Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2008 - 7 A 10419/08

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2008:0807.7A10419.08.0A
published on 07/08/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2008 - 7 A 10419/08
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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. März 2008 wird der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, in Ergänzung der vorhandenen Hinweisschilder für den Autohof Pfalzfeld vor der Anschlussstelle Pfalzfeld auf der Bundesautobahn A 61 die Anbringung des Verkehrszeichens 365-53 anzuordnen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Inhaberin einer Autogastankstelle ist, begehrt die Anordnung eines entsprechenden Hinweisschildes (Verkehrszeichen 365-53 StVO) an der Autobahnanschlussstelle der Bundesautobahn A 61 Pfalzfeld. Die Gastankstelle grenzt an einen Autohof in der Nähe der Autobahnanschlussstelle an; der Autohof selbst wird indessen nicht von der Klägerin betrieben. Der entsprechende Antrag wurde zunächst von der Eigentümergesellschaft gestellt, auf deren Grundstück sich der Betrieb der Klägerin befindet. Nachdem der Antrag vom 23. Februar 2007 durch Bescheid des Beklagten vom 17. April 2007 unter Hinweis darauf abgelehnt worden war, eine entsprechende Beschilderung komme nur im Rahmen eines Hinweises auf einen Autohof selbst in Betracht, eine solche Fallgestaltung sei hier indessen nicht gegeben, weil es an einem einheitlichen Betreiber fehle, legte die Eigentümergemeinschaft Widerspruch ein und trat die Rechte aus dem Bescheid an die Klägerin ab, an die auch anschließend der ablehnende Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 gerichtet war.

2

Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe einen Anspruch auf Errichtung eines solchen Hinweisschildes. Hinweisschilder an Autobahnen auf Gastankstellen seien durch Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juni 2006 (Verkehrsblatt 2006, 633) eingeführt worden und dienten auch der Bezeichnung des Umfangs der Leistungen eines Autohofs. Sie seien Richtzeichen zur Erleichterung des Verkehrs; ein solcher Verkehrszweck sei auch vorliegend erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Einrichtungen sämtlich von nur einem Inhaber betrieben würden, sondern nur auf den räumlichen Zusammenhang im Sinne ein und desselben Ensembles. Angesichts eines nur dünnen Netzes von Gastankstellen diene dies auch der Abwehr von Gefahren für den Verkehr auf Autobahnen etwa durch Liegenbleiben eines Fahrzeugs, jedenfalls der Leichtigkeit des Verkehrs. Einen Hinweis darauf, dass es insoweit nicht auf einen einheitlichen Betrieb des Autohofs bzw. einer Raststätte ankomme, gebe auch die Kostenbestimmung des § 5b Abs. 2e StVG, wonach Kostenverantwortlicher der Unternehmer der jeweiligen Anlage sei, auf die durch die Zeichen hingewiesen werde. Angesichts der existenziellen Bedeutung eines Hinweises für ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei die Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerhaft wegen der mangelnden Berücksichtigung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG.

3

Die Klägerin hat beantragt,

4

den Beklagten zu verurteilen, in Ergänzung der vorhandenen Hinweisschilder für den Autohof Pfalzfeld vor der Anschlussstelle Pfalzfeld auf der A 61 die Anbringung des Verkehrszeichens 365-53 anzuordnen und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

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Er hat auf die Gründe des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen und ergänzt, dass Ausnahmen für den Hinweis auf Einrichtungen außerhalb von Autohöfen nur in der Nähe der Stätte der Leistung in Betracht kämen. Eine großzügigere Handhabung sei nach Sinn und Zweck der Bestimmungen nicht angezeigt und führe gegebenenfalls zu umfangreichen Hinweisen auf ähnliche Einrichtungen im Laufe der gesamten Streckenführung.

