdkabel Kosten in vier- bis zehnfacher Höhe zu veranschlagen.
190Diese Ausführungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Der Einwand des Klägers, bei den Kosten sei nicht nur auf die Mehrkosten beim Leitungsbau abzustellen, sondern diese Mehrkosten seien ins Verhältnis zu den gesamten Investitionskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung des GuD-Kraftwerks zu setzen und insoweit als geringfügig zu betrachten, greift nicht durch. Die durch die Erdverkabelung entstehenden Mehrkosten beziffert die Beigeladene zu 1. mit bis zu 21,57 Mio. Euro, d. h. dem mehr als Vierfachen der Kosten für die Errichtung einer Freileitung (vgl. Untersuchungsbericht: Erdverkabelung der 1.200-MW, 380-kV-Verbindung zwischen den Umspannwerken N. und G. als Alternative zur Freileitung vom 15. Juli 2013, Bl. 1317 ff. BA 11). Auch wenn diese Mehrkosten (nur) einen privaten Vorhabenträger treffen, sind sie unabhängig vom Verhältnis zu den gesamten Investitionskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung des Kraftwerks abwägungserheblich.
191Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 1486 (1489 f.) = juris, Rn. 42, und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 (805) = juris, Rn. 44: Auf das Investitionsbudget kommt es nicht an, jedenfalls nicht ergebnisrelevant.
192Soweit der Kläger überdies einwendet, die Vorgaben des § 2 Abs. 1 EnLAG stünden einer Erdverkabelung nicht nur nicht entgegen, sondern aus dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EnLAG folge vielmehr eine Pflicht, dem Vorhabenträger im Falles eines Neubaus auch anderer als der in Abs. 1 genannten Pilotstrecken die Verlegung als Erdkabel aufzugeben, wenn die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, vermag er mit diesem – überdies präkludierten (s. o.) – Einwand nicht durchzudringen. Ungeachtet der Frage, ob eine Erdverkabelung von nicht nach § 2 Abs. 1 EnLAG zugelassenen Pilotprojekten im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens überhaupt rechtlich zulässig ist,
193vgl. insoweit offenlassend BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (372) = juris, Rn. 62, und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844 (863) = juris, Rn. 182, sowie Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, UPR 2013, 345 (348) = juris, Rn. 31,
194ergibt sich aus § 2 Abs. 2 EnLAG jedenfalls keine Verpflichtung, in den dort normierten Fällen eine Erdverkabelung auch bei anderen Vorhaben als den Pilotprojekten vom Vorhabenträger verpflichtend zu fordern. Diese Auslegung widerspricht bereits dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 2 EnLAG, der sich nur auf die Pilotprojekte bezieht („bei den Vorhaben nach Absatz 1“) und zudem das Verlangen nach einer Erdverkabelung unter den Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit stellt („auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt“). Zudem legt die gesetzliche Regelungssystematik nahe, dass der Bau von 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen die Regel, der Bau derartiger Leitungen als Erdkabel hingegen die auf die gesetzlich benannten Vorhaben beschränkte Ausnahme bildet. Dieses Verständnis findet eine zusätzliche Stütze in der ausdrücklich benannten Zielsetzung, die mit der Regelung des § 2 Abs. 1 EnLAG verfolgt wird. Die Möglichkeit, Teile der (damals) vier aufgelisteten Leitungsprojekte als Erdkabel auszuführen, dient dazu, den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass die Technologie der Erdverkabelung von Höchstspannungsleitungen vor ihrem generellen Einsatz noch der Erprobung bedürfe. Von diesem Ausgangspunkt her ließe es sich mit der allgemeinen, in § 1 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 EnWG zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, das Energieleitungsnetz sicher, zuverlässig und leistungsfähig auszugestalten, schwerlich vereinbaren, die Erdverkabelung als generell einsatzfähige, nach Maßgabe des Abwägungsgebots zu berücksichtigende oder – wie es der Kläger meint – sogar zu bevorzugende Planungsalternative zu behandeln.
195Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, UPR 2013, 345 (348) = juris, Rn. 29.
196Auch die Gesetzesmaterialien sprechen für dieses Auslegungsergebnis. Der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 26. Januar 2011, in dem zu einer geplanten Änderung von § 2 Abs. 2 EnLAG Stellung genommen wurde, hat ausdrücklich betont, dass das Energieleitungsausbaugesetz „eine abschließende Regelung hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene“ treffe (BT-Drs. 17/4559, S. 6). Dies lässt sich nur dahin verstehen, dass über diese Regelung hinaus für eine Berücksichtigung der Erdverkabelung im Wege planerischer Abwägung kein Raum sein soll.
197Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, UPR 2013, 345 (348) = juris, Rn. 30.
198Eine Anwendbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 2 EnLAG kann auch nicht im Wege einer Analogie begründet werden. Denn § 2 Abs. 2 EnLAG ist als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig.
199Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 (805) = juris, Rn. 48.
200Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass sich die Erdverkabelung der Planfeststellungsbehörde als eindeutig vorzugswürdigere Ausführungsalternative hätte aufdrängen müssen.
201(3) Die Auswahl der Maststandorte für die Masten 2 und 3 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat mehrere Alternativstandorte der für den Bereich des klägerischen Grundstücks relevanten Masten 2 und 3 betrachtet und letztlich verworfen (PFB B. 5.4.2.3, S. 97 ff.). Zwar würden durch eine Verlagerung der Standorte für die Masten 2 und 3 auf die Westseite der Straßenbahntrasse die Grundstücke der Einwender – zu denen auch der Kläger gehört – weitergehend entlastet. Weil sich der Alternativstandort für den Mast 2 im Böschungsbereich einer angeschütteten Fläche, in der u. a. eine Fernwärmeleitung verlaufe, befinde, wären für die Errichtung des Mastes 2 umfangreiche Erdarbeiten wie u. a. die Anlegung einer Rampe von der F. Straße notwendig, die zu Mehrkosten in Höhe von rund 100.000 Euro führten. Darüber hinaus käme es bei der Errichtung des Mastes 3 westlich der Straßenbahntrasse, für dessen Standort wiederum zwei Varianten geprüft wurden (PFB B. 5.4.2.3, S. 98), jeweils zu erstmaligen Beeinträchtigungen der westlich der Straßenbahntrasse gelegenen Grundstücke. Die darauf befindlichen Wohngebäude lägen bei beiden Standortvarianten des Mastes 3 erstmals im Schutzstreifen der untersuchten Leitungsvarianten. Zudem wären auch weitere potentielle Baugrundstücke durch die Leitung betroffen (PFB B. 5.4.2.3, S. 98 f.). Da abgesehen von der weitergehenden Entlastung der Grundstücke östlich der Straßenbahntrasse keine Vorteile der Trassenalternativen ersichtlich und zudem Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder auszuschließen seien sowie unzumutbare Belastungen durch Schallimmissionen nicht aufträten, dränge sich die Trassenverlagerung auf die Westseite der Bahnlinie nicht auf (PFB B. 5.4.2.3, S. 99).
202Diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen, insbesondere drängen sich Alternativstandorte nicht als eindeutig vorzugswürdig auf.
203(a) Soweit der Kläger einwendet, die Planfeststellungsbehörde habe bei der Prüfung der Alternativstandorte für die Masten 2 und 3 in der Beschreibung der Freiflächen entlang der Straßenbahntrasse mehrfach „östlich“ und „westlich“ verwechselt, so vermag dies einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Zwar zieht sich diese Verwechselung der Himmelsrichtungen durch die gesamten Erwägungen zu den Alternativstandorten. Aus dem Gesamtkontext der Prüfung der Standortvarianten für die Masten 2 und 3 wird aber – ggf. unter Zuhilfenahme planfestgestellter Lagepläne, wie Anlage 7.1-1 BA 3, – deutlich, dass es sich bei den Falschbezeichnungen der Planfeststellungsbehörde um mit Schreibfehlern vergleichbare offenbare Unrichtigkeiten handelt. So werden Freiflächen „östlich“ der Straßenbahntrasse benannt, die aber westlich liegen. Zudem wird ausgeführt, dass die Leitungstrasse im Spannungsfeld zwischen dem Mast Nr. 1 und 2 die Straßenbahntrasse kreuzen soll. Weil der Mast Nr. 1 aber östlich der Straßenbahntrasse steht, kann der in den Blick genommene Alternativstandort für den Mast Nr. 2 nur westlich von dieser liegen. Überdies werden – dies musste die Unrichtigkeit gerade für den Kläger offenbar machen – die Grundstücke der durch die Planung belasteten Einwender, zu denen auch der Kläger gehört, als westlich liegend bezeichnet, sie können beim planfestgestellten Trassenverlauf aber nur östlich davon liegen. Schließlich wären diese Unrichtigkeiten allenfalls Fehler in der Darstellung des Abwägungsvorgangs, bei dem – wenn auch spiegelbildlich verkehrt – alle abwägungsrelevanten Belange eingestellt wurden. Sie spielten aber für die Abwägungskontrolle keine Rolle.
204(b) Auch mit seinem Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe übersehen, dass bei den Varianten für einen Standort des Mastes 3 westlich der Straßenbahntrasse durch das Vorhaben keine Wohnhäuser betroffen würden, sondern nur Brachflächen, dringt der Kläger nicht durch. Denn dieser Einwand trifft schon nicht zu. Ausweislich der von der Beigeladenen zu 1. als Anlage zu den „Erläuterungen zu untersuchten Trassenvarianten mit geänderten Standorten der Maste Nr. 2 und 3“ erstellten Lagepläne liegen bei beiden in Betracht kommenden Alternativstandorten mindestens zwei Wohngebäude (D1.--------straße 27 und 30) ganz oder teilweise im Schutzstreifen der Alternativtrassen.
205(c) Ein erheblicher Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Planfeststellungsbehörde – so wie der Kläger einwendet – nicht beachtet habe, dass anders als im Planfeststellungsbeschluss dargestellt eine Zufahrt zum Alternativstandort des Mastes 2 westlich der Straßenbahntrasse auf dem Grundstück L. , Gemarkung X.--ringen , Flur 89, Flurstück 717, vorhanden sei. Selbst wenn der Einwand, wofür die Darstellung des Grundstücks auf Luftbildern und Plänen spricht, zutreffen sollte, beträfe dies nur einen Teilaspekt der gegen den Alternativstandort sprechenden Argumente. Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluss (PFB B. 5.4.2.3, S. 97 f.) mehrere Gründe dargelegt, die gegen den Alternativstandort des Mastes 2 auf dem Flurstück 717 sprechen. So müsste für den tiefer liegenden Standort eine Zufahrt von der F. Straße angelegt werden und zur Herrichtung der Zufahrt und der erforderlichen Arbeitsfläche müssten die bestehenden Laubbäume entfernt werden. Zudem sei es für die Errichtung des Mastes im Böschungsbereich einer angeschütteten Fläche erforderlich, dass die angeschüttete Fläche im Bereich des vorgesehenen Maststandorts zunächst abgetragen und der verbleibende Teil der angeschütteten Fläche mit einer geeigneten Spundung abzustützen wäre. Außerdem müsse das Fundament mit gezogenen Fundamentköpfen hergestellt werden. All diese Maßnahmen führten zu Mehrkosten in Höhe von rund 100.000 Euro und seien mit zusätzlichen Eingriffen in Landschaft und Natur verbunden (PFB B. 5.4.2.3, S. 98). Selbst wenn die Errichtung der Zufahrt nicht erforderlich wäre und insoweit keine Mehrkosten entstünden, würden gleichwohl die weiterhin notwendigen aufwendigen Baumaßnahmen bei der Errichtung des Mastes am Alternativstandort selbst zu Mehrkosten und überdies zu Eingriffen in Landschaft und Natur führen, die ungeachtet der konkreten Höhe der Mehrkosten so gewichtig sind, dass sich eine Trassenvariante mit den Alternativstandorten für die Masten 2 und 3 nicht als eindeutig vorzugswürdiger aufdrängt. Insoweit mag die fehlerhafte Berücksichtigung der Kosten für eine (vermeintlich) nicht vorhandene Zufahrt zwar einen Abwägungsfehler darstellen. Dieser wäre aber nicht erheblich i. S. d. § 43 Satz 6 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG NRW, weil er nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen wäre. Die Planfeststellungsbehörde hätte – wie sich auch aus der Formulierung „abgesehen von den Mehrkosten“ ergibt (PFB B. 5.4.2.3, S. 98) – die gleiche Entscheidung getroffen.
