Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2013 - 2 A 11169/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Oktober 2012 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 10. November 2011 und vom 18. November 2011 sowie des Bescheides vom 30. September 2011 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 18. Oktober 2012 und des Bescheides vom 28. November 2011 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 16. Oktober 2012 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe zu den Rechnungen des Labors Dr. L vom 13. September 2011, vom 20. September 2011 und vom 27. September 2011 sowie zu der Rechnung der radiologischen Gemeinschaftspraxis vom 22. September 2011, der Rechnung der Praxis für Anästhesiologie W vom 28. September 2009 und der Rechnung der Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. med. T u.a. vom 18. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 933,12 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers – ebenso wie die Berufung des Beklagten – zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Kläger zu 46 vom Hundert und der Beklagte zu 54 vom Hundert zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die beihilferechtliche Erstattung von Behandlungskosten in einer Privatklinik.
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Der zu 70 % beihilfeberechtigte Kläger befand sich vom 12. bis zum 31. August 2011 im Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen in T, einem im Krankenhausplan des beklagten Landes geführten öffentlichen Krankenhaus. Dort erfolgte eine Operation an einer bereits 2010 eingesetzten Endoprothese (künstliches Kniegelenk). Einige Tage darauf wurde eine Infektion mit dem Bakterium Staphylokokkus aurius festgestellt und in dessen Folge verschiedene Maßnahmen, unter anderem eine Antibiotikatherapie und eine Abtragung von Gelenkhaut durchgeführt. Die Antibiotikatherapie wurde erweitert, nachdem auch das Bakterium Enterobacter cloacae in einer zuvor eingesandten Drainagespitze entdeckt worden war.
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Am 31. August 2011 wurde der Kläger auf eigenen Wunsch aus dem Klinikum Mutterhaus entlassen und setzte die Behandlung vom 1. September 2011 bis zum 23. September 2011 in der privaten Atos Klinik in H fort. Dort wurden am 2. und am 13. September 2011 Operationen durchgeführt, bei denen unter anderem die Kniegelenksprothese ausgetauscht wurde.
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Für die stationäre Behandlung in der Atos Klinik in H in der Zeit vom 1. bis 23. September 2011 beantragte der Kläger Beihilfeleistungen zu Kosten in Höhe von insgesamt 22.777,78 €. Davon entfielen 15.100,20 € auf die stationären Leistungen in der Atos Klinik ohne ärztliche Leistungen („Atos-Pauschale“ inklusive Prothese), 1.320,00 € auf die Unterbringung im Zweibettzimmer als Wahlleistung, 122,44 € auf Rechnungen des Labors, 206,01 € auf die Rechnung der radiologischen Gemeinschaftspraxis, 1.520,21 € auf die Rechnung des Anästhesisten sowie 4.508,92 € auf die Rechnung des Operateurs und behandelnden Chirurgen Prof. Dr. T.
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Durch mehrere Beihilfebescheide wurde der beihilfefähige Betrag auf insgesamt lediglich 11.006,68 € festgesetzt. Dabei wurden Gesamtkosten für die Behandlung in der Atos Klinik in Höhe von 10.268,14 € und für die Unterkunft im Zweibettzimmer in Höhe von 738,54 € anerkannt. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden die verbleibenden Kosten in Höhe von 11.771,10 €, so dass der Beihilfenantrag des Klägers in Höhe von 8.239,77 € (70 % von 11.771,10 €) abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf die Gewährung der Pauschale für die allgemeinen Krankenhauskosten einschließlich der ärztlichen Leistungen in der genannten Höhe. Bei ihm habe eine Diagnose vorgelegen, die in dem Fallpauschalenkatalog des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesen sei. Der genannte Betrag ergebe sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Katalogs für die Hauptabteilung eines zugelassenen Vergleichskrankenhauses. Dabei sei als Basisfallwert 3.037,91 € (obere Korridorgrenze) angesetzt worden. Darüber hinaus würden Kosten für die Unterkunft im Zweibettzimmer als Wahlleistung in Höhe von 738,54 € anerkannt.
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Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Er habe einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe. Dieser folge aus der Bestimmung der Beihilfenverordnung über die Notfallhilfe sowie – da es sich um angemessene und notwendige Kosten der Heilbehandlung handle – aus den allgemeinen Vorschriften der Beihilfenverordnung, jedenfalls aber aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im Klinikum Mutterhaus sei ihm zwar mitgeteilt worden, dass die Entzündungswerte sich wesentlich gebessert hätten. Ein bestimmter Wert, der als Entzündungsparameter zur Beurteilung des Schweregrades entzündlicher Erkrankungen herangezogen werde, habe aber außerhalb der Norm gelegen. Bei der Operation in der Atos Klinik sei ein fortdauernder schwerer Infekt festgestellt worden. Muskeln und Sehnen seien massiv verwachsen und vernarbt, das Gelenk sei komplett versteift gewesen. Ihm sei vor Augen gehalten worden, dass er nur mit sehr viel Glück einer Amputation entgangen sei. Die Möglichkeit einer Verlegung in eine andere, zugelassene Klinik habe sich trotz intensiver Bemühungen seiner Ehefrau nicht ergeben. Er habe den Beklagten vor der stationären Aufnahme in der Atos Klinik über den Klinikwechsel informiert. Drei Wochen später und nachdem alle Operationen durchgeführt worden seien, habe der Beklagte sich mit einem Ablehnungsschreiben gemeldet. Er, der Kläger, habe keine Kenntnis von den geänderten Beihilfevorschriften gehabt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 30. September 2011, 10. November 2011, 18. November 2011 und 28. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012 und der Korrekturbescheide vom 16. und 18. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 8.237,32 € zu bewilligen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, die in Rechnung gestellten Leistungen seien nur bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs für die Hauptabteilung eines Krankenhauses ergebe.