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 10. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar als Leistungsklage und isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids zulässig, indessen unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf die Errichtung des entsprechenden Hinweisschildes auf die Gastankstelle zustehe und auch kein Ermessensfehler bei der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vorliege. Wenn es in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 27. Juni 2006 heiße, der Hinweis sei nur im Rahmen bewirtschafteter Raststätten und Autohöfe zulässig, so ergebe sich daraus, dass eine Einrichtung, auf die hingewiesen werde, nicht nur an den Autohof angrenzen dürfe, sondern zu dem Autohof dazugehören müsse. Das hier verlangte Zusatzschild gebe nämlich den näheren Leistungsumfang des Autohofs selbst an. Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem Erfordernis, dass nur der Inhaber des Autohofs eine entsprechende Hinweisbeschilderung beantragen könne, mithin auch nur dieser über den Umfang der Zusatzschilder verfügen könne, die auf den Leistungsumfang hinweisen würden. Der Betrieb eines Autohofs müsse nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften auch einer Vielzahl von "Bedingungen" genügen, insbesondere im Hinblick auf die umfassende zeitliche Verfügbarkeit von Betriebseinrichtungen und die Zahl der vorgehaltenen Parkplätze. Die Verwaltung sei zwar nicht im strikten Sinne an die Verwaltungsvorschriften wie an eine Rechtsnorm gebunden. Indessen sei nicht ersichtlich, dass sie bisher ausnahmsweise Hinweise auf Einrichtungen außerhalb des Autohofs selbst zugelassen habe; daher sei auch eine Bindung über Art. 3 Abs. 1 GG nicht eingetreten. Auf die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG könne die Klägerin sich nicht berufen, da die gesetzgeberische Wertung in der Straßenverkehrsordnung, dass nur auf Autohöfe hingewiesen werde, allein im allgemeinen Interesse der Erleichterung des Verkehrs erfolgt sei und nicht als Regelung der Ausgestaltung der Konkurrenz unter Betreibern von Tankstellen. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (Anliegerrecht) gewährleiste für die Klägerin nur den sogenannten Kontakt zu Straße als solchen, ohne dass sich daraus der Anspruch auf eine Hinweisbeschilderung auf der nahegelegenen Autobahn ableiten lasse.

9

Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht: Es liege eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Beklagten vor; die ablehnende Entscheidung habe den Normzweck der Bestimmung verfehlt, die die Zusatzbeschilderung als Hinweis auf Autobahnen regele. Unter Berücksichtigung des Normzwecks sei es nicht erforderlich, dass ein Autohof von ein und demselben Inhaber betrieben werde; entscheidend könne nur sein, dass es sich um ein dem äußeren Eindruck nach einheitliches Ensemble an Ort und Stelle handele. Somit werde mit einem Hinweis auf eine Gastankstelle in einer solchen Situation auch der Zweck gefördert, den Verkehr auf der Autobahn zu erleichtern, insbesondere weil das Gastankstellennetz noch nicht sehr dicht sei und durch einen Hinweis die Leichtigkeit des Verkehrs gefördert werden könne. Ein Hinweisschild sei insoweit auch nicht überflüssig, weil trotz durch andere Informationsmittel gewonnener Kenntnis von der Belegenheit einer solchen Tankstelle beim Autofahrer, der keinen Hinweis an der Ausfahrt erhalte, Unsicherheiten entstehen könnten, die dem Ablauf des Verkehrsgeschehens nicht zuträglich seien. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der weitgehenden Beschränkung von Hinweisen auf Autobahnen seien verfehlt, da Hinweise der vorliegenden Art in den Richtlinien ausdrücklich vorgesehen seien. Angesichts der Auswirkungen der ablehnenden Entscheidung der Behörde auf ihre wettbewerbliche Stellung liege hier auch ein faktischer Eingriff in den Gewerbebetrieb vor, der rechtlich nicht ohne Bedeutung bleiben könne. Sie könne gleiche Behandlung im Wettbewerb wie die vergleichbaren Tankstellen an Autohöfen verlangen, auf die auf der Autobahn hingewiesen werde.

10

Die Klägerin beantragt,

11

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. März 2008 den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, in Ergänzung der vorhandenen Hinweisschilder für den Autohof Pfalzfeld vor der Anschlussstelle Pfalzfeld auf der Bundesautobahn A 61 die Anbringung des Verkehrszeichens 365-53 anzuordnen.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Er bezieht sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und die ergangenen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

17

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, da die Klägerin einen Anspruch auf Anordnung des begehrten Zusatzschildes hat und durch die ablehnende Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

