Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Dez. 2012 - 6 A 10870/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihres an die Beigeladenen gerichteten Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011.
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Die Beigeladenen sind Eigentümer des in H... gelegenen, bebauten Grundstücks Flur 2, Parzelle 508, das an die Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ grenzt. Auf den für deren erstmalige Herstellung zu erwartenden Erschließungsbeitrag erhob die Klägerin von den Beigeladenen zunächst bestandskräftig eine Vorausleistung in Höhe von 16.531,20 € und mit dem Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 weitere 2.960,57 €. Der von den Beigeladenen gegen diesen Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. Der Kreisrechtsausschuss hob den Vorausleistungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage, die die Straße „Am Sonnenberg“ mit der Landesstraße L 412 verbinde, stellten keinen beitragsfähigen Aufwand dar, weil sie nicht erforderlich gewesen seien, um das Neubaugebiet an das übrige Verkehrsnetz anzuschließen.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.
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Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 erhobene Klage wurde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 einerseits wegen dessen Unbestimmtheit und andererseits wegen der Ungültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung als rechtswidrig angesehen.
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 seien Teil des Erschließungsaufwands für die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsstraße. Denn der Bau der Straße „Am Sonnenberg“ habe die Änderungen an der Landesstraße im Einmündungsbereich ausgelöst. Dabei spiele keine entscheidende Rolle, ob die neue Einmündung beispielsweise zur Anlage von Abbiegespuren an der Landesstraße oder – wie hier auf Drängen der Straßenbauverwaltung – zur Errichtung einer Kreisverkehrsanlage geführt habe. Diese Kreisverkehrsanlage sei auch keine selbständige Erschließungsanlage oder einem Verkehrszeichen bzw. einer Ampel gleichzusetzen. Die übrigen Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigten die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 ebenso wenig.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bekräftigen ihr Vorbringen, die Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 stelle eine eigenständige, nicht erschließungsbeitragsfähige Baumaßnahme dar. Die Belange der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs hätten eine Kreisverkehrsanlage in dem tatsächlich verwirklichten Umfang nicht erfordert. Außerdem sei der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets nicht zum Anbau bestimmt und könne deshalb nicht Teil der abzurechnenden Anlage sein.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids der Klägerin vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden, weil der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig ist und die Beigeladenen in ihren Rechten verletzt. Denn der voraussichtliche Gesamtaufwand für die Herstellung der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ ist bereits mit der ersten Vorausleistungserhebung von den Beitragspflichtigen gefordert worden. Zwar können zum Erschließungsaufwand auch Kosten für die Anbindung einer neuen Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz gehören (1.). Das gilt auch für Aufwendungen, die die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage verursacht (2.), soweit sie erforderlich sind (3.). Bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ dürfen aber die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 nicht in dem von der Klägerin für zutreffend erachteten Umfang berücksichtigt werden. Vielmehr ist nur der Teil dieser Kosten beitragsfähig, der nach der Fahrbahnbreite auf die Straße „Am Sonnenberg“ entfällt (4.). Dies führt zu einer so erheblichen Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen, dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist.
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1. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst der Erschließungsaufwand die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen. Dazu rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung. Darunter sind auch die Aufwendungen zu verstehen, die erforderlich sind, um die neue Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz anzuschließen. In welchem Umfang solche Aufwendungen zum Erschließungsaufwand der neuen Anbaustraße gehören, hängt grundsätzlich von den straßenrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Kosten für Kreuzungen und Einmündungen ab.
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Für den Fall, dass eine neue Anbaustraße in eine bestehende Bundesstraße einmündet, umfasst der Herstellungsaufwand auch die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 FStrG von der Gemeinde zu tragenden, einmündungsbedingten Kosten einschließlich gegebenenfalls der Kosten für die Anlegung von Abbiegespuren auf der Bundesstraße, die nach den Regeln der Straßenbau- und Straßenverkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig sind, damit die Einmündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genügt (BVerwG, 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869). Diese Grundsätze sind gemäß §§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 18 Abs. 3 LStrG auf Einmündungen neuer Anbaustraßen in Landesstraßen zu übertragen. Nach diesen Bestimmungen hat der Träger der Straßenbaulast der hinzukommenden Straße beim Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung die Kosten der Kreuzung bzw. Einmündung zu tragen einschließlich der Kosten von Änderungen, die infolge der neuen Kreuzung bzw. Einmündung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.
