Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Apr. 2016 - 8 C 10674/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:0413.8C10674.15.0A
published on 13/04/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Apr. 2016 - 8 C 10674/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, mit dem die Erweiterung der von dem Beigeladenen betriebenen Deponie Rechenbachtal um einen 5. Deponieabschnitt genehmigt wurde.

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Die Deponie Rechenbachtal wurde aufgrund eines Bescheides der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 19. Februar 1971 und einer nachfolgenden Anzeige vom 7. Juni 1972 als Hausmülldeponie betrieben. Die heute bestehenden Deponieabschnitte 1 bis 4 wurden aufgrund von Plangenehmigungen der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 10. November 1994, 26. August 1996 und 15. Juli 1997 sowie einer Plangenehmigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 2. März 2007 oberhalb der ursprünglichen Hausmülldeponie der Stadt Zweibrücken errichtet. Der noch ohne Basisabdichtung abgelagerte Hausmüll wurde aufgrund der genannten Plangenehmigungen auf die Deponieabschnitte 1 bis 4 umgelagert. Im Jahre 2011 war die Umlagerung abgeschlossen.

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Seit dem 1. Juni 2005 werden auf der Deponie nur noch mineralische Abfälle abgelagert. Der überwiegende Anteil der deponierten Abfälle stammt aus Rheinland-Pfalz und den angrenzenden Bundesländern. Zudem werden Abfälle aus dem europäischen Ausland angenommen.

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Mit Schreiben vom 18. September 2013 stellte der Beigeladene bei dem Beklagten den Antrag auf Planfeststellung zur Erweiterung der bestehenden Deponie Rechenbachtal um einen zusätzlichen 5. Deponieabschnitt. Die Deponie soll auf einem etwa 8,9 ha großen Gelände betrieben werden, das durch die Umlagerung der Abfälle der Hausmülldeponie bis 2011 entstanden ist. Vorgesehen ist, auf dieser Deponiefläche Abfälle der Deponieklassen I und II abzulagern. Mit der Erweiterung entsteht ein Deponievolumen von 4 Mio. m³. Bei Annahme einer jährlichen Abfallmenge von 200.000 bis 225.000 m³ ist hiermit für die Region eine Entsorgungssicherheit über einen Zeitraum von etwa 20 Jahren gewährleistet. Die Erweiterung soll in zwei Abschnitten auf Teilflächen von 4 ha und 4,9 ha verwirklicht werden. Der Deponiestandort ist im Landesentwicklungsprogramm IV von einer Fläche mit großräumig bedeutsamem Freiraumschutz und einem landesweit bedeutsamen Bereich für den Grundwasserschutz ausgespart. Im Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan kommunale Abfallwirtschaft vom Februar 2004, auf den das Landesentwicklungsprogramm verweist, ist der Standort als vorhandene Restabfalldeponie bezeichnet mit dem Zusatz, dass 2005 ein Weiterbetrieb als Inertstoffdeponie beabsichtigt sei. Im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz 2004 ist der Bereich der Deponie als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken stellt den Deponiebereich als Fläche für Ver- und Entsorgung – Deponie dar. Die Planunterlagen lagen im Zeitpunkt vom 2. Januar bis zum 3. Februar 2014 zur Einsichtnahme aus. Hiernach konnten Einwendungen bis spätestens 17. Februar 2014 erhoben werden.

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Mit am 15. Januar 2014 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben wandte der Kläger gegen das Vorhaben ein, dass die Planrechtfertigung unzureichend sei. Nach dem Landesabfallbericht Rheinland-Pfalz seien im Jahr 2011 landesweit 570.406 t Abfälle der Deponieklasse II und 735.289 t Abfälle der Deponieklasse I abgelagert worden. In Zweibrücken selbst fielen Abfälle im Umfang von 6.000 t an. Hiernach liege der Verdacht nahe, dass es der Beigeladenen vorrangig darauf ankomme, mit der Deponie Gewinne zu erwirtschaften. Aus Sicht des Klägers sei es sinnvoll, für die Deponieerweiterung ein Gelände vorzusehen, das aufgrund der bisherigen Nutzung ohnehin vorbelastet sei. Mit der Erweiterung könne auch erreicht werden, dass weniger Wasser durch belastete Böden fließe. Vor der Sanierung sei die Notwendigkeit weiterer Rekontaminierungsmaßnahmen zu prüfen.

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In einer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 führte das Landesamt für Geologie und Bergbau zu der vorgesehenen Basisabdichtung der Deponie aus, dass das hierfür beprobte Material eine Kationenaustauschkapazität (KAK) zwischen 7,37 und 15 mmol(eq)/100 g Trockenmasse aufweise. Dies reiche für eine geologische Barriere mit einer Mächtigkeit von 1 m nicht aus. Vielmehr habe unter Geltung der TA Siedlungsabfall in Rheinland-Pfalz bei einer 3 m mächtigen geologischen Barriere das Erfordernis eines Wertes von 10 mmol(eq)/100 g Trockenmasse/m, also insgesamt 30 mmol(eq)/100 g Trockenmasse bestanden. Hiernach sollte eine Mächtigkeitserhöhung der künstlichen geologischen Barriere oder eine Vergütung mit Bentonit in Erwägung gezogen werden.

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Am 27./28. März 2014 fand in Zweibrücken ein Erörterungstermin zur Deponieerweiterung statt.

8

Hinsichtlich der Ausgestaltung der geologischen Barriere unterbreitete das Landesamt für Geologie und Bergbau den Vorschlag, der Beigeladene möge durch geeignete Versuche nachweisen, dass langfristig ein ausreichendes Schadstoffrückhaltevermögen gewährleistet sei. Alternativ fasste das Landesamt den Einbau bentonitischen Fremdmaterials mit einer Kationenaustauschkapazität von 30 mmol(eq)/100 g Trockenmasse bei einer Mindestmächtigkeit der geologischen Barriere von 1 m an der Basis der Deponie, die wannenförmig auszubilden sei, ins Auge. An den Böschungen genüge in diesem Fall Material mit einer Kationenaustauschkapazität von 15 mmol(eq)/ 100 g Trockenmasse.

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Mit Gutachten vom 8. Mai 2015 entwickelte das von dem Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro auf Grundlage dieser Anforderungen das Modell, in den Böschungsflächen des 5. Deponieabschnitts Material vorzusehen, das eine Kationenaustauschkapazität von mindestens 12 mmol(eq)/100 g Trockenmasse aufweise. Für den Sohlbereich des Deponieabschnitts solle eine Kationenaustauschkapazität von 21 mmol(eq)/100 g Trockenmasse eingesetzt werden.

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In seiner Stellungnahme zu diesem Vorschlag wies das Landesamt für Geologie und Bergbau mit Schreiben vom 26. Mai 2015 darauf hin, dass der Gesetzgeber sowohl für die TA Siedlungsabfall als auch für die Deponieverordnung das ausreichende Schadstoffrückhaltevermögen für die geologische Barriere nicht bestimmt habe. Ob die vom Antragsteller vorgesehenen KAK-Mindestwerte ausreichend seien, sei nicht durch Untersuchungen belegt. Insoweit sei eine bundesweite Untersuchung zu diesem Thema dringend anzuraten.

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Am 10. Juni 2015 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss, mit dem er die Erweiterung der Deponie Rechenbachtal um einen 5. Deponieabschnitt feststellte. Gleichzeitig erteilte er die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser als Oberflächenwasser von der Deponie in den Bundenbach.

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In den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses ist unter Nr. 1.5 vorgesehen, dass die Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards (BQS) der LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnik“ beim Bau der Basisabdichtung zu beachten seien. Für die geotechnische Barriere ist nach Nr. 4.13 der Nebenbestimmungen eine Mächtigkeit von mindestens 1 m vorgesehen, wobei hierfür die Gesamtdurchsickerungszeit und das Gesamtschadstoffrückhaltevermögen maßgeblich sein sollen. Nach Nr. 5.2 ist eine künstliche Barriere herzustellen, die im Böschungsbereich eine Kationenaustauschkapazität (KAK) von ≥ 12 mmol(eq)/100 g Trockenmasse und im Basisbereich von ≥ 21 mmol(eq)/100 g Trockenmasse bezogen auf 1 m Mächtigkeit aufweisen muss. Zum Basisbereich soll beiderseitig ein Böschungsstreifen von 3,50 m Länge gehören. Nach Ziffer 5.4 ist für die Vergütung des Materials zur Herstellung der künstlichen geologischen Barriere eine Abstimmung mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau herbeizuführen.

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Was den Aufbau der Basisabdichtung angeht, so ist nach den genehmigten Unterlagen – von unten nach oben betrachtet – zunächst eine geotechnische Barriere mit einer Mächtigkeit von 1 m und einem Durchlässigkeitsbeiwert < 1 x 10-9 m/sec. vorgesehen. Hierüber soll der Einbau einer mineralischen Dichtung mit einer Mächtigkeit von 0,25 m erfolgen, die mit Bentonit vergütet wird und einen Durchlässigkeitsbeiwert von < 5 x 10-10 m/sec. aufweist. Die nächste Schicht besteht aus einer mineralischen Dichtung, die ebenfalls eine Mächtigkeit von 0,25 m erreicht und mit Kaolinit vergütet wird. Der Durchlässigkeitsbeiwert soll 5 x 10-10 m/sec. betragen. Hieran schließen sich eine Asphalttragschicht mit maximal 60 % Asphaltgranulat und einer Höhe von 8 cm sowie zwei jeweils 6 cm mächtige Lagen Deponieasphalt als Dichtungsschicht an.

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Zur Planrechtfertigung führt der Planfeststellungsbeschluss aus, dass bislang jährlich 200.000 bis 225.000 m³ Abfall deponiert worden seien. Für 140.000 t bestünden dabei langfristige Verträge. Die bisherige Deponiekapazität von 900.000 m³ werde innerhalb von 4 bis 5 Jahren verbraucht sein. Es sei unschädlich, dass der angelieferte Abfall nur zum geringen Teil aus dem Gebiet der Stadt Zweibrücken stamme, da eine entsprechende Deponie mit derart geringen Abfallmengen nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz gehe davon aus, dass große Abfallentsorgungsanlagen nicht in jedem Landkreis vorgehalten werden könnten. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen das Näheprinzip des Art. 16 der Richtlinie (EG) 2008/98 (Abfallrahmenrichtlinie) vor. Die Abfallrahmenrichtlinie verbiete es nicht, Abfälle anzunehmen, die außerhalb des Entsorgungsgebiets des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anfielen. Entsprechende Vorgaben ergäben sich auch nicht aus dem Abfallwirtschaftsplan. Dieser sei weder für verbindlich erklärt worden, noch enthalte er entsprechende Regelungen. Zudem sei mit der Änderung einschlägiger Rechtsvorschriften wie der Mantelverordnung, der Ersatzbaustoffverordnung und der Bundesbodenschutzverordnung zu rechnen, die dazu führten, dass zusätzliche Stoffströme zu den Deponien gelenkt würden. Weiterhin sehe der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013 vor, dass im Jahre 2025 voraussichtlich noch 500.000 t gefährlicher Abfälle auf Deponien der Deponieklassen I und II abgelagert werden müssten. Von dem in den Jahren 2010 bis 2012 auf der Deponie beseitigten Abfall hätten 58 % aus Rheinland-Pfalz gestammt, 20 % seien aus angrenzenden Bundesländern gekommen. Der Anteil ausländischer Abfälle habe 21 % betragen.

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Die Einrichtung der Deponie verstoße auch nicht gegen § 85 GemO. Vielmehr sei ein wirtschaftlicher Betrieb ausschließlich mit aus dem Bereich der Stadt Zweibrücken stammenden Abfällen nicht möglich. Auch der Beschluss des Stadtrates Zweibrücken zur Erweiterung der Deponie lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Hinsichtlich des für die geotechnische Barriere vorgesehenen Materials sei nachgewiesen, dass deren Wirksamkeit durch den hohen Kalkgehalt nicht beeinträchtigt werde. Die vorgesehenen Werte zur Kationenaustauschkapazität stellten Mindestanforderungen dar.

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Insgesamt sei die Deponieerweiterung durch den Gemeinwohlbelang der geordneten und fachgerechten Abfallentsorgung gerechtfertigt. Eigentumsbeeinträchtigungen entstünden hierdurch nicht. Standortalternativen hätten nicht geprüft werden müssen, da der gewählte Standort sich wegen der vorgenommenen Umlagerung der Abfälle geradezu aufgedrängt habe. Die Erweiterung trage zur Entsorgungssicherheit in Rheinland-Pfalz für die nächsten Jahrzehnte bei. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass die Andienung italienischer Abfälle abnehme. Im Ausgleich sei jedoch mit Abfallanlieferungen aus grenznahen französischen Regionen zu rechnen.

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Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 18. Juni 2015 zugestellt.

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Am 10. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung stellt er darauf ab, dass sich der Planfeststellungsbeschluss als rechtswidrig erweise. Dem Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Nach dem Abfallwirtschaftsplan des Landes Rheinland-Pfalz sei die Entsorgungssicherheit für Deponien der Deponieklasse II bis 2025 gegeben. Hiernach sei aber derzeit keine Notwendigkeit für eine Erweiterungsplanung erkennbar. Hinzu komme, dass der Beigeladene nach seiner Satzung lediglich die abfallrechtlichen Aufgaben der Stadt Zweibrücken wahrnehmen solle. Selbst wenn man insoweit berücksichtige, dass die Stadt Zweibrücken Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Südwest sei, seien hiernach nur die in dessen Einzugsbereich anfallenden Abfälle maßgeblich. Dies gebiete auch § 85 Abs. 1 Nr. 1 GemO, wonach wirtschaftliche Unternehmungen nur dann zulässig seien, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertige. Auch wenn der Abfallwirtschaftsplan keine für verbindlich erklärten Feststellungen enthalte, könne hieraus nicht geschlossen werden, dass die Deponie im Einklang mit den Zielen der Abfallwirtschaft des Landes stehe.

