Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2018 - 6 A 11351/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0313.6A11351.17.00
bei uns veröffentlicht am13.03.2018

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2017 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Verfahren im ersten Rechtszug. Seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt der Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide, mit denen er zur Durchführung von Untersuchungen der Wasserqualität von zwei in seinem Eigentum stehenden Wasserversorgungsanlagen („Hausbrunnen“) ab dem Jahr 2017 verpflichtet wurde.

2

Eine der Wasserversorgungsanlagen dient der Versorgung des Anwesens B... 1 in F... (Flur ..., Parzelle ...), die andere dient der Versorgung des Anwesens G... 2 in F... (Flur ..., Parzelle ...). Die Grundstücke sind nicht an ein öffentliches Wasserleitungsnetz angeschlossen. Die Wasserversorgungsanlagen dienen der Deckung des Eigenbedarfs, des Bedarfs von Mietern sowie der Versorgung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers (Milchwirtschaft). Die wasserrechtlichen Erlaubnisse gestatten dem Kläger jeweils eine Wasserentnahme von bis zu 1.000 m³ bzw. 2.000 m³ jährlich.

3

Im Dezember 2014 ließ der Kläger eine umfassende Untersuchung der nach der Trinkwasserverordnung zu kontrollierenden Parameter durchführen. Diese ergab die Einhaltung der kontrollierten Grenzwerte.

4

Mit Bescheiden vom 21. Januar 2016 wurde er jeweils in Bezug auf die genannten Wasserversorgungsanlagen zur Durchführung weiterer umfassender Untersuchungen aufgefordert. Die gleichlautenden Bescheide lauteten auszugsweise wie folgt:

5

„Vollzug der Trinkwasserverordnung [...] hier: [...] Mitteilung des zukünftigen Untersuchungsumfangs [...]

6

Bei Anwendung des Beurteilungsspielraums [...] wurde von den zuständigen Behörden der Zeitraum, in dem das Vorhandensein eines Parameters nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten, auf 3 Jahre festgelegt [...]

7

Die vorliegende „Liste der vorrangig zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und deren Metaboliten aufgrund früherer Befunde oder häufiger Anwendung“ – Stand 20.03.2015 belegt exemplarisch die erforderliche Aktualisierung der Datengrundlage durch regelmäßige Untersuchungen und auch die erforderliche Anpassung des Untersuchungsumfangs an die aktuellen Gegebenheiten.

8

Sollte sich diese Liste ändern, werden Sie von uns schnellstmöglich darüber informiert.

9

Bei Abwägung der genannten Gesichtspunkte ist ein dreijähriges Untersuchungsintervall bei der umfassenden Untersuchung bei sog. ‘b-Anlagen’ angemessen und sachgerecht.

10

Die letzte umfassende Untersuchung haben Sie am 18.12.2014 durchführen lassen.

11

Daher ist die nächste 3jährliche umfassende Untersuchung im Jahr 2017 und im Folgenden alle drei Jahre zu beauftragen und durchführen zu lassen.

12

[...]

13

Den für Ihre Wasserversorgungsanlage gültigen Untersuchungsumfang entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.

14

Änderungen im Untersuchungsumfang werden Ihnen mitgeteilt. [...]“

15

In der Anlage zu den Bescheiden übersandte der Beklagte eine Aufstellung der routinemäßig jährlich zu untersuchenden Parameter (u.a. Escherichia coli, Enterokokken, coliforme Keime) sowie eine tabellarische Auflistung des Untersuchungsumfangs der umfassenden Untersuchungen. Die Tabelle trägt die Überschrift „Untersuchungsumfang 3jährlich dezentrale kleine Wasserwerke [...] umfassend alle drei Jahre ab 2017“ und ist gegliedert nach chemischen und Indikatorparametern, PAK, Trihalogenmethanen sowie Pflanzenschutzmitteln. Am Ende der tabellarischen Aufstellung befindet sich der Zusatz:

16

„Hinweis: die zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel sind der aktuellen Liste der vorrangig zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe und deren Metaboliten aufgrund früherer Befunde oder häufiger Anwendung, Zusammenstellung für Rheinland-Pfalz der ad hoc-AG ‘PSM-Rückstände in Grund- und Oberflächenwasser’ anzupassen.“

17

Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

18

Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2017 die angefochtenen Bescheide auf, soweit darin für die Wasserversorgungsanlagen B... und G... Umfang und Häufigkeit der umfassenden Untersuchungen gemäß Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung geregelt werden. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Bescheide seien hinsichtlich der Anordnungen zur Durchführung der umfassenden Untersuchungen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht klar, welche jeweils geltende Liste der zu untersuchenden Parameter („Parameterliste der ad hoc-AG PSM-Rückstände in Grund- und Oberflächenwasser“) anzuwenden sei und ob der Kläger selbst die jeweilige Anpassung an die aktuelle Liste vorzunehmen habe. Es lasse sich auch nicht prognostizieren, wie die Parameterliste der ad hoc-Arbeitsgruppe etwa in den Jahren 2020 und 2023 aussehen werde.

19

Zur Begründung seiner durch den Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, die Bescheide seien hinreichend bestimmt. Der Kläger habe genau erkannt, was von ihm gefordert werde. Dies werde aus der Klagebegründung deutlich, wo er zu keinem Zeitpunkt vorgetragen habe, den Regelungsgehalt der Bescheide nicht verstanden zu haben oder im Unklaren zu sein, was von ihm verlangt werde. Auch die Parameterliste der ad hoc-Arbeitsgruppe führe nicht zu Unklarheiten.

20

Der Beklagte beantragt,

21

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2017 die Klage abzuweisen.

22

Der nicht anwaltlich vertretene Kläger bittet,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und legt in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens eine gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 2. März 2018 zum Untersuchungsumfang seiner Wassergewinnungsanlagen vor, auf dessen Inhalt er sich bezieht.

25

Der Beigeladene – der keinen eigenen Antrag stellt – betont, als fachaufsichtführende Behörde verlange er gegenüber dem Beklagten die regelmäßige und vollumfängliche Untersuchung von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und Biozidprodukt-Wirkstoffen sowie deren relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten (PSMBP). Maßgebliche Grundlage sei insoweit die jährlich aktualisierte PSMBP-Landesliste der ad hoc-Arbeitsgemeinschaft. Diese Liste beruhe auf einer umfassenden und fundierten Datengrundlage und enthalte derzeit 35 Einzelsubstanzen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2018 sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten und die beigezogene Gerichtsakte 2 K 1236/14.KO verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

28

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

29

1. Die Bescheide sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtmäßig, insbesondere sind sie inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit bedeutet vor allem, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, BVerwGE 148, 146, Rn. 13). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, BVerwGE 148, 146, Rn. 14 m.w.N.).

30

Die in den Bescheiden des Beklagten getroffene Regelung zu den umfassenden Untersuchungen der Trinkwasserqualität der Wasserversorgungsanlagen des Klägers genügt diesen Anforderungen an die Bestimmtheit. Die Bescheide regeln die Häufigkeit der durchzuführenden umfassenden Untersuchungen und deren jeweiligen Umfang. Sowohl in Bezug auf die Häufigkeit (a) als auch in Bezug auf den Untersuchungsumfang (b) bestehen bei objektiver Würdigung aus Empfängersicht keine Zweifel daran, was von dem Kläger gefordert wird.

31

a) Hinsichtlich der Häufigkeit der umfassenden Untersuchungen geht aus den Bescheiden klar hervor, dass die erste der geforderten Untersuchungen im Jahr 2017 durchzuführen war. Für die darauffolgenden Untersuchungen ist ebenso eindeutig geregelt, dass diese im Anschluss an die erste Untersuchung alle drei Jahre, also 2020, 2023 etc. vorgenommen werden müssen.

32

b) Bezüglich des Untersuchungsumfangs ist der Regelungsgehalt der Bescheide ebenfalls eindeutig. Die Bescheide enthalten in ihrer Anlage jeweils eine detaillierte Liste mit den zu kontrollierenden Parametern, die konkret mit ihrer jeweiligen chemischen Bezeichnung benannt werden. Bei objektiver Betrachtung aus Empfängersicht besteht kein Zweifel daran, dass diese dem Kläger im Anhang zu den Bescheiden übersandte Liste den Untersuchungsumfang für das Jahr 2017 ebenso wie für die Folgejahre konkretisiert. Dies geht aus der Formulierung im letzten Absatz auf S. 2 des jeweiligen Bescheides hervor, in der es heißt: „Den für Ihre Wasserversorgungsanlage gültigen Untersuchungsumfang entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.“ Darüber hinaus enthalten die Bescheide die Klarstellung, dass der Kläger über etwaige Änderungen der Liste von dem Beklagten informiert wird. So wird im fünften Absatz auf S. 2 der Bescheide ausgeführt: „Sollte sich diese Liste ändern, werden Sie von uns schnellstmöglich informiert“. Im letzten Absatz auf S. 2 heißt es sodann nochmals klarstellend: „Änderungen im Untersuchungsumfang werden Ihnen mitgeteilt“. Damit ist bei objektiver Betrachtung erkennbar, dass der angeordnete Untersuchungsumfang, wie er aus der dem Bescheid beigefügten Auflistung hervorgeht, so lange gilt, bis ein neuer Untersuchungsumfang mitgeteilt wird.

33

An der Erkennbarkeit dieses Regelungsgehalts ändert auch der „Hinweis“ nichts, der unterhalb der Auflistung der zu kontrollierenden Parameter angebracht ist, wonach die zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel der aktuellen Liste der ad hoc-AG anzupassen sind. Die Formulierung „sind anzupassen“ ist vor dem Hintergrund des regelnden Teiles des Bescheides zu verstehen. Aus diesem aber geht – wie ausgeführt – ohne jeden Zweifel hervor, dass der Kläger nur dann eine Änderung des Untersuchungsumfangs vornehmen (diesen also „anpassen“) muss, wenn ihm zuvor zu diesem Zweck eine konkrete neue Liste mitgeteilt wird.

34

2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 39 Infektionsschutzgesetz – IfSG – i.V.m. § 14 TrinkwasserverordnungTrinkwV –.

35

a) aa) Da es sich bei den angefochtenen Bescheiden des Beklagten um belastende Verwaltungsakte handelt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen über die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 6/15 –, juris Rn. 12 m.w.N.) zur Beurteilung der Untersuchungsanordnung für das Jahr 2017 die einschlägigen Regelungen der Trinkwasserverordnung in der Fassung heranzuziehen, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier: der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2016 – galt. Das sind hier das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung in der bis zum 8. Januar 2018 geltenden Fassung.

36

bb) Gemäß § 39 Abs. 1 IfSG hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die ihm aufgrund der Trinkwasserverordnung obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Nach § 39 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 IfSG und der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. § 37 Abs. 1 IfSG wiederum bestimmt, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu befürchten ist. Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen hinsichtlich dieser Anforderungen gemäß § 37 Abs. 3 IfSG der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um diesen Anforderungen zu genügen, bestimmt nach § 38 Abs. 1 IfSG das Bundesministerium der Gesundheit durch Rechtsverordnung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Durch Rechtsverordnung wird außerdem geregelt, dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG), welche Pflichten dem Inhaber einer Wasserversorgungsanlage obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG).

37

Der Verordnungsgeber hat hierzu die Trinkwasserverordnung erlassen, in deren § 14 die Untersuchungspflichten der Inhaber von Wasserversorgungsanlagen näher geregelt sind.

38

cc) Nach der Trinkwasserverordnung gilt der Grundsatz, dass umfassende Untersuchungen bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV („dezentrale kleine Wasserwerke“) einmal jährlich stattfinden müssen, und dass hierbei – soweit die betreffenden Parameter nicht routinemäßig kontrolliert werden – sämtliche in Anlage 2 aufgelisteten Parameter zu kontrollieren sind. Speziell für Pflanzenschutzmittel- und Biozidproduktwirkstoffe gilt dabei die Besonderheit, dass sie von der zuständigen Behörde nur überwacht zu werden brauchen, wenn ihr Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist (1). Zudem muss ein Parameter dann nicht kontrolliert werden, wenn die Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellt, dass das Vorhandensein in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten (2).

