Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Juli 2010 - 8 A 10623/10
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. März 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Begründung des Zulassungsantrags innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegt worden. Im Anschluss an die Zustellung des Urteils am 6. April 2010 ist der Begründungsschriftsatz am 7. Juni 2010, einem Montag, rechtzeitig per Telefax bei Gericht eingegangen (vgl. § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB).
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Der Zulassungsantrag ist indes nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 30. Oktober 2008 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Ausübung der Prostitution im 1. Obergeschoss des dem Kläger gehörenden Anwesens S.straße ... in L. formell und materiell baurechtswidrig sei, weshalb diese Nutzung habe untersagt werden dürfen. Eine ungenehmigte Nutzung der Wohnung zu Zwecken der gewerblichen Prostitution unter dem Namen „C.“ habe in der Vergangenheit stattgefunden. Dies sei insbesondere durch die in der Behördenakte befindlichen Ausdrucke über Internetwerbungen für diesen Club hinreichend belegt. Diese Nutzung sei auch nicht genehmigungsfähig, weil das Anwesen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liege. Das Vorgehen nach § 81 LBauO sei frei von Ermessensfehlern. Obwohl bei der letzten Ortskontrolle am 24. März 2009 ein aktueller Prostitutionsbetrieb nicht habe festgestellt werden können, sei die Nutzungs- und Vermietungsuntersagungsverfügung dennoch erforderlich. Denn die Verfügung beinhalte ein in die Zukunft gerichtetes Verbot und es bestehe durchaus die Gefahr einer Wiederaufnahme der Prostitutionstätigkeit in der fraglichen Wohnung. Aus Gründen der Effektivität habe auch gegen den Eigentümer der Wohnung eingeschritten werden dürfen.
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An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2009 – 8 A 10070/09.OVG –; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 108).
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1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 81 Satz 1 LBauO.
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Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn sie gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Im vorliegenden Fall hat eine baurechtswidrige Nutzung der lediglich zu Wohnzwecken genehmigten Wohnung im 1. Obergeschoss des Anwesens des Klägers durch deren Umnutzung zu Zwecken der gewerblichen Prostitution stattgefunden. Für diese Nutzungsänderung fehlt es an der erforderlichen Baugenehmigung; darüber hinaus ist eine solche Nutzung in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet auch nicht genehmigungsfähig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. Januar 2004, BRS 67 Nr. 72 und juris Rn. 4; vom 9. Februar 2007, BRS 71 Nr. 191 und juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat die Baurechtswidrigkeit der Prostitutionsnutzung im Einzelnen dargelegt; sie ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
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Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass in dem Anwesen eine Prostitutionstätigkeit stattgefunden hat. Dies wird bereits durch die in den Behördenakten ausgedruckten Internetanzeigen vom 24. April 2008 (Bl. 16 ff. der Behördenakte), vom 20. August 2008 (Bl. 39 ff. der Behördenakte) sowie vom 17. Februar 2009 (Bl. 15 f. der Widerspruchsakte) hinreichend belegt. Bei all diesen Kontaktanzeigen wird nicht nur der Name des Betriebs „C.“, sondern immer auch dessen Adresse „S.straße ... in L.“ genannt. Dass Prostitution in der Wohnung in der S.straße ... betrieben wurde, ergibt sich letztlich aber auch aus den Einlassungen des Klägers selbst. So hat er im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Juli 2008 vortragen lassen, er habe nach dem Hinweis der Bauaufsichtsbehörde den baurechtswidrigen Zustand in dem Anwesen behoben, die Wohnung stehe leer. Auf den Hinweis, dass die Internetwerbung auch im August 2008 fortgesetzt werde, ließ der Kläger erklären, dass die Wohnung jedenfalls ab Ende August tatsächlich leer stehe. Die Weiterführung der Nutzung beruhe auf einem Missverständnis. Die Frauen wären davon ausgegangen, dass sie noch bis Ende August in der Wohnung bleiben könnten (vgl. den Aktenvermerk auf Blatt 41 der Behördenakte). Auf die „Erledigung“ der Angelegenheit Ende August 2008 wird auch im Widerspruchsschreiben vom 11. November 2008 Bezug genommen.
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2. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung auch trotz der zwischenzeitlichen Einstellung der Prostitutionstätigkeit in der Wohnung S.straße ... weiterhin verhältnismäßig, insbesondere erforderlich ist.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, beinhaltet die Nutzungsuntersagung in erster Linie ein Unterlassungsgebot, nämlich die Verpflichtung des Adressaten, die untersagte Nutzung nicht fortzuführen oder durch Dritte fortführen zu lassen. Richtet sich die Verfügung nicht gegen den unmittelbaren Nutzer des Anwesens, sondern gegen den Eigentümer, so enthält sie darüber hinaus noch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden, die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertraglichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 5. November 2008 – 8 B 11031/08.OVG –; vom 23. März 2009 – 8 B 10183/09.OVG –; auch: Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10599/10.OVG –; Decker, in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 76 Rn. 270 bis 272). Hat die Nutzungsuntersagung aber gerade zum Ziel, die verantwortlichen Personen zu verpflichten, die beanstandete Nutzung nicht nur kurzfristig aufzugeben, sondern dauerhaft zu unterlassen, so entfällt die Notwendigkeit eines Einschreitens nicht bereits bei einer bloß vorübergehenden Nutzungsunterbrechung. Fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine endgültige Aufgabe der baurechtswidrigen Nutzung, erweist sich die Aufrechthaltung des Unterlassungsgebots weiterhin als erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beanstandete Nutzung bis zum Beginn des behördlichen Tätigwerdens ausgeübt wurde und bei Würdigung aller Umstände die begründete Sorge besteht, sie werde erneut wieder aufgenommen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Februar 2007 – 8 B 10019/07.OVG –, LKRZ 2007, 193 und BRS 71 Nr. 191). So liegt der Fall hier.
