Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2017 - 20 B 16.203

published on 11/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2017 - 20 B 16.203
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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. April 2015 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger zu untersagen, zur Kennzeichnung der auf seinen Rebflächen erzeugten und in den Verkehr zu bringenden bzw. gebrachten Qualitätsweine b.A. der Lage „J…“, die Ortsbezeichnung „I… bzw. „I…r“ als Name der Gemeinde oder des Ortsteils i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV nicht zusammen mit dem Lagenamen auf dem Frontetikett, sondern auf dem Rückenetikett aufzuführen.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger betreibt als Einzelhandelskaufmann ein Weingut in I… zu dessen Rebflächen u.a. Flächen in der in der Weinbergsrolle eingetragenen, in der Gemeinde I… gelegenen Einzellage „J…“ gehören.

Die Regierung von Unterfranken erteilte für einen Wein der Rebsorte Riesling aus dem Jahrgang 2011, der in der Weinlage I…r J… erzeugt worden war, die amtliche Prüfungsnummer. Der Kläger beabsichtigte, diesen Wein mit folgender Etikettierung in den Verkehr zu bringen:

„Frontetikett“:

Weingut

J. R.

I…

Franken

2011er

J…

Riesling

Gutsabfüllung …

„Rückenetikett“:

2011er I…r J…

Riesling trocken

Deutscher Qualitätswein Enthält Sulfite

Weingut ... Gutsabfüllung

AP-Nr. …

0,75 L alc. 12,5% vol

FRANKEN

Aufgrund einer Probenahme kam das Bayer. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unter dem 24. Juli 2012 zu der Beurteilung, auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EG) 607/2009 und § 23 Abs. 1 WeinG bestimme § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV, dass bei der Verwendung des Namens einer Lage in der Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. diesem Namen der Name der Gemeinde oder des Ortsteiles hinzuzufügen sei. Auf dem Etikett des untersuchten Qualitätsweines b.A. mit der g.U. „Franken“ sei auf dem Rückenetikett die Lage „J…“ zusammen mit der Gemeinde „I…“ angegeben. Auf dem Frontetikett sei die Lage „J…“ ohne die nach Weinbergsrolle zugehörige Gemeinde bzw. den zugehörigen Ortsteil gekennzeichnet. Da auf dem Frontetikett der Name der Lage „J…“ ohne die Hinzufügung des Namens der Gemeinde oder des Ortsteils gekennzeichnet sei, entspreche diese Angabe nicht § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV. Die korrekte Angabe von Lage und Gemeinde auf dem Rückenetikett sei nicht ausreichend, da der Bezeichnung des Lagenamens auf dem Frontetikett die vorgeschriebene Hinzufügung des Gemeindenamens fehle. Nach § 27 Abs. 1 WeinG dürften Erzeugnisse, die u.a. diesem Gesetz nicht entsprächen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei (z.B. durch Ausnahmegenehmigung).

Daraufhin brachte der Kläger den Wein nicht unter dieser Etikettierung in den Verkehr.

Am 26. Juni 2013 ließ der Kläger Feststellungsklage erheben.