39

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Vorschriften:

40

(1) Hinsichtlich des Umfangs der umfassenden Untersuchungen bestimmt § 14 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV, dass der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV unter anderem chemische Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die in § 6 Abs. 2 TrinkwV in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte einhält. In Anlage 2 Teil I werden unter den laufenden Nummern 1 bis 15 chemische Parameter und entsprechende Grenzwerte aufgelistet. Insbesondere sind nach Nr. 10 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe zu kontrollieren. Nach der Bemerkung zu Nr. 10 sind dies: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Nach Satz 2 der Bemerkung zu Nr. 10 brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet „wahrscheinlich“ ist.

41

(2) Der Umfang und die Häufigkeit dieser Untersuchungen bestimmen sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV sinngemäß nach Anlage 4. Nach deren Teil II Buchstabe a, Spalte 3, gilt bei einer Abgabe oder Produktion von weniger als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag die Mindesthäufigkeit von einer umfassenden Untersuchung pro Jahr. Bei dieser umfassenden Untersuchung sind nach Teil I Buchstabe b der Anlage 4 zur TrinkwV grundsätzlich alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht in den routinemäßigen Untersuchungen untersucht werden müssen, Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Die zuständige Behörde kann also im Rahmen dieser Regelung Abweichungen von der Häufigkeit (jährlich) und dem Untersuchungsumfang (alle nicht routinemäßig kontrollierten Parameter) zulassen.

42

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem Urteil vom 9. September 2015 (2 K 1236/14.KO, Umdruck S. 12) – das auf die Klage eines anderen Brunnenbetreibers aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten erging – geht der Senat dabei nicht davon aus, dass die Bemerkung in Anlage 2, Teil I lfd. Nr. 10, Spalte 3 (Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins eines Parameters), und die Regelung in Anlage 4, Teil I Buchstabe a (keine Gefährdung der Einhaltung des Grenzwertes), sich gegenseitig ausschließen und der hierdurch entstehende Normwiderspruch durch Annahme eines Subsidiaritätsverhältnisses der Regelungen aufzulösen sei. Vielmehr betreffen die Regelungen unterschiedliche Fragestellungen und stehen damit tatbestandlich nebeneinander. Die Bemerkung in Anlage 2 betrifft nämlich die Frage, ob ein bestimmter Parameter überhaupt vorhanden sein kann. Ist dies nicht wahrscheinlich, so braucht die Wahrung des in Spalte 2 angegebenen Grenzwerts nicht überwacht zu werden. Die Regelung in Anlage 4 betrifft hingegen Fälle, in denen das Vorhandensein eines Parameters zwar wahrscheinlich ist, in denen dieser aber nur in einer sehr niedrigen Konzentration zu erwarten ist.

43

Vor diesem Hintergrund des Zusammenspiels der beiden Regelungen wird deutlich, dass an die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins eines Parameters im Sinne der Bemerkung in Anlage 2 keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Hier geht es nämlich lediglich darum, die Überwachung auf solche Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel zu beschränken, für deren Vorhandensein wenigstens eine gewisse – und sei sie auch noch so geringe – Wahrscheinlichkeit besteht.

44

b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben sind die Bescheide der Beklagten in Bezug auf die umfassenden Untersuchungen nicht zu beanstanden.

45

aa) Die Wasserversorgungsanlagen des Klägers sind Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV, so dass die oben dargestellten rechtlichen Regelungen Anwendung finden. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt („dezentrale kleine Wasserwerke“). Was eine „gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist, ist ebenfalls in der Trinkwasserverordnung ausdrücklich geregelt: Gemäß § 3 Nr. 10 TrinkwV ist gewerbliche Tätigkeit die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.

46

Da das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen des Klägers – wie bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 27. September 2016, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zutreffend ausgeführt wurde – sowohl im Rahmen der Vermietung von Wohnungen als auch bei der Milchwirtschaft, etwa bei der Reinigung der Melkanlagen, verwendet wird, unterliegen die Brunnen den Anforderungen, die für solche „dezentralen kleinen Wasserwerke“ im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV gelten. Da das Trinkwasser nicht nur zur eigenen Nutzung entnommen wird, stellen seine Anlagen keine Kleinanlagen zur Eigennutzung im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV dar.

47

bb) Hiervon ausgehend sind die Bescheide des Beklagten in Bezug auf Umfang und Häufigkeit der darin angeordneten umfassenden Untersuchungen nicht zu beanstanden.

48

In Bezug auf die Häufigkeit hat der Beklagte seinen Entscheidungsspielraum, der ihm durch Teil I Buchstabe b der Anlage 4 TrinkwV eingeräumt war, bereits zugunsten des Klägers weitestgehend dahingehend ausgeschöpft, dass er von der jährlichen umfassenden Untersuchung abgesehen und lediglich einen dreijährlichen Untersuchungsrhythmus vorgegeben hat.

49

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte gehalten gewesen sein könnte, eine noch großzügigere Regelung in Bezug auf die Häufigkeit der Untersuchungen zu treffen. Dagegen spricht schon, dass sogar für Eigenversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV – die prinzipiell weniger strengen Anforderungen als die unter Buchstabe b eingeordneten Anlagen des Klägers unterliegen – nach § 14 Abs. 2 Satz 5 TrinkwV die Zeitabstände der Untersuchungen nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen.

50

Auch der angeordnete Parameterumfang ist rechtmäßig. Der Beklagte musste weder nach der Bemerkung in Anlage 2, Teil I lfd. Nr. 10, Spalte 3 TrinkwV (Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins eines Parameters) noch nach Maßgabe der Regelung in Anlage 4, Teil I Buchstabe b TrinkwV (Einhaltung des Grenzwertes) von der Überprüfung einzelner oder aller Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel absehen.

51

Die Wahrscheinlichkeitsprognose des Beklagten hinsichtlich des Vorhandenseins und der zu erwartenden Konzentration der betreffenden Parameter im Wassereinzugs- und Wasserversorgungsgebiet der Brunnen des Klägers ist nicht zu beanstanden.

52

Der Beklagte hat sich rechtsfehlerfrei im Ausgangspunkt an der Liste der „vorrangig zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und deren Metaboliten aufgrund früherer Befunde oder häufiger Anwendung“ für das Land Rheinland-Pfalz orientiert. Diese Liste wurde von den sachverständigen Mitgliedern der „ad hoc-Arbeitsgruppe PSMBP-Rückstände im Grund- und Oberflächenwasser“ entwickelt. Der Arbeitsgruppe gehören Vertreter des federführenden Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie Vertreter des Landesamtes für Umwelt, des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, der landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Speyer und des Landesuntersuchungsamtes an. Dafür, dass die Arbeitsgruppe ihrerseits von falschen Tatsachen ausgegangen oder die von ihr erstellte Auflistung unverhältnismäßig sein könnte, ist nichts dargetan oder ersichtlich.

53

Der Beklagte hat die Anwendung der Liste der ad hoc-Arbeitsgruppe plausibel damit begründet, dass es sich hier um ein land- und forstwirtschaftlich zum Teil intensiv genutztes Gebiet handelt. Zudem hat er seine Prognose darauf gestützt, dass bei der letzten umfassenden Untersuchungsreihe in seinem Gebiet zweimal der Wirkstoff Atrazin in deutlich grenzwertüberschreitender Höhe positiv festgestellt worden sei, obgleich der Einsatz dieses Mittels schon seit 1991 verboten sei.

54

Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, er setze keine Biozide mehr sein, vermag dies die Annahme des Beklagten nicht zu erschüttern, denn es schließt das Vorhandensein der betreffenden Wirkstoffe nicht von vornherein aus. Der Beklagte hat bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Parameter teilweise noch nach 20-40 Jahren in grenzwertüberschreitender Höhe nach dem Einsatz der jeweiligen Chemikalie im Grundwasser nachweisbar seien. Ergänzend hat auch der Beigeladene mit Schriftsatz vom 14. September 2017 ausgeführt, eine Überprüfung nur von Wirkstoffen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit angewendet würden, spiegele nicht das im Trinkwasser tatsächlich auftretende Spektrum wider. Dies könne mehrere Gründe haben, z.B. könnten Veränderungen hydrogeologischer Verhältnisse das Auftreten von Frachten an Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und Biozidprodukt-Wirkstoffen sowie deren relevanten Metaboliten und Reaktionsprodukten (PSMBP) beschleunigen, deren Abbauprozesse verzögern und damit auftretende Konzentrationen erhöhen. Die PSMBP könnten lokal auch Jahre bis Jahrzehnte nach Beendigung des Eintrags, zum Teil auch erstmalig, im Rohwasser auftreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter des Beigeladenen, der diesen in der ad hoc-Arbeitsgruppe vertritt, hierzu plausibel dargelegt, dass bei der Wahrscheinlichkeitsprogose auch die horizontalen Grundwasserströme berücksichtigt werden müssen. Es ist daher nicht ausreichend, nur das Gebiet zu betrachten, auf dem die Pflanzenschutzmittel eingebracht worden sind, vielmehr kann das darunterliegende Grundwasser auch Pflanzenschutzmittel enthalten, die aus anderen Gebieten mit dem Grundwasser dorthin getrieben worden sind.

55

Die nach alledem fehlerfreie Wahrscheinlichkeitsprognose des Beklagten ist durch das Ergebnis der umfassenden Untersuchung der Wasserversorgungsanlagen des Klägers vom Dezember 2014 nicht entkräftet worden.

56

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine einzelne Untersuchung hierfür nicht als ausreichend ansieht. Bei dieser Untersuchung vom Dezember 2014 haben sich zwar unstreitig keine Grenzwertüberschreitungen ergeben. Ein einzelnes Untersuchungsergebnis, bei dem sich die Wahrung aller geprüfter Grenzwerte ergibt, musste dem Beklagten aber weder als Grundlage für die negative Prognose des künftig fehlenden Vorhandenseins des Parameters noch hinsichtlich der künftigen Wahrung der Grenzwerte ausreichen. Vielmehr ist es plausibel, dass der Beklagte mehrere – mindestens aber zwei – Untersuchungsergebnisse als valide Grundlage einer zuverlässigen Prognose fordert. Erst nach mehreren – mindestens aber zwei – Untersuchungen wird, worauf der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ein etwaiger statistischer Verlauf der Werte erkennbar. Zudem geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass eine Reduktion des Umfangs oder der Häufigkeit der Kontrolle bestimmter Parameter als verlässliche Grundlage mindestens zwei umfassende Untersuchungen voraussetzt (vgl. hierzu nunmehr § 14 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 TrinkwV in der ab dem 9. Januar 2018 geltenden Fassung der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018, BGBl. I S. 99).

57

Auch die gutachtliche Stellungnahme der ...-GmbH zum „Trinkwasser-Untersuchungsprogramm der Eigenwasserversorgungen des G... 2 und B... in F...“ vom 2. März 2018, die der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegt hat, enthält keine neuen Erkenntnisse, die die Durchführung weiterer Untersuchungen entbehrlich erscheinen ließen. In dem Anhang des Gutachtens sind lediglich Untersuchungsergebnisse dokumentiert, die die routinemäßig zu untersuchenden Parameter betreffen. Soweit der Gutachter im Ergebnis eine Reduktion des Untersuchungsumfangs empfiehlt (vgl. Gutachten, S. 8), beruht dies darauf, dass er die Wasserversorgungsanlagen des Klägers als Anlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV („Kleinanlagen zur Eigenversorgung“) einstuft (vgl. Gutachten, S. 9). Diese Einordnung ist jedoch, wie oben ausgeführt wurde, rechtlich unzutreffend.

58

c) Es kann offenbleiben, ob die angefochtenen Bescheide sich hinsichtlich der aktuell noch nicht fälligen, künftigen Untersuchungen an der seit dem 9. Januar 2018 geltenden Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 3. Januar 2018 messen lassen müssen (vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bei Dauerverwaltungsakten BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 3 B 58/16 –, juris Rn. 12 m.w.N.).

59

Die Bescheide sind diesbezüglich auch nach der neuen Rechtslage rechtmäßig.

