Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juni 2018 - 8 A 11914/17
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist eine Ortsgemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde K.. Sie wendet sich gegen eine von dem Beklagten dem Beigeladenen erteilte Genehmigung, mit der der bereits zugelassene Betrieb eines Segelfluggeländes in der benachbarten Ortsgemeinde K. auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Luftsportgeräte sowie Luftfahrzeuge, die zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern bestimmt sind, erstreckt wurde.
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Dem Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 13. August 1969 die Genehmigung zum Betrieb eines Segelfluggeländes für den Windenstart erteilt, nachdem zuvor dem Landkreis Trier die Genehmigung erteilt wurde, ein entsprechendes Segelfluggelände für den Windenstart anzulegen. In der Folgezeit wurden dem Beigeladenen wiederholt in größerer Zahl Außenlandeerlaubnisse für Motorsegler, Ultraleichtflugzeuge und Flugzeuge, u.a. auch für Schleppstarts, erteilt. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1973 erhielt der Beigeladene zudem die Genehmigung, das Segelfluggelände im südwestlichen Teil auf einer Länge von 250 m und einer Breite von 150 m zu erweitern.
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Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 beantragte er die Erweiterung des Flugbetriebs für Flugzeugschlepp, Motorsegler und Ultraleichtflug, um die fliegerischen Sicherheitsstandards und die Entwicklung des Vereins, insbesondere die Jugendarbeit weiter zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 beteiligte der Beklagte zu dem Antrag die Träger öffentlicher Belange. Die Verbandsgemeindeverwaltung K. wandte in einem Gespräch mit Mitarbeitern des Beklagten am 1. Juni 2015 ein, dass mit der im Flächennutzungsplan-Vorentwurf K. ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszone im Bereich T./M. Konfliktpotenzial gesehen werde. Die Mitarbeiter des Beklagten führten hierzu u.a. an, dass die beantragte Genehmigung keine Auswirkung auf die Ausdehnung der Hindernisfreiflächen habe.
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Für die Klägerin erklärte die Verbandsgemeindeverwaltung K. mit Schreiben vom 26. Juni 2015, dass der Ortsgemeinderat die Zustimmung zur Erweiterung der Genehmigung nicht erteilt habe. Die Klägerin sehe sich in ihrer Planungshoheit bei der Verwirklichung eines Windparks im Bereich T. beeinträchtigt. Zudem sei sie mit der ausgewiesenen Platzrunde in ihrer Gemarkung nicht einverstanden. In einem Schreiben ihres Ortsbürgermeisters verweist sie zudem darauf, dass neben der vom Beigeladenen in den Antragsunterlagen beschriebenen Platzrunde die Möglichkeit bestehe, auf weitere Alternativlösungen abzustellen, mit denen ihren Interessen Rechnung getragen werde.
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Die Deutsche Flugsicherung führte mit Schreiben vom 15. Juli 2015 aus, dass die aus den Planunterlagen ersichtliche Platzrundenführung mit den Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle (NfL II 37/00) in Übereinstimmung zu stehen scheine. Die Verbandsgemeinde K. erklärte mit Schreiben vom 24. Juli 2015, ausdrücklich keine Stellungnahme zu der beabsichtigten Erweiterung der Genehmigung des Beigeladenen abgeben zu wollen.
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Auf einen Vorbescheidsantrag der Firma j. zur Errichtung von drei Windenergieanlagen im Bereich T. (Gemarkung W., Flur ..., Flurstück 1 sowie Flurstück 2) führte der Beklagte gegenüber der Kreisverwaltung T. an, dass für die beiden auf dem Flurstück 1 vorgesehenen Windenergieanlagen die luftrechtliche Zustimmung nicht erteilt werden könne. Eine dieser Anlagen liege innerhalb der Mindestabstandsfläche der aktuell geflogenen Platzrunde am Segelfluggelände K. (WEA 02). Die zweite Windenergieanlage (WEA 03) durchbreche am geplanten Standort die obere Übergangsfläche gemäß der Richtlinie NfL I 129/69 um 206,86 m. Keine Hinderungsgründe bestünden gegen die auf dem Flurstück 2 vorgesehene weitere Windenergieanlage.
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Am 10. Dezember 2015 beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin, für den Bereich „T.“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit der Planung solle die Feinsteuerung von Windenergieanlagen erreicht werden. In dem Bereich solle künftig der Betrieb von Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 210 m möglich sein. Am 16. Dezember 2015 beschloss der Gemeinderat zudem eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „T.“.
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Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 sprach sich die Klägerin im laufenden Genehmigungsverfahren dafür aus, den Antrag des Beigeladenen auf Erweiterung der Genehmigung abzulehnen. Eine Ergänzung der Genehmigung wirke in ihre kommunale Planungshoheit hinein. Sie habe ihre Planung in dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans für den Bereich „T.“ dokumentiert. Vorgesehen sei die Ermöglichung von Windenergieanlagen im Bereich südwestlich des Segelflugplatzes. Das Plangebiet umfasse auch die Standorte der Windenergieanlagen, für die die Firma j. einen Vorbescheidsantrag gestellt habe. Bei der Abwägung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich privilegiert sei. Zudem nehme der Klimaschutz einen hohen Stellenwert ein. Die geplante Erweiterung erweise sich demgegenüber als rücksichtslos, da eine Windenergienutzung südwestlich des Flugplatzes vollständig ausgeschlossen wäre. Die bisherigen Hindernisfreiflächen würden erheblich ausgedehnt. Zudem werde eine Platzrundenanordnung erforderlich, die eine weitere Einschränkung der Windenergienutzung zur Folge habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der bisherige Flugbetrieb auch auf der Grundlage von Außenlandegenehmigungen weiter möglich sei.
