Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Aug. 2017 - 6 A 11790/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2014, mit welchem er zu Vorausleistungen in Höhe von 18.608,83 Euro auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung eines Teils der Verkehrsanlage „I“ in N herangezogen wurde.
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Die ca. 300 m lange und bogenförmig in östlicher bzw. nördlicher Richtung verlaufende Straße „I“ (Straßenparzelle 52/2) zwischen ihrer Einmündung in die Bundesstraße … und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) des Landkreises A wurde durch den im Jahr 2005 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industriegebiet in Flur 1, 4. Änderung und Erweiterung“ der Beklagten überplant. Für die Teilstrecke zwischen der Einmündung in die Bundesstraße … und der Zufahrt zum veranlagten Grundstück des Klägers (Flur 1 Parzelle 30) enthält dieser Bebauungsplan die beidseitige Festsetzung „Verkehrsgrün“, die sich daran in nördlicher Richtung anschließenden Grundstücke sind als Industriegebiet ausgewiesen. Nur die Aufwendungen für die Teilstrecke der Straße „I“ ab der Zufahrt zum Grundstück des Klägers bis zur Abzweigung der Zufahrtsstraße zum Abfallwirtschaftsbetrieb wurden der angefochtenen Vorausleistungserhebung zugrunde gelegt.
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Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Kläger mit Recht zu Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge herangezogen. Denn im Bereich seines Grundstückes habe die Verkehrsanlage bisher durch den Außenbereich geführt, sei mithin ursprünglich nicht zum Anbau bestimmt gewesen. Die Anbaubestimmung sei erst durch den Bebauungsplan „Industriegebiet in Flur 1, 4. Änderung und Erweiterung“ eingetreten, der die Parzelle des Klägers erstmals in das Plangebiet einbezogen habe. Deshalb sei der Zustand der Straße unter dem Blickwinkel ihrer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen. Da das klägerische Grundstück nunmehr erstmals erschlossen werde, sei es erschließungsbeitragspflichtig.
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Dabei könne auf sich beruhen, ob – wie der Kläger geltend mache – das Teilstück der Verkehrsanlage zwischen der B … und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum Abfallwirtschaftsbetrieb bereits in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens als Zuwegung für die seinerzeit geplante Abfallentsorgungsanlage „Au…“ hergestellt worden sei, oder ob es sich bei den damaligen Arbeiten – wie die Beklagte vortrage – lediglich um ein Provisorium gehandelt habe.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, Erschließungsbeiträge dürften für die abgerechnete Verkehrsanlage nicht erhoben werden; vielmehr handele es sich um den Ausbau einer bereits in der Vergangenheit erstmals hergestellten Straße. Diese sei nämlich bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung K vom 21. Dezember 1994 sowie des Änderungsbescheids vom 9. Juli 1997 als Zuwegung zu dem Deponiegrundstück geplant und in der Folge mit Mitteln des Landkreises A bzw. des Abfallwirtschaftsbetriebes in einer den damaligen Anforderungen entsprechenden Weise fertig gestellt worden. Sie sei für den Schwerlastverkehr zur geplanten Deponie ausgelegt worden und habe über eine Straßenentwässerung verfügt. Auch aus der Vereinbarung mit dem Landkreis A aus dem Jahr 1996 ergebe sich, dass der Abfallwirtschaftsbetrieb den „Ausbau der Zufahrt von der B … bis zum GE-Gebiet zu tragen“ habe. Dazu gehöre auch die Herstellung des Gehwegs, der Kurvenerweiterung, der Entwässerung, der Erneuerung der Deckschicht sowie der Beleuchtung.
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Im Übrigen sei fraglich, ob die auf der Parzelle 52/2 angelegte Straße eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB sei, zumal es für einen Großteil der Strecke – vom Beginn der Einmündung in die B … bis etwa zur Höhe der Einfahrt auf das Grundstück des Klägers – an einer beidseitigen Anbaubestimmung fehle. Dies habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, dass eine nach objektiven Kriterien einheitliche Verkehrsanlage in einem solchen Ausnahmefall in zwei selbständige Teilstrecken zerfalle, wobei beitragspflichtig nur die zum Anbau bestimmte Teilstrecke sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 21. März 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und bekräftigt ihre Auffassung, die vorläufig abgerechneten Baumaßnahmen an der Straße „I“ seien als Erschließungsmaßnahmen zu qualifizieren. Denn die ursprünglich durch den Außenbereich führende Straße sei durch die 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Industriegebiet in Flur 1“ im Jahr 2005 erstmals in das Plangebiet einbezogen worden. Bis zur Überplanung durch die Gemeinde habe es sich bei der Straße „I“ noch nicht um eine Erschließungsanlage, sondern vielmehr um eine zum I führende Verbindungsstraße im Außenbereich gehandelt.
