Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. März 2018 - 2 B 10272/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die Stelle der Direktorin/des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Dieser Antrag ist zwar als Antrag auf Erlass einer sog. Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – statthaft. Dem Antrag bleibt gleichwohl der Erfolg versagt. Denn der Antrag ist bereits unzulässig, weil es an der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt (1.). Unabhängig davon hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses (2.). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (3.).
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1. Dem Antrag ist der Erfolg bereits deshalb zu versagen, weil er unzulässig ist, da es an der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch der vorläufige Rechtsschutz eröffnet nicht die Möglichkeit der Popularklage oder der Sicherung der Rechte eines anderen. Er darf ferner nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden (vgl. zum Ganzen Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, § 33 Rn. 9 f. m.w.N.). Der durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – vermittelte Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers um ein öffentliches Amt gewährt diesem namentlich kein bloßes „Konkurrentenverhinderungsinteresse“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. April 2017 – 1 M 38/17 –, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 20), etwa wenn es an der Ernsthaftigkeit der eigenen Bewerbung des Antragstellers fehlt oder er tatsächlich andere Zwecke verfolgt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. März 2018 – 2 B 10010/18.OVG –, ESOVGRP).
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Dies ist im Hinblick auf die Bewerbung des Antragstellers der Fall. Bereits das Bewerbungsschreiben vom 20. November 2017, das sich hauptsächlich damit befasst, den Beigeladenen herabzusetzen und in grotesk übersteigerter Form angebliche eigene Vorzüge hervorzuheben ([...] „bin ich in der Pfalz geboren und aufgewachsen, wo ich zwischen 1972 und 1996 den dortigen Rundfunk konsumiert habe [...] fungierte ich u.a. Anfang der 1990er Jahre als Chefredakteur der Schülerzeitung [...] auch künstlerisch bin ich vielseitig interessiert [...] lasse ich mich nicht mit Täuschungen und Plagiaten erwischen [Täuschungen begehe ich allerdings auch nur in meiner Eigenschaft als Hobby-Zauberkünstler]“), legt dies nahe. Endgültig augenscheinlich wird die mangelnde Ernstlichkeit durch das durchaus satirische und literarisch keineswegs anspruchslose, aber nicht minder als eine ernsthafte Bewerbung ungeeignete Schreiben an den Vorsitzenden der Versammlung der LMK vom 1. Dezember 2017, in dem der Antragsteller das von der LMK durchgeführte Findungsverfahren drastisch kritisiert und u.a. darauf hinweist, dass er sich „als guter Demokrat“ den Mitgliedern der Versammlung als eine „konstruktive Alternative“ zum Beigeladenen anbiete und er sich „für das Monatsgehalt von rund 10.000,00 € [...] auch das Programm von SAT.1 zumindest auszugsweise ansehen“ würde, wobei allerdings dann „auch ein 13. Monatsgehalt und ein Dienstwagen drin sein“ sollten, um sodann „individuell für [die] jeweilige gesellschaftliche Gruppe“ seine „Qualitäten“ darzulegen, da „es in der Politik nicht auf Inhalte, sondern auf Identifikation“ ankomme und damit man „nicht erst den Verfassungsschutz für Informationen über ihn bemühen“ müsse. Diese Ausführungen hat der Antragsteller zusätzlich über seinen Blog verbreitet, wo er darüber hinaus am 8. Dezember 2017 kundtat, dass er über den mangelnden Erfolg seiner Bewerbung „allerdings alles andere als unglücklich“ sei, da zwar „ein Salär von 10.000,00 €/Monat für einen eher lockeren Job nicht zu verachten“ sei, er aber „die Leitung einer Papiertigerbehörde nicht als Herausforderung“ sehe. Er habe am 20. November 2017 „formal“ für die Position kandidiert. In einem Netzartikel vom 5. März 2018 bezeichnet der Antragsteller das von ihm angeblich angestrebte Amt des Direktors der LMK schließlich als „üppig vergüteten Chefsessel“ und die jetzige Direktorin als „Frühstücksdirektorin“.
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Soweit das Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers angenommen hat, die Ernsthaftigkeit des Interesses des Antragstellers an der Stelle des Direktors der LMK könne im Eilverfahren nicht sicher ausgeschlossen werden, da seine satirischen und abwertenden Verlautbarungen zumindest teilweise erst eine Reaktion auf den Umgang mit seiner Bewerbung darstellen könnten, überzeugt dies nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Ernsthaftigkeit der Bewerbung bzw. ihre Aufrechterhaltung müssen (auch noch) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 40 Rn. 2, 57).