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Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Im Hinblick auf die Planrechtfertigung für das genehmigte Vorhaben führte der Beklagte an, dass der Flugplatz bereits seit längerer Zeit auch für selbststartende Motorsegler, Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge, die zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern bestimmt seien, genutzt worden sei und dass diesem Umstand durch eine formelle Anpassung Rechnung getragen werde. Im Hinblick auf die von der Klägerin erhobenen Einwendungen legte der Beklagte dar, dass im Rahmen des Vorrangs der Fachplanung den Erfordernissen des Städtebaus angemessen Rechnung getragen worden sei. Unmittelbar sei die Beigeladene durch die erteilte Genehmigung nicht betroffen, da das Gelände des Flugplatzes in der Ortsgemeinde K. liege. Auch sei für den Flugplatz ein Bauschutzbereich nicht festgelegt worden. Aber auch mittelbar werde das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nicht betroffen. Zwar sei es zutreffend, dass die Hindernisfreiflächen nach den Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen eine größere Fläche in Anspruch nähmen. Daraus ergäben sich indessen keine Bauverbote. Zudem werde hierdurch der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans der Klägerin nur geringfügig tangiert. Die verbindliche Festlegung einer Platzrunde sei mit der Genehmigung nicht verbunden. Vielmehr sei hierfür eine eigenständige behördliche Entscheidung erforderlich.
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Am 10. Februar 2016 erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie darauf verwies, dass wegen der Vergrößerung der Hindernisfreiflächen sich die von ihr beabsichtigte Bauleitplanung nicht mehr realisieren lasse. Die Hälfte des Plangebietes sei von der oberen Übergangsfläche betroffen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stellte darauf ab, dass der von der Klägerin beabsichtigte Bebauungsplan nicht rechtmäßig aufgestellt werden könne. Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB werde nicht genügt. Zudem habe die Klägerin ihrerseits aufgrund des Prioritätsgrundsatzes bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Interessen des Platzbetreibers zu berücksichtigen. Die Windkraftanlagen würden sich bereits auf den bestehenden Flugplatz schädlich auswirken. So sei auf der Grundlage eines von der Fachhochschule A. erstellten Gutachtens davon auszugehen, dass die Windenergieanlagen Turbulenzen erzeugten, die den Flugverkehr beeinträchtigten. Zu den Windenergieanlagen müsse hiernach der siebenfache Rotorabstand eingehalten werden.
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Am 22. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verwiesen hat, dass die Erweiterungsgenehmigung rechtswidrig sei und sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtige. Im Hinblick auf die von ihr verfolgte Planung, eine Feinsteuerung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet vorzunehmen, könne sie sich auf die verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit berufen. Entsprechende Ziele zur Förderung der erneuerbaren Energien sehe auch die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV - LEP IV - vor. Den Anforderungen des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB habe sie dadurch Rechnung getragen, dass parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans die Fortschreibung des Flächennutzungsplans durchgeführt werde. Auch die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms IV stünden der beabsichtigten Planung nicht entgegen. Zwar sehe Ziel 163d LEP-IV vor, dass in Kernzonen der Naturparke die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen sei. Das Plangebiet befinde sich auch in der Kernzone des Naturparks S. Indessen habe sie hierzu einen Befreiungsantrag gestellt. Durch die genehmigte Erweiterung falle ein großer Teil des Plangebiets erstmals unter die Hindernisfreiflächen des Segelfluggeländes. Die Errichtung baulicher Anlagen im Bereich der Hindernisfreiflächen werde von der Luftfahrtbehörde regelmäßig verweigert. Zudem habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass eine Betriebsänderung eine verbindliche Platzrundenanordnung erfordere. Bislang sei eine Platzrunde nicht verbindlich angeordnet gewesen. Die Gefahr von Verwirbelungen werde in dem Gutachten der Fachhochschule A. unrealistisch dargestellt. Die Ergebnisse dieser Studie seien von fachkundigen Stellen mehrfach in Zweifel