Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Nov. 2010 - 2 A 10983/10
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass die Beteiligten die Kosten des ersten Rechtszuges jeweils zur Hälfte zu tragen haben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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In dem Berufungsverfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
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Der Kläger steht im Polizeidienst des beklagten Landes. Am 28. Oktober 2008 bewarb er sich – noch im Amt eines Kriminaloberkommissars stehend – um eine Beförderungsstelle zum Kriminalhauptkommissar (A 11 BBesG).
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Aus diesem Anlass war er für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2008 dienstlich zu beurteilen. Als Erstbeurteiler war nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien der Leiter der Polizeiinspektion Zweibrücken B vorgesehen, als Zweitbeurteiler der Leiter der Polizeidirektion P ….
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Im Vorfeld der Beurteilung fanden mehrere Abstimmungsgespräche statt. Am 26. Januar 2009 trat das Beratungsteam – bestehend aus dem Erstbeurteiler und dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers – zusammen. Am 29. Januar 2009 trafen sich sämtliche Erstbeurteiler der Polizeidirektion P mit dem Zweitbeurteiler. Am 25. Februar 2009 schließlich fand eine Beratungsrunde der Zweitbeurteiler statt. Dort wurde ein Quervergleich zwischen den zu beurteilenden Beamten vorgenommen und eine Leistungsreihung aller Bewerber für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erstellt. In dieser Reihung nahm der Kläger – bei vier zu vergebenden Beförderungsstellen – den fünften Rang ein. Zur Umsetzung dieser Reihung wurde für jeden der betroffenen Beamten ein so genannter „Punktekorridor“ festgelegt, innerhalb dessen die noch zu erstellende dienstliche Beurteilung schließen sollte. Im Falle des Klägers lag dieser Punktekorridor bei 186 bis 190 Beförderungspunkten. Dieser wurde dem Erstbeurteiler B bekannt gegeben.
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Mit Schreiben vom 28. April 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund seiner dienstlichen Beurteilung – die bei 186,364 Punkten liege – nicht befördert werden könne. Die Beurteilung selbst lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Sie wurde von den Beurteilern erst am 11. Mai 2009 unterzeichnet und schloss mit der Gesamtbewertung B bei Leistungsmerkmalen zweimal B, einmal A und Befähigungsbewertungen in den Ausprägungsgraden II bei einmal I. In Beförderungspunkte umgerechnet entsprach die Beurteilung damit genau dem zuvor mitgeteilten Beurteilungsergebnis von 186,364 Punkten.
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Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Beförderungsentscheidung und seine dienstliche Beurteilung. Außerdem beantragte er bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im Rahmen des Eilverfahrens (6 L 447/09.NW) wurden ergänzende Stellungnahmen der Beurteiler vorgelegt.
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Der Erstbeurteiler führte in einer E-Mail vom 12. Mai 2009 aus, der Kläger sei bereits vor der Beurteilung mehrfach über den Werdegang des Beurteilungsverfahrens informiert worden, auch darüber, dass je nach Ranglistenplatz ein Punktekorridor für die Erstbeurteiler zur Verfügung stehe, der zwingend eingehalten werden müsse, um die ermittelte Rangfolge zu gewährleisten.
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In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juni 2009 legte der Erstbeurteiler dar, ihm sei durch den Zweitbeurteiler mitgeteilt worden, in welchem Punktebereich der Kläger im Vergleich zu den anderen Mitkonkurrenten angesehen werde. Es sei klar gewesen, dass diese Aussage im Hinblick auf die Beurteilungsmaßstäbe im Quervergleich wie auch auf die vorgesehenen Richtwerte erfolge, die verbindlich seien. Allerdings seien durch den Zweitbeurteiler keine verbindlichen Vorgaben oder eine Festlegung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfolgt. Unter Beachtung der Beurteilungsmaßstäbe habe er schließlich die Beurteilung erstellt, die nach seiner Auffassung eine gute B-Beurteilung widerspiegele. Eine bessere Beurteilung sei aus den dargestellten Gründen nicht möglich.
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Der Zweitbeurteiler äußerte sich unter dem 5. Juni 2009: Im Rahmen von Beförderungsreihungen seien niemals einzelne Leistungs- oder Befähigungsmerkmale oder Aussagen zur Leistungsbewertung gemacht worden. Erst- und Zweitbeurteiler orientierten sich an dem Rankingplatz des zu Beurteilenden. Sie stuften dessen Beurteilungsergebnis orientiert am vergebenen Spitzenplatz in der Konkurrentengruppe entsprechend ein (z. B. gutes B, mittleres B oder schwaches B). Der Erstbeurteiler sei bei der Vergabe der Einzelbewertungen in seiner Entscheidung völlig frei.