206(d) Soweit der Kläger einwendet, die Planfeststellungsbehörde habe sich in dem Planfeststellungsbeschluss nur mit den Alternativstandorten befasst, die westlich des planfestgestellten Standortes für den Mast 3 liegen, in ihre Abwägung aber nicht einen von ihm vorgeschlagenen Alternativstandort südlich der D1.--------straße auf den Grundstücken Flur 89, Flurstücke 999 und 925, einbezogen, so vermag dies einen erheblichen Abwägungsmangel nicht zu begründen. Zwar ist es zutreffend, dass der Planfeststellungsbeschluss zu dieser Alternative keine Ausführungen enthält. Dies ist aber unschädlich. Denn die Planfeststellungsbehörde muss nicht jede mögliche Variante im Planfeststellungsbeschluss wiedergeben. Es ist vielmehr ausreichend, dass sie sich grundsätzlich bewusst war, dass sie sich mit Alternativlösungen auseinanderzusetzen hat.
207Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (118) = juris, Rn. 134.
208Dies ist hier der Fall. Die Planfeststellungsbehörde war sich, wie sich aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den alternativen Trassenführungen und den Maststandorten westlich der Straßenbahntrasse ergibt, im Grundsatz bewusst, dass sie sich mit den Alternativen zur planfestgestellten Trasse und zu den dafür vorgesehenen Maststandorten auseinanderzusetzen hat. Sie hat sich zudem im Erörterungstermin am 1. Juli 2013 auch mit dem konkreten Alternativvorschlag des Klägers befasst und diesen wegen der durch die Verschiebung des Maststandorts auf die Südseite der D1.--------straße entstehenden neuen und erstmaligen Belastungen der dort betroffenen Grundstücke abgelehnt (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 1./2. Juli 2013, S. 10, Bl. 348 BA 8).
209Selbst wenn man annähme, eine Variante, die – wie hier (vgl. Einwendung des Klägers vom 16. Dezember 2012, Bl. 710 f. BA 9) – im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagen wurde, müsse auch ausdrücklich im Planfeststellungsbeschluss behandelt werden,
210so etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Februar 2013 - 8 C 10943/12 -, NVwZ-RR 2013, 630 (631) = juris, Rn. 33; Ziekow, in: ders. (Hrsg.), Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Auflage 2014, § 6 Rn. 44; offenlassend BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 1486 (1489) = juris, Rn. 34,
211wäre der daraus resultierende Fehler zumindest nicht offensichtlich und hätte keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis (vgl. § 43 Satz 6 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG NRW). Denn die Standortvariante südlich der D1.--------straße drängte sich nicht als eindeutig vorzugswürdig auf. Zwar wurden die Flurstücke 925 und 999 schon durch die Leitungen der vorhandenen und mittlerweile zurückgebauten 110-kV-Doppelfreileitung überspannt und lagen in deren Schutzstreifen und waren insoweit vorbelastet. Diese Vorbelastung betraf aber nicht die Belastung durch den Mast selbst. Insoweit führte die Errichtung des Mastes 3 auf einem dieser Grundstücke zu dessen erstmaliger Belastung. Eine solche erstmalige Betroffenheit entsteht an dem planfestgestellten Standort für den Mast 3 auf dem Grundstück Flur 81, Flurstück 150, nicht, weil dieses durch den Mast 9a der vorhandenen 110-kV-Freileitung bereits zuvor belastet war. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass eine Verschiebung des Standorts des Mastes 3 nach Süden weitere abwägungsrelevante (negative) Folgerungen nach sich zöge. So wäre bei einem Mast an dem vom Kläger vorgeschlagenen Alternativstandort die Spannweite zwischen den Masten 3 und 4 vergrößert, die zu einem weiteren Durchhang der Leitungen und damit wegen der größeren Bodennähe zu höheren elektromagnetischen Belastungen führen würde. Um dies zu vermeiden, wäre daher entweder ebenfalls eine Verschiebung des Mastes 4 und ggf. der Masten im weiteren Trassenverlauf oder eine Erhöhung der Masten 3 und 4 erforderlich, was voraussichtlich mit Mehrkosten und ggf. weiteren neuen Belastungen anderer Grundstückseigentümer einherginge.
212Vgl. ausführlich zum Erfordernis höherer Masten bei einer Erweiterung der Spannweite Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 22 AS 15.40002 -, juris, Rn. 24.
213Weil die Planfeststellungsbehörde jedenfalls den Aspekt der erstmaligen Belastung der Grundstücke 925 und 999 in der Erwiderung auf den entsprechenden Einwand des Klägers im Erörterungstermin am 1./2. Juli 2013 vorgetragen und damit den Alternativstandort für den Mast 3 südlich der D1.--------straße abgelehnt hat, bestehen auch konkrete Anhaltspunkte i. S. d. oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fehlererheblichkeit,
214vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524 (526) = juris, Rn. 23,
215dafür, dass sie auch bei ausdrücklicher Berücksichtigung der Variante südlich der D1.--------straße die gleiche Entscheidung getroffen hätte.
216Dem steht – anders als der Kläger meint – auch eine Belastung der Flurstücke 925 und 999 durch Leitungsrechte der Wasser-/Energie- und Telekommunikationsversorger nicht entgegen. Denn diese Belastungen haben eine andere Qualität als die plangegebene Belastung durch einen Mast und vermögen die neuerliche Betroffenheit durch den Mast nicht als unbeachtlich erscheinen zu lassen.
217(e) Gleiches gilt für die in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2016 vom Kläger erhobene Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe nicht erwogen, vollständig auf den Mast 3 zu verzichten. Denn die Planfeststellungsbehörde war sich ihrer Pflicht zur Variantenprüfung grundsätzlich bewusst und auch diese Variante musste sich nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen. Ein Verzicht auf den Mast 3 hätte, um den erforderlichen Mindestabstand beim Durchhang der Seile zu wahren, zu einer deutlichen Erhöhung der beiden benachbarten Masten 2 und 4 geführt und wegen der größeren Seillänge einen breiteren Schutzstreifen erfordert. Beides hätte zu weiteren neuen Belastungen anderer Grundstückseigentümer geführt, namentlich derer in unmittelbarer Nähe zu den Masten 2 und 4, die dann noch höheren Masten ausgesetzt wären. Überdies hätten einer Erhöhung der Masten 2 und 4 Belange des Landschaftsschutzes entgegen gestanden (vgl zur Bedeutung der Höhe der Masten für das Landschaftsbild S. 32 ff. der Umweltstudie der H. GmbH vom Juli 2012, Anlage 13-1 BA 4).
