Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Dez. 2016 - 8 A 10482/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:1207.8A10482.16.0A
published on 07/12/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Dez. 2016 - 8 A 10482/16
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, der mit der Angabe „Hugo mit Chardonnay-Sekt mit natürlichem Holunderblütensaft, aromatisierter weinhaltiger Cocktail mit mindestens 51 % Chardonnay-Sekt“ versehen ist, vertreiben darf.

2

Die Klägerin betreibt eine Sektkellerei. In diesem Rahmen stellt sie auch aromatisierte Weinerzeugnisse her. Hierzu gehört ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der zu 51 % aus Chardonnay-Sekt besteht. Dem Produkt werden darüber hinaus 0,5 % Holunderblütensirup und weitere Aromen zugesetzt. Das Getränk ist allgemein unter der Bezeichnung „Hugo“ bekannt. Das Vorderetikett trägt die Aufschrift „Hugo mit Chardonnay-Sekt und natürlichem Holunderblütensirup“. Auf dem Rückenetikett der Getränkeflaschen findet sich ebenfalls die Angabe „Hugo mit Chardonnay-Sekt und natürlichem Holunderblütensirup“. Darunter ist in kleinerer Schrift ausgeführt: „Aromatisierter weinhaltiger Cocktail mit mindestens 51 % Chardonnay-Sekt“.

3

Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten und wies darauf hin, dass er die entsprechende Ausstattung der Klägerin gegenüber freigegeben habe. Die Auffassung des Beklagten, dass aromatisierte Weinerzeugnisse ein Zutatenverzeichnis tragen müssten, wenn in der Etikettierung nicht nur auf die Hauptgeschmacksrichtung hingewiesen werde, sondern einzelne Zutaten benannt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 verwies der Beklagte unter Hinweis auf den Schriftwechsel bezüglich des Produktes „F...“ darauf, dass der Klägerin die Anforderungen an die Etikettierung vor Abfüllung des Produktes „Hugo“ bekannt gewesen seien. Unter der Bezeichnung „F...“ vertreibt die Klägerin einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, der neben Sekt als Zutat Holunderblüte, Himbeere oder Erdbeere enthält. Hierzu hatte der Beklagte ihr gegenüber im September 2015 die Auffassung vertreten, dass bei Aufzählung mehrerer Zutaten auf dem Vorderetikett ein Zutatenverzeichnis erforderlich sei, das alle Zutaten in absteigender Menge bezeichne. Bezüglich des Produkts „Hugo“ könne er daher einem unbeschränkten Abverkauf nicht zustimmen. Zudem habe er seine Rechtsauffassung in einem Schreiben vom 25. September 2015 an den Bundeskellereienverband dargelegt. Da er in einem unvollständigen Zutatenverzeichnis die Möglichkeit einer Irreführung sehe, behalte er sich die Abgabe des Falles an die Staatsanwaltschaft vor. Die Klägerin vertrat demgegenüber mit Schreiben vom 11. Februar 2016 die Auffassung, dass nicht jede Angabe einer oder mehrerer Zutaten ein Zutatenverzeichnis im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung darstelle. Die Benennung einzelner Zutaten lasse kein Zutatenverzeichnis entstehen, soweit es sich um freiwillige zusätzliche Informationen handele.

4

Am 22. Februar 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie dargelegt hat, die Rechtsauffassung des Beklagten sei unzutreffend. Für das von ihr hergestellte Produkt „Hugo“ sei ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich. Es unterliege lediglich dem Erfordernis der mengenmäßigen Angabe von Zutaten. Durch diese Angabe entstehe aber kein unvollständiges Zutatenverzeichnis, das nur dann vorliege, wenn sämtliche Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge aufgezählt würden. Die Ausstattung des Produktes führe auch nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers. Die Lebensmittelinformationsverordnung erwähne die Benennung einer oder mehrerer Zutaten in unterschiedlichen Zusammenhängen. So sei in der Verordnung einerseits vom Verzeichnis der Zutaten die Rede. Andererseits kenne die Verordnung die Angabe der „Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten“. Nicht jede Erwähnung einer oder mehrerer Zutaten lasse ein verkapptes Zutatenverzeichnis entstehen. Unstreitig sei, dass bei Angabe eines „Zutatenverzeichnisses“ auf dem Etikett dieses vollständig sein müsse. Gerade bei alkoholischen Getränken habe der Verordnungsgeber indessen keine Notwendigkeit für die Angabe eines Zutatenverzeichnisses gesehen. Daher spielten in diesem Zusammenhang weder der Gesundheitsschutz noch das Informationsbedürfnis des Verbrauchers eine Rolle.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Ausstattung eines aromatisieren weinhaltigen Cocktails zu beanstanden, der mit der Angabe „Hugo mit Chardonnay-Sekt und natürlichem Holunderblütensirup, aromatisierter weinhaltiger Cocktail mit mindestens 51 % Chardonnay-Sekt“ gekennzeichnet ist, aber über kein ein Zutatenverzeichnis verfügt.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er vertritt die Auffassung, dass die freiwillige Angabe von Zutaten in gleicher Weise erfolgen müsse, wie die entsprechende Pflichtinformation. Die Lebensmittelinformationsverordnung kenne keine beschränkte Zutatenaufzählung. Ein Zutatenverzeichnis liege hiernach bereits dann vor, wenn eine Aufzählung von mindestens zwei Zutaten erfolge.

