Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2012 - 6 A 10139/12
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2011 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S..., Flur ..., Parzelle .../..., Parzelle .../... und Parzelle .../... gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf den einmaligen Beitrag für den Ausbau des bergseitigen Gehwegs und der Beleuchtung der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 49 (B 49) in Cochem. Die Vorausleistungsbescheide vom 23. April 2010 in Höhe von 943,00 € (für das Grundstück Parzelle .../...) sowie in Höhe von 1.637,60 € (für die Parzellen .../... und .../...) wurden durch Bescheide vom 27. September 2011 durch den Zusatz geändert, dass die Vorausleistung auch für die Erneuerung der Beleuchtung erhoben werde.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, den Vorausleistungsbescheiden fehle es an einer gültigen Rechtsgrundlage, da die satzungsrechtlichen Regelungen zum Artzuschlag zu beanstanden seien. Außerdem habe der Stadtrat der Beklagten, als er die Vorausleistungserhebung und die Höhe des Gemeindeanteils beschloss, nicht die beitragsrechtlich zutreffende Anlage zugrunde gelegt. Bei der ausgebauten Anlage handele es sich nämlich nicht um eine einheitliche Verkehrsanlage, sondern um (mindestens) zwei eigenständige Straßen. Im Bereich der Alten Moselbrücke und der anschließenden Fußgängerzone Moselpromenade werde der im Übrigen durchgängig angelegte bergseitige Gehweg durch eine Hecke und Parkplätze unterbrochen.
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, sie habe zwischenzeitlich die Satzungsbestimmung über den Artzuschlag geändert und rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Damit seien die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts an der Gültigkeit der Ausbaubeitragssatzung ausgeräumt. Außerdem habe sie durch die Änderungsbescheide vom 27. September 2011 klargestellt, dass sie auch für die Kosten der Erneuerung der Beleuchtung Vorausleistungen erhebe. Soweit das angefochtene Urteil von einer Aufspaltung der einheitlichen Verkehrsanlage (Ortsdurchfahrt der B 49) wegen der Gestaltung der Parkplätze und der Fußgängerzone Moselpromenade ausgehe, habe es unberücksichtigt gelassen, dass die Fahrbahn und der moselseitige Gehweg davon nicht betroffen würden, sondern ohne Unterbrechung durchgehend angelegt seien. Dass der bergseitige Gehweg durch ebenfalls dem Fußgängerverkehr dienende Bereiche erweitert werde, führe nicht zu Zweifeln an der Einheitlichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass auch die Änderungsbescheide vom 27. September 2011 aufgehoben werden.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, eine Vorausleistungserhebung sei nicht mehr möglich, da bereits die Endabrechnung erstellt werden könne. Hinsichtlich der bereits seit vielen Jahren fertiggestellten Bauabschnitte sei Festsetzungsverjährung bzw. Verwirkung eingetreten. Mangels einheitlicher Planung und Umsetzung der Gesamtmaßnahme habe die Beklagte Abschnitte bilden und diese gegenüber den jeweils betroffenen Anliegern abrechnen müssen. Die Beklagte habe auch den Endpunkt der ausgebauten Verkehrsanlage in südlicher Richtung unzutreffend angenommen. Die Kreisverkehrsanlage in S... stelle keineswegs eine Zäsur der Ortsdurchfahrt der B 49 dar. Deshalb hätten auch die Grundstücke, die zwischen der Kreisverkehrsanlage und dem Ortsschild liegen, mit herangezogen werden müssen. Schließlich sei hinsichtlich der Parzelle .../... darauf hinzuweisen, dass sie von der ausgebauten Verkehrsanlage durch das mit einer Bruchsteinmauer überbaute städtische Flurstück .../... getrennt werde und der dem Kläger erteilten Genehmigung zur Errichtung eines Gästehauses auf der Parzelle .../... die Auflage beigefügt worden sei, die „straßenseitig bestehende Bruchsteinmauer“ zu erhalten. Deshalb komme die von der Beklagten beabsichtigte Widmung der Parzelle .../... als Gehwegfläche nicht in Betracht.