60

Die Untersuchungshäufigkeit beträgt nunmehr nach Anlage 4 Buchstabe c, Spalte 3 TrinkwV bei den hier in Rede stehenden Parametern der Gruppe B im Falle von Wasserversorgungsanlagen der hier in Rede stehenden Größe „1 pro 3 Jahre“. Dies entspricht der von dem Beklagten getroffenen Regelung.

61

Was den Umfang der Parameter nach Maßgabe der Neufassung von Anlage 2 TrinkwV betrifft, so wurde diese, soweit ersichtlich, nur in Bezug auf den Parameter Ammonium geändert. Die Untersuchung dieses Parameters hat der Beklagte aber nicht für die umfassenden, sondern nur für die – hier nicht in Rede stehenden – routinemäßigen Untersuchungen angeordnet. Insbesondere ist das Erfordernis einer Wahrscheinlichkeitsprognose in Bezug auf das Vorhandensein von Bioziden nach der Bemerkung in Anlage 2, Teil I lfd. Nr. 10, Spalte 3 TrinkwV beibehalten worden (vgl. hierzu klarstellend § 14 Abs. 2b Satz 4 TrinkwV n.F.).

62

Präzisiert wurden hingegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Häufigkeit der Untersuchungen oder der zu untersuchenden Parameter. Auch in dieser Hinsicht bleiben die Bescheide des Beklagten jedoch rechtmäßig.

63

Insoweit wurde durch die Neuregelung der Trinkwasserverordnung die Befreiungsmöglichkeit in Anlage 4 Teil I Buchstabe b gestrichen und ersetzt durch die in § 14 TrinkwV neu eingefügten Absätze 2a bis 2d.

64

Nunmehr kann der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV abweicht. Das Gesetz enthält dazu nähere Anforderungen an die Qualifikation der Person, die die Risikobewertung vornimmt, und in Bezug auf den Risikobewertungsbericht (§ 14 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 TrinkwV). Auf dessen Grundlage kann das Gesundheitsamt nach § 14 Abs. 2b TrinkwV eine beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht verschiedene, in § 14 Abs. 2b Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 TrinkwV näher ausgeführte Voraussetzungen erfüllen.

65

Insbesondere muss der Risikobewertungsbericht in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, nach § 14 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 TrinkwV ausweisen, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf.

66

In Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, muss der Risikobewertungsbericht nach § 14 Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 TrinkwV ausweisen, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei entsprechenden Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes betragen haben. Auch hier dürfen die Proben nicht vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein.

67

Nach der neuen Rechtslage ist also, wie ausgeführt, eine Reduktion der Häufigkeit oder des Parameterumfangs nur möglich, wenn ein Risikobewertungsbericht vorgelegt wird, der auf mindestens zwei Untersuchungen beruht. Der Kläger hat indessen bislang nur eine Untersuchung vorgelegt.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren trägt dieser selbst, weil er anders als im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

69

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

70

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

71

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und § 47 Abs 1 GKG). Dieser Betrag entspricht dem Regelstreitwert, wobei der Senat im Hinblick auf die identisch lautenden Ausgangsbescheide von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgeht.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2018 - 6 A 11351/17

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2018 - 6 A 11351/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2018 - 6 A 11351/17 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung


(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 14 Untersuchungspflichten


(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 u

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung 1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- ode

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 38 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,1.welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu gen

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 6 Chemische Anforderungen


(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht übe

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde


(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführe

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2018 - 6 A 11351/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2018 - 6 A 11351/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2018 - 3 B 58/16

bei uns veröffentlicht am 03.01.2018

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch liegen die vom Kläger gelte

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 7 C 6/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tatbestand 1 Die Kläger sind Journalisten und begehren die Aufhebung von Kostenentscheidungen für die Gewährung von Informationszugang.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Okt. 2013 - 8 C 21/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels. 2

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels.

2

Die Klägerin - ein Medienunternehmen - bot in der Bundesligasaison 2009/2010 auf ihrer Webseite www... ein Bundesligamanagerspiel ("...") an und machte hierfür Werbung. Den Spielregeln zufolge stellt jeder Teilnehmer aus Spielern der ersten Fußballbundesliga eine fiktive Mannschaft zusammen, die während einer Bundesligasaison nach festgelegten Bewertungskriterien mit ebenfalls fiktiven Mannschaften anderer Teilnehmer konkurriert. Pro Mannschaft entrichtet der Teilnehmer, der mit höchstens zehn Mannschaften antreten kann, einen Betrag von 7,99 €, wobei jede dritte Mannschaft eines Teilnehmers kostenlos ist. Nach der Zahlung registrieren sich die Spieler über das Internet und stellen für jeden Spieltag ihre Mannschaft zusammen. Vom Veranstalter erhalten die Teilnehmer laufend Bewertungen für die Spieler ihrer Mannschaft. Es werden monatlich Sachpreise für die besten fünf Teilnehmer der nach Geschicklichkeitsstufen eingeteilten drei Ligen und am Ende der Saison für die Plätze 4 bis 100 ausgeschüttet. Geldpreise erhalten die Bestplatzierten nach der Hin- und Rückrunde (insgesamt je 8 000 €) sowie die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Ende der Saison (insgesamt 135 000 €). Die Vergabe der Punkte an die Teilnehmer erfolgt zum einen auf der Grundlage der Bewertung der einzelnen Bundesligaspieler durch eine Jury der ...-Redaktion, zum anderen aufgrund bestimmter weiterer Bewertungskriterien, die im Verhältnis zur Redaktionsbewertung der Spieler eine doppelte Wertigkeit haben.

3

Nach Anhörung der Klägerin untersagte ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 12. November 2009, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Nr. 1). Ferner wurde verfügt, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung vorbezeichneter Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 der Verfügung bis zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nicht nachkam, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € angedroht (Nr. 3). Zur Begründung der Verfügung wurde ausgeführt: Die Untersagung beruhe auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Bei dem von der Klägerin veranstalteten Turnier handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV.

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen, weil es sich bei dem von der Klägerin angebotenen Bundesligamanagerspiel um öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handele. Die Klägerin verfüge nicht über die dazu erforderliche Erlaubnis. Zudem verstoße sie gegen das Internetverbot. Die Verfügung sei auch im Übrigen ermessensfehlerfrei.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben. Ferner hat er festgestellt, dass die Klägerin in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV berechtigt ist, im Internet das in der Bundesligasaison 2009/2010 unter der Domain www... angebotene Managerspiel zu veranstalten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV seien nicht gegeben. Bei dem von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 angebotenen Fußballmanagerspiel handele es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Gesetzes. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Letzteres könne offenbleiben. Jedenfalls fehle es für die Einordnung als Glücksspiel an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Bei dem von der Klägerin erhobenen Betrag von 7,99 € pro Team handele es sich nicht um ein solches Entgelt. Unter "Entgelt" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei nicht jede geldwerte Leistung zu verstehen, die für die Teilnahme am Spiel erbracht werde. Voraussetzung sei vielmehr, dass gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachse (sogenannter Einsatz). Daran fehle es bei einer Teilnahmegebühr, die bloß eine Mitspielberechtigung gewähre, etwa um die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation des Spiels zu beteiligen. Insoweit stimme der Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB überein. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorausgesetzte Entgelt müsse in den Gewinn einfließen. Für diese Deutung sprächen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrages, die auf eine Deckungsgleichheit des Glücksspielbegriffs im Glücksspielstaatsvertrag und im Strafrecht schließen ließen. Darüber hinaus stünden nur solche Glücksspiele einer Regelung durch Landesgesetz offen, die der Begriffsbestimmung des § 284 StGB unterlägen. Da die Teilnahmegebühr hier lediglich der Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber der Finanzierung der von Sponsoren zur Verfügung gestellten Gewinne diene, erwachse aus ihr nicht die Gewinnchance des Einzelnen. Die von der Klägerin erhobene Teilnahmegebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei stets verloren.

6

Selbst wenn das Bundesligamanagerspiel als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages anzusehen sein sollte, sei die Untersagungsverfügung nicht ermessensfehlerfrei ergangen, schon weil der Beklagte offensichtlich unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin um die strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nach § 284 StGB handele. Zudem habe der Beklagte nicht sämtliche für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Erwägungen eingestellt. Zwar könne er sich bei der Ausübung seines Untersagungsermessens von dem Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung und den weiteren in § 1 GlüStV genannten Zielen leiten lassen. Bei relativ geringen Einsätzen, die zudem nur einmal im Jahr - zu Beginn der Bundesligasaison - zu leisten seien und dann zur Teilnahme an dem Managerspiel über den Zeitraum einer ganzen Bundesligasaison berechtigten, sei jedoch die Gefahr, dass die Spielsucht die Lebensgrundlage zerstören und zu Beschaffungskriminalität führen könne, ebenso nahezu ausgeschlossen wie die Gefahr der Geldwäsche, Manipulation oder nicht ordnungsgemäßer Gewinnauszahlung durch den Veranstalter. Kennzeichnend für das pathologische Glücksspiel und dessen Gefahren sei insbesondere das Kriterium des sich wiederholenden und gegebenenfalls steigernden Einsatzes zur Erreichung und Steigerung des Gewinns. Dies sei bei dem Managerspiel der Klägerin nicht gegeben.

7

Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der Verwaltungsgerichtshof gehe von einem fehlerhaften Verständnis des § 284 StGB aus. Der Strafrechtsgesetzgeber habe den Begriff des Glücksspiels nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei neben der Zufallsabhängigkeit die Zahlung eines Einsatzes erforderlich. Unter Einsatz verstehe der Bundesgerichtshof eine Leistung, die erbracht werde in der Hoffnung, im Falle eines Gewinns eine gleich oder höhere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass diese im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim falle. Diese Definition verlange nicht, dass der Einsatz zur Finanzierung der Gewinne herangezogen werde. Wende man diese Maßstäbe des Bundesgerichtshofs auf das Managerspiel der Klägerin an, dann handele es sich bei dem Entgelt, das je nach der Zahl der Mannschaften pro Spieler zwischen 7,99 € und 55,93 € betrage, um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Möglichkeit, die ausgelobten Gewinne zu erhalten. Da diese Gewinne im Verhältnis zu dem zu zahlenden Entgelt sehr hoch seien, dürfte die Aussicht auf die ausgelobten Gewinne für viele Spieler auch einen Anreiz setzen, an dem Spiel teilzunehmen. Es sei anerkannt, dass auch kleine Lotterien im Sinne des § 18 GlüStV, deren Gewinne häufig von Sponsoren finanziert würden, Glücksspiele im Sinne des Gesetzes seien. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne auch, dass bei jedem Glücksspiel der Einsatz stets verloren sei. Der Spieler erhalte den Einsatz im Falle eines Gewinnes nicht zurück, sondern erhalte nur den Gewinn. Man könne bei dem Entgelt des Managerspiels auch keine Parallele zu den Eintrittsgeldern bei den Spielbanken ziehen, die in der Tat nicht als glücksspielrechtliches Entgelt angesehen werden könnten. Überdies habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs "öffentliches Glücksspiel" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bewusst weiter gefasst als der Strafgesetzgeber und dazu im Glücksspielstaatsvertrag eine eigene gesetzliche Definition des Glücksspiels aufgenommen. Danach sei das Vorliegen eines Glücksspiels nur dann ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an dem Spiel keinerlei Entgelt verlangt werde. Bei Glücksspielen im Internet liege stets eine Ermessensreduktion auf Null vor. Nichts anderes könne beim Anbieten von Glücksspielen über das Internet gelten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch das Verhältnismäßigkeitsgebot fehlerhaft angewendet. Eine Untersagungsverfügung, die der Klägerin nur das untersage, was ihr auch kraft Gesetzes verboten sei, belaste die Klägerin nicht zusätzlich.

8

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet unter der Domain www... angebotene "Managerspiel" kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

10

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. November 2009 zu Recht aufgehoben (1.). Seine Feststellung, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis im Internet angebotene und dort beworbene Fußballmanagerspiel kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand (2.).

