Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juli 2011 - 5 A 10328/11
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Oktober 2010 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens aus Anlass der Stellenneubesetzung des Leiters der Abteilung I – Finanzwesen – an der Universität Trier.
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Mitte Juli 2009 schrieb der Kanzler der Universität Trier die in die Besoldungsgruppe A 15 bzw. die Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder eingeordnete Stelle zum ersten Mal aus. Die Ausschreibung wurde im August 2009 wegen Fehlens eines ausreichend breiten Bewerberfeldes aufgehoben und nach geringfügiger Änderung des Anforderungsprofils im September 2009 erneut mit folgendem Inhalt bekannt gemacht:
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„Ihre zentrale Aufgabe ist es, in Abstimmung mit dem Präsidium den Haushalt der Universität zu planen und zu steuern, die mittelfristige Finanzplanung und die Aufteilung der Mittel vorzubereiten. Daneben betreuen Sie die Bereiche Allgemeine Verwaltung, Liegenschafts- und Hausverwaltung sowie Beschaffung. In der Abteilung I sind derzeit 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Sie arbeiten eng mit dem Kanzler und dem Team der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zusammen.
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Wir erwarten die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder ein abgeschlossenes einschlägiges Universitätsstudium. Fundierte haushaltsrechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen setzen wir voraus. Sie verfügen über ausgeprägte Führungseigenschaften mit einer hohen Kommunikations-, Team- und Integrationsfähigkeit. Erfahrungen im Hochschulbereich oder in vergleichbaren Einrichtungen sind erwünscht. Ihr Profil wird durch fundierte Englischkenntnisse abgerundet.“
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Auf die Ausschreibung gingen 27 Bewerbungen ein. Darunter befand sich der Bewerber Dr. A, der 1994 seine Magisterprüfung an der Technischen Hochschule Aachen in dem Hauptfach Alte Geschichte und den Nebenfächern Volkswirtschaftslehre sowie Mittlere und Neuere Geschichte bestanden, den akademischen Grad eines Magister Artium erworben und daneben eigenen Angaben zufolge auch das Fach Politikwissenschaft studiert hatte. Mitbewerberin war unter anderem Dr. B, die 1999 ihre Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt Finanzwissenschaft/Betriebliche Steuerlehre) an der Universität Trier ablegte. 2007 hatte sich Frau Dr. B dort bereits auf eine Stelle im Controlling-Bereich beworben, ihre damalige Bewerbung jedoch, nachdem sie als Erstplatzierte in die engere Auswahl gekommen war, wieder zurückgezogen.
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Nach Durchführung von Vorstellungsgesprächen mit vier der in Betracht gezogenen Bewerber wurde Herr Dr. A vor Frau Dr. B ausgewählt. Unter dem 4. November 2009 beantragte der Beklagte daraufhin die Zustimmung des Klägers zur getroffenen Entscheidung.
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Mit Schreiben vom 17. November 2009 stimmte der Kläger im Anschluss an ein am gleichen Tag stattgefundenes Erörterungsgespräch der Berufung von Herrn Dr. A nicht zu und stellte darauf ab, die Auswahlentscheidung sei zu formelhaft begründet und wenig plausibel, weiche von dem ausgeschriebenen Qualifikationsprofil hinsichtlich des einschlägigen Hochschulabschlusses ab, schließe eine Befangenheit nicht aus und lasse eine Benachteiligung wegen des Geschlechts erkennen.
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Unter dem 20. November 2009 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, er sehe die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich an und beabsichtige deshalb, Herrn Dr. A einzustellen. Die Angriffe gegen die Auswahlentscheidung entbehrten einer tatsächlichen Grundlage, sodass das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen werde.
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Zum 1. Juli 2010 wurde Herr Dr. A als Arbeitnehmer eingestellt.
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Der Kläger hat am 12. Januar 2010 Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass seine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung des Herrn Dr. A beachtlich und das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen sei, hilfsweise, dass der Beklagte durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens seine Mitbestimmungsrechte verletzt habe. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Zustimmungsverweigerung eines Personalrats sei nur dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angeführten Gründe außerhalb der Mitbestimmung lägen. Eine Prüfung, ob die Versagung der Zustimmung schlüssig oder inhaltlich berechtigt sei, könne dagegen nicht vorgenommen werden. Aus den im Versagungsschreiben angeführten Erwägungen, die der Kläger im Einzelnen wiederholt und vertieft, habe daher das Mitbestimmungsverfahren nicht abgebrochen werden dürfen.
