Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2014 - 8 C 10561/13
Gericht
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin.
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Die Antragstellerin ist eine Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und gehört wie diese der Verbandsgemeinde Göllheim an. Die Ortslage Lautersheim liegt vom geplanten Standort der Biogasanlage ca. 1,5 km entfernt in östlicher Richtung. Der Abstand des Plangebiets zur westlichen Gemarkungsgrenze der Antragstellerin beträgt etwa 300 m.
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Die Antragsgegnerin hatte zunächst einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Bauvorhaben „Biogasanlage“ aufgestellt, der am 14. September 2011 als Satzung beschlossen worden war und mit öffentlicher Bekanntmachung vom 19. Januar 2012 in Kraft trat. Nach der Projektbeschreibung des damaligen Projektpartners … GmbH sollte eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus der Vergärung nachwachsender Rohstoffe in einer Menge von bis zu 40.000 Tonnen pro Jahr errichtet werden. Hiergegen richtete sich ein von der Antragstellerin am 2. April 2012 beim erkennenden Senat eingeleitetes Normenkontrollverfahren (Az.: 8 C 10387/12.OVG), das mit Beschluss vom 11. Juli 2012 zum Ruhen gebracht wurde, nachdem die Antragsgegnerin am 23. Mai 2012 den Beschluss zur Aufstellung eines neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst hatte. Nach Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans wurde das Verfahren mit Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 wieder aufgenommen und unter dem neuen Aktenzeichen 8 C 10561/13.OVG fortgeführt.
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Hintergrund der Neuaufstellung des Bebauungsplans war die Übernahme des Projekts durch die Fa. N…. GmbH u. Co. … KG, die eine Anpassung der Konzeption der Biogasanlage an den neuesten Stand der Technik plant. Danach soll ein Verfahren zur Gasaufbereitung eingesetzt werden, das in der Lage ist, aus Rohbiogas neben Methan auch Kohlendioxid in hoher Qualität zu separieren. Des Weiteren soll eine Methanisierungsanlage (sog. Solar-Fuel-Anlage) errichtet werden, in der Wasser mit Hilfe von Strom in Sauerstoff und Wasserstoff getrennt wird; während der Sauerstoff in die Atmosphäre entlassen oder vermarktet werden soll, soll der Wasserstoff mithilfe von Kohlendioxid zu Methan umgewandelt werden, um das Methangas in ein nahegelegenes Erdgasnetz einzuspeisen. Hierzu besteht eine Einspeisemöglichkeit in ca. 1,5 km Entfernung südwestlich des Standorts der Biogasanlage, für die eine Netzanschlusszusage der Netzbetreibergesellschaft vorliegt. Bis zum Betrieb der Solar-Fuel-Anlage soll das überschüssige Kohlendioxid als technisches Gas oder Trockeneis aufbereitet werden. Die Biogasanlage soll wie schon bisher geplant mit in der näheren Umgebung produzierten Rohstoffen wie Mais, Ganzpflanzensilage, Hirse u. ä. versorgt werden. Aufgrund der geänderten Anlagenkonzeption sollen jedoch die Input-Mengen um rund 15 % auf maximal 45.000 t/a erhöht werden. Nach den Planungen des Investors soll die Biogasanlage aus einer Fahrsiloanlage mit 4 Kammern, einem Fermenter, einem Nachgärer, einem Gärrestelager, einem Blockheizkraftwerk (536 KW) zur Produktion von Strom und Wärme für den Eigenbedarf, einer Gasaufbereitungsanlage, einer Anlage zur Trockeneisherstellung sowie optional aus der Solar-Fuel-Anlage bestehen.
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 3,85 ha und besteht bisher im Wesentlichen aus intensiv-landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen. Er grenzt südlich an die L 450 sowie an die hier nach Südosten in Richtung Lautersheim abzweigende K 71, an die eine Anbindung über einen Wirtschaftsweg besteht. Im Süden wird das Plangebiet durch einen weiteren Wirtschaftsweg begrenzt; im Westen grenzt es an als Ackerfläche genutzte Flurstücke. Die nächstgelegenen Wohnsiedlungen sind ca. 500 m östlich das Gehöft E., ca. 1.000 m nordöstlich der G. Hof und westlich in ca. 1.000 m Entfernung der Ortsrand von Göllheim.