12

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin hat schon deshalb Erfolg, weil die Untersagungsverfügung vom 12. November 2009 in ihrer Nummer 1 als Einzelfallregelung nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW, Art. 20 Abs. 3 GG). Revisionsrechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin damit nicht nur das für die Bundesligasaison 2009/2010 angebotene Glücksspiel untersagt wird, sondern darüber hinaus die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung oder Unterstützung weiteren öffentlichen Glücksspiels, obwohl nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin neben dem Angebot des Bundesligamanagerspiels andere Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV angeboten hätte oder deren Veranstaltung für die Zukunft beabsichtigte.

13

Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338> = Buchholz 406.11 § 39b BBauG Nr. 1).

14

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr; vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 60.08 - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2). Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 26 m.w.N.).

15

In Nummer 1 der angefochtenen Verfügung wird der Klägerin allgemein untersagt, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Dass der Beklagte damit nicht nur das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet angebotene und beworbene Spiel untersagte, sondern jegliche künftigen Internetauftritte der Klägerin, mit denen öffentliches Glücksspiel betrieben wird, verdeutlicht die Begründung des Bescheids auf Seite 7. Mit dieser weiten Fassung der Untersagungsverfügung hat der Beklagte keine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung getroffen, sondern lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben und deren Konkretisierung offengelassen.

16

2. Die Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin angebotene Glücksspiel im Internet kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

17

a) Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht.

18

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Diese Subsidiaritätsregelung will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger eine andere sachnähere oder effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird.

19

Die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung stellt für die Klägerin keinen gleich wirksamen Rechtsschutz dar. Namentlich ist offen, ob die Anfechtungsklage zur Klärung der Frage führt, ob das von der Klägerin betriebene Managerspiel ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist. Für die Klägerin bestand die Gefahr, dass diese Frage im gerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich wird, etwa wegen der fehlenden Bestimmtheit der Verfügung oder wegen Ermessensfehlern. Wirksamen und effektiven Rechtsschutz bezüglich der Zulässigkeit ihres Geschäftsmodells konnte sie nur über eine zusätzliche Feststellungsklage erreichen.

20

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat das von der Klägerin angebotene Fußballmanagerspiel zu Recht nicht als Glücksspiel angesehen. Seine Annahme, die von der Klägerin geforderten 7,99 € seien als Teilnahmegebühr zu qualifizieren und nicht als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da das Revisionsgericht diejenige Rechtslage zugrunde legen muss, die das Berufungsgericht, entschiede es jetzt, anzuwenden hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 <338> = Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 1; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, Rn. 23 zu § 137; jeweils m.w.N.), beurteilt sich dies nach dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des am 1. Juli 2012 in Baden-Württemberg in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. November 2011 - GlüStV -, der gemäß § 33 GlüStV nunmehr revisibel ist.

21

(1) Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Zufallsabhängigkeit offengelassen und darauf abgestellt, dass es bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin jedenfalls an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt fehle. Das Zahlungsverlangen von 7,99 € pro Team sei eine Teilnahmegebühr an dem Spiel und kein Entgelt im Sinne des Gesetzes.

22

Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sich mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Das Berufungsurteil nimmt nur unzutreffend an, dies setze eine Verwendung des Entgelts zur Finanzierung der Gewinne voraus. Stattdessen genügt es, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance besteht. Dazu muss die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - sich gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. Daran fehlt es, wenn mit ihr lediglich die Berechtigung zur Teilnahme erworben wird. Dann handelt es sich nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorliegt.

23

Diese Auslegung ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der glücksspielrechtlichen Regelung mit § 33h Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO), der seinerseits auf § 284 StGB Bezug nimmt. Sie entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und ist mit dessen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte vereinbar.

24

§ 33h GewO normiert das Verhältnis der gewerberechtlichen Vorschriften, die Gewinnspiele betreffen, zu den landesrechtlichen, ordnungsrechtlichen Glücksspielregelungen. Im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Art. 74 Nr. 11 Grundgesetz (GG) hat der Bundesgesetzgeber das gewerbliche Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) sowie das gewerbliche Veranstalten anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und in §§ 33c ff. GewO näher geregelt. § 33g Nr. 2 GewO normiert einen Vorbehalt, die Erlaubnispflicht auf bestimmte nicht gewerbsmäßig betriebene Gewinnspiele auszudehnen. §§ 33c bis 33g GewO sind nach § 33h Nr. 1 und 2 GewO jedoch nicht auf die dort aufgeführten Spielbanken, Lotterien und Ausspielungen anzuwenden. Nach § 33h Nr. 3 GewO gelten sie auch nicht für diejenigen "anderen" Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Diese - und nur diese - "anderen" Spiele bleiben der Regelung durch den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz für das Ordnungsrecht überlassen. Die Übrigen, die nicht unter § 284 StGB fallen, sind in § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO detailliert und abschließend geregelt. Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung vollzieht die Abgrenzung zwischen der Bundesgesetzgebungskompetenz für das Wirtschaftsrecht und der Landesgesetzgebungskompetenz für das Ordnungsrecht nach (vgl. BTDrucks 8/1863 S. 10 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33h, Stand: Mai 2011, Rn. 1). Sie steht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. Er darf den ordnungsrechtlichen Begriff des Glücksspiels bei "anderen" Spielen mit Gewinnmöglichkeit, wie dem hier umstrittenen Fußballmanagerspiel, nicht weiter fassen als den Glücksspielbegriff des § 284 StGB. Das Tatbestandsmerkmal des für den Erwerb einer Gewinnchance verlangten Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darf deshalb nicht weiter ausgelegt werden als der Begriff des Einsatzes, der Bestandteil der Definition des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB ist.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz; denn bei einem Glücksspiel geht es um die Erzielung eines Gewinns oder um den Verlust eines Einsatzes. Unter den Begriff des Einsatzes fällt jede Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt. Wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel darf der Einsatz allerdings nicht nur ganz unbeträchtlich sein. Von einem Glücksspieleinsatz kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn zwischen Aufwendung eines Vermögenswerts und dessen Gewinn oder Verlust ein notwendiger Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171 <171 ff.> m.w.N.). Daraus folgt auch für den ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff, dass sich bereits aufgrund der Zahlung des Entgelts die Gewinnchance oder die Verlustmöglichkeit ergeben muss. Daran fehlt es, wenn erst weitere Umstände wie etwa das Verhalten von Mitspielern oder Aktivitäten des Spielteilnehmers selbst die Gewinnchance oder Verlustmöglichkeit entstehen lassen. Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- oder der Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt.

26

Der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV spricht ebenfalls dafür, als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance nur einen Einsatz im Sinne des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs zu verstehen. Die ordnungsrechtliche Regelung dient nach § 1 GlüStV dazu, die Spielsucht zu bekämpfen, den Jugendschutz zu gewährleisten und vor Begleitkriminalität zu schützen. Dieser Zweck erfordert nicht, über einen Einsatz hinaus auch eine bloße Teilnahmegebühr in den Tatbestand einzubeziehen. Nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz besteht die potenziell zur Spielsucht führende Versuchung, die Gewinnchancen durch Erhöhen des Einsatzes steigern und erlittene Verluste mit weiteren Einsätzen wettmachen zu wollen, bei einer festen Teilnahmegebühr nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maß. Gleiches gilt für das Risiko kriminellen Verhaltens. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden. Selbst der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass von dem Fußballmanagerspiel für die Spieler keine Suchtgefahr ausgehe.

27

Diese Feststellungen lassen die Auslegung des Entgelterfordernisses im Sinne eines Einsatzes auch verfassungsrechtlich geboten erscheinen. Vor dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit sind die Beschränkungen durch den Glücksspielstaatsvertrag nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung der genannten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Bei Spielen, für die kein Einsatz, sondern nur eine Teilnahmegebühr verlangt wird, gehen die glücksspielrechtlichen Anforderungen an die Aufklärung der Spieler, das Erstellen eines Sozialkonzepts und ein System der Spielersperre (§§ 6 bis 8 GlüStV) weit über das zur Suchtbekämpfung erforderliche Maß hinaus. Den Anforderungen des Jugendschutzes und der Abwehr krimineller Taten kann bereits durch eine Regulierung auf dem Niveau des § 33d GewO Rechnung getragen werden. Dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages auf ein wesentlich höheres Gefahrenniveau zugeschnitten sind, zeigen die Bestimmungen über die Ausnahmen vom Internetverbot (§ 4 Abs. 5 GlüStV), die eine Freigabe bei Einsätzen bis zu 1 000 € monatlich zulassen, und die Öffnung des Glücksspielstaatsvertrages bezüglich der Erlaubniserteilung für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (vgl. §§ 12 ff. GlüStV). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist entgegen der Auffassung des Beklagten jeweils die konkrete Spielgestaltung in den Blick zu nehmen und nicht auf eine mögliche Gefährdung durch ein Zusammenwirken aller auf dem Markt angebotenen Glücksspiele abzustellen.

28

(2) Bei dem von der Klägerin angebotenen Fußballmanagerspiel ist der erforderliche notwendige Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinnchance bzw. der Verlustmöglichkeit nicht gegeben. Nicht die bloße Zahlung hat eine Gewinnchance zur Folge, sondern erst das sich daran anschließende Spielverhalten des jeweiligen Spielteilnehmers und seiner Mitkonkurrenten. Eine Gewinnchance eröffnet sich nicht schon mit der entgeltlichen Registrierung, sondern erst und nur, wenn der Teilnehmer sich entscheidet, sich in das Spielgeschehen einzubringen und den in der Spielsaison erforderlichen zeitlichen Aufwand zu investieren. Diese Entscheidung erfolgt unabhängig von der Zahlung des Entgelts. Der Teilnehmer kann auch jederzeit aus dem Spiel wieder aussteigen, ohne dass für ihn ein Anreiz besteht, einen Vermögensverlust wieder wettmachen zu wollen. Das Entgelt für die Registrierung erhält er in keinem Fall zurück. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, bei dem von der Klägerin geforderten Betrag handele es sich nur um eine Teilnahmegebühr, ist in Anbetracht des dargestellten Spielmodells revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels.

2

Die Klägerin - ein Medienunternehmen - bot in der Bundesligasaison 2009/2010 auf ihrer Webseite www... ein Bundesligamanagerspiel ("...") an und machte hierfür Werbung. Den Spielregeln zufolge stellt jeder Teilnehmer aus Spielern der ersten Fußballbundesliga eine fiktive Mannschaft zusammen, die während einer Bundesligasaison nach festgelegten Bewertungskriterien mit ebenfalls fiktiven Mannschaften anderer Teilnehmer konkurriert. Pro Mannschaft entrichtet der Teilnehmer, der mit höchstens zehn Mannschaften antreten kann, einen Betrag von 7,99 €, wobei jede dritte Mannschaft eines Teilnehmers kostenlos ist. Nach der Zahlung registrieren sich die Spieler über das Internet und stellen für jeden Spieltag ihre Mannschaft zusammen. Vom Veranstalter erhalten die Teilnehmer laufend Bewertungen für die Spieler ihrer Mannschaft. Es werden monatlich Sachpreise für die besten fünf Teilnehmer der nach Geschicklichkeitsstufen eingeteilten drei Ligen und am Ende der Saison für die Plätze 4 bis 100 ausgeschüttet. Geldpreise erhalten die Bestplatzierten nach der Hin- und Rückrunde (insgesamt je 8 000 €) sowie die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Ende der Saison (insgesamt 135 000 €). Die Vergabe der Punkte an die Teilnehmer erfolgt zum einen auf der Grundlage der Bewertung der einzelnen Bundesligaspieler durch eine Jury der ...-Redaktion, zum anderen aufgrund bestimmter weiterer Bewertungskriterien, die im Verhältnis zur Redaktionsbewertung der Spieler eine doppelte Wertigkeit haben.

3

Nach Anhörung der Klägerin untersagte ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 12. November 2009, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Nr. 1). Ferner wurde verfügt, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung vorbezeichneter Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 der Verfügung bis zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nicht nachkam, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € angedroht (Nr. 3). Zur Begründung der Verfügung wurde ausgeführt: Die Untersagung beruhe auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Bei dem von der Klägerin veranstalteten Turnier handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV.