Mit Urteil vom 30. April 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung. Auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen und denen des Weingesetzes enthalte § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614), diejenige Regelung, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren berufe. Wird hiernach zur Bezeichnung eines Qualitätsweines der Name einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit gem. § 23 Abs. 1 WeinG verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen. Aus den zitierten Vorschriften ergebe sich somit, dass der Kläger bei einem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung bzw. mit einem traditionellen Begriff, also auch bei einem Qualitätswein aus dem Anbaugebiet Franken, eine gegenüber diesem Anbaugebiet kleinere geografische Einheit, also auch eine in die Weinbergsrolle eingetragene Lagebezeichnung wie z.B. die Einzellage angeben darf. Eine Überprüfung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV ergebe, dass die Regelung als Berufsausübungsregelung nicht zu beanstanden sei und demzufolge auch nicht die vom Kläger in den Raum gestellte verfassungskonforme Auslegung erforderlich sei, um der Regelung überhaupt zur Verfassungskonformität und damit zur Anwendbarkeit zu verhelfen. Die Zwecke des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV seien als legitime Gemeinwohlziele anzusehen, da eine eindeutige und transparente Bezeichnung von Lebensmitteln zum Schutz der Verbraucher immer ein wichtiges Gemeinwohlziel sei. Insbesondere sei es sachgerecht, auf eine klare Unterscheidbarkeit zwischen einer Lagebezeichnung (geografische Einheit) und einer Fantasiebezeichnung (ggf. eine Marke) hinzuarbeiten. Dies ergebe sich schon aus der oben dargestellten „Schloßberg-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 51, 193). Hiernach sei die geografische Herkunftsangabe neben anderen Angaben ein werbliches Kennzeichnungsmittel, das der Individualisierung der Ware, der Herstellung einer Beziehung zwischen der gekennzeichneten Ware einerseits und Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits diene. Sie sei ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger. Der Kennzeichnungsfunktion der geografischen Lage komme damit über die reine „Adressenangabe“ hinaus erhebliche Bedeutung für den Wettbewerb zu. Aber auch aus einer anderen Blickrichtung seien die Zwecke des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV sachgerecht und vernünftig: Denn Fantasiebezeichnungen könnten für den Fall, dass sie Verkehrsgeltung erlangen, dem Markenbegriff zuzuordnen sein. Demzufolge sei es auch unter diesem Aspekt sachgerecht, zum Schutz von Fantasiebezeichnungen, die zu Marken „mutieren“ könnten, deren eindeutige Erkennbarkeit sicherzustellen. Eine eindeutige Unterscheidbarkeit zwischen gleichlautenden Lagenamen einerseits und zwischen Lagenamen und Fantasiebezeichnungen andererseits sei jedoch ohne eine entsprechende Regelung zur näheren (eindeutigen) Kennzeichnung der entsprechenden Begriffe nicht hinreichend gegeben. Hinsichtlich der Unterscheidbarkeit von gleichlautenden Lagenamen liege dies auf der Hand. Aber auch hinsichtlich der Unterscheidbarkeit zwischen Lagenamen einerseits und Fantasiebezeichnungen (ggf. Marken) andererseits sei nicht immer eine eindeutige Unterscheidbarkeit ohne weitere Kennzeichnung möglich. Dies ergebe sich daraus, dass viele in die Weinbergsrolle eingetragene Lagenamen vielen von deutschen Weingütern verwendeten Fantasiebezeichnungen ähnlich sind (und umgekehrt), so dass eine eindeutige Unterscheidbarkeit ohne ein zusätzliches Merkmal (wie die Hinzufügung des Ortsnamens zur Lagebezeichnung) nicht möglich erscheine. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass der Durchschnittsweinverbraucher zwischen derartigen Lagenamen und Fantasiebezeichnungen ohne ein weiteres Unterscheidungsmerkmal wie die Hinzufügung des Ortsnamens bei Lagebezeichnungen kaum unterscheiden könne. Mit der Kombination aus Orts- und Lagename werde eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Weinlage handelt. Umgekehrt werde eindeutig ein Begriff ohne hinzugefügten Ortsnamen als Fantasiebezeichnung (ggf. Marke) gekennzeichnet. Die vom Kläger angestrebte Verfahrensweise, auf dem einen Etikett (vom Kläger als „Rückenetikett“ bezeichnet) den Lagenamen unter Hinzufügung des Ortsnamens anzugeben, auf einem anderen auf der gegenüberliegenden Flaschenseite angebrachten Etikett (vom Kläger als „Schauetikett“ bezeichnet) lediglich die Lagebezeichnung ohne den Ortsnamen anzugeben, sei ungeeignet, weil sich hieraus die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers, also die Gefahr einer Verbrauchertäuschung ergäbe.

