Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Jan. 2015 - 6 A 10696/14
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Juni 2014 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Verzugszinsen für Beiträge zum beklagten Versorgungswerk im Jahr 2011. Er ist seit 2009 Mitglied des Beklagten. Mit Bescheid vom 31. August 2011 wurde er für das Jahr 2011 zu vorläufigen Beiträgen herangezogen. Die wesentlichen Textpassagen des Bescheides lauteten wie folgt:
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„Vorläufiger Beitragsbescheid
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[…] da dem Versorgungswerk der erforderliche Einkommensnachweis für die endgültige Beitragsfestsetzung 2011 […] nicht vorliegt, wird der von Ihnen ab 01.01.2011 zu zahlende Beitrag gemäß § 26 Abs. 2 der Satzung vorläufig auf monatlich 1.094,50 € (Regelpflichtbeitrag) gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung festgesetzt.
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Ihr monatlicher Beitrag kann jedoch vorläufig in Höhe von 109,45 € gezahlt werden, ausgehend von einem Monatseinkommen aus anwaltlicher Tätigkeit i.H.v. 550,00 € mit einem Beitragssatz von 19,9 %.
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Bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung, die wir vornehmen, wenn uns o.g. Nachweis vorliegt, zahlen Sie lediglich vorgenannten Beitrag, ausgehend von dem uns bislang mitgeteilten Einkommen ein. Sie können jedoch zur Vermeidung von Zinsen und Säumniszuschlägen eine höhere vorläufige Zahlung i.H.v. 1.094,50 € leisten, die wir nach endgültiger Festsetzung verrechnen würden.“
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Nachdem der Kläger im Dezember 2012 einen Bescheid des Finanzamtes über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 12. November 2012 vorgelegt hatte, setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 27. März 2013 auf 682,70 € fest und forderte den Kläger auf, die sich hieraus ergebende Nachforderung in Höhe von 6.879,00 € zuzüglich 963,06 € Zinsen zu zahlen.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2013 zurück. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
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den das Jahr 2011 betreffenden Beitragsbescheid vom 27. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2013 hinsichtlich der in ihm enthaltenen Geltendmachung von Zinsen aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. Juni 2014 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zinsforderung sei unbegründet, weil der Kläger mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug gewesen sei. Die in dem „Vorläufigen Beitragsbescheid“ vom 31. August 2011 monatlich auf 1.094,45 € festgesetzten Beiträge seien nicht fällig geworden, weil der Beklagte dem Kläger in dem Bescheid ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt habe, den monatlichen Beitrag vorläufig nur in Höhe von 109,45 € zu zahlen. Damit habe der Beklagte auf die Fälligstellung des darüber hinausgehenden Betrages verzichtet. Dieses Ergebnis sei auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit geboten. Der selbständige Rechtsanwalt müsse danach so gestellt werden, wie er stünde, wenn er – ebenso wie angestellte Rechtsanwälte – den Beitrag entrichten würde, der seinem tatsächlichen Einkommen entspreche. Im Übrigen müsse gesehen werden, dass im Falle des Klägers eine Beitragserhebung bei Berufsanfängern im Raum stehe, bei der es von Verfassungs wegen geboten erscheine, einen wesentlich niedrigeren Mindestbeitrag zu erheben als bei sonstigen Mitgliedern. Es erscheine nicht gerechtfertigt, den Mitgliedern stets das Risiko aufzubürden, Verzugszinsen zahlen zu müssen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Beitragsbescheid vom 27. März 2013 für das Jahr 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2013 ist nämlich in Bezug auf die Zinsforderung in Höhe von 963,06 € rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2011. Danach sind bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise für die Zeit ab Januar 2012 Verzugszinsen in Höhe von 1 v.H. verlangt. Hierzu war er in Bezug auf die Differenz zwischen der Summe der tatsächlich geleisteten Zahlungen und der Summe der für das Jahr 2011 vorläufig festgesetzten Beiträge berechtigt.
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Der Kläger schuldete aufgrund der bestandskräftigen vorläufigen Festsetzung durch Bescheid vom 31. August 2011 im Jahr 2011 monatlich die Zahlung des Regelpflichtbeitrags. Dieser Bescheid war dem Kläger ausweislich des in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 6. September 2011 zugegangen und von diesem nicht angefochten worden. Infolgedessen waren die Beiträge für die Monate Januar bis August 2011 sofort (d.h. mit Ablauf des 6. September 2011) und die Beiträge für die Monate September bis Dezember jeweils zum 15. des betreffenden Monats fällig. Die Regelung in § 26 Abs. 3 der Satzung des Beklagten, wonach bereits während des laufenden Jahres die Beitragsansprüche des Beklagten zum 15. eines jeden Monats „fällig“ sein sollen, wird insoweit um das zusätzliche Erfordernis einer Festsetzung durch einen konkretisierenden Bescheid ergänzt (vgl. dazu bereits eingehend OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 6 A 10509/11 –, NVwZ-RR 2012, 220).
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Der von § 26 Abs. 5 Satz 2 der Satzung vorausgesetzte dreimonatige Zahlungsverzug des Klägers lag damit in Höhe der Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen und dem – durch den bestandskräftigen Bescheid vom 31. August 2011 vorläufig festgesetzten – Regelpflichtbeitrag (1.094,50 € monatlich) für die Monate Januar bis August 2011 ab dem 6. Dezember 2011 vor; mit dem Beitrag für September 2011 war der Kläger mit Ablauf des 15. Dezember 2011 drei Monate in Verzug, und hinsichtlich der Beiträge für Oktober, November und Dezember 2011 lag ein dreimonatiger Zahlungsverzug jeweils zum 15. Januar, 15. Februar und 15. März 2012 vor.
