Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juli 2014 - 7 B 10257/14

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:0702.7B10257.14.0A
published on 02/07/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juli 2014 - 7 B 10257/14
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Gericht

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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Februar 2014 wie folgt abgeändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2014 verfügte sofortige Verbot von Altkleider- und Schuhsammlungen in Rheinland-Pfalz mit Sammelbehältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen, einschließlich der Fortsetzung laufender Sammlungen, wird wiederhergestellt, soweit das Verbot über Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides hinausgeht.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2014 verfügten Verpflichtungen wird wiederhergestellt und gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 6, 7 und 8 dieses Bescheides angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.

2

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die teilweise Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es genügt insofern entgegen der Ansicht des Antragsgegners den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung in erster Linie mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2014 auseinandersetzt, da das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 7. Februar 2014 auf diesen verweist und von weiteren Ausführungen absieht. Die Antragstellerin geht auch zutreffend davon aus, dass nach Änderung der sofort vollziehbaren Verfügung vom 3. Dezember 2013 durch den Bescheid vom 16. Januar 2014, mit dem die ursprünglichen Ziffern 1 bis 3 und 6 bis 8 des Bescheides durch neue Regelungen ersetzt wurden, gegen diesen der von ihr gestellte Antrag auf Wiederherstellung (bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides) bzw. Androhung (bezüglich der Ziffern 6 bis 8) der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs statthaft ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 20 AGVwGO.

3

Da der angefochtene Bescheid vom 16. Januar 2014 sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als überwiegend rechtswidrig erweisen wird, ist insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil insofern kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht.

4

1. Das in Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Januar 2014 verfügte sofortige Verbot von Altkleider- und Schuhsammlungen in Rheinland-Pfalz mit Sammelbehältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen, einschließlich der Fortsetzung laufender Sammlungen, ist rechtswidrig, soweit das Verbot über Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides hinausgeht.

5

a) Rechtsgrundlage des Sammlungsverbots ist § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 des Sammlungsgesetzes Rheinland-Pfalz – SammlG – vom 5. März 1970 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358). Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung der Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung gegeben ist.

6

Genügende Gewähr für die ordnungsgemäß Durchführung bedeutet das Fehlen von Zweifeln an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, wobei diese Zweifel auf Umständen beruhen müssen, die geeignet sind, eine ernste Besorgnis auszulösen. Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter reicht für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat. An einer ordnungsgemäßen Durchführung von Sammlungen fehlt es, wenn dabei beim Spender der unzutreffende und irreführende Eindruck erweckt werden kann, dass er durch seine Spende gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere (vgl. Beschluss des Senats vom 16. März 2007 – 7 B 10090/07.OVG –, = AS 34, 247 [249 f.]).

7

Diese Voraussetzungen für ein Sammlungsverbot liegen hier vor, soweit Sammelbehälter mit Aufdrucken wie in Anlage 1 zum Bescheid vom 16. Januar 2014 ersichtlich Verwendung finden.

8

Mit der Aufstellung von Behältern, die nach ihrer Beschriftung für den Einwurf von Kleidungsstücken und Schuhen bestimmt sind, veranstaltet die Antragstellerin eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung von Sachspenden durch öffentliche Aufrufe im Sinne von § 9 SammlG (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 1 SammlG). Es bestehen auch greifbare Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung.

9

Der von der Antragstellerin ursprünglich generell und auch nach Erlass des angefochtenen Bescheides zumindest in Einzelfällen noch verwendete Aufdruck auf den Sammelbehältern der Antragstellerin kann bei einem Spender den unzutreffenden und irreführenden Eindruck erwecken, er fördere mit seiner Altkleider- oder Schuhspende einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck. Der auf der Vorderseite der Behälter angebrachte große Aufdruck enthält neben den Worten "Kleider und Schuhe" sowie "Danke" die kreisförmig angeordnete Beschriftung "Mach mit der Umwelt zuliebe!" und "Ihre Altkleiderspenden helfen!". Angesichts dessen, dass nicht nur gewerbliche Firmen, sondern auch karitative Organisationen häufig Behälter für Altkleider- und Schuhsammlungen aufstellen, ist der genannte Aufdruck geeignet, den Eindruck hervorzurufen, die von der Antragstellerin bzw. in ihrem Auftrag aufgestellten Behälter dienten ebenfalls einer Sammlung, die mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolge. Insbesondere die Verwendung der Worte "Danke" und "helfen" kann einen solchen Eindruck entstehen lassen, da Dank und Hilfe nicht auf einen gewerblichen, sondern auf einen karitativen Zusammenhang hindeutet. Der Umstand, dass mit der Beschriftung zugleich an das Umweltbewusstsein der Spender appelliert wird, mindert ebenso wie die von der Antragstellerin angebotene und zum Teil vorgenommene Streichung des Begriffs "Spende" die Eignung des Aufdrucks, den genannten Eindruck zu erwecken, nicht entscheidend.