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Die Deponieerweiterung stehe auch im Widerspruch zu den Zielen von Raumordnung und Landesplanung. Soweit der Abfallwirtschaftsplan von der Eignung der Deponie für eine Erweiterung ausgehe, sei damit noch nicht positiv festgestellt, dass ein Bedarf für eine derartige Erweiterung bestehe. Betrachte man das Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Zweibrücken, so hätten seit 2009 die Baustellenabfälle rapide abgenommen. Derzeit falle im Stadtgebiet eine Menge von 33.000 t pro Jahr an. Zukünftig sei mit einem weiteren Rückgang der Abfälle zu rechnen. Eine Deponieerweiterung liege nur dann im Allgemeinwohlinteresse, wenn sie der Entsorgung der lokalen bzw. regionalen Abfälle diene. Selbst wenn man die in den Abfallbehandlungsanlagen anfallenden Reststoffe einbeziehe, für die vertragliche Bindungen bestünden, rechtfertige dies nicht die beantragte Kapazität. Es sei nicht Aufgabe eines kommunalen Unternehmens, freie Kapazitäten für Abfälle aus weit entfernten Regionen wie etwa Italien vorzuhalten. Auch sei nicht hinreichend untersucht worden, ob für die vorgesehenen Abfälle Verwertungsmöglichkeiten bestünden. In anderen Bundesländern sei es üblich, das Einzugsgebiet der Deponie und damit die Anlieferung von Abfällen aus dem Ausland einzuschränken. Unabhängig von entsprechenden Aussagen des Abfallwirtschaftsplans könne der Einzugsbereich der Deponie im Planfeststellungsbeschluss beschränkt werden. Das Näheprinzip könne auch vom Empfänger der Abfälle geltend gemacht werden, wenn die Beseitigungskapazitäten nicht ausreichten, um dem Nähe- oder Autarkieprinzip Rechnung zu tragen.

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Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung des § 12 Abs. 5 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz lasse erkennen, dass auch in Rheinland-Pfalz die Anstrengungen erhöht werden sollten, die Anlieferung ausländischer Abfälle stärker zu kontrollieren bzw. einzuschränken. Abfallanlieferungen aus anderen Bundesländern könnten unter erleichterten Voraussetzungen wegen Unvereinbarkeit mit den Zielen der Abfallwirtschaftsplanung des Landes zurückgewiesen werden. Dem mit der M. GmbH & Co KG geschlossenen Liefervertrag könne nicht entnommen werden, aus welchem Einzugsgebiet die Anlieferungen stammten. Zudem sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Deponie ohne Anlieferungen aus dem Ausland nicht wirtschaftlich betrieben werden könne.

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Die Frage der Anforderungen an die Basisabdichtung sei unter den zuständigen Fachbehörden kontrovers diskutiert worden. Weshalb der Beklagte von den Anforderungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau abgewichen sei, sei nicht nachvollziehbar. Was die geologische Barriere angehe, so habe das Landesamt für Geologie und Bergbau sein Einverständnis mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung nicht erteilt. Vielmehr habe es ausgeführt, dass bislang nicht belegt sei, ob die vorgesehenen KAK-Mindestwerte ausreichend seien. Der Nachweis des Schadstoffrückhaltevermögens durch das von dem Beigeladenen beauftragte Planungsbüro sei fachlich und naturwissenschaftlich falsch. Ob eine Ladungsmenge als hoch oder weniger hoch einzustufen sei, könne nicht aus der Stoffmenge abgeleitet werden. Vielmehr seien Stoff- und Ladungsmenge unabhängig voneinander zu betrachten. Bei der Berechnung des von der Beigeladenen beauftragten Ingenieurbüros bleibe außer Betracht, dass aus den Altflächen ebenfalls Wasser auf die Sohle der Deponie abgeleitet werde. Hierdurch erhöhe sich der Wasserdruck im Bereich der Sohlfläche. Man benötige eine um 210 % höhere Kationenaustauschkapazität, so dass statt 12 cmolc/kg 31 cmolc/kg erforderlich seien. Auch die Berechnung des zur Vergütung erforderlichen Tonmaterials sei fehlerhaft. Dass der DIN 4220 ein Übertragungsfehler zugrunde liege, sei nicht zutreffend. Vielmehr lasse die Definition der Kationenaustauschkapazität in der DIN-Norm erkennen, dass nicht auf die Ladungsmenge abgestellt werde.

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Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich schließlich auch als abwägungsfehlerhaft, da der Bedarf nicht ausreichend ermittelt worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Genehmigung der bisherigen Deponie zu keinem Zeitpunkt ein Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegen habe. Der Deponiebestand sei nie Gegenstand einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung gewesen. Insoweit sei von der Neuerrichtung, nicht von der Erweiterung einer Deponie auszugehen. Eine ordnungsgemäße Prüfung des Deponiestandortes habe bislang nicht stattgefunden. Die im Bescheid angenommene Restlaufzeit stimme nicht mit den Angaben im Abfallwirtschaftsplan überein. Was den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung angehe, so sei fraglich, ob dieser mit den Vorschriften der Deponierichtlinie vereinbar sei. Die Übertragung der Aufgaben der Abfallentsorgung durch die Stadt Zweibrücken auf den Beigeladenen sei unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten problematisch.

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Die unter Ziffer 2 formulierten Hilfsanträge seien begründet, da damit zu rechnen sei, dass die Verwertungsquoten künftig weiter erhöht würden. Die Anträge zu Ziffer 3 trügen dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte von den Anforderungen der Fachbehörden abgewichen sei. Mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 4 werde geltend gemacht, dass das Gefährdungspotential der Abfälle eine strenge Überwachung im Wege der Vorsorge erforderlich mache.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10. Juni 2015, Az: 89 30-ZW Rech:314 aufzuheben,

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hilfsweise,

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durch ein geologisch-physikalisches Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Frage, ob im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auf Grundlage des Gutachtens der Beigeladenen vom 8. Mai 2015 die Herleitung der Kationenaustauschkapazität (KAK) der geologischen Barriere im Bereich der Sohle und der Flanken der Deponie ausreichend ist, in dem Sinne, dass die Eingangsvoraussetzungen und die Ableitungen in Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und technischen Regelwerke der guten fachlichen Praxis entsprechen, insbesondere ob

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a) die Berechnung der erforderlichen KAK anhand des hydraulischen Gefälles und

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b) das Umrechnungsverhältnis (Sohle zur Böschungsfläche im Unterschied zum Verhältnis Sohle zur Deponieoberfläche)

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den genannten Anforderungen entsprechen.

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2. Weiter beantragt er hilfsweise,

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2.a) den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid mit einem Vorbehalt zu versehen, der dem Beigeladenen aufgibt, vor dem Beginn des Baus des weiteren Deponieabschnitts 5.2. den Bedarf gutachtlich nachzuweisen und weiter den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zum Bau des Deponieabschnitts 5.2. nur zu erteilen, wenn sich der von dem Beigeladenen nachgewiesene Bedarf überwiegend aus dem öffentlichen Zweck der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung für die ihr zu überlassenden Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen nach § 17 KrWG und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 herleitet, die ihren Ursprung auf dem Gebiet den Beigeladenen oder der von ihm eingegangen Kooperationen oder Zweckverbänden wie dem Zweckverband Abfallwirtschaft Südwest (ZAS) haben;

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2.b) den Beklagten zu verpflichten, die Annahme von Abfällen der Herkunft nach zu beschränken auf die Regionen, die eine ortsnahe Entsorgung der anfallenden Abfälle darstellen; dieses sind über den unmittelbaren Einzugsbereich des Stadtgebietes der Stadt Zweibrücken hinaus Abfälle aus dem Einzugsbereich des Zweckverbands Abfallwirtschaft Südwest und dem Bundesland Rheinland-Pfalz, aus andern Bundesländern nur, wenn entsprechende Kooperationen oder Vereinbarungen bestehen;

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2.c) den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen ausschließlich die Annahme von Siedlungsabfällen oder haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen zu gestatten, die überwiegend aus den unter 2 b) genannten Regionen und Einzugsgebieten stammen, um eine ortsnahe Entsorgung zu ermöglichen, soweit die Deponie für die jeweilige Abfallart zugelassen ist;

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2.d) den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen insbesondere die Annahme von asbesthaltigen Abfällen (insbesondere Schlüsselnummer 17 06 05*) unter Beachtung der Vorgaben des Abfallverbringungsgesetztes i.V.m. der VO EG Nr. 1013/2006 nur zu gestatten, soweit die Kapazitäten der Deponie des Beigeladenen nicht vorrangig für ortsnäher anfallende Abfälle benötigt werden und insbesondere der Einwand nach Art. 11 Abs. 1 g ii) der VO EG 1012/2006 i.V.m. Art. 16 AbfRRi (Näheprinzip) nicht entgegensteht;

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2.e) für den Fall, dass die Annahme der unter 2.d genannten Abfälle im Rahmen der Notifizierung nach der AbfallverbringungsG/VO EG Nr. 1013/2006 nicht verweigert werden kann, den Beklagten bzw. die SAM und die für die Verbringung zuständige Behörde zu verpflichten, mit dem Beigeladenen und dem Verbringer geeignete Fristen abzustimmen, nach deren Ablauf keine weitere Verbringung dieser Abfälle auf die Deponie mehr erfolgt, da bis dahin ausreichend ortsnähere Entsorgungskapazitäten zur Verfügung stehen bzw. geschaffen werden.

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3. Überdies beantragt er hilfsweise,

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3.a) den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, die Deponiebasisabdichtung einschließlich der Böschungen so zu errichten, dass eine Kationenaustauschkapazität (KAK) von 30 mmol(eq)/100 g Trockenmasse erreicht wird, wie er von der beilegten Fachbehörde LGB in der Stellungnahme vom 29.01.2014 fachtechnisch gefordert wurde;

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3.b) den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, einen geeigneten Nachweis zu führen, dass auch ohne diesen Standard unter 3 a) eine ausreichende und vor allem nachhaltige Basisabdichtung gewährleistet ist, wenn der Beigeladene dem aus fachlichen Gründen oder aus Kostengründen nicht folgen will. Dazu sind entsprechende Gutachten und Nachweise in Abstimmung mit dem LBG vorzulegen, die aus fachlicher Sicht einen geeigneten wissenschaftlichen Nachweis darstellen;

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3.c) den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, eine Sicherheit zu leisten und bei Veränderungen der sicherheitstechnischen Beurteilung der Deponie oder bei bestehenden Restunsicherheiten zu überprüfen und ggf. heraufzusetzen.

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4. Schließlich beantragt er hilfsweise,

43

den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen das - derzeit freiwillige - befristete Schadstoffmonitoring (Luft, Boden) als unbefristete Auflage aufzugeben.

44

Der Beklagte beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem Vorhaben um die Erweiterung einer bereits bestehenden Deponie handele, da die Identität des bisherigen Bestandes gewahrt bleibe. Zudem sei unklar, ob sich der Kläger auf eine fehlende Planrechtfertigung berufen könne. Diese sei indessen gegeben. Das Vorhaben diene dem Schutz von Mensch und Umwelt im Sinne einer geordneten Abfallentsorgung. Ausreichend sei, dass das Vorhaben dazu beitrage, mittelfristig Entsorgungsengpässe in Rheinland-Pfalz zu vermeiden. Auch aus den Vorschriften der Abfallrahmenrichtlinie ergebe sich kein Erfordernis, Abfallentsorgungsanlagen in jedem Landkreis vorzuhalten. Abgesehen von für allgemeinverbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplänen sei fraglich, ob regionale Entsorgungsbereiche für Deponien festgesetzt werden könnten. Aufgrund neuer Berechnungen des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht sei für die Deponien der Deponieklasse II im Süden des Landes Rheinland-Pfalz lediglich von einer Restlaufzeit von 4 1/2 Jahren auszugehen. Auch wenn von einer Entsorgungssicherheit in Rheinland-Pfalz bis 2029 ohne die Erweiterung auszugehen sei, lasse sich mittelfristig ein Entsorgungsengpass absehen. Eine nationale Vorschrift, wonach die Einfuhr von Abfällen zurückgewiesen werden könne, wenn im Herkunftsmitgliedsstaat näher gelegene oder technisch vergleichbare Entsorgungseinrichtungen vorhanden seien, existiere nicht. Eine verbindliche Entscheidung könne allenfalls der Herkunftsmitgliedsstaat treffen. Die Prüfung, ob im Versenderstaat geeignete Anlagen mit ausreichender Kapazität zur Verfügung stünden, müsse im Herkunftsland getroffen werden. Eine erhebliche Abnahme mineralischer Abfälle sei nicht zu erwarten, da zunehmend Vorbehalte gegen den Einsatz von Recyclingbaustoffen festzustellen seien. Eine Notwendigkeit, im Rahmen der Abwägung Entsorgungsgebiete festzusetzen, habe sich angesichts der Kapazität der Deponie nicht ergeben.

47

Ein Verstoß gegen § 85 GemO sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Nichtbeachtung des § 85 GemO könne vom Kläger bereits nicht gerügt werden. Zudem sei der Beigeladene gemäß § 85 Abs. 4 Nr. 5 GemO berechtigt, Abfälle anzunehmen, die nicht aus dem Gebiet der Stadt Zweibrücken oder des Abfallzweckverbandes stammten.

