Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Dez. 2012 - 6 A 10870/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:1211.6A10870.12.0A
bei uns veröffentlicht am11.12.2012

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihres an die Beigeladenen gerichteten Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011.

2

Die Beigeladenen sind Eigentümer des in H... gelegenen, bebauten Grundstücks Flur 2, Parzelle 508, das an die Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ grenzt. Auf den für deren erstmalige Herstellung zu erwartenden Erschließungsbeitrag erhob die Klägerin von den Beigeladenen zunächst bestandskräftig eine Vorausleistung in Höhe von 16.531,20 € und mit dem Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 weitere 2.960,57 €. Der von den Beigeladenen gegen diesen Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. Der Kreisrechtsausschuss hob den Vorausleistungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage, die die Straße „Am Sonnenberg“ mit der Landesstraße L 412 verbinde, stellten keinen beitragsfähigen Aufwand dar, weil sie nicht erforderlich gewesen seien, um das Neubaugebiet an das übrige Verkehrsnetz anzuschließen.

3

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.

4

Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 erhobene Klage wurde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 einerseits wegen dessen Unbestimmtheit und andererseits wegen der Ungültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung als rechtswidrig angesehen.

5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 seien Teil des Erschließungsaufwands für die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsstraße. Denn der Bau der Straße „Am Sonnenberg“ habe die Änderungen an der Landesstraße im Einmündungsbereich ausgelöst. Dabei spiele keine entscheidende Rolle, ob die neue Einmündung beispielsweise zur Anlage von Abbiegespuren an der Landesstraße oder – wie hier auf Drängen der Straßenbauverwaltung – zur Errichtung einer Kreisverkehrsanlage geführt habe. Diese Kreisverkehrsanlage sei auch keine selbständige Erschließungsanlage oder einem Verkehrszeichen bzw. einer Ampel gleichzusetzen. Die übrigen Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigten die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 ebenso wenig.

6

Die Klägerin beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011 aufzuheben.

8

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bekräftigen ihr Vorbringen, die Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 stelle eine eigenständige, nicht erschließungsbeitragsfähige Baumaßnahme dar. Die Belange der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs hätten eine Kreisverkehrsanlage in dem tatsächlich verwirklichten Umfang nicht erfordert. Außerdem sei der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets nicht zum Anbau bestimmt und könne deshalb nicht Teil der abzurechnenden Anlage sein.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids der Klägerin vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden, weil der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig ist und die Beigeladenen in ihren Rechten verletzt. Denn der voraussichtliche Gesamtaufwand für die Herstellung der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ ist bereits mit der ersten Vorausleistungserhebung von den Beitragspflichtigen gefordert worden. Zwar können zum Erschließungsaufwand auch Kosten für die Anbindung einer neuen Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz gehören (1.). Das gilt auch für Aufwendungen, die die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage verursacht (2.), soweit sie erforderlich sind (3.). Bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ dürfen aber die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 nicht in dem von der Klägerin für zutreffend erachteten Umfang berücksichtigt werden. Vielmehr ist nur der Teil dieser Kosten beitragsfähig, der nach der Fahrbahnbreite auf die Straße „Am Sonnenberg“ entfällt (4.). Dies führt zu einer so erheblichen Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen, dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist.

14

1. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst der Erschließungsaufwand die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen. Dazu rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung. Darunter sind auch die Aufwendungen zu verstehen, die erforderlich sind, um die neue Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz anzuschließen. In welchem Umfang solche Aufwendungen zum Erschließungsaufwand der neuen Anbaustraße gehören, hängt grundsätzlich von den straßenrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Kosten für Kreuzungen und Einmündungen ab.

15

Für den Fall, dass eine neue Anbaustraße in eine bestehende Bundesstraße einmündet, umfasst der Herstellungsaufwand auch die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 FStrG von der Gemeinde zu tragenden, einmündungsbedingten Kosten einschließlich gegebenenfalls der Kosten für die Anlegung von Abbiegespuren auf der Bundesstraße, die nach den Regeln der Straßenbau- und Straßenverkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig sind, damit die Einmündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genügt (BVerwG, 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869). Diese Grundsätze sind gemäß §§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 18 Abs. 3 LStrG auf Einmündungen neuer Anbaustraßen in Landesstraßen zu übertragen. Nach diesen Bestimmungen hat der Träger der Straßenbaulast der hinzukommenden Straße beim Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung die Kosten der Kreuzung bzw. Einmündung zu tragen einschließlich der Kosten von Änderungen, die infolge der neuen Kreuzung bzw. Einmündung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

16

Davon abweichend geregelt ist die Kostenverteilung, wenn i.S.d. §§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 3 LStrG mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehende Kreuzungen bzw. Einmündungen Anschlussstellen neu geschaffen werden. Unter diesen Umständen haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungs- bzw. Einmündungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung bzw. Einmündung beteiligten Straßenäste zu tragen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind.