18

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, weil die Klägerin mit dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt hat (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass die Hinweisbeschilderung nach § 42 Abs. 8 Nr. 2 StVO gegenüber den Verkehrsteilnehmern selbst keinen Regelungscharakter hat und damit keinen Verwaltungsakt darstellt, ändert nichts daran, dass mit dem Antrag ein individual geschütztes Recht auf Aufstellung eines solchen Verkehrszeichens geltend gemacht worden ist, der mit einem Verwaltungsakt beschieden wird. Dass die Klägerin nicht in eigener Person bereits den ursprünglichen Antrag vom 23. Februar 2007 gestellt hat, ist in dieser Beziehung unerheblich, da das Verfahren noch im Widerspruchsverfahren mit Einverständnis aller Beteiligten auf die neu in das Verfahren eingetretene Partei umgestellt worden ist (vgl. entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO). Gegenstand der Anfechtungsklage ist im Übrigen der Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, welcher vorliegend im Hinblick auf den gerichtlich weiterverfolgten Anspruch an die Klägerin selbst ergangen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

19

Die Klage ist begründet, da die Klägerin wegen einer Ermessensverdichtung auf Null einen Anspruch auf Anordnung des begehrten Hinweiszeichens hat. Mit den ablehnenden Bescheiden des Beklagten ist das der Behörde eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die in fehlerfreier Weise eine Ablehnung des Antrags erlauben würden.

20

Nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Bei dem hier streitigen Zeichen 365-53 StVO handelt es sich um ein Richtzeichen. Richtzeichen sollen gemäß § 42 Abs. 1 StVO den Verkehr durch Hinweise erleichtern. Das nach § 45 StVO auszuübende Ermessen der Straßenverkehrsbehörden besteht im Allgemeinen nur im Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Ordnung des Verkehrs, nicht indessen zugunsten einzelner individueller Ansprüche. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Anordnung eines bestimmten Verkehrszeichens. Demgegenüber besteht für den durch die Verkehrsregelung betroffenen Verkehrsteilnehmer ein Anfechtungsrecht, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Regelung nicht vorliegen oder wenn der Betreffende geltend machen kann, dass bei der Ermessensausübung gerade seine Belange nicht in angemessener Weise berücksichtigt worden sind. Ein Anspruch auf eine bestimmte verkehrsrechtliche Regelung kommt demgegenüber nur in Frage, wenn im Falle der Ablehnung der Regelung ausnahmsweise eine Rechtsposition des Antragstellers verletzt sein kann, etwa das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anliegerrecht (vgl. BVerwG NJW 1990, 400).

21

Vorliegend ist eine die individuellen Rechte schützende Ermessensausübung ausnahmsweise deshalb geboten, weil die Ablehnung einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne eines faktischen Grundrechtseingriffs (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) gleichkommt. Dieser Eingriffscharakter ergibt sich hier aus den Besonderheiten der Fallgestaltung mit Blick auf die getroffene Position der Klägerin im Wettbewerb. Hinweiszeichen etwa nach § 42 Abs. 8 Nr. 1 in der Form des Zeichens 432 StVO - weißes Schild mit Hinweis auf ein innerörtliches Ziel - sind zwar an sich zugunsten von einzelnen im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Unternehmen nach der Regelung auch in der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 432 (dort III) auf Autobahnen nicht zulässig. Nach Absatz II der Verwaltungsvorschrift zu diesem Verkehrszeichen darf zu privaten Unternehmen auch sonst nur hingewiesen werden, wenn dies wegen besonders starkem auswärtigem Verkehr unerlässlich ist. Daraus ergibt sich zutreffend, dass eine solche Hinweisbeschilderung nur im allgemeinen Interesse erfolgt, nicht aber den Belangen des Einzelnen (Unternehmens) zu dienen bestimmt ist. Im vorliegenden Fall geht es indessen vorrangig nicht um eine Vergünstigung für die Klägerin, sondern darum, dass nicht durch eine ihre Belange ungerechtfertigterweise ausklammernde Beschilderung in der Art des Hinweises auf Tankstellen an Raststätten und Autohöfen ohne sachlichen Grund der Verkehr an ihrer Einrichtung gleichsam systematisch vorbeigeführt wird. Diese faktischen Wettbewerbswirkungen, die einem zielgerichteten Eingriff gleichzusetzen sind (vgl. dazu BVerwG, NJW 2004, 3134 für den Fall der Vorenthaltung einer Begünstigung mit der Tendenz der Verdrängung von Wettbewerbern; zum faktischen Grundrechtseingriff auch BVerfGE 105, 279), ergeben sich aus der Art der standardisierten Ausweisung von in der Nähe von Autobahnen gelegenen Versorgungseinrichtungen wie Tankstellen. Ausgehend von dem Grundsatz der Einschränkung von Hinweisen auf Autobahnen ist in der Verwaltungsvorschrift zu den Hinweiszeichen im Blick auf die Versorgung durch Autobahnraststätten und Autohöfe geregelt, dass gemäß Ziffer 15.1 RWBA 2000 auf Autohöfe in unmittelbarer Nähe zu Anschlussstellen mit einem gesonderten Schild hingewiesen werden kann (§ 42 Abs. 8 Nr. 3 StVO - Zeichen 448.1.). Auf den Leistungsumfang des Autohofs kann danach mit grafischen Symbolen auf einem Zusatzschild hingewiesen werden. Es sind dabei die Symbole zu verwenden, die auch das Leistungsangebot der bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (Ziffer 15.1 Abs. 5 i.V.m. Ziffer 8.1.2 RWBA). Auf bewirtschaftete Rastanlagen wird mit dem jeweiligen Namen und den Symbolen für die Servicebetriebe hingewiesen. Mit dem Einführungserlass des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juni 2006 (Verkehrsblatt S. 633 Nr. 120) ist in diesem Zusammenhang Zeichen 365-53 (LPG) für eine Autogasstelle und 365-54 (CNG) für eine Erdgastankstelle eingeführt worden. Auf Autobahnen wird mit den dargestellten Gassymbolen danach nur im Rahmen der Beschilderung von bewirtschafteten Rastanlagen und Autohöfen auf die dort vorhandenen Autogas-Erdgas-Tankstellen hingewiesen. Außerhalb von Autobahnen ist eine Beschilderung dieser Art grundsätzlich nur am Ort der Leistung zulässig.

