Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2014 - 7 D 10511/14

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:1024.7D10511.14.0A
published on 24/10/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2014 - 7 D 10511/14
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 geändert und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Kunz, Bernkastel-Kues, ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit sie sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme ihrer Tochter im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 wendet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO voraus, dass ein Beteiligter die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nur teilweise erfüllt. Denn die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet Aussicht auf Erfolg nur insoweit, als sie sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme ihrer Tochter V. im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 wendet. Nur insoweit ist nämlich offen, ob der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 16. Oktober 2013 rechtmäßig ist.

3

1. Der Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsverlangens des Beklagten steht allerdings nicht entgegen, dass die Inobhutnahme der Tochter der Klägerin im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 und die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung ihrer Tochter im Zeitraum 8. bis 31. August 2009 rechtswidrig gewesen wären, wie die Klägerin geltend macht.

4

Zufolge der Einsatzmeldung der Polizeiinspektion K. vom 12. Mai 2009 war dieser von einer Freundin V.s telefonisch mitgeteilt worden, V.s Eltern hätten diese am F.-Platz in K. geschlagen und gewaltsam in ihr Auto gezerrt. Dorthin seien dann auch V.s Eltern mit dieser zurückgekehrt. V.s Mutter habe eingeräumt, V. geschlagen zu haben; da diese nicht mit nach Hause haben kommen wollen, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als sie zu züchtigen bzw. zu ohrfeigen und sie mit Gewalt ins Auto zu zerren. V. habe angegeben, sie werde öfters von ihrem Vater geschlagen, so auch am Vorabend, nachdem dieser festgestellt habe, dass sie seine Bankkarte an sich genommen hatte; er habe sie zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie mit einem Finger am Auge getroffen, woraufhin sich dort eine mittlerweile abgeklungene Schwellung gebildet habe. Sie wolle auf keinen Fall mit ihren Eltern nach Hause fahren (vgl. S. 17 f. VA I).

5

Zufolge eines Vermerks der von der Polizei hinzugebetenen Jugendamtsmitarbeiterin B. vom 14. Mai 2009 hatte V. ihr gegenüber im Beisein eines Polizeibeamten nahezu dieselben Angaben gemacht und geäußert, aus Angst vor Schlägen wolle sie heute Abend auf keinen Fall mit ihren Eltern nach Hause. Ferner haben zufolge dieses Vermerks V.s Eltern erklärt, ihnen sei am Vorabend "die Hand ausgerutscht". V.s Mutter habe auch eingeräumt, V. eben am F.-Platz geohrfeigt zu haben, und geäußert, es könne sein, dass das heute Abend noch einmal passiere. V.s Vater habe eingeräumt, diese sei von ihrer Mutter eben geohrfeigt worden, und geäußert, es bleibe abzuwarten, was heute Abend noch passiere. Unter Berücksichtigung der Äußerungen von V.s Eltern bezüglich weiterer Schläge habe sie daraufhin erklärt, es sei besser, wenn V. die kommende Nacht nicht zuhause verbringe; V.s Eltern hätten sich mit deren Unterbringung in einer Wohngruppe der Evangelischen Erziehungshilfe A. einverstanden erklärt (vgl. S. 11 f. VA I).

6

Unter diesen Umständen war die Inobhutnahme V.s, wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft danach die klägerinseits mittlerweile aufgestellte Behauptung nicht zu, es habe lediglich V.s erfundene Behauptung gegeben, geschlagen worden zu sein. Gleiches gilt aber auch für die klägerinseits ebenfalls mittlerweile aufgestellte Behauptung, sowohl sie als auch V.s Vater hätten sich von Anfang an gegen V.s Inobhutnahme gewendet. Denn sowohl V.s Vater in seiner E-Mail vom 21. Mai 2009 an das Jugendamt (vgl. S. 21 VA I) als auch die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht am 24. August 2011 (vgl. S. 38 VA II) haben jeweils eingeräumt, sie hätten der Inobhutnahme zugestimmt.