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Der Senat hat durch Einnahme richterlichen Augenscheins Beweis darüber erhoben, ob die ausgebaute Straße eine einheitliche Verkehrsanlage darstellt oder ob sie im Bereich der Alten Moselbrücke und der anschließenden Fußgängerzone unterbrochen und dadurch in (mindestens) zwei Verkehrsanlagen aufgeteilt wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 6. Juli 2012 verwiesen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat Erfolg.
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Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Vorausleistungsbescheide vom 23. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2010 und der Änderungsbescheide vom 27. September 2011 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen werden.
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Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungen sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 8, 7 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401 – KAG -) i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung – ABS -) vom 25. August 2011, die in zulässiger Weise rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde. Danach können ab Beginn einer Ausbaumaßnahme Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erhoben werden.
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Die angefochtenen Bescheide sind nicht wegen der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung zu beanstanden (1.). Die Vorausleistungserhebung scheitert auch nicht an einer unzutreffenden Abgrenzung der ausgebauten Verkehrsanlage durch den Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 25. März 2010 (2.). Dieser Beschluss ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil eine Vorausleistungserhebung nicht (mehr) möglich war (3.). Nicht zu beanstanden ist ferner die Berücksichtigung der Kosten für die Erneuerung der Beleuchtungsanlage (4.). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beitragspflicht für die veranlagten Grundstücke des Klägers entstehen wird (5.). Auch die übrigen vom Kläger angeführten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch (6.).
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1. Nachdem die Beklagte die Bestimmung des § 6 Abs. 4 ABS rückwirkend zum 1. Januar 2010 geändert hat, sind die in dem angefochtenen Urteil angeführten Zweifel an der Vorteilsgerechtigkeit der Artzuschlagsregelung ausgeräumt. Dabei kann unerörtert bleiben, unter welchen Umständen im Ausbaubeitragsrecht ein gültiger Verteilungsmaßstab neben einem gebietsbezogenen auch einen grundstücksbezogenen Artzuschlag voraussetzt (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: OVG RP, 6 A 10235/11.OVG, ESOVGRP, juris). Denn der mit der Satzungsänderung normierte grundstücksbezogene Artzuschlag ist vorteilsgerecht.
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Im Ausbaubeitragsrecht ist es einer Gemeinde nicht verwehrt, für Grundstücke, die wegen gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzung auch außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einen besonderen Vorteil durch den Ausbau einer Verkehrsanlage haben, bei der Aufwandsverteilung durch einen sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag stärker zu belasten. Die nunmehr rückwirkend zum 1. Januar 2010 getroffene Regelung in § 6 Abs. 4 ABS schreibt die Erhöhung der Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten vor. Für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten gilt dies entsprechend. Dabei liegt eine überwiegende Nutzung in diesem Sinne dann vor, wenn auf mehr als der Hälfte der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen eine gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung verwirklicht ist. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzten Grundstücken) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
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Diese Regelung wird der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 64/89, AS 22, 425, juris) gerecht, wonach bei der Beitragserhebung für den Ausbau von Verkehrsanlagen grundsätzlich ein Beitragsmaßstab zu wählen ist, der (neben dem Nutzungsmaß) auch wesentlichen Unterschieden in der Art der Nutzung (Nutzbarkeit) der beitragspflichtigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet Rechnung trägt. Ein solcher Verteilungsmaßstab wird hinsichtlich des grundstücksbezogenen Artzuschlags regelmäßig zwischen ausschließlich gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken und solchen differenzieren, die sowohl wohnbaulich als auch gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt sind (gemischt genutzte Grundstücke). In dieser Entscheidung hat der Senat gebilligt, dass der grundstücksbezogene Artzuschlag für das ausschließlich gewerblich genutzte Grundstück doppelt so hoch angesetzt wird wie der für das