48

Auch die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses zur künstlichen geologischen Barriere seien nicht zu beanstanden. Die Deponieverordnung enthalte keine konkreten Angaben zum Schadstoffrückhaltevermögen. Auch die technischen Regeln der LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnik“ enthielten keine exakten Werte für den Parameter Kationenaustauschkapazität. Den ursprünglichen vom Landesamt für Geologie und Bergbau auf der Grundlage der TA Siedlungsabfall geforderten Werten hätten andere Verhältnisse, insbesondere ein anderer Charakter der einzulagernden Abfälle mit organischen Anteilen und deutlich reaktiveren Sickerwässern zugrunde gelegen. Ziel einer geologischen Barriere könne es nur sein, im Falle des Versagens aller Sicherungselemente einer Deponie, die Schadstoffausbreitung zu verzögern und räumlich einzugrenzen. Die Deponieverordnung gebe den Planern erheblich mehr Spielraum als dies unter der Geltung der TA Siedlungsabfall der Fall gewesen sei. Soweit der Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Darlegungen des Planungsbüros zur Kationenaustauschkapazität annehme, beruhe dies auf einem Übertragungsfehler in den Tabellen der DIN 4220 (2008). Hier fehle das Äquivalenzzeichen „c“. Für die Festlegung des Tonmineralanteils kämen neben der Kationenaustauschkapazität weitere Kriterien in Betracht. Das Schadstoffrückhaltevermögen mineralischer Baustoffe werde durch verschiedene tatsächliche Prozesse bedingt. Nach der BQS 1-0 werde ein Mindestanteil an Tonmineralien als wesentlich für das Schadstoffrückhaltevermögen angesehen. Bei Abfällen der Deponieklasse II bestehe ein direkter Bezug zwischen Schadstoffrückhaltevermögen und Kationenaustauschkapazität lediglich für Schwermetalle. Das Landesamt für Geologie und Bergbau habe dem Vorschlag des Planungsbüros für den Ersatz der geologischen Barriere ebenso wie das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht in einer Besprechung zugestimmt. Was die Gefahr eines Einstaus von Sickerwasser aus den Altabschnitten der Deponie angehe, so sei zu berücksichtigen, dass das Sickerwasser in diesen Bereichen getrennt erfasst werde. Der Berechnung eines Einstaus an der Deponiesohle liege eine Worst-case-Betrachtung zugrunde. Zudem lasse die mineralische Dichtung bereits ein vergleichsweise hohes Schadstoffrückhaltevermögen erkennen.

49

Ziele der Raumordnung könnten vom Kläger nicht gerügt werden. Die Planung habe diese im Übrigen berücksichtigt. Eine Sicherheitsleistung sei ebenfalls entbehrlich gewesen.

50

Standortalternativen seien nicht in Betracht gekommen, vielmehr habe sich der bereits zu Deponiezwecken genutzte Standort geradezu aufgedrängt. Auch unter Abwägungsgesichtspunkten sei wegen der geologischen Gegebenheiten kein Fehler erkennbar. Dies gelte gleichermaßen für den Verzicht auf die Festsetzung von Einzugsbereichen.

51

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

53

Er sieht die Klage bereits teilweise als unzulässig an, da der Kläger sich nicht auf kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften berufen könne. In jedem Falle sei die Klage unbegründet. Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass von einer Deponieerweiterung auszugehen sei. Die Deponieabschnitte 1 bis 4 seien bestandskräftig genehmigt. Sowohl vom Flächenanteil der Erweiterung her betrachtet als auch in Bezug auf Betriebsweise und Ablagerungstechnik entstehe eine untergeordnete Anlage, die die Betriebsweise der Deponie nicht ändere.

54

Das Vorhaben lasse sich auf die erforderliche Planrechtfertigung stützen. Die bislang bestehende Deponiekapazität sei in vier bis fünf Jahren erschöpft. Der Bedarf für eine Erweiterung sei nachgewiesen. Hierbei sei auch eine Betrachtung über einen längerfristigen Zeitraum von 50 oder mehr Jahren möglich. Zudem sei damit zu rechnen, dass für mineralische Abfälle die Verwertungsmöglichkeiten abnähmen und damit ein höheres Abfallvolumen anfalle. Für die Beschränkung der Deponie auf die Annahme von im Zuständigkeitsbereich des Entsorgungsträgers anfallende Abfälle sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Zudem sei die Deponie allein mit Abfällen aus dem Gebiet der Stadt Zweibrücken nicht wirtschaftlich zu betreiben. Eine Begrenzung des Einzugsbereichs der Deponie lasse sich nicht aus den Vorschriften der Abfallrahmenrichtlinie herleiten. Unerheblich sei auch, ob es sich um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handele, solange die Anforderungen der Deponieverordnung für Abfälle der Deponieklasse II eingehalten würden. Das Näheprinzip werde auch für die Anlieferung von Abfällen aus Italien nicht verletzt. Dort bestünden derzeit keine ausreichenden Möglichkeiten der Entsorgung von Asbest-Abfällen. Soweit die Rechtsprechung bislang über die Beschränkung des Einzugsbereichs entschieden habe, sei dies geschehen, um einem Entsorgungsnotstand vorzubeugen. Einem derartigen Szenario solle die genehmigte Erweiterung aber gerade vorbeugen. Die Deponieerweiterung verletze weder die Vorschriften der Abfallrahmenrichtlinie noch der Abfallverbringungsverordnung. Die Deponieerweiterung stimme auch mit den Vorgaben der Raumordnung überein. Im Abfallwirtschaftsplan, auf den das Landesentwicklungsprogramm IV verweise, sei die Erweiterung vorgesehen. Der Regionale Raumordnungsplan weise das Gebiet als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe“ aus. Was den Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften angehe, sei der Kläger nicht zur Rüge berechtigt. Ein derartiger Verstoß liege auch nicht vor. § 85 Abs. 1 GemO gelte nicht für Einrichtungen gemäß § 85 Abs. 4 GemO. Die Neuregelung des § 12 Abs. 5 LKrWG sei erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getreten. Sie wirke sich auch nicht auf das zu erwartende Abfallaufkommen aus. Die Aufgabenübertragung seitens der Stadt Zweibrücken auf den Beigeladenen sei von Dritten – ihre vergaberechtliche Relevanz unterstellt - bereits nicht mehr anfechtbar.

55

Die geologische Barriere halte die Mindestanforderungen nach der Deponieverordnung für Wasserdurchlässigkeit und Dicke ein. Hinsichtlich der Kationenaustauschkapazität hätten die beteiligten Fachämter dem Vorschlag des Planungsbüros zugestimmt. Was die geologische Barriere angehe, so werde in dem Bundeseinheitlichen Qualitätsstandard (BQS) 1-0 eine bestimmte Kationenaustauschkapazität nicht vorgegeben. Vielmehr solle die Barriere von der zuständigen Behörde bewertet werden. Die vom Landesamt für Geologie und Bergbau ursprünglich vorgegebene Kationenaustauschkapazität habe sich auf Deponien bezogen, bei denen im Wesentlichen organische Siedlungsabfälle abgelagert worden seien. Dieser Ansatz könne jedoch nicht auf die heute allein zulässige Ablagerung mineralischer Abfälle übertragen werden. Vielmehr sei infolge der stärkeren Vorbehandlung von Abfällen der Fokus auf die Durchsickerungsrate als das Produkt aus Mächtigkeit und Durchlässigkeit gerichtet worden.

56

Der Festlegung einer Sicherheitsleistung habe es nicht bedurft. § 18 Abs. 4 Deponieverordnung sehe für den Fall, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Deponie betreibe, unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung vor.

57

Abwägungsfehler seien ebenfalls nicht erkennbar. So sei der Bedarf für die Deponie zutreffend ermittelt worden. Alternative Standorte kämen nicht in Betracht. Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde weder die Bedeutung eines Belangs verkannt noch die Beteiligteninteressen derart fehlgewichtet, dass sie zu ihrer objektiven Bedeutung schlechthin außer Verhältnis stünden.

58

Auch die Hilfsanträge seien aus den genannten Gründen unbegründet.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Genehmigungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

60

Die zulässige Klage bleibt erfolglos.

61

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet im Hinblick auf den Hauptantrag des Klägers weder an einem Rechtsmangel, der seine Aufhebung zur Folge hätte, noch liegt ein rechtlicher Fehler vor, der in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnte und einen Teilerfolg des Hauptantrags in dem Sinne nach sich zöge, dass die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, BVerwGE 148, 353 und juris). Schließlich erweist sich der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Hilfsanträge des Klägers auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte es unterlassen hätte, weitere erforderliche Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt als Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen.

62

I. Die Klage ist zulässig.

63

Der Kläger ist insbesondere nach § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – klagebefugt. Nach dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung,

64

geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1),

65

geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein (Nr. 2), und

66

zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat (Nr. 3).

67

Die genannten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, zu deren satzungsgemäßem Aufgabenbereich es gehört, die Ziele des Umweltschutzes zu fördern. § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers bestimmt, dass er Ziele der Landes- und Denkmalpflege sowie des Umweltschutzes im Sinne einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung verfolgt. Er wendet sich mit einer Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, nämlich gegen einen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erwähnten Planfeststellungsbeschluss für eine Deponie nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –. Mit seiner Klage macht er geltend, dass der Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KrWG) nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, da die an der Deponiebasis vorgesehene geologische Barriere hierfür unzureichend sei. Insoweit macht er die Verletzung von Vorschriften geltend, die dem Umweltschutz dienen. Schließlich hat er sich in dem Planfeststellungsverfahren vertreten durch die Kreisgruppe Zweibrücken mit Schreiben vom 15. Januar 2014 auch mit Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen geäußert.

68

II. Die Klage erweist sich hinsichtlich des Hauptantrages als unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung oder jedenfalls die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätte.

69

1. Der Planfeststellungsbeschluss ist in einem ordnungsgemäß verlaufenen Verfahren zu Stande gekommen, bei dem gewährleistet war, dass alle relevanten Gesichtspunkte im erforderlichen Umfang in die Prüfung einbezogen wurden.

70

Insbesondere ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben des Beigeladenen sich als wesentliche Änderung einer bestehenden Deponie nach § 35 Abs. 2 KrWG darstellt und dass die Prüfung deshalb auf die von der Änderung betroffenen Teilbereiche der Gesamtdeponie beschränkt werden durfte. Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht als wesentliche Änderung einer Deponie angesehen werden könne, sondern als Neuerrichtung einer Deponie zu betrachten sei, da die bisher erteilten Genehmigungen keine ausreichende Untersuchungstiefe aufgewiesen hätten und bislang eine Abwägungsentscheidung zum Gesamtvorhaben unterblieben sei.

71

a. Ob lediglich von der Erweiterung einer Deponie auszugehen ist oder ob das Vorhaben sich als Errichtung einer neuen, eigenständig zu beurteilenden Deponie darstellt, unterliegt einer am festgestellten Plan orientierten materiellen Bewertung. Hierbei ist zu prüfen, ob auch unter Einbeziehung der neu hinzukommenden Deponieflächen von der Identität der bisherigen Anlage ausgegangen werden kann oder ob eine nach Gegenstand, Art und Betriebsweise wesentlich andersartige Anlage hinzugekommen ist. Hierbei ist einerseits auf den Umfang der neu hinzukommenden Deponieflächen und des neu genehmigten Deponievolumens abzustellen. Andererseits ist zu berücksichtigen, ob nach Hinzutreten der neuen Deponieteile die Betriebsweise und die Ablagerungstechnik sich gegenüber der Altanlage als völlig andersartig darstellt und hiervon unabhängig eingerichtet werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1991 – 7 B 65/91 –, UPR 1992, 153 und juris Rn. 4; Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 35 Rn. 23; Fellenberg/Schiller in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 35 Rn. 24).

72

Nach diesen Kriterien ist bei der Erweiterung der Deponie Rechenbachtal von der wesentlichen Änderung der bislang vorhandenen Deponie auszugehen. Die Deponieerweiterung stellt sich als Fortführung des bisherigen Deponiebetriebes dar. So ergeben sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angelieferten Abfälle. Auch knüpft die Erweiterung an die bislang vorhandene Infrastruktur der Deponie an. Schließlich ergibt sich im Hinblick auf das Deponievolumen und die Deponiefläche keine erhebliche Vergrößerung des Deponiebetriebes in dem Sinne, dass das bisherige Volumen um ein Vielfaches überschritten würde. Während die Deponie bislang ein Abfallvolumen von 6 Mio. m³ aufwies, steht im Erweiterungsbereich ein Volumen von 4 Mio. m³ zur Verfügung.

73

b. Eine umfassende Überprüfung der Gesamtdeponie ist auch nicht deshalb geboten, weil die bisherigen Bescheide nicht auf der Grundlage eines förmlichen Verfahrens und einer entsprechenden Abwägung erlassen wurden. Die entsprechenden im Rahmen der Anlagenzulassung erteilten Genehmigungen sind allesamt in Bestandskraft erwachsen, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob sie in einem den damaligen Vorschriften entsprechenden Verfahren erlassen wurden oder nicht oder ob sie aus sonstigen Gründen rechtswidrig waren. Soweit sich der Kläger zur Untermauerung seiner Position auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1982 (Az.: 7 C 42/80, BVerwGE 65, 313, juris) beruft, kann aus dieser Entscheidung keine abweichende Rechtsauffassung abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine nach altem Recht erteilte Genehmigung, die als Genehmigung nach neuem Recht fortgilt, sich an den Anforderungen des neuen Rechtes messen lassen muss, soweit die Genehmigung noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Diese Frage stellt sich indessen im Falle des Beigeladenen nicht, da die entsprechenden Genehmigungen bereits bestandskräftig geworden sind.