17

2. Wird eine neue Erschließungsstraße mittels einer Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße angeschlossen, kann sich die Kostenverteilung entweder aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG oder aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG ergeben. Die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin der neuen Anbaustraße ist gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG zur Übernahme der erforderlichen Kosten für die Anbindung dieser Straße mittels Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße verpflichtet, wenn es sich um den Bau einer neuen Einmündung in eine bereits bestehende Verkehrsanlage handelt. Das setzt voraus, dass die neue Erschließungsstraße in die bestehende Landesstraße einmündet, nicht aber in eine gleichzeitig neu errichtete, andere selbständige Verkehrsanlage. Stellt aber die Kreisverkehrsanlage, in die die neue Erschließungsstraße einmündet, eine neue selbständige Verkehrsanlage dar, die die vorhandene Landesstraße unterbricht und in zwei Verkehrsanlagen aufteilt, folgt aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG keine Kostenverteilung zu Lasten der Gemeinde. Denn § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG verpflichtet die Gemeinde nur zur Kostenübernahme für Anpassungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen, nicht aber zur Finanzierung einer weiteren selbständigen Verkehrsanlage im Einmündungsbereich. Werden hingegen zwei neue Verkehrsanlagen errichtet (die neue Erschließungsstraße und die selbständige Kreisverkehrsanlage) und entstehen aus der zuvor einheitlichen Landesstraße zwei Verkehrsanlagen, die ebenso wie die neue Erschließungsstraße in die Kreisverkehrsanlage einmünden, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde als Baulastträgerin der neuen Erschließungsstraße in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG nur anteilige Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage zu tragen hat.

18

Ob eine neu errichtete Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer anderen Straße zu betrachten ist, richtet sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, 8 C 17.94, BVerwGE 101, 12). Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10527/07, AS 35, 71, esovgrp, juris) wirkt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel „überfahren“ werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße, die wie eine Tangente des Kreisverkehrs, in die lediglich eine weitere Straße einmündet, erscheint. Demgegenüber stellt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel ca. 20 m im Durchmesser misst, durch eine Bruchsteinmauer eingefasst und bepflanzt ist, also nicht „überfahren“ werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf dar, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Verkehrsanlage in zwei unterschiedliche Straßen unterteilt (OVG RP, 6 A 10139/12, NVwZ-RR 2012, 821, esovgrp, juris).

19

Nach diesen Maßstäben ist die neu errichtete Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 – wie den vorgelegten Fotos entnommen werden kann - eine selbständige Verkehrsanlage, welche die L 412 unterbricht und in zwei unterschiedliche Straßen aufteilt. Denn die Mittelinsel dieser Kreisverkehrsanlage hat einen Durchmesser von ca. 15 m, ist mit einer erheblichen Aufschüttung und mit einem großen torartigen Bauwerk versehen, so dass weder über sie hinweggeblickt noch sie „überfahren“ werden kann. In diese selbständige Kreisverkehrsanlage münden drei selbständige Straßen ein, nämlich die beiden Äste der L 412 und die neue Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreisverkehrsanlage entstanden ist.

20

3. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bau der Kreisverkehrsanlage als Erschließungsaufwand der Straße „Am Sonnenberg“ verbietet sich in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht wegen Fehlens der Erforderlichkeit einer solchen Einmündungsanlage. Zwar sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nur die für den Anschluss der neuen Erschließungsstraße erforderlichen Aufwendungen als "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung an. Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Von dem der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzubilligenden weiten Spielraum (BVerwG, IV C 51.69, DVBl 1971, 213, juris; BVerwG, 8 C 36.91, DVBl 1993, 1367) hat die Klägerin durch die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Kreisverkehrsanlage einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht. Die inzidente Überprüfung dieser planerischen Entscheidung lässt einen beachtlichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Im Gegenteil erscheinen sowohl die Anbindung der Straße „Am Sonnenberg“ an die L 412 als auch die Umsetzung durch eine Kreisverkehrsanlage geboten. Zwar sind die Bauflächen in der Straße „Am Sonnenberg“ auch über die Straßen „Im Langen Scheerbaum“ und „Am Kirchenland“ erreichbar. Diese Verbindung kann aber angesichts des Umstandes, dass die das Neubaugebiet durchziehenden Straßen „Am Sonnenberg“ und „Am Kirchenland“ ca. 800 m lang sind und mehr als 100 Bauplätze erschließen, kaum als ausreichend angesehen werden, um einen reibungslosen Verkehrsablauf im Neubaugebiet zu gewährleisten. Ebenso kann die Entscheidung der Klägerin für die Festsetzung und den Bau einer Kreisverkehrsanlage – statt einer trichterförmigen Einmündung in die B 412 - nicht beanstandet werden, weil auch die Straßenbaubehörde diese Art der Anbindung favorisierte. Dies kann der Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats vom 11. Mai 2006 zur Änderung des Bebauungsplans für das Teilgebiet „In der Pruff, Im Kirchenland, Im Langen Scheerbaum, In der Senftgewann, 2. Bauabschnitt“ und dem Schreiben des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Bad Kreuznach vom 8. November 2006 entnommen werden.