218bb) Auch im Übrigen leidet die Abwägung nicht an Abwägungsfehlern.
219(1) Die Planfeststellungsbehörde ist nicht von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Sie war sich – anders als der Kläger meint – bewusst, dass die nach der Überschrift des Planfeststellungsbeschlusses genehmigte „380-kV-Höchstspannungsfreileitung“ weder nur die vorher bestehenden 110-kV-Doppelfreileitungen ersetzen noch ausschließlich als 380-kV-Freileitung betrieben wird, sondern in dem Teilabschnitt, der im Bereich des klägerischen Grundstücks verläuft, daneben noch die Leitungen der bisher vorhandenen 110-kV-Doppelhochspannungsfreileitung mitführen werde (vgl. PFB B. 1, S. 44 f.).
220Soweit der Kläger zudem als Beleg für das vermeintliche Zugrundelegen eines fehlerhaften Sachverhalts anführt, das planfestgestellte Vorhaben sei im Planfeststellungsbeschluss an einer Stelle als für eine „Erdgasversorgungsleitung“ bezeichnet worden, so liegt dieser Einwand neben der Sache. Denn es handelt sich bei der fehlerhaften Bezeichnung des Vorhabens als Erdgasversorgungsleitung in der Rechtsbehelfsbelehrung (PFB B. 8.2, S. 218) ersichtlich um eine mit einem Schreibfehler vergleichbare offenbare Unrichtigkeit.
221(2) Auch der Einwand die Planfeststellungsbehörde habe übersehen, dass die planfestgestellte Trasse „streckenweise komplett in nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebieten des Stadtteils N. “ verlaufe, begründet keinen Abwägungsfehler. Dieser Einwand trifft schon nicht zu. Denn die planfestgestellte Trasse verläuft überwiegend außerhalb überplanter oder nach § 34 BauGB als Wohngebiet einzustufender Bereiche; allerdings reichen die Leitungen und Schutzstreifen auf Grundstücke, die im Plangebiet oder nach § 34 BauGB als Wohngebiet zu betrachtenden Gebieten liegen. Ungeachtet dessen hat die Planfeststellungsbehörde den Umstand, dass die Trasse nahe von Wohnbebauung verläuft, in ihrer Abwägung berücksichtigt. Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt (PFB B. 5.4.3.2, S. 115), dass „hauptbetroffen […] die Wohnbebauungen zwischen den Masten 1 und 4 im Bereich N. “ seien; der Bereich von der A 1 bis zur D1.--------straße werde vom „Bebauungsplan Nr. 67549/04 der Stadt L. als allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen.
222Soweit der Kläger darüber hinaus auch rügt, die Planfeststellungsbehörde habe hinsichtlich der unbeplanten Bereiche südlich der D1.--------straße deren Charakter als allgemeines Wohngebiet unberücksichtigt gelassen, so ist ihm dieser Einwand verwehrt. Selbst wenn die Einstufung dieser Gebiete hinsichtlich ihres Schutzniveaus für Schallimmissionen als Mischgebiet (vgl. PFB B. 5.4.3.2, S. 116) fehlerhaft sein sollte, führte dieser Rechtsfehler nicht zu einer Eigentumsbetroffenheit des Klägers, weil er nur von örtlicher Bedeutung und dort ggf. durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu beheben wäre und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde.
223(3) Die Planfeststellungsbehörde hat zudem die Belange des Immissionsschutzes – auch jenseits der einer Abwägung nicht zugänglichen zwingenden Vorgaben (s. o. A. II. 2. a) und b)) – abwägungsfehlerfrei in die Abwägung einbezogen (PFB B. 5.4.3, S. 105 ff., s. a. B. 5.4.14.1, S. 193). Dazu führt der Planfeststellungsbeschluss aus, dass die planfestgestellte Maßnahme mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar ist und keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung erfordere. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 50 BImSchG würden weitestgehend vermieden bzw. seien nicht zu erwarten (PFB B. 5.4.3, S. 105).
224Damit hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend erkannt, dass Immissionen durch elektromagnetische Felder und Schall, obwohl die Grenzwerte der 26. BImSchV bzw. der TA-Lärm nicht erreicht oder überschritten sind, jedenfalls in der Abwägung zu bewältigen sind.
225Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 (362 f.) = juris, Rn. 38, und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844 (864) = juris, Rn. 189, sowie Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 1486 (1489) = juris, Rn. 41.
226Dabei ist die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt.
227Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 (363) = juris, Rn. 39.
228Weil – wie ausgeführt (s. o. A. II. 2. a) bb) und b) bb)) – die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Immissionen durch elektromagnetische Felder die Grenzwerte der 26. BImSchV deutlich unterschreiten und auch die Schallimmissionen die maßgeblichen Richtwerte einhalten sowie – worauf der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich hinweist (PFB B. 5.4.3.2, S. 118) – durch die Verwendung sog. Viererbündel (vgl. Erläuterungsbericht S. 45, Anlage 1 BA 3) keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren Schallimmissionen entstehen, ist auch das von der Planfeststellungsbehörde getroffene Abwägungsergebnis, die beim Betrieb der 110-kV/380-kV-Höchstspannungsfreileitung entstehenden Immissionen als vertretbar einzustufen und bei der Abwägung gegenüber den Interessen der Planung zurückzustellen (PFB B. 5.4.3.2, S. 119), nicht zu beanstanden.
229(4) Auch mit dem Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe in ihre Abwägung nicht die ihm – dem Kläger – durch den Planfeststellungsbeschluss auferlegten Eigentumsbeeinträchtigungen einbezogen, die daraus resultieren, dass er wegen der weit auf sein Grundstück hinüberragenden Leitungen seinen Garten nicht mehr nutzen könne, zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf.
230Zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum. Dabei bedeutet die in der Abwägung gebotene Berücksichtigung des Eigentums aber nicht etwa, dass das Eigentum vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre. Vielmehr gilt für das Eigentum nicht anders als für andere abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden kann.
231Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295 (301 f.) = juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (117) = juris, Rn. 112.