22

Entsprechend diesen Regelungen gleichen die Versorgungseinrichtungen für den Betriebsstoff der Fahrzeuge auf Autobahnen im Zusammenhang mit den Hinweisen einem quasi geschlossenen System, das die Versorgung im Sinne der Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs sicherstellt und vom Autofahrer im Zusammenhang genutzt wird, um unnötige Unterbrechungen der Fahrt zu vermeiden. Die strenge Begrenzung der Hinweisbeschilderung hat ebenfalls den Sinn, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, um keine unnötigen Ablenkungen hervorzurufen. Für eine in vergleichbarer Lage befindliche Tankstelle, auf die nicht hingewiesen wird, ergibt sich daraus ein Ausschluss aus dem entsprechenden Versorgungssystem, der einem faktischen Eingriff in die Wettbewerbsposition entspricht. Für die Rechtsverletzung reicht insoweit aus, dass unter gleichen Voraussetzungen die an sich gebotene Teilhabe ausgeschlossen wird und es sich um eine spürbare Verschlechterung der Konkurrenzsituation handelt, ohne dass insoweit ein schwerer und unerträglicher Eingriff erforderlich wäre (vgl. zu dem Eingriffsniveau BVerwGE 90, 212, 121). Ohne gleichmäßige "Teilhabe" an dem beschilderten Versorgungssystem, für das die Hinweisschilder entscheidende Elemente darstellen, lässt sich der gleichheitswidrige Wettbewerbseingriff und der Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vermeiden. Im Lichte dieser Rechtsposition des betroffenen Unternehmers müssen die Ermessensrichtlinien, wie sie in den Verwaltungsvorschriften vorliegen, in gleichheitsgerechter Weise angewandt werden. Dabei ist die Rechtsprechung zwar im Ausgangspunkt wegen des Charakters der Verwaltungsvorschriften, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern die Verwaltungspraxis der Behörde widerspiegeln, nicht befugt, einen solchen Teilhabeanspruch durch eine Auslegung sicherzustellen, die über die Verwaltungspraxis hinausreicht. Wenn in diesem Sinne der Beklagte betont, dass er den Begriff in der Bekanntmachung vom 27. Juni 2006 der "dort vorhandenen" Gastankstelle in ständiger Praxis dahin auslegt, dass es sich um eine Tankstelle auf einem Autohof handelt, die einem einheitlichen Betrieb unterliegt, ist das Gericht nicht zu einer ausdehnenden Auslegung dahin befugt, "dort vorhanden" könne auch eine Gastankstelle sein, wenn sie sich nur dem äußeren Eindruck nach in ein einheitliches Ensemble einfügt, ohne dass es auf einen einheitlichen Betreiber ankomme.

