Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Feb. 2018 - 8 A 11710/17

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2018:0207.8A11710.17.00
published on 07/02/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Feb. 2018 - 8 A 11710/17
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Gericht

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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO liegen nicht vor.

I.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. 1 in Flur A der Gemarkung E. im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil es gegen die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan der Beklagten B Ei 2 „E.“ verstoße. Denn auf dem Flurstück Nr. 1 sei im Plan kein Baufenster vorgesehen. Dem Bebauungsplan ermangele es nicht an der erforderlichen Steuerungsfunktion. Die Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche sei wirksam. Insbesondere leide der Plan nicht bereits an einem anfänglichen Abwägungsfehler. Der Ausschluss der Bebaubarkeit auf der Parzelle Nr. 1 sei nicht wirtschaftlich unzumutbar. So werde diese Parzelle als Parkplatzfläche für den Gaststättenbetrieb auf der Nachbarparzelle Nr. 2 genutzt, die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehe. Die Nutzung der Parzelle Nr. 1 nehme daher mittelbar an der Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs teil. Durch die Nichtbebaubarkeit der Parzelle Nr. 1 sei auch kein zuvor bestehendes Baurecht entzogen worden, denn diese Fläche sei wegen ihrer Lage im Außenbereich nicht bebaubar gewesen. Mit der fehlenden Bebaubarkeit der Fläche habe die Beklagte das Ziel verfolgt, den Charakter des alten Ortskerns fortzuschreiben. Die Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche sei auch nicht funktionslos geworden. Zunächst fehle es – wie dargelegt – an der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Bebauungsausschlusses. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegenüber dem Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geändert hätten. Die bloße Entscheidung des Klägers, das bisher als Parkplatzfläche genutzte Grundstück nunmehr einer Wohnbebauung zuführen zu wollen, stelle keine solche Veränderung dar. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn eine solche Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren. Die Beklagte verfolge mit dem Bebauungsplan das Ziel, den hergebrachten Charakter des Ortskerns zu erhalten und entsprechend fortzuschreiben. Dies solle durch eine zurückhaltende Bebauung und eine damit verbundene Freihaltung einzelner Grundstücksflächen erreicht werden. Das Bauvorhaben stehe diesem Planungsgrundsatz entgegen. Ferner stehe einem Befreiungsanspruch der Einwand einer negativen Vorbildwirkung entgegen.

II.

3

An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, weil das Bauvorhaben mit den Festsetzungen im Bebauungsplan B Ei 2 zu den überbaubaren Grundstücksflächen nicht vereinbar und deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die beantragte Befreiung von dieser Festsetzung.

5

1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan der Beklagten B Ei 2 wirksam in Kraft gesetzt wurde und auch nicht nachträglich unwirksam geworden ist.

6

a) Insbesondere lagen der am 17. März 1988 beschlossenen Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen in Gestalt einer gebotenen Rücksichtnahme der Neubebauung auf die Bestandsgebäude im alten Ortskern hinreichende städtebauliche Gründe i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zugrunde. Diese Festsetzung beruhte auch auf einer fehlerfreien Abwägung, und zwar gerade im Hinblick auf den hier umstrittenen Grundstücksbereich.

7

(1) Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan B Ei 2 „E.“ (Bl. 55 ff. der Planaufstellungsunterlagen) ergibt, sollte mit dem Plan neues Baugelände ausgewiesen werden (Nr. 2 Abs. 1 der Begründung) und die neue Siedlungsfläche in verträglicher Weise mit dem alten Ortskern verbunden werden (Nr. 3 der Begründung). Dabei beschränkt sich der Plan nicht auf die Ausweisung des neuen Baulandes. Vielmehr werden „sowohl bebaute Flächen an der M.- und E. Straße erfasst wie auch neue Bauflächen ausgewiesen.“ (Nr. 3 Abs. 1 der Begründung). Hinsichtlich der Überplanung der vorhandenen Bebauung heißt es in Nr. 3 Abs. 2 der Begründung:

8

„Zielsetzung der vorliegenden Planung ist es, die alten Strukturen des Ortskerns zu erhalten und zu ergänzen. Innerhalb der bebauten Ortslage werden deshalb auch Minderabstände gegenüber heutigen Abstandsvorschriften hingenommen.“

9

Dementsprechend sind die im alten Ortskern festgesetzten Baufenster nahezu identisch mit dem dort vorhandenen Baubestand. Dies gilt etwa auch für das im Eigentum des Klägers stehende Gebäude E. Straße Nr. … auf der (Alt-) Parzelle Nr. 3 (heute Nr. 2). Damit wird der „z.T. in einer hofartigen, verschachtelten Bauweise“ (Nr. 3 Abs. 1 der Begründung) bebaute alte Ortskern bewahrt.