232Daran gemessen hat die Planfeststellungsbehörde die vom Vorhaben ausgehenden Eigentumsbeeinträchtigungen abwägungsfehlerfrei behandelt. Sie hat erkannt, dass dem planfestgestellten Vorhaben gewichtige private Belange, zu denen insbesondere der Schutz des Eigentums zählt, entgegenstehen und diese ausdrücklich in die Abwägung einbezogen (PFB B. 5.4.14, S. 192). Dazu führt der Planfeststellungsbeschluss aus: „Zur Realisierung des Vorhabens müssen zwangsläufig private Grundstücke für die Errichtung der Masten sowie zur Absicherung des Schutzstreifens in Anspruch genommen werden“ (PFB B. 5.4.14, S. 194). Im Rahmen hoheitlicher Planungsentscheidungen gehöre das unter den Schutz des Art. 14 GG fallende Grundeigentum in herausragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Im vorliegenden Fall könne auf „die Inanspruchnahme privater Grundstücke […] für die Ausweisung des Schutzstreifens, die zwar nicht zum Grundstücksverlust, aber zu Nutzungsbeschränkungen und insoweit auch zu Wertminderungen führen, im vorgesehenen Umfang nicht verzichtet werden“ (PFB B. 5.4.14, S. 195). Möglichkeiten, die Leitungen in ihrer planfestgestellten Trasse mit geringeren Einschränkungen zu realisieren, seien nicht ersichtlich. Eine Verschiebung der Trasse zugunsten der betroffenen Grundstückseigentümer hätte neue private Betroffenheiten durch die Inanspruchnahme anderer Grundstücksflächen zur Folge (PFB B. 5.4.14, S. 196). Im Übrigen seien Einschränkungen bei der Bebaubarkeit überspannter Grundstücke und sonstige Nutzungsbeschränkungen durch den Schutzstreifen im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen.
233Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es – wie bereits ausgeführt (s. o. A. II. 2. b) bb) (1)) – nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Belastung der vorbelasteten Grundstücke der Vorzug vor der erstmaligen Belastung anderer Grundstücke eingeräumt wird.
234Soweit der Kläger über diese Eigentumsbeeinträchtigen hinaus den durch die Realisierung des Vorhabens drohenden Wertverlust und nachteilige Veränderungen des Wohnumfeldes im Wohnviertel N. rügt, dringt er damit – ungeachtet der Frage der Präklusion, denn der Einwand dürfte im Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2012 nicht einmal in groben Zügen angelegt gewesen sein – nicht durch.
235Es ist bereits zweifelhaft, ob das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben überhaupt an Wert verliert. Der Sachverständige N. J. T1. kommt in seinem von der Beigeladenen zu 1. vorgelegten Gutachten zur Verkehrswert-/Minderwertermittlung vom 23. März 2015 mit der nachvollziehbaren Begründung, das Grundstück des Klägers werde zwar durch die höheren elektromagnetischen Immissionen belastet, durch den Rückbau des auf dem Grundstück zuvor befindlichen Mastes der 110-kV-Doppelfreileitung aber deutlich entlastet, zu dem Ergebnis, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben rund 12.000 Euro an Wert gewinne.
236Dessen ungeachtet vermag der Einwand des Wertverlustes und der (nachteiligen) Veränderungen des Wohnumfelds keinen Abwägungsfehler zu begründen. Denn dem Fachplanungsrecht ist ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen. Grundsätzlich stellen vorhabenbedingte Veränderungen des Wohnumfeldes ebenso wie eine hieraus resultierende Grundstückswertminderung für sich allein keine eigenständigen Abwägungsposten dar, die im Rahmen der Abwägung von vornherein Berücksichtigung finden müssten. Abwägungserhebliches Gewicht kann nämlich nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen. Dass diese Auswirkungen mittelbar neben anderen Faktoren den Verkehrswert der benachbarten Grundstücke beeinflussen können, muss die Planfeststellungsbehörde hingegen nicht gesondert berücksichtigen.
237Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64, S. 16 (19) = juris, Rn. 21, und Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris, Rn. 21 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (118) = juris, Rn. 123, und vom 28. April 2016 - 11 D 33/13.AK -, juris, Rn. 233.
238Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde die mit der Umsetzung des Vorhabens möglicherwiese einhergehenden Wertminderungen für die privaten Grundstückseigentümer erkannt und ausführlich behandelt (PFB B. 5.4.14, S. 198 ff.). Die abschließende Erwägung, sollte die Planung, obwohl sie den Vorgaben des strikten Rechts und den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, darüber hinausgehende Wertminderungen des Grundstücks zur Folge haben, seien diese als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums von den Betroffenen hinzunehmen (PFB B. 5.4.14, S. 201), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
239Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 9 A 5.02 -, juris, Rn. 44, m. w. N.
240(5) Die Planfeststellungsbehörde war auch nicht gehindert, im Rahmen der Abwägung die Vorbelastung des Grundstücks des Klägers durch die bereits seit Ende der 1950er Jahre bestehende 110-kV-Hochspannungsdoppelfreileitung zu berücksichtigen. Denn grundsätzlich ist eine bereits vorhandene einschlägige Vorbelastung ein maßgeblicher Abwägungsbelang, der regelmäßig sogar für die Ertüchtigung einer vorhandenen Trasse und gegen eine Neutrassierung spricht.
241Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 1486 (1489) = juris, Rn. 38, und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 (806) = juris, Rn. 57, jeweils m. w. N.; s. a. OVG NRW, Urteile vom 9. Januar 2004 - 11 D 116/02 -, juris, Rn. 46, und vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (118) = juris, Rn. 118.
242Eine Grenze der Berücksichtigung von Vorbelastungen wird erst durch rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen gezogen.
243Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 1486 (1489) = juris, Rn. 38, und vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris, Rn. 21 f., OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (118) = juris, Rn. 118.
244Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil – wie bereits ausgeführt – Gesundheitsgefahren nicht zu befürchten sind und sich die Einschränkungen des Eigentums durch den nach Westen versetzten Ersatzneubau und den Rückbau des Mastes 9b auf dem Grundstück des Klägers sogar reduzieren. Außerdem wurde das Wohnhaus des Klägers erst deutlich nach der ursprünglichen Ende der 1950er Jahre errichteten 110-kV-Hochspannungsdoppelfreileitung gebaut und der Kläger hat das Grundstück erst 2012 erworben. Er hat sich der Belastung damit selbst ausgesetzt, weshalb die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks zusätzlich erheblich gemindert ist.
245Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 1486 (1489) = juris, Rn. 38, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (118) = juris, Rn. 120.