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Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2010 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Klägers beachtlich gewesen und deshalb das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen sei. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich entgegen der von ihm vertretenen Ansicht zwar keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Auswahlbegründung ergäben, da diese ausreichend nachvollziehbar zum Ausdruck bringe, aufgrund welcher Umstände die Bewerber den Vorstellungen der Dienststellenleitung genügten. Insoweit fehle es daher an einer tatsächlichen Grundlage für eine Zustimmungsverweigerung. Gleiches gelte für den Einwand, die Auswahlentscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen und lasse eine Benachteiligung der Bewerberin Dr. B wegen ihres Geschlechts erkennen. Jedoch stelle die Rüge, der ausgewählte Bewerber erfülle nicht das in der Ausschreibung ausgewiesene Anforderungsprofil, einen beachtlichen Grund für eine Versagung der Zustimmung dar. Auch wenn sich der Dienstherr insofern einen gewissen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Art des absolvierten Hochschulabschlusses eröffnet habe, erscheine dessen Überschreitung hier indes als nicht ausgeschlossen und sei deshalb allein in dem dafür normativ vorgesehenen Einigungsverfahren zu klären. Mit Blick auf die Aufgabenbeschreibung der Stelle des Leiters der Abteilung Finanzen an einer Universität, wie sie in dem Ausschreibungstext enthalten sei, erweise sich die Besetzung mit einem Bewerber, der einen Magisterabschluss im Fach Geschichte und unter anderem dem Nebenfach Volkswirtschaftslehre aufzuweisen habe, nicht als ohne weiteres nachvollziehbar. Angesichts des Umstandes, dass in seinen zentralen Aufgabenbereich die Planung und Steuerung des Haushaltes, die Finanzplanung und die Aufteilung der Mittel der Universität sowie die weiteren im Ausschreibungstext aufgeführten Bereiche fielen, hätte jedenfalls als Primärausbildung der Abschluss eines betriebswirtschaftlichen oder eines juristischen Studiums deutlich näher gelegen als das Fach Geschichte. Dass Herr Dr. A daneben einen Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre an der Fernuniversität Hagen absolviert habe, könne ebenfalls nicht von vornherein die Einschlägigkeit der Vorbildung belegen. Es handele sich bei dem Intensivkurs um einen neunmonatigen Lehrgang, der nicht zu einem Hochschulabschluss führe.
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Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er habe das Mitbestimmungsverfahren zu Recht abgebrochen. Der Kläger habe nämlich geltend gemacht, „der knappe Vorsprung“ des Erstplatzierten spreche dafür, dass ein systematischer und vollständiger Abgleich des ausgeschriebenen Qualifikationsprofils bei der Auswahlbegründung zu einer anderen Auswahlentscheidung geführt habe. Damit habe er aber nur geltend gemacht, dass die Zweitplatzierte im Hinblick auf dieses Anforderungsprofil möglicherweise besser geeignet gewesen wäre. Dies stelle jedoch einen Eingriff in den Beurteilungsspielraum der Dienststelle dar, in den ein Personalrat nicht eindringen dürfe. Davon abgesehen sei es offensichtlich ausgeschlossen, dass Herr Dr. A das Anforderungsprofil nicht erfülle. Er habe auch unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches des Stelleninhabers gerade kein betriebswirtschaftliches oder juristisches, sondern ein einschlägiges Universitätsstudium verlangt und damit das Anforderungsprofil bewusst weit gefasst. Mit dem Nebenfach Volkswirtschaftslehre sei der Universitätsabschluss von Herrn Dr. A eindeutig als einschlägig anzusehen. Seine erworbenen Kenntnisse habe er außerdem durch das berufsbegleitende Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fernuniversität Hagen vertieft. Da die Abteilung Finanzwesen nicht allein das Sachgebiet Finanzangelegenheiten, sondern auch Bereiche wie „Allgemeine Verwaltung“ und „Liegenschafts- und Hausverwaltung“ umfasse, seien Kenntnisse etwa der „Regierungslehre“ und des „Öffentlichen Rechts“ ebenfalls förderlich. Im Hinblick auf das breite Spektrum der in der Abteilung Finanzwesen zusammengefassten Aufgabengebiete müsse auch das Nebenfach Politikwissenschaft – zumindest in Kombination mit den Wirtschaftswissenschaften – als einschlägig angesehen werden.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Oktober 2010 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Beachtung des Auswahlprofils obliege in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle und sei damit auch dem Zustimmungserfordernis des Personalrates nicht entzogen. Der Begriff der „Einschlägigkeit“ erfordere ein an den speziellen Anforderungen der Stelle ausgerichtetes Studium. Zusatzstudiengänge oder Nebenfächer reichten hierfür nicht aus. Deshalb werde in der Rechtsprechung das Vorliegen eines einschlägigen Studiums nur bei einem entsprechenden Studienschwerpunkt bejaht. Im Übrigen müsse zwischen einer unbegründeten und einer unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung unterschieden werden. Gehe man davon aus, dass eine Unbeachtlichkeit nur dann vorliege, wenn die Rechtsansicht eines Personalrats unvertretbar sei, spreche bereits die erstinstanzliche Entscheidung, selbst wenn sie unzutreffend wäre, für eine Einhaltung des ihm – dem Kläger – zustehenden Bewertungsspielraums bei der Beurteilung dieser Frage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.