Die Verbrauchererwartung gehe nach Überzeugung des Gerichts davon aus, dass bei der geografischen Kennzeichnung eines Qualitätsweins b.A. das Anbaugebiet erkennbar sei und mit einem der in § 3 Abs. 1 WeinG genannten Begriffe gekennzeichnet sei. Darüber hinaus gehe die Verbrauchererwartung nach Überzeugung des Gerichts davon aus, dass bei der Angabe einer Lagebezeichnung (und hier unterscheidet der Durchschnittsverbraucher nicht zwischen Einzellage und Großlage) immer auch die Angabe des Ortes oder des Ortsteils zu finden sei, in dem die Weinlage gelegen sei. Der Durchschnittsverbraucher erwarte also regelmäßig einen Doppelbegriff, bestehend aus Orts- und Lagenamen. Diese Erwartung sei durch eine jahrzehntelange Praxis der Verbindung von Gemeinde- und Lagenamen geprägt, auch wenn nach dem ab dem Jahr 1930 geltenden Weinrecht keine entsprechende zwingende gesetzliche Vorschrift bestand. Durch die jahrzehntelange Praxis habe sich eine „optische Erwartung“ des Verbrauchers herausgebildet; eine alleinstehende Bezeichnung wird nicht als Lagenamen wahrgenommen (Koch, a.a.O.). Demgegenüber signalisiere schon der visuelle Eindruck eines aus zwei Wörtern stehenden Begriffes auf einem Weinetikett, dass es sich hier um die Angabe von Ort und Lage handelt.

An dieser Verkehrsauffassung bzw. Verbrauchererwartung des Durchschnittsverbrauchers habe sich durch die seit knapp zehn Jahren gängige Praxis mancher Weinerzeuger, ihren Wein so zu etikettieren nichts geändert, weil dies nur dem Weinkenner bekannt sei, auf den nicht abzustellen sei. Das Irreführungsverbot wolle aber gewährleisten, dass der Verbraucher klare, eindeutige und schnell erkennbare Informationen über die geografische Herkunft des Weines erhalte. Sofortige Erkennbarkeit solle gewährleistet und missverständliche Angaben, auch wenn sie sachlich richtig seien, verhindert werden. Bei der Weinauswahl sei der Verbraucher auf das Frontetikett ausgerichtet. Hier bestehe im Falle des Klägers die Gefahr, dass der Verbraucher die Lageangabe ohne Ortsbezeichnung als Fantasiebegriff verstehe und keinen Anlass sehe, die Flasche umzudrehen. Soweit er die Flasche dennoch umdrehe, könne er durch die widersprüchlichen Etikettierungen verwirrt werden. Die einheitliche Rechtsanwendung der Vorschrift gebiete eine generalisierende Betrachtungsweise ohne jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Mit seiner wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung beantragt der Kläger:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. April 2015 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger zu untersagen, zur Kennzeichnung der auf seinen Rebflächen erzeugten und in den Verkehr zu bringenden bzw. gebrachten Qualitätsweinen b.A. der Lage „J…“, die Ortsbezeichnung „I…“ bzw. „I…r“ als Name der Gemeinde oder des Ortsteils i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV nicht zusammen mit dem Lagenamen auf dem Frontetikett, sondern auf dem Rückenetikett aufzuführen.

§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV sei nicht von der Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 WeinG gedeckt. Aufgrund der Tatsache, dass § 23 Abs. 1 Nr. 3 WeinG bezüglich des Namens von Gemeinden und Ortsteilen zusätzliche Angaben betreffe, die Verordnungsermächtigung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 5 WeinG vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen zum Schutz des Verbrauchers enthalte, ergebe sich, dass die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV getroffene Regelung - ausgestaltet als zwingende Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, einführen oder ausführen von Erzeugnissen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG - die Ermächtigungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 WeinG überschreite, somit bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sei.

Weiter sei § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vereinbar. Diese Verordnung eröffne zwei unterschiedliche Tatbestandskonstellationen. Zum einen hinsichtlich der Anbringung der obligatorischen Angaben gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie derjenigen gemäß Art. 59 dieser Verordnung, die gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden könnten, ohne dass es erforderlich sei, das Behältnis umzudrehen. Zum anderen hinsichtlich des Namens einer geographischen Einheit folgender Bezugnahmen auf geographische Punkte, die gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur auf dem Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geographischer Angabe stehen dürften, sodass bereits nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 alternativ, nicht jedoch kumulativ, zur Verfügung stünden die Bezeichnung einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasse, einer Gemeinde oder eines Ortsteils, eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets sowie einer Gemeinde. Art. 50 der VO 607/2009 i.V.m. Art. 58 und 59 der VO 479/2008 beträfen also obligatorische Angaben, Art. 67 der 607/2009 fakultative Angaben. Letztere unterlägen nicht dem für die Anbringung obligatorischer Angaben gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VO 607/2009 bestehenden Maßgabe der Anbringung im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis.