10

Hinsichtlich des südlich davon ausgewiesenen neuen Baugeländes heißt es in Nr. 3 Abs. 2 der Begründung:

11

„Für die Bebauung der neuen Siedlungsfläche wird die Anpassung der Gebäude an den Ortskern angestrebt. Dies wird sowohl durch die Stellung der Gebäude wie auch die Zurückhaltung in der Größe (Eingeschossigkeit, meist nur maximal 11,00 bis 12,00 m Gebäudetiefe) deutlich.“

12

Aus dieser Begründung und in Kenntnis der für das neue Baugebiet getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche folgt, dass die Anpassung an den Ortskern nicht durch die Übernahme einer hofartigen und verschachtelten Bauweise, sondern vielmehr dadurch erfolgen sollte, dass die Stellung der neuen Gebäude und ihre Größe in einem verträglichen Verhältnis zu der Bestandsbebauung stehen. Mit der Festsetzung zur „Stellung der Gebäude“ sollte auch ein gewisser Abstand zum alten Baubestand erreicht werden, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung nachvollziehbar ausgeführt hat (vgl. die Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 5. Mai 2017, S.2 [Bl. 14 der Gerichtsakte]: Abrücken der neuen Bebauung von derjenigen des alten Ortskerns). Dass es der Beklagten gerade auf dieses Abrücken vom Ortskern ankam, ergibt sich auch daraus, dass sie die Bestandsbebauung insgesamt als Denkmalzone und den überwiegenden Teil der Einzelgebäude als „denkmalwert“ gekennzeichnet hat. Hierzu heißt es in Nr. 3 Abs. 1 der Begründung:

13

„Die denkmalwerten Gebäude sind aufgenommen und der Konzeption als feste Eingaben zugrunde gelegt worden.“

14

Erkennbares städtebauliches Ziel der Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen war damit, den Charakter des „denkmalwerten“ Ortskerns dadurch zu bewahren, dass die „Stellung der Gebäude“ in einem gehörigen Abstand zum vorhandenen Baubestand erfolgt und sich diese Neubebauung auch in ihrem Maß in den vorhandenen Rahmen einfügt.

15

(2) Diese Festsetzung stellt - gerade auch in dem hier umstrittenen Bereich südlich des ebenfalls als denkmalwert bezeichneten Anwesens E. Str. … - keine unverhältnismäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar.

16

Die Beklagte verfolgt ein legitimes Ziel, wenn sie den „denkmalwerten“ Charakter des Ortskerns dadurch bewahren will, dass sie mit der Neubebauung einen gehörigen Abstand zu dem vorhandenen Gebäudebestand einhält. Als Mittel hierzu dient ihr die Festsetzung von Baufenstern. Diese Festsetzung hat zwangsläufig zur Folge, dass auf den Flächen jenseits der Baugrenzen keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Diese Unbebaubarkeit von Grundstücksflächen stellt angesichts der dafür vorhandenen städtebaulichen Rechtfertigung keine unverhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Dabei kommt es auch nicht darauf an, in welcher Form die nicht bebaubare Grundstücksfläche genutzt werden kann. Es ist also grundsätzlich unerheblich, ob sie nur als Grün- oder Gartenfläche oder auch als Standort für Nebenanlagen - wie etwa Parkplatzflächen - zur Verfügung steht (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO). Auch ist es hier unerheblich, ob die als unbebaubar überplante Fläche eine eigene Parzelle bildet oder Teil eines größeren Flurstücks ist.

17

Eine strengere Betrachtung wäre nur dann angezeigt, wenn die Beklagte mit ihrer Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen bestehende Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer eingeschränkt oder gar aufgehoben hätte. In diesem Fall hätte das Nutzungsinteresse der Eigentümer ein besonderes Gewicht in der Abwägung gehabt. Die Einschränkung oder gar Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten wäre abwägungsgerecht nur bei besonders gewichtigen Allgemeinwohlbelangen zulässig gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2017 – 4 BN 25.16 –, ZfBR 2017, 589 und juris, Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf die von dem Kläger jetzt zur Bebauung vorgesehene Parzelle Nr. 1 nicht vor, da sie vor Erlass des Bebauungsplans dem Außenbereich angehörte und eine Bebauung daher nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich unzulässig war.

