Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2009 - 2 A 11125/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0209.2A11125.08.0A
bei uns veröffentlicht am09.02.2009

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der beihilfeberechtigte Kläger begehrt die anteilige Erstattung der Kosten für die Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren – HPV).

2

Diese erhielten am 17. Juli 2007 im Alter von 19 bzw. 21 Jahren die erste der auf drei Dosen angelegten Impfung. Den diesbezüglichen Beihilfeantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2007 ab. Zur Begründung verwies er auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut (RKI) vom 27./28. Februar 2007, der zufolge die HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren empfohlen werde. In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die STIKO habe eine Impfung bis zu einem Alter von 26 Jahren als sinnvoll erachtet. Sie sei deshalb auch von der behandelnden Ärztin seiner Töchter empfohlen worden. Als diese 17 Jahre alt gewesen seien, habe es den Impfstoff noch nicht gegeben. Die Beihilfefähigkeit habe darüber hinaus nicht bereits einen Monat nach der Veröffentlichung der Impfempfehlung, sondern erst nach einem längeren Übergangszeitraum eingeschränkt werden dürfen. Mit weiterem Beihilfebescheid vom 10. Oktober 2007 lehnte der Beklagte auch die Erstattung der Kosten der zweiten Impfung ab. Hiergegen legte der Kläger gleichfalls Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 zurück. Darin legte er dar, vor der Veröffentlichung der Impfempfehlung sei die Beihilfefähigkeit aufgrund eines Schreibens des Ministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2006 nur übergangsweise ohne Altersgrenze bejaht worden. Das Ministerium habe des Weiteren mit Rundschreiben vom 28. März 2007 angeordnet, die Altersgrenze nicht auf Impfungen anzuwenden, die bis zum 30. April 2007 begonnen worden seien.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger ergänzend zu seiner bisherigen Einwänden ausgeführt, eine undifferenzierte und pauschale Altersgrenze ohne die Prüfung von Ausnahmen und Einzelfällen sei – insbesondere bei Mädchen, die erst kürzlich die Altersgrenze überschritten hätten – unverhältnismäßig. Ausgehend von der Überlegung, die HPV-Impfung könne grundsätzlich nur vor dem erstmaligen Geschlechtsverkehr Wirkung entfalten, habe die STIKO ihrer Empfehlung Studien zur sexuellen Aktivität von Jugendlichen zugrunde gelegt. Es müsse aber auch Mädchen, die dem Profil dieser Studien nicht entsprächen, die Gelegenheit zur Impfung gegeben werden. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Impfempfehlung am 23. März 2007 und dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit ab dem 1. Mai 2007 sei nicht ausreichend für eine gewissenhafte Abwägung der Vor- und Nachteile der Impfung sowie für die Vereinbarung eines Arzttermins gewesen.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 7. August 2007 und vom 10. Oktober 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 814,66 € zu der Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs zu bewilligen.

6

Der Beklagte hat unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage mit Urteil vom 15. August 2008 mit der Begründung abgewiesen, die STIKO habe die Impfempfehlung auf die Gruppe der 12- bis 17jährigen Mädchen begrenzt. Auch die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatteten die Impfkosten nur unter diesen Voraussetzungen. Auf eine uneingeschränkte Beihilfefähigkeit habe sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden können, da die vorherige Regelung ohne Altersbegrenzung erkennbar nur vorläufig gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte eine Übergangsregelung getroffen.

9

In seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend, der Beklagte sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, eine längere als die gewählte Übergangsfrist zu bestimmen. Binnen eines Monats hätten nicht alle betroffenen Mädchen über die Möglichkeit einer Impfung informiert werden können. Es sei deshalb vom Zufall abhängig gewesen, ob die Betroffenen von der Übergangsregelung Kenntnis erlangt hätten. Soweit das Verwaltungsgericht ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beihilfefähigkeit ohne Altersbegrenzung verneint habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass die diesbezügliche Anweisung erst mit ministeriellem Rundschreiben vom 5. Dezember 2006 und ohne zeitliche Einschränkung ergangen sei. Mit deren Änderung bereits nach weniger als vier Monaten sei nicht zu rechnen gewesen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. August 2008 und unter Aufhebung der Bescheide vom 7. August und 10. Oktober 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 814,66 € zu der Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs zu bewilligen.