21

4. Da durch den Bau einer selbständigen Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 keine (unmittelbare) Einmündung der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 entstanden ist, ergibt sich die Kostenverteilung nicht aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG. Sie ist vielmehr - wie in § 19 Abs. 2 LStrG geregelt - nach dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Einmündungsanlage beteiligten Straßenäste zu bestimmen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind. Angesichts dessen dürfen bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ nicht sämtliche Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 berücksichtigt werden, sondern nur 30,5 v.H. dieser Kosten. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Lageplan mit Maßangaben des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. K... vom 30. November 2012 zur Feststellung der Breite der Fahrbahnen und der Nebenanlagen. Dipl.-Ing. K... hat in zutreffender Weise die Fahrbahnbreiten nicht als Tangenten der Kreisfahrbahn gemessen. Bei letztgenannter Methode, die dem am 6. Dezember 2012 von der Klägerin elektronisch vorgelegten Plan zugrunde liegt, werden nämlich die Messergebnisse durch die Einmündungstrichter beeinflusst. Entscheidend für die Verteilung der Kosten muss deshalb die Breite der Fahrbahn und der Nebenanlagen des jeweiligen Straßenasts vor dem Beginn des Einmündungstrichters sein, wie sie von Dipl.-Ing. K... unter dem 30. November 2012 ermittelt wurde.

22

Reduziert man danach die Aufwendungen für die Kreisverkehrsanlage (ca. 260.000,- €) um 69,5 v.H., führt dies unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils zu einer Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen auf ca. 585.000,- € und zu einem Beitragssatz von ca. 20,10 €/m³. Für das Grundstück der Beigeladenen errechnet sich ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag von insgesamt weniger als 16.400,- €. Er unterschreitet die Höhe der bereits gezahlten Vorausleistung, so dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist.

23

Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Zu dem Vorbringen der Beigeladenen, der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets sei nicht zum Anbau bestimmt, wird jedoch auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen hingewiesen, wonach beide Bereiche als Allgemeine Wohngebiete bestimmt wurden, die in offener Bauweise unter Beachtung einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 bebaut werden dürfen.

24

5. Die Berufung war nach alledem mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Dies entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit. Denn die Beigeladenen haben einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

26

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

27

Beschluss

28

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.906,57 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Dez. 2012 - 6 A 10870/12

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.

(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.

(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

1.
demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
2.
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 entstehen, auszugleichen.

(3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.

(4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.

(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2011 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S..., Flur ..., Parzelle .../..., Parzelle .../... und Parzelle .../... gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf den einmaligen Beitrag für den Ausbau des bergseitigen Gehwegs und der Beleuchtung der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 49 (B 49) in Cochem. Die Vorausleistungsbescheide vom 23. April 2010 in Höhe von 943,00 € (für das Grundstück Parzelle .../...) sowie in Höhe von 1.637,60 € (für die Parzellen .../... und .../...) wurden durch Bescheide vom 27. September 2011 durch den Zusatz geändert, dass die Vorausleistung auch für die Erneuerung der Beleuchtung erhoben werde.

2

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, den Vorausleistungsbescheiden fehle es an einer gültigen Rechtsgrundlage, da die satzungsrechtlichen Regelungen zum Artzuschlag zu beanstanden seien. Außerdem habe der Stadtrat der Beklagten, als er die Vorausleistungserhebung und die Höhe des Gemeindeanteils beschloss, nicht die beitragsrechtlich zutreffende Anlage zugrunde gelegt. Bei der ausgebauten Anlage handele es sich nämlich nicht um eine einheitliche Verkehrsanlage, sondern um (mindestens) zwei eigenständige Straßen. Im Bereich der Alten Moselbrücke und der anschließenden Fußgängerzone Moselpromenade werde der im Übrigen durchgängig angelegte bergseitige Gehweg durch eine Hecke und Parkplätze unterbrochen.

4

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, sie habe zwischenzeitlich die Satzungsbestimmung über den Artzuschlag geändert und rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Damit seien die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts an der Gültigkeit der Ausbaubeitragssatzung ausgeräumt. Außerdem habe sie durch die Änderungsbescheide vom 27. September 2011 klargestellt, dass sie auch für die Kosten der Erneuerung der Beleuchtung Vorausleistungen erhebe. Soweit das angefochtene Urteil von einer Aufspaltung der einheitlichen Verkehrsanlage (Ortsdurchfahrt der B 49) wegen der Gestaltung der Parkplätze und der Fußgängerzone Moselpromenade ausgehe, habe es unberücksichtigt gelassen, dass die Fahrbahn und der moselseitige Gehweg davon nicht betroffen würden, sondern ohne Unterbrechung durchgehend angelegt seien. Dass der bergseitige Gehweg durch ebenfalls dem Fußgängerverkehr dienende Bereiche erweitert werde, führe nicht zu Zweifeln an der Einheitlichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage.