10

Gleiches gilt für das von der Antragstellerin angebotene und zum Teil vorgenommene Anbringen eines kleinen Hinweises "Gewerbliche Sammlung" auf den Behältern in der rechten unteren Ecke. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Hinweis aufgrund seiner geringen Größe und seiner Position so sehr gegenüber dem deutlich größeren, zentral auf der Vorderseite des Behälters befindlichen Aufdruck – mit der Beschriftung "Danke" und "Ihre Altkleiderspenden helfen!" bzw. "Ihre Altkleider helfen!" – zurücktritt, dass er von einem Spender leicht übersehen werden kann.

11

Das in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides verfügte Sammlungsverbot ist demnach rechtmäßig, soweit es sich auf Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides bezieht.

12

b) Soweit das in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Sammlungsverbot inhaltlich darüber hinausgeht, ist es hingegen rechtswidrig. Denn insoweit ist es inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (aa). Außerdem bestehen insofern keine greifbaren Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 SammlG (bb).

13

aa) Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für seine Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, juris Rn. 29 = BVerwGE 84, 335).

14

In Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides wird verfügt: "Das sofortige Verbot von Altkleider- und Schuhsammlungen in Rheinland-Pfalz mit Sammelbehältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen (z. B. Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehälter gemäß Anlage 1 zu dieser Verfügung)." Der Antragstellerin werden damit Altkleider- und Schuhsammlungen mit Sammelbehältern nicht generell verboten, sondern nur mit solchen Sammelbehältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen. Das Verbot stellt mithin auf das äußere Erscheinungsbild der Sammelbehälter ab, das insbesondere durch den Aufdruck von Beschriftung, Symbolen oder Bildern geprägt wird. Durch den Klammerzusatz mit dem beispielhaften Verweis auf die Sammelbehälter gemäß Anlage 1 ist für die Antragstellerin hinreichend deutlich erkennbar, dass das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot sich jedenfalls auf Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides bezieht. Die Antragstellerin kann auch unschwer erkennen, dass Behälter mit nur unwesentlichen Änderungen des ursprünglich verwendeten Aufdrucks wie die Streichung des Begriffs "Spende" und das Anbringen eines kleinen Hinweises "Gewerbliche Sammlung" auf dem Behälter in der rechten unteren Ecke von dem Verbot mitumfasst sein sollen. Der Antragstellerin untersagt sind demnach jedenfalls Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern, auf denen die in Anlage 1 des Bescheides abgebildeten Aufdrucke – auch mit unwesentlichen Veränderungen – angebracht sind.

15

Nach der Regelungsabsicht des Antragsgegners soll sich das in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides verfügte Sammlungsverbot hierauf jedoch nicht beschränken, sondern darüber hinaus gehen.

16

Dafür spricht zunächst, dass der Antragsgegner zur Begründung des Bescheides vom 16. Januar 2014 – in Ergänzung der Begründung des geänderten Bescheides vom 3. Dezember 2013 – vollinhaltlich auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2014 verweist und sie zum Gegenstand dieses Bescheides macht. Das Verwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss zur Ziffer 1 des – insoweit geänderten – Bescheides vom 3. Dezember 2013 unter anderem ausgeführt (S. 6 des Beschlussabdrucks), es sei eindeutig erkennbar, dass die Sammlung mittels solcher Container nicht nur insoweit untersagt werde, als diese exakt den in Anlage 1 wiedergegebenen Abbildungen entsprächen. Von der Untersagung seien solche Sammelbehälter vielmehr nur dann nicht erfasst, wenn sie mit einem eindeutigen und auch bei flüchtiger Betrachtung kaum zu übersehenden Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen seien. Die Bezugnahme im Bescheid vom 16. Januar 2014 auf die Begründung des genannten verwaltungsgerichtlichen Beschlusses könnte so zu verstehen sein, dass auch das in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Sammlungsverbot nur solche Sammelbehälter nicht erfassen soll, die mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen sind.

