Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Sept. 2015 - 8 B 10875/15
Gericht
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. September 2015 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die nachträgliche Anordnung des Antragsgegners vom 3. Juli 2015 mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Antragstellerin einstweilen die Abfallbehandlungsanlage nur mit vorgewaschenem Material ohne Nutzung der Folienwaschanlage betreiben darf.
Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer A.I.3. der nachträglichen Anordnung vom 21. Mai 2015, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Betriebsgelände in der Gemarkung P…, Flur .., Flurstück-Nr. ../.., eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Verarbeitung von nicht überwachungsbedürftigen Kunststoffabfällen („PE-Folien“). Sie wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des weiteren Betriebs der Anlage bis zu deren Nachrüstung mit einer Abluftreinigungsanlage (nachträgliche Anordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord – SGD Nord – vom 3. Juli 2015). Des Weiteren wendet sie sich gegen das Verbot, bis zur Umsetzung der Nachrüstungsmaßnahmen keine Abfälle in der Anlage zu behandeln, „die ihren Ursprung in der Sammlung von Verpackungsabfällen privater Haushalte (Sammlung des „Gelben Sacks“) haben“ oder „vergleichbar zusammengesetzte Abfälle gewerblicher Herkunft“ sind (nachträgliche Anordnung der SGD Nord vom 21. Mai 2015 Ziffer A.I.3.).
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Nachdem die Rechtsvorgänger der Antragstellerin den Betrieb der Anlage eingestellt hatten, nahm die Antragstellerin ihn im Mai 2005 wieder auf. Zunächst wurden nur Industrierestfolien zu einem Granulat verarbeitet. Im Laufe der Zeit stieg bei den Einsatzstoffen der Anteil an Folien mit Herkunft aus der Sortierung des „Gelben Sacks“, d. h. von Folien, die aus den im Auftrag des Dualen Systems Deutschland (DSD) bei privaten Haushalten gesammelten Verpackungsabfällen aussortiert wurden. Dadurch veränderte sich der Verschmutzungsgrad der Einsatzstoffe. Insbesondere waren die aus dem DSD stammenden Folien stärker mit organischen Stoffen kontaminiert, was zu stärkeren Geruchsimmissionen führte.
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Seit Juni 2014 kam es deshalb zu massiven Beschwerden aus dem dem Industriegebietsstandort der Antragstellerin benachbarten Stadtteil T…-P…. Nachdem die Behörde festgestellt hatte, dass die Folienwaschanlage weiterhin den Stand von 2005 hatte und die 2009 genehmigte Änderung der Abwasseraufbereitung nicht umgesetzt worden war, erließ sie am 9. September 2014 die nachträgliche Anordnung, das „zum Waschen der Kunststoffabfälle eingesetzte Wasser ('Folienwaschwasser') ganz oder in Teilmengen ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen, sobald und soweit es aufgrund seines Verschmutzungsgrades nicht weiter für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann.“ Die auf Anordnung der Behörde im Januar 2015 durchgeführte Emissionsmessung ergab im Abluftstrom der Anlage eine Geruchsstoffkonzentration von maximal 2.000 GE/m³. Die daraus abgeleitete Ausbreitungsberechnung ergab eine Geruchsstundenhäufigkeit in P… von 8 %.
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Zunehmende Beschwerden aus der Nachbarschaft mündeten schließlich in die nachträgliche Anordnung der SGD Nord vom 21. Mai 2015. Danach sollten zur Minderung der Emissionen geruchsintensiver und sonstiger luftfremder Stoffe folgende Maßnahmen durchgeführt werden: Erfassen der Abluftströme an der jeweiligen Quelle und Zuführung zur Abgasreinigungseinrichtung (A.II.1a und b), Unterschreiten vorgegebener Grenzwerte für Gesamtstaub, organische und geruchsintensive Stoffe (A.II.1c) sowie Einbau von Partikelfiltern (A.II.2). Für diese Maßnahmen sollte eine Änderungsanzeige nebst den erforderlichen Planungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen vorgelegt werden (A.I.2.); die Durchführung der Maßnahmen sollte dann bis zwei Monate nach Zustellung des Akzeptanzbescheids erfolgen (A.I.1.). Bis zur Umsetzung der Maßnahmen war die Verwendung von Material aus der DSD-Sammlung oder vergleichbar zusammengesetzter Abfälle mit der Maßgabe untersagt, dass die Antragstellerin zunächst den Einsatz des Geruchvernichtungssystems „GreenAir“ ausprobieren dürfe (A.I.3.). Nachdem es Anfang Juni 2015 zu weiteren Nachbarbeschwerden gekommen war, widerrief die Antragsgegnerin diesen Vorbehalt zugunsten des „GreenAir“-Systems mit Bescheid vom 10. Juni 2015. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 teilte einer der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass es seit dem 11. Juni 2015 in P… nicht mehr stinke.