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Davon abweichend geregelt ist die Kostenverteilung, wenn i.S.d. §§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 3 LStrG mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehende Kreuzungen bzw. Einmündungen Anschlussstellen neu geschaffen werden. Unter diesen Umständen haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungs- bzw. Einmündungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung bzw. Einmündung beteiligten Straßenäste zu tragen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind.
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2. Wird eine neue Erschließungsstraße mittels einer Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße angeschlossen, kann sich die Kostenverteilung entweder aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG oder aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG ergeben. Die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin der neuen Anbaustraße ist gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG zur Übernahme der erforderlichen Kosten für die Anbindung dieser Straße mittels Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße verpflichtet, wenn es sich um den Bau einer neuen Einmündung in eine bereits bestehende Verkehrsanlage handelt. Das setzt voraus, dass die neue Erschließungsstraße in die bestehende Landesstraße einmündet, nicht aber in eine gleichzeitig neu errichtete, andere selbständige Verkehrsanlage. Stellt aber die Kreisverkehrsanlage, in die die neue Erschließungsstraße einmündet, eine neue selbständige Verkehrsanlage dar, die die vorhandene Landesstraße unterbricht und in zwei Verkehrsanlagen aufteilt, folgt aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG keine Kostenverteilung zu Lasten der Gemeinde. Denn § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG verpflichtet die Gemeinde nur zur Kostenübernahme für Anpassungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen, nicht aber zur Finanzierung einer weiteren selbständigen Verkehrsanlage im Einmündungsbereich. Werden hingegen zwei neue Verkehrsanlagen errichtet (die neue Erschließungsstraße und die selbständige Kreisverkehrsanlage) und entstehen aus der zuvor einheitlichen Landesstraße zwei Verkehrsanlagen, die ebenso wie die neue Erschließungsstraße in die Kreisverkehrsanlage einmünden, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde als Baulastträgerin der neuen Erschließungsstraße in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG nur anteilige Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage zu tragen hat.
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Ob eine neu errichtete Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer anderen Straße zu betrachten ist, richtet sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, 8 C 17.94, BVerwGE 101, 12). Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10527/07, AS 35, 71, esovgrp, juris) wirkt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel „überfahren“ werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße, die wie eine Tangente des Kreisverkehrs, in die lediglich eine weitere Straße einmündet, erscheint. Demgegenüber stellt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel ca. 20 m im Durchmesser misst, durch eine Bruchsteinmauer eingefasst und bepflanzt ist, also nicht „überfahren“ werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf dar, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Verkehrsanlage in zwei unterschiedliche Straßen unterteilt (OVG RP, 6 A 10139/12, NVwZ-RR 2012, 821, esovgrp, juris).
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Nach diesen Maßstäben ist die neu errichtete Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 – wie den vorgelegten Fotos entnommen werden kann - eine selbständige Verkehrsanlage, welche die L 412 unterbricht und in zwei unterschiedliche Straßen aufteilt. Denn die Mittelinsel dieser Kreisverkehrsanlage hat einen Durchmesser von ca. 15 m, ist mit einer erheblichen Aufschüttung und mit einem großen torartigen Bauwerk versehen, so dass weder über sie hinweggeblickt noch sie „überfahren“ werden kann. In diese selbständige Kreisverkehrsanlage münden drei selbständige Straßen ein, nämlich die beiden Äste der L 412 und die neue Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreisverkehrsanlage entstanden ist.