gezogen worden. Es sei kein Bedürfnis für die Erteilung der Erweiterungsgenehmigung erkennbar. Vielmehr könne der Flugplatz auch aufgrund der bisherigen Genehmigung weiter betrieben werden. Die Ausdehnung der Hindernisfreiflächen entstehe bereits durch die genehmigte Erweiterung und nicht erst durch eine später festzulegende Platzrunde. Auch die Zielfestsetzung des Landesentwicklungsprogramms stehe der Planung nicht entgegen. So sei bereits fraglich, ob der Ausschluss der Windenergienutzung in Kernzonen der Naturparke rechtswirksam sei. Aufgrund der bisherigen Äußerungen der zuständigen Behörden sei auch eine Befreiung von den Verboten der Naturparkverordnung zu erwarten oder mit einer Änderung der Kernzonenfestlegung zu rechnen. Im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses habe mit dem genehmigten Flugplatz kein Konflikt bestanden. Eine Platzrunde sei nicht verbindlich festgesetzt. Zudem seien die bisherigen Hindernisbegrenzungsflächen deutlich geringer als diejenigen des nunmehr genehmigten Vorhabens. Die Untersuchung der Fachhochschule A. sei durchgreifender Kritik ausgesetzt. Die Ergebnisse anderer Untersuchungen, etwa des Fraunhofer-Instituts, gingen von geringeren Abständen (3,5- bis 5-facher Rotordurchmesser bei Ultraleichtflugzeugen) aus.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 zur Änderung/Erweiterung der Betriebsgenehmigung des Segelflugplatzes K. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat darauf abgestellt, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehle. Sie könne sich nicht auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit berufen. Der Anflug zum Flugplatz könne nur über den Bereich T. erfolgen, da ansonsten bewohnte Gebiete betroffen seien und mit Lärmbeeinträchtigungen der Anwohner zu rechnen sei. Der Planaufstellungsbeschluss sei nur gefasst worden, um die Änderungsgenehmigung zugunsten des Beigeladenen zu verhindern. Zudem könne der Bebauungsplan nicht rechtmäßig beschlossen werden. Ein Flächennutzungsplan, aus dem heraus der Bebauungsplan entwickelt werden könne, existiere nicht. Überdies stehe der Festsetzung von Windenergiestandorten das Verbot des Landesentwicklungsprogramms entgegen, Windenergieanlagen in Kernzonen der Naturparke zu errichten. Die Klägerin werde durch die Genehmigung nicht daran gehindert, von ihrem Planungsrecht Gebrauch zu machen. Im Übrigen müsse sie auf die Belange des bestehenden Segelflugplatzes Rücksicht nehmen. Insoweit dürfe es aber durch die Windenergieanlagen nicht zu den Flugverkehr gefährdenden Turbulenzen kommen, wie sie das Gutachten der Fachhochschule A. erwarten lasse. Soweit sie durch eine später erfolgende förmliche Festsetzung der Platzrunde in ihrem Planungsrecht beeinträchtigt werde, könne sie hiergegen gesondert vorgehen.
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Die Planung sei erforderlich gewesen, da bereits seit vielen Jahren ein entsprechender Verkehr auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen stattgefunden habe. Die Sicherheitsanforderungen hätten an die tatsächliche Nutzung angepasst werden müssen. Auch bislang hätten die Hindernisfreiflächen des Segelfluggeländes mögliche Standorte für Windenergieanlagen im Plangebiet erfasst.
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Der Beigeladene hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. April 2017 stattgegeben und dabei darauf abgestellt, dass die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei. Sie könne sich auf eine mögliche Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts in Gestalt der Planungshoheit berufen. Bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe sie von einem konkreten Raumordnungsinstrument, dem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, Gebrauch gemacht. Eine Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass mit der Genehmigung die luftverkehrsrechtlichen Hindernisbegrenzungsflächen ausgedehnt würden. Keine Beeinträchtigung entstehe durch eine mögliche Ausdehnung der Platzrunde, da die Klägerin die Möglichkeit habe, gegen eine rechtsverbindliche Festsetzung, die noch nicht vorliege, im Klagewege vorzugehen und sich auf ihre Planungshoheit zu berufen. Für den bisherigen Segelflugbetrieb im Windenstartverfahren sei keine Horizontalfläche und keine obere Übergangsfläche zu beachten gewesen. Sie sei mit ihren Einwendungen auch nicht präkludiert, da die bisherige Nutzung mit Motorflugzeugen lediglich auf der Grundlage von Außenstart- und -landeerlaubnissen erfolgt sei.