gemischt genutzte Grundstück. Allerdings wird in dieser Entscheidung das an der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks orientierte Tatbestandsmerkmal "überwiegende gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung" als mit dem Vorhaltungsprinzip des Kommunalabgabengesetzes 1986 nicht vereinbar angesehen. Da dieser Vorteilsbegriff jedoch schon mit der Neuregelung des § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG 1996 aufgegeben und durch das Erfordernis der Zugänglichkeit eines qualifiziert nutzbaren Grundstücks zu der ausgebauten Verkehrsanlage ersetzt wurde, sind diese Bedenken überholt. Deshalb kann nicht beanstandet werden, dass die Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche erhöht werden, wenn ein Grundstück in anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt wird. Vorteilsgerecht ist auch die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 ABS, wonach die teilweise gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten zu einer Erhöhung der Maßstabsdaten um 10 v.H. führt. Zwar hat dies – wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt - zur Folge, dass bei gewerblichen Nutzungen von bis zu 50 v.H. lediglich ein zehnprozentiger Artzuschlag zu berechnen ist, während bei einer gewerblichen Nutzung von 51 v.H., also einer überwiegenden gewerblichen Nutzung, ein Artzuschlag von 20 v.H. anfällt. Gleichwohl können diese Bestimmungen nicht beanstandet werden. Solche Pauschalierungen sind ebenso wie Typisierungen im Beitragsrecht nicht ausgeschlossen (vgl. OVG RP, 6 C 10255/08, AS 36, 195, KStZ 2009, 37, ESOVGRP, juris) und zum Teil sogar unvermeidlich. Sie können sich auch in den Grenzbereichen zwischen teilweiser und unerheblicher sowie zwischen überwiegender und ausschließlicher gewerblicher Nutzung stellen. Durch den Verzicht auf die Festlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke würde diese Problematik nicht entfallen, weil die Differenzierung zwischen teilweiser und ausschließlicher gewerblicher Nutzung auf vergleichbare Abgrenzungsschwierigkeiten stoßen würde.
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Der Satzungsregelung § 6 Abs. 4 ABS kann auch entnommen werden, nach welchen Kriterien sich eine überwiegende gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung bemisst. Maßgebend ist danach, ob auf mehr als der Hälfte der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen eine gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung verwirklicht ist. Die Anknüpfung an der Geschossfläche entspricht der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 137/89). Allerdings hat der Senat (OVG RP, 6 A 11/84, AS 19, 258, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 137/89) wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächlich gewerblich genutzte Geschossfläche mit der zulässigen Geschossfläche ins Verhältnis zu setzen ist, zumindest im beplanten Gebiet (OVG RP, 6 B 12001/02.OVG). Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich der Vorteil eines Grundstücks grundsätzlich nach seiner Ausnutzbarkeit, nicht aber nach der in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verwirklichten Nutzung richtet. Die zulässige Geschossfläche lässt sich zudem im Allgemeinen ohne Weiteres aufgrund entsprechender Festsetzungen eines Bebauungsplans ermitteln. Schwierig kann allerdings die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche unbeplanter Grundstücke des Innenbereichs (§ 34 Baugesetzbuch – BauGB -) werden, zumal wenn dabei zwischen zulässiger wohnbaulicher und zulässiger gewerblicher Nutzung unterschieden werden muss. Angesichts dessen stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit dar, in unbeplanten Gebieten (§ 34 BauGB) und – wie hier - in nur teilweise überplanten Bereichen die tatsächliche gewerbliche Grundstücksnutzung ins Verhältnis zur tatsächlichen Gesamtnutzung, also nicht zur zulässigen Gesamtnutzung des Grundstücks, zu setzen. Im Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 11 B 39.99, NVwZ-RR 2000, 456, juris) entschieden, dass bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes in unbeplanten bebauten Gebieten ein Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke an die vorhandene tatsächliche - und nicht an die zulässige - Nutzung geknüpft werden darf, weil dadurch die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens gewährleistet werde.
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Ob in einer Gemeinde, in der Mischnutzungen beispielsweise von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten ausschließlich in anderweitig mit Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten vorkommt, die tatsächliche gewerbliche Nutzung zwingend der zulässigen Nutzung gegenüberzustellen ist (vgl. OVG RP, 6 A 11/84, AS 19, 258; 6 B 12001/02.OVG; OVG RP, 6 A 10500/08.OVG), kann für die vorliegende Fallgestaltung unerörtert bleiben.