23

Indessen kann die rechtliche Betrachtung bei diesem Ergebnis nicht stehen bleiben: Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien) bestimmen, in welcher Weise von dem der Verwaltung eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Sie sollen die einheitliche und gleichmäßige Ermessensausübung sicherstellen. Außenwirkung erlangen sie dadurch, dass sie von den Behörden in ständiger Praxis angewandt werden; gleichgelagerte Fälle dürfen nach dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht unterschiedlich behandelt werden. Auf diese Weise entsteht im Falle von behördlichen Leistungen - wie hier der vorteilhaften Hinweisbeschilderungen - ein durch Art. 3 Abs. 1 GG vermitteltes Recht auf entsprechende Teilhabe. Da für den maßgeblichen Vergleich keine strikte Bindung wie im Falle einer normativen Bindung durch materielles Gesetz besteht, muss von einem Maßstab der Verwaltungspraxis in besonders gelagerten Einzelfällen um der Gewährleistung der Gleichheit willen eine Abweichung ermöglicht werden (vgl. zum Ganzen BVerwGE 100, 335, 341). Maßgeblich sind insoweit die Grenzen des der Verwaltung eingeräumten Ermessens, das heißt insbesondere die Bestimmung dieser Grenzen unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung, die das Ermessen steuern. Die die Verwaltungsvorschriften berücksichtigende Ermessensbindung der Behörden geht nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte.

24

Vorliegend ist unter Berücksichtigung dieser bestehenden Besonderheiten und nach Sinn und Zweck des eröffneten Ermessens die Teilhabe der Klägerin an der einschlägigen Hinweisbeschilderung durch das beantragte Zusatzschild Gastankstelle zu gewährleisten, auch ohne dass ein in der Verwaltungspraxis des Beklagten sonst als maßgeblich erachteter einheitlicher Betreiber des Autohofs vorliegen würde. Unter den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die unmittelbar an den Autohof angrenzende Gastankstelle der Klägerin dem äußeren Eindruck nach zu dem Ensemble dazugehört. Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass neben der äußeren Zusammengehörigkeit für die Funktion eines Autohofs auch ausschlaggebend ist, dass gewisse einheitliche Betriebsbedingungen eingehalten werden, insbesondere die mit der Antragstellung auf eine entsprechende Hinweisbeschilderung zu garantierende dauernde Betriebsbereitschaft. Die Klägerin kann diese Bedingungen zwar nicht selbständig garantieren und ist insoweit auch nicht selbst Antragsteller für die Beschilderung eines Autohofes i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 3 StVO - Z 448.1; vielmehr besteht insoweit eine Akzessorietät, indem sie kein selbständiges Recht hat, dass die Beschilderung des Autohofes an sich unabhängig von der Erfüllung solcher Bedingungen aufrechterhalten bliebe. Dementsprechend zielt ihre Antragstellung im vorliegenden Verfahren auch nur darauf, dass ein "Zusatzschild" auf den vorhandenen Leistungsumfang auch einer Gastankstelle hinweist. Solange die Voraussetzungen für die Hauptbeschilderung objektiv gegeben sind, spricht nichts gegen die Einräumung eines Anspruchs auf die entsprechende Zusatzbeschilderung, selbst wenn infolge der bestehenden Konkurrenzsituation der Betreiber des Autohofs nicht kooperativ ist und in seinem eigenen Antrag ein entsprechendes Leistungssymbol nicht aufgenommen hat.

25

Nach Sinn und Zweck der Ermessensregelung werden mit der Gewährleistung der Zusatzbeschilderung an die Klägerin die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange ohne Zweifel gefördert. In der Präambel der Bekanntmachung vom 27. Juni 2006 heißt es insoweit, dass aufgrund des erklärten Willens, alternative Energien zu fördern, des zu erwartenden Anstiegs der Zulassungszahlen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen sowie der internationalen Aktivitäten eine eindeutige Beschilderung der Autogas-/Erdgas-Tankstellen erforderlich sei. Die internationalen Harmonisierungsbestrebungen machten es erforderlich, neue Verkehrszeichen für Gastankstellen einzuführen. Angesichts dieses Förderungszwecks fällt ins Gewicht, dass das Netz der Gastankstellen, insbesondere auch in unmittelbarer Nähe von Autobahnen, noch verhältnismäßig begrenzt ist, und auch deshalb ein erhebliches Interesse des Autofahrers an entsprechenden Hinweisen besteht. Damit kann nicht nur das Ziel gefördert werden, wie es allgemein der Hinweisbeschilderung bei Raststätten und Autohöfen im Hinblick auf die Kraftstoffversorgung besteht und die Leichtigkeit des Verkehrs fördert; vielmehr kann auch Irritationen vorgebeugt werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.