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Zwar bestehen an der Zulässigkeit der Klage trotz der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Stellenbewerbers Dr. A im Hinblick auf das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses keine Bedenken, da sich der Rechtsstreit deswegen nicht erledigt hat.
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Eine derartige Erledigung ist bei personalvertretungsrechtlich streitigen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Einstellung von Arbeitnehmern selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Einstellung durch Abschluss eines Arbeitsvertrages bereits vollzogen ist. Die vertraglich vollzogene Einstellung eines Arbeitnehmers zeitigt auch bei einem unberechtigten Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens – zumindest vorerst – fortdauernde Rechtswirkungen. Unabhängig davon, ob bei einem unberechtigten Abbruch des die Einstellung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des kündbaren Beschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum verbleibt, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die kollektiv rechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 – 6 P 35.92 –, DVBl. 1995, 1237; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 1 A 6324/96, PVL –, PersV 1999, 510).
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass seine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung des Herr Dr. A beachtlich und das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen ist bzw. der Beklagte durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens seine Mitbestimmungsrechte verletzt hat.
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Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei deren Einstellung mitzubestimmen. Das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht legt die Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht ausdrücklich fest. Es bestimmt in § 74 Abs. 2 LPersVG lediglich, dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung bedarf und dass die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat innerhalb einer Frist von grundsätzlich 18 Tagen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Personalvertretungen jeden beliebigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme anführen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Zustimmungsverweigerung auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder sie sich in allgemeinen formelhaften Wendungen erschöpfen, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 – 6 P 4.93 –, BVerwGE 84, 178; siehe auch Beschluss vom 6. September 1995 – 6 P 41.93 –, BVerwGE 99, 201).
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Bei der Feststellung der Reichweite des Mitwirkungsrechtes im Rahmen von Einstellungen und damit auch für die Frage der Beachtlichkeit der vom Personalrat gegen eine derartige Maßnahme erhobenen Einwendungen ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass sich die Mitbestimmung insoweit allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehenen Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundenen tariflichen Bewertung erstreckt. Auf diese Modalitäten kann der Personalrat einwirken, wenn er berechtigte, sich etwa aus seinem kollektiven Schutzauftrag ergebende Gründe hat (BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995, a.a.O.). Demgegenüber obliegen sowohl die – einzelne Beschäftigte betreffende – Eignungsbeurteilungen als auch die auf den Eignungsbeurteilungen beruhenden Auswahlentscheidungen allein dem Dienststellenleiter und sind einer Beteiligung des Personalrats entzogen. Bei derartigen Maßnahmen vermögen deshalb Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung eine Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Denn insoweit gilt, dass den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen (vgl. Artikel 33 Abs. 2 GG, der für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt) ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993, a.a.O.). Diese die Ausübung der Mitbestimmungsrechte bei der eigentlichen Personalentscheidung betreffenden Beschränkungen schlagen auf deren Mitwirkungsrecht bei der vorgelagerten Stellenausschreibung durch. Auch über die Beteiligung bei Stellenausschreibungen ist es dem Personalrat verwehrt, Einfluss auf die Eignungsbeurteilung und die Auswahlentscheidung zu nehmen (OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 1 A 5334/98.PVL –, juris).