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2. Der Beschluss des Stadtrats vom 25. März 2010 über die Erhebung von Vorausleistungen und über die Festsetzung des Gemeindeanteils begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat der Stadtrat seiner Entscheidung keine beitragsrechtlich unzutreffende Verkehrsanlage zugrunde gelegt. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, handelt es sich bei der Ortsdurchfahrt der B 49 um eine einheitliche Verkehrsanlage, die durch den Fußgängerbereich zwischen der Einmündung der U...straße und der Alten Moselbrücke nicht unterbrochen (a) und durch den Kreisverkehr in S... beendet wird (b).
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a) Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, entscheidet sich die Frage, ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder aber mehrere Straßen vorliegen, nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, sondern unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der gesamten Verkehrsanlage einschließlich ihrer sämtlichen Teileinrichtungen (OVG RP, 6 A 10527/07.OVG, AS 35, 71, ESOVGRP, juris). Die Frage der Einheitlichkeit einer Verkehrsanlage muss aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise beantwortet werden, und zwar nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten (OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, BauR 2007, 925, juris, ESOVGRP; zu den Ausnahmen hiervon: OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287, NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP, juris; OVG RP, 6 A 11406/04.OVG, juris, ESOVGRP). Dabei sind die Straßen- bzw. Gehwegbreite, die Art der Befestigung und andere optisch wahrnehmbare Gestaltungselemente von wesentlicher Bedeutung, nicht jedoch die vom Kläger angesprochenen Fußgängerströme, also das Ausmaß der Nutzung der Gehwegbereiche durch den Fußgängerverkehr.
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Da die Ausbauarbeiten abgeschlossen sind, ist auf das durch die Ortsbesichtigung ermittelte Erscheinungsbild abzustellen, an dem sich bis zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten voraussichtlich nichts Wesentliches ändern wird. Nach diesem Maßstab hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Ortsdurchfahrt der B 49 nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild eine einheitliche Verkehrsanlage darstellt. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt ohne jede Unterbrechung durch die Einmündung der U...straße oder durch das Brückenbauwerk der Alten Moselbrücke den in Augenschein genommenen örtlichen Bereich durchzieht. Von wesentlicher Bedeutung für diesen Gesamteindruck ist auch die Tatsache, dass der moselseitige Gehweg im gesamten soeben genannten Bereich - ohne durch eine markante Zäsur unterbrochen zu werden - verläuft und sich jenseits dieses Bereichs fortsetzt. Dieser Eindruck der Einheitlichkeit dieser Verkehrsanlage wird unterstrichen durch die zahlreichen Platanen, die dem Fahrbahnverlauf folgend nach Art einer Allee auf beiden Seiten der Ortsdurchfahrt der B 49 in dem erwähnten Bereich vorzufinden sind. Für den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild der Verkehrsanlage bietet, spielt es angesichts dessen keine ausschlaggebende Rolle, dass der bergseitige Gehwegbereich zwischen der Einmündung der U...-straße und der Alten Moselbrücke abweichend von dem übrigen bergseitigen Gehweg gestaltet ist. Insoweit hat sich durch die Ortsbesichtigung bestätigt, dass der den Fußgängern vorbehaltene Gehwegbereich zwischen der U...straße und der Alten Moselbrücke nicht unmittelbar neben der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt angelegt ist, sondern entlang der von der Fahrbahn entfernt liegenden Häuserfront verläuft. Ob bei isolierter Betrachtung dieses Gehwegbereichs die Anlage von Parkplätzen zwischen dem Fußgängerbereich und der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt trennend wirken und als Zäsur des bis dahin unmittelbar entlang der Fahrbahn angelegten Gehwegs erscheinen kann, bedarf keiner Erörterung. Denn einerseits ist eine solche isolierte Betrachtung des für Parkplätze und Fußgängerverkehr bereitgestellten räumlichen Bereichs zwischen der Einmündung der U...straße und der Alten Moselbrücke - wie ausgeführt - nicht vorzunehmen. Andererseits vollzieht sich der Übergang zwischen dem Bereich südlich der Einmündung der U...straße, in dem der Gehweg unmittelbar entlang der Fahrbahn angelegt ist, und dem sich in nördlicher Richtung anschließenden Fußgängerbereich, der durch Parkplätze von der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt getrennt ist, fließend. Der Fußgängerbereich weitet sich nicht unvermittelt platzartig auf, sondern gewinnt – je weiter man nach Norden gelangt – allmählich in dem Maße an Breite, in dem die Häuserfront zurückgesetzt ist. Auch im räumlichen Bereich der Alten Moselbrücke wird der Gehwegbereich in einem fließenden Übergang zurück zur Fahrbahn der Ortsdurchfahrt geführt. Der Gesamteindruck einer einheitlichen, durchlaufenden Verkehrsanlage wird schließlich auch durch die Fortführung sowohl der Fahrbahn als auch beidseitiger unmittelbar an der Fahrbahn gelegener Gehwege nördlich der Alten Moselbrücke bekräftigt.