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Nach öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 31. Mai 2012 wurde in der Zeit vom 11. Juni bis zum 10. Juli 2012 die frühzeitige Bürgerbeteiligung und bis zum 31. Juli 2012 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Am 27. September 2012 wurde die Auslegung des Planentwurfs öffentlich bekannt gemacht; darin wurde als Gegenstand der Auslegung aufgeführt „der landespflegerische Planungsbeitrag“ und „die vorliegenden Gutachten“; sodann erfolgte der Hinweis, dass die „bisher eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen“ eingesehen werden können. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 9. Oktober bis 8. November 2012 öffentlich ausgelegt; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand vom 1. Oktober bis zum 2. November 2012 statt.
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Die Antragstellerin hat sowohl in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch während der Offenlage des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben. Sie machte grundsätzliche Bedenken gegen das Konzept der Biogasanlage im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die regionale Landwirtschaft sowie den Tourismus geltend und rügte insbesondere die aus ihrer Sicht bedenklichen Planungen zur Regenrückhaltung und zur Behandlung des Niederschlagswassers, ferner eine mangelnde Berücksichtigung der Belange des Rohstoffabbaus, des Artenschutzes sowie des Immissionsschutzes.
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Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens legte die Vorhabenträgerin insbesondere folgende in ihrem Auftrag erstellte Gutachten vor:
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- Eine „Immissionsprognose zur Bestimmung der Geruchsimmissionsbelastung im Bereich der geplanten Biogasanlage“ der Fa. O… GmbH vom 26. Juni 2012; diese gelangte unter Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzung vom 10. September 2009 zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Hofstellen mit Wohnnutzung im Außenbereich die Immissionswerte der GIRL mit maximal 9 % der Jahresstunden eingehalten werden und im Bereich der Wohnbebauung in Göllheim und Lautersheim die Immissionswerte unter 2 % der Jahresstunden liegen; daher spreche aus gutachterlicher Sicht nichts gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage am vorgesehenen Standort.
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- Eine „Schallimmissionsprognose für die geplante Biogasanlage“ der Fa. G… und Partner vom 2. Juli 2012, die zu dem Ergebnis gelangte, dass die zur Berücksichtigung einer Vorbelastung um 6 dB geminderten Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Beurteilungszeitraum tags um mindestens 16 dB und im Beurteilungszeitraum nachts um mindestens 4 dB unterschritten und damit eingehalten werden; ebenso werde das Spitzenwertkriterium der TA Lärm an allen Immissionsorten eingehalten. Ferner seien organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück nicht erforderlich, da der geplante Verkehr von höchstens 6 Traktoren pro Stunde im Zeitraum von 7:00 bis 22:00 Uhr die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht überschreiten werde und aufgrund der ländlichen Umgebung auch davon auszugehen sei, dass eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgen werde.
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- Eine artenschutzrechtliche Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. vom 11. September 2012 zu möglichen Feldhamstervorkommen im Plangebiet, wonach der Feldhamster im Bereich des Göllheimer Hügellandes aufgrund verschiedener Untersuchungen wohl nicht mehr oder nur noch sehr selten vorkomme, woraus er schließe, dass ein Konflikt des Bauvorhabens mit dem Tötungsverbot des Artenschutzrechts nicht zu vermuten sei.
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In seiner Sitzung vom 20. März 2013 schloss sich der Gemeinderat den Vorschlägen der Verwaltung zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander an und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zuvor stimmte er einem am selben Tage unterzeichneten, zwischen der Ortsgemeinde Göllheim, der Verbandsgemeinde und der Investorin geschlossenen städtebaulichen Vertrag zu; darin verpflichtet sich die Ortsgemeinde u. a. zur Durchführung im Einzelnen bezeichneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen binnen 2 Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens auf von ihr gesicherten Grundstücken, wobei die Kosten der Maßnahmen von der Investorin zu tragen sind.