- 12
Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10. November 2011, 18. November 2011 und 28. November 2011 in Gestalt des Korrekturbescheides vom 16. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012 jeweils insoweit, als die Rechnungen der PVS/Südwest GmbH vom 28. September 2011, der OVS Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2011 und der Dr. M. und Partner Verrechnungsstelle GmbH vom 27. Oktober 2011 betroffen sind, verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2.984,87 € zu bewilligen.
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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Aufwendungen des Klägers für allgemeine Krankenhausleistungen und belegärztliche Leistungen seien bis zu der Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wie sie es im Rahmen der Erbringung gleichartiger Leistungen in einem zugelassenen Krankenhaus wären. Zwar gebe es hierfür im einfachen Landesrecht keine Rechtsgrundlage. Die maßgebliche Regelung des § 26 Beihilfenverordnung – BVO – erweise sich indes vor dem Hintergrund als verfassungswidrig, als vergleichbare Leistungen in einem zugelassenen Krankenhaus gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BVO zumindest bis zu der Höhe beihilfenfähig wären, die sich aus einer geminderten Belegfallpauschale nach Teil b) des Fallpauschalenkatalogs und den gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) um 15 % geminderten Gebühren und Zuschlägen des Belegoperateurs und Beleganästhesisten ergebe. Soweit § 26 BVO im Gegensatz die Angemessenheit der ärztlichen Versorgungen – soweit nicht Wahlleistungen in Rede stünden – allein anhand des Fallpauschalenkatalogs für die Hauptabteilung bemesse und belegärztliche Leistungen generell von der Anerkennungsfähigkeit ausnehme, stelle dies einen Systembruch dar, für den ein zureichender sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. Insoweit verstoße die Vorschrift gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Ferner beschränke sie das Recht auf freie Arztwahl aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Dienstherr begrenze mit ihr die Inanspruchnahme belegärztlicher Leistungen auf zugelassene Krankenhäuser und halte Beihilfeempfänger von der Behandlung in nicht-zugelassenen Krankenhäusern, die mit Belegärzten arbeiteten, ab. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus jedenfalls beihilfefähige Aufwendungen entstanden wären, die der Summe aus einer nach Ziffer 104Z gemäß Teil b) Fallpauschalenkatalog G-DRG-Version 2011 für die Belegabteilung berechneten Fallpauschale und den bereits nach § 6a GOÖ geminderten Arztkosten des Operateurs und des Anästhesisten entspreche. Insgesamt seien dies Aufwendungen in Höhe von 14.532,24 €. Ein darüber hinausgehender Anspruch folge weder aus § 31 BVO noch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe für Notfallbehandlung.
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Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die – vom Verwaltungsgericht zugelassene – Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf ungekürzte Beihilfe zu seinen Aufwendungen weiter. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich nicht in einer Notlage befunden habe. Die ihn behandelnden Ärzte hätten bestätigt, dass seine Verlegung in ein anderes Krankenhaus notfallmäßig habe organisiert werden müssen. Hierzu legt er mehrere privatärztliche Bescheinigungen vor.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie die von ihm zunächst ebenfalls begehrte, jedoch bereits erfolgte Gewährung einer Beihilfe von Aufwendungen für Thrombosestrümpfe (56,50 €) betroffen hat.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Oktober 2012 abzuändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 30. September 2011, 10 November 2011, 18. November 2011 und 28. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012 und der Korrekturbescheide vom 16. und vom 18. Oktober 2012 Beihilfe in Höhe von weiteren 4.249,37 € zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Er macht geltend, § 26 BVO regle die Angemessenheit von Aufwendungen für die Behandlung in Privatkliniken. Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit der vom Verwaltungsgericht Trier aufgezeigte Weg gangbar sei, denn jedenfalls habe der Gesetzgeber sich für eine andere Lösung entschieden. Zwar ließen sich über diesen Weg belegärztliche Leistungen nicht berücksichtigen, da diese keine Wahlleistungen darstellten. Eine verfassungswidrige Systemwidrigkeit oder eine Fürsorgepflichtverletzung lägen darin aber nicht.
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Der Kläger tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und beantragt insoweit,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den Beihilfeakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos.
I.
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Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Oktober 2012 ist abzuändern.