10

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Feststellung mit Urteil vom 14. April 2016 getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage als allgemeine Feststellungsklage zulässig sei. Die Klage sei auch begründet. Die Lebensmittelinformationsverordnung enthalte keine normative Vorgabe dahingehend, dass bei Benennung von zwei Bestandteilen eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Auflistung sämtlicher verwendeter Zutaten erforderlich sei. Ein Zutatenverzeichnis müsse für alkoholische Getränke ab 1,2 % vol. grundsätzlich nicht angebracht werden. Bei den von der Klägerin verwendeten Angaben handele es sich nicht um eine Pflichtinformation. Sie habe auch kein Zutatenverzeichnis erstellt. Die selektive Angabe zweier Bestandteile sei kein Zutatenverzeichnis. Die Verordnung sehe die Nennung einzelner Zutaten beispielsweise bei der Mengenangabe von Zutaten vor. Sie enthalte hingegen keine Regelung, wonach die Nennung einzelner Bestandteile die Pflichtangabe des Zutatenverzeichnisses auslöse. Die Etiketten und die Aufmachung des Produktes erwiesen sich auch nicht als irreführend. Der verständige Verbraucher werte die Angaben auf dem Etikett des Getränks nicht als Zutatenverzeichnis. Er erwarte auch nicht, dass das Produkt lediglich aus Sekt und Holunderblütensirup bestehe.

11

Am 23. Mai 2016 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, dass die Ausstattung des von der Klägerin hergestellten aromatisierten weinhaltigen Cocktails nicht vollständig gewesen sei. Die freiwillige Angabe einer ansonsten obligatorischen Information müsse den Anforderungen an die verpflichtenden Angaben genügen. Sobald Zutaten aufgezählt würden, handele es sich um ein Zutatenverzeichnis, das den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung entsprechen müsse. Ein Zutatenverzeichnis sei immer dann anzunehmen, wenn eine Aufzählung von Zutaten vorliege. Dies sei indessen bei der Benennung von mindestens zwei Zutaten stets der Fall. Die aufgeworfene Rechtsfrage bedürfe einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren.

12

Der Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie stellt darauf ab, dass maßgeblich sei, ob bei der Etikettierung das „Zutatenverzeichnis“ angegeben sei. Ein solches Verzeichnis liege nicht bereits bei Angabe einzelner Zutaten vor. Für die Nährwertdeklaration treffe Art. 30 Abs. 4 Lebensmittelinformationsverordnung eine Sonderregelung, die für das Zutatenverzeichnis nicht existiere.

17

Das Zutatenverzeichnis sei zudem in der Lebensmittelinformationsverordnung derart definiert, dass es aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels bestehe. Die Verordnung sehe als Korrektiv vor, dass freiwillige Angaben nicht irreführend sein dürften.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

20

Das Verwaltungsgericht hat dem zulässigerweise geltend gemachten Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht stattgegeben.

21

1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

22

a) Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 43 Abs. 1 kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

23

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter einem solchen Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 11 m.w.N.). Die Klägerin will festgestellt wissen, dass das von ihr hergestellte und vertriebene Produkt „Hugo mit Chardonnay-Sekt und natürlichem Holunderblütensirup“ nicht mit einem vollständigen Zutatenverzeichnis zu versehen ist, und zielt damit auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab.

24

b) Ihr steht auch das Rechtsschutzinteresse zu, eine vorbeugende Feststellungsklage zu erheben.