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Der angefochtene Bebauungsplan setzt auf nahezu der gesamten Fläche ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ fest, ferner ein Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von 900 cbm und einer Grundfläche von maximal 1.200 qm als Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB (Ziffer 1.5) sowie Maßnahmen M 1 bis M 3 zur Anlage eines Windschutzgehölzes und von Baum- und Strauchhecken als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Ziffer 1.7). Außerdem stellt er in der Planskizze einen außerhalb des eigentlichen Plangebiets in der Flur „In den Sauerwiesen“ gelegenen Teilbereich B dar, für den auf im Einzelnen genannten Parzellen gemäß Ziffer 1.6 der textlichen Festsetzungen weitere Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. Darüber hinaus enthält der Plan in Ziffer 1.8 eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB, wonach alle Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zum Artenschutz vollständig der Sonderbaufläche für Biogas zugeordnet werden.
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Ausweislich seiner Begründung verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, die Erzeugung und Nutzung von regenerativer Energie im Gemeindegebiet weiter auszubauen und in ihrer Gemarkung im Bereich der im Regionalen Raumordnungsplan sowie im Flächennutzungsplan vorgesehenen Flächen einen Energiepark für regenerative Energien zu verwirklichen, in dem möglichst viele regenerative Energieformen errichtet werden sollen; dabei solle zusätzlich zur Biogasanlage eine sog. Solar-Fuel-Anlage zur Methanisierung des in der Biogasanlage erzeugten Rohbiogases zwecks Einspeisung in das Erdgasnetz entstehen, ferner eine Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden. Schließlich sei als Teil des Gesamtkonzepts vorgesehen, im nahen Umfeld die Errichtung einer Windkraftanlage zur Erzeugung des Stroms für die Solar-Fuel-Anlage durch Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans zu ermöglichen.
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Der Umweltbericht umfasst eine Prüfung, ob durch den Vollzug des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden und verneint dies für den Fall der Durchführung im Einzelnen bezeichneter Vermeidungsmaßnahmen; darüber hinaus sieht er vor, dass zum Ausgleich des Lebensraumverlusts für die Feldlerche ein Ausgleich durch Anlegung sog. Feldlerchenfenster auf Ackerflächen in der Umgebung erfolgt sowie zum Ausgleich für den potentiellen Lebensraumverlust des Feldhamsters sog. Hamsterstreifen oder Stoppelbrachen in der Umgebung angelegt werden. Des Weiteren enthält der Umweltbericht ein Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanerisch bedingter Eingriffe in Natur und Landschaft; dabei sieht er neben Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen im Plangebiet als Ausgleich für ein nach seiner Flächenbilanzierung verbleibendes Ausgleichsdefizit auch externe Ausgleichsmaßnahmen vor: Zum einen die zum Ausgleich für den Lebensraumverlust für Hamster und Feldlerche in der näheren Umgebung des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen, zum anderen in der Flur „In den Sauerwiesen“ auf Ökokontoflächen der Gemeinde durchzuführende biotop- und bodenverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Renaturierung des Hasenbachs. Schließlich sind nach dem Umweltbericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten im Vollzug des Bebauungsplans auch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm- oder Geruchsimmissionen zu erwarten.
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Nachdem der Flächennutzungsplan in seiner derzeitigen Fassung das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft darstellt und dessen Fortschreibung noch nicht in Kraft war, genehmigte die Kreisverwaltung mit Schreiben vom 24. April 2013 den Bebauungsplan gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Am 25. April 2013 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt und am 2. Mai 2013 öffentlich bekannt gemacht.