74

c. Die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung ergibt sich auch nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungUVPG – und der diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Regelungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie –. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die gesamte Deponie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für das Projekt durchzuführen, für das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie die Erteilung einer Genehmigung beantragt worden ist. Das EU-Recht wirkt nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Eröffnet das Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilschritten auszuführen, so bildet den Bezugspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5/96 -, BVerwGE 104, 326 und juris, Rn. 24; Urteil vom 28. Februar 1996 – 4 A 27/95 -, UPR 1996, 270 und juris, Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 01. Juli 2015 - 8 C 10494/14.OVG -, DVBl. 2015, 1194 und juris, Rn. 58).

75

Im Übrigen setzt der Projektbegriff in Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie voraus, dass Arbeiten oder Eingriffe zur Änderung eines materiellen Zustands eines Platzes oder einer Anlage erfolgen. Eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie kann nur dann vorliegen, wenn ein Projekt durchzuführen ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist hiernach nur erforderlich, wenn mit der Entscheidung eine Änderung oder Erweiterung des materiellen Zustands der Anlage oder des Platzes genehmigt wird, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. EUGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-121/11 -, Rn. 37). Die hiernach erforderliche Änderung des materiellen Zustands eines Platzes oder einer Anlage ergibt sich aber nur hinsichtlich des Erweiterungsbereichs der Deponie und nicht in Bezug auf den Altbestand.

76

2 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.

77

a. Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Planrechtfertigung fehlte.

78

Die Planrechtfertigung ist ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Sie ist Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn das Vorhaben gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise geboten“ ist. Das ist dann der Fall, wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls objektiv erforderlich ist. Die konkrete Planungsmaßnahme ist im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf die Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris Rn. 34; Urteil vom 20.10.1989 – 4 C 12/87 –, BVerwGE 84, 31 und juris Rn. 32).

79

aa. Ob der Kläger zur Rüge der fehlenden Planrechtfertigung berechtigt ist, kann dahinstehen, da diese letztlich gegeben ist.

80

Indessen spricht jedenfalls dann, wenn ein Umweltverband sein Begehren zusätzlich auf spezifische Verstöße gegen Umweltbelange stützt, einiges dafür, dass es sich bei der Geltendmachung der fehlenden Planrechtfertigung um die Rüge eines Rechtsverstoßes nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handelt, der Rechtsvorschriften betrifft, die dem Umweltschutz dienen.

81

Zwar ermöglicht das Vorliegen der Planrechtfertigung die Feststellung, dass ein Vorhaben aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist und damit Grundlage einer eventuell erforderlichen Enteignung sein kann, so dass keine Aussage zur Umweltrelevanz des Vorhabens getroffen wird. Dem Umweltverband ist dadurch, dass er die fehlende Planrechtfertigung nicht rügen kann, die Möglichkeit nicht genommen, die gegen das Vorhaben sprechenden Belange des Umweltschutzes mit seinem Rechtsbehelf geltend zu machen. Auch ein bedarfsgerechtes Vorhaben kann an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen scheitern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2003 – 4 VR 1/03 –, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 und juris Rn. 7 ff.).

82

Allerdings ist der Umweltverband berechtigt, ein offensichtlich abwägungsfehlerhaftes Zurücksetzen von Belangen des Umweltschutzes zu rügen. Ein solcher Fall dürfte jedoch bei einem vernünftigerweise nicht gebotenen und damit nicht gerechtfertigten Plan vorliegen.

83

Diese Frage ist indessen in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Vielmehr wird sie überwiegend offen gelassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 01.07.2015 – 8 C 10494/14.OVG –, DVBl. 2015, 1194 und juris Rn. 73 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 – 9 A 4/13 –, BVerwGE 149, 31 und juris Rn. 30; Urteil vom 03.05.2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254 und juris Rn. 17). Auch im Falle des Klägers kann dahinstehen, ob ihm ein Rügerecht im Hinblick auf die fehlende Planrechtfertigung zusteht. Die genehmigte Deponieerweiterung ist nämlich aus Gründen des Allgemeinwohls objektiv geboten.

84

bb. Zur Rechtfertigung der Planung muss sich der Vorhabenträger darauf berufen können, dass die Deponie nach ihrer Konzeption objektiv darauf ausgerichtet ist, dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu dienen. Er muss daher darlegen, dass für die Deponierung der vorgesehenen Abfälle am Standort der Deponie ein tatsächlicher Bedarf besteht (vgl. Mann, a.a.O., § 36 Rn. 57; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 36 Rn. 74; Versteyl in Schmehl, GK zum KrWG, 2013, § 36 Rn. 33 f.; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 77. Erg.-Lfg., 2015, § 36 KrWG Rn. 62).

85

Was die Planrechtfertigung zur Errichtung oder Erweiterung einer Deponie angeht, so ist diese gegeben, wenn die Deponie dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung dient. Ob ein entsprechender Bedarf für eine Deponierung besteht, ist prognostisch zu ermitteln. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Prognose wird vom Gericht nur daraufhin überprüft, ob sie mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Die Prognose ist daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine geeignete fachspezifische Methode zugrunde liegt, ob der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 – 4 C 13/85 –, BVerwGE 75, 214 und juris Rn. 95; Versteyl, a.a.O., § 36 Rn. 34). Es bedarf hingegen keiner mathematisch schlüssigen Ableitung der Dimensionierung der Deponie (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2004 – 20 ZB 04.1835 –, juris Rn. 3; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 36 Rn. 74).

86

cc. Die dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Prognose erweist sich als sachgerecht.

87

Anknüpfungspunkt für die Frage, ob eine Deponieerweiterung der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG dient, sind dabei insbesondere die bestehenden Verhältnisse der Deponie. Weiterhin ist auf die Aussagen des maßgeblichen Abfallwirtschaftsplanes abzustellen, der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KrWG insbesondere auch überörtliche Gesichtspunkte in eine das gesamte Land Rheinland-Pfalz betreffende Bedarfsplanung miteinbezieht. Auf dieser Grundlage ist aber die Prognose, die in den Ausführungen des Beklagten zur Planrechtfertigung zum Ausdruck kommt, rechtlich nicht zu beanstanden.

88

Der Beklagte legt seinen Überlegungen den Umstand zugrunde, dass der Altbestand der Deponie noch über eine Kapazität von 900.000 m³ verfügt. Gleichzeitig werden derzeit jährlich etwa 200.000 bis 225.000 m³ Abfälle angeliefert, so dass sich rechnerisch eine Restnutzungsdauer von vier bis fünf Jahren ergibt. Nach dem Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013 Teilplan Siedlungsabfälle fiel im Jahre 2011 auf den rheinland-pfälzischen Deponien der Deponieklasse II eine Abfallmenge von 570.400 t (Mg) an. Hieraus errechnet sich bei einer landesweit zur Verfügung stehenden Kapazität von 5.780.400 m³ eine theoretische Restlaufzeit von 18 Jahren. Eine Entsorgungssicherheit wird im Abfallwirtschaftsplan bis zum Jahre 2025 angenommen. Im Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist allerdings die Besonderheit zu berücksichtigen, dass bezüglich der Abfälle der Deponieklasse II Deponieerweiterungen neben der Deponie Rechenbachtal lediglich auf der Deponie der Zentralen Abfallwirtschaft K. im Umfang von 1,22 Mio. m³ und im Bereich der Stadt M. in einem Umfang von 0,62 Mio. m³ vorgesehen sind. Ziel der Abfallwirtschaftsplanung ist es hiernach, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch ihre an der Bedarfsermittlung orientierten konkreten Planungen gewährleisten, langfristig ausreichende Ablagerungskapazitäten für mineralische Abfälle in regional ausgewogener Zuordnung zur Verfügung zu stellen.

89

Insoweit kommt aber der Deponie des Beigeladenen neben der Deponie in Kaiserslautern für den südlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bei der langfristigen Planung eine entscheidende Bedeutung zu. Was die Wiederverwertung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle angeht, hat der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz seiner Konzeption bereits den Umstand zugrunde gelegt, dass ab dem 1. Januar 2020 für mineralische Bau- und Abbruchabfälle eine Verwertungsquote von 70 Gewichtsprozent gemäß § 14 Abs. 3 KrWG erreicht werden soll. Diese gilt allerdings nur für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle, die etwa 1/3 der auf der Deponie Rechenbachtal abgelagerten Abfälle ausmachen. Was die Anlieferung gefährlicher Abfälle angeht, so verweist der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013, Teilplan Sonderabfallwirtschaft, für das Jahr 2011 darauf, dass 1.192.000 t Sonderabfälle landesweit angefallen sind, von denen 23,6 % verwertet wurden. Für das Jahr 2025 prognostiziert der Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Sonderabfallwirtschaft, ein Aufkommen von 1,2 Mio. t, so dass der Anteil gefährlicher Abfälle in etwa gleich bleiben dürfte.

90

Hinsichtlich der Aussagefähigkeit der Prognosegrundlagen verweist der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ergänzend darauf, dass etwa 140.000 t der jährlich bei der Deponie des Beigeladenen angelieferten Abfälle durch langfristig abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen gesichert seien. Für die Prüfung der Stichhaltigkeit der Prognose ist ungeachtet der hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers zunächst von der rechtlichen Verbindlichkeit dieser Vereinbarungen auszugehen. Insoweit hat der Beklagte aber schlüssig dargelegt, dass aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses von einem Bedarf für ein Erweiterungsvolumen von 4 Mio. m³ bei einer Verfülldauer von etwa 20 Jahren ausgegangen werden kann.

91

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass mit weiter steigenden Verwertungsanteilen zu rechnen sei, vermag dies die Prognose insgesamt nicht in Frage zu stellen. Zum einen bezieht auch der Abfallwirtschaftsplan entsprechende Überlegungen in die getroffene Planungsentscheidung mit ein. Zum anderen haben Beklagter und Beigeladener auf Umstände verwiesen, die zu einem gegenläufigen Effekt führen können. Sie stellen auf eine mögliche Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ab, die eine erhöhte Nachfrage nach einer Deponierung von Abfällen entstehen lassen könnte. Zudem ergeben sich aus ihrer Sicht gesteigerte Anforderungen an die Verwertung mineralischer Abfälle aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 (7 C 26/03, BVerwGE 123, 247 und juris Rn. 19 und 28).

92

Die von den Beteiligten genannten Umstände vermögen indes die Grundlagen der Bedarfsprognose nicht zu beeinflussen und damit deren Sachgerechtigkeit nicht in Frage zu stellen. Vielmehr handelt es sich gleichermaßen um mögliche Einflüsse, deren Eintreten und deren Auswirkungen derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können und die daher keine gesicherte Grundlage für eine sachgerechte Prognose darstellen. In diesen Faktoren kommen vielmehr Unwägbarkeiten zum Ausdruck, die mit jeder Prognose verbunden sind. Dies wird auch an der Tatsache erkennbar, dass das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht in einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einschätzung nunmehr sowohl von einer verkürzten Restlaufzeit der Deponie des Beigeladenen ausgeht als auch annimmt, dass das Restverfüllvolumen für Deponien der Deponieklasse II in Rheinland-Pfalz lediglich bis zum Jahre 2022 vorhalten wird.

93

Ungeachtet der mit der Prognose verbundenen Unwägbarkeiten, kann eine Veränderung der Restlaufzeit der Deponie nur dann die Planrechtfertigung in Frage stellen, wenn hierdurch eine im Hinblick auf das Erfordernis einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung erhebliche Änderung eintritt. Hiervon kann jedoch bei geringfügigen Veränderungen der Restlaufzeit, die sich durch ein entgegen der Prognose rückläufiges Anlieferungsvolumen ergeben, nicht die Rede sein.

94

dd. Die der Planrechtfertigung zugrunde liegende Prognose erweist sich auch nicht dadurch als fehlerhaft, dass in erheblichem Umfang Abfälle berücksichtigt worden wären, deren Ablagerung auf der Deponie des Beigeladenen nach den Vorschriften der Abfallrahmenrichtlinie bzw. der Abfallverbringungsverordnung nicht zulässig ist und bei denen daher in Zukunft mit einem Unterbleiben der Anlieferung zu rechnen ist. Die europarechtlichen Vorschriften geben den zuständigen Behörden zwar ein Instrumentarium an die Hand, um Abfallströme zu lenken. Sie enthalten jedoch keine Verpflichtung hierzu.

95

(1) Nach der Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien – Abfallrahmenrichtlinie –, die die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe umschreibt, treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt werden, zu errichten, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist das Netz so zu konzipieren, dass es der Gemeinschaft insgesamt ermöglicht, die Autarkie bei der Abfallbeseitigung und bei der Verwertung von Abfällen nach Absatz 1 zu erreichen und dass es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, dieses Ziel selbst anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an Spezialanlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden. Absatz 3 sieht vor, dass das Netz es gestatten muss, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt bzw. verwertet werden und zwar unter Einsatz von Verfahren, die am besten geeignet sind, ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.