246Der Berücksichtigung der Vorbelastung widerspricht auch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht die Erläuterung D.II.3 des geltenden Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW 1995) vom 11. Mai 1995, Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Mai 1995 - VI B 3 - 50.21. Zwar wird dort ausgeführt, dass bei gleicher Eignung vorrangig Industriebrachen zu nutzen sind (Abs. 11 Satz 3). Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelung wird aber deutlich, dass die im Satz davor ebenfalls geforderte Möglichkeit zur Leitungsbündelung (Abs. 11 Satz 2) die vorrangige Vorgabe und die Nutzung von Industriebrachen die nachrangige Vorgabe ist. So soll die Nutzung von Industriebrachen „darüber hinaus“ bei „gleichwertiger Eignung“, also erst dann erfolgen, wenn die primär gebotene Leitungsbündelung nicht möglich ist oder wenn eine Auswahl zwischen zwei jeweils dem Gebot der Leitungsbündelung entsprechenden Trassenvarianten vorgenommen werden muss. Für dieses Verständnis spricht auch, dass das Prinzip der Leitungsbündelung durch die Vorgabe Nr. 2.8 Abs. 2 in D.II.2, nach der die Nutzung vorhandener Trassen Vorrang vor der Planung neuer hat, eine Anerkennung als ein im Planfeststellungsverfahren – anderes als der Kläger meint – zwingend zu beachtendes und nicht nur bei der Abwägung zu berücksichtigendes Ziel der Landesentwicklung erfahren hat.
247Weil dieser Grundsatz der Nutzung vorhandener Trassen seine Entstehung in der oben dargestellten Rechtsprechung zur (geringeren) Schutzbedürftigkeit vorbelasteter Grundstücke hat, ist er – wofür zudem der Wortlaut „Trasse“ spricht – auch eng gefasst zu verstehen. Als vorhandene Trasse ist nur der Bereich, über dem bereits Leitungen verlaufen, zu verstehen und nicht – wie der Kläger meint – der grobe durch zwei Fixpunkte wie Umspannanlagen bestimmte Verlauf.
248(6) Die Abwägung ist nicht im Hinblick auf die weiteren Belange der Landesentwicklung fehlerhaft. Entgegen der – präkludierten, weil erstmal im Klageverfahren geäußerten – Auffassung des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde die Belange der Landesentwicklung jenseits der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG als zwingendes Recht zu beachtenden Ziele,
249vgl. zur (Nicht-)Abwägbarkeit von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 -, juris, Rn. 9, m. w. N., und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 (805) = juris, Rn. 47,
250die die Planfeststellungsbehörde geprüft (PFB B. 5.3, S. 88 ff.) und deren Einhaltung der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, in nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung einbezogen.
251Dies gilt für die abwägungsfähigen Vorgaben des geltenden Landesentwicklungsplans 1995. Soweit der Kläger dabei insbesondere auf die Vorbemerkung C.V.I Absätze 3 und 4 hinweist und meint, daraus ergebe sich, dass die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung des Gartens als Freizeitfläche hätte höher bewerten müssen, verkennt er zunächst, dass es sich bei den in Vorbemerkung C.V.I genannte Anlagen der Freizeitinfrastruktur und den Freiräumen für die landschaftsorientierte Erholung, Sport und Freizeitnutzung – wie sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelung ergibt – um eigenständige Anlagen jenseits der auf Wohngrundstücken errichteten Freizeitanlagen handelt und die Regelung insoweit nicht auf seinen Garten und das von ihm geplante Kinderklettergerüst Anwendung findet.
252Die Planfeststellungsbehörde hat darüber hinaus auch die Ziele und Grundsätze der Landesplanung nach dem im Entwurfsstadium befindlichen Landesentwicklungsplan NRW in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorliegenden Entwurfsfassung vom 25. Juni 2013 (LEP-Entwurf 2013), der als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen ist, in ihre Abwägung einbezogen. So führt der Planfeststellungsbeschluss (PFB B. 5.4.10, S. 187) aus, dass die Leitungstrasse entsprechend dem Grundsatz der Landesplanung aus Nr. 8.2-1 des LEP-Entwurfs 2013 flächensparend und gebündelt an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen angelehnt sei. Ihr Bau erfolge unter Ausnutzung vorhandener Trassenräume; im – hier streitgegenständlichen – Teilabschnitt zwischen der UA N. und der UA G. sei der Bau innerhalb der vorhandenen Schutzstreifen der bereits bestehenden 110-kV-Hochspannungsfreileitung geplant.
253Dass die Planfeststellungsbehörde dabei die in der maßgeblichen Entwurfsfassung von 2013 noch als „Ziel“ definierte Vorgabe der Nr. 8.2-3 des LEP-Entwurfs mit der (konkludenten) Begründung, die kombinierte 110-kV/380-kV-Freileitung folge dem bereits vorhandenen Trassenkorridor, nicht auch auf die im Teilabschnitt zwischen der UA N. und der UA G. angewendet hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die Vorgabe der Nr. 8.2-3 LEP-Entwurf 2013, dass in Wohngebieten ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität einzuhalten ist, gilt nur für Neubauten. Sie erfasst aber nicht – wie hier im Abschnitt UA N. bis UA G. planfestgestellt – einen Ersatzneubau, selbst wenn dieser zu einer Ausweitung der Transportkapazität führt. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelungen in Nr. 8.2 ff. LEP-Entwurf 2013. So gehen – wie sich auch aus der Stellung des gleichsam „vor die Klammer“ gezogenen und abstrakt für alle Transportleitungen geltenden Grundsatzes in Nr. 8.2-1 LEP-Entwurf 2013 ergibt – die Regelungen davon aus, dass die Nutzung vorhandener Trassen grundsätzlich den Vorrang vor der Anlegung neuer Trassen genießt. Erst wenn die Ausnutzung vorhandener Trassen nicht möglich ist, sollen neue Trassen errichtet werden, die dann als „Hochspannungsleitungen“ und „Höchstspannungsleitungen“ i. S. d. Nrn. 8.2-2 und 8.2-3 des LEP-Entwurfs 2013 den dortigen speziellen Vorgaben genügen müssen. Dabei soll die Vorgabe der vorrangigen Nutzung vorhandener Trassen in Nr. 8.2-1 LEP-Entwurf 2013 nicht nur der Beibehaltung des Ist-Zustands dienen, sondern auch die Ausweitungen der Transportkapazitäten erfassen, bei Hochspannungsfreileitungen etwa durch die Erhöhung der Zahl der mitgeführten Leitungen oder der angelegten Spannung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst „Ausbau“ auch die Erweiterung der Transportkapazität. Darüber hinaus trägt dieses Verständnis vom Vorrang der Ausnutzung vorhandener Trassen auch dem in der Rechtsprechung entwickelten und bereits dargestellten (s. o. A. II. 2. b) bb) (1) und cc) (5)) Grundsatz Rechnung, wonach schon durch Hochspannungsleitungen vorbelastete Trassen im Rahmen einer Leitungsbündelung zum Schutze bislang unbelasteter Bereiche vorrangig in Anspruch genommen werden soll. Es entspricht zudem der als Ziel formulierten Vorgabe des noch geltenden Landesentwicklungsplans, der – wie bereits ausgeführt (s. o. A. II. 2. b) cc) (5)) – in Nr. 2.8 Satz 2 zu D. II. 2. LEP NRW 1995 der Nutzung vorhandener Trassen ebenfalls den Vorrang vor der Planung neuer Trassen einräumt und in Abs. 11 Satz 2 unter D. II. 3. LEP NRW 1995 das Leitungsbündelungsgebot betont. Lediglich ergänzend sei noch angemerkt, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen im neuen Entwurf des Landesentwicklungsplans vom 5. Juli 2016 (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Entwurf zur Zuleitung an den Landtag nach Kabinettbeschluss am 05.07.2016 (LEP-Entwurf 2016)) klargestellt hat, dass er auch weiterhin der Ausnutzung vorhandener Trasse und dementsprechend vorbelasteter Bereiche den Vorrang einräumen will. So hat er die Regelung für „neue Höchstspannungsfreileitungen“ spezifiziert und um den Zusatz „die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden“ ergänzt. Damit hat er das Prinzip betont, dass Trassenführungen durch vorbelastete Bereiche grundsätzlich und ungeachtet des Gebietscharakters sowie unter Zurückstellung des mit der Abstandsreglung verfolgten Vorsorgeaspekts den Vorrang vor Trassen genießen, die zu neuen Betroffenheiten führen. Die darin zu sehende Stärkung des Bündelungsgebots wird zudem durch die neu gefassten Erläuterungen zu Nr. 8.2-4 („Grundsätzlich ist die Bündelung von Höchstspannungsfreileitungen mit vorhandenen Bandinfrastrukturen als raumverträglichste Lösung anzusehen, da hierdurch eine zusätzliche Zerschneidung des Raumes vermieden wird (s. Grundsatz 8.2-1)“) ausdrücklich hervorgehoben, wodurch der Vorrang von Nr. 8.2-1 gegenüber (nunmehr) Nr. 8.2-4 nochmals betont wird.
254Ungeachtet dessen wäre letztlich, selbst wenn die Abwägung infolge einer unterbliebenen Berücksichtigung der Vorgabe in Nr. 8.2-3 LEP-Entwurf 2013 insoweit fehlerhaft wäre, dieser Fehler nicht erheblich, denn er hätte auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss. Wie sich aus den Abwägungen zu der neben der vorhandenen Trasse der bestehenden 220-kV/380-kV-Leitungen zwischen der UA G. und dem Pkt. S. geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung ergibt (PFB B. 5.4.10, S. 189), hätte die Planfeststellungsbehörde voraussichtlich auch für den hier maßgeblichen Teilabschnitt UA N. – UA G. den Nr. 8.2-3 LEP-Entwurf 2013 innewohnenden Belang des vorbeugenden Gesundheitsschutzes aufgrund der Vorbelastung des betreffenden Raums durch die bestehenden 110-kV-Hochspannungsfreileitungen im Wege der Abwägung überwunden. Weil – wie ausgeführt (s. o. A. II. 2. a) bb)) – die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten sind, wäre dagegen nichts zu erinnern.
255(7) Der Einwand, die Abwägung sei fehlerhaft, weil der Abstandserlass – Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007, MBl. NRW. S. 659 – nicht berücksichtigt sei, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.
256Der Kläger ist mit dieser Rüge, die keine natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche ist, präkludiert, weil er die Nichteinhaltung der Vorgaben des Abstandserlasses erstmals im Nachgang zum Erörterungstermin oder – wie der Kläger behauptet – ggf. im Erörterungstermin, jedenfalls aber nach Ablauf der am 18. Dezember 2012 endenden Einwendungsfrist bemängelt hat.
257Dessen ungeachtet ist die Abwägung auch nicht vor dem Hintergrund des Abstandserlasses zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat den Abstandserlass zutreffend nicht angewendet (vgl. PFB B. 5.4.3.1, S. 113). Denn nach Nr. 3.2 Satz 1 gilt er nicht für Planfeststellungsverfahren und sonstige öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren, weil es Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Die Anwendung der Abstandsliste würde diesem Grundsatz der Einzelfallprüfung nicht gerecht werden (Satz 2).
258Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 118/10.AK -, NWVBl. 2014, 113 (119) = juris, Rn. 157.
259Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, der Anwendungsausschluss der Nr. 3.2 des Abstandserlasses NRW greife nicht, weil entgegen der in Nr. 3.2 ausdrücklich niedergelegten Annahme des Erlassgebers im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde gerade keine Einzelfallprüfung vorgenommen wurde, so dringt er damit nicht durch. Abgesehen davon, dass hier im Planfeststellungsverfahren eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden ist, ändert dies nichts an der ausdrücklich vorgegebenen Unanwendbarkeit des Abstandserlasses NRW bei Planfeststellungsverfahren.
260Ungeachtet dessen trifft der Einwand der fehlenden Einzelfallprüfung aber hier auch nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde hat eine umfassende Prüfung vorgenommen, ob von dem planfestgestellten Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen – Schallimmissionen oder Immissionen durch elektromagnetische Felder – ausgehen (PFB B. 5.4.3, S. 105 ff.). Sie ist dabei aufgrund der von den Beigeladenen als Antragstellerinnen vorgelegten Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass das Vorhaben mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar ist und keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung erfordert (PFB B. 5.4.3, S. 105).