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Zur Begründung ihres am 22. Mai 2013 auf den neuen Bebauungsplan erstreckten Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Sie könne geltend machen, durch die Planung in dem aus ihrer Planungshoheit fließenden interkommunalen Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB verletzt zu sein. Hierzu sei es nicht erforderlich, dass sie eigene, mit dem angefochtenen Plan abzustimmende Bauleitpläne oder Planungsabsichten habe. Das interkommunale Abstimmungsgebot sei schon in formaler Hinsicht verletzt, weil sie in der Offenlage des Plans nur wie ein normaler Bürger beteiligt worden sei. In materieller Hinsicht führe der angefochtene Plan wegen der Lage des Plangebiets unmittelbar an der Gemarkungsgrenze dazu, dass ihre planerische Ausdehnung in Richtung Westen faktisch verhindert werde. Die Planung erweise sich in Wahrheit als Planung eines Industriegebiets, weil die Kapazitätsgrenzen für eine im Außenbereich privilegierte Biogasanlage deutlich überschritten würden. Ihr Interesse, vor Nachteilen bewahrt zu werden, habe ein besonderes Abwägungsgewicht.
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Ihr fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag, weil die inzwischen der Vorhabenträgerin erteilte immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung ihr gegenüber nicht bestandskräftig geworden sei, nachdem sie dagegen Widerspruch eingelegt habe.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu rügen, dass das Auswechseln der Verfahrensart vom vorhabenbezogenen auf den allgemeinen Bebauungsplan rechtswidrig gewesen sei. Beide Verfahren seien strikt voneinander zu trennen. Der vorliegende Bebauungsplan stelle eine unzulässige Mischnutzung dar, indem er nach außen vorgebe, eine Angebotsplanung zu sein, aber in Wahrheit technische Neuerungen ermöglichen solle, die auch innerhalb eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätten ermöglicht werden können. Zudem könne die Ausfertigung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein; sie bestreite, dass die Genehmigung vom 24. April 2013 der Gemeinde bereits am 25. April 2013 vorgelegen habe.
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In materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan insbesondere aus folgenden Gründen rechtswidrig: Das im Regionalen Raumordnungsplan dargestellte Vorbehaltsgebiet zur Rohstoffsicherung sei in der Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Die Beseitigung des Niederschlagswassers sei nicht bewältigt worden, weil bei der Berechnung des Regenrückhaltebeckens lediglich von einem 10-jährigen statt von einem 100-jährigen Regenereignis ausgegangen worden sei. Bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionsbelastung der Umgebung sei die Erhöhung der Input-Mengen auf 45.000 Tonnen pro Jahr nicht berücksichtigt worden, wegen der der Ansatz von maximal 6 Anlieferungen pro Stunde unrealistisch sei. Zudem hätte auch der Abtransport der Gärreste berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei auch die Annahme des Lärmgutachtens, dass nach 20.00 Uhr keine Transporte zur Anlage mehr stattfänden, unrealistisch; vielmehr müsse gerade in der Erntezeit auch mit Transporten nach 22.00 Uhr gerechnet werden. Auch dem Artenschutz sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Maßnahmen zum Schutz der Feldlerche führten zu einer Umsiedlung der Art, ohne dass die erforderliche funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte bestehe. Zudem nehme der Plan in Kauf, dass während der Baumaßnahmen eine Gefährdung oder Tötung einzelner Feldhamster nicht ausgeschlossen werden könne. Die Bilanzierung des Ausgleichs für Eingriffe sei abwägungsfehlerhaft, weil nicht mitgeteilt werde, wie die für Habitataufwertungen vorgesehenen 4.100 qm Ackerfläche zur Verfügung gestellt werden könnten. Die für externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Ökokontoflächen von 2,4 ha seien einer weiteren ökologischen Aufwertung nicht zugänglich. Grundsätzlich sei zu bemängeln, dass der Ortsgemeinderat in der Sitzung vom 20. März 2013 das gesamte Abwägungsmaterial bewältigt habe, was schon aus Zeitgründen eine ordnungsgemäße Abwägung ausgeschlossen habe; hinzu komme, dass die Vorlage zum Ratsbeschluss nicht von der Verwaltung, sondern vom Anlagenbetreiber erstellt worden sei.
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In der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Beteiligten das Normenkontrollverfahren, soweit es sich gegen den ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan richtete, übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den am 20. März 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie hält die Normenkontrolle mangels Antragsbefugnis bereits für unzulässig und tritt dem Antrag im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Begründung des Bebauungsplans und auf den Inhalt der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen entgegen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Soweit der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den am 14. September 2011 als Satzung beschlossenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage“ der Antragsgegnerin gerichtet war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung nur noch über die Kosten zu entscheiden.