96

Aus diesen Bestimmungen kann indessen nicht hergeleitet werden, dass der Entsorgungsbereich von Abfallbeseitigungsanlagen zwingend aus Gründen der Entsorgungsautarkie und Nähe einzuschränken ist. Vielmehr gibt Art. 16 der Abfallrahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten lediglich die Errichtung eines möglichst engmaschigen Netzes an Abfallbeseitigungseinrichtungen vor. Das Ziel der Autarkie soll dabei vorrangig gemeinschaftsweit erreicht werden. Darüber hinaus ist anzustreben, dass jeder Mitgliedstaat in seinem Bereich die Autarkie erreichen kann. Das entsprechende Netz soll die Entsorgung in einer nächstgelegenen Anlage ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 2 und 3 der Richtlinie 2008/98/EG). Letztlich handelt es sich um eine Zielvorgabe an die Mitgliedstaaten, die ein entsprechendes Angebot zur Entsorgung der Abfälle gewährleisten soll. Art. 16 Abfallrahmenrichtlinie ist zielbezogen programmiert (vgl. Klement in Schmehl, a.a.O., § 17 Rn. 10). Hiernach wird keine Pflicht erkennbar, die nächstgelegene Deponie zu nutzen oder die Abfallströme ausdrücklich hierhin zu lenken. Erst recht besteht keine Pflicht, Abfälle abzuweisen, für die eine ortsnähere Entsorgungsmöglichkeit besteht. Auch soweit in Ziffer 2.2 des Teilplans Sonderabfallwirtschaft des Abfallwirtschaftsplans Rheinland-Pfalz 2013 auf das Autarkieprinzip Bezug genommen wird, kommt hierin keine Vorgabe für staatliches Handeln und keine Verbotsnorm für die Anlieferung nicht aus Rheinland-Pfalz stammender Abfälle zum Ausdruck (vgl. Wilmowsky, Das Nähe- und Optimierungsprinzip des europäischen Abfallrechts, NVwZ 1999, 597). Vielmehr soll erreicht werden, dass Rheinland-Pfalz von Entsorgungsmöglichkeiten in anderen Bundesländern unabhängig wird. Erst recht soll vermieden werden, dass Abfälle im Ausland entsorgt werden müssen. Die Zielvorgabe des Abfallwirtschaftsplans knüpft an Abfälle an, die in Rheinland-Pfalz entstehen und trifft keine Aussage zu Abfällen, die aus anderen Bundesländern oder dem Ausland nach Rheinland-Pfalz angeliefert werden.

97

(2) Eine Pflicht zur Beschränkung der zur Deponie des Beigeladenen anzuliefernden Abfälle oder eine entsprechende Eingrenzung des Entsorgungsbereichs kann auch nicht Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Abfallverbringungsverordnung entnommen werden.

98

Nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen – Abfallverbringungsverordnung – können bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort Einwände erheben und diese darauf stützen, dass die geplante Verbringung oder Beseitigung nicht im Einklang mit Maßnahmen steht, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs, der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Abfallrahmenrichtlinie ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringung Einwände zu erheben.

99

Art. 11 Abfallverbringungsverordnung eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter Berufung auf das Autarkie- und das Näheprinzip ihre Abfallmärkte abzuschotten (vgl. Schröder in Landmann/Rohmer, a.a.O., Art. 11 EG-Abfallverbringungs-VO Rn. 4). Dem Bestimmungsstaat wird einerseits eine Abwehrmöglichkeit gegen Abfallimporte aus einem anderen Mitgliedsstaat eingeräumt. Andererseits soll durch Ausfuhrverbote die Auslastung der Entsorgungsanlagen angesichts zurückgehender Abfallmengen gesichert werden (vgl. Schröder in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2015, Art. 11 EG-Abfallverbringungs-VO Rn. 5). Nicht zulässig ist hingegen der Einwand des Bestimmungsstaates, dass im Herkunftsstaat eine näher gelegene Anlage vorhanden ist, die noch freie Kapazitäten hat (vgl. Schröder, a.a.O., Art. 11 EG-Abfallverbringungs-VO Rn. 8).

100

Entsprechend ist auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 12. Dezember 1990 (Az.: 7 B 11963/90.OVG, NVwZ-RR 1991, 141) zu verstehen. Die in diesem Verfahren streitgegenständliche Auflage, mit der die Annahme von Abfällen außerhalb des Entsorgungsbereichs untersagt wurde, diente dazu, die noch vorhandene Restkapazität den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften der Region vorzubehalten und dadurch zugleich die Verfüllung der betreffenden Deponie so weit wie abfallwirtschaftlich vertretbar hinauszuzögern. Eine Verpflichtung zu solchen Abwehrmaßnahmen kann der Entscheidung hingegen nicht entnommen werden. Auch die Abfallverbringungsverordnung gibt den Mitgliedstaaten hiernach auf der Grundlage des Autarkie- oder des Näheprinzips lediglich die gestalterische Möglichkeit an die Hand, Abfallströme zu lenken, ohne eine entsprechende Verpflichtung auszusprechen

101

(3) Eine von dem Beigeladenen zwingend zu beachtende Beschränkung der Annahme von Abfällen, die in erheblichem Umfang eine Reduzierung der zu deponierenden Abfallmenge zur Folge hätte und daher zur Fehlerhaftigkeit der Prognose zur Planrechtfertigung führen würde, kann auch nicht § 20 Abs. 1 KrWG entnommen werden (vgl. die Stellungnahme der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 2014, die auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 15 Abs. 1 KrWAbfG verweist). § 20 Abs. 1 KrWG umschreibt vielmehr die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Diese bestehen darin, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. § 20 KrWG statuiert eine Entsorgungspflicht für Abfälle, die im Bereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anfallen. Sie ermöglicht es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gleichzeitig, die Entsorgung gebietsfremder Abfälle zu verweigern. Eine Verweigerungspflicht ergibt sich hieraus indessen nicht (Schoch in Jarass/Petersen, a.a.O., § 20 Rn. 49; Queitsch in Schmehl, a.a.O., § 20 Rn. 12; Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, a.a.O., § 20 Rn. 8).

102

(4) Auch aus der Regelung des § 12 Abs. 5 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG – ergibt sich keine zwingende, die Bedarfsprognose in Frage stellende Verpflichtung, Abfälle zurückzuweisen, die nicht aus Rheinland-Pfalz stammen. Was die Berücksichtigung der Regelung bei der Kontrolle der Bedarfsprognose des Beklagten angeht, gilt dies bereits deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer derzeitigen Fassung erst am 1. Februar 2016 (vgl. Art. 4 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2015 [GVBl. S. 471]) in Kraft getreten ist und damit im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 7 B 18/12 –, juris, Rn 27 m.w.N.) noch nicht galt. Im Übrigen sieht die Vorschrift lediglich vor, dass Abfälle, die in der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb von Rheinland-Pfalz entstanden sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur Ablagerung nach Rheinland-Pfalz verbracht werden können. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Abfälle nicht verwertbar sind und die Ziele des Abfallwirtschaftsplanes nicht gefährdet werden. Hiernach wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben, die Anlieferung von Abfällen aus anderen Bundesländern zum Schutz der Kapazitäten der rheinland-pfälzischen Deponien abzuwehren. Indessen ergibt sich wiederum keine Verpflichtung, Abfälle aus anderen Bundesländern nicht anzunehmen.

103

(5) Eine Beschränkung des Entsorgungsgebietes, die die Grundlagen der die Planrechtfertigung stützenden Prognose erschüttern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung des § 85 GemO.

104

Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 GemO darf die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt (Nr. 1), das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht (Nr. 2) und bei einem Tätigwerden außerhalb der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme, der Versorgung mit Wasser, der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation und des öffentlichen Personennahverkehrs der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (Nr. 3).

105

Ob der Kläger sich nach den Vorschriften des UmwRG darauf berufen kann, dass die Annahme von Abfällen, die von außerhalb des Gebiets der Stadt Zweibrücken oder des Abfallzweckverbandes stammen, gegen § 85 Abs. 1 Satz 1 GemO verstößt, kann dahinstehen, da ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht erkennbar ist.

106

(a) Indessen dürfte er in dem Umfang, in dem er einen Verstoß gegen die fachplanungsrechtliche Planrechtfertigung geltend machen darf, auch einen Verstoß gegen § 85 Abs. 1 GemO nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG rügen können.

107

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe anerkannter Umweltvereinigungen nur begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Eine Verletzung umweltrechtlich neutraler Vorschriften kann nur gerügt werden, wenn die betreffende Regelung in untrennbarem Zusammenhang mit umweltrechtlichen Anforderungen steht und deren Prüfung gleichermaßen infiziert (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2015, § 2 UmwRG Rn. 15; Kment in Hoppe/Beckmann, UVPG 2012, § 2 UmwRG Rn. 6).

108

Der Einwand des Klägers zielt indessen nicht darauf ab, dass der Planfeststellungsbeschluss selbst gegen die Regelung des § 85 Abs. 1 GemO verstößt. Vielmehr macht er geltend, dass der Beigeladene wegen der Bestimmung des § 85 Abs. 1 GemO nur solche Abfälle ablagern darf, die im Gebiet der Stadt Zweibrücken oder im Gebiet des Zweckverbandes anfallen, so dass das nach der Erweiterung zur Verfügung stehende Restvolumen der Deponie aus seiner Sicht erheblich über den absehbaren Bedarf hinausgeht.

109

(b) Der Beigeladene unterliegt jedoch nicht den Beschränkungen des § 85 Abs. 1 GemO, da als wirtschaftliche Unternehmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 der Vorschrift solche Einrichtungen nicht angesehen werden können, die überwiegend dem Umweltschutz zu dienen bestimmt sind. Die entsprechenden Einrichtungen sind aus dem Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens ausgenommen, da sie eindeutig einer öffentlichen Zwecksetzung dienen. Dabei unterliegt der Privilegierung auch die Annahme solcher Abfälle, für die keine Überlassungspflicht besteht, da sie nicht im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Gebietskörperschaft anfallen (vgl. Dazert in Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: Dezember 2010, § 85 GemO Anmerkung 2.2.5 und 4.2). Bei Einrichtungen des Umweltschutzes gilt die für wirtschaftliche Unternehmen angenommene Beschränkung auf den örtlichen Wirkungskreis gerade nicht. Vielmehr sind bei der Ermittlung des öffentlichen Zwecks auch wirtschaftliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch, dass technische Anlagen im Umweltschutz eine sinnvolle Größe aufweisen müssen, um ihren öffentlichen Zweck dauerhaft und für die Abfallverursacher möglichst kostengünstig erfüllen zu können (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.03.2006 – 2 A 11124/05.OVG –, AS 33, 176 und juris Rn. 23 f.; VGH RP, Urteil vom 28.03.2000 – N 12/98 –, AS 27, 231 und juris Rn. 27).

110

Ungeachtet dessen liegt auch keine überörtliche Tätigkeit des Beigeladenen vor. Vielmehr ist für die Abgrenzung zwischen örtlicher und überörtlicher Tätigkeit maßgebend, wo der Schwerpunkt der Wertschöpfung liegt. Dies ist aber im Falle der Ablagerung von Abfällen der Standort der Deponie (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O., juris Rn. 27).

111

(6) Der Beigeladene ist schließlich auch nicht aufgrund der seiner Tätigkeit zugrunde liegenden Satzung für den Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken – vom 17. Februar 2003 daran gehindert, auf der Deponie Rechenbachtal Abfälle anzunehmen, die von außerhalb des Stadtgebietes bzw. des Zuständigkeitsbereichs des Zweckverbandes Abfallverwertung Südwestpfalz angeliefert werden. Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b der Satzung sind dem Beigeladenen die abfallwirtschaftlichen Aufgaben der Stadt einschließlich der öffentlichen Abfallabfuhr, der Abfalldeponie Rechenbachtal und anderer abfallwirtschaftlicher Einrichtungen, die ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin obliegen, übertragen. Da die Stadt Zweibrücken hinsichtlich des Betriebs der Deponie Rechenbachtal aber nach dem zuvor Gesagten auch als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin nicht daran gehindert ist, Abfälle abzulagern, die außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angefallen sind, kommt auch der Übertragung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben der Stadt Zweibrücken auf die von ihr gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts keine entsprechende Beschränkung zu. Vielmehr sind die abfallwirtschaftlichen Aufgaben und Kompetenzen der Stadt Zweibrücken umfassend auf den Beigeladenen übergegangen.

112

Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Übertragung abfallwirtschaftlicher Aufgaben seitens der Stadt Zweibrücken auf den Beigeladenen einen Verstoß gegen unionsrechtliches Vergaberecht darstellt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 – 13 VERG 2/13 –, ZfBR 2015, 289 und juris). Ungeachtet der Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, wie sich ein möglicher Vergabeverstoß auf den Planfeststellungsbeschluss auswirken könnte, fehlt es schon an einer dem Vergaberecht unterliegenden Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge bzw. § 99 Abs. 1 GWB (nunmehr: § 103 Abs. 1 GWB). Öffentliche Aufträge werden nach den zitierten Vorschriften definiert als zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie. Nicht zu diesen öffentlichen Aufträgen gehört die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts als Schaffung einer neuen Organisationseinheit, der öffentlich-rechtliche Kompetenzen vollständig übertragen werden. Auf Maßnahmen der internen Verwaltungsorganisation findet das Vergaberecht grundsätzlich keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2006 VII-Verg 17/06, VergabeR 2006, 777 und juris, Rn. 32 f.; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2009 – C-480/06; Gruneberg/Frank, Interkommunale Zusammenarbeit im aktuellen Vergaberecht [Teil 2], AbfallR 2016, 77; Noch in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 3. Aufl. 2014, § 29 Rn. 212)

113

b. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die hierin vorgesehene geotechnische Barriere als Teil der Basisabdichtung nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 1 KrWG genügte.

114

Nach § 36 Abs. 1 KrWG darf der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Abs. 2 KrWG nur erlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Abs. 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird (Nr. 1 Buchstaben a und b). Zu den nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG bei der Abfallbeseitigung zu vermeidenden Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit gehört neben der Beeinträchtigung der Gesundheit der Menschen (Nr. 1) auch die schädliche Beeinflussung von Gewässern oder Böden (Nr. 3).

115

aa. Der Kläger ist mit seinen Einwendungen gegen die vom Beklagten in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Kriterien für die geologische Barriere nicht bereits nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert.