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Diese Straße sei bisher noch nicht endgültig hergestellt gewesen. Weder habe der Bund noch der Landkreis A die Erschließungsaufgabe für die seinerzeitige Herstellung gehabt. Zwar sei die Straße als Abzweigung von der B … gebaut worden, nachdem die ursprüngliche Anbindung des Industriegebietes über einen Wirtschaftsweg durch den Bau der Autobahn A … weggefallen sei. Ob der Bund sich deshalb an den Baukosten beteiligt habe, könne nicht mehr geklärt werden. Ebenso wenig könne von einer Erschließungslast des Landkreises die Rede sein, der erst viele Jahre später die Zufahrt zu einer von ihm geplanten Deponie angelegt habe.
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Die Straße „I“ sei in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt als Verkehrsanlage erstmals hergestellt gewesen. Die eher provisorische Herstellung der Straße habe sich lediglich auf die Fahrbahn bezogen und sei von ihrem technischen Aufbau her wie die eines Wirtschaftsweges – ohne Randeinfassungen und ohne Deckschicht – erfolgt. Auch die weiteren satzungsgemäßen Herstellungsmerkmale wie Beleuchtung und Straßenentwässerung seien nicht vorhanden gewesen. Im Jahr 1996 sei durch den Landkreis A ein einseitiger Gehweg mit Bordstein und Rinnenanlage errichtet worden. Auf der anderen Fahrbahnseite habe die Beklagte im Jahr 2003 mit finanzieller Beteiligung des Landkreises A den Randstreifen mit Rasengittersteinen befestigt. Eine komplette Entwässerungs- und Straßenbeleuchtungseinrichtung habe jedoch nicht vorgelegen. Die Tatsache, dass diese Straße bereits seit über 30 Jahren als Zufahrtsstraße zum Industriegebiet tatsächlich genutzt werde, sei erschließungsbeitragsrechtlich ohne Belang.
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Auf gerichtliche Anfrage hat der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) am 16. März 2017 mitgeteilt, die Recherchen beim Autobahnamt M, beim LBM C und bei der Planfeststellungsbehörde des LBM hätten ergeben, dass dem Landesbetrieb keine Unterlagen vorlägen, aus denen konkret hervorgehe, dass der Bund Kosten für das fragliche Teilstück der Straße „I“ übernommen habe; gleichwohl könne eine Beteiligung nicht vollständig ausgeschlossen werden.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen einschließlich der Planfeststellungsunterlagen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 21. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der angefochtene Bescheid beruht auf der Grundlage des § 133 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – i. V. m. § 10 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 27. Juni 1988 i. d. F. der Änderungssatzung vom 9. Oktober 2013 – EBS –. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
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Der Senat ist nicht wegen verfassungsrechtlicher Bedenken des Klägers gegen die Bestimmung des § 133 Abs. 3 BauGB gehindert, über die Berufung zu entscheiden (I.). Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 10 EBS sind erfüllt (II.).
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I. Das Verfahren wäre nur dann zum Zweck der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG (konkrete Normenkontrolle) auszusetzen, wenn der Senat die Bestimmung des § 133 Abs. 3 BauGB für verfassungswidrig halten würde. Das ist nicht der Fall. Anders als der Kläger meint, begegnet § 133 Abs. 3 BauGB in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlichen Begrenzung der Abgeltung beitragsrechtlicher Vorteilslagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143; siehe auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13, juris, und vom 21. Juli 2016 – 1 BvR 3092/15 –, juris) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 133 Abs. 3 BauGB ermöglicht – wie erwähnt – die Vorausleistungserhebung auf den Erschließungsbeitrag vor dem Entstehen der Beitragspflicht, also vor dem Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Damit kann diese Bestimmung nicht in Konflikt mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit geraten, soweit es davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können, und soweit es Regelungen verlangt, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143).