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Im Übrigen - soweit sich der Normenkontrollantrag gegen den am 20. März 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin richtet - ist der Antrag als unzulässig abzulehnen.
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Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis. Sie kann sich nicht auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten durch den Bebauungsplan berufen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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Die Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ein Normenkontrollverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann. Allerdings ist nicht jeder eigene Belang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind unter anderem alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 und juris, Rn. 5, m.w.N. sowie Beschluss vom 29. Juli 2013 – 4 BN 13/13 - , juris, Rn. 4, m.w.N. sowie Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris, Rn. 4).
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Vorliegend hat die Antragstellerin keine eigenen Belange geltend gemacht, die für die Abwägung erheblich waren.
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Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis rügt die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Antragsgegnerin eine Verletzung des „interkommunalen Abstimmungsgebots“ nach § 2 Abs. 2 BauGB. Sie hat jedoch nicht substantiiert darzulegen vermocht, durch den angefochtenen Bebauungsplan von unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art betroffen zu sein, die eine interkommunale Abstimmungspflicht i.S.v. § 2 Abs. 2 BauGB auszulösen geeignet wären.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur stellt das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar: Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos Gebrauch machen; § 2 Abs. 2 BauGB verleiht damit dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht; das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, ist als einfachgesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit als Bestandteil des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts zu verstehen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 und juris, Rn. 21; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, § 2, Rn. 20 f., m.w.N.). Da sich benachbarte Gemeinden mit ihrer Planungshoheit im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen, verleiht das interkommunale Abstimmungsgebot der betroffenen Gemeinde gegenüber den sich auf ihr Gebiet auswirkenden Planungen der Nachbargemeinde eine stärkere Rechtsposition, als sie ihr nach § 38 BauGB gegenüber Fachplanungen zusteht: Die Nachbargemeinde kann sich vielmehr unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie selbst für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O., und Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 und juris, Rn. 32 sowie Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, NVwZ 2010, 1026 und juris, Rn. 45; Uechtritz, a.a.O., Rn. 20 sowie Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2, 101. EL 2013, Rn. 110).
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Andererseits besteht aber auch Einigkeit, dass nicht jedwede faktische Auswirkung einer Planung auf eine Nachbargemeinde für ein Eingreifen des Abstimmungsgebots ausreicht. Das interkommunale Abstimmungsgebot vermittelt einer benachbarten Gemeinde nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle machen zu können, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. September 2005 - 1 MN 113/05 -, NVwZ-RR 2006, 246 und juris, Rn. 7, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss es sich vielmehr um „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ handeln. Da es sich um eine einfachgesetzliche Ausformung der Planungshoheit als Teil der Selbstverwaltungsgarantie handelt, können zunächst nur Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde relevant sein; deshalb ist das interkommunale Abstimmungsgebot nicht schon dann einschlägig, wenn sich die Gemeinde lediglich zum Fürsprecher der Interessen betroffener Gemeindebürger macht, etwa weil sie für einen einzelnen Gewerbebetrieb negative Verlagerungseffekte befürchtet oder drohende Immissionen für einzelne Grundstücke abwenden möchte (so: Uechtritz, a.a.O., Rn. 27, m.w.N.). Zwar können auch faktische Auswirkungen auf die Nachbargemeinde ausreichen, sofern sie städtebauliche Relevanz haben; doch bedarf es insoweit des Erreichens einer gewissen, näher zu präzisierenden Intensitätsschwelle, um eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zu begründen (so zutreffend Uechtritz, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.).