7

Die Inobhutnahme V.s zum Schutz vor Schlägen blieb aber auch in der Folgezeit rechtmäßig. Zum einen ergaben sich weitere Hinweise darauf, dass V. in der Vergangenheit mehrfach geschlagen worden ist. V. berichtete zufolge eines Gesprächsvermerks in einem gemeinsamen Gespräch am 13. Mai 2009 mit der Klägerin und Frau F., damals Betreuerin V.s in der Außenwohngruppe C., von Gewalterfahrungen, die die Klägerin nicht bestritt, aber V. die Schuld daran gab (vgl. S. 14 VA I). Ferner sprach, wie aus der Vorlage für eine "Erziehungshilfekonferenz" am 19. Juni 2009 hervorgeht, die Klägerin am 13. Mai 2009 auch im Jugendamt bei Frau H. vor und äußerte bei dieser Gelegenheit u.a., dass V.s und L.s Vater "den Kindern wiederholt an den Hals gegangen" sei (vgl. S. 36 VA I). Dieser selbst räumte in seiner E-Mail vom 21. Mai 2009 im Anschluss an das Entdecken der Wegnahme seiner EC-Karte durch V. eine "halbe Backpfeife" – mit dem Bemerken: "'verfehlt' und ohne Nachschlag" – sowie "innerhalb von einem Jahr" zwei weitere ihm erinnerliche "Zwischenfälle" ein, bei denen V. von ihm "2x gut den Hintern versohlt" bekommen habe (vgl. S. 21 f. VA I). Zum anderen äußerte die für V. allein personensorgeberechtigte Klägerin in der Folgezeit auch nie, dass sie der – weiteren – Inobhutnahme V.s widerspreche. Vielmehr erwog sie sogar einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung V.s in Form von Heimunterbringung, führte diesbezüglich zusammen mit V. und deren Vater am 20. Mai 2009 ein langes Gespräch mit Frau H. sowie dem Leiter der Außenwohngruppe C., erbat sich diesbezüglich zunächst bis zum 26. Mai 2009 Bedenkzeit und unterschrieb dann im Hinblick auf die Planung des Beklagten, V. zwecks stationärer Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Mutterhaus in T. anzumelden, am 10. Juni 2009 "nach zähen Ringen und mit Widerwillen" einen dahingehenden Antrag (vgl. S. 36 VA I), behielt sich darin indes ausdrücklich vor, diesen Antrag jederzeit zurücknehmen zu können (vgl. S. 32 VA I).

8

In Anbetracht dieses Antrages war zugleich auch die förmliche Bewilligung von Hilfe zur Erziehung V.s im Wege der Heimunterbringung am 5. August 2009 (vgl. S. 49 f. VA I) rechtmäßig und blieb das auch jedenfalls bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums am 31. August 2009. Denn die Klägerin hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 5. August 2009 keinen Widerspruch erhoben, ihren Antrag nicht etwa zurückgenommen, und eine Erklärung unterschrieben, den Hilfeplan vom 1. September 2009 (vgl. S. 52 ff.) gelesen zu haben und dessen Zielen zuzustimmen (vgl. S. 56), obwohl darin von der geplanten stationären Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Mutterhaus in T. nicht mehr die Rede war.

9

Nach alledem ist die mittlerweile aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe sich gegen V.s Inobhutnahme und Heimunterbringung "mit den Mitteln, die ihr zur Verfügung standen", zur Wehr gesetzt, jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 unzutreffend.

10

2. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII können die Eltern von Kindern und Jugendlichen zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Gleiches gilt gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII bezüglich der Kosten einer vollstationären Hilfe zur Erziehung in einem Heim. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn "Leistungen über Tag und Nacht" erbracht werden und ein Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

11

Diese Voraussetzungen sind ab der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung V.s durch deren Heimunterbringung ohne weiteres erfüllt.