116

Nach dieser Vorschrift ist die anerkannte Vereinigung mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtvorschrift nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2014 keine Einwendungen gegen die Basisabdichtung erhoben, sondern sogar hervorgehoben, dass es positiv zu bewerten sei, dass durch die mit der Erweiterung der Deponie verbundene Versiegelung weniger Wasser durch belastete Böden fließe. Indessen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Az.: C-137/14, juris Rn. 78) festgestellt, dass § 2 Abs. 3 UmwRG gegen europäisches Recht verstößt. Insoweit kann diese Regelung nicht angewandt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15/13 –, NVwZ 2016, 308 und juris Rn. 26 [zu § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG und § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG RP]).

117

bb. Die geologische Barriere, wie sie im Planfeststellungsbeschluss umschrieben wird, genügt den nach den rechtlichen Vorgaben und den hieran anknüpfenden technischen Regelwerken gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG zu stellenden Anforderungen an eine Gefahren vermeidende und am Vorsorgeprinzip orientierte, dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung. Dies gilt insbesondere für das im Planfeststellungsbeschluss auferlegte Maß an Schadstoffrückhaltevermögen.

118

(1) Was die Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem angeht, sieht § 3 Abs. 1 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DeponieverordnungDepV –) vor, Deponien oder Deponieabschnitte der Deponieklasse II so zu errichten, dass die Anforderungen nach Anhang 1 der Verordnung an den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem eingehalten werden.

119

Anhang 1 DepV bestimmt in Nr. 1.2 unter Ziffer 2, dass der Untergrund der Deponie aufgrund seiner geringen Durchlässigkeit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens eine Schadstoffausbreitung aus der Deponie maßgeblich behindern können soll (Wirkung als geologische Barriere), so dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachhaltige Veränderungen seiner Beschaffenheit nicht zu besorgen ist. Zur Konkretisierung dieser Vorgaben verweist Ziffer 3 der Nr. 1.2 des Anhangs 1 der DepV lediglich hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit und der Dicke der geologischen Barriere auf die der Verordnung beigefügte Tabelle 1 Nr. 1. Hiernach ist für Deponien der Deponieklasse II ein Durchlässigkeitsbeiwert k ≤ 1 x 10-9 m/s vorgesehen bei einer Dicke der geologischen Barriere von ≥ 1m. Hinsichtlich des zu fordernden Schadstoffrückhaltevermögens fehlt eine entsprechende normative Konkretisierung.

120

Entspricht die geologische Barriere in ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht den genannten Anforderungen, so kann sie durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert werden. Was die Verbesserung der geologischen Barriere angeht, so bestimmt Nr. 2.1 Satz 1 des Anhangs 1 zur DepV, dass für die Verbesserung der geologischen Barriere und für technische Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere Materialien nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie dem Stand der Technik nach Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist. Der entsprechende Nachweis kann nach Nr. 2.1 Satz 4 des Anhangs 1 für andere Materialien als Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig herstellte Dichtungskontrollsysteme dadurch erbracht werden, dass hierfür eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder vorgelegt wird. Nr. 2.1.2 Satz 1 des Anhangs 1 sieht vor, dass die Länder für die bundeseinheitlichen Eignungsbeurteilungen nach Nr. 2.1 Satz 4 sowie für den Einsatz von natürlichem, ggf. vergütetem Boden- und Gesteinsmaterial aus der Umgebung Prüfkriterien definieren und die Anforderungen an den fachgerechten Einbau sowie das Qualitätsmanagement in bundeseinheitlichen Qualitätsstandards festlegen.

121

Der von der LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnik“ herausgegebene Bundeseinheitliche Qualitätsstandard 1-0 „Technische Maßnahmen betreffend die geologische Barriere“ verweist unter Nr. 1 darauf, dass das erforderliche Schadstoffrückhaltepotential in der Deponieverordnung nicht weiter quantifiziert sei. Unter Hinweis auf die GDA-Empfehlung E 1-11 der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik ist zudem unter Nr. 2.2 dargelegt, dass das Schadstoffrückhaltevermögen einer geologischen Barriere von komplexen chemischen und physikalischen Prozessen bestimmt sei. Hierzu führt die Ad-hoc-AG „Deponietechnik“ tabellarisch eine Reihe von Prozessen und bei dem Rückhaltevermögen zu berücksichtigender Einflüsse auf. Zu den zu berücksichtigenden Einflüssen gehört neben dem hydraulischen Gradienten, der Schadstoffkonzentration, dem pH-Wert, der Temperatur, den Redoxbedingungen, der Porenraumstruktur und dem Wasserhaushalt sowie der zeitlichen Entwicklung der Einflüsse auch die Oberfläche des Bodens (KAK).

122

Die mit dem letztgenannten Einflussfaktor umschriebene Kationenaustauschkapazität stellt ein Maß für die Menge der Kationen (positiv geladene Ionen) dar, die ein Stoff adsorbieren und gegen in Lösung befindliche Kationen wieder austauschen kann. Nach der GDA-Empfehlung E 2-38, S. 3, ist die Kationenaustauschkapazität von Tonmineralen eine wesentliche Kenngröße für das Schadstoffrückhaltevermögen.

123

Zu diesem Aspekt des Schadstoffrückhaltevermögens hat die Ad-hoc-AG ergänzend dargelegt, dass Tonmineralien sich günstig hierauf auswirkten und daher in einem bestimmten Mindestmaß enthalten sein sollten. Eine quantitative Beschreibung der aufgeführten Prozesse unter Berücksichtigung der realen, standortspezifischen Gegebenheiten sei jedoch schwierig. Die LAGA Ad-hoc-AG verweist insoweit auf weiterführende technische Regelwerke und Fachliteratur. Daher sollte das für technische Maßnahmen vorgesehene Material hinsichtlich seines Schadstoffrückhaltevermögens auch im Zusammenhang mit der ggf. vorhandenen geologischen Barriere von der zuständigen Behörde unter Hinzuziehung weiterer Fachstellen, z. B. der geologischen Landesdienste, bewertet werden.

124

(2) Der Beklagte hat aufgrund der hierzu vorgelegten Berechnungen des von dem Beigeladenen beauftragten Ingenieurbüros und der diese bestätigenden Bewertungen der zuständigen Fachbehörden Anforderungen an die Kationenaustauschkapazität der geologischen Barriere gestellt, die in den wesentlichen Punkten in schlüssiger Weise den dargelegten Anforderungen genügen. Die Gesamtheit der sich hieraus ergebenden fachkundigen Einschätzungen ist daher geeignet, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der hieran anknüpfenden rechtlichen Bewertung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Insoweit bedurfte es zu der Frage des erforderlichen Schadstoffrückhaltevermögens der geologischen Barriere keiner weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens. Abgesehen hiervon ist der Behörde angesichts des Fehlens standardisierter Maßstäbe für die abschließende Beurteilung des Schadstoffrückhaltevermögens und der Komplexität der hierauf einwirkenden Einflussfaktoren eine Einschätzungsprärogative zuzugestehen, weshalb die gerichtliche Kontrolle insoweit auf eine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt ist.

125

(a) Die vom Beklagten in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gestellten Anforderungen an das Schadstoffrückhaltevermögen der geologischen Barriere der Deponiebasis ergeben sich in schlüssiger Weise aus den Berechnungen des von der Beigeladenen beauftragten Fachgutachtens und der hierauf aufbauenden Bewertung der beteiligten Fachbehörden, des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz und des Landesamtes für Geologie und Bergbau.

126

(aa) Der Beklagte fordert entsprechend den Vorgaben der DepV in Nr. 4.13 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss, dass die geologische Barriere eine Mächtigkeit von mindestens 1 m aufweisen muss. Gleichzeitig soll der Durchlässigkeitsbeiwert dieser geologischen Barriere nach den Planunterlagen 1 x 10-9 m/s betragen. In Nr. 5.2 der Nebenbestimmungen ist hinsichtlich der geologischen Barriere für den Böschungsbereich eine Kationenaustauschkapazität ≥ 12 mmol(eq)/100 g Trockenmasse und im Basisbereich eine Kationenaustauschkapazität ≥ 21 mmol(eq)/100 g Trockenmasse auf 1 m Mächtigkeit gefordert.

127

Diesen Werten liegt eine in den wesentlichen Punkten schlüssige Darstellung des von der Beigeladenen beauftragten Ingenieurbüros A. und P. Ingenieure zugrunde. Die Berechnung beruht auf der Empfehlung der Fachsektion der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik E 2-38 (Tonmineralisch orientierte Kombination in Basisabdichtungssystemen). Nach Nr. 2 dieser Empfehlung soll das mineralische Abdichtmaterial einen Feinstkornanteil < 2 µm von mindestens 20 Gew.-% und einen Tonmineralanteil von mindestens 10 Gew.-% aufweisen. Ein diesen Anforderungen genügendes Material wird nach den Darlegungen der Gutachter erreicht, wenn die geologische Barriere 10 Masse-% des besonders austauschfähigen Tonmaterials Montmorillonit enthält. Aus dem Materialgemisch ergibt sich eine Kationenaustauschkapazität von 7 bis 12 mmol/100 g. Die weiteren Überlegungen gehen von einem mehrfachen Versagen weiterer Sicherheitssysteme aus, um daraus eine erhöhte Kationenaustauschkapazität für den Bereich der Deponiesohle herzuleiten.

128

So wird unterstellt, dass die in der Sohlfläche der Deponieerweiterung durch zwei Dränagerohre gewährleistete Sickerwassererfassung ihre Aufgabe nicht erfüllen kann. Zudem gehen die Gutachter davon aus, dass das Sickerwasser unmittelbar an der geologischen Barriere ansteht und die darüber befindlichen Dichtungsschichten, die einen geringeren Durchlässigkeitsbeiwert aufweisen, ihre Funktion nicht mehr erfüllen. Unter diesen Voraussetzungen folgern die Gutachter, dass sich das Wasser an den steilen Böschungsflächen der Deponie nicht aufstaut, sondern Richtung Deponiesohle abfließt. Hierdurch soll sich die im Sohlbereich anstehende Wassersäule um das Verhältnis zwischen Böschungsfläche und Sohlfläche, also um das 4,28-fache und damit von dem Ausgangswert von 0,30 m auf 1,28 m erhöhen. Dies führe zu einem hydraulischen Gradienten von 2,28 unter Einbeziehung einer Sickerstrecke in Höhe der Mächtigkeit der geologischen Barriere von 1 m. Das Verhältnis dieses hydraulischen Gradienten zum bisherigen Gradienten der Sohlfläche von 1,3 betrage 1,757. Multipliziere man die aufgrund der Eingangsüberlegungen für die Böschungsfläche vorgesehene Kationenaustauschkapazität von mindestens 12 mmol(eq)/100 g Trockenmasse mit diesem Wert, so erhalte man für den Sohlbereich eine Kationenaustauschkapazität von ≥ 21 mmol(eq)/100 g Trockenmasse.

129

(bb) Die beteiligten Landesämter für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht sowie für Geologie und Bergbau, denen im Zusammenhang mit der Frage der Basisabdichtung einer Deponie eine hohe Fachkompetenz beizumessen ist, haben der für den Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Auflage, diese Werte einzuhalten, zugestimmt. Die Vertreter beider Behörden haben in der mündlichen Verhandlung die Ableitung des Schadstoffrückhaltevermögens in der Berechnung des Ingenieurbüros A. und P. als nachvollziehbar eingestuft. Die frühere Forderung des Landesamtes für Geologie und Bergbau nach einer Kationenaustauschkapazität von 10 mmol(eq)/100g Trockenmasse bei einer Mächtigkeit der geologischen Barriere von mindestens 3 m oder 30 mmol(eq)/100g Trockenmasse bei mindestens 1 m Mächtigkeit beruhe auf den Besonderheiten der TA Siedlungsabfall, deren Rahmenbedingungen heute nicht mehr fortbestünden. So sei Ausgangspunkt der damaligen Überlegungen die Kationenaustauschkapazität heimischer Tone und die Forderung der TA Siedlungsabfall nach einer geologischen Barriere von mehreren Metern Mächtigkeit gewesen (Nr. 10.3.2). Zudem hätten die organischen Anteile des Abfalls zu einer sauren Gärung geführt, die eine Minderung der Kationenaustauschkapazität zur Folge gehabt habe. Gegen das Festhalten an einer hohen Kationenaustauschkapazität spreche im Übrigen der Umstand, dass ein hierfür erforderlicher hoher Anteil quellfähiger Tonmineralien die Gefahr mit sich bringe, dass das Material austrockne und Schrumpfrisse entstünden. Schließlich sei nicht allein die Kationenaustauschkapazität maßgeblich für das Schadstoffrückhaltevermögen; dieses werde vielmehr durch eine Reihe weiterer Faktoren bestimmt. Unter Berücksichtigung all dieser Einzelaspekte hat sich der Beklagte bei der Festlegung der Kationenaustauschkapazität insgesamt auf eine schlüssige und fachlich bestätigte Herleitung berufen.

130

(b) Diese Herleitung wird auch durch die von dem Kläger erhobenen Einwände nicht grundlegend in Frage gestellt.

131

Auch der Kläger stellt den von dem Ingenieurbüro A. und P. gewählten Ansatz vom Grundsatz her nicht in Frage. Vielmehr berücksichtigt auch er einen verstärkten Sickerwasseraufstau im Sohlbereich als Ausgangspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Kationenaustauschkapazität. Dabei vollzieht er in seiner Stellungnahme letztlich die Berechnung des Ingenieurbüros nach, zieht aber einzelne der hierbei eingesetzten Parameter in Frage.