25

Das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarerer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Der Verweis auf ein repressives Verfahren kommt vor dem Hintergrund der Garantie wirksamen Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Kläger damit auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen würde. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ zu führen. In diesem Fall besteht ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und fachspezifische Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, NVwZ 2003, 856 und juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 – 3 B 91.87 –, LRE 22, 341 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 7 C 13.12 –, LRE 67, 16 und juris, Rn. 41; VGH BW, Urteil vom 11. Februar 2010 – 9 S 1130/08 –, VBl. BW 2010, 325 und juris, Rn. 16; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL 2016, § 43 Rn. 9 und 40; W.-R. Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 24). Der Beklagte sieht den Tatbestand einer Strafvorschrift nach den §§ 48 und 49 WeinG oder zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 50 WeinG verwirklicht, wenn die Klägerin den von ihr hergestellten aromatisierten weinhaltigen Cocktail mit der bisherigen Aufmachung in Verkehr bringen sollte, da er der Verwendung des aus seiner Sicht unvollständigen Zutatenverzeichnisses irreführenden Charakter beimisst. Der Klägerin ist es vor diesem Hintergrund aber nicht zuzumuten, den Ausgang eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abzuwarten, um die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zu klären.

26

2. Die Klage ist auch begründet.

27

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin beantragte Feststellung zu Recht getroffen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den von ihr hergestellten aromatisierten weinhaltigen Cocktail, der mit der Angabe „Hugo mit Chardonnay-Sekt und natürlichem Holunderblütensirup“ vertrieben wird, mit einem vollständigen Zutatenverzeichnis auszustatten.

28

a) Für dieses Produkt bestand auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel – Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV – (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S 18) grundsätzlich keine Verpflichtung, ein Zutatenverzeichnis nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b LMIV anzugeben. Nach dieser Bestimmung sind die Angaben des Verzeichnisses der Zutaten (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b LMIV) und die Nährwertdeklaration (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe l LMIV) nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. Der von der Klägerin hergestellte aromatisierte weinhaltige Cocktail weist einen Alkoholgehalt von 5,9 % vol auf.

29

Das Produkt der Klägerin unterfällt auch der LMIV. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse – VO (EU) Nr. 251/2014 – (ABl. L 84 vom 20.März 2014, S. 14) gilt die LMIV für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, soweit in der VO (EU) Nr. 251/2014 keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind. Bei dem von der Klägerin hergestellten Getränk handelt es sich um einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail i.S.v. Art. 3 Abs. 4 VO (EU) Nr. 251/2014 und damit um ein aromatisiertes Weinerzeugnis im Sinne dieser Vorschrift.

30

b) Besteht hiernach grundsätzlich keine Verpflichtung, für das von der Klägerin hergestellte aromatisierte Weinerzeugnis ein Zutatenverzeichnis anzugeben, so ergibt sich eine derartige Verpflichtung auch nicht aus anderen Vorschriften der LMIV.

31

aa) Die Verpflichtung zur Angabe eines Zutatenverzeichnisses ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 36 Abs. 1 LMIV.

32

Art. 36 Abs. 1 LMIV sieht vor, dass Informationen über Lebensmittel, die gemäß den Art. 9 und 10 LMIV freiwillig bereitgestellt werden, den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 der Verordnung entsprechen müssen. Eine Verpflichtung der Klägerin, ein vollständiges Zutatenverzeichnis zu erstellen, besteht indessen deshalb nicht, weil sie kein „Verzeichnis der Zutaten“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b LMIV freiwillig bereitgestellt hat.

33

Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 18 Abs. 1 LMIV dadurch gekennzeichnet, dass ihm eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung vorangestellt wird, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Zudem besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Hiernach kann von der freiwilligen Angabe eines Zutatenverzeichnisses nur dann gesprochen werden, wenn der Begriff „Zutaten“ in der Überschrift oder in einer dem Verzeichnis vorangestellten geeigneten Bezeichnung verwandt wird oder wenn ansonsten aus Sicht des Verbrauchers der Eindruck entsteht, dass der Lebensmittelunternehmer mit den bereitgestellten Informationen sämtliche Zutaten des Lebensmittels angegeben hat. Die Annahme eines freiwillig angegebenen Zutatenverzeichnisses kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Fall beschränkt werden, dass tatsächlich alle Zutaten eines Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgeführt werden.