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Der Beklagte habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt. Er habe sich letztlich nicht mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt. Das Erfordernis einer Abwägung habe sich bereits deshalb ergeben, weil der Beklagte die erforderliche luftverkehrsbehördliche Zustimmung zur Erteilung eines Vorbescheids mit der Begründung verweigert habe, dass die geplanten Windenergiestandorte in die Hindernisfreifläche hineinragten. Dem Bebauungsplan der Klägerin stehe auch nicht das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entgegen, da der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans geändert werden könne. Auch das Gutachten der Fachhochschule A. sei keine hinreichende Grundlage dafür, bereits derzeit von einer Gefährdung der Flugsicherheit auszugehen. Vielmehr seien die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Auch das Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen in den Kernzonen des Naturparks stehe der beabsichtigten Planung nicht entgegen. Vielmehr bestehe die Möglichkeit eines Zielabweichungsbescheides oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ihre Klage fehle. So sei nunmehr durch die 3. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV, die am 21. Juli 2017 in Kraft getreten sei, ausdrücklich geregelt, dass in den Kernzonen der Naturparke Windenergieanlagen nicht errichtet werden dürften. Hiernach könnten aber in dem betreffenden Bereich keine rechtmäßigen Festsetzungen im Sinne der Klägerin erfolgen. Soweit das Verwaltungsgericht auf die von der Klägerin geäußerte Hoffnung auf eine Änderung dieser Situation abstelle, fehle hierfür jegliche Grundlage. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass das Gemeindegebiet insgesamt einer Planung entzogen werde. Die Beurteilung, ob im Bereich eines Segelfluggeländes größere Bauwerke zugelassen werden könnten, werde unabhängig von den Hindernisfreiflächen getroffen. Schon der gegenwärtig genehmigte Segelflugbetrieb werde durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen gefährdet. Bei dem Höhenzug, der für die Windenergieanlagen vorgesehen sei, handele es sich um einen Bereich, in dem mit den für den Segelflug erforderlichen Aufwinden gerechnet werden könne. Bei der Suche nach dieser Thermik würde sich der Segelflieger etwa in Höhe der Rotorflügel der Windenergieanlagen bewegen. Nach dem Prioritätsprinzip habe die Klägerin bei ihrer Planung Rücksicht auf die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung zu nehmen. Soweit in § 1 Abs. 2 der Naturparkverordnung Flächen im Geltungsbereich eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplans aus dem Naturpark ausgenommen würden, betreffe dies einen rechtmäßigen Bebauungsplan, der hier nicht beschlossen werden könne. Es sei unstreitig, dass Windenergieanlagen Luftverwirbelungen verursachen könnten, die zu einer Beeinträchtigung des Luftverkehrs führten.
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Der Beklagte beantragt,
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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuwiesen.
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Sie ist weiterhin der Auffassung, dass durch die angefochtene Genehmigung ihre Planungshoheit verletzt werde. Insoweit stehe auch das Landesentwicklungsprogramm IV der Planung nicht entgegen, da § 1 Abs. 2 Naturparkverordnung bestimme, dass der Geltungsbereich eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplans mit baulicher Nutzung nicht Bestandteil des Naturparks werde. Hiernach liege der Standort der Windenergieanlagen aber auch nicht in einer Kernzone des Naturparks. Überdies lägen die Voraussetzungen für eine Zielabweichung vor.
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Von einer Beeinträchtigung des Flugbetriebs könne nur dann ausgegangen werden, wenn verbindliche Flugwege nicht oder nicht mehr mit dem nötigen Sicherheitsabstand beflogen werden könnten. Dies sei indessen bei dem genehmigten Segelflugbetrieb in K. nicht der Fall. Soweit die Thermiksuche eingeschränkt werde, betreffe dies nicht die Sicherheit des Luftverkehrs am Flugplatz K. Vielmehr sei der Flugbetrieb vor Ort tangiert. Der Beigeladene könne ohnehin nicht verlangen, dass er die bisher erteilte Genehmigung optimal ausnutzen könne. Vielmehr werde er lediglich dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Betriebsmöglichkeiten des Fluggeländes durch die Windenergienutzung ausgeschlossen oder in erheblichem Umfange behindert würden. Die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bedeute schließlich nicht, dass einer zeitlich vorangehenden, verfestigten Planung immer der Vorrang gegenüber einer nachfolgenden Planung einzuräumen sei. Vielmehr handele es sich lediglich um ein gewichtiges Abwägungskriterium.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass sich die Rechtslage durch Inkrafttreten der 3. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV maßgeblich geändert habe. Diese Rechtsänderung sei auch im Verfahren zu berücksichtigen. Mit dem Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen gehe auch eine Einschränkung für die Schaffung rechtlicher Grundlagen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans einher. Die Herausnahme des Geltungsbereichs des Bebauungsplans aus der Kernzone wäre mit der Zielsetzung des Landesentwicklungsprogramms nicht vereinbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin wird durch die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Ihre Klage ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
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Sie kann geltend machen, durch die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein.
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a) Eine Verletzung ihrer grundgesetzlich nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
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Die gemeindliche Planungshoheit kommt grundsätzlich als bei der staatlichen Fachplanung zu berücksichtigendes Recht in Betracht. Sie kann durch staatliche Fachplanungen verletzt werden, wenn das hierdurch genehmigte Vorhaben hinreichend konkrete, nicht notwendig bereits verbindliche Planungen der Gemeinde nachhaltig beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit kommt daneben in Betracht, wenn die Fachplanung wegen ihrer Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder in erheblichem Umfang gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Eine hinreichende Konkretisierung der Planung liegt nicht erst dann vor, wenn das Stadium eines verbindlichen Bebauungsplanes erreicht ist. Vielmehr reichen hierfür auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planvorstellungen aus (vgl. BVerwG, U. v. 6. November 2013 – 9 A 9/12 –, UPR 2014, 223 und juris Rn. 19; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 269f).