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Im Hinblick darauf kann der Personalrat zulässigerweise beanstanden, dass der Dienststellenleiter die rechtlichen Grenzen der Eignungsbeurteilung, innerhalb derer sich dieser frei bewegen kann, überschritten hat. So ist es ihm nicht die Rüge verwehrt, der Dienstposten bzw. die Stelle sei im Sinne eines unrichtigen Sachverhalts objektiv unzutreffend beschrieben, ein anzuwendender Begriff bei der Festlegung des Anforderungsprofils sei verkannt worden, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe seien nicht beachtet worden oder sachfremde Erwägungen seien maßgebend gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1987 – 6 P 30/84 -, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 8).
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Ausgehend von diesen Kriterien stellt der Einwand, der vom Beklagten ausgewählte Bewerber Dr. A erfülle wegen des Erfordernisses eines abgeschlossenen einschlägigen Universitätsstudiums nicht das in der Ausschreibung ausgewiesene Anforderungsprofil, entgegen der in vollem Umfang überprüfbaren Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts keinen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung durch den Kläger dar.
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Der Beklagte hat unter Berücksichtigung des von der zu besetzenden Stelle abgedeckten Zuständigkeitsbereichs, der neben der Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltes, der mittelfristigen Finanzplanung und der Aufteilung der Mittel auch die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der allgemeinen Verwaltung, des inneren Dienstes und der Betreuung der Liegenschaften der Universität umfasst, das Anforderungsprofil bewusst weit gefasst. Zwar genügt insofern ein mehrmonatiger Kursus an einer Fernuniversität ebenso wenig wie ein Studium der Politikwissenschaft ohne Abschluss. Ein „einschlägiges“ Hochschulstudium ist jedoch grundsätzlich jeder Studiengang, der einen hinreichenden Bezug zu einem nicht völlig untergeordneten Teil des Aufgabenfeldes der betreffenden Stelle erkennen lässt. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich, dass Herr Dr. A nicht nur das Hauptfach Geschichte, sondern darüber hinaus das Nebenfach Volkswirtschaftslehre erfolgreich absolviert hat. Dadurch wurde ihm insbesondere eine universitäre Ausbildung in wesentlichen Teilen der Wirtschaftswissenschaften vermittelt, die für die Leitung der Finanzabteilung einer Hochschule, etwa in den Bereichen des Rechnungs- und Haushaltswesens, ohne weiteres von Bedeutung sind.
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Die Auffassung des Klägers, nur ein „Schwerpunktstudium“ der Volks- oder Betriebswirtschaft erfülle das Kriterium der Einschlägigkeit, findet demgegenüber im Ausschreibungstext erkennbar keine Stütze und ist deshalb allein darauf gerichtet, das von dem Beklagten ins Auge gefasste Bewerberfeld unzulässig einzuschränken. Denn Anknüpfungspunkt für eine so verstandene Einschränkung des Bewerberkreises wäre von vornherein nicht der Begriff „einschlägig“, sondern vielmehr derjenige des „Studiums“ gewesen. Insofern hat der Beklagte jedoch gerade davon abgesehen, ein Studium in einem Hauptfach oder in einem Schwerpunktbereich zur Bedingung zu machen. Davon abgesehen hat er durch die selbständige Forderung im Ausschreibungstext, verlangt würden haushaltsrechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein solches Fachwissen nicht zwangsläufig auf einem wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunktstudium beruhen muss.
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Demgemäß kann der Kläger sich auch nicht auf eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach Zusatzstudiengänge oder Nebenfächer für eine Bejahung eines einschlägigen Studiums generell nicht ausreichen sollen.