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen, weil es sich bei dem von der Klägerin angebotenen Bundesligamanagerspiel um öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handele. Die Klägerin verfüge nicht über die dazu erforderliche Erlaubnis. Zudem verstoße sie gegen das Internetverbot. Die Verfügung sei auch im Übrigen ermessensfehlerfrei.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben. Ferner hat er festgestellt, dass die Klägerin in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV berechtigt ist, im Internet das in der Bundesligasaison 2009/2010 unter der Domain www... angebotene Managerspiel zu veranstalten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV seien nicht gegeben. Bei dem von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 angebotenen Fußballmanagerspiel handele es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Gesetzes. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Letzteres könne offenbleiben. Jedenfalls fehle es für die Einordnung als Glücksspiel an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Bei dem von der Klägerin erhobenen Betrag von 7,99 € pro Team handele es sich nicht um ein solches Entgelt. Unter "Entgelt" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei nicht jede geldwerte Leistung zu verstehen, die für die Teilnahme am Spiel erbracht werde. Voraussetzung sei vielmehr, dass gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachse (sogenannter Einsatz). Daran fehle es bei einer Teilnahmegebühr, die bloß eine Mitspielberechtigung gewähre, etwa um die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation des Spiels zu beteiligen. Insoweit stimme der Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB überein. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorausgesetzte Entgelt müsse in den Gewinn einfließen. Für diese Deutung sprächen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrages, die auf eine Deckungsgleichheit des Glücksspielbegriffs im Glücksspielstaatsvertrag und im Strafrecht schließen ließen. Darüber hinaus stünden nur solche Glücksspiele einer Regelung durch Landesgesetz offen, die der Begriffsbestimmung des § 284 StGB unterlägen. Da die Teilnahmegebühr hier lediglich der Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber der Finanzierung der von Sponsoren zur Verfügung gestellten Gewinne diene, erwachse aus ihr nicht die Gewinnchance des Einzelnen. Die von der Klägerin erhobene Teilnahmegebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei stets verloren.

6

Selbst wenn das Bundesligamanagerspiel als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages anzusehen sein sollte, sei die Untersagungsverfügung nicht ermessensfehlerfrei ergangen, schon weil der Beklagte offensichtlich unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin um die strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nach § 284 StGB handele. Zudem habe der Beklagte nicht sämtliche für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Erwägungen eingestellt. Zwar könne er sich bei der Ausübung seines Untersagungsermessens von dem Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung und den weiteren in § 1 GlüStV genannten Zielen leiten lassen. Bei relativ geringen Einsätzen, die zudem nur einmal im Jahr - zu Beginn der Bundesligasaison - zu leisten seien und dann zur Teilnahme an dem Managerspiel über den Zeitraum einer ganzen Bundesligasaison berechtigten, sei jedoch die Gefahr, dass die Spielsucht die Lebensgrundlage zerstören und zu Beschaffungskriminalität führen könne, ebenso nahezu ausgeschlossen wie die Gefahr der Geldwäsche, Manipulation oder nicht ordnungsgemäßer Gewinnauszahlung durch den Veranstalter. Kennzeichnend für das pathologische Glücksspiel und dessen Gefahren sei insbesondere das Kriterium des sich wiederholenden und gegebenenfalls steigernden Einsatzes zur Erreichung und Steigerung des Gewinns. Dies sei bei dem Managerspiel der Klägerin nicht gegeben.

7

Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der Verwaltungsgerichtshof gehe von einem fehlerhaften Verständnis des § 284 StGB aus. Der Strafrechtsgesetzgeber habe den Begriff des Glücksspiels nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei neben der Zufallsabhängigkeit die Zahlung eines Einsatzes erforderlich. Unter Einsatz verstehe der Bundesgerichtshof eine Leistung, die erbracht werde in der Hoffnung, im Falle eines Gewinns eine gleich oder höhere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass diese im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim falle. Diese Definition verlange nicht, dass der Einsatz zur Finanzierung der Gewinne herangezogen werde. Wende man diese Maßstäbe des Bundesgerichtshofs auf das Managerspiel der Klägerin an, dann handele es sich bei dem Entgelt, das je nach der Zahl der Mannschaften pro Spieler zwischen 7,99 € und 55,93 € betrage, um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Möglichkeit, die ausgelobten Gewinne zu erhalten. Da diese Gewinne im Verhältnis zu dem zu zahlenden Entgelt sehr hoch seien, dürfte die Aussicht auf die ausgelobten Gewinne für viele Spieler auch einen Anreiz setzen, an dem Spiel teilzunehmen. Es sei anerkannt, dass auch kleine Lotterien im Sinne des § 18 GlüStV, deren Gewinne häufig von Sponsoren finanziert würden, Glücksspiele im Sinne des Gesetzes seien. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne auch, dass bei jedem Glücksspiel der Einsatz stets verloren sei. Der Spieler erhalte den Einsatz im Falle eines Gewinnes nicht zurück, sondern erhalte nur den Gewinn. Man könne bei dem Entgelt des Managerspiels auch keine Parallele zu den Eintrittsgeldern bei den Spielbanken ziehen, die in der Tat nicht als glücksspielrechtliches Entgelt angesehen werden könnten. Überdies habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs "öffentliches Glücksspiel" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bewusst weiter gefasst als der Strafgesetzgeber und dazu im Glücksspielstaatsvertrag eine eigene gesetzliche Definition des Glücksspiels aufgenommen. Danach sei das Vorliegen eines Glücksspiels nur dann ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an dem Spiel keinerlei Entgelt verlangt werde. Bei Glücksspielen im Internet liege stets eine Ermessensreduktion auf Null vor. Nichts anderes könne beim Anbieten von Glücksspielen über das Internet gelten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch das Verhältnismäßigkeitsgebot fehlerhaft angewendet. Eine Untersagungsverfügung, die der Klägerin nur das untersage, was ihr auch kraft Gesetzes verboten sei, belaste die Klägerin nicht zusätzlich.

8

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet unter der Domain www... angebotene "Managerspiel" kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

10

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. November 2009 zu Recht aufgehoben (1.). Seine Feststellung, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis im Internet angebotene und dort beworbene Fußballmanagerspiel kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand (2.).

12

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin hat schon deshalb Erfolg, weil die Untersagungsverfügung vom 12. November 2009 in ihrer Nummer 1 als Einzelfallregelung nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW, Art. 20 Abs. 3 GG). Revisionsrechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin damit nicht nur das für die Bundesligasaison 2009/2010 angebotene Glücksspiel untersagt wird, sondern darüber hinaus die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung oder Unterstützung weiteren öffentlichen Glücksspiels, obwohl nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin neben dem Angebot des Bundesligamanagerspiels andere Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV angeboten hätte oder deren Veranstaltung für die Zukunft beabsichtigte.

13

Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338> = Buchholz 406.11 § 39b BBauG Nr. 1).

14

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr; vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 60.08 - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2). Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 26 m.w.N.).

15

In Nummer 1 der angefochtenen Verfügung wird der Klägerin allgemein untersagt, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Dass der Beklagte damit nicht nur das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet angebotene und beworbene Spiel untersagte, sondern jegliche künftigen Internetauftritte der Klägerin, mit denen öffentliches Glücksspiel betrieben wird, verdeutlicht die Begründung des Bescheids auf Seite 7. Mit dieser weiten Fassung der Untersagungsverfügung hat der Beklagte keine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung getroffen, sondern lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben und deren Konkretisierung offengelassen.

16

2. Die Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin angebotene Glücksspiel im Internet kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

17

a) Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht.

18

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Diese Subsidiaritätsregelung will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger eine andere sachnähere oder effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird.

19

Die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung stellt für die Klägerin keinen gleich wirksamen Rechtsschutz dar. Namentlich ist offen, ob die Anfechtungsklage zur Klärung der Frage führt, ob das von der Klägerin betriebene Managerspiel ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist. Für die Klägerin bestand die Gefahr, dass diese Frage im gerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich wird, etwa wegen der fehlenden Bestimmtheit der Verfügung oder wegen Ermessensfehlern. Wirksamen und effektiven Rechtsschutz bezüglich der Zulässigkeit ihres Geschäftsmodells konnte sie nur über eine zusätzliche Feststellungsklage erreichen.

20

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat das von der Klägerin angebotene Fußballmanagerspiel zu Recht nicht als Glücksspiel angesehen. Seine Annahme, die von der Klägerin geforderten 7,99 € seien als Teilnahmegebühr zu qualifizieren und nicht als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da das Revisionsgericht diejenige Rechtslage zugrunde legen muss, die das Berufungsgericht, entschiede es jetzt, anzuwenden hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 <338> = Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 1; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, Rn. 23 zu § 137; jeweils m.w.N.), beurteilt sich dies nach dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des am 1. Juli 2012 in Baden-Württemberg in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. November 2011 - GlüStV -, der gemäß § 33 GlüStV nunmehr revisibel ist.

21

(1) Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Zufallsabhängigkeit offengelassen und darauf abgestellt, dass es bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin jedenfalls an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt fehle. Das Zahlungsverlangen von 7,99 € pro Team sei eine Teilnahmegebühr an dem Spiel und kein Entgelt im Sinne des Gesetzes.

22

Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sich mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Das Berufungsurteil nimmt nur unzutreffend an, dies setze eine Verwendung des Entgelts zur Finanzierung der Gewinne voraus. Stattdessen genügt es, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance besteht. Dazu muss die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - sich gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. Daran fehlt es, wenn mit ihr lediglich die Berechtigung zur Teilnahme erworben wird. Dann handelt es sich nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorliegt.

23

Diese Auslegung ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der glücksspielrechtlichen Regelung mit § 33h Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO), der seinerseits auf § 284 StGB Bezug nimmt. Sie entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und ist mit dessen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte vereinbar.

24

§ 33h GewO normiert das Verhältnis der gewerberechtlichen Vorschriften, die Gewinnspiele betreffen, zu den landesrechtlichen, ordnungsrechtlichen Glücksspielregelungen. Im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Art. 74 Nr. 11 Grundgesetz (GG) hat der Bundesgesetzgeber das gewerbliche Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) sowie das gewerbliche Veranstalten anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und in §§ 33c ff. GewO näher geregelt. § 33g Nr. 2 GewO normiert einen Vorbehalt, die Erlaubnispflicht auf bestimmte nicht gewerbsmäßig betriebene Gewinnspiele auszudehnen. §§ 33c bis 33g GewO sind nach § 33h Nr. 1 und 2 GewO jedoch nicht auf die dort aufgeführten Spielbanken, Lotterien und Ausspielungen anzuwenden. Nach § 33h Nr. 3 GewO gelten sie auch nicht für diejenigen "anderen" Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Diese - und nur diese - "anderen" Spiele bleiben der Regelung durch den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz für das Ordnungsrecht überlassen. Die Übrigen, die nicht unter § 284 StGB fallen, sind in § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO detailliert und abschließend geregelt. Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung vollzieht die Abgrenzung zwischen der Bundesgesetzgebungskompetenz für das Wirtschaftsrecht und der Landesgesetzgebungskompetenz für das Ordnungsrecht nach (vgl. BTDrucks 8/1863 S. 10 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33h, Stand: Mai 2011, Rn. 1). Sie steht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. Er darf den ordnungsrechtlichen Begriff des Glücksspiels bei "anderen" Spielen mit Gewinnmöglichkeit, wie dem hier umstrittenen Fußballmanagerspiel, nicht weiter fassen als den Glücksspielbegriff des § 284 StGB. Das Tatbestandsmerkmal des für den Erwerb einer Gewinnchance verlangten Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darf deshalb nicht weiter ausgelegt werden als der Begriff des Einsatzes, der Bestandteil der Definition des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB ist.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz; denn bei einem Glücksspiel geht es um die Erzielung eines Gewinns oder um den Verlust eines Einsatzes. Unter den Begriff des Einsatzes fällt jede Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt. Wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel darf der Einsatz allerdings nicht nur ganz unbeträchtlich sein. Von einem Glücksspieleinsatz kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn zwischen Aufwendung eines Vermögenswerts und dessen Gewinn oder Verlust ein notwendiger Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171 <171 ff.> m.w.N.). Daraus folgt auch für den ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff, dass sich bereits aufgrund der Zahlung des Entgelts die Gewinnchance oder die Verlustmöglichkeit ergeben muss. Daran fehlt es, wenn erst weitere Umstände wie etwa das Verhalten von Mitspielern oder Aktivitäten des Spielteilnehmers selbst die Gewinnchance oder Verlustmöglichkeit entstehen lassen. Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- oder der Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt.

