Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Feb. 2015 - 8 A 10959/14
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. September 2014 wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes das Wort „Aperitivo“ in der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“, wie auf Seite 2 der Klageschrift abgebildet, zu verwenden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ in der Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ bei der Etikettierung eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes.
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Die Klägerin betreibt eine Sektkellerei, die auch aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails herstellt. Bei einer Weinkontrolle am 19. Juni 2013 beanstandete ein Weinkontrolleur des Instituts für Lebensmittelchemie Koblenz die Verwendung des Ausdrucks Aperitivo in der Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, weil dieser Begriff nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 nur für aromatisierte Weine verwendet werden dürfe.
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Nachdem die Klägerin unter Berufung auf Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten geltend gemacht hatte, dass die Bezeichnung zulässig sei, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier sie mit Schreiben vom 26. März 2013 darauf hin, dass nach Art. 2 Abs. 1a Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 die Ausdrücke „Aperitif“ bzw. „Aperitivo“ für andere Erzeugnisse als aromatisierte Weine im Anwendungsbereich dieser Verordnung in Alleinstellung nicht verwendet werden dürften. Für die ab dem 28. März 2015 anzuwendende Verordnung (EU) Nr. 251/2014, die eine gleichlautende Regelung enthalte, gelte nichts Anderes. Diese Auffassung stehe nicht im Widerspruch zu der des Ministeriums. Der Ausdruck „Aperitif“ dürfe zwar in beschreibender Form verwendet werden, wegen der Verwechslungsgefahr mit der Verkehrsbezeichnung aber nicht in Alleinstellung. Bei der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ werde der Ausdruck „Aperitivo“ aber in Alleinstellung verwendet, weil der Verbraucher unter „Sprizz“ lediglich einen Hinweis auf eine perlende Eigenschaft sehe, zumal der Ausdruck „Aperitivo“ durch die Gestaltung des Etiketts herausgehoben werde.
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Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr die Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ in der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit der auf Seite 2 der Klageschrift abgebildeten und anschließend wiedergegebenen Aufmachung zu untersagen.
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Der Gebrauch des Ausdrucks Aperitif sei in Art. 2 Abs. 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 nicht abschließend geregelt. Mit der Zulassung der Bezeichnung „Wein-Aperitif“ als Synonym für aromatisierten Wein werde die Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ für andere Bereiche des Lebensmittelrechts nicht ausgeschlossen. Dies werde durch die Öffnungsklausel im folgenden Satz bestätigt. Es handele sich nicht um eine abschließende Regelung, sondern nur um eine Klarstellung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung. Dafür spreche die Beschränkung der Öffnungsklausel auf die Verkehrsbezeichnung. Der Gesetzgeber habe berücksichtigt, dass der Ausdruck „Aperitif“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur für Wein verwendet werde und lediglich auf den Konsum vor dem Essen hinweise. Entsprechend habe die Europäische Kommission auf Anfrage unter dem 2. Februar 2012 mitgeteilt, solange der Ausdruck „Aperitif“ nicht als Verkehrsbezeichnung verwendet werde, dürfe er auch bei der Etikettierung aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendet werden. Hier werde er in der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ gebraucht, wobei mit „Sprizz“ zahlreiche Sommergetränke bezeichnet würden. Eine Irreführungsgefahr bestehe nicht, weil nicht auf einen flüchtigen Verbraucher, sondern auf einen durchschnittlich gebildeten und interessierten Verbraucher abzustellen sei.