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Im Falle der Klägerin besteht die Möglichkeit der nachhaltigen Beeinträchtigung einer hinreichend konkreten Planung. Eine derartige Konkretisierung einer Planung wird aus dem Aufstellungsbeschluss vom 10. Dezember 2015 ersichtlich. Sie hat mit diesem Beschluss das Plangebiet festgelegt und bestimmt, dass die Planung zum Zwecke der Feinsteuerung von Windenergieanlagen dienen solle, wobei in dem betreffenden Bereich Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 210 m zulässig sein sollten. Zwar hat sie die vorgesehenen Standorte für Windenergieanlagen in diesem Planungsstadium noch nicht festgelegt. Sie knüpft mit ihrer Planung jedoch offenkundig an die Anlagenstandorte an, die zuvor Gegenstand eines Vorbescheidsverfahrens der Firma J. gewesen sind. Hiernach kann aber abgeschätzt werden, ob eine Beeinträchtigung der von der Klägerin beabsichtigten Planung durch das Vorhaben des Beigeladenen zu erwarten ist.
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b) Durch die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung besteht auch die Möglichkeit negativer Auswirkungen auf im Plangebiet vorgesehene Windenergieanlagenstandorte. Diese ergeben sich zum einen daraus, dass sich durch die Erweiterung der Genehmigung des Segelflugplatzes um Luftfahrzeuge, die bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern Verwendung finden, eine Ausdehnung der Hindernisbegrenzungsflächen ergibt, die sich auch auf den als Standort von Windenergieanlagen im Plangebiet vorgesehenen Bereich erstrecken können. Bislang sind nach den Richtlinien für die Genehmigung der Anlagen und des Betriebs von Segelfluggeländen (Nachrichten für Luftfahrer – NfL – I 129/69) bei Startbahnen für Winden- und Kfz-Schlepp sowie bei Landebahnen für Segelflugzeuge neben den An- und Abflugflächen im Anschluss an den die Landebahn umgebenden 50 m breiten rechteckigen Streifen lediglich seitliche Übergangsflächen mit einer Neigung von 1:2 bis zu einer Endhöhe von 100 m erforderlich (Nrn. IV.2.4 und VI.1.3 NfL I 129/69). Demgegenüber tritt bei Segelfluggeländen für Flugzeugschleppstarts nach Nr. IV.1.5 zu diesen Flächen in 45 m Höhe jeweils ein Halbkreis mit dem Mittelpunkt im Bezugspunkt des Segelfluggeländes und einem Halbmesser von 1.000 m hinzu. An diese Horizontalfläche schließt sich nach Nr. IV.1.6. NfL I 129/69 eine mit einer Neigung von 1:20 versehene obere Übergangsfläche an, die bis auf eine Höhe von 100 m ansteigt. Insgesamt erstrecken sich die Hindernisfreiflächen über einen größeren Bereich und dringen weiter in das Plangebiet der Klägerin vor.
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c) Für die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Plangebietes durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung ist daneben auch auf eine mögliche Platzrundenführung und den hiervon einzuhaltenden Mindestabstand zu relevanten Bauwerken abzustellen. Zwar ist die verbindliche Platzrundenfestsetzung erst Gegenstand einer Entscheidung der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsverordnung – LuftVO – im Rahmen einer Regelung für die Durchführung des Flugplatzverkehrs (vgl. Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand: Dezember 2017, § 22 LuftVO Rn. 6).
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Indessen hat der Beigeladene selbst in seine Antragsunterlagen eine erweiterte Platzrunde für Motorflugzeuge aufgenommen und sie damit als mögliche Folge der Flugplatzerweiterung in den Entscheidungsprozess einbezogen. Zudem hat der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Errichtung der Windenergieanlagen auf den Vorbescheidsantrag der Firma J. GmbH nach § 14 Abs. 1 LuftVG im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Luftverkehrs die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich geflogene Platzrunde für Motorflugzeuge ebenso zugrunde gelegt wie die sich aus den gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (NfL I 92/13) nach Nr. 6 ergebenden Mindestabstände relevanter Bauwerke von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden. Auch diese Mindestabstandsflächen zu der angenommenen Platzrunde reichen in das Plangebiet hinein und betreffen den Standort einer der vorgesehenen Windenergieanlagen.
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2. Auch das zur Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis steht der Klägerin zu.
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Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtstellung der Klägerin nicht verbessern kann. Dies ist etwa der Fall, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird, insbesondere wenn der Ausübung eines Rechtes ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegensteht (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 40 Rn. 94; BVerwG, B. v. 31.07.1992 – 4 B 140/91 –, juris Rn. 3; B. v. 20. Juli 1993 – 4 B 110/92 –, NVwZ 1994, 482 und juris Rn. 3). Das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht schon dann, wenn zweifelhaft oder ungewiss ist, ob ein entsprechendes Hindernis besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich dieses Hindernis schlechthin nicht ausräumen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 20. Juli 1993, a.a.O., juris Rn. 3).
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Im Falle der Klägerin ist indessen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht davon auszugehen, dass bei Erfolg der Klage der Ausübung des von ihr beanspruchten Rechtes schlechthin unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.
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Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin steht nicht bereits entgegen, dass der Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über den Naturpark S. zur 4. Kernzone „Westlicher Teil des Schwarzwälder Hochwaldes“ gehört und damit von dem durch die 3. Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 12. Juli 2017 in das Landesentwicklungsprogramm eingefügten Ziel Z 163d erfasst wird, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen in den Kernzonen der Naturparke ausgeschlossen ist.