132

Die Einwendungen des Klägers greifen indessen nicht durch. Soweit er eine fehlerhafte Anwendung der DIN 4220 in dem Sinne rügt, dass die von dem Ingenieurbüro verwendete Maßeinheit „cmol/kg“ die Stoffmengenkonzentration betreffe und sich nicht auf die hier maßgebliche Äquivalenzkonzentration beziehe, die die Summe der Elementarladungen betrachte, wirkt sich diese Abweichung auf das Ergebnis der Berechnung des Gutachterbüros nicht aus. Vielmehr haben die Sachverständigen die in der DIN 4220 eingeordneten Werte lediglich für eine Kontrollüberlegung genutzt. Sie haben lediglich die auf der Grundlage der Empfehlung E 2-38 ermittelten Werte zusätzlich einer Einordnung in die Kategorien der DIN 4220 unterworfen (Schadstoffrückhaltevermögen „hoch“ bzw. „sehr hoch“), ohne dass hierdurch das hergeleitete Ergebnis abgeändert worden wäre. Insoweit kann dahinstehen, ob die DIN 4220 einen redaktionellen Fehler enthält und die Maßeinheit zutreffend „cmolc/kg“ lauten müsste oder ob sich die Unterscheidung schon deshalb nicht auswirkt, weil ein Kationenaustausch im konkreten Fall weitgehend gegen Kationen erfolgt, die die Ladung „1“ aufweisen.

133

Soweit der Kläger gegenüber der Berechnung des Ingenieurbüros einwendet, dass die Durchsickerungsrate deshalb zu niedrig angesetzt worden sei, weil die aus den Deponiebereichen 1 bis 4 zuströmenden Sickerwässer bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien, entwirft er gegenüber der Berechnung des Beigeladenen ein völlig neues Szenario. Der Beigeladene hat zwar hinsichtlich der Sickerwasserentsorgung des 5. Deponieabschnitts ein Worst-case-Szenario angenommen, bei dem ein Ausfall dieser Entwässerung unterstellt wird. Er ist aber gleichzeitig von einem Funktionieren der hiervon getrennten Sickerwassererfassung der Altabschnitte ausgegangen.

134

Auch die geometrische Form der Sickerwassersäule ist von den Gutachtern in nachvollziehbarer Weise angenommen worden. Da nach ihrer Berechnung sich eine solche Säule über der Sohlfläche aufstaut und damit der gesamte Wasserdruck bei dieser theoretischen Betrachtung auf die Sohlfläche einwirkt, spielt die Trapezform des Deponiequerschnitts hierbei keine Rolle. Im Übrigen hat der Beklagte im Bereich der Böschungsflächen einen 3,5 m breiten Streifen vorgesehen, bei dem die Anforderungen an die Kationenaustauschkapazität der Sohlfläche eingehalten werden müssen.

135

Auch soweit der Kläger rügt, die Umrechnung für die – unter Worst-case-Gesichtspunkten – zu fordernde erhöhte Kationenaustauschkapazität für den Bereich der Deponiesohle sei fehlerhaft erfolgt, erweist sich das im Planfeststellungsbeschluss auferlegte Maß an Kationenaustauschkapazität von ≥ 21 mmol(eq)/100 g Trockenmasse nach den ihm zugrundeliegenden sachverständigen Aussagen als nachvollziehbar. Würde man zur Berechnung der für den Sohlbereich anzunehmenden erhöhten Wassersäule nicht auf das Verhältnis von Böschungsfläche (76.000 m²) zu Sohlfläche (17.760 m²), sondern auf das Verhältnis der gesamten Basisfläche (93.770 m²) zur Sohlfläche abstellen, ergäbe sich nicht der 4,28-fache, sondern ein 5,28-facher Wert, mithin statt einer Wassersäule von 1,28 m eine solche von 1,58 m. Dies würde indes nur zu einer Erhöhung des hydraulischen Gradienten auf 2,58 führen. Das Verhältnis zum Ausgangswert von 1,3 betrüge 1,98 statt 1,757. Noch geringer fiele der Unterschied aus, wenn man anstelle der Böschungsfläche die Deponiefläche (89.000 m²) in Bezug nähme. In diesem Fall würde sich dieser Faktor auf 1,926 erhöhen. Im ungünstigsten Fall ergäbe sich ein um lediglich 2,76 mmol(eq)/100 g Trockenmasse auf ca. 24 mmol(eq)/100 g Trockenmasse erhöhter Wert der Kationenaustauschkapazität. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Wert des Schadstoffrückhaltevermögens gerade nicht aufgrund vorgegebener Kriterien mathematisch bestimmen lässt, sondern dass er von einer Vielzahl von Prozessen und zu berücksichtigenden Einflüssen abhängig ist (vgl. LAGA Ad-hoc-AG Deponietechnik, Bundeseinheitlicher Qualitätsstandard 1-0, Nr. 2.2). Hinzu kommt, dass die Eigenschaften des verwendeten Materials berücksichtigt werden müssen, die gerade bei einer hohen Kationenaustauschkapazität den gewünschten Effekt in sein Gegenteil umkehren lassen. Neben der schon angesprochenen Gefahr einer Austrocknung des Materials und einer Bildung von Schrumpfrissen ist die Handhabbarkeit des Materials zu berücksichtigen. Hierzu haben die Vertreter des Ingenieurbüros in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen. dass sich etwa ein Ton mit einer Kationenaustauschkapazität von 30 mmol(eq)/100 g Trockenmasse nicht mehr verdichten lasse, da er zu schlammig sei.

136

Aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren, die hinsichtlich des Schadstoffrückhaltevermögens zu berücksichtigen sind, war daher eine mögliche rechnerische Abweichung der Kationenaustauschkapazität von 2,84 mmol(eq)/100 g Trockenmasse als unbeachtlich hinzunehmen. Dies gilt umso mehr als die beteiligten Sachverständigen und insbesondere die in diesem Bereich besonders kundigen und erfahrenen Fachbehörden unter Berücksichtigung der möglichen weiteren Einflüsse eine Kationenaustauschkapazität von 21 mmol(eq)/100 g Trockenmasse als ausreichend angesehen haben.

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(c) Kann sich der Beklagte hiernach für die Festsetzung der erforderlichen Kationenaustauschkapazität für die Deponiebasis auf eine im Wesentlichen nachvollziehbare und von den Fachbehörden bestätigte fachwissenschaftliche Grundlage stützen, so bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung durch ein Obergutachten. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag, die Herleitung der Kationenaustauschkapazität durch das Gutachten eines geologisch-physikalischen Sachverständigen überprüfen zu lassen, war daher abzulehnen.

138

Den Tatsachengerichten obliegt nach § 86 Abs. 1 VwGO die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, soweit dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht dabei gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO im Ermessen des Gerichtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 – 4 B 15/12 –, BRS 81 Nr. 122 und juris, Rn. 19). Die Einholung eines weiteren Gutachtens erweist sich nur dann als erforderlich, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht hinreicht, um dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes notwendige Überzeugung zu ermöglichen. Hieran fehlt es, wenn das vorhandene Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel enthält oder unauflösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer weiteren Begutachtung, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere und über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. BVerwG, Urt. vom 19. Dezember 1968 - 8 C 29.67 -, BVerwGE 31, 149 und juris, Rn. 28; Urteil vom 18. Juni 2003 – 4 A 70/01 –, NVwZ 2004, 100 und juris, Rn. 26; Beschluss vom 28.03.2013, a.a.O:, juris, Rn. 19). Dabei gelten diese Kriterien auch dann, wenn das Gutachten im Auftrag eines Beteiligten und insbesondere auf Veranlassung des Betreibers der streitigen Anlage erstellt wurde. Allein hieraus kann nicht auf die mangelnde Unparteilichkeit des Gutachters geschlossen werden. Die im Auftrag des Betreibers erstellten Gutachten sind daher grundsätzlich verwertbar, wenn sie unter Beachtung der technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurden und für einen Fachkundigen überzeugend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O., juris, Rn. 26; OVG SL, Beschluss vom 27.05.2013 - 2 A 361/11 -, juris, Rn. 23).

139

Hinsichtlich der Schadstoffrückhaltekapazität der Deponiebasis ergab sich daher für den Senat kein weiterer Aufklärungsbedarf, da das von dem Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten nach dem oben Gesagten in den wesentlichen Punkten nachvollziehbar erstellt wurde und das Ergebnis seitens der beteiligten Fachbehörden als fachlich überzeugend bestätigt wurde.

140

(c) Im Übrigen ist dem Beklagten bei der Festlegung der erforderlichen Kationenaustauschkapazität als Kriterium für das Schadstoffrückhaltevermögen eine Einschätzungsprärogative zuzugestehen. In dem Bundeseinheitlichen Qualitätsstandard 1-0 (Nr. 2.2) kommt zum Ausdruck, dass das Schadstoffrückhaltevermögen Ergebnis komplexer chemischer und physikalischer Prozesse ist. Eine quantitative Beschreibung der aufgeführten Prozesse unter Berücksichtigung der realen standortspezifischen Gegebenheiten sei jedoch schwierig. Hiernach sollte das vorgesehene Material hinsichtlich seines Schadstoffrückhaltevermögens auch im Zusammenwirken mit der ggf. vorhandenen natürlichen geologischen Barriere von der zuständigen Behörde unter Hinzuziehung weiterer Fachstellen wie etwa der geologischen Landesdienste bewertet werden. Hiernach ist aber eine vergleichbare Situation gegeben, wie sie das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über naturschutzfachliche Kohärenzsicherungsmaßnahmen angenommen hat. Angesichts des prognostischen Charakters dieser Maßnahmen, bei der die konkrete Beeinträchtigung und die prognostisch ermittelte Kompensation nur wertend miteinander verglichen werden könnten, müsse der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlten. Hier sei das Gericht auf eine Vertretbarkeitsprüfung zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 – 9 A 3/06 –, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 202; Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11/03 –, BVerwGE 121, 72 und juris Rn. 118;). Auch hinsichtlich der Beurteilung des Schadstoffrückhaltevermögens kann nicht auf standardisierte Maßstäbe und mathematische Verfahren zurückgegriffen werden. Zudem lässt sich die Beurteilung nach Darstellung der Fachbehörden nur eingeschränkt auf Erfahrungswerte stützen. Vielmehr ist eine auf den Einzelfall und die vorgefundenen Besonderheiten des jeweiligen Standorts bezogene fachkundige Einschätzung zu treffen, bei der eine Vielzahl von Einflussfaktoren zu berücksichtigen ist und der daher prognostischer Charakter beizumessen ist. Insoweit kann sich bei dieser Beurteilung letztlich kein allgemein anerkannter, allein richtiger Wert ergeben. Vielmehr ist entscheidend auf die fachkundige Bewertung der Einflussfaktoren abzustellen, die nur einer gerichtlichen Vertretbarkeitskontrolle zugänglich ist. Die von der Beklagten vorgegebenen Werte stellen sich indessen als vertretbar dar, da sie in nachvollziehbarer Weise ermittelt wurden und eine Bestätigung durch die zuständigen Fachbehörden erfahren haben.

141

c. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich des Weiteren auch nicht deshalb gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 wegen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit als rechtswidrig, weil er die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet hätte (§§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KrWG). Überdies stehen dem Vorhaben keine für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplanes nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 KrWG entgegen.

142

aa. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ist mit dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) vereinbar. Nach Ziel 177 des Landesentwicklungsprogramms haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit langfristig zu gewährleisten. Die vorhandenen Entsorgungsstrukturen sind so weiterzuentwickeln, dass ein möglichst hohes Maß an Ressourcen und Energieeffizienz erzielt wird und dabei das erreichte hohe Niveau der stofflichen und energetischen Verwertung von Abfällen gesichert und weiter optimiert wird. Soweit erforderlich, sind regionale Kooperationen einzugehen. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten steht mit diesen Vorgaben im Einklang. Er ist darauf angelegt, die Entsorgungskapazität für Deponien der Deponieklasse II für einen Zeitraum von 20 bis 35 Jahren und damit langfristig zu sichern.

143

bb. Die Deponieerweiterung verstößt nicht gegen die Feststellungen eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes. Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013 enthält in seinen Teilplänen Siedlungsabfälle und Sonderabfallwirtschaft bereits keine Festlegungen nach § 30 Abs. 1 Satz 4 KrWG. Nach dieser Vorschrift können die Abfallwirtschaftspläne bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben. Nach § 30 Abs. 4 KrWG können die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Im Übrigen stimmt die Deponieplanung mit den Darstellungen des Abfallwirtschaftsplanes überein. Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013 Teilplan Siedlungsabfälle greift gerade die Erweiterungspläne der Deponie Rechenbachtal auf und verweist darauf, dass über die vorhandenen Kapazitäten hinaus ein zusätzliches Deponievolumen von 5 bis 10 Mio. m³ durch diese Erweiterung entsteht. Hiernach hat das Land Rheinland-Pfalz das Erweiterungsvorhaben aber in seine an überörtlichen Gesichtspunkten orientierte (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KrWG) Planung aufgenommen. Diese fachplanerische Leitentscheidung soll gerade nicht auf die Gebietsgrenzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschränkt sein. Vielmehr ist aus regionaler Sicht nach Lösungen zu suchen, die den Belangen des Umweltschutzes, aber auch den Geboten der Wirtschaftlichkeit am besten gerecht werden (vgl. Schomerus, a.a.O., § 30 Rn. 22; Erbguth in Jarass/Petersen, a.a.O. , § 30 Rn. 32)

144

d. Ein Rechtsfehler kann weiterhin auch nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte unter Verstoß gegen § 36 Abs. 3 KrWG auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung durch den Beigeladenen verzichtet hätte. Nach dieser Bestimmung soll die zuständige Behörde verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

145

Im Falle des Beigeladenen konnte der Beklagte indessen von der Festsetzung einer Sicherheitsleistung absehen. Nach § 18 Abs. 4 DepV soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist. Im Falle des Beigeladenen besteht eine derartige Einstandspflicht der Stadt Zweibrücken nach § 86a Abs. 4 GemO. Hiernach haftet die Gemeinde für Verbindlichkeiten der von ihr gegründeten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechtes unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Insoweit sind aber keine Gründe dafür ersichtlich, auf der Leistung einer Sicherheit zu bestehen.