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Die von ihm zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 31. August 2000 – 28 A 104.07 –, juris) hatte die Anerkennung von Studienzeiten im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehaltes eines Beamten zum Gegenstand. In diesem Zusammenhang wurde lediglich die Feststellung getroffen, dass sich die Einschlägigkeit eines Hochschulstudiums der Politikwissenschaft mit den Schwerpunkten Außen- und Bildungspolitik jedenfalls aufdränge, soweit ein solches Studium mit dem Studienschwerpunkt in den Bereich der Bildungspolitik tatsächlich absolviert worden sei. Abgesehen davon, dass das Gericht einen völlig anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte, findet die vom Kläger gezogene allgemeine Schlussfolgerung in den tragenden Gründen keinerlei Anhaltspunkte.
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Gleiches gilt für die Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz (Urteil vom 15. November 2006 – 7 K 574/06.MZ –, ESOVGRP). Laut zugrundeliegendem Sachverhalt hatte sich ein unterlegener Bewerber mit abgeschlossenem juristischem Studium gegen eine Auswahlentscheidung des Landes Rheinland-Pfalz bei der Neubesetzung der Stelle des Direktors des Landesamtes für Denkmalpflege gewendet, die ihm schon mangels Erfüllung des Anforderungsprofils nicht gewährt worden war. Nach dem Inhalt der Ausschreibung wurde für die Stelle unter anderem ein „abgeschlossenes Hochschulstudium, insbesondere der Fachrichtungen Kunstgeschichte, Architektur (mit architekturgeschichtlichen Schwerpunkten) oder Archäologie (einschließlich Vor- und Frühgeschichte oder Mittelalterarchäologie)“ vorausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hatte die Auswahlentscheidung aufgehoben, weil das Anforderungsprofil dahingehend zu verstehen sei, dass eine Festlegung auf ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung nicht erfolgt sei. Der Wortlaut des Ausschreibungstextes verlange nämlich nicht, wie es nach dem Vorbringen des Beklagten jedoch gemeint gewesen sein soll, ein einschlägiges Hochschulstudium mit der Bevorzugung bestimmter Studienschwerpunkte. Davon kann aber auch in dem hier vom Senat zu entscheidenden Fall keine Rede sein.
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Schließlich ist ein für den Kläger günstigeres Ergebnis nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. November 2005 – 6 P 3/05 –, BVerwGE 124, 292), in der über den Weiterbeschäftigungsanspruch einer Jugendvertreterin befunden wurde, herleitbar. In den Entscheidungsgründen heißt es in diesem Zusammenhang, dass zwei an der Fachhochschule ausgeschriebene Stellen im Datenverarbeitungszentrum nicht ausbildungsadäquat seien, weil für beide Stellen ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium (Informatik oder vergleichbares Studium), ersatzweise mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verlangt werde, und die Jugendvertreterin diese Qualifikationsanforderungen nicht einhalte. Zur Frage, wie das Kriterium „einschlägig“ im Einzelnen auszulegen ist, verhält sich das Bundesverwaltungsgericht dagegen ersichtlich nicht.
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Auch mit dem Vortrag, der bloße „knappe Vorsprung“ des Herrn Dr. A bei der getroffenen Auswahl spreche dafür, dass nicht ausgeschlossen werden könne, ob ein systematischer und vollständiger Abgleich des ausgeschriebenen Qualifikationsprofils zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, dringt der Kläger nicht durch. Denn zum einen ist diese Behauptung rein spekulativ. Zum anderen wird damit nur behauptet, die Mitbewerberin Frau Dr. B sei möglicherweise besser geeignet. Dies beinhaltet jedoch einen vom Mitbestimmungsrecht nicht gedeckten Versuch, eine eigene Eignungsbeurteilung an diejenige des Beklagten zu setzen.
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Soweit der Kläger ferner rügt, die Auswahlentscheidung sei unzureichend begründet, beruhe außerdem auf sachwidrigen Erwägungen, weil Hinweise auf das Vorliegen einer Befangenheit eines bei der Auswahl mitentscheidenden Angehörigen der Universität vorlägen, und lasse schließlich eine Benachteiligung der Mitbewerberin Dr. B wegen ihres Geschlechts erkennen, sind diese Einwendungen mangels genügender Tatsachengrundlage ebenfalls unbeachtlich. Auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat insoweit gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2004, NVwZ 2004, 1327).
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Annotations
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.