17

Für eine solche weitergehende Regelungsabsicht des Antragsgegners spricht vor allem seine Begründung für das von ihm mit Bescheid vom 21. Februar 2014 festgesetzte Zwangsgeld wegen Zuwiderhandlungen gegen das Sammlungsverbot. Darin führt er aus (vgl. S. 10 des Bescheidabdrucks), der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Februar 2014 eingereichte Vorschlag zur Umrüstung der Container sei nicht geeignet, dem sammlungsrechtlichen Transparenzgebot zu entsprechen und die Fortsetzung rechtswidriger Sammlungen in Rheinland-Pfalz zu unterlassen. Auf den Sammelbehältern sollten dem Vorschlag der Antragstellerin zufolge, wie den Abbildungen in der Anlage zu dem genannten Schreiben vom 7. Februar 2014 zu entnehmen ist, keine Aufdrucke mehr wie in Anlage 1 des Bescheides vom 16. Januar 2014 angebracht sein, das heißt keine Beschriftung mehr mit den Formulierungen "Danke", "Ihre Altkleiderspenden helfen!" oder "Ihre Altkleider helfen!", die den Eindruck einer Sammlung zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken erwecken können. Als Beschriftung ist lediglich vorgesehen "Kleider und Schuhe" sowie in der rechten unteren Ecke ein kleiner Hinweis "Gewerbliche Sammlung". Das Entfernen des ursprünglich verwendeten Aufdrucks mit der genannten Beschriftung, verbunden mit dem  Anbringen des genannten kleinen Hinweises, hält der Antragsgegner demzufolge nicht für ausreichend, um das von ihm ausgesprochene Sammlungsverbot mit Behältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen, zu befolgen. Auch das Verwaltungsgericht versteht den Inhalt des Sammlungsverbots in diesem Sinne. In dem gegen die Zwangsgeldfestsetzung eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertritt es in seinem Beschluss vom 10. April 2014 – 6 L 555/14.TR – die Auffassung, selbst wenn die Container entsprechend den Angaben der Antragstellerin umgestaltet worden seien, verstieße sie immer noch gegen das ihr gegenüber ausgesprochene Sammlungsverbot. Dieses untersage nicht nur die Benutzung von Sammelbehältern, auf denen Aufdrucke mit Formulierungen wie "Spende", "Danke" oder "Ihre Altkleider helfen" angebracht seien. Es umfasse alle Sammelcontainer, die nicht mit einem eindeutigen und leicht erkennbaren Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen seien. Soweit demzufolge nach der Vorstellung des Antragsgegners sich das Verbot von Altkleider- und Schuhsammlungen nicht nur auf Sammelbehälter mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des angefochtenen Bescheides beziehen, sondern in dem dargelegten Sinne darüber hinausgehen soll, dass es alle Sammelbehälter umfasst, die nicht mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen sind, genügt das Verbot in Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Januar 2014 nicht den Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit.

18

Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob die Antragstellerin als Adressat des Sammlungsverbots erkennen konnte, dass dieses den genannten weitergehenden Umfang haben soll. Zwar spricht die Bezugnahme in der Begründung des Bescheides vom 16. Januar 2014 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2014 – wie dargelegt – für ein solch weites Verständnis. Der Tenor von Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Januar 2014 mit seinem Verweis auf Sammelbehälter gemäß Anlage 1 der Verfügung legt jedoch ein engeres, auf Behälter mit entsprechenden Aufdrucken beschränktes Verständnis nahe. Zudem enthält die Begründung des Bescheides vom 16. Januar 2014 lediglich eine pauschale Bezugnahme auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss und nicht speziell auf dessen Ausführungen zum Inhalt des in Ziffer 1 ausgesprochenen Verbots, was dessen Erkennbarkeit für die Antragstellerin erschwert haben könnte.