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2. a) Der Antragsteller hat unabhängig davon ferner keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stelle den in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.
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Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller (weiterhin) geltend macht, dass die durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV begründeten Anforderungen an die Auswahlentscheidung nicht aufgrund der Besonderheiten der streitgegenständlichen Stelle und insbesondere des vorgeschriebenen Wahlverfahrens durch die Versammlung der LMK zu modifizieren seien, der Bewerbungsverfahrensanspruch uneingeschränkt Geltung beanspruche (aa) und Verfahrensfehler im Auswahlverfahren (bb) sowie die aus seiner Sicht vorliegende offensichtliche Ungeeignetheit des Beigeladenen für die streitgegenständliche Stelle vorlägen (cc), ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:
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aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und überzeugend auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass es sich bei der Stelle der Direktorin/des Direktors der LMK um ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung handelt (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2018 – 2 E 10045/18.OVG –). Aufgrund der Besonderheiten der streitgegenständlichen Stelle, insbesondere wegen der – letztlich notwendig den Anforderungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragenden – speziellen Organisations- und Verfahrensregeln der Landesmedienanstalt, wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der bereits nach ständiger Rechtsprechung lediglich zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle führt, zusätzlich durch den in §§ 42 Nr. 2, 44 Abs. 1 Landesmediengesetz – LMG – vorgesehenen Wahlmodus eingeschränkt. Durch das Verfahren der Wahl in der pluralistisch zusammengesetzten Versammlung sollen, vergleichbar wie bei der Bundesrichterwahl bzw. in kommunalen Vertretungen bei der Wahl der Beigeordneten, wo die verschiedenen politischen Kräfte in einem Wahlakt ausbalanciert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 26 zur Bundesrichterwahl sowie ThürOVG, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 EO 729/06 –, juris Rn. 40; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 2 M 102/14 –, juris Rn. 16 zu kommunalen Beigeordneten), die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen eingebunden und Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Die staatsferne, pluralistisch angelegte Konstruktion der Landesmedienanstalten und damit letztlich die Selbstorganisation der Rundfunkfreiheit, wie sie in § 38 Abs. 1 LMG zum Ausdruck kommt (vgl. dazu allg. Ladeur, in: Binder/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 46 RStV Rn. 8), setzt sich in den Bestimmungen über die Wahl des Direktors in §§ 42 Nr. 2, 44 Abs. 1 LMG als dem neben der Versammlung zentralen Organ der LMK (§ 39 Satz 1 LMG) konsequent fort. Die Wahl des Direktors durch ein pluralistisch besetztes Gremium sichert so auf anstaltsorganisatorischer Ebene das verfassungsrechtlich vorgegebene Strukturprinzip der Staatsferne des Rundfunks (vgl. bereits Bosman, in: Fuhr [Hrsg.], ZDF-Staatsvertrag, 1985, § 19 Anm. II zur Intendantenwahl; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn. 38 ff. zu den ZDF-Aufsichtsgremien).
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Dem derart durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgeprägten Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung der Versammlung der LMK an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung. Der Wahlakt unterliegt als solcher deshalb keiner gerichtlichen Kontrolle und bedarf im Ergebnis auch keiner Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 28, 34 zur Bundesrichterwahl). Dies folgt nicht zuletzt aus dem Wesen der Wahl als einer rechtlich nur sehr begrenzt determinierten Entscheidung, wer im Rahmen des ohnehin weiten Beurteilungsspielraums die oder der Beste ist, und die sich damit offener als ein rein verwaltungsmäßiges Auswahlverfahren darstellt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 EO 729/06 –, juris Rn. 40; Gärditz, NJW 2016, 3429).
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Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung hat sich daher, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben. Hierzu gehört auch, zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind und ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Wahlamt erfüllt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 EO 729/06 –, juris Rn. 41 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 2 L 230/17 –, juris Rn. 19 ff. jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 35 für den Fall der „Entfernung von grundlegenden Eignungsanforderungen“). Es gelten insoweit für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung daher notwendig „reduzierte Kontrollmaßstäbe“ (vgl. Gärditz, NJW 2016, 3429).