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Die angefochtenen Bescheide vom 10. November 2011 und vom 18. November 2011 sowie der Bescheid vom 30. September 2011 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 18. Oktober 2012 und der Bescheid vom 28. November 2011 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 16. Oktober 2012 sind insoweit rechtswidrig, als dem Kläger die beantragte Beihilfe zu den – jeweils mit einem Abschlag von 25 % anstelle der ausgewiesenen 15 % – als beihilfefähig anzuerkennenden Rechnungen des Labors Dr. L vom 13. September 2011, vom 20. September 2011 und vom 27. September 2011 sowie der Rechnung der radiologischen Gemeinschaftspraxis vom 22. September 2011, der Rechnung der Praxis für Anästhesiologie W vom 28. September 2009 und der Rechnung der Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. med. T u.a. vom 18. Oktober 2011 versagt wurde. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von insgesamt 933,12 €. Der Beklagte ist zu deren Bewilligung verpflichtet, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die genannten Leistungen nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 der Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 – BVO – (GVBl. 2011, S. 199), denn die geltend gemachten Aufwendungen entsprechen bei der gebotenen funktionalen Betrachtung solchen für wahlärztliche Leistungen (1.). Dagegen sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht nach den §§ 8, 11 BVO beihilfefähig, denn die Regelung des § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BVO ist insoweit abschließend und steht einem Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften entgegen (2.). Unter Einbeziehung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung einer – vom Beklagten bereits bewilligten – Beihilfe zu der Klinikpauschale und zu der Unterkunft im Zweibettzimmer ergibt sich hiernach ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von insgesamt 11.622,67 € zu den im Rahmen der Behandlung in der Atos Klinik entstandenen Kosten. Unter Anrechnung der bereits durch den Beklagten gewährten sowie der durch das Verwaltungsgericht zuerkannten Beihilfen folgt daraus ein Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 933,12 € (3.).
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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den oben genannten Laborrechnungen sowie zu der Rechnung der radiologischen Praxis, der Rechnung des Anästhesisten und der Rechnung des Operateurs. Dieser Anspruch folgt aus § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 BVO, denn diese Kosten entsprechen bei der gebotenen funktionalen Betrachtung solchen für wahlärztliche Leistungen.
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a) Gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 BVO sind – sofern die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 BVO vorliegen, also der betreffende Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist eine entsprechende Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle abgegeben hat und monatlich einen Betrag von 26,00 EUR zahlt – neben den Aufwendungen nach § 26 Abs. 2 BVO auch gesondert in Rechnung gestellte Leistungen, die denen des § 24 Abs. 3 BVO entsprechen, beihilfefähig.
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Gesondert in Rechnung gestellte ärztliche Leistungen entsprechen denen des § 24 Abs. 3 BVO, wenn sie im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus im Sinne des § 26 BVO erbracht werden und bei funktionaler Betrachtung an die Stelle von Wahlleistungen im Sinne des § 24 Abs. 3 BVO in Verbindung mit § 22 Bundespflegesatzverordnung – BPflV – und § 17 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG – treten. Hierzu genügt es, dass die ärztliche Leistung ihrer Art nach grundsätzlich von § 22 BPflV und § 17 KHEntgG erfasst ist. Zudem muss eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beihilfeberechtigten mit dem die Rechnung stellenden Arzt erfolgt und der betreffende Beamte muss wahlleistungsberechtigt sein. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die betreffenden Leistungen durch den liquidierenden Arzt ausdrücklich als „Wahlleistungen“ bezeichnet werden; ebenso wenig ist Voraussetzung, dass der zur eigenen Liquidation berechtigte Arzt seinerseits zu dem Krankenhaus in einem Angestelltenverhältnis steht. Auch auf die formalen Anforderungen, die für wahlärztliche Leistungen in § 17 KHEntgG normiert sind und auf dieser Grundlage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt wurden, kommt es dabei nicht an (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 23. April 2013 – 2 S 2287/12 –, juris, Rn. 67 ff.).
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Dieses funktionale Verständnis des Wahlleistungsbegriffs des § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO gebieten der Wortlaut (aa) ebenso wie der Sinn und Zweck der Vorschrift, der sich auch aus ihrem systematischen Zusammenhang mit § 24 und § 25 BVO ergibt (bb).
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aa) Indem der Wortlaut des § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO auf Leistungen, die denen des § 24 Abs. 3 BVO „entsprechen“, abstellt, trägt die Vorschrift der Tatsache Rechnung, dass es im Falle einer Behandlung in einer Privatklinik Wahlleistungen im begrifflichen Sinne des § 24 Abs. 3 BVO nicht gibt. Die Vorschrift des § 24 Abs. 3 BVO betrifft zugelassene Krankenhäuser. Für die Definition von Wahlleistungen verweist sie ihrerseits auf die – nur für zugelassene Krankenhäuser geltenden – § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Nach diesen Regelungen müssen sich wahlärztliche Leistungen deutlich von den allgemeinen Krankenhausleistungen abgrenzen und persönlich durch den Wahlarzt erfolgen, wobei die persönliche Leistungserbringung im Rahmen der Regelleistungen des Krankenhauses nicht erfolgen darf.