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Der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV spricht ebenfalls dafür, als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance nur einen Einsatz im Sinne des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs zu verstehen. Die ordnungsrechtliche Regelung dient nach § 1 GlüStV dazu, die Spielsucht zu bekämpfen, den Jugendschutz zu gewährleisten und vor Begleitkriminalität zu schützen. Dieser Zweck erfordert nicht, über einen Einsatz hinaus auch eine bloße Teilnahmegebühr in den Tatbestand einzubeziehen. Nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz besteht die potenziell zur Spielsucht führende Versuchung, die Gewinnchancen durch Erhöhen des Einsatzes steigern und erlittene Verluste mit weiteren Einsätzen wettmachen zu wollen, bei einer festen Teilnahmegebühr nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maß. Gleiches gilt für das Risiko kriminellen Verhaltens. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden. Selbst der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass von dem Fußballmanagerspiel für die Spieler keine Suchtgefahr ausgehe.

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Diese Feststellungen lassen die Auslegung des Entgelterfordernisses im Sinne eines Einsatzes auch verfassungsrechtlich geboten erscheinen. Vor dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit sind die Beschränkungen durch den Glücksspielstaatsvertrag nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung der genannten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Bei Spielen, für die kein Einsatz, sondern nur eine Teilnahmegebühr verlangt wird, gehen die glücksspielrechtlichen Anforderungen an die Aufklärung der Spieler, das Erstellen eines Sozialkonzepts und ein System der Spielersperre (§§ 6 bis 8 GlüStV) weit über das zur Suchtbekämpfung erforderliche Maß hinaus. Den Anforderungen des Jugendschutzes und der Abwehr krimineller Taten kann bereits durch eine Regulierung auf dem Niveau des § 33d GewO Rechnung getragen werden. Dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages auf ein wesentlich höheres Gefahrenniveau zugeschnitten sind, zeigen die Bestimmungen über die Ausnahmen vom Internetverbot (§ 4 Abs. 5 GlüStV), die eine Freigabe bei Einsätzen bis zu 1 000 € monatlich zulassen, und die Öffnung des Glücksspielstaatsvertrages bezüglich der Erlaubniserteilung für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (vgl. §§ 12 ff. GlüStV). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist entgegen der Auffassung des Beklagten jeweils die konkrete Spielgestaltung in den Blick zu nehmen und nicht auf eine mögliche Gefährdung durch ein Zusammenwirken aller auf dem Markt angebotenen Glücksspiele abzustellen.

28

(2) Bei dem von der Klägerin angebotenen Fußballmanagerspiel ist der erforderliche notwendige Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinnchance bzw. der Verlustmöglichkeit nicht gegeben. Nicht die bloße Zahlung hat eine Gewinnchance zur Folge, sondern erst das sich daran anschließende Spielverhalten des jeweiligen Spielteilnehmers und seiner Mitkonkurrenten. Eine Gewinnchance eröffnet sich nicht schon mit der entgeltlichen Registrierung, sondern erst und nur, wenn der Teilnehmer sich entscheidet, sich in das Spielgeschehen einzubringen und den in der Spielsaison erforderlichen zeitlichen Aufwand zu investieren. Diese Entscheidung erfolgt unabhängig von der Zahlung des Entgelts. Der Teilnehmer kann auch jederzeit aus dem Spiel wieder aussteigen, ohne dass für ihn ein Anreiz besteht, einen Vermögensverlust wieder wettmachen zu wollen. Das Entgelt für die Registrierung erhält er in keinem Fall zurück. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, bei dem von der Klägerin geforderten Betrag handele es sich nur um eine Teilnahmegebühr, ist in Anbetracht des dargestellten Spielmodells revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Journalisten und begehren die Aufhebung von Kostenentscheidungen für die Gewährung von Informationszugang.

2

Im Mai 2011 beantragten die Kläger im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nachdem die Kläger um Mitteilung eventuell anfallender Kosten gebeten hatten, wies das Bundesministerium darauf hin, dass 31 Themengebiete betroffen seien und damit eine entsprechende Anzahl an Einzelanträgen vorliege. Im Februar 2012 beantragten die Kläger darüber hinaus Einsicht in die Strukturpläne des Deutschen Leichtathletik-Verbandes ab dem Jahr 2001. Das Ministerium wies die Kläger darauf hin, dass dieser Antrag zu 35 neuen kostenmäßig zu berücksichtigenden Einzelanträgen führe.

3

Das Bundesministerium gab den Anträgen mit insgesamt 66 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt 12 676,25 € und Auslagen von insgesamt 2 275,95 € fest. Den gegen 64 der 66 Kostenentscheidungen erhobenen Widerspruch wies das Bundesministerium mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 zurück.

4

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 10 Abs. 2 IFG enthalte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer wirksamen Inanspruchnahme des Informationszugangs das Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Ein Verstoß gegen dieses Verbot sei nicht nur dann anzunehmen, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe, sondern auch dann, wenn sie prohibitiv wirke. Dass die Kläger vorab über die Kostenfolge ihrer Anträge informiert worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Festsetzung der Auslagen komme wegen Fehlens einer hinreichenden Rechtsgrundlage nicht in Betracht. § 10 Abs. 3 IFG enthalte keine gesetzliche Ermächtigung, Auslagentatbestände und Auslagensätze im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln.

5

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Beklagte vor: Das Oberverwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Maßstab für das Vorliegen eines Informationsbegehrens angewandt. Es komme auf die materielle Teilbarkeit des Informationsantrags an. Für die Erhebung von Auslagen könne § 10 Abs. 3 IFG im Wege einer erweiternden Auslegung eine wirksame Ermächtigungsgrundlage entnommen werden. Im Übrigen folge eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen aus dem ergänzend anwendbaren § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG.

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. In Bezug auf die Ausführungen zur Gebührenerhebung verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; 1.). Ob Gleiches in jeglicher Hinsicht auch gilt, soweit das Berufungsurteil die Auslagenerstattung betrifft, kann dahinstehen; denn insoweit erweist es sich jedenfalls als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.).

10

1. Die Aufspaltung eines einheitlichen Informationsbegehrens in eine Vielzahl von Einzelanträgen ist mit dem in § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG a.F.) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) angelegten Verbot einer abschreckend wirkenden Gebührenerhebung unvereinbar.

11

a) Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) als Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung herangezogen.

12

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <261> und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250>). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33).

13

bb) Eine derartige abweichende Regelung trifft § 11 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) i.d.F. des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821); auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 20. September 2013 ist demnach nicht abzustellen. § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmt - soweit hier von Interesse -, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde entsteht; dies dient insbesondere der Vorhersehbarkeit der Kosten für den Antragsteller (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2010 - 3 B 46.10 - Buchholz 401.85 VwKostG Nr. 11 Rn. 5) und legt zugleich die Antragstellung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fest. Hierzu enthält § 10 IFG a.F. nebst der Informationsgebührenverordnung keine Regelung, so dass ergänzend auf das Verwaltungskostengesetz zurückzugreifen ist (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 11 ff.; Debus, DVBl 2013, 9).

14

cc) Auch wenn § 11 Abs. 1 VwKostG seinerseits nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes am 15. August 2013 außer Kraft getreten ist, ergibt sich seine Anwendung im vorliegenden Fall aus § 23 Abs. 1 des an seine Stelle getretenen Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666). Danach ist für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, das Verwaltungskostengesetz weiter anzuwenden. Nach ihrem Wortlaut betrifft die Vorschrift zwar nur Fälle noch nicht durchgeführter Leistungen, ihre Zwecksetzung gebietet aber eine erweiternde Interpretation, die auch Fälle abgeschlossener Leistungserbringung erfasst. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 23 Abs. 1 BGebG aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsvorschrift schaffen (vgl. BT-Drs. 17/10422 S. 118). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes beansprucht indessen nicht nur in den von § 23 Abs. 1 BGebG ausdrücklich geregelten Fällen, sondern erst recht dann Geltung, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung vor Inkrafttreten der Neuregelungen nicht nur beantragt, sondern darüber hinaus vollständig erbracht war.

15

dd) Anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der amtlichen Begründung zu § 23 BGebG für die Fälle, in denen die Leistungserbringung bis zum Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes abgeschlossen ist, die Übergangsregelungen in § 23 Abs. 2 bis 7 BGebG gelten sollen. Damit will der Gesetzgeber insbesondere gewährleisten, dass für die geltenden fachrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Auslagen die nach dem Verwaltungskostengesetz bestehenden bisherigen Kalkulationsgrundlagen in der Übergangszeit bis zur Ablösung des gebührenrechtlichen Fachrechts durch die Gebührenverordnungen nach § 22 Abs. 3 und 4 BGebG fortgelten (BT-Drs. 17/10422 S. 118); jedenfalls insoweit steht § 23 Abs. 2 bis 7 BGebG deshalb einem am Grundsatz des Vertrauensschutzes orientierten erweiternden Verständnis des § 23 Abs. 1 BGebG nicht entgegen.

16

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass in den Fällen, in denen ein Informationsantrag zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt gestellt wird, ein einheitliches Informationsbegehren vorliegt, dessen Bescheidung unabhängig von der Zahl der erlassenen Verwaltungsakte gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. darstellt, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken.

17

aa) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhoben. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind sie so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann.

18

Diese Vorschrift ist Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass jeder gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Informationszugang haben soll, ohne hiervon durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt zu werden. Deshalb sollen Gebühren und Auslagen orientiert am Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend bemessen werden. Die Bemessung der Gebühren nach § 10 Abs. 2 IFG a.F. hat den Verwaltungsaufwand - nur - zu berücksichtigen, die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs aber in vollem Umfang zu gewährleisten. Die Gebühren dürfen also nicht abschreckend wirken (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 6 und 16). Für die Frage einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung ist entscheidend, ob die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 73 bis 78).

19

bb) Das lässt sich effektiv nur ausschließen, wenn das Verbot abschreckender Wirkung nicht allein bei der Bemessung der Gebührenhöhe nach § 10 Abs. 2 IFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFGGebV a.F., sondern auch bereits bei der Bestimmung der einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. beachtet wird. § 10 Abs. 2 IFG a.F. beansprucht deshalb nach seinem Sinn und Zweck auch auf dieser Ebene Geltung.

20

Der Begriff der Amtshandlung ist im Informationsfreiheitsgesetz nicht definiert und im Verwaltungskostengesetz nur allgemein umschrieben worden (vgl. § 1 Abs. 1 VwKostG), erschließt sich aber aus § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach entscheidet die verfügungsberechtigte Behörde über den Antrag auf Informationszugang durch Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist die Amtshandlung, an die die Gebührenpflicht anknüpft. Das eröffnet der Behörde jedoch nicht die Möglichkeit, durch Aufteilung ihrer Sachentscheidung auf mehrere Verwaltungsakte die Zahl der Gebühren zu erhöhen. Dem steht das erwähnte Verbot prohibitiv wirkender Gebührenerhebung entgegen. Enthält ein Informationszugangsantrag ein einheitliches Zugangsbegehren, so ist dessen Bescheidung gebührenrechtlich als eine Amtshandlung zu qualifizieren, gleichviel ob sie durch einen oder mehrere Verwaltungsakte erfolgt. Ob ein Antrag ein oder mehrere Begehren enthält, hängt - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - von dem konkreten Sachverhalt ab. Stellt dieser sich bei wertender Betrachtung als einheitlicher Lebenssachverhalt dar, so liegt nur ein Begehren vor, dessen Bescheidung gebührenrechtlich nur eine Amtshandlung ist. Für dieses Verständnis streitet auch § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 IFG a.F. In diesen Regelungen geht das Informationsfreiheitsgesetz davon aus, dass über einen Zugangsantrag durch einen Verwaltungsakt entschieden wird. Eine Aufspaltung in mehrere Verwaltungsakte erweist sich danach als Ausnahme, die nur dann mehrere Gebühren rechtfertigen kann, wenn in einem Antrag mehrere Begehren zusammengefasst sind.