18

Die Festlegung der Baufenster erweist sich im Übrigen auch nicht als gleichheitswidrig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Geltung kommt und in der gemeindlichen Bauleitplanung zu beachten ist. Die Eigentumsgarantie gebietet, dass die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 – 4 B 74/06 -, BauR 2007, 667 und juris, Rn. 6). Dabei erübrigt sich allerdings eine eingehende Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in aller Regel dadurch, dass die unterschiedlichen Wirkungen von Festsetzungen durch die dafür streitenden städtebaulichen Gründe gerechtfertigt sind (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 4. Juli 2006 – 8 C 10156/06 -, BauR 2006, 1853 und juris, Rn. 20), im vorliegenden Fall also durch das Ziel der Rücksichtnahme auf den „denkmalwerten“ Baubestand im alten Ortskern.

19

Darüber hinaus wurde den Eigentümerinteressen gerade in dem hier betroffenen Grundstücksbereich in besonderem Maße und willkürfrei Rechnung getragen. Die jetzt umstrittene Parzelle Nr. 1 war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Teil des (Alt-)Flurstücks Nr. 4. Aus dem südlichen Teil dieses Flurstücks ist die (Neu-)Parzelle Nr. 5 hervorgegangen, für die im Bebauungsplan ein Baufenster für eine Doppelhaushälfte festgesetzt worden ist. Der Eigentümer der (Alt-) Parzelle Nr. 4 wurde daher nicht gänzlich von einer Bebaubarkeit seines Grundstücks ausgenommen. Nach den im Bebauungsplan [für die Bodenordnung] „vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen“ sollte das (Alt-)Flurstücks Nr. 4 nur einen neuen Zuschnitt erhalten; zwischen dem neuen Baugrundstück und dem (Alt-) Flurstück Nr. 3 (heute Nr. 2) sollte eine schmale, nicht bebaubare Parzelle verbleiben. Bezogen hierauf wurde dann im Planaufstellungsverfahren eine Änderung vorgenommen, die den Zuschnitt der heutigen Parzelle Nr. 1 ermöglicht hat, ohne aber die Nichtbebaubarkeit dieser Fläche in Frage zu stellen. Hierzu heißt es in der Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss des Stadtrates unter Nr. 7 (Bl. 7 der Planaufstellungsunterlagen):

20

„Die ersten Verhandlungen der Abteilung Bodenordnung des städtischen Vermessungsamtes mit den privaten Beteiligten hat gezeigt, dass die Durchführung des Verfahrens dadurch erleichtert würde, wenn dem Grundstück E. Straße … im Hintergelände mehr Freifläche hinzugegeben werden könnte. Dies bedeutet zwar Verschieben der Nutzungsgrenze und Veränderung der Denkmalzone in Richtung Neubebauung sowie Umdisposition an der Baufläche für ein Doppelhaus, dem Anliegen soll aber, wie im Deckblatt dargestellt ist, entsprochen werden, da die Planung in konzeptioneller Weise nicht beeinträchtigt wird.“

21

Diese Änderungen zum ursprünglichen Planentwurf sind in der Planurkunde „in roter Farbe“ kenntlich gemacht und waren Teil des Satzungsbeschlusses vom 17. März 1988. Die Änderung beschränkte sich indes auf die Verschiebung der Grenze der Denkmalzone und die geringfügige Verschiebung des Baufensters auf den heutigen Parzellen Nrn. 5 und 6, nebst einer entsprechenden Anpassung der „vorgeschlagenen Grundstücksgrenze“. Die Festsetzung eines weiteren Baufensters zwischen dem vorgesehenen Doppelhaus und dem Altbestand auf dem (Alt-)Flurstück Nr. 3 war ersichtlich weder gefordert noch vom Stadtrat gewollt.

22

b) Die Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan der Beklagten B Ei 2 ist – insbesondere in dem hier umstrittenen Grundstücksbereich – auch nicht nachträglich wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden.

