Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Mai 2014 - 7 A 11079/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:0506.7A11079.13.0A
published on 06/05/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Mai 2014 - 7 A 11079/13
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Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Mai 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das ihre Klage gerichtet auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 2. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2011 und Verpflichtung der Beklagten, ihr die Weiterzucht unter Aufnahme der Hündin „T.“ und des Rüden „V.“ in ihren American Staffordshire Terrier-Bestand zu genehmigen, abgewiesen worden ist.

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, juris, Rn. 11) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Das Verwaltungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Aufnahme der Hündin „T.“ und des Rüden „V.“ in den American Staffordshire Terrier-Bestand der Klägerin in Rheinland-Pfalz unzulässig ist. Denn bei den beiden Tieren handele es sich um Hunde, die nach § 1 Abs. 2 LHundG allein wegen ihrer Rasse als gefährliche Hunde gelten würden und damit dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG unterlägen. Die Regelung, wonach unwiderleglich die Gefährlichkeit der beiden American Staffordshire Terrier allein wegen ihrer rassebedingten Veranlagung vermutet werde, sei zulässig. Dem Landesgesetzgeber komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Frage der von einzelnen Hunderassen ausgehenden Gefährlichkeit ein Entschätzungs- und Prognosespielraum zu. Die Eignung einer unwiderlegbaren Gefährlichkeitsvermutung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier zur Gefahrenabwehr und -vorsorge werde auch nicht durch die Existenz von wissenschaftlichen Stellungnahmen in Frage gestellt, selbst wenn diese zu dem Ergebnis kämen, dass keine Hunde per se besonders gefährlich bzw. gefährlicher als andere Hunderassen seien, es vielmehr nur individuell – von der Rasse unabhängig – feststellbar aggressive Hunde gebe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Dissertation von Roman Mikus aus dem Jahr 2006 mit dem Titel: „Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern“. Zwar sei der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, und Beschluss vom 16. März 2004 – 1 BvR 550/02 –, juris) gehalten, die Gefährdungslage, die durch das Halten von erfassten Rassehunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunderassen zu überprüfen, zu bewerten und ggf. die Regelungen neuen Erkenntnissen anzupassen. Die fachwissenschaftlichen sowie tatsächlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, auf deren Grundlage die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit der in § 1 Abs. 2 LHundG erfassten Hunderassen durch den Gesetzgeber beruhe, hätten sich seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeshundegesetzes bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht grundlegend geändert.

5

Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren nichts vorgebracht, was geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

6

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags führt sie aus, ihr sei am 22. November 1995 gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier mit vier Hündinnen und vier Rüden auf dem Grundstück H. in K. erteilt worden. Diese gewerbsmäßige Zucht werde ihr über die Regelung des § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs 1 LHundG verboten. Das Verbot stelle einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 14, 12 und 2 Abs. 1 GG dar. Dieser Grundrechtseingriff finde keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

7

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass vorliegend nicht Streitgegenstand die Änderung der der Klägerin am 22. November 1995 nach § 11 TierSchG erteilten Erlaubnis ist, für die die Beklagte nicht zuständig wäre. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 wurde der Klägerin nach dem Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – im Jahre 2000 (GVBl. S. 247) auf ihren Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Fortführung der Zucht mit dem vorhandenen Bestand an Tieren der Rasse American Staffordshire Terrier erteilt. Die Genehmigung, mit der dem Bestandsschutz Rechnung getragen werden sollte, enthielt die Auflage: „Es dürfen nur die in der Zuchtgenehmigung namentlich aufgeführten Hunde zur Zucht benutzt werden.“ Diese bestandskräftige Entscheidung der Beklagten gilt gemäß § 11 Abs. 1 LHundG auch nach dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes vom 22. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 fort. Die von der Klägerin im Mai 2009 beantragte Aufnahme zwei weiterer American Staffordshire Terrier als Zuchttiere in ihren Altbestand widerspricht dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG.

8

Das Zucht- und Handelsverbot zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris = BVerfGE 110, 141) lässt das Zuchtverbot von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier die Freiheit unberührt, den Beruf des Hundezüchters zu wählen. Die Klägerin wird allerdings durch das Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHundG in der Ausübung der Hundezucht in Rheinland-Pfalz und damit ihrem Grundrecht der Berufsausübung beeinträchtigt. Insoweit kommt den Regelungen des § 2 Abs. 1 LHundG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHundG berufsregelnde Tendenz zu. Regelungen der Berufsausübung sind nach Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, wenn sie kompetenzgemäß erlassen und auch mit sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Sie müssen durch ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dabei steht dem Gesetzgeber – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – sowohl bei der Festlegung der von ihm angestrebten Regelungsziele als auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 65 f.).