21

cc) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass von höchstens zwei Informationsbegehren der Kläger zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt "Förderung des Sports durch das Bundesministerium des Innern" auszugehen ist. Das unterliegt keinen bundesrechtlichen Bedenken und überschreitet insbesondere nicht die rechtlichen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 <238>). Auch wenn die Bescheidung der Informationsbegehren durch 66 Verwaltungsakte erfolgte, lösten diese Begehren lediglich höchstens zwei gebührenpflichtige Amtshandlungen aus. Hiermit stehen die angefochtenen Bescheide, die von 64 Amtshandlungen ausgehen, nicht in Einklang.

22

Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die angefochtenen Bescheide, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, insgesamt aufzuheben und nicht teilweise aufrecht zu erhalten sind. Es fehlt an einer rechtmäßigen, auf die maßgeblichen Amtshandlungen bezogenen Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der nach Teil A Nr. 1.2 bis 3 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung innerhalb der dort vorgegebenen Rahmen festzusetzenden Gebühr. Dies hat zur Folge, dass die angefochtenen Gebührenfestsetzungen insgesamt rechtswidrig sind.

23

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ebenfalls frei von Bundesrechtsverstößen, soweit es die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Auslagen in Höhe von 2 184,35 € bejaht hat.

24

a) Die angefochtenen Bescheide können insoweit nicht auf die Teile der Informationsgebührenverordnung gestützt werden, die die Erhebung von Auslagen regeln, weil diese Vorschriften mangels einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind.

25

aa) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt werden. Der Gesetzgeber muss daher selbst entscheiden, welche Fragen innerhalb welcher Grenzen und mit welchem Ziel durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Die Ermächtigung muss von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt sein. Es genügt, wenn die Grenzen der Ermächtigung durch Auslegung anhand der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze bestimmbar sind; dabei sind Zielsetzung des Gesetzes, Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und Entstehungsgeschichte des Gesetzes von Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 u.a. - BVerfGE 123, 39, 78 m.w.N.). Die vom Verordnungsgeber in Anspruch genommene Rechtsetzungsbefugnis muss sich zudem aus der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG angeführten Rechtsgrundlage ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - BVerwGE 152, 1 Rn. 22). Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

26

bb) § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. ermächtigt lediglich zur Bestimmung von Gebührentatbeständen und -sätzen durch Rechtsverordnung. Regelungen, die Auslagen zum Gegenstand haben, sind hiervon nicht erfasst. Auslagen, die nach allgemein anerkanntem Begriffsverständnis unter dem Oberbegriff der Kosten mit den Gebühren zusammengefasst werden, sind von letzteren zu unterscheiden (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 1 VwKostG Rn. 1; § 10 VwKostG Rn. 1), wie sich nunmehr auch aus den unterschiedlichen Legaldefinitionen in § 3 Abs. 4 und 5 BGebG ergibt.

27

cc) Eine von diesem anerkannten Begriffsverständnis abweichende, auch die Regelung von Auslagentatbeständen und -sätzen erlaubende Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht in Betracht und lässt sich auch nicht auf die Systematik, die Gesetzgebungsgeschichte oder die Zielsetzung des § 10 IFG a.F. stützen. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. zwar die Erhebung von Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich vorgesehen, wobei Näheres in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16). Gleichwohl hat er bislang davon abgesehen, § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. so auszugestalten, dass auch die Auslagenerstattung in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise erfasst wird. Dagegen hat er die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), die sich ebenfalls nur auf die Regelung der Höhe der Gebühren bezog, durch Art. 21 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) auf die Regelung der Höhe der Kosten und damit auch der Auslagen durch den Verordnungsgeber erweitert. Diese partielle Untätigkeit des Gesetzgebers hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage im Informationsfreiheitsgesetz steht deren erweiternder, über den Wortlaut hinausgehender Auslegung entgegen.

28

b) Die angefochtenen Bescheide können, soweit sie die Erstattung von Auslagen regeln, auch nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gestützt werden. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), so dass offenbleiben kann, ob seine Begründung insoweit im Einklang mit Bundesrecht steht.

29

aa) § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG sieht eine Auslagenerstattung für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Abzüge vor, die auf besonderen Antrag erstellt werden. Weder aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch aus sonstigen Umständen ergibt sich, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von der Beklagten erstellten Kopien stellen keine "weiteren" Abschriften im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG dar, weil sie lediglich für die Durchführung einer Amtshandlung - hier zur Erfüllung der Informationsbegehren der Kläger - gefertigt wurden. Ebenso fehlt es an einem gerade auf die Erstellung derartiger zusätzlicher Abschriften bezogenen, besonderen Antrag der Kläger.

30

bb) Damit kommt es auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an. Mit ihr macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Pflicht verletzt, die Höhe, in der ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten werden kann, selbst festzustellen und den Betrag des von den Klägern geschuldeten Auslagenersatzes nach Maßgabe des von § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in Bezug genommenen § 136 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - KostO) zu ermitteln. Da indessen ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG schon dem Grunde nach nicht besteht, bedarf es keiner Entscheidung zur Höhe der Auslagen mehr.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch liegen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

I. Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsbehördliche Ausweisung der Bundesstraße 50 (B 50) im Bereich zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße.

3

Am 16. April 2004 erließ der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz gestützt auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die straßenverkehrsbehördliche Anordnung, dass der genannte Streckenabschnitt der B 50 mit einer Länge von 22,25 km als Kraftfahrstraße auszuweisen ist, und ordnete auf der Grundlage eines beigefügten Plans eine entsprechende Beschilderung mit den Verkehrszeichen (VZ) 331 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - an (nunmehr VZ 331.1 gemäß Anlage 3 lfd. Nr. 18 zu § 42 Abs. 2 StVO). Kraftfahrstraßen dürfen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Zur Begründung der Anordnung wird ausgeführt, dass es durch die ständig steigende Zahl der Fluggäste auf dem Flughafen Frankfurt-Hahn zu einem sehr starken Anstieg des Verkehrsaufkommens auf der B 50 zwischen Simmern/Ost und dem Flughafen gekommen sei. Trotz des Ausbaus von Teilbereichen auf drei Fahrstreifen entstünden durch langsam fahrende Fahrzeuge (z.B. Mofas und Mopeds) sowie langsame landwirtschaftliche Fahrzeuge (z.B. Traktoren) immer wieder längere Fahrzeugkolonnen, die mit wachsendem Überholdruck zu einem erhöhten Unfallaufkommen auch mit Personenschäden führten. Diese langsam fahrenden Fahrzeuge sollten mit der Ausweisung der B 50 als Kraftfahrstraße auf das nachgeordnete Straßennetz und im Falle der landwirtschaftlichen Fahrzeuge auch auf Wirtschaftswege verdrängt werden. In Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Beschleunigung des fließenden Verkehrs mit den Interessen des langsamen Verkehrs an der weiteren Nutzung der B 50 sei den Belangen der Verkehrssicherheit (Unfallsituation) sowie der Beschleunigung des fließenden Verkehrs von und zum Flughafen Frankfurt-Hahn der Vorrang einzuräumen. Die Verkehrszeichen wurden Ende September 2004 aufgestellt.

4

Gegen die Anordnung des Beklagten legte der Kläger, der in M. einen landwirtschaftlichen Betrieb in einer Größe von rund 130 ha bewirtschaftet und die B 50 unter anderem für Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nach Kirchberg zur Vermarktung seiner Ernteerträge benutzt, Widerspruch ein. Wegen der Vielzahl der eingegangenen Widersprüche wurde mit dem Einverständnis des Klägers ein Musterverfahren benannt; die übrigen Verfahren, darunter das des Klägers, wurden zum Ruhen gebracht.

5

In dem Musterverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2005 - 6 K 963/05.KO - die straßenverkehrsbehördliche Anordnung in einem Teilbereich aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zwar habe der Beklagte glaubhaft dargelegt, dass von dem langsamen Verkehr auf der B 50 eine konkrete Unfallgefahr ausgehe. Doch sei die verkehrsbehördliche Anordnung im westlichen Streckenabschnitt (Büchenbeuren - Kirchberg) deswegen ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, weil es dort für den landwirtschaftlichen Verkehr keine zumutbaren Ausweichstrecken gebe. Mithin seien die Interessen des landwirtschaftlichen Verkehrs nicht hinreichend berücksichtigt worden, die Anordnung sei insoweit unverhältnismäßig. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist zum Führen von Vergleichsverhandlungen zum Ruhen gebracht worden. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Oktober 2010 hat das Berufungsgericht eine Ortsbesichtigung der Alternativstrecken durchgeführt. Im Anschluss daran haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt; es ist vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2011 - 7 A 11188/10.OVG - eingestellt worden.

6

Unter dem 24. November 2005 waren zuvor drei Planfeststellungsbeschlüsse zu einem vierstreifigen Ausbau der B 50 ergangen; sie umfassten unter anderem den hier in Rede stehenden Streckenabschnitt. Diese Planfeststellungsbeschlüsse wurden bestandskräftig. Die Freigabe der Strecke in dem dort vorgesehenen vierstreifigen Ausbauzustand erfolgte im Jahr 2011. Im Zuge des Ausbaus der B 50 wurde auch das Ersatzwegenetz für den langsam fahrenden Verkehr erweitert.

7

In dem wiederaufgenommenen Widerspruchsverfahren des Klägers wies der Beklagte dessen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2011 mit der Begründung zurück, dass nun auch für den westlichen Streckenabschnitt eine zumutbare Ausweichstrecke zur Verfügung stehe. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2012 - 4 K 716/11.KO - die im Anschluss an die verkehrsrechtliche Anordnung vom 16. April 2004 angebrachten Verkehrszeichen Nr. 331.1 StVO und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2011 aufgehoben. Zur Begründung heißt es: Die Verkehrszeichen seien im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Eine Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO bestehe zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Beklagte habe seine Anordnung vom 16. April 2004 mit dem Entstehen langer Fahrzeugkolonnen durch den langsam fahrenden landwirtschaftlichen Verkehr und den dadurch entstehenden Überholdruck auf der damals nur zwei- bzw. dreispurig ausgebauten Strecke begründet, der zu einem erhöhten Unfallaufkommen führe. Die Sachlage habe sich in der Zwischenzeit wesentlich geändert. Der Abschnitt der B 50 zwischen Büchenbeuren und Simmern sei mittlerweile vierspurig ausgebaut. Die ehemals vorhandenen Einmündungen von Wirtschaftswegen seien verschlossen. Die im Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen erkannten Gefahrenquellen und angenommenen Unfallrisiken seien damit wesentlich entschärft.

8

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beteiligten ist mit Beschluss vom 15. August 2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, nachdem der Beklagte erklärt hatte, ein straßenrechtliches Teileinziehungsverfahren durchzuführen und dem Kläger vorübergehend eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der B 50 zugesichert wurde. Das Teileinziehungsverfahren nach § 2 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) wurde eingeleitet; die Teileinziehung wurde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. September 2014 bekanntgemacht. Gegen die Teileinziehung wurde - unter anderem vom Kläger - Widerspruch erhoben.