261Bei dieser Einzelfallprüfung musste der zwischen dem Vorhaben und der Wohnbebauung einzuhaltende Abstand auch – anders als der Kläger meint – nicht zwingend größer als die in Anlage 4 des Abstandserlasses NRW für 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen vorgegebenen 40 m sein. Ein solcher Schluss lässt sich dem Abstandserlass NRW nicht entnehmen. Vielmehr spricht die Systematik und der Sinn und Zweck des Abstandserlasses NRW dafür, dass im Einzelfall auch geringere Abstände als nach dem Abstandserlass NRW vorgesehen zugelassen werden können. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der im Abstandserlass NRW vorgegebenen Abstände. Diese dienen als Regelungen zur Konfliktvermeidung nach Nr. 2.2.2 dazu, dass zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits und den zu Wohnzwecken genutzten Gebieten andererseits ausreichende Abstände gewährleistet sind. Die in der Abstandsliste niedergelegten Abstände wurden anhand der einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Bundes (wie u. a. der TA Lärm) und des Landes erstellt und berücksichtigen ferner die einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen (Abs. 2 der Einleitung des Abstandserlasses NRW). Sie beruhen auf einer typisierenden Betrachtung, bei der abstrakt davon ausgegangen wird, dass bei ihrer Beachtung in der Regel keine Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzungen auftreten. Dies schließt aber weder aus, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer konkreten Einzelfallprüfung zur Einhaltung der erforderlichen Grenzwerte größere Abstände fordert, noch dass geringere Abstände ausreichen. Darüber hinaus richtet sich der Abstandserlass NRW an die im Planungsverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange, denen er eine einheitliche Grundlage für ihre fachlichen Stellungnahmen zu Bauleitplänen geben soll (Nr. 2.1, Satz 2), und nicht an Genehmigungsbehörden, die weiterhin die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte im Einzelfall zu prüfen haben und sich nicht auf die Werte des Abstandserlasses NRW zurückziehen dürfen, weil diese – wie Nr. 3.2 Satz 2 betont – dem Grundsatz der Einzelfallprüfung nicht gerecht werden. Dieses Verständnis belegt schließlich auch der Vergleich mit den Vorgaben in Nr. 3.1 für Stellungnehmen von Immissionsschutzbehörden in Baugenehmigungsverfahren. Dort ist ausdrücklich in Satz 3 ausgeführt, dass die Tatsache, dass der in der Abstandsliste angegebene Abstand nicht eingehalten ist, für sich allein noch nicht eine ablehnende Stellungnahme der zuständigen Immissionsschutzbehörde begründet. Wenn also schon die nur stellungnehmende Immissionsschutzbehörde nicht zwingend an den Abstandserlass NRW gebunden ist und demnach „nach unten“ von diesem abweichen kann, kann dies erst recht nicht der den jeweiligen Einzelfall prüfenden Genehmigungsbehörde verwehrt sein.
262(8) Soweit der Kläger einwendet, die Planfeststellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, dass bereits bei der vorhandenen Freileitung sehr viele hoch gewachsene Bäume unmittelbar unter den Stromseilen ständen, was zu technischen Störungen führen könne und insoweit eine sach- und anlagengemäße Wartung und Unterhaltung der geplanten Anlage nicht gewährleistet sei, so zeigt er damit – ungeachtet, dass er mit dieser Rüge, die keine natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche ist, auch insoweit präkludiert ist – keinen Abwägungsfehler auf. Denn die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass u. U. Bäume im Nahbereich der planfestgestellten Höchstspannungsleitung wachsen bzw. in sie hineinwachsen können und dass deren Wachstum im Schutzstreifen dauerhaft beschränkt werden muss (PFB B. 5.4.6.4, S. 125). Warum dies der Beigeladenen zu 1. nicht gelingen soll, ist nicht ersichtlich. Überdies ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst zu erkennen, wie eine durch hochgewachsen Bäume etwaig gestörte Wartung der Anlage zu einer Eigentumsbetroffenheit des Kläger führen könnte.
263B. Die Klage hat auch mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2016 äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2013 um Lärmminderungsauflagen zur Verringerung der Lärmbelastungen auf dem Grundstück des Klägers zu ergänzen, keinen Erfolg.
264Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage insoweit zulässig, namentlich ob dem Kläger nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, denn die Verpflichtungsklage ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Die Versagung von (weitergehenden) Schutzmaßnahmen durch den Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
265Der Kläger hat keinen Anspruch auf Lärmminderungsauflagen im Wege der Planergänzung nach § 43b EnWG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind hier aber nicht gegeben. Wie ausgeführt (s. o. A. II. 2. b) bb)) liegen die zu erwartenden Schallimmissionen unterhalb der maßgeblichen Richtwerte, so dass das planfestgestellte Vorhaben nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt.
266C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
267Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
268Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
moreResultsText
Annotations
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken, - 2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, - 3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und - 4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:
- 1.
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf, - 2.
Leitung Dörpen/West – Niederrhein, - 3.
Leitung Wahle – Mecklar, - 4.
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz, - 5.
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath, - 6.
Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn
- 1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, - 2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen, - 3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, - 4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder - 5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
- 1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder - 2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. - 2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. - 3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn - a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, - b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, - c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder - d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
- 4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. - 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. - 2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. - 3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn - a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, - b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, - c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder - d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
- 4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. - 2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. - 3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn - a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, - b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, - c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder - d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
- 4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. - 2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. - 3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn - a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, - b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, - c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder - d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
- 4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken, - 2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, - 3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und - 4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass
- 1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, - 2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, - 3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen, - 4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben, - 4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und - 5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird - a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient, - b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
- 2.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren, - 2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden, - 3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
- 1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder - 2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:
- 1.
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf, - 2.
Leitung Dörpen/West – Niederrhein, - 3.
Leitung Wahle – Mecklar, - 4.
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz, - 5.
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath, - 6.
Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn
- 1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, - 2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen, - 3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, - 4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder - 5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken, - 2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, - 3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und - 4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.
(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.
(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben
- 1.
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben, - 2.
erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit verbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.
(1f) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.
(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
- 1.
welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder - 2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
- 1.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen, - 2.
dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und - 3.
im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:
- 1.
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf, - 2.
Leitung Dörpen/West – Niederrhein, - 3.
Leitung Wahle – Mecklar, - 4.
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz, - 5.
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath, - 6.
Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn
- 1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, - 2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen, - 3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, - 4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder - 5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(1) Bei
- 1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, - 2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, - 3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf
- 1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie - 4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.
(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
(1) Bei
- 1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, - 2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, - 3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird - a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient, - b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
- 2.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.