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Etwas anderes folgt nicht aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 32.95 (BVerwGE 102, 294, juris). Danach kann eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße in beitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfallen, wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann durch unbebaubares (bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares) Gelände des Außenbereichs verläuft. Dies hängt damit zusammen, dass die Anbaubestimmung einer Straße endet, wenn sie nicht nur für eine nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet oder wenn sie mit einer solchen Teilstrecke durch ein aufgrund entsprechender Festsetzung beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft. Eine solche Ausnahmekonstellation ist hier nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Teilstrecke zwischen der Einmündung der U...straße und der Alten Moselbrücke deutlich kürzer als ein Fünftel der gesamten Ortsdurchfahrt der B 49 ist und damit „nicht ins Gewicht fällt“, führt die Ortsdurchfahrt der B 49 in diesem Bereich auch nicht durch den Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Ebenso wenig sind die an diese Teilstrecke angrenzenden Grundstücke durch Bebauungsplan beidseitig der Bebauung entzogen. Daran fehlt es schon deshalb, weil sowohl für den bergseitigen Bereich (Fußgängerzone und Parkplätze) als auch für den der Mosel zugewandten Bereich der Ortsdurchfahrt der B 49 bauplanungsrechtliche Festsetzungen nicht erlassen worden sind. Der der Stadt zugewandte Bereich zwischen der Einmündung der U...straße und der Alten Moselbrücke wird zudem als Fußgängerzone und als öffentliche Parkfläche genutzt. Diese öffentlichen Verkehrsflächen dienen der wegemäßigen Erschließung der anliegenden qualifiziert nutzbaren Grundstücke und sind mit öffentlichen Grünflächen, die von jeder Bebauung freizuhalten sind, nicht zu vergleichen, wie dies in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren 8 C 32.95 (BVerwGE 102, 294, juris) der Fall war.
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Anders als das Verwaltungsgericht meint, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287, ESOVGRP, juris) nichts hiervon Abweichendes. Danach spaltet die Anlage und Festsetzung einer Fußgängerzone eine im Übrigen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einheitliche Straße in zwei unterschiedliche Verkehrsanlagen auf. Davon kann hier im Hinblick auf die unverändert durchgängig angelegte Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der B 49 und des ebenso nicht unterbrochenen moselseitigen Gehwegs nicht die Rede sein. Dass der bergseitige Gehweg nördlich der Einmündung der U...straße von der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt weggeführt und von dieser durch Parkflächen getrennt wird, verändert außerdem dessen Verkehrsfunktion nicht. Denn sowohl nördlich als auch südlich der Einmündung der U...straße ist der Gehweg dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Vergleichbarkeit mit dem Verfahren 6 A 11867/02.OVG nicht besteht.
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b) Die ausgebaute Verkehrsanlage endet nach ihrem Erscheinungsbild, das sich auf der Grundlage der durchgeführten Ortsbesichtigung ergibt, an der Kreisverkehrsanlage in S... Diese stellt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf dar, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Ortsdurchfahrt der B 49 durch diesen Kreisverkehr in zwei unterschiedliche Straßen unterteilt wird. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der Mittelpunkt der Kreisverkehrsanlage nicht auf der Mittelachse der Ortsdurchfahrt der B 49 liegt, sondern um einige Meter bergseitig verschoben ist. Dies hat aber nicht etwa zur Folge, dass der von Süden kommende, stadteinwärts fließende Verkehr, ohne eine Kurve nehmen zu müssen, gleichsam geradeaus weiter in Richtung Stadtmitte gelangen kann. Dies ist auf die erhebliche Größe dieser Kreisverkehrsanlage und auf den Umstand zurückzuführen, dass deren Mittelinsel nicht „überfahren“ werden kann. Die Mittelinsel misst nicht nur ca. 20 m im Durchmesser, sondern sie ist darüber hinaus durch eine Bruchsteinmauer eingefasst und bepflanzt. Diese gestalterischen Besonderheiten unterstreichen die trennende Wirkung der Kreisverkehrsanlage.