26

Angesichts dieser Zielsetzung kann es nicht darauf ankommen, ob die Gastankstelle, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ensemble eines Autohofs gelegen ist, einem einheitlichen Betrieb unterliegt, solange sie nur selbst die Bedingung einer ständigen Verfügbarkeit erfüllt, worüber hier zwischen den Beteiligten kein Streit besteht. Die vom Beklagten vermuteten Nachteile einer Zulassung der Beschilderung in einem vergleichbaren Einzelfall (Stichwort: negative Vorbildwirkung für Berufungsfälle) sind dagegen nicht zu erkennen; unter den genannten Voraussetzungen erfüllt die Gastankstelle die mit den Hinweisen zu gewährleistende Funktion für den Verkehr auf dem Autobahnnetz in eben derselben Weise wie bei Gastankstellen, die auf Rastanlagen und Autohöfen gelegen sind. Dass eine Abgrenzung zu nicht mehr förderungswürdigen Fällen erschwert wäre, ist für den Senat nicht erkennbar. Der vorliegende Einzelfall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich dem äußeren Erscheinungsbild nach sogar eine Zugehörigkeit zu dem Autohof aufdrängt; eine davon weiter entfernt liegende selbständige Gastankstelle wäre damit hinreichend abzugrenzen. Nur diese Fälle könnten im Übrigen den Bedarf auch für eine weiterführende aufwendige Hinweisbeschilderung aufwerfen, wie dies in den Befürchtungen des Beklagten zum Ausdruck gelangt. Auch das Verlangen nach sonstigen Hinweisen auf Autobahnen, etwa auf in der Nähe gelegene Hotels, Unterkünfte, Gasthäuser etc. ist in keiner Weise vergleichbar, weil diese Einrichtungen von vornherein der begrenzten Funktion der hier in Rede stehenden Hinweisbeschilderung auf Tankstellen und Einrichtungen im Rahmen von Autohöfen nicht unterfallen, sondern im Gegenteil dem Grundsatz der Beschränkung der Hinweise auf Autobahnen unterliegen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 Abs. 2 i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

28

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 bezeichneten Art nicht vorliegen.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 25/04/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten
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(1) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zugelassenen Verkehrszeichen und -einrichtungen trägt der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht worden sind, bei geteilter Straßenbaulast der für die durchgehende Fahrbahn zuständige Träger der Straßenbaulast. Ist ein Träger der Straßenbaulast nicht vorhanden, so trägt der Eigentümer der Straße die Kosten.

(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Absatz 1

a)
die Unternehmer der Schienenbahnen für Andreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit oder ohne Halbschranken;
b)
die Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes für Haltestellenzeichen;
c)
die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Parkuhren und andere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit, Straßenschilder, Geländer, Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und Verkehrszeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen;
d)
die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer von Arbeiten auf und neben der Straße für Verkehrszeichen und -einrichtungen, die durch diese Arbeiten erforderlich werden;
e)
die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen für die entsprechenden amtlichen oder zugelassenen Hinweiszeichen;
f)
die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von denen der Verkehr umgeleitet werden soll, für Wegweiser für Bedarfsumleitungen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei der Einführung neuer amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 die Kosten entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein anderer zu tragen hat.

(4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht bleiben unberührt.

(5) Diese Kostenregelung umfasst auch die Kosten für Verkehrszählungen, Lärmmessungen, Lärmberechnungen und Abgasmessungen.

(6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke das Anbringen zu dulden. Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu beseitigen. Wird die Benutzung eines Grundstücks oder sein Wert durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht unerheblich beeinträchtigt oder können Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Zur Schadensbeseitigung und zur Entschädigungsleistung ist derjenige verpflichtet, der die Kosten für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.