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Ende Juni 2015 kam es dann zu erneuten Beschwerden der Nachbarn. Daraufhin erteilte die Behörde am 30. Juni 2015 den Auftrag an ein Sachverständigenbüro zur Dauerbeobachtung der Geruchsimmissionssituation im Ortsteil T…-P…. Bei einem Ortstermin am 30. Juni 2015 stellte der Mitarbeiter der SGD Nord fest, dass die Antragstellerin in ihrer Anlage vergleichbares Material wie aus den DSD-Sammlungen verwendete, woraufhin am 1. Juli 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € wegen Verstoßes gegen das Verbot in Ziffer A.I.3. im Bescheid vom 21. Mai 2015 festgesetzt wurde. Bei einem Ortstermin am 2. Juli 2015 im Zuge der Auftragserteilung für die Dauergeruchsimmissionsbeobachtung wurden im Betrieb der Antragstellerin Undichtigkeiten an der Abluftführung sowie Gerüche im Bereich der Plastikkompakttoren und der Waschanlage festgestellt.
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Daraufhin erließ die SGD Nord am 3. Juli 2015 die nachträgliche Anordnung, wonach der weitere Betrieb der Anlage bis zur Nachrüstung der Abluftreinigungsanlage untersagt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Maßnahme ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG finde und zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sei. Die angeordnete sofortige Vollziehung setzte die Behörde auf Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 27. Juli 2015 mit der Begründung aus, dass die Antragstellerin in der Zwischenzeit sowohl betriebliche als auch technische Maßnahmen ergriffen habe, welche mit ausreichender Sicherheit eine signifikante Reduzierung der emittierten Gerüche erwarten ließen. So bewirkten die von der Antragstellerin durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten bereits eine Reduzierung der Geruchsbelastung. Die nunmehr in die Abluftanlage integrierten Aktivkohlefilter seien nach den Garantieerklärungen des Herstellers in der Lage, den Geruchsstoffkonzentrationsgrenzwert von 500 GE/m³ zu unterschreiten. Nach neuerlichen Beschwerden Anfang August stellte der Vertreter der SGD Nord bei einem Ortstermin am 6. August 2015 fest, dass drei Hallentore offenstanden, von der Wasseraufbereitungsanlage ein stark säuerlicher Geruch ausging und die 5 m³-großen Flockungsbehälter während des zweistündigen Ortstermins zweimal überliefen, was auf dem Hallenboden übel riechendes Waschwasser zurückließ. Daraufhin hob die Behörde mit Bescheid vom 10. August 2015 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung wieder auf: Nach den Feststellungen am 6. August 2015 habe man kein Vertrauen mehr, dass die Antragstellerin ihren Pflichten zur Geruchsreduzierung nachkomme.
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Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 21. August 2015 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. September 2015 ab.
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II.
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Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt nach Auffassung des Senats das Interesse der Antragstellerin an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 3. Juli 2015 mit der im Tenor formulierten Einschränkung. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Verbots der Verwendung von DSD- oder vergleichbarem Material in A.I.3. des Bescheids vom 21. Mai 2015, hat das Verwaltungsgericht auch nach Auffassung des Senats den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgewiesen.
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1. Für die Interessenabwägung konnte sich der Senat nicht maßgeblich auf die Prognose der Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche stützen. Denn der Erfolg dieser Widersprüche muss als offen bezeichnet werden.
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a) Dies gilt zunächst für die Untersagungsverfügung vom 3. Juli 2015.
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Dieser Bescheid erweist sich nicht als offensichtlich rechtmäßig, was eine Aussetzung der Vollziehung von vorneherein verbieten würde.
