Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Dez. 2014 - 6 B 10994/14
Gericht
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Entscheidung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend, wonach der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht für Rechtsbehelfe gilt, die gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, die Spielhallen betreffen. Die Beschwerde wird daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, so dass auf diese verwiesen werden kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Zweite Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags über die Aufgaben des Staates und damit auch § 9 Abs. 2 GlüStV nicht – wie der Antragsgegner meint – auf alle öffentlichen Glücksspiele anzuwenden ist. Vielmehr regelt die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 GlüStV sowie die Vorschriften des Siebten und Neunten Abschnitts dieses Staatsvertrags gelten. Aus dem Umstand, dass auch die Bestimmungen über Spielbanken (§ 2 Abs. 2 GlüStV), Gaststätten (§ 2 Abs. 4 GlüStV), Wettannahmestellen der Buchmacher (§ 2 Abs. 4 GlüStV), Pferdewetten (§ 2 Abs. 5 GlüStV) und über Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Abs. 6 GlüStV) nicht auf den Zweiten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags verweisen, kann nicht geschlossen werden, wegen des hohen Suchtgefährdungspotenzials dieser Glücksspiele könne die Geltung des § 9 Abs. 2 GlüStV als einer zentralen Bestimmung über die Glücksspielaufsicht auf Anordnungen, die sich auf diese Glücksspiele beziehen, als selbstverständlich betrachtet werden. Ebenso wenig erlaubt die Berücksichtigung des mit dem Staatsvertrag verfolgten Jugend- und Spielerschutzes, die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV zu ignorieren und den § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Anordnungen über Spielhallen anzuwenden. Dem entsprechend hält auch das OVG Nordrhein-Westfalen (4 B 717/14, juris) die Bestimmung des § 9 Abs. 2 GlüStV nicht aufgrund der nordrhein-westfälischen Regelungen über die zuständigen Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden auf spielhallenbezogene Anordnungen für anwendbar.
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Zwar hat der Bayerische VGH (10 CS 13.2300, ZfWG 2014, 60, juris) entschieden, die Klage gegen die Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle habe nach Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 bayAGGlüStV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Entscheidend dafür war aber, dass die spezielle landesrechtliche Regelung des Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 bayAGGlüStV die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 GlüStV ausdrücklich normiert. An einer solchen Bestimmung fehlt es jedoch in Rheinland-Pfalz.
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Zutreffend weist der angefochtene Beschluss ferner darauf hin, dass auch die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LGlüG über die Aufsichtsbefugnisse gegenüber Spielhallenbetreibern die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen glücksspielrechtliche Anordnungen, die Spielhallen betreffen, nicht ausschließt. Vielmehr verweist § 13 Abs. 3 Satz 3 LGlüG lediglich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV, nicht aber auf § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV über den Sofortvollzug glücksspielaufsichtlicher Anordnungen.
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Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.