19

Unabhängig davon ist das Sammlungsverbot in dem genannten weiten Umfang inhaltlich zu unbestimmt, weil für die Antragstellerin nicht hinreichend deutlich zu erkennen ist, was von ihr gefordert wird, soweit das Verbot alle Behälter umfasst, die nicht mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen sind. Der angefochtene Bescheid enthält insoweit keine konkreten Vorgaben zur Gestaltung des "eindeutigen" Hinweises etwa bezüglich Schriftgröße und Position auf dem Behälter. Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass solche Vorgaben hier nicht etwa deswegen entbehrlich sind, weil der Adressat des Verbots auch ohne sie unschwer erkennen könnte, was konkret von ihm verlangt wird. Welche Größe und Position ein solcher Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung haben muss, damit ein Sammelbehälter nicht den unzutreffenden Eindruck karitativer Sammlungen hervorruft, kann nämlich auch von der sonstigen Gestaltung der Aufdrucke auf dem Behälter abhängen. Enthält die Beschriftung des Behälters Formulierungen, die – wie im vorliegenden Fall die Verwendung des Wortes "Danke" – geeignet sind, den unzutreffenden und irreführenden Eindruck einer Sammlung zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu erwecken, so sind an die Eindeutigkeit des Hinweises auf den gewerblichen Charakter der Sammlung erheblich höhere Anforderungen zu stellen, damit er einen solchen unzutreffenden und irreführenden Eindruck ausschließen kann. Für die Antragstellerin ist danach jedenfalls nicht erkennbar gewesen, welche konkreten Anforderungen der "eindeutige" Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung erfüllen muss, wenn sie – wie von ihr mit Schreiben vom 7. Februar 2014 vorgeschlagen – die ursprünglich verwendete Beschriftung mit den Formulierungen, die den unzutreffenden Eindruck einer Sammlung zu karitativen Zwecken hervorrufen konnten, entfernt. Dies konnte sie insbesondere auch nicht den Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 10. Januar 2014, auf den der angefochtene Bescheid zur Begründung Bezug nimmt, entnehmen. Denn zu einer solchen Fallgestaltung enthält der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Erwägungen. Soweit der Antragsgegner in späteren Schreiben, insbesondere in dem Bescheid zur Zwangsgeldfestsetzung die Anforderungen an die Eindeutigkeit des Hinweises weiter präzisiert hat, kann damit die inhaltliche Unbestimmtheit des Sammlungsverbots in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt werden, zumal das für sofort vollziehbar erklärte Verbot von der Antragstellerin mit dessen Bekanntgabe sogleich erfüllt werden musste und ihr bei Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht war.

20

bb) Soweit das in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochene Sammlungsverbot über Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides hinausgeht und alle Sammelbehälter umfasst, die nicht mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung verbunden sind, liegen außerdem die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 9 Abs. 3 SammlG nicht vor. Insofern bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 SammlG.

21

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts kann allein mit der Aufstellung von Sammelbehältern, die zum Einwurf von Altkleidern und Schuhen bestimmt sind, bei einem Spender nicht der unzutreffende und irreführende Eindruck erweckt werden, mit einer Spende fördere er gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Zwar werden solche Behälter häufig von karitativen Einrichtungen für ihre Sammlungen benutzt. Es werden allerdings heutzutage auch von gewerblichen Firmen wie der Antragstellerin in großem Umfang solche Behälter für gewerbliche Altkleider- und Schuhsammlungen aufgestellt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Umstand in der Bevölkerung mittlerweile nicht bekannt ist. Ein potentieller Spender wird daher aus dem Behälter als solchem keinen Rückschluss auf den mit der Sammlung verfolgten Zweck ziehen können und auch in aller Regel nicht ziehen. Erst durch den Aufdruck von Beschriftung, Symbolen oder Bildern, die wie etwa ein Kreuz oder das Wort "Danke" auf einen karitativen Zweck hindeuten, kann beim Spender der Eindruck einer Sammlung zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken entstehen. Fehlt ein entsprechender Aufdruck, der auf einen karitativen Zusammenhang verweist, wird der Spender in aller Regel von einer gewerblichen Sammlung ausgehen. In diesen Fällen ist demnach ein "eindeutiger" Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung nicht erforderlich, um einen unzutreffenden und irreführenden Eindruck nicht entstehen zu lassen.

22

Nach alledem ist auch der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Februar 2014 vorgeschlagene Aufdruck, der alle möglichen Bezüge zu einem karitativen Zweck entfernt hat und lediglich neben Symbolen für Kleidungsstücke und Schuhen die Beschriftung "Kleider und Schuhe" sowie einen kleinen Hinweis "Gewerbliche Sammlung" in der rechten unteren Ecke enthält, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung ausreichend. Eines weitergehenden "eindeutigen" Hinweises auf den gewerblichen Charakter der Sammlung bedarf es nicht.