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Derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die hieraus erwachsenen Hindernisse schlechthin nicht ausräumen lassen. So kann bislang nicht mit der gebotenen Gewissheit angenommen werden, dass ein Antrag auf Befreiung von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten nach § 67 Abs. 1 BNatSchG aussichtslos wäre. Der Akte lassen sich vielmehr verschiedene Bekundungen des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz entnehmen, wonach Einschränkungen der naturschutzrechtlichen Regelungen in diesem Bereich bis hin zu einer Anpassung der Naturparkverordnung vorstellbar seien. Auch kommt darauf basierend die Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsprogramms nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m.§ 8 Abs. 3 Satz 1 LPlG in Betracht.
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Soweit das Ministerium des Innern und für Sport als oberste Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 6. Juni 2018 „das erforderliche Einvernehmen der obersten Landesplanungsbehörde gemäß § 13 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz zu einer Veränderung der 4. Kernzone – Westlicher Teil Schwarzwälder Hochwald des Naturparks S. nach aktuellem Sachstand nicht in Aussicht stellen“ konnte, liegt jedenfalls noch keine bestandskräftige Ablehnung eines Antrages vor. Des Weiteren kann nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Landesentwicklungsprogramms durchgreifen.
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Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt auch nicht deshalb, weil ein möglicher Bebauungsplan gegen das Gebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen würde, ihn aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. So kann bereits nicht festgestellt werden, dass der derzeit gültige Flächennutzungsplan einer Windenergieanlagenplanung im Bereich des T. entgegenstehen würde und die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich ausgeschlossen wäre. Überdies führt die Verbandsgemeinde Kell am See parallel zu dem Bebauungsplanverfahren der Klägerin ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch, bei dem jedenfalls bis zur Sitzung des Verbandsgemeinderates Anfang Juni 2018 eine Lösung favorisiert wurde, nach der Windenergieanlagenstandorte am T. ermöglicht werden sollten. In der Sitzung vom 7.Juni 2018 hat der Verbandsgemeinderat diese Standorte zwar aus der Planung herausgenommen. Das Planungsverfahren ist indessen noch nicht abgeschlossen.
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Auch ist nicht ersichtlich, dass der Planung der Klägerin in Bezug auf das gesamte Plangebiet Gesichtspunkte der Gefährdung des Luftverkehrs, die sich aus der bisherigen Genehmigungslage ergeben würden, entgegenstehen.
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II. Die hiernach zulässige Klage bleibt in der Sache erfolglos.
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Durch die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung werden keine Rechte der Klägerin verletzt.
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1. Die Genehmigung findet ihre Grundlage in § 6 Luftverkehrsgesetz – LuftVG –. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Flugplätze nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zu versagen, wenn das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.
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Bei der Genehmigung handelt es sich einerseits um eine personenbezogene Unternehmensgenehmigung und andererseits um eine vorhabenbezogene Planungs- und Zulassungsentscheidung. Neben den in § 6 ausdrücklich genannten Anforderungen sind hierbei alle materiell-rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen, die für die Anlegung und den Betrieb eines Flugplatzes beachtlich sind und für die kein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Neben den Vorschriften zwingenden Rechts gehören hierzu die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und als Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns sowie das planerische Abwägungsgebot (vgl. Reidt in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Januar 2017, § 6 Rn. 99; BVerwG, B. v. 20. Februar 2002 – 9 B 63/01 –, UPR 2002, 275 und juris Rn. 20; U. v. 26. Juli 1989 – 4 C 35/88 –, BVerwGE 82, 246 und juris Rn. 20).
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2. Dass die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung Vorschriften zwingenden Rechts verletzt, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch nicht sonst ersichtlich.
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Die erforderliche Planrechtfertigung liegt ebenfalls vor. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für die Errichtung oder den Betrieb eines Flugplatzes oder für dessen wesentliche Erweiterung oder Änderung nach Maßgabe der Zielsetzung des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf besteht und das entsprechende Vorhaben dementsprechend erforderlich ist. Erforderlichkeit bedeutet dabei nicht, dass das Vorhaben unverzichtbar sein muss. Es genügt vielmehr, dass eine Realisierung des Vorhabens vernünftigerweise geboten ist (vgl. Reidt, a.a.O., § 6 LuftVG Rn. 109; BVerwG, U. v. 09.November 2006 – 4 A 2001/06 –, BVerwGE 127, 95 und juris Rn. 33 f.; U. v. 26. April 2007 – 4 C 12/05 –, BVerwGE 128, 358 und juris Rn. 45). Die Gemeinde kann sich auf das Fehlen der Planrechtfertigung berufen, wenn sie geltend macht, dass ihre hinreichend gesicherten Planungen durch das genehmigte Vorhaben unmöglich gemacht werden. Auch Eingriffe in den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerwG, U. v. 16. März 2006 – 4 A 1001/04 –, NVwZ 2006, 1055 und juris Rn. 194).