10

§ 1 Abs. 2 LHundG, wonach Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde sind, regelt in zulässiger Weise die Berufsausübung und ist verfassungsgemäß (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 116; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 – VGH B 12/00 u.a. –, AS 29, 23 zur Rasseliste der Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000).

11

Die unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen und Typen, die durch wissenschaftliche Gutachten sowie durch die Ergebnisse von Beißstatistiken belegt wird, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (– 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 79) sowie in einem Nichtannahmebeschluss zur rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom gleichen Tag (– 1 BvR 550/02 –, juris, Rn. 31) festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber und der damalige rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von hinreichend sicheren Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Hunden der vorbeschriebenen Arten ausgehen konnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden abhängt. Durch Hunde der betroffenen Rassen waren Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2004 – 6 C 21.03 –, juris, Rn. 30) billigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Zugrundelegung eines Verdachts, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Da in der Wissenschaft aber umstritten sei, welche Bedeutung diesem Faktor neben anderen Ursachen für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukomme, bedürften Regelungen, die an eine rassebedingte Gefährlichkeitsvermutung anknüpften, einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Mit der Regelung in § 1 Abs. 2 LHundG wurde diesen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen.

12

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, der Gesetzgeber komme seiner Pflicht zur Überprüfung der seiner Einschätzungsprärogative unterliegenden Vorschrift nicht regelmäßig nach und bereits daraus ergebe sich, dass die Einschätzung zu § 1 Abs. 2 LHundG durch geänderte Verhältnisse überholt sei und deshalb keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den Eingriff mehr darstelle, rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses. Denn es ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung oder Aufhebung des § 1 Abs. 2 LHundG besteht, weil die bestehende rechtliche Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

13

In seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (– 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 88) hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber – gleiches gilt nach dem Urteil vom selben Tag für den rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber (– 1 BvR 550/02 –, juris, Rn. 35) – aufgeben, die weitere Entwicklung zu beobachten. Das Bundesverfassungsgericht hat es offen gelassen, von welchem Beobachtungszeitraum auszugehen ist und in welcher Weise der Gesetzgeber die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, die Ursachen dafür und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich angesehenen Hunderassen zu überprüfen hat. Es hat lediglich für den Fall, dass sich die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, diesen verpflichtet, seine Regelung den neuen Erkenntnissen anzupassen.

14

Das Bundesverfassungsgericht hat – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Verpflichtung an die Gerichte ausgesprochen, den Gesetzgeber unter Kontrolle zu halten, in welcher Weise er seiner Überprüfungsverpflichtung der zur Gefahrenvorsorge getroffenen Regelungen nachkommt. Die Auffassung der Klägerin steht auch im Widerspruch dazu, dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1658/96 –, juris, Rn. 10). Denn bei der Verpflichtung zur Anpassung der gesetzlichen Regelung an eine geänderte Situation ist einerseits auf das Schutzgut der ursprünglich rechtmäßigen Regelung abzustellen und andererseits darauf, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. eine veränderte Situation vorliegen. Dies bedeutet, dass eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Gesetzgeber gerichtlich nur festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung durch neue verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse unter Einbeziehung von empirisch erhobenen Daten und planvoll angelegten Statistiken verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01 –, juris, Rn. 14). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nach dem Vorbringen der Klägerin keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu Änderung der von der Klägerin beanstandeten gesetzlichen Regelung festgestellt werden.

15

Ziel der Regelung des Landeshundegesetzes und der Einstufung der Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier als gefährliche Hunde in § 1 Abs. 2 LHundG mit der Folge des in § 2 Abs. 1 LHundG normierten Zucht- und Handelsverbots ist der Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, denen in der Werteordnung des Grundgesetzes ein hohes Gewicht zukommt. Dem hat der Gesetzgeber auch aufgrund der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu schwerwiegenden Beißvorfällen, bei denen Menschen von Hunden angegriffen und schwer verletzt oder sogar getötet wurden (LT-Drucks. 14/3512, S. 1), Rechnung getragen. Das Landeshundegesetz dient dem Schutzbedürfnis und den Schutzinteressen der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und älteren Menschen (LT-Drucks. 14/3512, S. 9). Grundlage der gesetzlichen Regelung ist die Auffassung, dass auch wenn der Einfluss genetischer bzw. morphologischer Faktoren in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt wird, es allerdings feststeht, dass diese Faktoren sich neben weiteren Ursachen auf die Gefährlichkeit eines Hundes auswirken und deshalb ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Gefahrenabwehr und -vorsorge sein können mit der Folge, Hunde bestimmter Rassen – wie American Staffordshire Terrier – als gefährlich einzustufen.