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Dieser Wahlleistungsbegriff in § 22 BPflV und § 17 KHEntgG beruht auf den Strukturprinzipien des öffentlich geförderten Krankenhauswesens (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 23. April 2013 – 2 S 2287/12 –, juris, Rn. 50 f.). Er ist auf privatärztliche Leistungen in privaten Krankenhäusern nicht übertragbar. Das öffentlich geförderte Krankenhauswesen zeichnet sich dadurch aus, dass die Vorhaltung von Krankenhäusern als öffentliche Aufgabe angesehen wird, die im Interesse einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu angemessenen Bedingungen und Entgelten (vgl. § 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG –) aus Steuermitteln zu finanzieren ist. Hierzu werden insbesondere Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen (§ 4 Nr. 1 KHG). Darüber hinaus erhalten die Krankenhäuser gemäß § 4 Nr. 2 KHG für die stationären und nichtstationären Leistungen Pflegesätze bzw. Fallpauschalen von den Krankenkassen oder den selbst zahlenden Patienten. Für die unter das KHEntgG fallenden Krankenhäuser – die DRG-Krankenhäuser (§ 1 Abs. 1 KHEntgG) – erfolgt die Berechnung der Vergütung für stationäre Leistungen nach dem DRG-Fallpauschalensystem, bei dem landeseinheitliche Fallpauschalen in Ansatz gebracht werden. Vor dem Hintergrund dieses Systems stellen die Regelungen der § 22 BPflV und § 17 KHEntgG das Privileg der im Verhältnis zu dem Krankenhaus selbst liquidationsberechtigten angestellten Ärzte („Chefärzte“) sicher, einen eigenen Honoraranspruch im Verhältnis zu Privatpatienten begründen zu können.
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Nach der Bundespflegesatzverordnung und dem Krankenhausentgeltgesetz werden von diesen wahlärztlichen die belegärztlichen Leistungen gemäß § 18 KHEntgG und § 121 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – unterschieden: In zugelassenen Krankenhäusern sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte (sogenannte Kassenärzte), die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Die belegärztlichen Leistungen werden nach § 121 Abs. 3 SGB V aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet, also – ebenso wie die Fallpauschale des Krankenhauses – durch die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet.
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Die Gemeinsamkeiten der beleg- und der wahlärztlichen Leistungen bestehen also darin, dass sie zwar im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden, dabei aber auf einem Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt beruhen, und dass der betreffende Arzt gegenüber dem Krankenhaus zur eigenen Liquidation berechtigt ist. Sie unterscheiden sich maßgeblich darin, dass belegärztliche Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden und die DRG-Pauschale des öffentlichen Krankenhauses sich im Falle ihrer Inanspruchnahme auf die Pauschale für die Belegabteilung reduziert, wohingegen Wahlleistungen im Verhältnis zu dem Privatpatienten abgerechnet werden und den (pauschalen) Vergütungsanspruch des Krankenhauses nicht reduzieren.
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Diese Unterschiede besitzen für Privatkliniken keine Bedeutung, denn hier erfolgt von vornherein keine Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen. Dementsprechend sind weder die Vergütungsansprüche des Krankenhauses auf die DRG-Fallpauschalen begrenzt, noch ist die grundsätzliche Berechtigung der behandelnden „Beleg“-Ärzte zur eigenen Liquidation ihres Honorars bei dem Privatpatienten gesetzlich eingeschränkt. Für die Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit der stationären Behandlung in einer Privatklinik aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit den behandelnden Ärzten erbracht und von diesen nach der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – abgerechnet werden, kann es folglich keinen Unterschied machen, ob diese Leistungen durch den betreffenden Arzt und die Klinik als „wahlärztliche“ oder als „belegärztliche“ Leistung bezeichnet werden.
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bb) Die Anwendung des Rechtsregimes der Wahlleistungen auf „belegärztliche“ Leistungen, die im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt an einer Privatklinik erbracht werden, ist auch von Sinn und Zweck der §§ 24, 25 und 26 BVO in ihrem wechselseitigen systematischen Zusammenhang geboten. Denn Beihilfeempfänger, die sich für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen gemäß § 25 BVO entschieden haben und hierfür einen monatlichen Betrag entrichten, erwerben damit einen Anspruch auf Beihilfe zu Leistungen, die über die notwendigen Kosten einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung hinausgehen. Hierunter fallen auch die hier in Rede stehenden, privat abgerechneten Leistungen der Ärzte an Belegkliniken, unabhängig davon, in welchem Beschäftigungsverhältnis die betreffenden Ärzte zu dem Krankenhaus stehen und ob das Krankenhaus dem Beihilfeberechtigten einen Arzt als „Regelleistung“ zuweist oder diesem die Auswahl des Arztes überlässt.
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Zugleich wird mit der Einordnung „belegärztlicher“ Leistungen an Privatkliniken als funktionale Wahlleistungen vermieden, dass Beihilfeberechtigte, die – anders als der Kläger – nicht an dem faktischen „Versicherungssystem“ des § 25 BVO teilnehmen, im Falle einer Behandlung an einer als „Belegarzt“-Klinik organisierten Privatklinik Leistungen als beihilfefähig erstattet erhalten, die im Falle einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nur als Wahlleistungen verfügbar und daher für den betreffenden Beihilfeberechtigten nicht beihilfefähig wären.