Schließlich sei die Voraussetzung des gemeinschaftsrechtlichen Irreführungsverbots nicht erfüllt. Das Urteil der Vorinstanz verkenne nicht nur das nach den Gesetzen der Lebenserfahrung zu qualifizierende und erwartbare Kaufverhalten des Durchschnittsverbrauchers, sondern darüber hinaus, dass sich auf dem Rückenetikett obligatorische Angaben wie zum Beispiel der Alkoholgehalt oder das Flaschenvolumen befänden. Wolle der Verbraucher diese Angaben zur Kenntnis nehmen, müsse er die Flasche umdrehen und könne in diesem Zusammenhang auch die Lagebezeichnung in Kombination mit dem Ort wahrnehmen. Weiter müssten nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2, Art. 51 Abs. 1 der VO 607/2009 die obligatorischen Angaben sowie diejenigen gemäß Art. 51 und Art. 56 Abs. 4 VO 607/2009 außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befänden, wovon unter anderen betroffen seien die Angabe des Alkoholgehalts, das Flaschenvolumen sowie die Angabe „enthält Sulfite“. Die vorbezeichneten Angaben befänden sich regelmäßig auf dem Rückenetikett des Behältnisses, so wie das auch vom Kläger gehandhabt werde. Nach der Lebenserfahrung müsse angenommen werden, dass der Durchschnittsverbraucher das Behältnis umdrehe, um sich Vergewisserung hinsichtlich des Alkoholgehalts zu verschaffen. Des Weiteren werde auf die Verwaltungspraxis der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hingewiesen, welche die vom Kläger angestrebte Praxis in ihrem Zuständigkeitsbereich ausdrücklich erlaube.

Der Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Tatsächlich benenne § 23 Abs. 1 WeinG in Nummer 1 unter anderem die Namen von Lagen und die Nummer 3 unter anderen die Namen von Gemeinden als zusätzlich zur Angabe des Anbaugebiets im Sinne von § 3 Abs. 1 WeinG zulässige Angaben, ohne zu bestimmen, ob und welche Kombinationsmöglichkeiten dabei offen stehen oder versagt sein sollten. § 23 Abs. 1 WeinG sei somit hinsichtlich der in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV getroffenen Regelung neutral. Die Vorgaben in Art. 50 der VO 607/2009 schlössen nicht aus, dass im nationalen Weinrecht wie zum Beispiel in § 39 Abs. 1 Satz 1 WeinV strengere Anforderungen an die Etikettierung gestellt würden. Dies werde vielmehr durch Art. 67 Abs. 2 Satz 2 und Art. 70 Abs. 1 der VO 607/2009 gerade ermöglicht. Zum Irreführungsverbot sei festzuhalten, dass Art. 50, Art. 51 und Art. 56 der VO 607/2009 sich nicht mit der Frage auseinandersetzten, auf welchem von mehreren Etiketten obligatorische Angaben sich zu befinden hätten. Sinn und Zweck dieser Vorschriften sei es vielmehr, dass obligatorische Angaben grundsätzlich auf einen Blick zu sehen sein sollten, ohne sich dazu zu verhalten, auf welchem Etikett sich diese Angaben befinden sollten. Für die Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV seien diese Vorschriften nicht hilfreich. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichtes seien nicht von der Hand zu weisen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Fantasiebezeichnungen. Die abweichende Verwaltungspraxis des Landes Rheinland-Pfalz treffe keine Aussage über die Richtigkeit der rechtlichen Einschätzung durch den Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Deswegen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die begehrte Feststellung getroffen.

Die Klage ist zulässig. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 43 Abs. 1 kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter einem solchen Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 11 m.w.N.). Der Kläger will festgestellt wissen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihm zu untersagen, dass er seinen Wein nur mit dem Lagenamen auf dem Frontetikett und den Lagenamen mit der Ortsbezeichnung lediglich auf dem Rückenetikett im Geschäftsverkehr verwendet. Damit zielt er auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.