16

Es ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht dargelegt, dass seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 und 1 BvR 550/02) und dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes am 1. Januar 2005 sich eine geänderte Lage in der Wissenschaft ergeben hat und nunmehr verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Daten vorliegen, dass genetische Faktoren bestimmter Hunderassen ohne Einfluss auf ihre Gefährlichkeit sind. Aus der von der Klägerin vorgelegten Dissertation von Roman Mikus „Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern“ (2006), ergeben sich für die Auffassung der Klägerin keine neuen tragenden Erkenntnisse.

17

Dr. Mikus kommt zwar nach Auswertung von 203 Gutachten, die im Zeitraum von 1997 bis 2004 zu Beißvorfällen in Bayern erstellt wurden, zu dem Ergebnis, dass Alternativen zu den Rasselisten erarbeitet werden sollten, die nicht nur die Hunde, sondern auch die Halter mit einbeziehen und Hunde, die nach der bayerischen Rechtslage allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse als gefährlich gelten würden, nur zu einem untergeordneten Prozentsatz in Beißvorfälle verwickelt gewesen seien (S. 59 f der Dissertation). Gleichwohl verneint er nicht, dass die genetische Veranlagung als Einflussfaktor für das Verhalten des Hundes und damit die Beurteilung seiner Gefährlichkeit von Relevanz ist. Er führt aus, dass eine gesteigerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden häufiges Symptom von erworbenen wie auch genetisch bedingten Verhaltensstörungen sei. Inwieweit gesteigertem Aggressionsverhalten genetische oder erworbene Faktoren zugrunde lägen, werde in der Literatur unterschiedlich beschrieben. Tatsache sei, dass das Verhalten stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen sei (S. 11 der Dissertation). Im Übrigen verweist er auf Qualzuchten, welche auf genetischer Grundlage basierende, inadäquate Aggressivität gegenüber Artgenossen zeigten. Diese Aggressivität bestehe lebenslang und sei irreversibel. Qualzuchten seien in der Wissenschaft für American Staffordshire Terrier beschrieben (S. 12 der Dissertation). Die Frage, ob Hunde, die Rassen angehörten, die in Bayern als gefährlich eingestuft seien – wozu auch American Staffordshire Terrier zählen – nicht so gefährlich seien, wie es seitens des Gesetzgebers angenommen werde, erscheint ihm zwar realistischer (S. 59 der Dissertation). Er lässt die Frage letztlich offen.

18

Der Vortag der Klägerin, Dr. Schalke u.a. hätten im Journal of Veterinary Behavior, Ausgabe Mai 2008, eine großangelegte Studie dargestellt, die zu dem Ergebnis komme, dass es keine Anzeichen für eine Gefährlichkeit bei bestimmten Rassen gebe und es damit an einer Rechtfertigung für rassespezifische Verbote in der Hundehaltung fehle, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn es ist von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Faktor Hunderasse in Bezug auf die Gefährlichkeit isoliert geprüft werden konnte (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 – OVG 5 A 2.06 –, juris, Rn. 81). Ausführungen zu den Hunderassen, die einer vergleichenden Testung unterlagen und inwieweit bei den Tests Einwirkungen anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung des Hundes haben können (etwa Verhalten des Hundehalters, Zustand des Hundes zur Testzeit, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw.), enthält das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Im Übrigen hat die Klägerin den Artikel, auf den sie sich beruft, nicht vorgelegt, sodass allein mit ihrem eigenen Vortrag nicht dargelegt ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung von falschen Prämissen betreffend die Gefährlichkeit von American Staffordshire Terrier ausgegangen ist. Die in der Wissenschaft anerkannte Auffassung, dass bestimmte Hunderassen – etwa American Staffordshire Terrier – im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen, also die Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen genetische Ursachen haben kann, sieht der Senat durch das Vorbringen der Klägerin und weil entsprechende Erkenntnisse nicht ersichtlich sind, nicht als widerlegt an.

19

Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf die aus ihrer Sicht unvollständige Datenerhebung bei der Beißstatistik der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion stützt, führt dies nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts. Hierauf kommt es letztlich nicht an, denn neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung des Gefährdungspotentials von American Staffordshire Terrier Anlass geben könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

20

Deshalb ist auch ein Verstoß von § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs. 1 LHundG gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 89 f.).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 19/03/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.