34

Vielmehr ist auf den Verständnishorizont des Verbrauchers abzustellen, der mit den Angaben auf dem Etikett konfrontiert wird. Die Bestimmungen der LMIV sollen gerade der Information des Verbrauchers dienen. Er soll sich umfassend insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen eines Produktes informieren können zwecks Vorbereitung einer fundierten Entscheidung für den Erwerb eines Produktes auf der Grundlage der für ihn hierfür maßgeblichen Erwägungen, die etwa gesundheitsbezogen, wirtschaftlich, umweltbezogen, sozial oder ethisch sein können (vgl. Art. 3 Abs. 1 LMIV und Erwägungsgrund Nr. 3 zur LMIV). Zudem sollen die Etiketten von Lebensmitteln klar und verständlich sein, um dem Verbraucher die erforderlichen Informationen als Grundlage seiner Entscheidung für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise zu verschaffen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 zur LMIV). Dieser auf den Verbraucher zugeschnittene und auf seine klare und umfassende Information abstellende Ansatz der LMIV legt es aber nahe, bei der Frage, ob ein freiwillig bereitgestelltes Zutatenverzeichnis gemäß Art. 36 Art. LMIV vorliegt, auf den Empfängerhorizont des – informierten und verständigen – Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016 Art. 7, Rn. 48 f.). Liegt aus seiner Sicht eines der Kriterien des Art. 18 Abs. 1 LMIV für ein Zutatenverzeichnis vor, so muss die Aufzählung insgesamt den Anforderungen dieser Vorschrift genügen. Nur so kann im Interesse des Verbrauchers die von Art. 36 Abs. 1 LMIV geforderte Einhaltung der Anforderungen insbesondere des 2. Abschnitts des Kapitels IV der LMIV sichergestellt werden.

35

Insoweit ist aber nicht allein auf das in Art. 36 Abs. 2 LMIV vorgesehene Irreführungsverbot abzustellen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine allgemeine Anforderung an die Informationen über Lebensmittel, die neben spezielle, konkret formulierte Anforderungen an bestimmte Angaben über Lebensmittel treten. Dies wird auch an der Systematik der LMIV bei den verpflichtenden Angaben deutlich. Dem entsprechenden Kapitel IV werden in Kapitel III allgemeine Anforderungen an die Informationen über Lebensmittel vorangestellt, zu denen nach Art. 7 Abs. 1 LMIV auch das Irreführungsverbot gehört.

36

Stellt man hiernach auf den Verständnishorizont eines verständigen Verbrauchers ab, so ist hinsichtlich der von der Klägerin verwendeten Angaben nicht von der freiwilligen Bereitstellung eines „Verzeichnisses der Zutaten“ auszugehen.

37

Die Klägerin hat weder eine den Begriff der Zutaten enthaltende Überschrift verwandt. Noch entsteht aus Verbrauchersicht der Eindruck, dass sie sämtliche Zutaten des von ihr hergestellten aromatisierten weinhaltigen Getränks angegeben hat. Die beiden benannten Bestandteile des aromatisierten weinhaltigen Cocktails „Hugo“, nämlich Chardonnay-Sekt und Holunderblütensirup, lassen angesichts des Umstandes, dass der Anteil des Chardonnay-Sektes mit 51 % des Gesamtproduktes angegeben wird, nicht die Erwartung entstehen, dass der Holunderblütensirup in nahezu entsprechender Menge (49 %) vorhanden ist. Vielmehr entsteht bei einem informierten Verbraucher die Vorstellung, dass der Holunderblütensirup lediglich als Zugabe zur Geschmacksgebung verwendet wurde. Hierfür spricht auch der Umstand, dass bei der Benennung dieser Zutaten die Präposition „mit“ verwendet wurde. Diese Präposition bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die beiden genannten Zutaten neben anderen Zutaten verwendet wurden.

38

Der Angabe von Chardonnay-Sekt und Holunderblütensirup kommt hiernach lediglich die Funktion zu, einzelne Bestandteile des Getränks hervorzuheben. Insoweit findet die der Rechtsauffassung des Beklagten zugrunde liegende pauschalierende Überlegung, dass bei Benennung von mehr als einem Bestandteil eines Produkts stets ein (unvollständiges) Zutatenverzeichnis vorliegt, in der Lebensmittelinformationsverordnung keine Stütze.