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b) Nach den vorstehenden Maßstäben entsprechen die hier in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers für die „belegärztlichen“ Leistungen in der Atos Klinik funktional betrachtet solchen für Wahlleistungen im Sinne des § 24 Abs. 3 BVO. Insbesondere hat der gemäß § 25 BVO wahlleistungsberechtigte Kläger mit dem operierenden Arzt Prof. Dr. T einen schriftlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen und diesen vorgelegt, nach welchem für das Honorar die GOÄ gelten sollte. Damit sind auch die von diesem veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erfasst, insbesondere auch die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen des Anästhesisten, der Radiologie und des Labors (vgl. auch § 22 Abs. 3 BPflV und § 17 Abs. 3 KHEntgG). Sie sind dabei allerdings entsprechend den Vorschriften über wahlärztliche Leistungen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ um 25 % zu mindern (s. zur Berechnung im Einzelnen unter 3.).
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2. Die durch den Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die „belegärztlichen“ Leistungen sind hingegen nicht nach den allgemeinen Regelungen der §§ 8, 11 BVO erstattungsfähig, denn § 26 BVO ist in Bezug auf Leistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer Privatklinik erbracht werden, abschließend.
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Der Wortlaut von § 26 BVO ist insoweit zwar offen, denn dort ist die Rede von „Krankenhausleistungen“ beziehungsweise von „Leistungen von Krankenhäusern“, wohingegen die hier in Rede stehenden, aufgrund eines eigenständigen Vertrages erbrachten und gesondert abgerechneten ärztlichen Leistungen gerade keine Leistungen des Krankenhauses, sondern solche des behandelnden Arztes sind (vgl. auch die Klarstellung in § 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG). Auch ist der Rückgriff auf allgemeine Vorschriften keineswegs für alle in § 24 Abs. 2 BVO aufgeführten, aber in § 26 Abs. 2 BVO nicht enthaltenen ärztlichen Leistungen ausgeschlossen. Denn obwohl § 26 Abs. 2 BVO im Unterschied zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 BVO keine ausdrückliche Erstattung vor- und nachstationärer Behandlungen im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten an Privatkliniken vorsieht, werden solche Aufwendungen nach der Angabe des Beklagten in der Beihilfenpraxis des Beklagten nach den allgemeinen Regeln erstattet.
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§ 26 BVO ist aber in Bezug auf allgemeine Krankenhausleistungen abschließend und steht damit einer Erstattung von Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen der §§ 8, 11 BVO entgegen, weil der Verordnungsgeber durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die DRG-Pauschale für die Hauptabteilung zum Ausdruck gebracht hat, dass ärztliche Leistungen in der Pauschale gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO enthalten sein sollen. Diese gehören nämlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG. Nach dieser Vorschrift sind allgemeine Krankenhausleistungen die Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Dementsprechend reduziert sich die Fallpauschale des Krankenhauses gemäß § 18 Abs. 2 und 3 KHEntgG, wenn ein Patient Belegarztleistungen in Anspruch nimmt. Der G-DRG Fallpauschalenkatalog differenziert insoweit zwischen Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen (Teil a) des Fallpauschalenkatalogs) und – deutlich reduzierten – Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Belegabteilungen (Teil b) des Fallpauschalenkatalogs), wobei innerhalb der Aufstellung in Teil b) des Fallpauschalenkatalogs nochmals eine Differenzierung zwischen den Bewertungsrelationen bei Tätigwerden eines Belegoperateurs und solchen bei Tätigwerden von Belegoperateur und Beleganästhesist erfolgt.
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Sind folglich die Kosten der ärztlichen Behandlung bereits in der Pauschale gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO enthalten, sind zusätzlich in Rechnung gestellte Leistungen, soweit sie über die Pauschale hinausgehen, nicht beihilfefähig. Wären die Kosten für ärztliche Leistungen neben der Fallpauschale für die Krankenhausbehandlung in der Hauptabteilung im Sinne von Teil a) des Fallpauschalenkatalogs beihilfefähig, erhielte ein Beihilfeberechtigter, der gesondert in Rechnung gestellte „belegärztliche“ Leistungen in einer Privatklinik in Anspruch nimmt, die Aufwendungen für die ärztlichen Leistungen faktisch doppelt erstattet: einmal im Rahmen der – höheren – Pauschale für die Hauptabteilung und ein weiteres Mal als gesonderte Erstattung der belegärztlichen Leistung. Damit stünde er besser, als wenn er sich in ein zugelassenes Krankenhaus begeben hätte. Dort wären die belegärztlichen Leistungen zwar ebenfalls gesondert abrechenbar, im Gegenzug wäre aber die anzuwendende Fallpauschale reduziert auf diejenige für die Belegabteilung.
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Es erschließt sich vor diesem Hintergrund ohne Weiteres, dass der Verordnungsgeber mit der Neuregelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Privatkliniken eine solche doppelte Erstattung ärztlicher Leistungen nicht bezweckt hat, sondern diese vielmehr mit der Fallpauschale gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO als abgegolten ansehen will.
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Diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Kosten für stationäre Aufenthalte in Privatkliniken ist mit der Alimentations- und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Die Fürsorgepflicht ist auch dann erfüllt, wenn der Dienstherr dem Beamten im Fall eines notwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an den Regelsätzen für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt. Aus der Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr, soweit die notwendige Absicherung der Beamten für den Krankheitsfall durch ein Beihilfesystem erfolgt, angemessene Beihilfen zu den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen, d.h. bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung. Dem ist genügt, wenn er (weiterhin) für die allgemeinen Krankenhausleistungen Beihilfe gewährt, d.h. sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 [235]).