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Entgegen dem Vortrag des Klägers war die Prostitutionsnutzung der Wohnung in der S.straße ... nicht bis Ende August 2008 endgültig aufgegeben worden. Vielmehr wurde der „C.“ sogar noch nach Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung im Februar 2009 im Internet beworben und zwar unter ausdrücklicher Angabe der Adresse „S.straße ...“ (vgl. den Internetausdruck vom 17. Februar 2009, Bl. 57 bis 60 der Behördenakte). Die verdeckten Anrufe von Vertretern der Bauaufsichtsbehörde sowie die Ortsbesichtigung durch die Polizei am 24. März 2009 (vgl. das Protokoll vom 30. März 2009, Bl. 17 der Widerspruchsakte) bestätigen den Eindruck, dass von einer endgültigen Aufgabe der Prostitutionsnutzung (noch) nicht gesprochen werden kann.
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3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet auch nicht deshalb Richtigkeitsbedenken, weil es eine fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens verneint und das Vorgehen gegen den Kläger als Eigentümer des Anwesens unbeanstandet gelassen hat.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die dauerhafte Verantwortung des Eigentümers für die Baurechtmäßigkeit der ihm gehörenden baulichen Anlage hingewiesen (§ 54 LBauO). Eine baurechtliche Verantwortung trifft indes nach § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also etwa die Mieter oder Untermieter einer Wohnung. Erweist sich eine bauliche Anlage oder deren Nutzung als baurechtswidrig, so hat sich die Störerauswahl in erster Linie daran zu orientieren, wie die Gefahr am effektivsten abzuwehren ist. Im Fall der baurechtswidrigen Nutzung einer Wohnung kommt als Adressat einer Verfügung deshalb immer auch der unmittelbare Nutzer in Betracht. Ist nach den Umständen des Falles damit zu rechnen, dass den baurechtswidrigen Zuständen mit einem Vorgehen gegen den unmittelbaren Nutzer dauerhaft begegnet werden kann, dürfte er vorrangig in Anspruch zu nehmen sein (vgl. in diesem Sinn den Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG –, ESOVGRP [Verstoß gegen Zweiwohnungsklausel im Bebauungsplan). Ist hingegen – etwa wegen häufig wechselnder Nutzungsverhältnisse – nicht hinreichend sicher, ob allein durch die Inanspruchnahme der Nutzungsberechtigten dauerhaft baurechtmäßige Zustände hergestellt werden können, so bleibt nur die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, da nur er es in der Hand hat, zukünftig für eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu sorgen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Beschlüsse des Senats vom 9. Februar 2007, a.a.O., und vom 5. November 2008 – 8 B 11031/08.OVG –; auch die Beschlüsse des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG –, ESOVGRP, und vom 3. Dezember 2002 – 1 B 11653/02.OVG – [Hostessenräume]; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2005, NVwZ-RR 2006, 169 und juris, Rn. 10 ff.).
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Nach dem Vorbringen des Klägers soll die Prostitutionsnutzung in seinem Anwesen inzwischen bereits beendet worden sein, so dass von ihm allein verlangt wird, das Vertragsverhältnis mit seiner Mieterin dauerhaft so zu gestalten, dass eine Wiederaufnahme der rechtswidrigen Nutzung untersagt ist. Aber selbst wenn die Mieterin seines Anwesens inzwischen den bordellartigen Betrieb im 1. Obergeschoss der S.straße ... wieder aufgenommen hätte, wäre die Inanspruchnahme des Klägers auch zum Zwecke der Beendigung dieser Nutzung nicht ungeeignet. Wie bereits ausgeführt, beinhaltet die an den Eigentümer adressierte Nutzungsuntersagung auch das Handlungsgebot, die ihm zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Einflussmöglichkeiten zu nutzen, um die beanstandete Nutzung zu beenden. Besteht die Baurechtswidrigkeit lediglich in der Art und Weise der Nutzung einer Wohnung – wie hier –, so stehen dem Eigentümer und Vermieter als zivilrechtliche Einwirkungsmöglichkeiten etwa eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage nach § 541 BGB zur Verfügung (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2008 – 8 B 11031/08.OVG –). Die Inanspruchnahme des Eigentümers erweist sich jedenfalls dann als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel der Gefahrenabwehr, wenn er zuvor bereits zu erkennen gegeben hat, selbst an der Einstellung der rechtswidrigen Nutzung interessiert zu sein und über die faktischen Möglichkeiten zu deren Durchsetzung zu verfügen. Letzteres ist hier durch die Einlassung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten geschehen. So wurde der Behörde im Schriftsatz vom 28. Juli 2008 und in einem Telefonat vom 28. August 2008 bedeutet, der Kläger habe die baurechtswidrigen Zustände durch eigenes Zutun bis Ende August 2008 behoben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.