146

Der Verzicht auf eine Sicherheitsleistung stellt auch keine unzulässige Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Unter den Begriff der Beihilfe ist dabei eine in beliebiger Form gewährte Zuwendung zu fassen, die keine marktgerechte Gegenleistung für eine von diesem Wirtschaftsteilnehmer erbrachte Leistung darstellt (vgl. Cremer in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 2011, Art. 107 Rn. 10). Insoweit liegt bei dem Verzicht auf eine Sicherheitsleistung aber keine Beihilfe vor. Der Beklagte verzichtet nicht im Einzelfall auf eine Forderung oder sieht von deren Durchsetzung ab. Vielmehr kommt eine solche Forderung nach vorher durch Rechtssatz festgelegten Kriterien von vornherein nicht zur Entstehung.

147

Zudem sieht auch das europäische Recht den Verzicht auf die Erbringung einer Sicherheitsleistung vor. Nach Art. 8 Buchst. a Nr. iv der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 – Deponierichtlinie – sollen die Mitgliedsstaaten im Rahmen der Genehmigung einer Deponie sicherstellen, dass der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebs angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen nach von den Mitgliedsstaaten festzulegenden Modalitäten getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die Stilllegungsverfahren eingehalten werden. Hiernach sieht aber auch die Deponierichtlinie die Möglichkeit vor, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, wenn deren Zweck in gleicher Weise auch durch andere Vorkehrungen erreicht werden kann. § 18 Abs. 4 DepV sieht eine der Sicherheitsleistung entsprechende Gewähr für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen sowie der Verpflichtungen im Stilllegungsverfahren in der Einstandspflicht der hinter der öffentlich-rechtlichen Anstalt, die die Deponie betreibt, stehenden Kommune (vgl. zur Vereinbarkeit von § 18 Abs. 4 DepV mit der Deponierichtlinie: Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 36 Rn. 98; Mann, a.a.O, § 36 Rn. 76; zweifelnd: Beckmann, a.a.O., § 36 Rn. 90).

148

3. Die Planungsentscheidung des Beklagten lässt auch keine Abwägungsfehler erkennen. Bei der fachplanerischen Abwägung sind alle vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen und – sofern zwischen ihnen Konflikte auftreten – einer umfassenden planerischen Problembewältigung zuzuführen. Dabei sind alle im jeweiligen Einzelfall von der Planung betroffenen Belange abwägungserheblich mit Ausnahme derjenigen, die geringwertig und nicht schutzbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 – 7 B 55/10 –, NVwZ 2011, 567 und juris Rn. 6 m.w.N.). Die Abwägung erweist sich dann als fehlerhaft, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betreffenden Belange verkannt wird und wenn ein Ausgleich in einer Weise vorgenommen wird, die zum objektiven Gewicht der Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 – IV C 78.76 – in BVerwGE 56, 110 und juris Rn. 59; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 36 Rn. 78 ff.).

149

a. Im Hinblick auf die Abwägung des Beklagten kann sich der Kläger zunächst nicht darauf berufen, dass der Bedarf für die Deponie falsch eingeschätzt worden und damit der Gesichtspunkt des Erfordernisses einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung falsch gewichtet worden sei. Einerseits ergeben sich nach den zur Planrechtfertigung gemachten Ausführungen keine Hinweise darauf, dass der Bedarf für die Deponie nicht zutreffend eingeschätzt worden ist. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher vom Kläger allein geltend zu machender Belange des Umweltschutzes eine Einschränkung des Entsorgungsgebietes der Deponie oder eine Verringerung der Deponiekapazität hätte geboten sein können.

150

b. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil es an einer ordnungsgemäßen Alternativenprüfung fehlte. Im Rahmen der Variantenprüfung besteht die Verpflichtung der Planungsbehörde, der Frage nach etwaigen schonenderen Alternativen nachzugehen. Die Variantenprüfung kann sich dabei auch auf die Dimensionierung des Vorhabens oder die Art der Projektverwirklichung beziehen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung eingestellt werden (vgl. Ziekow in ders., Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, S. 189; BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 – 9 B 10/09 –, NVwZ 2009, 986 und juris Rn. 5).

151

Im Falle des vom dem Beigeladenen verfolgten Vorhabens ist indessen keine alternativ in Betracht kommende Ausführungsvariante ersichtlich. Die Wahl eines anderen Standortes oder die Nutzung einer anderen Deponiefläche wäre ein anderes Vorhaben und nicht lediglich eine Ausführungsvariante der Planung des Beigeladenen. Bei der Ausgestaltung der Deponie hat sich der Beigeladene insoweit für eine schonendere Variante entschieden, als er lediglich eine Deponiefläche von 8,9 ha in Anspruch nimmt statt der ursprünglich vorgesehenen 12,6 ha. Zudem vollzieht sich die Verfüllung in zwei Teilabschnitten mit einer Fläche von 4,0 und 4,9 ha. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine Ausführungsvariante in Betracht käme, die zu geringeren Beeinträchtigungen von Umweltbelangen führte als die Erweiterung der Deponie auf einem bislang schon zu Zwecken der Abfallablagerung genutzten und damit vorbelasteten Gelände.

152

III. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit seinen Hilfsanträgen die Anordnung weiterer Schutzauflagen begehrt.

153

Da der Planfeststellungsbeschluss sich nach dem oben Gesagten im Hinblick auf die vom Kläger vertretenen Belange als rechtmäßig erweist, steht ihm auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beschluss zur Wahrung dieser Belange um weitere Nebenbestimmungen ergänzt wird.

154

1. Mit den unter Nummer 2 gestellten Hilfsanträgen begehrt der Kläger die Beifügung von Nebenbestimmungen mit dem Ziel, die Annahme von Abfällen auf der Deponie in räumlicher Hinsicht, teilweise bezogen auf bestimmte Abfallarten, zu beschränken oder die Ausführung des zweiten Deponieteilabschnittes davon abhängig zu machen, dass ein Bedarf hierfür bei Berücksichtigung eines entsprechend eingeschränkten Entsorgungsgebietes besteht.

155

Für dieses Begehren fehlt es indessen an einer Rechtsgrundlage. Nach den Ausführungen dieses Urteils zur Planrechtfertigung der Deponie ist ein Bedarf für die Umsetzung des Vorhabens in der rechtlich erforderlichen Weise dargelegt, so dass es insoweit keiner ergänzenden Vorgaben bedarf. Zudem ist nach dem oben Gesagten kein rechtlicher Anhaltspunkt für eine Verpflichtung des Beigeladenen erkennbar, die Annahme von Abfällen auf bestimmte Herkunftsbereiche zu beschränken. Die mit dem Hilfsantrag zu 2.e) begehrte Verpflichtung der S. GmbH scheitert bereits daran, dass sie nicht Beteiligte dieses Verfahrens ist.

156

2. Mit den unter 3.a) und 3.b) formulierten Hilfsanträgen will der Kläger erreichen, dass der Beklagte hinsichtlich der Kationenaustauschkapazität der geologischen Barriere auf der gesamten Deponiebasis den Beigeladenen verpflichtet, einen Wert von 30 mmol(eq)/100g Trockenmasse einzuhalten oder bei einer vom Beigeladenen angestrebten abweichenden Kationenaustauschkapazität die Gleichwertigkeit des Schadstoffrückhaltevermögens nachzuweisen. Der Senat hat hierzu aber in den Ausführungen zum Schadstoffrückhaltevermögen der Deponiebasis bereits festgestellt, dass der von dem Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vorgegebene Wert der Kationenaustauschkapazität rechtlich nicht zu beanstanden ist, so dass für eine Erhöhung dieses Wertes oder die Einforderung weiterer Nachweise keine rechtliche Grundlage vorhanden ist.

157

3. Die mit dem Hilfsantrag unter 3.c) angestrebte Verpflichtung des Beklagten, eine Sicherheitsleistung festzusetzen und diese bei Veränderungen der sicherheitstechnischen Beurteilung anzupassen, entbehrt ebenfalls einer Rechtsgrundlage. Der Senat sieht nach seinen vorangegangenen Ausführungen den Verzicht des Beklagten auf Festsetzung einer Sicherheitsleistung als rechtmäßig an.

158

4. Auch das mit dem Hilfsantrag unter 4) verfolgte Begehren, das freiwillige befristete Schadstoffmonitoring dem Beigeladenen als unbefristete Auflage aufzugeben, ist nicht begründet. Insbesondere hat der Kläger hierzu nicht dargelegt, dass es bei dem durch den Planfeststellungsbeschluss genehmigten ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie zu einer Schadstoffexposition kommen kann, die entsprechende Überwachungsmaßnahmen erforderlich macht. Er hat die Feststellungen der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten nicht substantiiert in Frage gestellt, wonach hinsichtlich der Staubimmissionen die Grenzwerte sicher eingehalten werden und die Schadstoffeinträge in den Boden deutlich unterhalb der Irrelevanzschwelle liegen bzw. im Bereich der betroffenen Waldflächen die Beurteilungswerte der TA Luft deutlich unterschreiten. Zudem erscheint das beabsichtigte befristete Monitoring als ausreichende Vorkehrung, um mögliche Defizite zu erkennen.

159

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

160

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

161

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

162

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs, LKRZ 2014, 169).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes, der die Errichtung der Wasserrückhaltung W./A./N. zum
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published on 27/05/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2011 – 5 K 951/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Be
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Annotations

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Bankbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.

(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:

1.
die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung,
2.
die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,
3.
die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie
4.
die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind.
Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:
1.
die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie
2.
die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet sind.
Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben.

(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.

(3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.

(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.

(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 7 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens

1.
Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraussichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme,
2.
Angaben über
a)
bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, für gefährliche Abfälle und für Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, oder
b)
Abfallströme, für die besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten,
c)
Abfallströme, für die besondere Gesetze über das Inverkehrbringen und die Rücknahme bestimmter Abfallströme oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen gelten,
3.
eine Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1; die Länder stellen sicher, dass die Investitionen und andere Finanzmittel, auch für die zuständigen Behörden, bewertet werden, die für die im Einklang mit dem ersten Halbsatz ermittelten notwendigen Maßnahmen benötigt werden; die Bewertung wird in die entsprechenden Abfallwirtschaftspläne oder andere für das jeweilige Land geltende strategische Dokumente aufgenommen,
4.
Informationen über die Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben entsprechend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist, oder die in anderen für das jeweilige Land geltenden strategischen Dokumenten festgelegt sind,
5.
eine Beurteilung
a)
der bestehenden Abfallsammelsysteme, einschließlich der Abfälle, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung,
b)
der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3, sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und
c)
der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme,
6.
ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeutender Verwertungsanlagen,
7.
allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen,
8.
Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art,
9.
geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf
a)
die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und
b)
die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden,
10.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen wurden.

(7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthalten

1.
Angaben über organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2.
eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuerhalten,
3.
den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe,
4.
Angaben über geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren Sanierung.

(1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen betragen:

1.
spätestens ab dem 1. Januar 2020 insgesamt mindestens 50 Gewichtsprozent,
2.
spätestens ab dem 1. Januar 2025 insgesamt mindestens 55 Gewichtsprozent,
3.
spätestens ab dem 1. Januar 2030 insgesamt mindestens 60 Gewichtsprozent und
4.
spätestens ab dem 1. Januar 2035 insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent.

(2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.

(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.

(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

(1) Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0, I, II oder III sind so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 sowie nach Anhang 1 an den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem eingehalten werden.

(2) Deponien der Klasse IV sind nur im Salzgestein und so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 und nach Anhang 2 Nummer 1 an Standort und geologische Barriere sowie nach Anhang 2 Nummer 2 zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eingehalten werden.

(3) Der Deponiebetreiber hat auf der Deponie außer einem Ablagerungsbereich mindestens einen Eingangsbereich einzurichten. Er hat die Deponie so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird. Die zuständige Behörde kann für Deponien der Klasse 0 und Monodeponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

(4) Hat die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend herabgesetzt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.

(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:

1.
die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung,
2.
die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,
3.
die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie
4.
die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind.
Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:
1.
die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie
2.
die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet sind.
Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben.

(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.

(3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.

(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.

(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 7 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens

1.
Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraussichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme,
2.
Angaben über
a)
bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, für gefährliche Abfälle und für Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, oder
b)
Abfallströme, für die besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten,
c)
Abfallströme, für die besondere Gesetze über das Inverkehrbringen und die Rücknahme bestimmter Abfallströme oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen gelten,
3.
eine Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1; die Länder stellen sicher, dass die Investitionen und andere Finanzmittel, auch für die zuständigen Behörden, bewertet werden, die für die im Einklang mit dem ersten Halbsatz ermittelten notwendigen Maßnahmen benötigt werden; die Bewertung wird in die entsprechenden Abfallwirtschaftspläne oder andere für das jeweilige Land geltende strategische Dokumente aufgenommen,
4.
Informationen über die Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben entsprechend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist, oder die in anderen für das jeweilige Land geltenden strategischen Dokumenten festgelegt sind,
5.
eine Beurteilung
a)
der bestehenden Abfallsammelsysteme, einschließlich der Abfälle, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung,
b)
der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3, sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und
c)
der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme,
6.
ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeutender Verwertungsanlagen,
7.
allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen,
8.
Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art,
9.
geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf
a)
die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und
b)
die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden,
10.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen wurden.

(7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthalten

1.
Angaben über organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2.
eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuerhalten,
3.
den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe,
4.
Angaben über geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren Sanierung.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.

(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Bankbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.