Ihm steht auch das Rechtsschutzinteresse zu, weil der Beklagte der Auffassung ist, dass die vom Kläger etikettierten Weinflaschen unter das Verkehrsverbot des § 27 WeinG fallen. Zudem kommt bei einer gesetzeswidrigen Bezeichnung eine Ahndung nach Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht nach §§ 48f. WeinG in Betracht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 7.12.2016 - 8 A 10482/16 - juris Rn 25).

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet, die Ortsbezeichnung dem Lagenamen auf dem Frontetikett hinzuzufügen. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger beantragte Feststellung zu Unrecht nicht getroffen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, auf dem Frontetikett dem Lagenamen die Ortsbezeichnung hinzuzufügen, wenn er dies auf dem Rückenetikett vornimmt.

Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor ist die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671) - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 -, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347, S. 865 berichtigt in ABl. L 189, S. 261).

Nach Art. 117 Halbsatz a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet der Ausdruck „Kennzeichnung“ u.a. die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Etiketten, wobei die Etikettierung gemäß Art. 118 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13/EG alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen umfasst, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, so dass auf die gesamte Etikettierung des Weins, also sowohl auf das so genannte Schauetikett als auch auf das Rückenetikett abzustellen ist (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 4.6.2015 - C-195/14 -, juris Rn. 41 und BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 -, juris Rn. 44).

Nach Art. 119 Abs. 1e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gehört bei der Kennzeichnung von Wein, der gemäß Anhang VII Nr. 1 der Verordnung zu den von dieser Norm erfassten Erzeugnissen gehört, die Angabe der Herkunft und des Abfüllers zu den obligatorischen Angaben bei der Kennzeichnung, wobei sich die Herkunft des Weines im Sinne dieser Bestimmung danach richtet, wo die Trauben gewachsen sind, nicht aber danach, wo der Wein erzeugt und abgefüllt wurde.

Nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. g) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kennzeichnung und Aufmachung von Wein neben anderen Angaben insbesondere für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, als fakultative Angabe umfassen.

Diese Vorschrift wird durch Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193, S. 60), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission vom 2. August 2013 (ABl. L 210, S. 21) - Verordnung (EG) Nr. 607/2009 - ergänzt. Diese Verordnung ist im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar. Dies ergibt sich aus den Bezugnahmen in Art. 49 ff. Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 491/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgehoben, Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Gemäß Art. 230 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Nach Art. 67 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen der Name einer geografischen Einheit und Bezugnahmen auf geografische Gebiete nur auf dem Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung stehen. Gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung muss für die Verwendung des Namens einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit genau definiert sein. Gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen. Art. 67 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, aus dem Namen einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst (Buchst. a)), einer Gemeinde oder eines Ortsteils (Buchst. b)), eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets (Buchst. c)), einer Verwaltungseinheit (Buchst. d)) bestehen muss. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung legt fest, dass von den Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung die Angaben gemäß Art. 67 zwingend vorgeschrieben, verboten oder hinsichtlich ihrer Verwendung eingeschränkt werden können.

Auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 2 Satz 2, Art. 70 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat der nationale Gesetzgeber weitere Regelungen geschaffen. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 des Weingesetzes (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586), werden u.a. für Qualitätsweine bestimmte Anbaugebiete festgelegt, darunter auch das Anbaugebiet Franken. Soweit diese Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach europäischem Recht geschützt sind, gelten u.a. für die Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Nach § 23 Abs. 1 WeinG dürfen u.a. bei Qualitätsweinen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes i.S.d. § 3 Abs. 1 WeinG benannt sind, zusätzlich nur angegeben werden (1.) die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen (2.) die Namen kleinerer geographischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in die Weinbergsrolle eingetragen sind, (3.) die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 WeinG wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Vorschriften über geografische Bezeichnungen zu erlassen und zu regeln, in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen.

Auf dieser Grundlage enthält § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614), diejenige Regelung, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren beruft. Wird hiernach zur Bezeichnung eines Qualitätsweines der Name einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit gem. § 23 Abs. 1 WeinG verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.