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Soweit der Antragsteller hiergegen mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, die Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts sei auf die Versammlung der LMK als eines kollegialen Verwaltungsorgans, das der Exekutive zuzuordnen sei, nicht übertragbar, da sie kein Parlament sei, das legislative Aufgaben erfülle, ist dies unbehelflich. Der Antragsteller verkennt, dass die Gremien, auf die sich die vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene bundesverfassungsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bezieht, nämlich der Richterwahlausschuss nach Art. 95 Abs. 2 GG und kommunale Vertretungen, staatsorganisatorisch der Exekutive zuzuordnen sind. Die diese Fallgruppen verbindende Besonderheit liegt in der gesetzgeberisch gewollten und verfassungsrechtlich determinierten Übertragung der Auswahlentscheidung auf ein plural zusammengesetztes Wahlgremium. Durch die nach Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Einbindung der Legislative in die Bundesrichterwahl wird der Richterwahlausschuss keineswegs zu einem Parlamentsausschuss (vgl. Hennies, DRiZ 1972, 410 [411]; Achterberg, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 95 Rn. 253 [Zweitbearb. Juli 1985]). Die durch den Wahlakt durch die Versammlung gewährleistete organisatorische und verfahrensmäßige Absicherung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt insoweit nach dem Vorgesagten zwangsläufig dazu, dass die ansonsten geltenden Erfordernisse des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf ihre gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt gelten.
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bb) Aus dem Vorgesagten folgt gleichzeitig, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, dass die LMK im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ganz weitgehend frei darin ist, wie sie das Besetzungsverfahren gestaltet. Der Versammlung der Antragsgegnerin kommt insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine umfassende Geschäftsordnungs- und Verfahrensautonomie zu, und zwar auch bereits in der Vorbereitungsphase der Stellenbesetzung (vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 2 B 10681/11.OVG –, juris Rn. 9, 11 zum Fernsehrat).
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Mit seinen gegen die Durchführung des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen vermag der Antragsteller vor diesem Hintergrund auch im Beschwerdeverfahren nicht durchzudringen. Die Durchführung des Auswahlverfahrens ist vielmehr, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, unter Anwendung des oben dargelegten Überprüfungsmaßstabs rechtlich nicht zu beanstanden. Von einer Benachteiligung des Antragstellers durch das gewählte Verfahren kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht die Rede sein. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verweist der Senat auch insoweit in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist hierzu lediglich ergänzend auszuführen:
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Da weder gesetzliche Regelungen des Landesmediengesetzes noch satzungsrechtliche Bestimmungen der LMK eine Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle vorschreiben, durfte diese unterbleiben. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1975 – II C 43.73 –, BVerwGE 49, 232 [242 f.]; Beschluss vom 13. Oktober 1978 – 6 P 6.78 –, BVerwGE 56, 324 [327]; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 34 [Stand: Dez. 2014]). Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass eine solche allgemeine Ausschreibung im Interesse der Optimierung des Gebots aus Art. 33 Abs. 2 GG sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse potentieller Bewerber vorzugswürdig sein mag (vgl. auch Battis, in: Sachs [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 40). Vorliegend geht es allerdings allein um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner durchgeführten Verfahrens und nicht um dessen „Optimierung“ im Sinne der Vorstellungen des Antragstellers (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 4 L 566/11.MZ –, ZUM-RD 2011, 655 [656]). Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst dann nichts aus einer unterbliebenen Ausschreibung herleiten könnte, wenn man seiner Rechtsansicht folgend eine verfassungsunmittelbare allgemeine Ausschreibungspflicht annähme. Denn sein (in dieser Sichtweise) bestehender Bewerbungsanspruch wäre nicht verletzt worden, da er gleichwohl von dem Stellenbesetzungsverfahren erfahren hat und er damit ein (bereits vorhandener) Bewerber ist, dem ein Bewerbungsverfahrensanspruch zusteht; die Frage nach dem Bewerbungsanspruch stellt sich dann nicht (vgl. Lindner, ZBR 2012, 181 [181, 187 m. Fn. 34]).
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Auch mit seinem Argument, die Stellenbesetzungsentscheidung müsse im Detail begründet werden, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Dies ist bei einer Wahlentscheidung nach dem Vorgesagten gerade nicht der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 34 m.w.N.).