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II. Die Beklagte hat von der Möglichkeit der Vorausleistungserhebung fehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie ist bei der Aufwandsschätzung (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 – 6 A 10750/08.OVG –, AS 37, 200) zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Kosten für die abgerechneten Baumaßnahmen nicht um Ausbau-, sondern um Erschließungsaufwand i. S. d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt (1.). Auch die Aufwandsverteilung ist nicht zu beanstanden (2.).
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1. Das vorläufig abgerechnete Teilstück der Straße „I“ (Flurstück 52/2 teilweise) stellt eine beitragsrechtlich selbständige Erschließungsanlage dar (a), die in der Vergangenheit noch nicht erstmals hergestellt war (b).
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a) Bei der Bestimmung des Umfangs, also insbesondere des Anfangs sowie des Endes einer Erschließungsstraße ist – ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise – grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 − 8 C 17.94 −, BVerwGE 101, 12). Allerdings setzt – wie in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts bereits ausgeführt wurde – die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Anbaubestimmung der abzurechnenden Straße voraus. Deshalb kann eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße, die nur auf einer Teilstrecke zum Anbau bestimmt ist, beitragsrechtlich in mehrere Verkehrsanlagen aufzuteilen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32.95 –, BVerwGE 102, 294) verliert eine Straße ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke dieser einheitlich erscheinenden öffentlichen Verkehrsanlage in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke übergeht, diese Teilstrecke mehr als 100 m lang ist oder aus anderen Gründen den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und außerdem im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist; letzteres ist der Fall, wenn ihre Ausdehnung jedenfalls ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht.
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Danach ist die nach objektiven Kriterien einheitlich erscheinende und ca. 300 m lange Straße „I“ zwischen ihrer Einmündung in die Bundesstraße … und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) des Landkreises A in zwei selbständige Teilstrecken aufzuspalten. Beitragspflichtig ist nur diejenige Teilstrecke, die zum Anbau bestimmt ist. Dies trifft auf die Teilstrecke zwischen der Zufahrt zum Grundstück Parzelle 30 des Klägers und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum AWB zu, die etwa die Hälfte der Gesamtstrecke darstellt.
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Eine Straße ist nur „zum Anbau bestimmt“ im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d. h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonstwie in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32.95 –, BVerwGE 102, 294).
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Für die Teilstrecke zwischen der Zufahrt zum Grundstück Parzelle 30 des Klägers und der Einmündung in die Bundesstraße … enthält der Bebauungsplan „Industriegebiet in Flur 1, 4. Änderung und Erweiterung“ die beidseitige Festsetzung „Verkehrsgrün“, schließt also eine Anbaubestimmung aus.
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Die Teilstrecke zwischen der Zufahrt zum Grundstück Parzelle 30 des Klägers und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum AWB erlangte die Anbaubestimmung in ihrem nördlichen Abschnitt durch den im Jahr 1978 bekannt gemachten Bebauungsplan „Industriegebiet in Flur 1“ (Bereich der Parzelle 116/15) sowie den Bebauungsplan „Industriegebiet in Flur 1, 2. Erweiterung/Sektor 9“ (Bereich der Parzellen 113/8 und 113/9) im Jahr 1993.
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Im südlichen Bereich der vorläufig abgerechneten Teilstrecke ist diese Straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Industriegebiet in Flur 1, 4. Änderung und Erweiterung“ im Jahr 2005, der einen Teil des Grundstücks des Klägers Parzelle 30 als Industriegebiet mit Zufahrt zur Straße „I“ festsetzt, zum Anbau bestimmt.
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b) Die von der Beklagten mit dem angefochtenen Vorausleistungsbescheid vorläufig abgerechnete Teilstrecke zwischen der Zufahrt zum Grundstück Parzelle 30 des Klägers und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum AWB war in der Vergangenheit noch nicht erstmals hergestellt, obwohl sie als durch den Außenbereich verlaufende Straße zum I und zum Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises A bereits vorhanden war und genutzt wurde.