39

Gegen eine solche Annahme lässt sich wiederum die Systematik der LMIV anführen. So kennt diese Verordnung in Art. 9 Abs. 1 LMIV neben dem Zutatenverzeichnis weitere verpflichtende Angaben in Bezug auf Zutaten, ohne dass damit ein Zutatenverzeichnis erstellt würde. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe d LMIV bestimmt etwa, dass die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten verpflichtend anzugeben ist. Hiernach legt aber die Verordnung losgelöst vom Begriff des Zutatenverzeichnisses fest, dass auch mehrere Bestandteile eines Produktes als Zutaten angegeben werden können, ohne dass damit ein Zutatenverzeichnis erstellt wird. Die Angabe der Menge einer Zutat hat nach Art. 22 LMIV u.a. dann zu erfolgen, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist (Buchstabe b). Auf der Grundlage dieser Bestimmung war die Klägerin verpflichtet, die Menge des bei der Herstellung ihres aromatisierten weinhaltigen Cocktails „Hugo“ verwendeten Chardonnay-Sektes anzugeben, da dieser auf den Etiketten besonders erwähnt und drucktechnisch hervorgehoben wird. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten war eine Mengenangabe für den Holunderblütensirup, der in gleicher Weise hervorgehoben wird, gemäß Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Anhang 8 LMIV nicht erforderlich, da es sich um eine Zutat handelt, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird (Nr. 1 Buchstabe a, Nr. iii).

40

Im Übrigen ist der pauschalierende Ansatz des Beklagten, wonach ein Zutatenverzeichnis immer bei der Benennung von mindestens zwei Bestandteilen eines Produkts vorliegt, auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e LMIV nicht zwingend. Hiernach ist ein Zutatenverzeichnis – ausnahmsweise – nicht erforderlich bei Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, soweit die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt. Aus dieser Vorschrift kann demnach gefolgert werden, dass auch Zutatenverzeichnisse vorstellbar sind, wenn ein Produkt lediglich aus einer Zutat besteht und die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

41

bb) Ein vollständiges Zutatenverzeichnis ist im Falle der Klägerin auch nicht im Hinblick nach Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a LMIV erforderlich. Hiernach dürfen freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher nicht irreführend i.S.d. Art. 7 LMIV sein. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a LMIV bezieht diese Vorgabe insbesondere auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Es ist indessen nicht erkennbar, dass die Angaben auf den Etiketten des von der Klägerin vertriebenen Produktes „Hugo“ im Hinblick auf dessen Eigenschaften irreführend wären.

42

Was die Frage der Irreführung angeht, so ist auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, Rechtssache C-195/14 [Amtsbl. C 236 vom 20. Juli 2015, S. 16, Rn. 36]; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 3 B 87.11 –, LRE 64, 17 und juris, Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 11. Februar 2010, a.a.O., juris, Rn. 31).

43

Nach dem oben Gesagten unterliegt der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher keinem Irrtum in dem Sinne, dass die Vorstellung hervorgerufen wird, der aromatisierte weinhaltige Cocktail „Hugo“ bestehe ausschließlich aus den angegebenen Zutaten Chardonnay-Sekt und Holunderblütensirup. Zudem liegt keine Irreführung dahingehend vor, dass eine Fehlvorstellung über die Qualität der nicht erwähnten Zutaten und damit über die Wertigkeit des Gesamtproduktes hervorgerufen würde. Vielmehr wird der Verbraucher über die Zutaten informiert, die er als Bestandteile eines unter der Bezeichnung „Hugo“ vertriebenen Produktes erwartet, nämlich Sekt und Holunderblütensirup. Dass darüber hinaus eine Erwartung an bestimmte Eigenschaften und damit an die Qualität weiterer Zutaten besteht, die nicht ausdrücklich erwähnt werden, ist hingegen nicht ersichtlich.

44

3. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die streitgegenständliche Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen.

45

Nach dieser Vorschrift entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (Buchstabe a) und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Buchstabe b). Dabei kann ein Gericht des Mitgliedsstaates, dem eine derartige Frage gestellt wird, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber für erforderlich hält. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht bei einem einzelstaatlichen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können. Im Falle der von dem Beklagten aufgeworfenen Frage, ob ein Zutatenverzeichnis immer dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei Zutaten eines Produktes genannt werden, bestand indessen kein Erfordernis für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, da die richtige Anwendung des Europäischen Rechts offenkundig und zweifelsfrei ist. Hiernach besteht kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, Rechtssache C-461/03, Rn. 16; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Juli 2016, Art. 267 AEUV, Rn. 57 f.).

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

47

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.