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3. Der Beschluss des Stadtrats vom 25. März 2010 ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu einem Zeitpunkt gefasst worden, als eine Vorausleistungserhebung schon nicht mehr zulässig war. Denn weder war zu diesem Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch eine Endabrechnung möglich noch war die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich einzelner Bauabschnitte bereits entstanden (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 12559/90, AS 23, 230, KStZ 1991, 216, ESOVGRP, juris; OVG RP, 6 A 11585/99.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 10730/09.OVG, ESOVGRP). Denn bei dem Ausbau des abgerechneten bergseitigen Gehwegs der Ortsdurchfahrt der B 49 handelt es sich insgesamt um eine einzige Ausbaumaßnahme, die zwar zeitlich über sehr viele Jahre gestreckt umgesetzt wurde, aber nicht in mehrere unterschiedliche Ausbaumaßnahmen aufgeteilt wurde. Die Bildung mehrerer Bauabschnitte bedeutet nicht, dass nach deren Fertigstellung und Abrechenbarkeit die sachliche Beitragspflicht bereits für den jeweiligen Bauabschnitt entsteht. Dass die Maßnahme insgesamt als eine einzige Ausbaumaßnahme geplant und sukzessiv verwirklicht wurde, ergibt sich aus den Beschlüssen der Beklagten und den Vereinbarungen mit der (früheren) Landesstraßenverwaltung bzw. dem Landesamt für Straßen und Verkehr bzw. dem Landesbetrieb Mobilität. Der Gehwegausbau fand nämlich nicht etwa separat aufgrund einer Auftragserteilung durch die Beklagte statt. Vielmehr konnte die Ausbaumaßnahme nur im Zusammenwirken mit der Erneuerung der nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Fahrbahn durch die Landesstraßenverwaltung bzw. das Landesamt bzw. den Landesbetrieb bewerkstelligt werden. Schon in der Niederschrift des Planungsausschusses der Beklagten vom 17. März 1983 wurde deutlich gemacht, dass der Ausbau der B 49 im Bereich der Ortsdurchfahrt C... in mehreren Bauabschnitten erfolgen sollte, wobei die Gehwege als „Sache der Stadt“ bezeichnet wurden. Dementsprechend wurden die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Landesstraßenverwaltung bzw. ihrer Nachfolger ausgestaltet und von der Beklagten Aufträge für die in ihrer Baulast stehenden Maßnahmen der jeweiligen Bauabschnitte vergeben.
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Soweit der Kläger meint, die Umsetzung der Gesamtplanung in über viele Jahre sich hinziehende Teilbaumaßnahmen hätte die Beklagte veranlassen müssen, Abrechnungsabschnitte zu bilden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Bildung solcher Abschnitte steht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG im Ermessen der Gemeinde (vgl. OVG RP, 6 A 10319/92.OVG, ESOVGRP). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten insoweit ein relevanter Fehler unterlaufen ist. Der Umstand, dass erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung Vorausleistungen der Anlieger zur Finanzierung einer Ausbaumaßnahme erhoben werden, begünstigt die Beitragspflichtigen. Im Übrigen setzt die abschnittsweise Abrechnung einer einheitlichen Verkehrsanlage voraus, dass die Belastung der Anlieger eines Abschnitts nicht um mehr als 1/3 höher ist als die Belastung der Anlieger eines anderen Abschnitts (vgl. OVG RP, 6 A 10857/11.OVG, ESOVGRP). Damit scheidet eine Abschnittsbildung regelmäßig schon dann aus, wenn eine einheitliche Verkehrsanlage nicht durchgängig erneuert wird, sondern nur in Teilbereichen Baumaßnahmen stattfinden. Unter diesen Umständen könnten nämlich die Anlieger eines nicht erneuerten Teilbereichs beitragsfrei sein, obwohl sie durch den Ausbau der Verkehrsanlage denselben Vorteil wie die Anlieger an den erneuten Teilbereichen haben.