Nach dem Wortlaut der Rechtsverordnung besteht, wie vom Beklagten vertreten, die Auslegungsmöglichkeit, dass immer dann, wenn, wie hier, die Lage zur Bezeichnung eines Qualitätsweines verwendet wird, stets die Ortsbezeichnung dem Lagenamen hinzuzufügen ist. Auf der anderen Seite schließt aber der Wortlaut des Gesetzes nicht aus, dass die Verwendung ausschließlich des Lagenamens gestattet ist, soweit an anderer Stelle der Lagenamen mit der entsprechenden Ortsbezeichnung vorhanden ist. Insoweit ist es entscheidend, ob man § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV als Handlungsgebot oder als umfassendes Handlungsverbot versteht.

Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, U.v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - BVerfGE 133, 168 - 241 Rn. 66). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfG, U.v. 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135 - 185, Rn. 79; BVerfG, B.v. 17.5.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 - BVerfGE 11, 126 - 136, Rn. 18). Ausgangspunkt der Auslegung ist zwar der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG, U.v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - BVerfGE 133, 168 - 241, Rn. 66).

Bei der Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV geben die zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien entscheidende Hinweise für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung, die eine Nennung nur des Lagenamens erlaubt, soweit an anderer Stelle dem Lagenamen die Ortsbezeichnung hinzugefügt worden ist. § 39 WeinV ist am 1. September 1995 in Kraft getreten. Aufgrund des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 wurde die Weinverordnung 1995 völlig neu gefasst. Teilweise wurden Vorschriften der Weinverordnung 1971 übernommen, geändert und ergänzt. Außerdem wurden in der Neufassung der Weinverordnung Regelungen aus dem Weingesetz 1982 übernommen, um eine schnellere Anpassung an Änderungen der Weinmarktordnung sowie an veränderte Markterfordernisse zu ermöglichen (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 401 Rn. 4).

Im Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Februar 1995 (BR-Drs. 112/95 S. 30) hatte § 39 Abs. 1 Satz 1 WeinV noch folgende Fassung:

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. der Name

1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit einer sonstigen geographischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich“,

2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils

in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzustellen…

Im ursprünglichen Verordnungsentwurf war also festgelegt, dass sowohl dem Bereich als auch der Lage der Name der Gemeinde oder des Ortsteils in gleicher Art, Größe und Farbe vorangestellt werden musste. Zwar ging der Verordnungsentwurf davon aus, dass § 39 Abs. 1 Satz 1 WeinV dem § 10 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz und Abs. 11 Satz 1 des Weingesetzes (1982) entsprach. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 31. März 2015 (BR-Drs. 112/95 Beschluss S.13) aber darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Fassung, bei Verwendung des Namens einer Lage diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzustellen sei, gegenüber bisher geltendem Recht eine nicht gerechtfertigte Verschärfung bedeute. Hierdurch würden die den Wein vermarktenden Betriebe in unnötiger Weise belastet. Es sollte daher bei der bisherigen Rechtslage bleiben. Mit diesem Hinweis wurde die noch heute geltende Fassung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV beschlossen. In § 10 Abs. 11 Satz 2 WeinG (1982) war nämlich lediglich geregelt, dass bei der Wahl eines Lagenamens außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben ist. Damit zeigt sich, dass der Gesetzgeber eine immerwährende, stete Verbindung von Lagenamen und Namen der Gemeinde oder des Ortsteils nicht gewollt hat. Deswegen ist der vom Kläger gewählte Weg, auf dem Frontetikett nur den Lagenamen zu verwenden und auf dem Rückenetikett, den Lagenamen unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV nicht zu beanstanden.