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Es ist zweifelhaft, ob der Antragsgegner die Untersagungsverfügung auf § 17 Abs. 1 BImSchG stützen durfte. Nach dieser Vorschrift können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und anderen Rechtsquellen ergebenden Pflichten auch nach Erteilung der Genehmigung oder einer Änderungsanzeige Anordnungen getroffen werden. In der – auch von dem Antragsgegner zitierten – Kommentarliteratur ist anerkannt, dass die Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG sich allein auf das „Wie“ des Anlagenbetriebs beschränken darf und das „Ob“ des weiteren Betriebs unberührt zu lassen hat; die nachträgliche Anordnung setzt also voraus, dass die Anlage weiter betrieben werden kann. Dies schließt zwar die Einschränkung der Betriebszeiten und selbst ein kurzfristiges Abschalten – etwa als Nebenfolge zur Umsetzung einer Anordnung – nicht aus. Ein dauerhaftes Abschalten muss dagegen auf die Ermächtigungen der §§ 20, 21 BImSchG oder § 48 VwVfG gestützt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, 76. EL 2015, § 17 Rn. 32; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, 203. EL 2015, § 17 D3; auch: Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 17 Rn. 28 und 29). Die im Bescheid vom 3. Juli 2015 angeordnete Untersagung geht über eine bloß kurzfristige Abschaltung der Anlage deutlich hinaus. Zwar ist sie befristet erteilt worden, nämlich bis zum Zeitpunkt der Nachrüstung der Anlage mit einer Abluftreinigung. Mit dem Abschluss dieser Maßnahme ist jedoch selbst bei einer zügigen Vorlage der Anzeigeunterlagen durch die Antragstellerin wegen der anschließend notwendigen Prüfung durch die Behörde und der benötigten Zeit bis zur endgültigen Umsetzung nicht vor Ablauf von mehreren Wochen bis hin zu mehreren Monaten zu rechnen.
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Ob der Widerspruch der Antragstellerin deshalb keinen Erfolg erwarten lässt, weil der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Untersagungsverfügung mit Erfolg auf die alternative Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 1 BImSchG stützen könnte, kann nicht mit hinreichender Gewissheit prognostiziert werden.
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Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber einer Auflage oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nicht nachgekommen ist. Als Anordnung in diesem Sinne könnte hier an das Verbot der Verwendung von DSD- und vergleichbarem Material nach Ziffer A.I.3. im Bescheid vom 21. Mai 2015 gedacht werden. Ferner kommt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage der Änderungsanzeige mit vollständigen Unterlagen binnen sechs Wochen nach Ziffer A.I.2. des Bescheids vom 21. Mai 2015 in Betracht, schließlich ein Verstoß gegen die nachträgliche Anordnung zur regelmäßigen Reinigung von Folienwasser im Bescheid vom 9. September 2014. Ob gegen diese Anordnungen verstoßen wurde und ob dieser Verstoß eine Untersagungsverfügung rechtfertigt, bedarf indes näherer Aufklärung und ist derzeit offen.
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Dies gilt auch hinsichtlich der Ermessensbindung in § 20 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Danach hat die Behörde den Betrieb zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage oder Anordnung eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht. Geruchsimmissionen können sich als schädliche Umwelteinwirkungen und bei entsprechender Intensität sogar als Gesundheitsbeeinträchtigung erweisen. Für die Frage, ob eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, ziehen die Verwaltungsgerichte als Orientierungshilfe die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – (in der Fassung vom 29. Februar 2008 und Ergänzung vom 10. September 2008, abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 186. Aktualisierung 2015) heran (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 B 29.10 –, BauR 2010, 2083 und juris, Rn. 3). Danach ist für die Frage der Erheblichkeit grundsätzlich auf die Geruchshäufigkeit abzustellen. Nach Ziffer 3.1 GIRL sind in einem Wohn- und/oder Mischgebiet Geruchsbelästigungen in einem Umfang von 10 % der Jahresstunden zumutbar. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, schließt das grundsätzliche Abstellen auf die Geruchshäufigkeit nicht aus, dass im Einzelfall auch andere Umstände zum Beleg schädlicher Umwelteinwirkungen Berücksichtigung finden. Dies ist nach Ziffer 5 Satz 1 GIRL der Fall, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, insbesondere hinsichtlich der Intensität der Geruchswirkung, wie etwa bei Ekel und Übelkeit auslösenden Gerüchen. Bei einer solchen Intensität können die Geruchsbeeinträchtigungen bereits eine Gesundheitsgefahr darstellen (vgl. Ziffer 5 Satz 5 GIRL). Die Einzelfallbeurteilung verlangt nach näherer Ermittlung, welche Geruchsimmissionen auftreten und ob sie als erheblich anzusehen sind (Ziffer 5 Satz 2 GIRL). Dabei ist die Erheblichkeit keine absolut festliegende Größe, vielmehr im Einzelfall durch Abwägung zu ermitteln (Ziffer 5 Satz 4 GIRL).