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Der Widerspruch des Klägers und sein Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz blieben ohne Erfolg.
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Am 26. August 2009 hat er Klage auf Neubeurteilung und Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erhoben. Am 18. Mai 2010 ist er zum Kriminalhauptkommissar befördert worden. Dies hat der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 21. Mai 2010 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 – eingegangen bei Gericht am 7. Juni 2010 – hat der Kläger seinen auf Beförderung gerichteten Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.
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Er hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2009 zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. November 2008 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen sowie festzustellen, dass er zum 18. Mai 2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern gewesen wäre.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 19. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Beklagten – unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, den Kläger erneut dienstlich zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht dem Kläger zu 3/8 und dem Beklagten zu 5/8 auferlegt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubeurteilung durch den Beklagten. Die angegriffene dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft. Die im Vorfeld der Beurteilung auf Zweitbeurteilerebene erstellte Leistungreihung und deren Umsetzung durch „Punktekorridore“ seien mit den Beurteilungsrichtlinien nicht vereinbar. Die Fortsetzungsfeststellungsklage könne hingegen derzeit keinen Erfolg haben.
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Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2010 zunächst auf 8.000 € festgesetzt. Hiergegen haben die Bevollmächtigten des Klägers – in eigenem und im Namen des Klägers – Beschwerde erhoben. Sie haben beantragt, den Streitwert bis zur Erledigungserklärung hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags auf Beförderung auf 22.720 €, für die Zeit danach auf 13.600 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 19. August 2010 hat das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert für die Zeit bis zur Umstellung der Klage am 7. Juni 2010 auf 27.720,56 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2010 zurückgewiesen.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die auf Zweitbeurteilerebene durchgeführte Reihung im Rahmen der Abstimmungsgespräche zu Unrecht beanstandet. Das Verfahren verstoße nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien. Zwar hätten die Zweitbeurteiler für jeden zu beurteilenden Beamten einen sogenannten Punktekorridor festgelegt, innerhalb dessen sie den jeweiligen Beamten beurteilen wollten. Auch sei dieser Korridor den Erstbeurteilern zur Kenntnis gegeben worden. Eine verbindliche Weisung an die Erstbeurteiler, den Korridor einzuhalten, sei indes nicht erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht habe bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2006 (2 A 11167/06.OVG) entschieden, dass gegen eine derartige Leistungsreihung durch die Zweitbeurteiler keine Bedenken bestünden, weil die Zusammenführung der Beurteilungsvorschläge auf Direktionsebene gleichsam automatisch zu einer entsprechenden Übersicht der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten führe. Die auf Zweitbeurteilerebene durchgeführten Abstimmungsgespräche und die Reihung könnten eine gleichmäßige Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe gewährleisten. Ohne die Festlegung konkreter Punktekorridore würde eine erneute Abstimmung auf Ebene der Zweitbeurteiler erforderlich. Die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler werde hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Praxis zeige, dass die Erstbeurteiler sich ihrer Unabhängigkeit bewusst seien und von den vorgegebenen Korridoren teilweise abwichen. Abstimmungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern müssten nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Dies sei wichtig, da es aus Zeitgründen und wegen der Vielzahl der zu fertigenden dienstlichen Beurteilungen nicht immer möglich sei, Gespräche mit den Erstbeurteilern zu führen. Der Erstbeurteiler habe zudem ausdrücklich angegeben, dass der Kläger richtig beurteilt gewesen sei und er eine bessere Beurteilung auch ohne den Korridor nicht erstellt hätte. Auch bei einer Neubeurteilung sei daher mit einem besseren Beurteilungsergebnis nicht zu rechnen.
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Außerdem wendet sich der Beklagte gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass der Klageantrag in Bezug auf die dienstliche Beurteilung mit 5.000 € und der Feststellungsantrag mit 3.000 € zu bewerten sein. Mittlerweile habe jedoch das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Klägers den Streitwert auf 27.720,56 € festgesetzt. In diesem Betrag seien 5.000 € für den auf die dienstliche Beurteilung bezogenen Klageantrag und 22.720,56 € für den ursprünglichen Antrag auf Beförderung enthalten. Die Kostenaufteilung müsse daher 1/6 zulasten des Beklagten und 5/6 zulasten des Klägers lauten.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts an den abgeänderten Streitwert anzupassen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner und 3 Hefte) und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße 6 L 447/09.NW verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
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Im Hauptantrag ist sie unbegründet (1.). Auf den Hilfsantrag war die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern (2.).