- 60
Im Falle der genehmigten Erweiterung lässt sich die Planrechtfertigung daraus ableiten, dass der von der Änderungsgenehmigung umfasste Verkehr bereits seit längerem auf der Grundlage von sukzessive erteilten Außenlandeerlaubnissen stattfindet und damit ein entsprechender Bedarf für den mit der Änderungsgenehmigung ermöglichten Luftverkehr besteht. Dieser Verkehr findet in einem solchen Umfang statt, dass die bisherige Handhabung mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht mehr mit dem Gesichtspunkt des Flugplatzzwanges in Übereinstimmung steht und daher eine formelle Anpassung der Genehmigungslage durch eine umfassende Prüfung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erforderlich geworden ist.
- 61
3. Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der Belange der Klägerin. Sie wird weder in ihrer Planungshoheit verletzt, noch hat der Beklagte bei seiner Entscheidung das Interesse der Klägerin an einer Windenergienutzung auf gemeindeeigenen Flächen nicht angemessen berücksichtigt.
- 62
a) Dem Abwägungsgebot ist Genüge getan, wenn eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen dasjenige eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange weder verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 07. Juli 1978 – IV C 79.76 –, BVerwGE 56, 110 und juris Rn. 59; Reidt, a.a.O., § 6 LuftVG, Rn. 114).
- 63
b) Im Falle der Klägerin sind indessen die sich aus ihrer Planungshoheit als Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 49 Landesverfassung – LV – ergebenden Belange bei der von dem Beklagten vorgenommenen Abwägung nicht fehlerhaft gewürdigt worden.
- 64
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2017 – 9 A 30/15 – , BVerwGE 159, 1 und juris, Rn. 17; 28. April 2016 – 9 A 8.15 –, juris Rn. 14 und vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, juris Rn. 58). Vorliegend kommt unter keinem dieser drei Gesichtspunkte ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin in Betracht.
- 65
Liegt eine derart konkretisierte Planung einer Gemeinde vor, so hat die Fachbehörde hierauf abwägend in der Weise Rücksicht zu nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 und juris, Rn. 28 und vom 9. Februar 2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813 und juris, Rn. 44).
- 66
Im Falle der Klägerin lagen indes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Konfrontation mit dem Vorhaben des Beigeladenen noch keine hinreichend konkretisierten Planungsvorstellungen vor. Sie wurden vielmehr erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens entwickelt. Der Prioritätsgrundsatz stellt insoweit im Falle konkurrierender Planvorstellungen ein wichtiges Abwägungskriterium dar. Grundsätzlich hat eine Planung Rücksicht auf eine andere planerische Entscheidung zu nehmen, der ein zeitlicher Vorsprung zukommt. (vgl. BVerwG, B. v. 05.November 2002 – 9 VR 14/02 –, NVwZ 2003, 207 und juris Rn. 8 f; B. v. 14. Mai 2004 – 4 BN 13/04 –, juris Rn. 5; B. v. 14.November 2012 – 4 BN 5/12 –, BRS 79 Nr. 96 und juris Rn. 8).
- 67
Von einer hinreichend konkretisierten Fachplanung des Beklagten kann mit der am 7. Mai 2015 erfolgten Einleitung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange (§ 6 Abs. 5 LuftVG i.V.m. § 73 Abs. 3a VwVfG) ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt der beantragten Genehmigung hinreichend konkretisiert und die möglichen Folgen einer solchen Genehmigung waren für die Träger öffentlicher Belange einschätzbar. Insoweit war ein Verfahrensstand erreicht, der in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung der Auslegung der Planunterlagen entspricht. Mit diesem Verfahrensschritt ist die hinreichende Verfestigung eines Fachplanungsvorhabens aber im Regelfall anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 14. Mai 2004, a.a.O., juris Rn. 5). Mit der Auslegung der Planunterlagen erreicht die Fachplanung den erforderlichen Grad der Konkretisierung und Verfestigung.
- 68
Hingegen lag im Falle der Klägerin vor dem Aufstellungsbeschluss vom 10. Dezember 2015 noch keine hinreichend konkretisierte Bauleitplanung vor.
- 69
Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung anführte, dass ihr Ortsgemeinderat bereits in der Sitzung vom 30. November 2010 den Beschluss gefasst habe, den Bereich T. als Windpark zu nutzen, handelte es sich lediglich um eine Absichtserklärung, in der noch keine konkretisierte und verfestigte planerische Aussage zum Ausdruck kam. Auch der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass für ein planerisches Tätigwerden gesehen wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits wurden schon im Jahre 2010 rechtliche Hindernisse gesehen, die der Errichtung eines Windparks und damit einer entsprechenden Bauleitplanung entgegenstanden (Lage in der Kernzone des Naturparks, Nichtberücksichtigung bei den Vorranggebieten des Regionalen Raumordnungsplans). Zum anderen ist entscheidend auf das Vorliegen einer bereits verfestigten planerischen Aussage abzustellen, weil gerade nicht jede Inanspruchnahme des Gemeindegebietes durch ein fachplanerisch genehmigtes Vorhaben als Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung gewertet werden kann. Vielmehr kommt dies abgesehen von der Beeinträchtigung einer konkreten Bauleitplanung oder einer gemeindlichen Einrichtung nur in Betracht, wenn ein entsprechend großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.2013 – 9 A 9/12 –, UPR 2014, 223 und juris Rn. 19). Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall.