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Im vorliegenden Fall gibt es zahlreiche Belege dafür, dass es beim Betrieb der Anlage der Antragstellerin zu Geruchsimmissionen gekommen ist, die von der Wohnbevölkerung in P… als besonders unangenehm bewertet worden sind. Dabei sind Gerüche auch als „eklig“, „bestialisch“ und „Brechreiz auslösend“ beschrieben worden. Zwar handelt es sich hierbei sämtlich um subjektive Eindrücke, die sich deshalb aber nicht von vorneherein als unglaubhaft erweisen. Ob die Geruchsbeeinträchtigung durch die Anlage der Antragstellerin aber auch zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angegriffenen Verfügung von ihrer Intensität her als so erheblich oder gar gesundheitsgefährdend bewertet werden muss, erscheint indessen offen. Immerhin hatte sich die Situation nach dem Inkrafttreten des Einsatzverbots für DSD- und vergleichbares Material in Ziffer A.I.3. des Bescheids vom 21. Mai 2015 zunächst entspannt, was von einem der Beschwerdeführer aus Pfalzel selbst eingeräumt wurde (vgl. die E-Mail vom 18. Juni 2015, Bl. 2391 im Heft 10). Zwar hat es Ende Juni 2015 erneut Nachbarbeschwerden gegeben, die mitgeteilten Wahrnehmungen sind allerdings nicht einheitlich (die Mitteilungen reichen von „widerlichem Gestank“ am 29. Juni 2015 um 21:30 Uhr [Bl. 2603 in Heft 10], über die kurze Wahrnehmung eines schwachen Geruchs am 29. Juni 2015, 21:30 Uhr [Bl. 2633 in Heft 11], bis zu kurzzeitigen Gerüchen am Abend des 29. und 30. Juni 2015 ohne die Intensität wie in der Vergangenheit [Bl. 2639 in Heft 11]). Um die Intensität dieser Geruchsbeeinträchtigungen zutreffend abschätzen zu können, hat die Aufsichtsbehörde deshalb nachvollziehbar am 30. Juni 2015 die Einholung zusätzlicher Befunde von dritter Seite beschlossen und einem Sachverständigen den Auftrag für eine Dauerbeobachtung der Geruchssituation in P… erteilt. Dessen Feststellungen ermöglichen eventuell auch eine kurzfristige Ermittlung der Geruchsimmissionsursache (vgl. den Vermerk vom 30. Juni 2015, Bl. 2605 in Heft 10). Der Antragsgegner hat bislang nicht hinreichend dargetan, warum die Durchführung dieser Aufklärungsmaßnahme wenige Tage später beim Erlass der Betriebsuntersagung und nur zwei Tage nach Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen das DSD-Verwendungsverbot bereits hinfällig war.
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Sollte der Tatbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und eventuell Satz 2 BImSchG erfüllt sein, würde sich die weitere Frage stellen, ob die gänzliche Untersagung des Betriebs verhältnismäßig ist. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Untersagung des Betriebs der Antragstellerin wird man neben der Intensität der Geruchsbeeinträchtigungen auf der einen Seite auch die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin und die Möglichkeiten einer alternativen Geruchsemissionsbeschränkung zu würdigen haben.
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b) Was die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer A.I.3. im Bescheid vom 21. Mai 2015 anbelangt, stellen sich diese als eher gering dar.
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Bei dem Verbot zur Verwendung von DSD- und vergleichbarem Material handelt es sich ohne weiteres um eine nach § 17 Abs. 1 BImSchG zulässige nachträgliche Anordnung zur Beschränkung des Betriebs. Sie darf unter anderem zur Erfüllung der sich aus dem BImSchG ergebenden Pflichten erlassen werden, also insbesondere zur Erfüllung der Pflicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und der Pflicht zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Nach dem gesamten Geschehensablauf ab Mitte 2014 spricht einiges dafür, dass die stark mit organischen Stoffen kontaminierten Folien aus der DSD-Sammlung oder vergleichbare Folien gewerblicher Herkunft und die hierzu durchgeführten Reinigungsarbeiten in der Waschanlage für die Geruchsimmissionen verantwortlich sind. Von daher war es naheliegend, wenn die SGD Nord als Sofortmaßnahme bis zur endgültigen Überarbeitung der Abluftreinigung (aufgrund stimmiger und nachvollziehbarer Pläne zur Erfassung der Abluft an der jeweiligen Quelle und deren Zuführung zur Abluftreinigungsanlage mit den mittlerweile installierten Ionisations- und Aktivkohlefiltern) die Art der Einsatzstoffe beschränkt hat.