23

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Festsetzung eines Bebauungsplans aufgrund einer Veränderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse funktionslos werden und außer Kraft treten können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei müssen die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung muss die jeweilige Festsetzung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 –, BauR 2004, 1128 und juris, Rn. 8 m.w.N.).

24

Im vorliegenden Fall hat sich die tatsächliche Bebauung nicht abweichend von der bauleitplanerischen Festsetzung entwickelt. Im Gegenteil sind die neu errichteten Gebäude sämtlich innerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baufenster errichtet worden, wie das Verwaltungsgericht im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 unwidersprochen festgestellt hat. Auch enthält der Bebauungsplan keine ausdrückliche Festsetzung zu einer Parkplatzfläche auf der (Neu-)Parzelle Nr. 1, deren Nutzung sich mittlerweile erübrigt hätte.

25

Soweit der Kläger vorträgt, der Ausschluss der Bebaubarkeit auf dem Flurstück Nr. 1 sei inzwischen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit funktionslos geworden, vermag der Senat dem - mit dem Verwaltungsgericht - nicht zu folgen. Zwar wird in der Rechtsprechung erwogen, dass ein Fall „wirtschaftlicher Funktionslosigkeit“ dann vorliegen kann, wenn eine Festsetzung unter den mittlerweile gegebenen Bedingungen die Befugnisse des Grundstückseigentümers unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2011 – 1 BvR 2232/10 –, BauR 2012, 63 und juris, Rn. 52 m.w.N. – Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche –; BayVGH, Urteil vom 25. März 2004 – 25 N 01.308 –, BauR 2005, 515 und juris, Rn. 35 – Festsetzung Kurgebiet –; OVG Nds., Beschluss vom 18. November 2013 – 1 LA 43/13 –, BauR 2014, 231 und juris, Rn. 12 – Festsetzung zur Beschränkung der Einzelhandelsnutzung –). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet hier ein Funktionsloswerden der bauleitplanerischen Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche aus. Denn die tatsächlichen Umstände, die bei Erlass des Bebauungsplans für das Abrücken der Baufenster von dem Baubestand im Ortskern sprachen, haben sich nicht offenkundig verändert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der bloße Wunsch des Klägers, das bisher als Parkplatzfläche genutzte Grundstück nunmehr einer Wohnbebauung zuzuführen, keine nachträgliche Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit der Folge dar, dass dem Bebauungsplan ungeachtet des Votums der dazu berufenen Organe die städtebauliche Steuerungsfunktion abzusprechen wäre.

26

Schließlich kommt es nach dem Vorstehenden nicht darauf an, ob es – wie vom Kläger geltend gemacht – fehlerhaft und aktenwidrig ist, wenn das Verwaltungsgericht auf S. 8 seines Urteils feststellt, dass das Flurstück Nr. 1 „bisher als Parkplatzfläche zugunsten des auf der im Miteigentum des Klägers stehenden Parzelle Nr. 2 errichteten Gaststättenbetriebs genutzt [wird].“ Allerdings entspricht diese Feststellung gerade dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juni 2017 (S. 3: „Dass die Parzelle 1 derzeit als Parkplatz für das Restaurant auf Parzelle 2 nebenan genutzt wird …“). Diese Feststellung wird in der Begründung zum Berufungszulassungsantrag wiederholt (vgl. Schriftsatz vom 19. November 2017, S. 3: „Richtig ist vielmehr, dass das Grundstück derzeit noch als Parkplatz genutzt wird.“). Soweit sich der Kläger gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts wenden will, die Parkplatznutzung für den benachbarten Gaststättenbetrieb sei eine wirtschaftlich zumutbare Nutzung dieser Grundstücksfläche, rügt er nicht eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung, sondern greift die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts an. Auf diese Wertung, der sich der Senat – isoliert betrachtet – durchaus anschließen kann, kommt es indes vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gründe dafür, die seinerzeitige Außenbereichsfläche im Süden des Anwesens E. Straße … bis zu dem vorgesehenen Baufenster auf den heutigen Parzellen Nrn. 5 und 6 aus Gründen der Rücksichtnahme auf den „denkmalwerten“ Ortskern von einer Bebauung freizuhalten, nicht eindeutig und offenkundig entfallen sind.

27

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Befreiung von der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche.