5

Die Beklagte beantragt,

6

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass auch die Änderungsbescheide vom 27. September 2011 aufgehoben werden.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, eine Vorausleistungserhebung sei nicht mehr möglich, da bereits die Endabrechnung erstellt werden könne. Hinsichtlich der bereits seit vielen Jahren fertiggestellten Bauabschnitte sei Festsetzungsverjährung bzw. Verwirkung eingetreten. Mangels einheitlicher Planung und Umsetzung der Gesamtmaßnahme habe die Beklagte Abschnitte bilden und diese gegenüber den jeweils betroffenen Anliegern abrechnen müssen. Die Beklagte habe auch den Endpunkt der ausgebauten Verkehrsanlage in südlicher Richtung unzutreffend angenommen. Die Kreisverkehrsanlage in S... stelle keineswegs eine Zäsur der Ortsdurchfahrt der B 49 dar. Deshalb hätten auch die Grundstücke, die zwischen der Kreisverkehrsanlage und dem Ortsschild liegen, mit herangezogen werden müssen. Schließlich sei hinsichtlich der Parzelle .../... darauf hinzuweisen, dass sie von der ausgebauten Verkehrsanlage durch das mit einer Bruchsteinmauer überbaute städtische Flurstück .../... getrennt werde und der dem Kläger erteilten Genehmigung zur Errichtung eines Gästehauses auf der Parzelle .../... die Auflage beigefügt worden sei, die „straßenseitig bestehende Bruchsteinmauer“ zu erhalten. Deshalb komme die von der Beklagten beabsichtigte Widmung der Parzelle .../... als Gehwegfläche nicht in Betracht.

10

Der Senat hat durch Einnahme richterlichen Augenscheins Beweis darüber erhoben, ob die ausgebaute Straße eine einheitliche Verkehrsanlage darstellt oder ob sie im Bereich der Alten Moselbrücke und der anschließenden Fußgängerzone unterbrochen und dadurch in (mindestens) zwei Verkehrsanlagen aufgeteilt wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 6. Juli 2012 verwiesen.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Beklagten, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat Erfolg.

13

Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Vorausleistungsbescheide vom 23. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2010 und der Änderungsbescheide vom 27. September 2011 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen werden.

14

Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungen sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 8, 7 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401 – KAG -) i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung – ABS -) vom 25. August 2011, die in zulässiger Weise rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde. Danach können ab Beginn einer Ausbaumaßnahme Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erhoben werden.

15

Die angefochtenen Bescheide sind nicht wegen der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung zu beanstanden (1.). Die Vorausleistungserhebung scheitert auch nicht an einer unzutreffenden Abgrenzung der ausgebauten Verkehrsanlage durch den Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 25. März 2010 (2.). Dieser Beschluss ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil eine Vorausleistungserhebung nicht (mehr) möglich war (3.). Nicht zu beanstanden ist ferner die Berücksichtigung der Kosten für die Erneuerung der Beleuchtungsanlage (4.). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beitragspflicht für die veranlagten Grundstücke des Klägers entstehen wird (5.). Auch die übrigen vom Kläger angeführten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch (6.).

16

1. Nachdem die Beklagte die Bestimmung des § 6 Abs. 4 ABS rückwirkend zum 1. Januar 2010 geändert hat, sind die in dem angefochtenen Urteil angeführten Zweifel an der Vorteilsgerechtigkeit der Artzuschlagsregelung ausgeräumt. Dabei kann unerörtert bleiben, unter welchen Umständen im Ausbaubeitragsrecht ein gültiger Verteilungsmaßstab neben einem gebietsbezogenen auch einen grundstücksbezogenen Artzuschlag voraussetzt (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: OVG RP, 6 A 10235/11.OVG, ESOVGRP, juris). Denn der mit der Satzungsänderung normierte grundstücksbezogene Artzuschlag ist vorteilsgerecht.

17

Im Ausbaubeitragsrecht ist es einer Gemeinde nicht verwehrt, für Grundstücke, die wegen gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzung auch außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einen besonderen Vorteil durch den Ausbau einer Verkehrsanlage haben, bei der Aufwandsverteilung durch einen sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag stärker zu belasten. Die nunmehr rückwirkend zum 1. Januar 2010 getroffene Regelung in § 6 Abs. 4 ABS schreibt die Erhöhung der Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten vor. Für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten gilt dies entsprechend. Dabei liegt eine überwiegende Nutzung in diesem Sinne dann vor, wenn auf mehr als der Hälfte der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen eine gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung verwirklicht ist. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzten Grundstücken) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.

18

Diese Regelung wird der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 64/89, AS 22, 425, juris) gerecht, wonach bei der Beitragserhebung für den Ausbau von Verkehrsanlagen grundsätzlich ein Beitragsmaßstab zu wählen ist, der (neben dem Nutzungsmaß) auch wesentlichen Unterschieden in der Art der Nutzung (Nutzbarkeit) der beitragspflichtigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet Rechnung trägt. Ein solcher Verteilungsmaßstab wird hinsichtlich des grundstücksbezogenen Artzuschlags regelmäßig zwischen ausschließlich gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken und solchen differenzieren, die sowohl wohnbaulich als auch gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt sind (gemischt genutzte Grundstücke). In dieser Entscheidung hat der Senat gebilligt, dass der grundstücksbezogene Artzuschlag für das ausschließlich gewerblich genutzte Grundstück doppelt so hoch angesetzt wird wie der für das gemischt genutzte Grundstück. Allerdings wird in dieser Entscheidung das an der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks orientierte Tatbestandsmerkmal "überwiegende gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung" als mit dem Vorhaltungsprinzip des Kommunalabgabengesetzes 1986 nicht vereinbar angesehen. Da dieser Vorteilsbegriff jedoch schon mit der Neuregelung des § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG 1996 aufgegeben und durch das Erfordernis der Zugänglichkeit eines qualifiziert nutzbaren Grundstücks zu der ausgebauten Verkehrsanlage ersetzt wurde, sind diese Bedenken überholt. Deshalb kann nicht beanstandet werden, dass die Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche erhöht werden, wenn ein Grundstück in anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt wird. Vorteilsgerecht ist auch die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 ABS, wonach die teilweise gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten zu einer Erhöhung der Maßstabsdaten um 10 v.H. führt. Zwar hat dies – wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt - zur Folge, dass bei gewerblichen Nutzungen von bis zu 50 v.H. lediglich ein zehnprozentiger Artzuschlag zu berechnen ist, während bei einer gewerblichen Nutzung von 51 v.H., also einer überwiegenden gewerblichen Nutzung, ein Artzuschlag von 20 v.H. anfällt. Gleichwohl können diese Bestimmungen nicht beanstandet werden. Solche Pauschalierungen sind ebenso wie Typisierungen im Beitragsrecht nicht ausgeschlossen (vgl. OVG RP, 6 C 10255/08, AS 36, 195, KStZ 2009, 37, ESOVGRP, juris) und zum Teil sogar unvermeidlich. Sie können sich auch in den Grenzbereichen zwischen teilweiser und unerheblicher sowie zwischen überwiegender und ausschließlicher gewerblicher Nutzung stellen. Durch den Verzicht auf die Festlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke würde diese Problematik nicht entfallen, weil die Differenzierung zwischen teilweiser und ausschließlicher gewerblicher Nutzung auf vergleichbare Abgrenzungsschwierigkeiten stoßen würde.