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4. Die Einstellung der Kosten für die Erneuerung der Beleuchtung in den Gesamtaufwand kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Soweit in diesem Zusammenhang die Bestimmtheit der Vorausleistungsbescheide bezweifelt werden konnte, hat die Beklagte durch die Ergänzungsbescheide vom 27. September 2011 für die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit gesorgt. Soweit der Kläger vorträgt, überwiegend sei die Beleuchtungseinrichtung auf der der Mosel zugewandten Seite der Ortsdurchfahrt B 49 erneuert worden, ist dem die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 12. Juli 2011 im Einzelnen überzeugend entgegengetreten.
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5. Die im Rahmen der Vorausleistungserhebung anzustellende Prognose (vgl. OVG RP, 6 A 10035/04. OVG, AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499), ob die Beitragspflicht überhaupt entstehen kann, löst auch hinsichtlich des früheren Parkplatzgrundstücks des Klägers (Parzelle .../...) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erlassenen Vorausleistungsbescheids aus. Die Erklärung der Beklagten im Termin zur Beweisaufnahme, das städtische Grundstück Parzelle .../..., das zwischen dem klägerischen Grundstück .../... und der Wegeparzelle der Ortsdurchfahrt der B 49 liegt, werde demnächst dem öffentlichen Verkehr als Gehwegfläche gewidmet, lässt erwarten, dass bis zum Entstehen sachlicher Beitragspflichten die erforderliche rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage bestehen wird. Hierzu reicht bei einem wohngenutzten Grundstück - soweit sich aus dem Bebauungsplan nichts Abweichendes ergibt - in aller Regel aus, dass man mit einem Kraftfahrzeug auf der ausgebauten Verkehrsanlage bis auf die Höhe des Grundstücks fahren und es von dort aus betreten kann (vgl. BVerwG, 9 C 4/05, NVwZ 2007, 81; OVG RP, 6 A 10323/07.OVG, ESOVGRP). Eine solche Zugangsmöglichkeit wird voraussichtlich nicht an der der Baugenehmigung für das Grundstück .../... beigefügten Nebenbestimmung scheitern, wonach die „straßenseitig bestehende Bruchsteinmauer“ zu erhalten ist. Denn dem Kläger wurde damit nicht aufgegeben, auch das Tor in dieser Bruchsteinmauer zu erhalten oder gar verschlossen zu halten. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Nebenbestimmung, soweit die Bruchsteinmauer auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Parzelle .../... errichtet ist, dem Kläger gegenüber rechtswidrig oder wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers unbeachtlich ist und ob die Bauaufsichtsbehörde ihre nach dem Vorbringen des Klägers mittlerweile erkannte Fehlvorstellung über die Eigentumsverhältnisse an der Mauer zum Anlass für eine Korrektur der Nebenbestimmung nimmt.
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6. Soweit der Kläger meint, es seien nicht sämtliche beitragspflichtigen Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen worden, folgt ihm der Senat nicht. Die vom Kläger für beitragspflichtig erachteten Klostergrundstücke liegen zwischen der erwähnten Kreisverkehrsanlage und dem südlichen Ortseingang von C..., also außerhalb der ausgebauten Verkehrsanlage, und können deshalb der Beitragspflicht für den Ausbau dieser Verkehrsanlage nicht unterliegen. Da der Straßenausbau nicht in mehreren Ausbaumaßnahmen, sondern lediglich in mehreren Bauabschnitten durchgeführt wurde, und insgesamt noch nicht abgerechnet werden kann, ist die sachliche Beitragspflicht für die Gesamtmaßnahme noch nicht entstanden. Dementsprechend kann eine Festsetzungsverjährung ebenfalls noch nicht eingetreten sein. Für eine Verwirkung des Vorausleistungs- oder des Beitragsanspruchs ist nichts ersichtlich. Zwar mag der Kläger mit der Abrechnung der seit vielen Jahren technisch beendeten Bauabschnitte nicht mehr gerechnet haben. Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hätten begründen können, dass die Beklagte keine Vorausleistungen bzw. keine Ausbaubeiträge mehr erhebt, liegen jedoch nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.
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Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.580,60 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.