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Auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO. Zum einen ist der Gesetzgeber angesichts der Subventionierung des Krankenhauswesens und des damit verbundenen Ziels, eine flächendeckend bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, nicht gehalten, mit dem System der Beihilfe indirekt auch die Investitionen in private Krankenhäuser zu fördern (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Dezember 2012 – 2 S 874/12–, juris, Rn. 50 ff.). Zum anderen ist das Zusammenspiel dieser Vorschrift mit der Regelung des § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO zu berücksichtigen. Danach liegt bereits die durch das Verwaltungsgericht angenommene rechtfertigungsbedürftige Schlechterstellung der Behandlung in Privatkliniken im Vergleich zur Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern nicht vor, denn die Beihilfeberechtigten haben – wie unter 1. dargelegt wurde – gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO die Möglichkeit, im Rahmen der Vorschriften über wahlärztliche Leistungen die Aufwendungen für „belegärztliche“ Leistungen an Privatkliniken geltend zu machen.
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3. Unter Einbeziehung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung einer – vom Beklagten bereits bewilligten – Beihilfe zu der Klinikpauschale und zu der Unterkunft im Zweibettzimmer ergibt sich nach alledem ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von insgesamt 11.622,67 € zu im Rahmen der Behandlung in der Atos Klinik entstandenen Kosten. Unter Anrechnung der bereits gewährten und der durch das Verwaltungsgericht zuerkannten Beihilfe folgt daraus ein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 933,12 €.
- 48
Nach den vorstehenden Ausführungen berechnet sich der Beihilfeanspruch für die in der Atos Klinik entstandenen Aufwendungen im Einzelnen wie folgt:
- 49
Beihilfefähige Leistung
Aufwendung
Rechnungssumme 100 %
Beihilfefähige Aufwendung
Labor
122,44 €
(inkl 15 % Abschlag)144,05 €
144,05 – 36,01 = 108,04 €
(inkl 25 % Abschlag)Computertomographie
206,01 €
(inkl 15 % Abschlag)242,36 €
242,46 - 60,59 € = 181,87
(inkl 25 % Abschlag)Anästhesie
1.520,21 €
(inkl 15 % Abschlag)1.788,48 €
1.788,48 - 447,12 = 1.341,36 €
(inkl 25 % Abschlag)Operation
4.508,92 €
(inkl 15 % Abschlag)4508,92 + 778,42
= 5287,34 €5287,34 - 1.321,835 = 3.965,51 €
(inkl 25 % Abschlag)„Atos-Pauschale“
15.100,20 €
15.100,20 €
10.268,14 €
Unterkunft
Zweibettzimmer1.320,- €
1.320,- €
738,54 €
Gesamtsumme
22.777,78 €
16.603,82 €
davon 70 % Beihilfenanteil
11.622,67 €
Bereits durch den
Beklagten bewilligt7.704,68 €
Weitere Beihilfe lt.
Urteil des VG2.984,87 €
Weiterer Beihilfenanspruch
933,12 €
II.
- 50
Im Übrigen – d.h. in Höhe von 3.316,25 € – hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
- 51
Insoweit sind die Bescheide des Beklagten vom 18. November 2011 sowie der Bescheid vom 30. September 2011 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 18. Oktober 2012, der Bescheid vom 10. November 2011 und der Bescheid vom 28. November 2011 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 16. Oktober 2012 rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Behandlungskosten der Atos Klinik, die über die Gesamtsumme von 11.622,67 € hinausgeht, welche sich aus der bereits durch den Beklagten gewährten Beihilfe (7.704,68 €), dem Urteil des Verwaltungsgerichts (weitere 2.984,87 €) sowie dem Urteil des erkennenden Senats (weitere 933,12 €) ergibt, § 113 Abs. 5 VwGO.
- 52
1. Der Kläger hat in Bezug auf die Rechnungen der „Belegärzte“ keinen Anspruch auf eine Beihilfe, die über den unter I.3. im Einzelnen bereits dargelegten beihilfefähigen Betrag hinausgeht. Dies beruht darauf, dass – wie unter I.1. und I.2. ausgeführt wurde – die eingereichten Rechnungen dieser Ärzte nur nach den Vorschriften über Wahlleistungen und nicht nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften beihilfefähig sind, mit der Folge, dass sie um 25 v.H. und nicht nur – wie in den Rechnungen ausgewiesen – um 15 v.H. zu kürzen sind. Auch die mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ergänzten Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers vermögen insoweit keinen weitergehenden Anspruch zu begründen.
- 53
2. Des Weiteren besteht kein Anspruch des Klägers auf eine weitere Beihilfe zu der „Atos-Pauschale“ inklusive Prothese (Rechnungssumme: 15.100,20 €) und zu den Kosten für die Unterkunft im Zweibettzimmer (Rechnungssummer: 1.320,- €), der über die bereits durch den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2011 gewährte Beihilfe (70 % von 11.006,68 €) hinausgeht.