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Der Beklagte führte aus: Der Begriff „Aperitivo“ werde hier als Verkehrsbezeichnung genutzt und sei geeignet, falsche Vorstellungen über den Inhalt des Getränkes zu wecken. Unabhängig von der Irreführungseignung sei die Verwendung dieses Begriffes aber als Verkehrsbezeichnung oder in Alleinstellung für Erzeugnisse, für die die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 gelte, nur zulässig, soweit es sich um aromatisierte Weine handele.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. September 2014 abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der begehrten Feststellung stehe § 25 WeinG entgegen. Die von der Klägerin verwendete Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ enthalte mit dem Wort „Aperitivo“ eine europarechtlich nicht zulässige Angabe. Nach Art. 2 Abs. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 könne die Bezeichnung „aromatisierter Wein“ durch die Bezeichnung „Wein-Aperitif“ ersetzt werden. Mit der Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ in diesem Zusammenhang werde der Verwendung dieses Ausdruckes zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen. Diese Vorschrift sei so zu verstehen, dass der Ausdruck „Aperitif“ oder „Aperitivo“ bei Erzeugnissen, auf die die Verordnung anzuwenden sei, nur zulässig sei, wenn es sich um aromatisierten Wein handele. Aus dem ausdrücklichen Hinweis, dass mit Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ in diesem Zusammenhang seiner Verwendung zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen werde, folge, dass die Regelung für den Anwendungsbereich der Verordnung abschließend sei. Diese Auffassung werde bestätigt durch den Kommentar von Koch, wonach die Angabe „weinhaltiger Aperitif“ ebenso verboten sei, wie die Bezeichnung „aromatisierter Aperitif“.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob aromatisierte weinhaltige Getränke als Aperitif bezeichnet werden dürften.
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Angabe „Aperitif“ durch Art. 2 Abs. 1a (EWG) Nr. 1601/1991 nicht allein für aromatisierte Weine zugelassen. Vielmehr schließe die Regelung die Verwendung für aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails nicht aus. Aus dieser Regelung ergebe sich nur, dass die Bezeichnung „Wein-Aperitif“ als Synonym für die Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein“ verwendet werden und diese ersetzen kann. Eine Sperrwirkung für die Angabe „Aperitif“ lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen. Soweit es darüber hinaus heiße, dass mit der Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ in diesem Zusammenhang der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen werde, handele es sich um eine Klarstellung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/91, dass Bezeichnungen entsprechend den Leitsätzen für weinähnliche Getränke (dort Abschnitt II C Nr. 7) etwa als „Apfel-Birnenwein-Aperitif“ oder „Fruchtwein-Aperitif“ zulässig sind. Geregelt werde die Angabe „zum Zwecke der Begriffsbestimmung“. Damit werde nicht die zusätzliche Angabe „Aperitif“ als Hinweis auf ein Getränk, das vor der Mahlzeit eingenommen wird, für aromatisierte weinhaltige Cocktails oder aromatisierte weinhaltige Getränke verboten. Bei den Begriffsbestimmungen gehe es um die Verkehrsbezeichnung, nicht aber um ergänzende Angaben. Zu diesen finde sich eine Regelung in Art. 2 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1601/1991. Dies werde durch die Kommentierung von Koch (Stichwort aromatische Getränke Anmerkung 4.1) bestätigt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 ändere sich daran nichts zum Nachteil des Klägers. „Wein-Aperitif“ sei allerdings danach nicht mehr ein Synonym für aromatisierten Wein, sondern ein aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde. Die vorgesehene Ausstattung sei mit § 25 Abs. 1 WeinG vereinbar, denn die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ sei zutreffend angegeben. Eine Irreführungsgefahr bestehe nicht, denn die Angabe „Aperitif“ sei nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis kein Hinweis auf die Getränkekategorie „aromatisierte Weine“.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. September 2014 zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung eines aromatisierten weinhaltiges Getränkes den Begriff „Aperitivo“ im Zusammenhang mit „Aperitivo Sprizz“ zu verwenden, wie auf S. 2 der Klageschrift abgebildet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich vorliegend um eine europarechtlich nicht zulässige Angabe handele, weil die Verwendung des Begriffes „Aperitif“ für den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 abschließend geregelt sei. Sie sei zudem irreführend i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 1 WeinG, weil sie für ein Erzeugnis verwendet werde, das den für diese Angabe festgesetzten Anforderungen nicht entspreche. Die Berufungsbegründung sei nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1601/1991 regele nicht, dass Bestandteile der geregelten Verkehrsbezeichnung einschließlich des Begriffs „Getränk“ nicht in anderem Zusammenhang verwendet werden dürften, jedoch werde die Verwendung des Begriffes „Aperitif“ auf die aromatisierten Weine beschränkt und die des Begriffs „Cocktail“ auf aromatisierte weinhaltige Cocktails. Im Rahmen der Beschreibung des Produkts und seines Verwendungszwecks sei die Verwendung dieser Begriffe zulässig. Hier werde der Begriff jedoch blickfangartig herausgestellt, so dass er sich nicht als Produktbeschreibung darstelle und auch nicht durch eine eindeutig zugeordnete Verkehrsbezeichnung relativiert werde. Damit sei die Unterscheidbarkeit der drei geregelten Erzeugniskategorien nicht gewährleistet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte der von ihm zutreffend für zulässig gehaltenen Feststellungsklage stattgeben müssen.