19

Der Satzungsregelung § 6 Abs. 4 ABS kann auch entnommen werden, nach welchen Kriterien sich eine überwiegende gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung bemisst. Maßgebend ist danach, ob auf mehr als der Hälfte der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen eine gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung verwirklicht ist. Die Anknüpfung an der Geschossfläche entspricht der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 137/89). Allerdings hat der Senat (OVG RP, 6 A 11/84, AS 19, 258, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 137/89) wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächlich gewerblich genutzte Geschossfläche mit der zulässigen Geschossfläche ins Verhältnis zu setzen ist, zumindest im beplanten Gebiet (OVG RP, 6 B 12001/02.OVG). Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich der Vorteil eines Grundstücks grundsätzlich nach seiner Ausnutzbarkeit, nicht aber nach der in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verwirklichten Nutzung richtet. Die zulässige Geschossfläche lässt sich zudem im Allgemeinen ohne Weiteres aufgrund entsprechender Festsetzungen eines Bebauungsplans ermitteln. Schwierig kann allerdings die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche unbeplanter Grundstücke des Innenbereichs (§ 34 BaugesetzbuchBauGB -) werden, zumal wenn dabei zwischen zulässiger wohnbaulicher und zulässiger gewerblicher Nutzung unterschieden werden muss. Angesichts dessen stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit dar, in unbeplanten Gebieten (§ 34 BauGB) und – wie hier - in nur teilweise überplanten Bereichen die tatsächliche gewerbliche Grundstücksnutzung ins Verhältnis zur tatsächlichen Gesamtnutzung, also nicht zur zulässigen Gesamtnutzung des Grundstücks, zu setzen. Im Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 11 B 39.99, NVwZ-RR 2000, 456, juris) entschieden, dass bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes in unbeplanten bebauten Gebieten ein Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke an die vorhandene tatsächliche - und nicht an die zulässige - Nutzung geknüpft werden darf, weil dadurch die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens gewährleistet werde.

20

Ob in einer Gemeinde, in der Mischnutzungen beispielsweise von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten ausschließlich in anderweitig mit Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten vorkommt, die tatsächliche gewerbliche Nutzung zwingend der zulässigen Nutzung gegenüberzustellen ist (vgl. OVG RP, 6 A 11/84, AS 19, 258; 6 B 12001/02.OVG; OVG RP, 6 A 10500/08.OVG), kann für die vorliegende Fallgestaltung unerörtert bleiben.

21

2. Der Beschluss des Stadtrats vom 25. März 2010 über die Erhebung von Vorausleistungen und über die Festsetzung des Gemeindeanteils begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat der Stadtrat seiner Entscheidung keine beitragsrechtlich unzutreffende Verkehrsanlage zugrunde gelegt. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, handelt es sich bei der Ortsdurchfahrt der B 49 um eine einheitliche Verkehrsanlage, die durch den Fußgängerbereich zwischen der Einmündung der U...straße und der Alten Moselbrücke nicht unterbrochen (a) und durch den Kreisverkehr in S... beendet wird (b).

22

a) Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, entscheidet sich die Frage, ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder aber mehrere Straßen vorliegen, nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, sondern unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der gesamten Verkehrsanlage einschließlich ihrer sämtlichen Teileinrichtungen (OVG RP, 6 A 10527/07.OVG, AS 35, 71, ESOVGRP, juris). Die Frage der Einheitlichkeit einer Verkehrsanlage muss aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise beantwortet werden, und zwar nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten (OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, BauR 2007, 925, juris, ESOVGRP; zu den Ausnahmen hiervon: OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287, NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP, juris; OVG RP, 6 A 11406/04.OVG, juris, ESOVGRP). Dabei sind die Straßen- bzw. Gehwegbreite, die Art der Befestigung und andere optisch wahrnehmbare Gestaltungselemente von wesentlicher Bedeutung, nicht jedoch die vom Kläger angesprochenen Fußgängerströme, also das Ausmaß der Nutzung der Gehwegbereiche durch den Fußgängerverkehr.