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Wird eine nach dem Willen der Gemeinde hergestellte und ihre Aufgabe in vollem Umfang erfüllende Außenbereichsstraße infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) erneut zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 13.94 –, BVerwGE 99, 308; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1968 – IV C 94.67 – Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4 S. 8<11>). Eine Anbaustraße ist erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 – 8 C 14.89 –, BVerwGE 87, 288 <298 f.>). Allerdings muss die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die ein anderer Hoheitsträger als die Gemeinde in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführt (§ 123 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Halbs. 2 BauGB), nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung im Sinne von § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechen, die die Gemeinde, in deren Straßenbaulast die Erschließungsanlage nach ihrer Erstherstellung fällt, in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat; ist der andere Hoheitsträger seiner Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise nachgekommen, kann die Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte (weitere) Ausbaumaßnahmen nicht mehr Erschließungsbeiträge, sondern nur noch Ausbaubeiträge erheben (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 9 B 18.08 –, NVwZ 2008, 905). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme von der Maßgeblichkeit der satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale sind hier nicht gegeben (aa). Selbst wenn man dies annimmt, war das vorläufig abgerechnete Teilstück bislang nicht erstmals endgültig hergestellt (bb). Dies gilt insbesondere, sofern die erstmalige Herstellung von der Erfüllung der dafür in der Erschließungsbeitragssatzung aufgestellten Merkmale abhängt (cc).
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aa) Die Teilstrecke zwischen der Zufahrt zum Grundstück Parzelle 30 des Klägers und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum AWB war in der Vergangenheit nicht von einem anderen Hoheitsträger als der beklagten Gemeinde in Erfüllung seiner Erschließungslast errichtet worden. Weder die Bundesrepublik Deutschland (1) noch der Landkreis A (2) hatte die Erschließungslast zum Bau der Straße „I“.
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(1) Zwar wurde die Zufahrt zum I abzweigend von der B … angelegt, weil die ursprüngliche Verbindung zwischen der Ortslage N und dem Industriegebiet als Folge des Baus der Bundesautobahn A … wegfiel. Allerdings liegen nach der amtlichen Auskunft des Landesbetriebs Mobilität (LBM) vom 16. März 2017 weder beim Autobahnamt M noch bei der Dienststelle C des LBM noch bei der Planfeststellungsbehörde des LBM Unterlagen vor, aus denen konkret hervorgeht, dass der Bund Kosten für das fragliche Teilstück übernommen hat; gleichwohl kann eine kostenmäßige Beteiligung des Bundes am Bau der Straße „I“ nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Übertragung der Erschließungslast für diese Straße auf die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Planfeststellungsbeschlusses (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 9 B 18.08 –, NVwZ 2008, 905) liegen danach keine Anhaltspunkte vor.
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(2) Anders als der Kläger meint, hatte der Landkreis A als Betreiber des Abfallwirtschaftsbetriebs die Erschließungslast für die Errichtung der Straße „I“ zwischen der Einmündung in die Bundesstraße … und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum AWB nicht. Diese seinerzeit nicht zum Anbau bestimmte Straße wurde bereits in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts – wie erwähnt – im Zuge des Baus der A … angelegt, während die Planungen für die „Abfallentsorgungsanlage Au…“ erst in den neunziger Jahren erfolgten. Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung K vom 21. Dezember 1994 sowie der Änderungsbescheid vom 9. Juli 1997 beziehen sich nicht auf die Straße „I“ zwischen der Einmündung in die Bundesstraße … und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum AWB, sondern lediglich auf diese Zufahrtsstraße und deren Anbindung (Kreuzungsbereich) an die Straße „I“. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Planfeststellungsunterlagen und wird durch das Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 5. April 2017 bestätigt. Soweit Punkt 2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung K vom 21. Dezember 1994 Regelungen über die „Zufahrtsstraße zur Deponie“ enthält, ist die Straße gemeint, die am nördlichen Ende des vorläufig abgerechneten Teilstücks von der Straße „I“ abzweigt, nicht aber auch dieses Teilstück, wie sich aus den beigezogenen Plänen ergibt. Das gilt erst recht für die Planungsänderung aus dem Jahr 1997, die eine Verschiebung des Einmündungsbereichs der Zufahrtsstraße um ca. 10 m nach Norden zum Gegenstand hatte. Dies folgt aus der Begründung des Änderungsbescheids vom 9. Juli 1997.