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Letztlich kann die Frage der Rechtmäßigkeit von Ziffer A.I.3. im Bescheid vom 21. Mai 2015 aber dahingestellt bleiben.
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2. Denn die unabhängig von den Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache vorzunehmende (reine) Interessenabwägung ergibt nach Auffassung des Senats, dass dem Suspensivinteresse der Antragstellerin nur in dem tenorierten eingeschränkten Umfang Rechnung getragen werden kann.
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Der Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen – oder sogar gesundheitsgefährdenden – Geruchsbeeinträchtigungen ist ein hohes Gut. Sie verlangt einen nachdrücklichen Einsatz der Antragstellerin und das pflichtbewusste Engagement ihrer Bediensteten. Dazu zählt neben der zügigen Umsetzung der im Bescheid vom 21. Mai 2015 auferlegten Maßnahmen, zunächst durch die Vorlage schlüssiger und in sich stimmiger Pläne zur Abluftführung, auch eine effektive Organisation des Betriebsablaufs, um Missstände, wie sie beim Ortstermin am 6. August 2015 festgestellt worden sind (offenstehende Tore, Überlaufenlassen von mit organischen Stoffen kontaminiertem Waschwasser), auszuschließen.
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Andererseits würde eine vollständige Untersagung des Betriebs der Antragstellerin besonders stark in deren wirtschaftliche Grundlagen eingreifen, bis hin zu einer Existenzbedrohung. Zu den wirtschaftlichen Belangen der Antragstellerin zählt neben dem Umfang der bereits getätigten Investitionen für die Verbesserung der Geruchssituation auch die im Falle der Betriebsuntersagung drohenden Einnahmeverluste bzw. Schadensersatzverpflichtungen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 3. Juli 2015 darauf abgestellt hat, dass der Antragstellerin durch den Handel mit Kunststofffolien und Altpapier ein weiteres wirtschaftliches Standbein zur Verfügung stehe, ist dem die Antragstellerin in der Antragsschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. August 2015 (Seite 13) entgegengetreten und hat im Schriftsatz vom 28. August 2015 auf die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W… attestierte Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bei einem mehrwöchigen Anlagenstillstand hingewiesen (vgl. Schreiben von W… vom 24. August 2015, Bl. 98 der Gerichtsakte).
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Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn die Vertreter der Aufsichtsbehörde angesichts der neuerlichen Rückschläge im Sanierungsprozess nach einem jahrelangen intensiven Einsatz für eine zufriedenstellende Konfliktlösung das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit oder auch Leistungsbereitschaft der Vertreter der Antragstellerin verloren haben. Dennoch sollte nach Auffassung des Senats nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Zeit nach Inkrafttreten des Einsatzverbots für DSD- und vergleichbares Material ab 10. August 2015 eine positive Entwicklung gegeben und die Antragstellerin inzwischen auch erhebliche Investitionen in die Abluftreinigung getätigt hat. Vor diesem Hintergrund sollte die Chance offengehalten werden, durch technische Umrüstung und bessere Organisation der Verfahrensabläufe eine effektive Geruchsemissionsreduzierung im Betrieb der Antragstellerin zu erreichen. Deshalb wird der Antragstellerin einstweilen gestattet, den Betrieb fortzuführen, allerdings nur mit der von ihr selbst in der Antragsschrift angebotenen Maßgabe, ihre Anlage lediglich mit vorgewaschenem Material und damit ohne Nutzung der Folienwaschanlage zu betreiben. Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, zur effizienten Durchsetzung des Verwendungsverbots weitere Maßnahmen anzuordnen, falls praktizierbar eventuell auch die Sicherstellung des auf dem Betriebsgrundstück noch lagernden DSD- und vergleichbaren Materials.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Annotations
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist; - 2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.
(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.