23

Da die Ausbauarbeiten abgeschlossen sind, ist auf das durch die Ortsbesichtigung ermittelte Erscheinungsbild abzustellen, an dem sich bis zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten voraussichtlich nichts Wesentliches ändern wird. Nach diesem Maßstab hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Ortsdurchfahrt der B 49 nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild eine einheitliche Verkehrsanlage darstellt. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt ohne jede Unterbrechung durch die Einmündung der U...straße oder durch das Brückenbauwerk der Alten Moselbrücke den in Augenschein genommenen örtlichen Bereich durchzieht. Von wesentlicher Bedeutung für diesen Gesamteindruck ist auch die Tatsache, dass der moselseitige Gehweg im gesamten soeben genannten Bereich - ohne durch eine markante Zäsur unterbrochen zu werden - verläuft und sich jenseits dieses Bereichs fortsetzt. Dieser Eindruck der Einheitlichkeit dieser Verkehrsanlage wird unterstrichen durch die zahlreichen Platanen, die dem Fahrbahnverlauf folgend nach Art einer Allee auf beiden Seiten der Ortsdurchfahrt der B 49 in dem erwähnten Bereich vorzufinden sind. Für den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild der Verkehrsanlage bietet, spielt es angesichts dessen keine ausschlaggebende Rolle, dass der bergseitige Gehwegbereich zwischen der Einmündung der U...-straße und der Alten Moselbrücke abweichend von dem übrigen bergseitigen Gehweg gestaltet ist. Insoweit hat sich durch die Ortsbesichtigung bestätigt, dass der den Fußgängern vorbehaltene Gehwegbereich zwischen der U...straße und der Alten Moselbrücke nicht unmittelbar neben der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt angelegt ist, sondern entlang der von der Fahrbahn entfernt liegenden Häuserfront verläuft. Ob bei isolierter Betrachtung dieses Gehwegbereichs die Anlage von Parkplätzen zwischen dem Fußgängerbereich und der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt trennend wirken und als Zäsur des bis dahin unmittelbar entlang der Fahrbahn angelegten Gehwegs erscheinen kann, bedarf keiner Erörterung. Denn einerseits ist eine solche isolierte Betrachtung des für Parkplätze und Fußgängerverkehr bereitgestellten räumlichen Bereichs zwischen der Einmündung der U...straße und der Alten Moselbrücke - wie ausgeführt - nicht vorzunehmen. Andererseits vollzieht sich der Übergang zwischen dem Bereich südlich der Einmündung der U...straße, in dem der Gehweg unmittelbar entlang der Fahrbahn angelegt ist, und dem sich in nördlicher Richtung anschließenden Fußgängerbereich, der durch Parkplätze von der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt getrennt ist, fließend. Der Fußgängerbereich weitet sich nicht unvermittelt platzartig auf, sondern gewinnt – je weiter man nach Norden gelangt – allmählich in dem Maße an Breite, in dem die Häuserfront zurückgesetzt ist. Auch im räumlichen Bereich der Alten Moselbrücke wird der Gehwegbereich in einem fließenden Übergang zurück zur Fahrbahn der Ortsdurchfahrt geführt. Der Gesamteindruck einer einheitlichen, durchlaufenden Verkehrsanlage wird schließlich auch durch die Fortführung sowohl der Fahrbahn als auch beidseitiger unmittelbar an der Fahrbahn gelegener Gehwege nördlich der Alten Moselbrücke bekräftigt.

24

Etwas anderes folgt nicht aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 32.95 (BVerwGE 102, 294, juris). Danach kann eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße in beitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfallen, wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann durch unbebaubares (bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares) Gelände des Außenbereichs verläuft. Dies hängt damit zusammen, dass die Anbaubestimmung einer Straße endet, wenn sie nicht nur für eine nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet oder wenn sie mit einer solchen Teilstrecke durch ein aufgrund entsprechender Festsetzung beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft. Eine solche Ausnahmekonstellation ist hier nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Teilstrecke zwischen der Einmündung der U...straße und der Alten Moselbrücke deutlich kürzer als ein Fünftel der gesamten Ortsdurchfahrt der B 49 ist und damit „nicht ins Gewicht fällt“, führt die Ortsdurchfahrt der B 49 in diesem Bereich auch nicht durch den Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Ebenso wenig sind die an diese Teilstrecke angrenzenden Grundstücke durch Bebauungsplan beidseitig der Bebauung entzogen. Daran fehlt es schon deshalb, weil sowohl für den bergseitigen Bereich (Fußgängerzone und Parkplätze) als auch für den der Mosel zugewandten Bereich der Ortsdurchfahrt der B 49 bauplanungsrechtliche Festsetzungen nicht erlassen worden sind. Der der Stadt zugewandte Bereich zwischen der Einmündung der U...straße und der Alten Moselbrücke wird zudem als Fußgängerzone und als öffentliche Parkfläche genutzt. Diese öffentlichen Verkehrsflächen dienen der wegemäßigen Erschließung der anliegenden qualifiziert nutzbaren Grundstücke und sind mit öffentlichen Grünflächen, die von jeder Bebauung freizuhalten sind, nicht zu vergleichen, wie dies in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren 8 C 32.95 (BVerwGE 102, 294, juris) der Fall war.