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Solche unmittelbaren Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet von hinreichendem Gewicht hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Sie beruft sich zunächst nicht auf bestehende Planungen oder konkrete Planungsabsichten ihrerseits, die durch den angefochtenen Bebauungsplan oder durch Auswirkungen des dadurch ermöglichten Vorhabens beeinträchtigt werden könnten. Sie macht im Wesentlichen lediglich geltend, die durch den Plan ermöglichte Errichtung der Biogasanlage verhindere „auch wegen ihrer lokalen Lage unmittelbar an der Gemarkungsgrenze“ ihre planerische Ausdehnung in Richtung Westen, ohne allerdings näher zu konkretisieren, welche für den westlichen Teil ihrer Gemarkung wenigstens potentiell in Betracht kommenden Planungen oder kommunalen Nutzungen durch welche Einwirkungen des ermöglichten Vorhabens beeinträchtigt werden könnten. Ohne Konkretisierung von Planungsabsichten der Antragstellerin für den westlichen Teil ihrer Gemarkung ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Errichtung und der Betrieb der geplanten Biogasanlage eine planerische Ausdehnung der Antragstellerin in westlicher Richtung in einer die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB auslösenden Weise tangieren könnte. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin befindet sich die dem geplanten Standort der Biogasanlage nächstgelegene Wohnbebauung auf dem Gebiet der Antragstellerin in ca. 1,5 km Entfernung in östlicher Richtung. Es handelt sich dabei um überwiegend ältere Wohn- und Mischnutzung entlang der G. Straße (K 71). Neubaugebiete hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben zuletzt ausschließlich östlich und südöstlich der bestehenden Ortslage ausgewiesen; sonstige Planungsabsichten in westlicher Richtung hat sie - wie bereits erwähnt - nicht dargelegt. Nach den in den Planaufstellungsakten befindlichen sowie im Internet verfügbaren Karten erscheint eine Ortsabrundung im westlichen Bereich der Ortslage Lautersheim am ehesten südlich oder nördlich des sich entlang der Göllheimer Straße nach Westen ausstreckenden „Siedlungsfingers“ naheliegend. Hierdurch würde jedoch kein näheres Heranrücken von Wohnbebauung oder anderer immissionsempfindlicher Nutzungen an den Standort der geplanten Biogasanlage bewirkt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihrer Planung ein realistisch erscheinendes Immissionsszenario zugrunde gelegt, demzufolge etwa die einschlägigen Immissionsrichtwerte für Geräuschimmissionen aus dem Betrieb der Biogasanlage selbst an den viel näher am Standort der geplanten Anlage auf Göllheimer Gebiet gelegenen Immissionsorten 1 bis 3 bei Weitem unterschritten werden. Auch hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsimmissionen aus dem Betrieb der Biogasanlage zeigt die Abbildung 7.1 der vorgelegten Geruchsimmissionsprognose (Bl. 106 in Ordner 1 der Planaufstellungsunterlagen) für den Bereich der bebauten Ortslage Lautersheim und darüber hinaus noch einige 100 m in Richtung Westen nur eine Geruchsstundenhäufigkeit von höchstens 1 % der Jahresstunden. Selbst wenn man einmal in Rechnung stellt, dass eine kritische Überprüfung der Immissionsprognosen noch zu einer gewissen Korrektur der ermittelten Werte zu Lasten des bewohnten Gebiets der Antragstellerin führen könnte, sind die bisher ermittelten Werte so weit vom Erreichen einer rechtserheblichen Beeinträchtigungsschwelle entfernt, dass die Antragstellerin - ohne Berufung auf konkrete Planungsabsichten für immissionsempfindliche Nutzungen im westlichen Teil ihrer Gemarkung - allein aus der räumlichen Nähe des Plangebiets zu ihrer Gemarkungsgrenze nichts für das Bestehen einer Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB herleiten kann.
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Letztlich reklamiert die Antragstellerin nur ein allgemeines Freihaltungsinteresse für ihren westlichen Gemarkungsteil, um sich alle Planungsoptionen oder auch Nutzungsmöglichkeiten Dritter abstrakt offenzuhalten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indessen bereits entschieden worden, dass allein das abstrakte Interesse einer benachbarten Gemeinde, einen bestimmten Bereich ihres Gemeindegebiets von Bebauung freizuhalten, keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang darstellt (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. November 1989 - 1 S 2842/88 -, NVwZ 1990, 390 und juris, Rn. 22; dazu auch Söfker, a.a.O., Rn. 100 a). Ebenso wenig reicht die bloße Geltendmachung von tourismusschädlichen Auswirkungen eines durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens, ohne dass im Gemeindegebiet fremdenverkehrsspezifische städtebauliche Planungen bereits gelten oder zumindest konkret in Betracht kommen, mangels eines hinreichenden städtebaulichen Bezugs zur Darlegung einer beachtlichen Auswirkung aus (so bereits das Senatsurteil vom 6. März 2002 - 8 C 11131/01.OVG -, AS 29, 399 und juris, Rn. 30 ff.).