12

Indes ist es streitig, ob diese Voraussetzungen auch bei einer Inobhutnahme erfüllt sein können. Stähr (in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, § 94 Rn. 12 [Stand VI/14]) verneint dies nämlich, da die Inobhutnahme keine "Leistung über Tag und Nacht" sei. Richtig ist insoweit zwar, dass eine Inobhutnahme nicht zu den "Leistungen der Jugendhilfe" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII gehört, sondern zu den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwendet jedoch weder die Wortfolge "Leistungen der Jugendhilfe" noch die in § 91 Abs. 1 SGB VIII gebrauchte Wortfolge "vollstationäre Leistungen", sondern die Wortfolge "Leistungen über Tag und Nacht", sodass eine Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SGB VIII oder an § 91 Abs.1 SGB VIII nicht zwingend ist. Zudem sprechen der Wortlaut der §§ 91 bis 94 SGB VIII sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die Gesetzesmaterialien dafür, dass der Gesetzgeber die in § 91 Abs. 1 SGB VIII vorgenommene Unterscheidung in "vollstationäre Leistungen" und "vorläufigen Maßnahmen" in den folgenden Bestimmungen nicht fortgeführt, sondern mit "Leistung über Tag und Nacht" bzw. mit "vollstationären Leistungen" alle in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgezählten Maßnahmen meinte, etwa in Abgrenzung zu den in § 91 Abs. 2 SGB VIII aufgezählten "teilstationären Leistungen" (vgl. z.B. BT-Drs 15/3676 S. 41; ähnlich bereits BT-Drs 11/5948 S. 109 und 27, wonach gemäß § 81 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung des Regierungsentwurfs zu den folgenden "Leistungen" auch die in Nr. 1g genannte Inobhutnahme sowie die in Nr. 1h genannte vorläufige Unterbringung gehörten; vgl. auch § 93 Abs. 2 SGB VIII in der vom 1. April 1993 bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, wonach sich die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der in § 91 genannten "Aufgaben" [einschließlich der Inobhutnahme] danach richtete, ob die Eltern mit dem Kind oder Jugendlichen "vor Beginn der Leistung" zusammengelebt hatten oder nicht). Gleiches gilt für die seit dem 1. Oktober 2005 gültige "Verordnung zur Festsetzung für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe – Kostenbeitragsverordnung", die ab dieser Überschrift nur noch den Begriff "Leistungen" verwendet, in §§ 2 und 3 in Abgrenzung von vollstationären und teilstationären Leistungen, und in § 7 wie in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Verpflichtung, zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, von der Erbringung vollstationärer "Leistungen" abhängig macht, ungeachtet dessen jedoch in der Fußnote zur in der Anlage zu § 1 enthaltenen Tabelle, die auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, vorschreibt: "Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen". Ergeben sich mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst noch aus den Materialien und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch aus § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch der Inobhutnahme in die Kostenbeitragspflicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII, so dürften dies Sinn und Zweck der Regelung gebieten (vgl. dazu sowie zu Vorstehendem eingehend VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2012 – 4 K 949/11 – juris Rnrn. 26 – 31). Da diese Frage jedoch – soweit ersichtlich – höchst- oder doch obergerichtlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, bietet deshalb die Klage, soweit sich die Klägerin damit gegen einen Kostenbeitrag zu V.s Inobhutnahme wendet, noch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13

3. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der"Leistung"mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Wie im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2013 zutreffend ausgeführt wurde, ist eine solche Mitteilung nebst Aufklärung im der Klägerin am 8. Mai 2009 zugestellten Bescheid vom 5. August 2009 enthalten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind. Jedoch ist die vom Kreisrechtsausschuss in Übereinstimmung mit den "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII" (lsjv.de → Kinder, Jugend und Familie → Landesjugendamt → Empfehlungen und Arbeitshilfen → Heranziehung zu den Kosten … Stand 4. Dezember 2013) unter Nr. 8.1 (S. 15) ohne weiteres verneinte Frage, ob die Inobhutnahme eine "Leistung" im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt, streitig und wird etwa von Kunkel (in SGB VIII – LPK, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 17) und ihm folgend von Stähr (a.a.O., § 92 Rn. 20 mit sonst unzutreffenden weiteren Nachweisen) bejaht, weil auch der Begriff "Leistungsbescheid" nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII verwendet werde. Zwar ist diese Argumentation verfehlt, weil durch einen Leistungsbescheid im Sinne von § 92 Abs. 2 SGB VIII ein Kostenbeitrag festgesetzt, nicht aber eine Leistung oder eine sonstige Aufgabe der Jugendhilfe bewilligt wird und weil es sich bei dem Begriff "Leistungsbescheid" um einen auch außerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch verwendeten feststehenden Rechtsbegriff handelt. Dennoch spricht einiges dafür, dass sich eine Inobhutnahme, wenn sie sich aus den oben skizzierten Gründen als "Leistung über Tag und Nacht" im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt, dann auch als "Leistung" im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt. Da diese Frage – soweit ersichtlich – bislang höchst- oder doch obergerichtlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, bietet jedenfalls deshalb die Klage, soweit sich die Klägerin damit gegen einen Kostenbeitrag zu V.s Inobhutnahme wendet, hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

14

4. Der Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung V.s im Zeitraum 8. bis 31. Oktober 2009 – gleiches würde für ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die vorherige Inobhutnahme V.s gelten – steht schließlich nicht etwa § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII entgegen, wonach im Einzelfall ganz oder teilweise von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag abgesehen werden soll, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Zwar wird diese Regelung nicht etwa durch § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als Spezialvorschrift verdrängt, schon weil eine besondere Härte nicht nur in den wirtschaftlichen, sondern auch in den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein können (vgl. dazu unten). Es gäbe auch keinen sachlichen Grund dafür, dass die Heranziehung zu einem das Kindergeld übersteigenden Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII u.U. zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz zu unterbleiben hat, nicht jedoch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, weil das erzielte Einkommen keinen höheren Kostenbeitrag rechtfertigt (so auch Stähr a.a.O., § 92 Rn. 28 und § 94 Rn. 12b m.w.N. sowie VG Köln, Urteile vom 20. September 2012 – 26 K 1803/12 – juris Rnrn. 51 f. und vom 16. Juni 2011 – 26 K 7124/10 – juris; a.A. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 92 Rn. 21 sowie VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 – 4 K 1466/06 – juris mit so nicht zutreffenden weiteren Nachweisen). Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 würde jedoch keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII bedeuten.

15

Wann eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift besteht, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Allgemein soll durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt mithin nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. nur Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. September 1993 – BF IV 28/92 – FEVS 44, 448 [454] sowie Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 20). Das kann vor allem bei "besonderen" oder "außergewöhnlichen" und unzumutbaren finanziellen Belastungen des Kostenbeitragspflichtigen selbst oder von ihm finanziell zu unterstützender Dritter der Fall sein, die in § 93 SGB VIII sowie in der Kostenbeitragsverordnung keine Berücksichtigung gefunden haben. Da aber etwa gemäß § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sowie gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII bei der Kostenbeitragserhebung auch sonstige persönliche Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des jungen Menschen und das soziale Beziehungsgeflecht zwischen ihnen zu berücksichtigen sind, kann sich aus der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag eine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII auch aufgrund von derartigen persönlichen Verhältnissen und Umstände ergeben, wenn diese in den §§ 91 bis 93 SGB VIII keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 12 A 2170/13 – juris Rnrn. 20 bis 22 und Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. September 1993 – BF IV 28/92 – a.a.O. sowie Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maass, Jugendhilferecht, Loseblatt, Art. 1 § 92 KJHG Rn. 23 [Stand 7/2011], Kunkel a.a.O., § 92 Rn. 29 und Wiesner a.a.O., § 92 Rn. 21).