25

Anders als das Verwaltungsgericht meint, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287, ESOVGRP, juris) nichts hiervon Abweichendes. Danach spaltet die Anlage und Festsetzung einer Fußgängerzone eine im Übrigen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einheitliche Straße in zwei unterschiedliche Verkehrsanlagen auf. Davon kann hier im Hinblick auf die unverändert durchgängig angelegte Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der B 49 und des ebenso nicht unterbrochenen moselseitigen Gehwegs nicht die Rede sein. Dass der bergseitige Gehweg nördlich der Einmündung der U...straße von der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt weggeführt und von dieser durch Parkflächen getrennt wird, verändert außerdem dessen Verkehrsfunktion nicht. Denn sowohl nördlich als auch südlich der Einmündung der U...straße ist der Gehweg dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Vergleichbarkeit mit dem Verfahren 6 A 11867/02.OVG nicht besteht.

26

b) Die ausgebaute Verkehrsanlage endet nach ihrem Erscheinungsbild, das sich auf der Grundlage der durchgeführten Ortsbesichtigung ergibt, an der Kreisverkehrsanlage in S... Diese stellt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf dar, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Ortsdurchfahrt der B 49 durch diesen Kreisverkehr in zwei unterschiedliche Straßen unterteilt wird. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der Mittelpunkt der Kreisverkehrsanlage nicht auf der Mittelachse der Ortsdurchfahrt der B 49 liegt, sondern um einige Meter bergseitig verschoben ist. Dies hat aber nicht etwa zur Folge, dass der von Süden kommende, stadteinwärts fließende Verkehr, ohne eine Kurve nehmen zu müssen, gleichsam geradeaus weiter in Richtung Stadtmitte gelangen kann. Dies ist auf die erhebliche Größe dieser Kreisverkehrsanlage und auf den Umstand zurückzuführen, dass deren Mittelinsel nicht „überfahren“ werden kann. Die Mittelinsel misst nicht nur ca. 20 m im Durchmesser, sondern sie ist darüber hinaus durch eine Bruchsteinmauer eingefasst und bepflanzt. Diese gestalterischen Besonderheiten unterstreichen die trennende Wirkung der Kreisverkehrsanlage.

27

3. Der Beschluss des Stadtrats vom 25. März 2010 ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu einem Zeitpunkt gefasst worden, als eine Vorausleistungserhebung schon nicht mehr zulässig war. Denn weder war zu diesem Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch eine Endabrechnung möglich noch war die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich einzelner Bauabschnitte bereits entstanden (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 12559/90, AS 23, 230, KStZ 1991, 216, ESOVGRP, juris; OVG RP, 6 A 11585/99.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 10730/09.OVG, ESOVGRP). Denn bei dem Ausbau des abgerechneten bergseitigen Gehwegs der Ortsdurchfahrt der B 49 handelt es sich insgesamt um eine einzige Ausbaumaßnahme, die zwar zeitlich über sehr viele Jahre gestreckt umgesetzt wurde, aber nicht in mehrere unterschiedliche Ausbaumaßnahmen aufgeteilt wurde. Die Bildung mehrerer Bauabschnitte bedeutet nicht, dass nach deren Fertigstellung und Abrechenbarkeit die sachliche Beitragspflicht bereits für den jeweiligen Bauabschnitt entsteht. Dass die Maßnahme insgesamt als eine einzige Ausbaumaßnahme geplant und sukzessiv verwirklicht wurde, ergibt sich aus den Beschlüssen der Beklagten und den Vereinbarungen mit der (früheren) Landesstraßenverwaltung bzw. dem Landesamt für Straßen und Verkehr bzw. dem Landesbetrieb Mobilität. Der Gehwegausbau fand nämlich nicht etwa separat aufgrund einer Auftragserteilung durch die Beklagte statt. Vielmehr konnte die Ausbaumaßnahme nur im Zusammenwirken mit der Erneuerung der nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Fahrbahn durch die Landesstraßenverwaltung bzw. das Landesamt bzw. den Landesbetrieb bewerkstelligt werden. Schon in der Niederschrift des Planungsausschusses der Beklagten vom 17. März 1983 wurde deutlich gemacht, dass der Ausbau der B 49 im Bereich der Ortsdurchfahrt C... in mehreren Bauabschnitten erfolgen sollte, wobei die Gehwege als „Sache der Stadt“ bezeichnet wurden. Dementsprechend wurden die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Landesstraßenverwaltung bzw. ihrer Nachfolger ausgestaltet und von der Beklagten Aufträge für die in ihrer Baulast stehenden Maßnahmen der jeweiligen Bauabschnitte vergeben.