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Soweit sich die Antragstellerin darüber hinaus auf das kommunale Abstimmungsgebot in seiner besonderen Ausprägung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB beruft, vermag dies ihre Antragsbefugnis ebenfalls nicht zu begründen.
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Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative BauGB können sich Gemeinden im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen; eine Nachbargemeinde ist damit berechtigt, die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer Gemeinden zu verteidigen (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 121). Voraussetzung ist dabei, dass es sich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes - ROG - handelt, also um raumordnerische Aussagen, die hinreichend bestimmt oder bestimmbar und abschließend abgewogen sind (vgl. Uechtritz, a.a.O., Rn. 36). Darüber hinaus muss es sich um solche Ziele der Raumordnung handeln, die der Gemeinde eine bestimmte Funktion zuweisen, das heißt der Gemeinde muss durch das Ziel, auf das sie sich beruft, eine bestimmte Aufgabe übertragen worden sein (vgl. Uechtritz, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.). Schließlich muss, damit die Gemeinde eine Beeinträchtigung oder Verletzung von zugewiesenen Funktionen geltend machen kann, auch hier eine Irrelevanz- oder Bagatellschwelle überschritten sein: Nur solche Belange, denen ein entsprechendes Gewicht zukommt, sind im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots beachtlich (vgl. Uechtritz, a.a.O., Rn. 40, m.w.N.).
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Vorliegend fehlt es indessen bereits an der Zuweisung einer bestimmten Funktion an die Antragstellerin durch Ziele der Raumordnung. Ihre Behauptung, ihr sei durch den Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz die besondere Funktion „Landwirtschaft“ zugewiesen worden, entspricht nicht den Tatsachen. In der im Staatsanzeiger vom 8. November 2004 veröffentlichten Fassung des Raumordnungsplans Westpfalz - ROP 2004 - war zwar anderen Gemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde Göllheim die besondere Funktion „L“ (für Landwirtschaft) zugewiesen; wie sich aus dessen Anhang I „Zentrale Orte, Funktionszuweisungen, Schwellenwerte“ des ROP 2004 (S. 51) ergibt, zählte die Ortsgemeinde Lautersheim hierzu jedoch nicht. In dem mit Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids im Staatsanzeiger vom 6. August 2012 rechtswirksam gewordenen, also im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des angefochtenen Bebauungsplans vom 20. März 2013 bereits geltenden, neuen Raumordnungsplan Westpfalz - ROP 2012 - ist unter Ziffer II.1.2. „Gemeindefunktionen“ (S. 18) ausgeführt, dass den Gemeinden im Rahmen der Fortschreibung des ROP nur noch die Funktionen „G“ (für Gewerbe) und „W“ (für Wohnen) als Ziele zugewiesen werden, die Funktion „L“ (für Land- und Forstwirtschaft) also nicht mehr. Im Übrigen ergibt sich aus Anhang 1 „Zentrale Orte, Funktionszuweisungen, Schwellenwertparameter“ des ROP 2012, dass der Ortsgemeinde Lautersheim ausweislich der Schlüsselnummer 03 041 überhaupt keine Gemeindefunktionen zugewiesen worden sind.
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Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt wird, auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, beruht sie auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Kosten des Verfahrens insoweit der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie durch Neuaufstellung des Bebauungsplans, der den bisherigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ersetzt hat, das zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits führende Ereignis selbst herbeigeführt hat.
- 44
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 45
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
- 46
Beschluss
- 47
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.000,00 € festgesetzt (je 60.000,00 € pro Bebauungsplan) (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, veröffentlicht in VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage).
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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.