9

In dem auf Antrag des Klägers wiederaufgenommenen Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, inwieweit die Zulassung von langsam fahrenden - vor allem landwirtschaftlichen - Fahrzeugen mit Geschwindigkeiten unter 60 km/h und teilweise unter 40 km/h auf der B 50 im Abschnitt zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs durch eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit führen würde, insbesondere durch Entstehen eines Überholdrucks oder angesichts großer Geschwindigkeitsdifferenzen. Mit Urteil vom 25. August 2016 - 7 A 10885/14.KO - hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Ausweisung der B 50 als Kraftfahrstraße zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West sei rechtmäßig. Maßgeblich für den Erfolg der gegen diesen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung. Die Zulassung von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auf diesem Streckenabschnitt begründe - wie das am 27. Januar 2016 schriftlich erstattete und in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erläuterte sowie mit den Beteiligten dort erörterte Sachverständigengutachten ergeben habe - eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhe und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich überschreite. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, der Gefahrenlage durch die Ausweisung dieses Streckenabschnitts der B 50 als Kraftfahrstraße zu begegnen und damit den langsamen Verkehr von der Nutzung auszuschließen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO), sei auch frei von Ermessensfehlern. Die besonderen örtlichen Verhältnisse des streitbefangenen Abschnitts der B 50 würden im vorliegenden Zusammenhang vor allem durch den autobahnähnlichen Ausbauzustand bestimmt. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt habe, ergebe sich bei einer Zulassung von langsam fahrenden Fahrzeugen, insbesondere bei landwirtschaftlichem Verkehr, eine erhöhte Gefahrenlage durch die hohen Differenzgeschwindigkeiten zum Schnellverkehr und dadurch, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund des autobahnähnlichen Ausbauzustands der B 50 im hier in Rede stehenden Bereich dort nicht mit langsam fahrenden Fahrzeugen rechneten (Grundsatz der "Einheit von Bau und Betrieb"); das danach überraschende Auftreten von solchem langsam fahrendem Verkehr steigere die Gefahr von Fahrfehlern und dadurch die Unfallwahrscheinlichkeit.

10

II. Die vom Kläger angeführten Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist dies in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Das setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

11

1. Danach vermag die vom Kläger angeführte Frage,

kann allein aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung der bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und weniger erreichende Kraftfahrverkehr dauerhaft auf einem mehr als 20 km langen Straßenabschnitt von der Benutzung einer Bundesstraße ausgeschlossen werden,

eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Der Kläger meint, dass es wegen des dauerhaften Ausschlusses langsamer Fahrzeuge von der Nutzung der Straße zusätzlich zur straßenverkehrsbehördlichen Maßnahme einer straßenrechtlichen Teileinziehung bedürfe.

12

Diese Frage müsste in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren jedoch nicht entschieden werden. Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen - wie hier die Ausweisung einer Bundesstraße als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO) - sind Allgemeinverfügungen, die als Dauerverwaltungsakte einzuordnen sind. Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen solchen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 21 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2016 war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts außer der straßenverkehrsbehördlichen Ausweisung der Strecke als Kraftfahrstraße gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auch die Teileinziehung des hier betroffenen Abschnitts der B 50 verfügt (UA S. 23). Mit diesem Umstand setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

13

2. Auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,

kann allein aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung eine bestimmte Verkehrsart dauerhaft von der Benutzung eines über 20 km langen Streckenabschnitts einer Bundesstraße ausgeschlossen werden, wenn der zuvor für denselben Streckenabschnitt aufgestellte Planfeststellungsbeschluss gemäß § 17 FStrG einen solchen Ausschluss durch Teileinziehung vermeidet,

stellt es einen zulässigen Gebrauch des Ermessens der Straßenverkehrsbehörde dar, wenn sie in einem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße die Ausweisung zur Kraftfahrstraße nicht vornimmt, sondern stattdessen diese Ausweisung in das Straßenverkehrsrecht verlagert,

führen nicht zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

14

Soweit diese Fragen im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der B 50 ebenfalls darauf gerichtet sind zu klären, ob die Ausweisung als Kraftfahrstraße zusätzlich eine straßenrechtliche Teileinziehung erfordert, ist sie - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich. Die Teileinziehung ist zwischenzeitlich erfolgt; hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

15

Soweit sich die Fragen auf das Verhältnis des Planfeststellungsverfahrens zur straßenverkehrsrechtlichen Ausweisung als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO) beziehen, wird eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise herausgearbeitet. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 16. April 2004 geht dem Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse zeitlich voraus; mit ihr sollte (auch) Unfallgefahren entgegengewirkt werden, die aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bereits vor dem vierstreifigen Ausbau der B 50 bestanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb die Straßenverkehrsbehörde hieran durch das noch laufende Planfeststellungsverfahren gehindert gewesen sein sollte. Zudem liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau einer Bundesstraße (§ 17 Satz 1 FStrG) nicht - wie in der zweiten Frage unterstellt wird - bei der Straßenverkehrsbehörde, sondern gemäß § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG bei der obersten Landesstraßenbaubehörde. Demgemäß hat nicht die Straßenverkehrsbehörde Ermessen beim Erlass eines solchen Planfeststellungsbeschlusses auszuüben, sondern die hierfür sachlich zuständige Straßenbaubehörde. Abgesehen davon sind die Planfeststellungsbeschlüsse zum Ausbau der B 50 bestandskräftig und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

16

3. Ebenso wenig kann eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Frage erfolgen,

ist es zulässig, durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung den 60 km/h und langsamer fahrenden Kraftfahrzeugverkehr von einem Streckenabschnitt über 20 km dauerhaft auszuschließen und ihn stattdessen auf nicht öffentliche Straßen als zumutbare Ausweichstrecken zu verweisen?

17

Die Frage, inwieweit bei der Ausweisung einer Strecke als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 1 StVO) ausreichende Ausweichmöglichkeiten für den von der Nutzung dieser Straße ausgeschlossenen langsam fahrenden Verkehr zur Verfügung stehen, ist von der für die Ausweisung zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der ihr nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO obliegenden Ermessensentscheidung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 24) mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Auch nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ist Voraussetzung für die Anordnung des Verkehrszeichens 331.1, dass für den Verkehr, der Kraftfahrstraßen nicht befahren darf, andere Straßen zur Verfügung stehen, deren Benutzung zumutbar ist.

18

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 20 f.) stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit der abgedrängte Verkehr auf die Benutzung nicht-öffentlicher Straßen verwiesen werden darf, entscheidungserheblich nur für eine Teilstrecke, nämlich soweit, wie die für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehene Ausweichroute im Bereich zwischen Büchenbeuren/West und Kirchberg, der konkret für den Kläger von Interesse ist, zwischen der K 137 und der L 193 entlang des Flughafens Frankfurt-Hahn auf einer Länge von etwa 2,2 km nicht über öffentliche Straßen, sondern über einen Wirtschaftsweg verläuft.

19

Auch insoweit zeigt die Beschwerde einen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf nicht auf. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass für die Verkehrsbedürfnisse des Klägers eine Ausweichstrecke vorhanden ist und dass für den genannten Wirtschaftsweg eine Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Mobilität, der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH - FFHG -, dem Landkreis Cochem-Zell und der Ortsgemeinde Lötzbeuren besteht, der zufolge die FFHG einen dort näher bezeichneten Ausbau sowie die Unterhaltung des Wirtschaftsweges übernimmt. Somit sei rechtlich gewährleistet, dass der Wirtschaftsweg, der Teil einer ansonsten über öffentliche Straßen verlaufenden Ausweichroute sei, in einem für eine zumutbare Nutzung erforderlichen Zustand erhalten werde (UA S. 21). Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb es unter diesen Umständen bundesrechtlich nicht zulässig sein sollte, auch einen solchen Wirtschaftsweg als zumutbare Ausweichstrecke anzusehen.

20

4. Die Frage,

ob besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO (auch) dann begründet sind, wenn der Ausbauzustand einer Straße autobahnähnlich gestaltet ist und entsprechend wahrgenommen wird,

rechtfertigt die vom Kläger begehrte Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht.

21

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 26 m.w.N.). Nachdem in jener Entscheidung ausdrücklich auch der Ausbauzustand der betreffenden Strecke aufgeführt wird, erschließt sich daraus unmittelbar, dass dann auch der autobahnähnliche Ausbauzustand einer Bundesstraße und die Wahrnehmung dieses Ausbauzustands durch die Verkehrsteilnehmer für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO von Bedeutung sein können. Weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

22

Inwieweit ausgehend von diesem Verständnis des Begriffs der besonderen örtlichen Verhältnisse im konkret zu entscheidenden Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorliegen, wonach eine Gefahrenlage bestehen muss, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches Privateigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 24), ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, die auf der Grundlage der Feststellungen des Tatsachengerichts zu beantworten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 29); sie entzieht sich deshalb einer fallübergreifenden revisionsgerichtlichen Klärung und Beantwortung.

23

5. Schließlich führt auch die Frage,

ob dann nur ein vollständiges Verbot der 60 km/h und langsamer fahrenden Fahrzeuge verhängt werden muss, wenn die Zulassung solcher Fahrzeuge zu einer Gefahr für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte führen würde, auch wenn mildere Mittel in Betracht kommen könnten,

nicht auf eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

24

Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass es den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes widerspräche, wenn durch eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung die Ausweisung einer Straße als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 1 StVO) erfolgte, obwohl diese Maßnahme nicht erforderlich ist, also mildere Mittel zur Verfügung stehen, mit denen das angestrebte Ziel in einer die Verkehrsteilnehmer weniger beschränkenden Weise erreicht werden könnte. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles. In Bezug auf den hier in Rede stehenden Streckenabschnitt ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung eines fachlichen Einschätzungsspielraums der Straßenverkehrsbehörde und auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass in tatsächlicher Hinsicht gleich geeignete mildere Mittel als die Ausweisung der Strecke als Kraftfahrstraße nicht zur Verfügung standen (vgl. UA S. 24 f.).

25

III. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet oder sie liegen jedenfalls nicht vor.

26

1. Der Kläger macht zum einen geltend, dass das Gericht nicht allein darüber hätte Beweis erheben dürfen, ob die Zulassung von langsam fahrendem Verkehr eine erhöhte Unfallgefahr provoziere. Vielmehr hätte (zumindest) auch ein Vergleich zwischen dem ursprünglich nicht ausgebauten Streckenabschnitt und dem dann ausgebauten Streckenabschnitt angestellt werden müssen, mit der Maßgabe, ob nun die Zulassung des langsam fahrenden Verkehrs eine höhere Unfallgefahr bilden würde als auf der ursprünglichen Strecke.

27

Soweit damit - was in der Beschwerde nicht präzisiert wird - ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO gerügt werden soll, muss diese Rüge schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sich der Umfang der gebotenen Beweiserhebung nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts bestimmt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für den Erfolg einer - wie hier - gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 21 m.w.N.). Auf die Unfallgefahren, die auf der Strecke im nicht ausgebauten Zustand bestanden, kam es danach nicht an. Abgesehen davon hat der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt, der die jetzt vermisste Sachverhaltsaufklärung zum Gegenstand hatte. Dass sich dem Berufungsgericht die vom Kläger vermisste Beweiserhebung nicht gleichwohl aufdrängen musste (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>), liegt wegen des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts auf der Hand. Schließlich erweist sich die Behauptung des Klägers als unzutreffend, dass erst die Ausbaumaßnahme Anlass und Beweggrund für die Ausweisung des Streckenabschnitts als Kraftfahrstraße gewesen sei. Vielmehr wurde das straßenverkehrsbehördliche Verwaltungsverfahren schon im Jahr 1999 und damit lange vor dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens eingeleitet, da der Beklagte, wie in der Begründung der Anordnung vom 16. April 2004 ausdrücklich dargelegt wird, bereits bei dem damaligen zwei- bzw. teilweise dreistufigen Ausbauzustand der B 50 eine besondere Gefahrenlage durch die Bildung von Fahrzeugkolonnen und Überholvorgänge gesehen hatte.

28

2. Darüber hinaus rügt der Kläger als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht seiner schriftsätzlich angekündigten Frage nicht nachgegangen sei, ob die Verlagerung des langsameren Verkehrs auf die Ausweichstrecken eine höhere Unfallwahrscheinlichkeit beinhalte, und dass auch ein Vergleich der Unfallsituation auf der Ausweichstrecke und auf der ausgebauten Bundesstraße unterblieben sei. Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch insoweit nicht gestellt. Die Begründung der Beschwerde enthält keine Darlegungen dazu, weshalb sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage von dessen materieller Rechtsauffassung gleichwohl eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dass dies der Fall war, ist auch unabhängig vom Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen.

29

3. In gleicher Weise werden die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt, soweit der Kläger - auch hier ohne eine genaue rechtliche Einordnung - einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts darin sieht, dass es seine Frage, die auf einen Vergleich der Situation "Bundesstraße ohne Ausbau" gegenüber "Bundesstraße mit Ausbau" abzielte, "nicht zugelassen" habe.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.