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Soweit der planfestgestellte Einmündungsbereich der Zufahrtsstraße zum AWB in die Straße „I“ einige Meter in diese hineinreicht, gibt der Planfeststellungsbeschluss dem Landkreis A nicht auf, die Straße „I“ in diesem Umfang neu zu errichten. Vielmehr wird dieser dadurch lediglich verpflichtet, die Zufahrtsstraße bautechnisch ordnungsgemäß an die Straße „I“ anzubinden. Den Fotos in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass die nunmehr vorläufig abgerechneten Baumaßnahmen an der Stelle ansetzen, bis zu der die Einmündung der Zufahrtsstraße zum AWB hergestellt wurde.
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Von einer Erschließungslast des Landkreises A für die Errichtung der Straße „I“ zwischen der Einmündung in die Bundesstraße … und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum AWB kann auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil der Landkreis A als Betreiber des AWB im Jahr 1996 die Kosten für die Anlage eines Gehwegs und einer Bordstein-/Rinnenanlage an der Straße „I“ aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten übernommen hat und − wie aus dem Vermerk vom 16. Mai 2013 hervorgeht − weiterhin bereit ist, die Kosten für die Straßenbeleuchtung sowie die Straßenentwässerung zu tragen. Selbst wenn man annimmt, die Erschließungslast könne nach § 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB durch Vertrag auf einen anderen Hoheitsträger übertragen werden, ist eine solche Vereinbarung hier nicht geschlossen worden. Dem Vermerk vom 16. Mai 2013 zufolge erklärte sich der Abfallwirtschaftsbetrieb bereit, den „Ausbau der Zufahrt von der B … bis zum GE-Gebiet zu tragen“, eine „entsprechende Vereinbarung“ sei aber „bis heute nicht getroffen“. Abgesehen davon ist in diesem Vermerk lediglich von einem „Ausbau der Zufahrt von der B … bis zum GE-Gebiet“ die Rede, nicht aber von der erstmaligen Herstellung. Dass der Abfallwirtschaftsbetrieb – wie es im Schreiben des Kreises A vom 12. Juni 2012 (bzw. 2013) heißt – die Herstellung eines Teils des Gehwegs, der Kurvenerweiterung sowie der Entwässerung am südlichen bzw. östlichen Fahrbahnrand selbst in Auftrag gegeben hat, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, er habe die Erschließungslast für die Teilstrecke zwischen der Einmündung in die Bundesstraße … und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum Abfallwirtschaftsbetrieb gehabt. Denn diese Teilstrecke der Straße „I“ war zuvor bereits als Verkehrsanlage vorhanden.
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bb) Selbst wenn annimmt, dem Landkreis A bzw. dessen Abfallwirtschaftsbetrieb habe die Erschließungslast für die bereits mehrfach erwähnte Teilstrecke oblegen, war das vorläufig abgerechnete Teilstück bislang nicht erstmals endgültig hergestellt. Denn weder der Landkreis noch der Abfallwirtschaftsbetrieb war dieser (unterstellten) Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise nachgekommen. Die Anlagen zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers waren nicht den Erfordernissen des Verkehrs entsprechend vorhanden.
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(1) Zwar waren – wie bereits ausgeführt – am östlichen bzw. südlichen Fahrbahnrand eine Rinne zur Ableitung des Oberflächenwassers und mehrere Straßeneinläufe angelegt worden. Um eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung handelte es sich dabei jedoch nicht. Die Funktionsfähigkeit dieser Entwässerungseinrichtung war nur in eingeschränktem Umfang gegeben. Denn Straßenoberflächenwasser, das auf der nordwestlichen Seite der Straße, also auf der „inneren“ Kurvenseite, anfiel, wurde aufgrund der Kurvenneigung der Fahrbahn erst nach einer Abflussstrecke von ca. 200 m zu der Rinne und den Straßeneinläufen auf der gegenüber liegenden Fahrbahnseite geleitet. Im abgerechneten Teilstück der Straße „I“ floss das Oberflächenwasser im Randbereich der Fahrbahn über Rasengittersteine ab bzw. versickerte zwischen diesen. Das ergibt sich aus den Videoaufzeichnungen des Ingenieurbüros Becker vom 29. Mai 2013 und vom 8. Juni 2013, die in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurden.