16

Vor diesem Hintergrund bedeutet die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 keine besondere Härte im vorbeschriebenen Sinne. Soweit sie geltend macht, dass inzwischen keine gemeinsame Basis mehr zwischen V. und ihr besteht, trifft dies nach Lage der vorgelegten Verwaltungsakten, auch wenn diese nur den Zeitraum bis Dezember 2012 umfassen, wohl zu. Auch dürften hierfür die Verfahrensweise sowohl des Jugendamtes des Beklagten als auch der Betreuer in der Außenwohngruppe C. mitursächlich sein, da V. in zunehmendem Maße den Kontakt zur Klägerin und eine Rückkehr in deren Haushalt ablehnte, ohne dass das Jugendamt und ihre Betreuer in der Außenwohngruppe diesbezüglich hinreichend interveniert haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Inobhutnahme V.s und die anschließend der Klägerin bewilligte Hilfe zur Erziehung durch V.s Heimunterbringung in der Außenwohngruppe (AWG) C. jedenfalls anfangs rechtmäßig waren (s.o.). Entgegen der klägerinseitigen Darstellung hat diese auch der vom Familiengericht bestellte Gutachter, Herr Prof. Dr. D., nicht als von vorneherein verfehlt, sondern als aus der damaligen situativen Entscheidungszwangslage heraus noch nachvollziehbar erklärt (vgl. S. 42 seines Gutachtens = S. 117 VA II). Wie indes in dem vorerwähnten Gutachten übersehen und im klägerinseitigen Vorbringen völlig ausgeblendet wird, war es zudem die Klägerin, die zunächst eine Rückkehr V.s in ihren Haushalt ablehnte und damit verhinderte. Eine aus Sicht V.s gewünschte Rückkehr in den Haushalt der Klägerin wäre zunächst zum 1. November 2009 möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Klägerin, die sich vom Vater V.s getrennt hatte, mit ihrem neuen Lebensgefährten und heutigen Ehemann in ihre jetzige Wohnung umzog. Die Klägerin äußerte jedoch am 21. Oktober 2009 gegenüber dem Jugendamt des Beklagten, "V. möge weiterhin zunächst in der AWG leben, bis sich der Umzugsstress gelegt habe" (vgl. S. 62 VA I). V. war deswegen zwar "ein wenig enttäuscht", wie der Leiter der Außenwohngruppe mitteilte (vgl. erneut S. 62 VA I), telefonierte aber weiterhin regelmäßig einmal pro Woche mit der Klägerin, besuchte diese im Dezember 2009 jeden Sonntag bei ihr zu Hause und verbrachte die Weihnachtsferien "fast komplett" bei ihr (vgl. S. 67 VA I). Ihre Rückführung in den Haushalt der Klägerin war daraufhin für den 31. Januar 2010 fest geplant, doch sagte die Klägerin diese einen Tag zuvor wegen eines Streites mit V. ab (vgl. S. 68 und 122 VA I sowie S. 107 VA II), weil diese – nach eigenen Angaben versehentlich – ihr Glätteisen mit nach C. genommen hatte. Erst nunmehr äußerte V. den Wunsch, dauerhaft in der Außenwohngruppe C. wohnen zu bleiben (vgl. S. 65 VA I), und hielt daran in der Folgezeit fest, vor allem auch wegen des so einfacher möglichen Kontaktes zu ihrem Freund aus C. (vgl. S.123 VA I). Angesichts dessen trifft es nicht zu, die Rückkehr V.s in den Haushalt der Klägerin sei allein "durch die hier in Rede stehende misslungene Sachbearbeitung" bzw. durch "ein schwerwiegendes Fehlverhalten auf Seiten des beteiligten Jugendamtes" verhindert worden. Vielmehr hatte es die Klägerin selbst in der Hand, V. im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 zurückzuholen. Zumindest deshalb stellt ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 mit Blick auf den inzwischen völlig fehlenden Kontakt zu V. für die Klägerin keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII dar.

17

Nach alledem war der Klägerin nur insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als sich ihre Klage gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme V.s richtet, und ihre Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

18

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

19

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 21/01/2014 00:00

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published on 26/06/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Ju
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published on 21/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für Zeiten der Inobhutnahme seiner To
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

1.
den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
2.
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,
3.
den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
4.
Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
5.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
6.
den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
7.
Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
8.
den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
9.
Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
10.
den Polizei- und Ordnungsbehörden,
11.
der Gewerbeaufsicht,
12.
Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und
13.
Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.