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1. Das als „Aperitivo Sprizz“ bezeichnete Getränk verstößt mit der umstrittenen Etikettierung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gegen das Verbot zum Schutz vor Täuschung nach § 25 WeinG.
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a. Ein solcher Verstoß liegt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 WeinG vor.
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Das wäre nur der Fall, wenn die Angabe „Aperitivo“ verwendet würde, ohne dass das Erzeugnis den für diese Angabe in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, im Weingesetz oder Rechtsverordnungen aufgrund des Weingesetzes festgesetzten Anforderungen entspräche. Das vorliegende Erzeugnis, ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, verstößt nicht deshalb gegen die festgesetzten Anforderungen, weil der Ausdruck „Aperitif“ und seine italienische Form „Aperitivo“ nur bei der Etikettierung eines aromatisierten Weines, nicht aber bei der eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails verwendet werden darf.
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Etwas anderes lässt sich nicht aus der vom Beklagten herangezogenen Vorschrift Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) 3. Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (im Folgenden: Verordnung) herleiten.
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Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Bezeichnung „aromatisierter Wein“ durch die Bezeichnung „Wein-Aperitif“ ersetzt werden. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung sind die in Art. 2 aufgeführten Bezeichnungen den darin definierten Getränken unter Berücksichtigung der in Art. 2 und 4 vorgesehenen Erfordernisse vorbehalten. Damit ist die Verwendung der Bezeichnung „Wein-Aperitif“ abschließend geregelt. Sie darf nur für aromatisierten Wein verwendet werden. Eine Aussage über die Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ wird jedoch nicht getroffen, denn dabei handelt es sich nicht um eine in Art. 2 der Verordnung aufgeführte Bezeichnung. Vielmehr verwendet der Verordnungsgeber das Wort „Ausdruck“ im Gegensatz zu „Bezeichnung“ (in der französischen Fassung „terme“ im Gegensatz zu „dénomination“). Unterscheidet er somit zwischen „Bezeichnung“ und „Ausdruck“, betrifft Art. 6 Abs. 1 der Verordnung auch nicht den Ausdruck „Aperitif“ als Bestandteil der Bezeichnung „Wein-Aperitif“. Im Übrigen ist „Aperitif“ auch kein in Art. 2 der Verordnung definiertes Getränk, so dass es kein Getränk gibt, dem der Ausdruck „Aperitif“, selbst wenn es sich dabei um eine Bezeichnung handeln würde, zugeordnet wäre.
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Ein Verbot des Ausdrucks „Aperitif“ für aromatisierte weinhaltige Getränke oder Cocktails lässt sich auch nicht mit einem Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) 3. Unterabsatz Satz 2 der Verordnung herleiten. Hiernach wird mit der Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ in diesem Zusammenhang der Verwendung dieses Ausdruckes zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
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Daraus lässt sich kein Anwendungsverbot für den Ausdruck „Aperitif“ für in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Erzeugnisse wie aromatisierte weinhaltige Getränke herleiten. Dies ergibt sich bei einer Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlautes, der Gesetzessystematik und des Gesetzeszweckes. Wenn der Verordnungsgeber formuliert, dass die Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ für Erzeugnisse außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung offen sei, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass dessen Verwendung für Erzeugnisse innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung außer mit der Bezeichnung „Wein-Aperitif“ zwingend gesperrt werden soll. Für eine solche Regelungsabsicht des Verordnungsgebers müsste es besondere Anhaltspunkte geben. Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr deutet die Gesetzessystematik auf das Gegenteil hin. Wenn eine Beschränkung der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ bei der Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails beabsichtigt gewesen wäre, hätte sich eine unmittelbare Regelung aufgedrängt, weil damit gerade der Regelungsgegenstand der Verordnung berührt wäre. Dagegen liegt es fern, dass der Verordnungsgeber eine Regelung für eine Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung trifft, um damit mittelbar die Verwendung im Geltungsbereich der Verordnung einzuschränken. Auch der Wortlaut, nach dem einer Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung „zum Zweck der Begriffsbestimmung … nicht vorgegriffen“ wird, spricht für eine punktuelle Regelung und nicht für eine abschließende Regelung unter Ausschluss anderer Verwendungsmöglichkeiten. Somit verstößt die beabsichtigte Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ auch in der italienischen Sprachfassung „Aperitivo“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk nicht gegen die Verordnung.