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(2) Eine solche Versickerung stellte weder in den siebziger bzw. neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts noch bei Inkrafttreten des Bebauungsplans „Industriegebiet in Flur 1, 4. Änderung und Erweiterung“ im Jahr 2005 noch bei Beginn der nunmehr vorläufig abgerechneten Straßenbaumaßnahmen eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung dar. Denn sie bedurfte einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die nach Angaben der Beklagten nicht vorliegt und auch nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
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Die Versickerung des Straßenoberflächenwassers im Randbereich der Fahrbahn oder auf einem benachbarten Grünstreifen, die darauf gerichtet ist, sich dieses flüssigen Stoffs über den Boden und das Grundwasser zu entledigen, war (und ist) als eine Einleitung und damit als eine erlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers zu betrachten (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 233; Lüers, UPR 1996, 241 <244>; Nisipeanu, NuR 1993, 407 <408>; Czychowski, ZfW 1972, 286 <290>). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes i. d. F. d. B. vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017 – WHG 1976 –), aus § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG i. d. F. vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695 – WHG 1996 –) und des WHG vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245 – WHG 2002 –). Diese Erlaubnispflicht ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585 – WHG 2009 –) aufrechterhalten worden.
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Die Erlaubnispflicht für das Versickern von Straßenoberflächenwasser ins Grundwasser wird durch die Regelungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nicht aufgehoben. Nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Landeswassergesetzes vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153 − LWG 1960 −) beschränkte sich der Gemeingebrauch (auch) hinsichtlich des Einleitens von Niederschlagswasser nur auf bestimmte natürliche fließende Gewässer. Von der Möglichkeit des § 33 Abs. 2 Nr. 3 WHG 1996/2002, das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der schadlosen Versickerung erlaubnisfrei zu stellen, hat das Land Rheinland-Pfalz mit der Änderung des Landeswassergesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98 − LWG 2005 −) in eingeschränktem Umfang Gebrauch gemacht. Nach § 36 Abs. 4 LWG 2005 gehörte (auch) das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser zum Gemeingebrauch, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Dies war unter weiteren Voraussetzungen in der Regel (auch) gegeben, wenn das Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, ausgenommen Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, stammte. Vom Gemeingebrauch umfasst war jedoch lediglich das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser in natürliche oberirdische Gewässer, also nicht auch in das Grundwasser. Denn § 23 WHG 1976/1996/2002 bzw. § 25 WHG 2009 ermächtigt(e) die Länder lediglich zur Regelung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern. Dem entsprechend erlaubte § 36 Abs. 1 Satz 1 LWG 2005 jedermann „im Rahmen des § 23 Abs. 1 WHG natürliche oberirdische Gewässer“ (mit Ausnahmen) zu im einzelnen genannten Betätigungen zu benutzen.
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Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht ergibt sich ferner nicht aus § 46 Abs. 2 WHG 2009, wonach das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung keiner Erlaubnis bedarf, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 WHG 2009 bestimmt ist. Denn an einer solchen Rechtsverordnung fehlt es. Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 WHG 2009 erlassene Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) regelt das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser nicht.
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Eine Erlaubnispflicht entfällt schließlich nicht aufgrund von abwasserbeseitigungsrechtlichen Regelungen.
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Gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG 1995 galten die Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung nicht für Niederschlagswasser, wenn zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung standen und das Niederschlagswasser am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden konnte. Abgesehen davon, ob die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung des § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG 1995 vorlagen, erlaubte sie nur das Versickern von unverschmutztem Niederschlagswasser (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks. 12/4767 S. 2). Straßenoberflächenwasser, also Niederschlagswasser, das auf der Straße niedergeht und sich mit dem dort befindlichen Schmutz vermischt, kann jedoch die Eigenschaften des Grundwassers nachteilig verändern und damit das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 –, BVerwGE 141, 282; OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2009 – 6 A 10138/09.OVG –, juris). Zu einer Verunreinigung des Grundwassers durch Versickerung von Straßenoberflächenwasser des vorläufig abgerechneten Teilstücks der Straße „I“ kann es insbesondere wegen der auf diesem Teilstück zu erwartenden Schadstofffracht des Straßenoberflächenwassers kommen, die durch den Schwerlastverkehr zum Industriegebiet und zum Abfallwirtschaftsbetrieb verursacht wird.
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Angesichts dessen wird die Erlaubnispflicht auch nicht durch die abwasserbeseitigungsrechtliche Bestimmung des § 55 Abs. 2 WHG 2009 berührt, wonach Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Denn gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG 2009 darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Eine Versickerung verschmutzten Niederschlagswassers in das Grundwasser kommt daher nicht in Betracht (vgl. Queitsch, Praxis der Kommunalverwaltung RP, Stand: 03/2010, L 11, § 55 WHG Rn. 11).
