Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Apr. 2014 - 8 A 10021/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0402.8A10021.14.0A
bei uns veröffentlicht am02.04.2014

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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. November 2013 wird hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Befristung unter II. Ziffer 3. der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 13. September 2012 für wirkungslos erklärt und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligten tragen die Kosten erster Instanz je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen die Befristung einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis nachträglich erledigt hat.

2

Der klagende Verein betreibt seit Jahren Modellflugsport auf drei Grundstücken in etwa 1,5 km Entfernung vom Verkehrslandeplatz M.-F.. Im Jahre 1985 wurde ihm erstmals eine – befristete – Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge für einen Flugsektor in südöstlicher Richtung erteilt. Im September 2001 erhielt der Kläger erstmals eine unbefristete (widerrufliche) Aufstiegserlaubnis, und zwar wiederum für den südöstlich gelegenen Flugsektor. Ende 2011 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger den Flugsektor bereits 1987 auch nach Westen verlegt hatte, was seinerzeit zwar von dem Kläger mitgeteilt, aber nicht zum Gegenstand eines Änderungsantrags gemacht worden war. Mit Schreiben vom Januar 2012 beantragte der Kläger nunmehr die Änderung der Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge mit einem nach Westen weisenden Flugsektor (Halbkreis mit einem Radius von 300 m).

3

Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 13. September 2012 die beantragte Erlaubnis, und zwar unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen: Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (II.1.), Auflagenvorbehalt zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (II.2.), Befristung bis zum 13. September 2014 (II.3.), Einsatz eines Flugleiters beim Flugbetrieb (IV.8.), Beschränkung auf maximal drei Flugmodelle gleichzeitig (IV.14.) sowie Beschränkung der Flughöhe auf maximal 100 m über Grund (IV.15.). Zur Begründung der Befristung wurde ausgeführt: Sie sei erforderlich, da es sich insbesondere durch die Drehung des Flugraumes um 180° um eine wesentliche Änderung der bisherigen Aufstiegserlaubnis handele und es wegen der Nähe zu den Platzrunden über dem Flugplatz M.-F. eventuell zu Konfliktsituationen mit der bemannten Luftfahrt kommen könne.

4

Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger zum einen eine Ausnahmeregelung für die Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters begehrt (Ergänzung der Auflage IV.8.); darüber hinaus hat er die Befristung angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen: Die Pflicht zum Einsatz eines Flugleiters beim Flugbetrieb sei erforderlich, um Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden. Auch die Befristung sei fehlerfrei erfolgt. Sie sei in den Fällen zulässig, in denen die künftige Entwicklung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage noch nicht hinreichend überschaubar sei.

5

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger auf das Anfechtungsbegehren gegen die Befristung beschränkt. Im Anschluss daran hat der Beklagte mitgeteilt, dass er den Kläger klaglos stelle: Die Befristung sei wegen der nicht vollständig absehbaren Sach- und Rechtslage erfolgt. Aufgrund der mittlerweile verstrichenen 17 Monate seit der Erteilung der Erlaubnis könne jedoch festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufstiegserlaubnis bereits jetzt sicher gegeben seien. Eine grundsätzliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sicherheit des Luftverkehrs bestehe durch den geänderten Flugraum nicht. Bei Veränderungen in der Zukunft werde ein Widerruf der Erlaubnis geprüft.

6

Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung indes nicht an.

II.

7

Das Begehren auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist begründet.

8

Durch die mit Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2014 verfügte Aufhebung der Befristung im Bescheid vom 13. September 2012 ist dem Klagebegehren des Klägers nachträglich die Grundlage entzogen worden, da mit Aufhebung der angegriffenen Regelung das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage entfallen ist.

9

1. Erklärt allein der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen.

10

Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40/9 -, NVwZ 1993, 979 und juris, Rn. 11; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Erg.-Lieferung 2013, § 161, Rn. 28 m.w.N.).

11

Tritt das erledigende Ereignis im Berufungszulassungsverfahren ein, ist der Erledigungsstreit nicht erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auszutragen; die Feststellung der Erledigung erfolgt vielmehr im Zulassungsantragsverfahren selbst (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 13 S 779/07 -, NVwZ-RR 2007, 823 und juris, Rn. 2; Clausing a.a.O., Rn. 35; Neumann, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161, Rn. 124).

12

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es für die allein noch zu prüfende Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, nicht darauf ankommt, ob die Klage ursprünglich begründet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, DVBl. 1991, 214 mit Nachweisen zu den „insoweit übereinstimmenden Auffassungen der Senate des BVerwG“; Clausing, .a.a.O., Rn. 28; OVG RP, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 7 B 13199/95 -, S. 2 d.U.). Ob darüber hinaus die Erledigungsfeststellung voraussetzt, dass die ursprüngliche Klage zumindest zulässig war, kann hier dahingestellt bleiben, weil Zweifel an der Zulässigkeit des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens des Klägers gegen die Befristung nicht bestehen.