28

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Erteilung einer Befreiung bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil das Vorhaben des Klägers Grundzüge der Planung berührt (§ 31 Abs. 2 BauGB). Dieses Ausschlusskriterium beruht darauf, dass ein Bebauungsplan Ausdruck der Planungshoheit der Gemeinde ist, die durch eine bauaufsichtsbehördliche Abweichungsentscheidung nicht unterlaufen werden darf. Eine Befreiung soll bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann erwogen werden, wenn ein Vorhaben zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, sich jedoch gleichwohl mit den planerischen Vorstellungen in Einklang bringen lässt. Hat sich eine Gemeinde indes nach Abwägung der maßgeblichen Belange bewusst und für die Planung tragend für eine bestimmte Festsetzung entschieden, dann obliegt die Änderung dieser bauplanerischen Festsetzung auch der Gemeinde, und zwar in dem dafür vorgesehenen Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110 und juris, Rn. 5). Dies gilt im besonderen Maße, wenn eine Festsetzung aufgrund von grundstücksbezogenen Einwendungen gleichsam „im Angesicht des Falles“ erfolgt bzw. aufrechterhalten worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 69.70 –, BVerwGE 40, 268 und juris, Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 17. September 2014 – 8 A 10302/14.OVG –, S. 11 d.U. -, ESOVGRP).

29

Wie oben dargelegt, war die Festsetzung der Baufenster („die Stellung der Gebäude“) ein wesentliches Mittel, um die neue Siedlungsfläche in verträglicher Weise mit dem „denkmalwerten“ Bestand im Ortskern zu verbinden. Damit war sie ein tragender Teil der bauleitplanerischen Festsetzungen und damit Grundzug der Planung. An dieser Festsetzung hatte die Beklagte seinerzeit auch angesichts der Änderungswünsche seitens des Eigentümers des Grundstücks E. Straße … festgehalten und Veränderungen lediglich im Hinblick auf die „vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen“ vorgenommen.

30

Es obliegt daher der Beurteilung des Stadtrats der Beklagten, ob er Anlass für eine Abänderung seiner bisherigen Planung sieht und die Lücke zwischen den Gebäuden auf den Parzellen Nr. 2 und Nr. 5 einer Bebauung zuführen will.

III.

31

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

32

Wie oben dargelegt, lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108). Allein der Begründungsaufwand einer Entscheidung lässt nicht bereits zwingend auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache schließen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 5 A 326/11 –, juris, Rn. 23).

IV.

33

Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines für das Urteil des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

34

Der geltend gemachte Aufklärungsmangel in Form einer unterbliebenen Ortsbesichtigung liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier – nicht ausdrücklich beantragt hat. Eines förmlichen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 4 B 24.15 –, juris, Rn. 4). Hiernach bedurfte es im vorliegenden Fall keiner Ortsbesichtigung.

35

Dass die Parzelle Nr. 1 „derzeit noch als Parkplatz genutzt wird“ (S. 3 des Schriftsatzes zur Begründung des Zulassungsantrags vom 19. November 2017), ist zwischen den Beteiligten unstreitig und braucht deshalb nicht aufgeklärt zu werden. Bei der Frage, ob die Parkplatznutzung wirtschaftlich nötig, sinnvoll oder zumutbar ist, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Ob die von dem Kläger begehrte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eine negative Vorbildwirkung haben kann, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, da eine Befreiung – wie oben ausgeführt – bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil hierdurch Grundzüge der Planung berührt werden. Schließlich brauchte das Verwaltungsgericht nicht aufzuklären, ob die tatsächlich in der neuen Erschließungsstraße „I.“ entstandene Bebauung von einem Grundzug der Planung abweicht, eine möglichst ungeordnete, inhomogene und verschachtelte Bauweise zu sichern. Denn eine dahingehende Festsetzung oder gar einen dahingehenden Grundzug der Planung gibt es nicht, wie oben dargelegt. Grundzug der Planung war es vielmehr durch die Stellung der Gebäude in der neuen Siedlungsfläche Rücksicht auf die hofartige und verschachtelte Bauweise im alten Ortskern zu nehmen. Die Festsetzungen im neuen Baugebiet zur überbaubaren Grundstücksfläche oder zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise geben indes keine hofartige oder verschachtelte Bauweise vor, von der abgewichen worden wäre.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/09/2011 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.