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1. Dem Kläger steht – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – ein Anspruch gegen den Beklagten auf Neubeurteilung zu. Die dienstliche Beurteilung vom 11. Mai 2009 leidet unter einem Rechtsfehler (a), der sich auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben kann (b).
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a) aa) Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungermächtigung verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Hat der Dienstherr – wie hier – allgemeine Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes an diese gebunden. Das Gericht kann überprüfen, ob die Richtlinien mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die Beurteiler sich an deren Vorgaben gehalten haben (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 2 A 11167/06.OVG –).
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bb) Hiervon ausgehend erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung als fehlerhaft. Sie ist unter Verstoß gegen die für den Polizeibereich geltenden Beurteilungsrichtlinien (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005, MinBl. S. 470 – BeurteilungsVV –) zu Stande gekommen.
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Die Beurteilungsrichtlinien sehen – in Ziffer 5 – ein gestuftes Beurteilungsverfahren mit Erst- und Zweitbeurteiler vor. Aufgabe des Erstbeurteilers ist es hierbei, seine bessere Kenntnis von der Person und den Arbeitsergebnissen des Beamten in den Beurteilungsvorgang einzubringen und dem Zweitbeurteiler so eine sachgerechte Grundlage für die abschließende Beurteilung zu liefern. Der Zweitbeurteiler soll hingegen vor allem für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sorgen. Nach Ziffer 5.2.3 BeurteilungsVV kann und muss er zu diesem Zweck bereits im Vorfeld der Beurteilung mit den Erstbeurteilern Gespräche führen. Die Beurteilungen einzelner Beamter dürfen im Rahmen solcher Gespräche indes nicht erörtert – geschweige denn festgelegt – werden. Vielmehr hat der Erstbeurteiler zunächst seinen Beurteilungsvorschlag zu fertigen, wobei er – gemäß Ziffer 5.1 Satz 1 BeurteilungsVV – unabhängig und frei von Weisungen ist. Diesen Beurteilungsvorschlag kann der Zweitbeurteiler später insbesondere zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe abändern.
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Abstimmungsgespräche zwischen den Beurteilern und statusamtsbezogene Leistungsreihungen, wie sie im vorliegenden Fall auf Zweitbeurteilerebene erstellt wurden, begegnen im Hinblick auf diese Vorgaben keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. hierzu schon OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 2 A 11167/06.OVG –). Derartige Maßnahmen, die letztlich der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen, stellen sich als folgerichtige Weiterentwicklung des in den Richtlinien geregelten Verfahrens dar. Erörterungsgespräche zwischen den am Beurteilungsvorgang beteiligten Personen sind in Ziffer 5.2.1 und Ziffer 5.2.3 BeurteilungsVV ausdrücklich vorgeschrieben. Auch statusamtsbezogene Leistungsreihungen kennt die Beurteilungsrichtlinie, wenn auch nur auf Ebene des Beratungsteams (vgl. Ziffer 5.2.1 BeurteilungsVV).
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Mit den Vorgaben der Richtlinie nicht vereinbar ist hingegen die – hier in Rede stehende – zielgenaue Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse durch die Festlegung von „Punktekorridoren“ auf Zweitbeurteilerebene und deren Weitergabe an die Erstbeurteiler (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 5 LA 168/05 –, beide juris). Das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ wird hierdurch gleichsam „auf den Kopf gestellt“. Für die betroffenen Beamten entsteht der Eindruck, nicht mehr die dienstliche Beurteilung sei Grundlage der Beförderungsentscheidung, sondern – im Gegenteil – eine von den Zweitbeurteilern vorab getroffene Beförderungsentscheidung sei ausschlaggebend für die dienstliche Beurteilung. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Beamten – wie hier – die Beförderungsentscheidung samt Beurteilungsergebnis noch vor der Fertigstellung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung mitgeteilt wird. Durch die in Rede stehende Praxis verliert das Beurteilungsverfahren jegliche Transparenz. Der Zweck der Beurteilungsrichtlinien – dem Beurteilungsvorgang einen überprüfbaren Rahmen zu geben und damit einen verfahrensmäßigen Ausgleich für die weitgehende inhaltliche Unangreifbarkeit der Beurteilung zu schaffen – wird hierdurch untergraben.