13

In Abweichung von diesen Grundsätzen soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erledigungsfeststellungsstreit die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage allerdings doch geprüft werden, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an der rechtlichen Klärung geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 215). Eine Auseinandersetzung mit der hieran im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Clausing, a.a.O., Rn. 31ff.; Neumann, a.a.O., Rn. 172ff.) erübrigt sich, weil im vorliegenden Fall ein solches Sachentscheidungsinteresse des Beklagten nicht gegeben ist. Abgesehen davon, dass der Beklagte bei der Verweigerung seiner Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers ein dahingehendes Feststellungsinteresse schon nicht geltend gemacht hat, ist es auch im Übrigen nicht ersichtlich. Denn ein bloß allgemeines Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen reicht insofern nicht aus. Vielmehr muss die vom Beklagten begehrte Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage geeignet sein, die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits für die Zukunft zu klären, um so zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zwischen ihnen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 215; Clausing, a.a.O., Rn. 29). Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zum Kläger ist jedoch von dem Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Frage, ob die Aufstiegserlaubnis vom 13. September 2012 befristet erteilt werden durfte, für die zukünftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch von Interesse sein wird.

14

2. Darüber hinaus merkt der Senat ergänzend an, dass die Befristung im Bescheid vom 13. September 2012 rechtswidrig gewesen sein dürfte.

15

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 69/82 -, NVwZ 1996, 469 und juris, Rn. 12). Sie ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) zu erteilen, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Demzufolge darf sie nach § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 LuftVO erlaubt, dass die Aufstiegserlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden „kann“, braucht der Umfang dieser Ermächtigung hier nicht eingehend geklärt zu werden. Denn die Beifügung einer Nebenbestimmung darf in jedem Fall nur nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 ZB 11.1504 -, ZLW 2013, 143 und juris, Rn. 16).

16

Im vorliegenden Fall erweist sich die Befristung indes als unverhältnismäßig. Sie ist mit der Begründung angeordnet worden, dass zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die zur Ablehnung der beantragten Erlaubnis erforderliche Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwar nicht festgestellt werden, für die Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Für die bloße Möglichkeit, dass sich in Zukunft eine Gefahrenlage als hinreichend wahrscheinlich erweisen sollte, stellt jedoch der – im Bescheid vom 13. September 2012 ebenfalls enthaltene - Widerrufsvorbehalt das geeignete und ausreichende Mittel dar, um auf diese neue Tatsachenlage effektiv reagieren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 C 136/79 -, BVerwGE 60, 269 und juris, Rn. 56 - keine Vorwegnahme der zukünftigen Entscheidung durch Befristung - ; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 8 S 1453/08 -, S. 2 d.U. – Widerrufsvorbehalt bei Aufstiegserlaubnis ausreichend - ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 36 Rn. 45). Abgesehen davon, dass hier eine Ungewissheit hinsichtlich des neu zugelassenen Flugsektors deshalb nicht bestanden haben dürfte, weil dieser Sektor von dem Kläger - wenn auch ohne Genehmigung - seit über 20 Jahren ersichtlich ohne Beanstandungen beflogen wurde, vermag auch die im Widerspruchsbescheid enthaltene ergänzende Begründung für die Befristung nicht zu überzeugen. Danach soll die Befristung deshalb der effektiven Gefahrenabwehr dienen, weil sie es der Behörde beim Auftreten von Gefahren während des Befristungszeitraums ermögliche, nach Ablauf der Befristung durch Verweigerung einer erneuten Aufstiegserlaubnis angemessen zu reagieren. Diese Überlegung rechtfertigt nicht die Befristung der Erlaubnis. Denn eine wirksame Gefahrenabwehr erfordert ein sofortiges Einschreiten, was effektiv durch den Widerruf der Erlaubnis ermöglicht wird. Eventuellen Hindernissen im Vollzug der Widerrufsverfügung kann durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechnung getragen werden.

17

Der Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. Neumann, a.a.O., Rn. 189).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes für den - lediglich auf das Kosteninteresse abzielenden - Erledigungsfeststellungsstreit im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich aus § 52 Abs.1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Apr. 2014 - 8 A 10021/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Apr. 2014 - 8 A 10021/14

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Apr. 2014 - 8 A 10021/14 zitiert 11 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 16 Luftraumordnung


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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Das Verfahren wird abgetrennt und unter dem neuen Az. 13 S 1535/07 fortgeführt, soweit sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2007 - 1 K 1423/06 - auf die Klage gegen die Beklagte Nr. 2 bezieht.

Im übrigen, also hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte Nr. 1, werden die Anträge des Klägers abgelehnt.

Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird insoweit auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Das Verfahren gegen die Beklagte Nr. 2 ist zur gesonderten Entscheidung abzutrennen, da es wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Klägers und der Beklagten Nr. 2 anders ausgestaltet ist als hinsichtlich der Beklagten Nr. 1.
Soweit sich die Anträge des Klägers auf die Beklagte Nr. 1 beziehen, können sie keinen Erfolg haben. Insoweit hat der Kläger zuvor das Berufungszulassungsverfahren einseitig für erledigt erklärt, die Beklagte Nr. 1 hat hingegen keine Erledigungserklärung abgegeben. In diesem Fall ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klage- bzw. Zulassungsbegehren Abstand und begehrt statt dessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161, April 2006, Rn 28 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen des Bundesverwaltungsgerichts). Der auch im Berufungszulassungsverfahren denkbare Sonderfall des Sachbescheidungsinteresses des Beklagten (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.1.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371) liegt hier nicht vor. Für die einseitige Erledigungserklärung im Klageverfahren tritt damit an die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden; dieser Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine Klagänderung dar, die allerdings nicht den Einschränkungen der §§ 91 und 141 VwGO unterworfen ist und daher auch nicht der Einwilligung der Beklagten bedarf (Clausing, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.10.1969, BVerwGE 34, 159). Entsprechendes muss nicht nur im gerichtlichen Eilverfahren (siehe dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 1.12.2003 - 3 CE 03.2098 -, BayVBl. 2004, S. 566), sondern auch für das Berufungszulassungsverfahren gelten, so dass der Antrag des Klägers nunmehr als Antrag auf die Feststellung auszulegen ist, dass sich das Zulassungsverfahren erledigt hat. Die Berufungszulassung zum Zwecke der Erledigungsfeststellung kommt nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr in Betracht, weil die Berufung – vorbehaltlich des hier nicht interessierenden Falles des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift (siehe hierzu im einzelnen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.8.2006 - 2 LA 1192/04-, NVwZ-RR 2007, 67) – wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.1985, BVerwGE 72, 93, wonach ein Ereignis, durch das sich das „Hauptverfahren“ erledigt, zugleich eine Erledigung des zugehörigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bewirkt). Daher kann die Feststellung der Erledigung im Berufungszulassungsverfahren selbst getroffen werden; zusammen mit diesem Ausspruch über die Erledigung sind dann bereits ergangene Entscheidungen für unwirksam zu erklären (Clausing, a.a.O., Rn 35).
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil während des Berufungszulassungsverfahrens im Verhältnis zur Beklagten Nr. 1 kein außerprozessuales Ereignis eingetreten ist, das die Erledigung der Hauptsache bewirkt hat. Hierauf hat die Beklagte Nr. 1 zutreffend hingewiesen. Der Kläger meint, der Rechtsstreit habe sich dadurch erledigt, dass die Beklagte Nr. 2 ihm am 14.2.2007 (also zwischen Erlass und Zustellung des angegriffenen Urteils) einen Reiseausweis mit längerer Gültigkeitsdauer erteilt habe. Durch diesen Reiseausweis hat sich jedoch die Anfechtungsklage (und auch die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage) gegen die Beklagte Nr. 1 nicht erledigt. Denn auch die Erteilung des Reiseausweises am 14.2.2007 durch die Beklagte Nr. 2 hebt die in der angefochtenen Entscheidung der Beklagten Nr. 1 liegende Beschwer der teilweisen Ablehnung nicht (vollständig) auf.
Die umstrittene Frage, ob die Erledigung nicht festgestellt werden darf, wenn die ursprüngliche Klage - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - unzulässig war, mag daher hier auf sich beruhen (vgl. zum Meinungsstand Clausing, a.a.O., Rn 28 mit Rechtsprechungsnachweisen; offen gelassen auch vom BVerwG, Urteil vom 12.4.2001 - 2 C 16.00 -, BVerwGE 114, 149, 151). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob der Kläger auch dann im Zulassungsverfahren für erledigt erklären kann, wenn das erledigende Ereignis wie hier schon vor der Stellung des Zulassungsantrages und nicht erst während des Zulassungsverfahrens eingetreten ist.
Auch der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hat keinen Erfolg. Gegebenenfalls ist im Erledigungsstreit aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers auch über die hilfsweise aufrechterhaltenen Sachanträge zu entscheiden (Clausing, a.a.O. m.w.N.). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt im Zulassungsverfahren indessen nicht in Betracht, sondern erst im Berufungsverfahren nach einer Berufungszulassung. Ob der hilfsweise Feststellungsantrag insoweit sachdienlich als hilfsweise gestellter Antrag auf Berufungszulassung ausgelegt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn insoweit könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht ausreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Beklagte Nr. 1 für statthaft gehalten, jedoch das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung verneint, dass die teilweise Ablehnung der Verlängerung des Reiseausweises rechtswidrig gewesen sei. Es hat dies damit begründet, die Feststellung solle nicht einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vorbereiten und sei mangels diskriminierenden Charakters auch nicht zur Genugtuung oder Rehabilitation des Klägers erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr scheide schon deshalb aus, weil der Kläger nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten Ziff. 1 wohne. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragsbegründung nicht in der gebotenen Weise auseinander. Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, dass gerade durch diese rechtswidrige Entscheidung die Beklagte Nr. 2 ebenfalls eine Befristung auf nur 6 Monate vorgenommen, im Ergebnis also auf eine eigene Ermessensausübung zur Geltungsdauer verzichtet habe, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte und wird in der Antragsbegründung auch nicht belegt.
Damit steht die Unzulässigkeit der Klage im Ergebnis fest. Auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Beklagten seine Duldung jeweils um mehr als sechs Monate hätten verlängern müssen, ist daher nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.