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Dabei kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht annimmt – die vorläufige Festsetzung des vollen Regelpflichtbeitrags im Allgemeinen oder speziell bei Berufsanfängern wie dem Kläger verfassungsrechtlich bedenklich ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2002 – 6 A 10219/01.OVG – AS 30, 54). Denn diese Bedenken betreffen die vorläufige Festsetzung des Regelpflichtbeitrags durch den Bescheid vom 31. August 2011, den der Kläger aber nicht angefochten hat. Aufgrund der Bestandskraft dieses Bescheides können Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Festsetzung des Regelpflichtbeitrags im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, welches sich allein auf den Bescheid vom 27. März 2013 bezieht, nicht mehr geltend gemacht werden.
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Der Fälligkeit der Beiträge in Höhe des Regelpflichtbeitrags steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte dem Kläger in dem Bescheid vom 31. August 2011 die Möglichkeit eingeräumt hat, anstelle des geschuldeten Regelpflichtbeitrags nur Zahlungen in Höhe von 109,45 € zu leisten („… Ihr monatlicher Beitrag kann jedoch vorläufig in Höhe von 109,45 € gezahlt werden […] Bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung […] zahlen Sie lediglich vorgenannten Beitrag […] ein.“).
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Insoweit handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Stundung des Regelpflichtbeitrags im Sinne eines Aufschubs der Fälligkeit mit der Folge des Verzichts auf die Verzugsfolge der Zinspflicht, sondern lediglich um einen Verzicht auf die zwangsweise Beitreibung des Regelpflichtbeitrags im Sinne eines Vollstreckungsverzichts – ähnlich beispielsweise einem zivilrechtlichen „pactum de non petendo“. Im Hinblick auf die grundsätzliche Definition der Fälligkeit als dem Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger eine Leistung verlangen kann (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 6 A 10509/11 –, NVwZ-RR 2012, 220 [221] m. Verweis auf BGHZ 171, 33), muss zwischen verschiedenen denkbaren Sonderreglungen unterschieden werden. So führt zwar eine Stundung grundsätzlich dazu, dass die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben wird; hingegen ist beispielsweise ein „pactum de non petendo“ nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Lehre eine Vereinbarung, in der der Gläubiger sich verpflichtet, die ihm zustehende Forderung nicht oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geltend zu machen. Sie gibt dem Schuldner eine Einrede. Ob durch einen solchen Verzicht auf eine gerichtliche Geltendmachung oder durch den Verzicht auf eine zwangsweise Durchsetzung einer Forderung zugleich auch deren Fälligkeit hinausgeschoben wird oder nicht – mit der Folge, dass die weiteren Verzugsfolgen entfallen –, ist jeweils eine Frage der Auslegung im Einzelfall (vgl. hierzu m.w.N. Bittner, in: Staudinger, BGB, 2014, § 271 Rn. 18; Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 271 Rn. 18).
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Für die Auslegung einer besonderen Regelung der Leistungszeit durch Verwaltungsakt gilt nichts anderes als für die Auslegung zivilrechtlicher Verträge. Insoweit sind ebenfalls die §§ 133, 157 BGB entsprechend heranzuziehen (vgl. allgemein zur Auslegung von Verwaltungsakten etwa BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1983 – 3 C 11/82 –, BVerwGE 67, 305 [307 f.]; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011, NVwZ 2012, 47 [48]). Danach ist zu fragen, wie der Adressat des Verwaltungsaktes den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben – unter Berücksichtigung aller den Beteiligten bekannten Umstände – verstehen musste bzw. durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 – 7 C 43/90 –, NVwZ 1993, 177 [179]; OVG RP, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 6 A 11105/13.OVG –, n.v.). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 – BVerwG 7 C 70.80 –, DVBl 1983, 810, juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 – VII C 3.71 –, BVerwGE 41, 305 [306]).
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Hieran gemessen ergibt die Auslegung des bestandskräftigen Bescheides vom 31. August 2011, dass der Beklagte dem Kläger zwar die Möglichkeit eingeräumt hat, vorläufig anstelle des Regelpflichtbeitrags lediglich eine monatliche Zahlung von 109,45 € zu erbringen. Aus der Sicht des Klägers als dem Beitragsschuldner konnte indessen kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte nicht die Summe von 109,45 €, sondern den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.094,50 € vorläufig festgesetzt hatte und er dabei keineswegs auf die Fälligkeit der vollen Regelpflichtbeiträge mit der Folge hieran anknüpfender Verzugszinsen verzichten wollte. Dies hat der Beklagte in dem Bescheid vom 31. August 2011 ausdrücklich klargestellt, indem es dort heißt: „Sie können jedoch zur Vermeidung von Zinsen und Säumniszuschlägen eine höhere vorläufige Zahlung in Höhe von 1.094,50 € leisten“. Hiernach musste sich dem Kläger aufdrängen, dass bei Zahlung des geringeren Betrages zwar keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden würden, dass aber gleichwohl Verzugszinsen aus der höheren Summe zu leisten sein würden. Andernfalls hätte nicht nur der Hinweis auf die drohenden Zinsen, sondern auch die gesamte vorläufige Festsetzung des Regelpflichtbeitrags – also der gesamte erste Absatz des Bescheides vom 31. August 2011 –, mithin ein wesentlicher Teil des Bescheides vom 31. August 2011, keinen Sinn ergeben.
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Nach alledem war der Regelpflichtbeitrag ab dem Zugang des Bescheides vom 31. August 2011 fällig, so dass der Beklagte ab Januar 2012 nach § 26 Abs. 5 Satz 2 der Satzung Verzugszinsen erheben durfte. Gegen die Höhe der Zinsforderung sind keine Einwände geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 963,06 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.