- 54
Die beihilfefähige Pauschale ist gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BVO auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt. Die diesbezügliche Berechnung des Beklagten ist auf der Grundlage der von dem Kläger eingereichten Diagnoseschlüssel vom 18. Oktober 2011 unter Anwendung des „Web Groupers“ der Universität Münster nicht zu beanstanden. Dabei ist für die Berechnung nicht die sogenannte „Baserate“ der Atos Klinik, die diese selbst auf 4.784,65 EUR festgelegt hat, maßgeblich, sondern die von dem Beklagten zutreffend angewandte obere Grenze des gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG vereinbarten Bundesbasisfallwertes für das Jahr 2011 von 3.037,91 €.
- 55
Auch die Kosten für die Unterkunft im Zweibettzimmer kann der Kläger nur gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BVO in Höhe von 1,5 v.h. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich, beanspruchen. Ausgehend von dem maßgeblichen Basisfallwert in Höhe von 3.037,91 € ergibt sich daraus ein Anspruch von 33,57 € pro Tag (1,5 x 30,3791 = 45,56 € abzüglich 12,00 EUR), bei 22 (Belegungs-)Tagen ohne den Entlassungstag mithin ein Gesamtbetrag von 738,54 €.
- 56
3. Ein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe folgt weder aus Grundsätzen der Notfallbehandlung (a), noch besteht er unter dem Blickwinkel einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung (b).
- 57
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe nach den Grundsätzen der Notfallbehandlung. Dabei kann offen bleiben, ob der in § 31 BVO verwendete Begriff der „Ersten Hilfe“ nur als Sammelbegriff für Maßnahmen der Erstversorgung bei Unglücksfällen zu verstehen ist (vgl. § 323c StGB), oder ob er sich auch auf die im Anschluss an die Erstversorgung erfolgende Behandlung bei medizinischen Notfällen erstreckt. Denn auch unter dem Aspekt einer Notfallbehandlung im weiteren Sinne besteht kein zusätzlicher Beihilfenanspruch des Klägers.
- 58
Für die Annahme eines Beihilfeanspruchs wegen einer Notfallbehandlung muss eine Dringlichkeit vorliegen, die der Notwendigkeit einer umgehenden Behandlung infolge eines Unfalls zumindest gleichkommt. Eine Notfallbehandlung scheidet danach jedenfalls dann als Grund für die Erstattung von ansonsten nicht beihilfefähigen Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik aus, wenn in einem zugelassenen Krankenhaus eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung möglich gewesen wäre, die „so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist“, zugänglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 2 C 14/10 – BVerwGE 141, 68 [75]).
- 59
Im Falle des Klägers spricht schon die Tatsache, dass er sich bereits in der Obhut eines Krankenhauses befand, gegen die Annahme einer zeitlichen Dringlichkeit, die der durch einen Unfall ausgelösten Dringlichkeit gleichkäme. Aber selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger der weitere Aufenthalt in dem Klinikum Mutterhaus nicht mehr zumutbar war und – wie es in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Operateurs Dr. T vom 29. November 2012 heißt – eine „sofortige Infektsanierung zwingend notwendig“ war, hat der Kläger die Alternativlosigkeit der Behandlung in der Atos Klinik nicht darzulegen vermocht. Denn er hat nicht dargelegt, dass eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung „so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist“ in einem zugelassenen Krankenhaus nicht zugänglich gewesen wäre. Im Gegenteil wird in der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Arztes Dr. D vom 14. November 2012 ausgeführt, dass unter anderem mit der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Ludwigshafen/Oggersheim („BG Klinik“) das Aufnahmeprozedere „in Verhandlung“ gewesen sei, jedoch „noch etwas gedauert“ hätte. In der Summe sei der Krankheitsverlauf durch das Vorgehen in der Atos Klinik in H „deutlich verkürzt“ worden. Bei der BG Klinik Ludwigshafen handelt es sich um ein gemäß § 108 Nr. 3 SGB V zugelassenes Vertragskrankenhaus und Fachkrankenhaus der Maximalversorgung, das im Landeskrankenhausplan gemäß § 6 Landeskrankenhausgesetz aufgeführt ist (vgl. den Landeskrankenhausplan mit Geltungszeitraum 2010 bis 2016 des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, S. 308). Die dort entstandenen Kosten hätte der Kläger nach Maßgabe der §§ 24, 25 BVO erstattet bekommen. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Krankheitsverlaufs durch die gewählte Behandlung in der Atos Klinik reicht nicht aus, um eine Dringlichkeit zu begründen, die mit der Situation einer Notfallbehandlung im Falle eines Unfalls vergleichbar wäre.
- 60
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der weitergehenden Kosten des stationären Aufenthalts in der Atos Klinik im Wege des Schadensersatzes. Dabei kann offen bleiben, wie weit die unter besonderen Umständen bestehende Belehrungspflicht des Dienstherrn (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 – BVerwGE 104, 55 [58]) reicht und ob der Beklagte – auch und gerade unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes mit Blick auf die neu in Kraft getretenen Regelungen – gehalten gewesen sein könnte, den von dem Kläger am 2. September 2011 eingereichten und mit Schreiben vom 9. September 2011 erstmals bearbeiteten Antrag noch zügiger zu bearbeiten. Es ist jedenfalls nicht dargetan oder ersichtlich, dass eine etwaige Verletzung der Belehrungspflicht kausal für die Entscheidung des Klägers gewesen wäre, sich zur weiteren Behandlung in die Atos Klinik zu begeben. Denn unabhängig von der Beantwortung des am 2. September 2011 eingegangenen Schreibens des Klägers befand dieser sich bereits seit dem 1. September 2011 in der Atos Klinik und wurde dort schon am 2. September 2011 operiert.