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Die vorliegenden Stellungnahmen der Europäischen Kommission bestätigen, dass die Verwendung des Ausdrucks „ Aperitif“ im Geltungsbereich der Verordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die letzte Stellungnahme der Kommission vom 12. Dezember 2013 bestätigt, dass der Ausdruck „Aperitif“ zur Beschreibung des Erzeugnisses auch bei aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails verwendet werden darf, solange dies nicht in der Verkehrsbezeichnung geschieht. Diese Äußerung bezieht sich auf die am 28. März 2014 in Kraft tretende Nachfolgeregelung, die Verordnung (EG) Nr. 251/214 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, in deren Anhang II sich unter A 2. zur Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ im 2. Absatz die gleiche Formulierung findet, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 Art. 6 Abs. 1 a) 3. Unterabsatz Satz 2, wenn auch nicht als Synonym für die Verkehrsbezeichnung „Aromatisierter Wein“, sondern nunmehr als eigenständige Verkehrsbezeichnung für aromatisierten Wein, der mit Alkohol versetzt wurde. Daraus folgt, dass die Europäische Kommission Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) 3. Unterabsatz Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 keine entsprechende Ausschlusswirkung beimisst. Soweit sie von einem Ausschluss der Verwendung als Verkehrsbezeichnung ausgeht, kann dahingestellt bleiben, ob dem zu folgen ist. Denn hier soll der Ausdruck „Aperitivo“ nicht als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, sondern in Verbindung mit „Sprizz“ mit besonderer optischer Gestaltung in der Art eines Warenzeichens. Die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ findet sich auf dem Rücketikett.
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Soweit das Referat Weinüberwachung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten in seinem Schreiben vom 9. Januar 2014 ausführt, dass die Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ bei aromatisierten weinhaltigen Getränken oder Cocktails nicht nur im Rahmen der Verkehrsbezeichnung, sondern auch in Alleinstellung untersagt sei, ergibt sich auch hierfür in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) 3. Unterabsatz der Verordnung kein hinreichender Anhaltspunkt, weshalb eine Irreführung auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 WeinG, sondern mit einer Verwechslungsgefahr (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 WeinG) begründet wird.
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b. Die Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ in der beabsichtigten Form ist auch nicht deshalb irreführend, weil diese Angabe geeignet ist, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität oder falsche Vorstellungen über die Beschaffenheit zu erwecken (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 WeinG).
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Ein solcher Eindruck oder falsche Vorstellungen könnten besonders dann entstehen, wenn wegen der Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ beim Verbraucher angesichts der Angabe „Aperitivo Sprizz“ die Gefahr einer Verwechslung mit dieser Verkehrsbezeichnung bestünde oder die Angabe „Aperitivo“ bei ihm wegen der Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ den Anschein erwecken würde, es handele sich um aromatisierten Wein.
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Nach Auffassung des Senats ist bei dem Verbraucher mit einer solchen Täuschung nicht zu rechnen.
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Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG - DVBl. 2009, 1587 und juris, Rn. 23). Es besteht keine Veranlassung, im Geltungsbereich von § 25 WeinG von einem abweichenden Irreführungsbegriff auszugehen (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 158. Ergänzungslieferung 2014, C 400 Rn. 17, 88 zu § 25 WeinG). Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist danach die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98 - NJW-RR 2000, 1640 und juris, Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG – LKRZ 2013, 524 sowie DÖV 2014, 45).