23

2. Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 16. Januar 2014 angeordnete Verpflichtung, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides alle Kleider und Schuhcontainer gemäß Anlage 1 ordnungsgemäß als gewerbliche Sammlung zu kennzeichnen, das heißt mit eindeutigen Hinweisen auf den gewerblichen Charakter der Sammlung zu versehen, ist ebenfalls rechtswidrig. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Verpflichtung zur Kennzeichnung mit "eindeutigen Hinweisen" auf den gewerblichen Charakter der Sammlung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG). Da die in Ziffer 2 des Bescheides des Weiteren angeordnete Verpflichtung zur Vorlage einer vollständigen Liste mit Angabe des jeweiligen Standortes der Container in Rheinland-Pfalz ausweislich des Bescheidtenors dem Nachweis des Vollzugs dieser Maßnahme dient, kann diese Verpflichtung ebenfalls keinen Bestand haben.

24

Gleiches gilt für die in Ziffer 3 des Bescheides angeordnete Verpflichtung zur Unterrichtung der Beauftragten über das Sammlungsverbot und der Sicherstellung der Kennzeichnung entsprechend Ziffer 2 des Bescheides.

25

3. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 6, 7 und 8 des angefochtenen Bescheides sind ebenfalls rechtswidrig.

26

a) Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 bei Verstoß gegen Ziffer 1 des Bescheides ist bereits insoweit nicht rechtmäßig, als auch das in Ziffer 1 verfügte Sammlungsverbot nicht rechtmäßig ist, wie oben im Einzelnen dargelegt.

27

Darüber hinaus bestehen auch gegen die Zwangsgeldandrohung als solche durchgreifende rechtliche Bedenken.

28

Bei einem Verstoß gegen Ziffer 1 des Bescheides wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung angedroht. Zwar darf ein Zwangsgeld zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterlassungspflichten für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz grundsätzlich angedroht werden, weil dieses im Gegensatz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 2 LVwVG und BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10.95 -, juris, Rn. 33 f.). Es bestehen aber zum einen Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung. So erscheint fraglich, ob die einzelne Zuwiderhandlung auf die generelle Nichtbefolgung des Sammlungsverbots im Landesgebiet abstellt oder sich auf jeden Fall eines einzelnen Containers bezieht. Für letzteres könnte der Klammerzusatz sprechen, der beispielhaft auf Neuaufstellung oder Umstellung eines Kleidercontainers gemäß Anlage 1 verweist. Sollte die Zwangsgeldandrohung in diesem Sinne zu verstehen sein, so wäre aber die angedrohte Höhe von 5.000,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung unverhältnismäßig. Bereits wenige nicht den Anforderungen des Antragsgegners in Ziffer 1 entsprechende Sammelbehälter könnten zu einem Zwangsgeld von weit über 10.000,00 € führen. Dies erscheint, unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Behauptung der Antragstellerin, der Jahresertrag eines Containers belaufe sich nur auf etwa 380,00 €, in jedem Fall überzogen.

29

b) Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 7 und 8 bei Verstößen gegen Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 des Bescheides in Höhe von 10.000,00 € bzw. 7.500,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung, sind ebenfalls rechtswidrig. Dies folgt bereits daraus, dass die in Ziffer 2 und 3 angeordneten Verpflichtungen ihrerseits rechtswidrig sind, wie oben dargelegt.

30

Darüber hinaus werden in Ziffer 2 und 3 im Gegensatz zu Ziffer 1 des Bescheides nicht ein Unterlassen, sondern Handlungen von der Antragstellerin verlangt. Ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung darf jedoch nur zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung angedroht werden. Zur Erzwingung einer Handlung sieht das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz keine gesetzliche Grundlage vor (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 2 LVwVG). Mangels gesetzlicher Grundlage ist eine solche Zwangsgeldandrohung demnach unzulässig (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997, a.a.O.; Sadler, VwVG, VwZG, 7. Auflage 2010, § 13 VwVG, Rn. 87 ff.).

31

Die Zwangsgeldandrohung kann auch nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, dass sie bei Zuwiderhandlungen jedenfalls eine Zwangsgeldfestsetzung ermöglicht (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997, a.a.O., Rn. 35).

32

Außerdem ist die in Ziffer 7 angedrohte Höhe des Zwangsgeldes von 10.000,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung unverhältnismäßig angesichts dessen, dass dieses Zwangsgeld zusätzlich zu dem Zwangsgeld bei Verstoß gegen Ziffer 1 des Bescheides in Höhe 5.000,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung angedroht wird. Denn bei Nichterfüllung der in Ziffer 2 angeordneten Kennzeichnungspflicht der Container mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung wird regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Sammlungsverbot nach Ziffer 1 vorliegen, sodass die Antragstellerin bei jeder Zuwiderhandlung mit der Summe der in Ziffer 6 und 7 angedrohten Zwangsgelder zu rechnen hätte.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

34

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.