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Auch die Einsetzung der Findungskommission durch eine autonome Entscheidung der Versammlung der LMK und ihre Arbeit zur Vorbereitung der Wahlentscheidung sind nach dem Vorgesagten rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller irrt insbesondere, wenn er geltend macht, die Findungskommission sei verpflichtet gewesen, der Versammlung personelle „Alternativen“ zu dem Beigeladenen „vorzuschlagen“. Die Findungskommission hat der Versammlung die Bewerbung des Antragstellers keineswegs vorenthalten. Sie hat ihn lediglich nicht zur Wahl vorgeschlagen – wie im Übrigen auch kein Mitglied der Versammlung einen zusätzlichen Wahlvorschlag gemacht hat. Dies aber ist die Voraussetzung dafür, dass die Bewerbung in der Versammlung einer formalen Abstimmung zugeführt wird (vgl. hierzu bereits OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 2 B 10681/11.OVG –, juris Rn. 9 ff. und VG Mainz, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 4 L 566/11.MZ –, ZUM-RD 2011, 655 [656] zum Fernsehrat). Die Versammlung hat die Bewerbung des Antragstellers zur Kenntnis genommen und erwogen. Mehr kann er nicht verlangen.
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Aus dem gleichen Grund liegt auch in dem Umstand, dass der Antragsteller sich anders als der Beigeladene der Versammlung nicht „präsentieren“ durfte, keine gleichheitswidrige, ungerechtfertigte Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren. Zum einen haben seine schriftlichen Bewerbungsunterlagen der Versammlung der LMK vorgelegen und zum anderen wurde seine persönliche Vorstellung seitens der Versammlung auch auf dieser Grundlage nicht gewünscht, worin die mangelnde Unterstützung für seine Bewerbung deutlich zum Ausdruck kommt. Solange es, wie hier, daher an einem Vorschlag zur Wahl fehlt, ist der Umstand, dass der Antragsteller, anders als der Beigeladene, nicht die Möglichkeit zu einer persönlichen Vorstellung vor den Mitgliedern der Versammlung hatte, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 2 B 10681/11.OVG –, juris Rn. 15 und VG Mainz, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 4 L 566/11.MZ –, ZUM-RD 2011, 655 [656] zum Fernsehrat).
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cc) Soweit der Antragsteller schließlich mit seinem Beschwerdevorbringen erneut geltend macht, der Beigeladene sei „offensichtlich weder geeignet noch befähigt, das ausgeschriebene öffentliche Amt auszufüllen“, ist auch dies unbehelflich. Angesichts der oben dargelegten aufgrund der Wahlentscheidung reduzierten Überprüfungsmöglichkeiten der Auswahlentscheidung ist die Auswahlentscheidung des insoweit autonomen Gremiums der Versammlung der LMK im Hinblick auf die Qualifikation des ausgewählten Bewerbers im Ergebnis nur dann besonders zu begründen, d.h. „nachvollziehbar zu machen und über sie Rechenschaft abzulegen, wenn sie [...] weit von grundlegenden Eignungsanforderungen entfernt zu sein scheint“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 35 zur Bundesrichterwahl). Hierfür ist allerdings vorliegend weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
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b) Im Übrigen steht dem Antragsteller auch deshalb kein Anordnungsanspruch zu, weil er auch bei einer Wiederholung des Verfahrens nach seinen Vorstellungen keinerlei Aussicht hat, für die Direktorenstelle ausgewählt zu werden, d.h. seine Auswahl wäre nicht zumindest möglich, was Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200). Denn angesichts seiner oben unter 1. auszugsweise wiedergegebenen Äußerungen über die LMK, ihre Aufgaben und das „Niveau“ der Versammlung der LMK und ihrer Mitglieder ist seine Wahl nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen. Der Antragsteller hat hierzu im Übrigen auch nichts Gegenteiliges dargetan.
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3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller, anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat, überhaupt einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, denn, dass der Antragsteller durch den bevorstehenden Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Beigeladenen einen wesentlichen, den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Nachteil erleidet, der darüber hinaus in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht wieder gut zu machen wäre, erscheint zumindest zweifelhaft (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 2 B 10681/11.OVG –, juris Rn. 22 f. zur Intendantenwahl).
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da dieser einen Antrag gestellt und sich somit selbst im Falle des Unterliegens einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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III. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – und in diesem Rahmen in Anlehnung an § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 29. März 2018 – 2 E 10248/18.OVG –).
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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.