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Aufgrund der eigenen Sachkunde als Verbraucher ist der Senat der Auffassung, dass die Angabe „Aperitivo Sprizz“ im Zusammenhang mit der hier beabsichtigten Aufmachung für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk nicht geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher irrezuführen.
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Zunächst erscheint eine Verwechslung mit der Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ ausgeschlossen. Bei der Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ handelt sich allem Anschein nach um eine dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Verwendung des Ausdrucks Aperitif in italienischer Sprache zur Produktbeschreibung, die angelehnt ist an das bekannte und weit verbreitete Produkt Aperol (vgl. dazu Wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Aperol), auf dessen Etikett sich auch die Angabe aperitivo italiano findet und dessen Markenname Aperol an Apero, den in der Schweiz gebräuchlichen Ausdruck für Aperitif, erinnert. Die Mischung von Aperol mit Prosecco wird als Aperol Spritz (oder auch Aperol Sprizz) bezeichnet (Wikipedia a.a.O., http://www.cocktaillounge.at/cocktailrezept/aperol-sprizz-cocktailrezept.520.htm). Der Verbraucher erwartet im Übrigen die Verkehrsbezeichnung eher auf dem Rücketikett (vgl.http://www.lebensmittelklarheit.de/ informationen/ Verkehrsbezeichnung -das-mauerbluemchen-der-lebensmittelkennzeichnung), wo sie hier auch zu finden ist.
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Außerdem verbindet der Verbraucher mit der Bezeichnung „Aperitif“ oder „Aperitivo“ nicht die Vorstellung, dass es sich um aromatisierten Wein und nicht bloß um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handelt. Vielmehr wird die Bezeichnung Aperitif allgemein für Getränke verwendet, die gewöhnlich vor dem Essen getrunken werden (vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Aperitif, http://www.essen-und-trinken.de/aperitif, http://www.arte.tv/sites/de/derblogger /2013/02/17/viva-laperitivo/), die Bezeichnung Aperitivo deutet auf einen Aperitif italienischer Art hin, etwa im Gegensatz zu französischer Art (vgl. Wikipedia a.a.O). Die Kombination mit der Bezeichnung „Sprizz“ und die Aufmachung insgesamt weisen darauf hin, dass es sich gerade nicht um einen aromatisierten Wein handelt, sondern eher um eine Weinschorle, die auch als „Gespritzter“ bezeichnet wird (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Schorle#Gespritzter, http://de.wikipedia.org/wiki/Spritz). Dies wird eindeutig klargestellt durch das Rücketikett, wo zutreffend die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ und der für aromatisierten Wein zu niedrige Alkoholgehalt (6,7 %) angegeben sind.
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Der Ausdruck „Aperitif“ ist daher im allgemeinen Sprachgebrauch wegen der für aromatisierten Wein zugelassenen Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ nicht mit dem Bedeutungsinhalt angereichert, das es sich um einen aromatisierten Wein handelt. Vielmehr macht die Wortverbindung „Wein-Aperitif“ deutlich, dass es sich um einen besonderen Aperitif handelt und gerade nicht jeder Aperitif ein Wein-Aperitif ist.
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2. Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich, auf die eine Untersagung der Verwendung der umstrittenen Aufmachung gestützt werden könnte.
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So ist ein Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel nicht ersichtlich. Nach Abs. 1 a dieser Vorschrift dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftstort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Dies gilt nach Abs. 4 auch für die Werbung und die Aufmachung. Der Irreführungsbegriff dieser Vorschrift weist gegenüber dem weinrechtlichen Irreführungsbegriff keine Besonderheiten auf, die zum Erfolg der Berufung führen könnten. Der Beklagte beruft sich auch nicht auf diese Vorschrift oder auf Gesichtspunkte, nach denen eine Irreführung des Verbrauchers nach dieser Vorschrift vorliegen könnte.
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Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob nicht diese Vorschrift die Anwendung von § 25 WeinG ausschließt, kann deshalb dahinstehen, weil sie für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.