- 70
Hiernach fehlte es aber im Zeitpunkt der Einleitung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch den Beklagten am 7. Mai 2015 an einer verfestigten Bauleitplanung der Klägerin, auf die der Beklagte hätte Rücksicht nehmen müssen. Es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine solche Rücksichtnahme ausnahmsweise geböten.
- 71
c) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – unabhängig von eigenen Planungsabsichten – Rücksichtnahme auf ihr Interesse an der Nutzung ihrer in einem potentiellen Vorranggebiet für Windenergieanlagen gelegenen Grundstücke eingefordert hat, liegt auch insoweit keine Verletzung des Abwägungsgebotes vor.
- 72
Dabei fehlt es bereits an einem abwägungserheblichen Belang.
- 73
Die Klägerin hat nämlich erstmals im gerichtlichen Verfahren und lediglich ansatzweise auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. Zuvor hat sie eine derartige Betroffenheit nicht benannt. Vor diesem Hintergrund musste es sich dem Beklagten nicht aufdrängen, dass das Nutzungsinteresse der Klägerin bei seiner Entscheidung bedeutsam sein könnte. Belange, die sich der Behörde nicht aufdrängen mussten, braucht sie im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 18. Juni 1997 – 11 A 65/95 – UPR 1997, 470 und juris, Rn. 29).
- 74
Ungeachtet dessen erweist sich die Entscheidung des Beklagten im Hinblick auf das Nutzungsinteresse der Klägerin auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
- 75
Die Gemeinde kann wie private Kläger auch verlangen, dass bei einer Fachplanung, die sich auf ihr Eigentum auswirkt, ihr Nutzungsinteresse mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt wird. Als Hoheitsträgerin ist ihr allerdings die Berufung auf den grundrechtlichen Schutz aus Art. 14 GG verwehrt (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14/95 -, GewArch 1997, 301 und juris, Rn. 16; Urteil vom 27. August 1997 –NVwZ-RR 1998, 290 und juris, Rn. 40).
- 76
Der Beklagte hat das Nutzungsinteresse der Klägerin bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt.
- 77
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 2006 entschieden, dass beim Heranrücken von Windenergieanlagen an einen vorhandenen Segelflugbetrieb das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten ist und dieses Gebot auch Rücksichtnahmepflichten des Flugplatzbetreibers einschließt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98 und juris, Rn. 24 f.). Danach muss die hinzutretende Windenergienutzung allerdings dann zurückstehen, wenn diese den weiteren Betrieb eines seit Jahrzehnten genehmigten Segelfluggeländes verhindert oder in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Betreiber unter Berücksichtigung der zeitlichen Priorität seines Flugplatzes trotz der Privilegierung der Windenergieanlage nicht mehr zumutbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2006, a.a.O., juris, Rn. 25). So liegt der Fall hier.
- 78
Zunächst ist bereits fraglich, ob bei Realisierung des genehmigten Vorhabens die von der Klägerin für ihre Grundstücke vorgesehene Windenergienutzung überhaupt in Frage gestellt ist. So weist der Beklagte in dem Genehmigungsbescheid darauf hin, dass die Klägerin unmittelbar durch das Vorhaben nicht betroffen sei, da es sich ausschließlich auf die Gemarkung Zell am See erstrecke. Sodann stellt er zur Begründung des angefochtenen Bescheids darauf ab, dass der erweiterte Flugbetrieb zwar weitergehende Hindernisfreiflächen erfordere als es bei dem bislang genehmigten Segelflugbetrieb der Fall gewesen sei. Indessen nähmen die Hindernisfreiflächen nur einen geringen Teil des für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Bereichs ein. Hinsichtlich einer möglichen neuen Platzrundenführung liege mit der Erweiterungsgenehmigung noch keine rechtsverbindliche Festlegung vor. Hierfür sei ein gesondertes Verwaltungsverfahren erforderlich.
- 79
Sollten indes der genehmigte Segelflugbetrieb und die beabsichtigte Windenergienutzung nicht vereinbar sein, durfte der Beklagte im Rahmen seiner Abwägung darauf abstellen, dass der genehmigte Flugverkehr faktisch schon seit 1971 ununterbrochen auf der Grundlage von Außenlandeerlaubnissen stattgefunden hat und dass diese tatsächliche Nutzung ohne Beeinträchtigungen und Beschwerden verlaufen ist. Dabei sei auch eine tatsächlich geflogene Platzrunde eingehalten worden. Diese tatsächliche Nutzung sei auch allen Trägern öffentlicher Belange bekannt gewesen.
- 80
Hiernach stellt der Beklagte aber in nicht zu beanstandender Weise darauf ab, dass der Flugplatz des Beigeladenen bereits jahrzehntelang rechtmäßig in einem Umfang genutzt worden ist, der der jetzt genehmigten Nutzung entspricht. Auf diese langjährige Übung hat sich die Klägerin daher hinsichtlich ihrer Dispositionen frühzeitig einstellen können.
- 81
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 82
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 83
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
- 84
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 63 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
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(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen; Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und die Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.