28

Soweit der Kläger meint, die Umsetzung der Gesamtplanung in über viele Jahre sich hinziehende Teilbaumaßnahmen hätte die Beklagte veranlassen müssen, Abrechnungsabschnitte zu bilden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Bildung solcher Abschnitte steht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG im Ermessen der Gemeinde (vgl. OVG RP, 6 A 10319/92.OVG, ESOVGRP). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten insoweit ein relevanter Fehler unterlaufen ist. Der Umstand, dass erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung Vorausleistungen der Anlieger zur Finanzierung einer Ausbaumaßnahme erhoben werden, begünstigt die Beitragspflichtigen. Im Übrigen setzt die abschnittsweise Abrechnung einer einheitlichen Verkehrsanlage voraus, dass die Belastung der Anlieger eines Abschnitts nicht um mehr als 1/3 höher ist als die Belastung der Anlieger eines anderen Abschnitts (vgl. OVG RP, 6 A 10857/11.OVG, ESOVGRP). Damit scheidet eine Abschnittsbildung regelmäßig schon dann aus, wenn eine einheitliche Verkehrsanlage nicht durchgängig erneuert wird, sondern nur in Teilbereichen Baumaßnahmen stattfinden. Unter diesen Umständen könnten nämlich die Anlieger eines nicht erneuerten Teilbereichs beitragsfrei sein, obwohl sie durch den Ausbau der Verkehrsanlage denselben Vorteil wie die Anlieger an den erneuten Teilbereichen haben.

29

4. Die Einstellung der Kosten für die Erneuerung der Beleuchtung in den Gesamtaufwand kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Soweit in diesem Zusammenhang die Bestimmtheit der Vorausleistungsbescheide bezweifelt werden konnte, hat die Beklagte durch die Ergänzungsbescheide vom 27. September 2011 für die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit gesorgt. Soweit der Kläger vorträgt, überwiegend sei die Beleuchtungseinrichtung auf der der Mosel zugewandten Seite der Ortsdurchfahrt B 49 erneuert worden, ist dem die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 12. Juli 2011 im Einzelnen überzeugend entgegengetreten.

30

5. Die im Rahmen der Vorausleistungserhebung anzustellende Prognose (vgl. OVG RP, 6 A 10035/04. OVG, AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499), ob die Beitragspflicht überhaupt entstehen kann, löst auch hinsichtlich des früheren Parkplatzgrundstücks des Klägers (Parzelle .../...) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erlassenen Vorausleistungsbescheids aus. Die Erklärung der Beklagten im Termin zur Beweisaufnahme, das städtische Grundstück Parzelle .../..., das zwischen dem klägerischen Grundstück .../... und der Wegeparzelle der Ortsdurchfahrt der B 49 liegt, werde demnächst dem öffentlichen Verkehr als Gehwegfläche gewidmet, lässt erwarten, dass bis zum Entstehen sachlicher Beitragspflichten die erforderliche rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage bestehen wird. Hierzu reicht bei einem wohngenutzten Grundstück - soweit sich aus dem Bebauungsplan nichts Abweichendes ergibt - in aller Regel aus, dass man mit einem Kraftfahrzeug auf der ausgebauten Verkehrsanlage bis auf die Höhe des Grundstücks fahren und es von dort aus betreten kann (vgl. BVerwG, 9 C 4/05, NVwZ 2007, 81; OVG RP, 6 A 10323/07.OVG, ESOVGRP). Eine solche Zugangsmöglichkeit wird voraussichtlich nicht an der der Baugenehmigung für das Grundstück .../... beigefügten Nebenbestimmung scheitern, wonach die „straßenseitig bestehende Bruchsteinmauer“ zu erhalten ist. Denn dem Kläger wurde damit nicht aufgegeben, auch das Tor in dieser Bruchsteinmauer zu erhalten oder gar verschlossen zu halten. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Nebenbestimmung, soweit die Bruchsteinmauer auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Parzelle .../... errichtet ist, dem Kläger gegenüber rechtswidrig oder wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers unbeachtlich ist und ob die Bauaufsichtsbehörde ihre nach dem Vorbringen des Klägers mittlerweile erkannte Fehlvorstellung über die Eigentumsverhältnisse an der Mauer zum Anlass für eine Korrektur der Nebenbestimmung nimmt.

31

6. Soweit der Kläger meint, es seien nicht sämtliche beitragspflichtigen Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen worden, folgt ihm der Senat nicht. Die vom Kläger für beitragspflichtig erachteten Klostergrundstücke liegen zwischen der erwähnten Kreisverkehrsanlage und dem südlichen Ortseingang von C..., also außerhalb der ausgebauten Verkehrsanlage, und können deshalb der Beitragspflicht für den Ausbau dieser Verkehrsanlage nicht unterliegen. Da der Straßenausbau nicht in mehreren Ausbaumaßnahmen, sondern lediglich in mehreren Bauabschnitten durchgeführt wurde, und insgesamt noch nicht abgerechnet werden kann, ist die sachliche Beitragspflicht für die Gesamtmaßnahme noch nicht entstanden. Dementsprechend kann eine Festsetzungsverjährung ebenfalls noch nicht eingetreten sein. Für eine Verwirkung des Vorausleistungs- oder des Beitragsanspruchs ist nichts ersichtlich. Zwar mag der Kläger mit der Abrechnung der seit vielen Jahren technisch beendeten Bauabschnitte nicht mehr gerechnet haben. Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hätten begründen können, dass die Beklagte keine Vorausleistungen bzw. keine Ausbaubeiträge mehr erhebt, liegen jedoch nicht vor.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

34

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.580,60 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.