- 46
Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis damit keineswegs offensichtlich gegeben waren, konnte von der Erlaubnispflicht auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden.
- 47
cc) Die satzungsrechtlich festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung der Teilstrecke zwischen der Zufahrt zum Grundstück Parzelle 30 des Klägers und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum AWB lagen weder im Zeitpunkt vor, in dem diese Teilstrecke ihre Anbaubestimmung erlangte noch in einem späteren Zeitpunkt vor Beginn der nunmehr vorläufig abgerechneten Straßenbaumaßnahmen.
- 48
Die Anbaubestimmung der Teilstrecke ist − wie erwähnt − im südlichen Bereich durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Industriegebiet in Flur 1, 4. Änderung und Erweiterung“ im Jahr 2005, im nördlichen Bereich aufgrund des im Jahr 1978 bekannt gemachten Bebauungsplans „Industriegebiet in Flur 1“ bzw. im Jahr 1993 durch den Bebauungsplan „Industriegebiet in Flur 1, 2. Ergänzung“ eingetreten. Seit 1978 fehlte es – wie bereits ausgeführt – der vorläufig abgerechneten Teilstrecke an der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS erforderlichen Straßenentwässerung. Außerdem war das Herstellungsmerkmal der Beleuchtung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS) nicht erfüllt. Bis zu den nunmehr vorläufig abgerechneten Baumaßnahmen beschränkte sich die Straßenbeleuchtung auf eine Lampe, die sich gegenüber der Abzweigung zum Abfallwirtschaftsbetrieb befand. Dass sie eine hinreichende Ausleuchtung der gesamten Teilstrecke zwischen der Einmündung in die Bundesstraße … und der Abzweigung der Zufahrtsstraße zum Abfallwirtschaftsbetrieb sicherzustellen vermochte, erscheint ausgeschlossen.
- 49
2. Die (vorläufige) Aufwandsverteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
- 50
a) Da der Beklagten der der Vorausleistungserhebung zugrunde gelegte Aufwand für die erstmalige Herstellung eines Teilstücks der Straße „I“ entstanden ist, bemisst sich der Gemeindeanteil nach der Bestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, beträgt also mindestens 10 v. H.. Diesen Mindestanteil hat die Beklagte in § 4 EBS festgesetzt und das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. Januar 1989 – 7 B 12.89 –, NVwZ 1989, 469) liegt es auf der Hand, dass dieses Ermessen vielerlei Beschränkungen unterliegt, also praktisch durch die Finanzlage der Gemeinde und den im Gemeindehaushaltsrecht verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingeengt ist. Zu diesen Einschränkungen des Ermessensspielraums zählen auch die (negativen) Folgen, die im Hinblick auf staatliche Finanzhilfen eintreten, wenn eine Gemeinde einen höheren Eigenanteil als 10 v. H. übernimmt und soweit sie es damit unterlässt, die ihr zustehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Entgelte zu beschaffen (vgl. § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung). Angesichts dessen ist das Ermessen nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB – von Ausnahmen abgesehen – dahingehend intendiert, als Gemeindeanteil 10 v. H. festzulegen.
- 51
b) Da das gesamte vorläufig abgerechnete Teilstück der Straße „I“ noch nicht erstmals hergestellt war, wurde der Erschließungsaufwand zutreffend auf die Grundstücke Flur 1 Parzellen 30, 113/9, 113/8 und 116/15 verteilt.
- 52
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.
- 53
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 54
Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.
Beschluss
- 55
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 18.608,83 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
- 1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften, - 2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, - 3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, - 4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, - 5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, - 6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - 7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, - 8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, - 9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten, - 10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren, - 11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, - 12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben, - 13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf
- 1.
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, - 2.
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
- 1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften, - 2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, - 3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, - 4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, - 5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, - 6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - 7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, - 8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, - 9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten, - 10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren, - 11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, - 12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben, - 13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- 1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, - 2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
- 1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften, - 2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, - 3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, - 4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, - 5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, - 6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - 7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, - 8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, - 9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten, - 10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren, - 11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, - 12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben, - 13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.