Zu prüfen bleibt aber, ob die Gefahr besteht, dass der Verbraucher irregeführt wird. Hierbei hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen, die durch das Irreführungsverbot an die Kennzeichnung für das Produkt des Klägers gestellt werden, überspannt. Für den Begriff der Irreführung kommt es auf dessen unionsrechtliche Bedeutung an; § 25 WeinG ist demgegenüber nicht anwendbar. Die unionsrechtliche Regelung ist durch europäisches Verordnungsrecht getroffen, das unmittelbar gilt; sie ist abschließend und lässt damit keinen Raum für nationale Regelungen (vgl. § 1 Abs. 1 WeinG). Nach dem Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht aber ist für die Frage der Irreführung darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird (EuGH, Urteile v. 16.7.1998 - Rs. C-210/96, Gut Springenheide und Tusky - Slg. I-4657, 4681 Rn. 31 und vom 28.1.1999 - Rs. C-303/97, Sektkellerei Kessler - Slg. I-513, 532 Rn. 38; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 25.10.2007 Rn. 57). Es kommt also darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Damit ist weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner oder den mit weinrechtlichen Fragen befassten Beamten einer Behörde abzustellen (BVerwG, U.v. 18.6.2008 - 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.10.2008 - 8 A 10809/08.OVG - DVBl. 2009, 1587 und juris Rn. 23). Entscheidend ist vielmehr der gelegentliche Weinkäufer, der gewisse Elementarkenntnisse über Weinsorten und Weinlagen wie überhaupt über den Weinbau hat (Zipfel, Lebensmittelrecht, § 25 WeinG Rn. 16). Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist damit die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (BGH, U.v. 10.8.2000 - I ZR 126/98 - NJW-RR 2000, 1640 und juris, Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 11.9.2013 - 8 A 10219/13.OVG - LKRZ 2013, 524 sowie DÖV 2014, 45). Diese Voraussetzungen sind im Falle des erkennenden Senats erfüllt.

Bei der Beantwortung der Frage der Irreführung des Verbrauchers muss hinsichtlich der Etikettierung die gesamte Etikettierung, also Vorderseiten- und Rückseitenetikett in den Blick genommen werden. Die gesamte Etikettierung soll nämlich vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen, sie soll Auskunft über die genaue Art und die Merkmale der Erzeugnisse geben und es so dem Verbraucher ermöglichen, sachkundig seine Wahl zu treffen. Der Käufer soll über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen, durch die er nicht irregeführt wird. Von ihm kann erwartet werden, dass er das Schauetikett nicht isoliert betrachtet, sondern auch das Rückenetikett in Augenschein nimmt (VG Trier, U.v. 9.3.2016 - 5 K 3540/15.TR - juris). Ein durchschnittlich informierter Verbraucher, der an zusätzlichen Informationen interessiert ist, weiß, dass er auf dem Rückenetikett zusätzliche Informationen findet (BGH, U. v. 19.9.2001 - I ZR 54/96 - juris Rn. 38; OLG Nürnberg, U.v. 7.2.2017 - 3 U 1537/16 - juris Rn. 24). Macht er hiervon Gebrauch, findet er bei der vom Kläger gewünschten Etikettierung ohne weiteres die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV gebotene Weinbezeichnung. Gerade bei geographischen Herkunftsangaben kann der Verkehr einen Lagenamen auch ohne Ortsangabe als eine ihm geläufige Lagebezeichnung identifizieren oder aus anderen Gründen ohne unmittelbaren örtlichen Bezug als geographischen Herkunftshinweis auffassen (BGH, U.v. 10.8.2000 - I ZR 126/98 - juris Rn. 38). Es mag zwar auch sein, dass im Einzelfall durch die Nennung der Lage unter dem Hinweglassen der Ortsbezeichnung auf dem Vorderetikett eine Täuschung des Verbrauchers hinsichtlich der genauen Herkunft des Weines entstehen kann. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalles und von den besonderen örtlichen Verhältnissen und der Gestaltung der Etikettierung im Einzelfall abhängig. Im Falle des streitgegenständlichen Weins des Klägers ist jedenfalls keine Täuschung des Verbrauchers zu besorgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob dem Lagenamen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV der Name der Gemeinde oder des Ortsteils stets hinzuzufügen ist grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 11.07.2016, Az. 41 HK O 333/16, abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4.
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Annotations

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name

1.
eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen,
2.
einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,
a)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden,
3.
einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet,
a)
ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen,
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden,
c)
darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,
d)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben.
In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden.

(2) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name

1.
eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen,
2.
einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,
a)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden,
3.
einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet,
a)
ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen,
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden,
c)
darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,
d)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben.
In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden.

(2) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.