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3. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bau der Kreisverkehrsanlage als Erschließungsaufwand der Straße „Am Sonnenberg“ verbietet sich in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht wegen Fehlens der Erforderlichkeit einer solchen Einmündungsanlage. Zwar sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nur die für den Anschluss der neuen Erschließungsstraße erforderlichen Aufwendungen als "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung an. Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Von dem der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzubilligenden weiten Spielraum (BVerwG, IV C 51.69, DVBl 1971, 213, juris; BVerwG, 8 C 36.91, DVBl 1993, 1367) hat die Klägerin durch die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Kreisverkehrsanlage einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht. Die inzidente Überprüfung dieser planerischen Entscheidung lässt einen beachtlichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Im Gegenteil erscheinen sowohl die Anbindung der Straße „Am Sonnenberg“ an die L 412 als auch die Umsetzung durch eine Kreisverkehrsanlage geboten. Zwar sind die Bauflächen in der Straße „Am Sonnenberg“ auch über die Straßen „Im Langen Scheerbaum“ und „Am Kirchenland“ erreichbar. Diese Verbindung kann aber angesichts des Umstandes, dass die das Neubaugebiet durchziehenden Straßen „Am Sonnenberg“ und „Am Kirchenland“ ca. 800 m lang sind und mehr als 100 Bauplätze erschließen, kaum als ausreichend angesehen werden, um einen reibungslosen Verkehrsablauf im Neubaugebiet zu gewährleisten. Ebenso kann die Entscheidung der Klägerin für die Festsetzung und den Bau einer Kreisverkehrsanlage – statt einer trichterförmigen Einmündung in die B 412 - nicht beanstandet werden, weil auch die Straßenbaubehörde diese Art der Anbindung favorisierte. Dies kann der Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats vom 11. Mai 2006 zur Änderung des Bebauungsplans für das Teilgebiet „In der Pruff, Im Kirchenland, Im Langen Scheerbaum, In der Senftgewann, 2. Bauabschnitt“ und dem Schreiben des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Bad Kreuznach vom 8. November 2006 entnommen werden.
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4. Da durch den Bau einer selbständigen Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 keine (unmittelbare) Einmündung der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 entstanden ist, ergibt sich die Kostenverteilung nicht aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG. Sie ist vielmehr - wie in § 19 Abs. 2 LStrG geregelt - nach dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Einmündungsanlage beteiligten Straßenäste zu bestimmen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind. Angesichts dessen dürfen bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ nicht sämtliche Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 berücksichtigt werden, sondern nur 30,5 v.H. dieser Kosten. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Lageplan mit Maßangaben des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. K... vom 30. November 2012 zur Feststellung der Breite der Fahrbahnen und der Nebenanlagen. Dipl.-Ing. K... hat in zutreffender Weise die Fahrbahnbreiten nicht als Tangenten der Kreisfahrbahn gemessen. Bei letztgenannter Methode, die dem am 6. Dezember 2012 von der Klägerin elektronisch vorgelegten Plan zugrunde liegt, werden nämlich die Messergebnisse durch die Einmündungstrichter beeinflusst. Entscheidend für die Verteilung der Kosten muss deshalb die Breite der Fahrbahn und der Nebenanlagen des jeweiligen Straßenasts vor dem Beginn des Einmündungstrichters sein, wie sie von Dipl.-Ing. K... unter dem 30. November 2012 ermittelt wurde.
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Reduziert man danach die Aufwendungen für die Kreisverkehrsanlage (ca. 260.000,- €) um 69,5 v.H., führt dies unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils zu einer Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen auf ca. 585.000,- € und zu einem Beitragssatz von ca. 20,10 €/m³. Für das Grundstück der Beigeladenen errechnet sich ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag von insgesamt weniger als 16.400,- €. Er unterschreitet die Höhe der bereits gezahlten Vorausleistung, so dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist.
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Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Zu dem Vorbringen der Beigeladenen, der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets sei nicht zum Anbau bestimmt, wird jedoch auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen hingewiesen, wonach beide Bereiche als Allgemeine Wohngebiete bestimmt wurden, die in offener Bauweise unter Beachtung einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 bebaut werden dürfen.
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5. Die Berufung war nach alledem mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Dies entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit. Denn die Beigeladenen haben einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.906,57 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
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den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; - 2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; - 3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
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demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen, - 2.
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.