12

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die vorgelegte Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der HPV-Impfung seiner Töchter, weshalb die angefochtenen Bescheide vom 7. August und 10. Oktober 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

17

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) Beihilfenverordnung – BVO – sind die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Dies konkretisiert Ziffer 3.1.3 der Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2005 – VV – (MinBl. S. 206) i.V.m. § 15 BVO dahingehend, dass derartige Aufwendungen nur dann als notwendig angesehen werden können, wenn die Impfung aufgrund der Empfehlungen der STIKO im jeweiligen Einzelfall angezeigt ist. Die vorgenannten Vorschriften sind ungeachtet der Frage, ob § 90 Abs. 1 Landesbeamtengesetz den Anforderungen des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung – LV – genügt, weiterhin anwendbar (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Januar 2009 – 2 A 11298/08.OVG –). Die STIKO hat am 27./28. Februar 2007, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI vom 23. März 2007, eine HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren empfohlen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, weshalb hierauf gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird. Folglich ist die Impfung der Töchter des Klägers, die zu Beginn der Behandlung bereits 19 und 21 Jahre alt waren, nicht beihilfefähig.

18

Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der HPV-Impfung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Fürsorgepflicht des Beklagten. Diese wird durch die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert. Sie verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Kosten. Vielmehr muss der Beamte Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der Pauschalierung und Typisierung der Beihilfevorschriften ergeben (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 1493 [1494]; BVerwGE 60, 212 [219]). Der Dienstherr muss lediglich dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht in unzumutbarer Weise mit den Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung belastet bleibt. Durch Verweis auf die sachverständige Einschätzung der STIKO hat der Beklagte jedoch die Notwendigkeit der Impfung auf Mädchen zwischen zwölf und 17 Jahren beschränkt. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass nach dem bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nur für diese Zielgruppe eine gute Wirksamkeit der Impfung nachgewiesen ist. Zwar können auch Frauen, die älter als 17 Jahre sind, von der Impfung profitieren und kann diese im Einzelfall auch nach der Aufnahme des Geschlechtsverkehrs möglicherweise noch sinnvoll sein. Die derzeit noch unvollständige Datenlage erlaubt jedoch diesbezüglich keine belastbaren Aussagen (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin vom 23. März 2007, S. 97, 99 f.). Der Dienstherr ist aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Kosten einer Behandlung, deren Wirksamkeit nicht belegt ist, als beihilfefähig anzuerkennen.

19

Der Einwand, die in der Empfehlung festgelegte Altersgrenze beruhe auf der statistischen Wahrscheinlichkeit der Aufnahme des Geschlechtsverkehrs, weshalb in den Fällen, in denen diese Annahme nicht zutreffe, die Aufwendungen für die Impfung ausnahmsweise erstattet werden müssten, führt zu keiner hiervon abweichenden Betrachtung. Der Dienstherr ist vielmehr berechtigt, bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht zu typisieren. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen – wie hier – der individuelle Nachweis des Vorliegens der Behandlungsvoraussetzungen für alle Beteiligten unzumutbar ist. Dieser wird nicht schon durch die ärztliche Befürwortung der Impfung ersetzt, weil sie auf verschiedenen Gründen beruhen kann, von deren Überprüfung der Dienstherr gerade durch das Recht zur Typisierung entlastet werden soll.

20

Der fehlende Nachweis der Wirksamkeit einer Impfung außerhalb der von der STIKO empfohlenen Zielgruppe stellt zugleich den sachlichen Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Altersgruppen dar. Die Regelung verstößt daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 LV, Art. 3 Grundgesetz.

21

Schließlich ist die Beschränkung der Beihilfefähigkeit nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie bereits einen Monat nach der Veröffentlichung der Impfempfehlung der STIKO Wirksamkeit entfaltete. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vor dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2006 in Ermangelung einer Impfempfehlung der STIKO gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) BVO i.V.m. Ziffer 3.1.3 VV die HPV-Impfung grundsätzlich nicht beihilfefähig war und die beihilferechtliche Erstattung erst mit dem vorgenannten Schreiben befürwortet wurde. Dieses verweist jedoch bereits auf die noch fehlende endgültige Entscheidung sowie darauf, dass die Anerkennung nur vorläufig – nämlich bis zu einer Klärung der Beihilfefähigkeit – gilt. Diese aber erfolgte mit der Empfehlung der STIKO. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Dauer der Geltung dieser Regelung wurde hierdurch nicht begründet. Einer Übergangsregelung bedurfte es daher nur bezüglich derjenigen Betroffenen, die mit der Impfung bereits während der Geltung der unbeschränkten Beihilfefähigkeit begonnen hatten. Dem hat der Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2007 dadurch Rechnung getragen, dass er die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine vor dem 1. Mai 2007 begonnene Impfserie angeordnet hat. Zu einer weitergehenden Regelung bestand bereits deshalb kein Anlass, weil es dem Gebot der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung widerspräche, die Kosten einer Behandlung zu erstatten, deren medizinische Wirksamkeit nicht belegt ist.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

24

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

25

Beschluss

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 814,66 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2009 - 2 A 11125/08

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2009 - 2 A 11125/08 zitiert 7 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2010 - 1 L 89/09

bei uns veröffentlicht am 16.04.2010

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die anteilige Erstattung von Kosten für die Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs. 2 Der Kläger ist Beamter des L

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.