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Die zielgenaue Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse durch die Festlegung von „Punktekorridoren“ auf Zweitbeurteilerebene und deren Weitergabe an die Erstbeurteiler steht zudem in Widerspruch zum Grundsatz der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler aus Ziffer 5.1 Satz 1 BeurteilungsVV. Dabei kann offen bleiben, ob den Erstbeurteilern die „Punktekorridore“ ausdrücklich als verbindlich vorgegeben wurden. Denn jedenfalls tatsächlich war die beschriebene Vorgehensweise geeignet, die Erstbeurteiler in ihrem Urteil zu binden. Diesen war bekannt, dass die Korridore unter den Zweitbeurteilern (fest) vereinbart worden waren. Eine Abweichung hiervon musste daher – angesichts der Abänderungskompetenz der Zweitbeurteiler – von vornherein als wenig sinnvoll erscheinen. Die Stellungnahmen des Erstbeurteilers des Klägers machen diese faktische Bindungswirkung der „Punktekorridore“ sehr deutlich. Wenn der Beklagte demgegenüber vorträgt, es gebe durchaus Fälle, in denen von den Korridoren abgewichen werde, so dürfte es sich hierbei um seltene Ausnahmen handeln, welche der Annahme einer unzulässigen Einflussnahme auf die Erstbeurteiler nicht entgegen stehen.
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Der Beklagte kann mit Erfolg auch nicht geltend machen, die Punktekorridore ließen den Erstbeurteilern noch ausreichend Freiraum, insbesondere seien sie in der Vergabe der Einzelbewertungen frei. Den Erstbeurteilern wurde hier nicht nur eine Beurteilungsrichtung (beispielweise: „eine gute B-Beurteilung“ oder „eine C-Beurteilung im oberen Bereich“) vorgegeben. Vielmehr wurden die beförderungsrelevanten Beurteilungsergebnisse zielgenau vorweggenommen und dem Beurteilungsspielraum der Erstbeurteiler damit von vornherein enge tatsächliche Grenzen gesetzt. Dies lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Beförderungsrangliste leicht ablesen. Danach liegt nicht nur der Kläger im Bereich einer „guten B-Beurteilung“, sondern auch sämtliche vor ihm platzierten Mitbewerber. Die Unterschiede in den Beurteilungen sind – trotz verschiedener Punktekorridore – nur gering.
- 38
b) Der somit vorliegende Verfahrensfehler kann sich auch auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben. Zwar hat der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2010 versichert, ihm sei eine bessere Beurteilung ohne Verkennung der Leistungen des Klägers schlechterdings nicht möglich. Aus dem Zusammenhang der Stellungnahme ergibt sich jedoch, dass diese Einschätzung durch „die verbindliche Festlegung“ des Erstbeurteilers im Zuge der „sehr intensiven Abstimmungsgespräche“ mit dem Zweitbeurteiler maßgeblich beeinflusst ist. Dem Senat ist es vor diesem Hintergrund verwehrt, Mutmaßungen über den Inhalt und das voraussichtliche Ergebnis einer erneuten Beurteilung des Klägers anzustellen. Die erneute Beurteilung ist in dem formalisierten Verfahren nach den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten – ohne Rücksicht auf den Punktekorridor – zu erstellen. Dabei wird auch ein Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten über die Zeit des Klägers bei der Kriminalinspektion P einzuholen sein. Das so zu ermittelnde Beurteilungsergebnis kann durch den Senat im Beurteilungsrechtsstreit nicht vorweg genommen werden.
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2. Auf den Hilfsantrag des Klägers war die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in dem aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
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Nachdem die Beteiligten bei verständiger Würdigung ihrer Schreiben vom 21. Mai und 4. Juni 2010 den Rechtsstreit mit Wirkung vom 7. Juni 2010 teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war in dem angegriffenen Urteil eine Kostenentscheidung „nach Stationen“ zu treffen. Die bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung angefallenen Kosten (ca. 2.200,- €) waren hinsichtlich des erledigten Teils (Streitwert: 19.720,56 €) nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, hinsichtlich des anhängig gebliebenen Teils (Streitwert: 8.000,- €) gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verteilen. Dabei entsprach es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Billigkeit, dem Kläger die Kosten zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 aufzuerlegen. Zwar wäre der Kläger mit dem für erledigt erklärten Antrag auf Beförderung aller Voraussicht nach unterlegen gewesen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Auswahlentscheidung des Beklagten wegen des soeben festgestellten Beurteilungsfehlers rechtswidrig war und der Kläger daher unter Umständen einen Anspruch auf Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens hätte haben können. Hinsichtlich des anhängig gebliebenen Teils waren die Kosten dem Kläger zu 3/8 und dem Beklagten zu 5/8 aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dasselbe gilt für die nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung angefallenen Kosten (ca. 600,- €).
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Insgesamt haben die Beteiligten danach die Kosten des ersten Rechtszuges – bei zulässiger Rundung – jeweils zur Hälfte zu tragen (vgl. zum Rechenweg im Einzelnen: Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 9. Aufl. 2008, Kapitel P, Rdn. 29).
- 42
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 43
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –.
- 44
Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer II. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327]).
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Annotations
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.