III.
- 61
Die Berufung des Beklagten ist aus den unter I. ausgeführten Gründen zurückzuweisen.
IV.
- 62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO.
- 63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.
- 64
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; das Landesbeamtenrecht ist gemäß § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz – der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt – revisibles Recht.
- 65
Beschluss
- 66
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 7.234,24 € (2.984,87 € + 4.249,37 €) festgesetzt.
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(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß
- 1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie - 2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für
- 1.
Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet, - 2.
Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, - 3.
Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird. - 4.
(weggefallen)
(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.
(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.
(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind
- 1.
seine persönlichen Leistungen, - 2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, - 3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden, - 4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
(2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.
(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.
(1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).
(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.
(3) Die belegärztlichen Leistungen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die Vergütung hat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch leistungsgerechte Entgelte für
- 1.
den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und - 2.
die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden.
(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April 2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen zur angemessenen Bewertung der belegärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.
(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Belegbetten zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.
(6) Für belegärztliche Leistungen gelten die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b zur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Qualitätssicherung. Die in der stationären Qualitätssicherung für belegärztliche Leistungen erhobenen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsabhängigen Vergütung eines Krankenhauses nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes berücksichtigt. Die Folgen, die diese Berücksichtigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt haben soll, werden zwischen diesen vertraglich vereinbart.
(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.
(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.
(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
- 1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, - 3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten, - 5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht, - 2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.
(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.
(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind
- 1.
seine persönlichen Leistungen, - 2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, - 3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden, - 4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
(2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.
(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
- 1.
einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen), - 2.
einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe, - 2a.
einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen für die tagesbezogene Abzahlung des vereinbarten Pflegebudgets nach § 6a, - 3.
die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge, - 4.
Empfehlungen für die Kalkulation und die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können, - 5.
den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie erstmals bis zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 6, - 6.
erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leistungsverlagerungen, - 7.
die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4, eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksichtigung, dass Kostensteigerungen für das Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen über das Pflegebudget zu finanzieren sind, sowie bis zum 31. März 2019 die Einzelheiten für einen Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal zweckentsprechend für dessen Finanzierung verwendet werden, und ein Verfahren, das gewährleistet, dass Krankenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, die sie nicht zweckentsprechend verwendet haben, - 8.
erstmals bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets nach § 6a, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und zu dem Verfahren der Rückzahlungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln, bis zum 17. August 2021 zu der einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu berücksichtigenden Kosten und der Höhe des Pflegebudgets sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, - 9.
bis zum 28. Februar 2019 die Benennung von Prozedurenschlüsseln nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die zu streichen sind, da sie nach Einführung des Pflegebudgets nach § 6a für das Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht mehr benötigt werden.
(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 3
- 1.
Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie auf Grund von Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; - 2.
(weggefallen) - 3.
bis zum 31. Oktober 2021 Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen zur Qualitätssicherung; insbesondere legen sie für die Qualitätssicherung erforderliche Mindestanforderungen fest und machen Vorgaben für die Berechnung des Zuschlags; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist mit der jährlichen Kalkulation der Kosten einer klinischen Sektion zu beauftragen, wobei die für die Kalkulation entstehenden Kosten aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren sind; - 4.
(weggefallen) - 5.
bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu- und Abschläge eine Unterstützung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vorzusehen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwickeln ist; - 6.
jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, die Liste ist bis zum 31. Dezember 2020 um Kinderkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu erweitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen; - 7.
bis zum 31. Dezember 2020 die Höhe und die nähere Ausgestaltung des Zuschlags nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie seine regelmäßige Anpassung an Kostenentwicklungen; - 8.
bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Ausgestaltung von Abschlägen für Krankenhäuser, die - a)
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Einschätzung des Beatmungsstatus vornehmen oder - b)
im Falle einer erforderlichen Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung entgegen § 39 Absatz 1a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Verordnung vornehmen;
- 9.
bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die den Krankenhäusern auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen; insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu finanzieren sind und Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Kosten und geben Empfehlungen für die Kalkulation der Kosten.
(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.
(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Abstufung der Bewertung der Leistungen vorzugeben, die bei der Kalkulation des Vergütungssystems für das folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.
(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1b Satz 1 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Nummer 5 oder Nummer 8 nicht zustande, kann auch das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle anrufen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.
(2) (weggefallen)
(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann, - 2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen, - 3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen, - 7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.
(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für
- 1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, - 2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und - 3.
den ärztlichen Personalbereich
(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.
(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.
(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis
- 1.
16,67 Prozent im Jahr 2016, - 2.
20,00 Prozent im Jahr 2017, - 3.
25,00 Prozent im Jahr 2018, - 4.
33,34 Prozent im Jahr 2019, - 5.
50,00 Prozent im Jahr 2020, - 6.
100 Prozent im Jahr 2021
(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.
(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.
(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.
(13) (weggefallen)
Strafgesetzbuch - StGB | § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) (Änderungsvorschrift)
(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.