Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juli 2016 - 2 A 10343/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:0728.2A10343.16.0A
published on 28/07/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juli 2016 - 2 A 10343/16
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Gericht

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Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Februar 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von den Klägerinnen mit ihrem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) vorliegt.

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I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.

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Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägerinnen gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten.

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Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klage, mit der die Klägerinnen im Kern die Entscheidung darüber begehren, ob sie als Kabelnetzbetreiber von der beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Einspeiseentgelte verlangen können, soweit deren Programme Must-Carry-Status haben, sowohl im Hauptantrag zu 1),

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen – den Klägerinnen – einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) über ihre Netze zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen „Must-Carry-Status“ hat,

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als auch im Hauptantrag zu 2),

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den Beklagten zu verurteilen, mit ihnen für das Jahr 2016 einen Vertrag über die analoge und digitale Verbreitung des von ihm veranstalteten Fernsehprogramms „ZDF Fernsehen“ über ihre Netze zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen „Must-Carry-Status“ hat und zwar

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a) zu den Konditionen ihres Standardvertrags für Fernsehen bzw.

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b) hilfsweise zu den vom erkennenden Gericht zu bestimmenden angemessenen Bedingungen,

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sowie im Hilfsantrag,

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festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm Zweites Deutsches Fernsehen („ZDF“) in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,

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insgesamt unzulässig ist.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:

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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Hauptantrag zu 1) als unzulässig qualifiziert. Der Antrag ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bereits nicht statthaft, da ihm der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegensteht (a). Darüber hinaus ist der Hauptantrag zu 1) – was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat – auch deshalb unzulässig, weil das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) fehlt (b).

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a) Der Hauptantrag zu 1) ist nicht statthaft. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO können die Klägerinnen diese Feststellung nicht begehren, weil sie ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können oder hätten verfolgen können. Dieses Subsidiaritätserfordernis soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, und will deshalb aus Gründen der Prozessökonomie den einem Kläger zustehenden Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentrieren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Dieser Grundsatz gilt rechtswegübergreifend, also auch dann, wenn die Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, BVerwGE 111, 306 [308 f.]; Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8.13 –, BVerwGE 149, 194 [198]). Anders als die Klägerinnen geltend machen, reicht danach bereits nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die bloße Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage aus; es kommt nicht darauf an, ob und wann genau die Klägerinnen eine solche Klage bereits anhängig gemacht haben (vgl. auch Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 115).

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Die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine auf Zahlung von Einspeiseentgelten gerichtete Leistungsklage zu erheben, hatten die Klägerinnen nicht nur; sie haben diese Klagen auch tatsächlich erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklage wird die hier aufgeworfene Frage der Kontrahierungs- und Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmung inzident mitgeprüft. Hieran ändert auch, anders als die Klägerinnen unter Berufung auf das Urteil des VG Hamburg vom 29. April 2015 (– 17 K 1672/13 –, juris Rn. 42) meinen, der Umstand nichts, dass in den zivilgerichtlichen Verfahren in erster Linie die Wirksamkeit der Kündigung von Verträgen und das Bestehen einer Zahlungspflicht in Rede steht und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage des öffentlich-rechtlichen Kontrahierungszwangs (vgl. insoweit im Hinblick auf den Streitgegenstand auch VG Leipzig, Urteil vom 20. November 2015 – 1 K 315/13 –, juris Rn. 42). Im Kern geht es den Klägerinnen, wie sie auch in ihrem Zulassungsantrag erneut bekräftigt haben, „natürlich um die Fortführung der Zahlung von Einspeiseentgelten“. Dass die Klägerinnen nach ihrem Vorbringen nicht den „Weg alljährlicher Zahlungsklagen“ gehen, sondern mit der Feststellungsklage eine grundsätzliche Klärung herbeiführen wollen, ändert nichts daran, dass sie ihr eigentliches Rechtsschutzziel mit der Feststellungsklage nicht erreichen können, sondern allenfalls ein „Etappenziel“. Diesen „doppelten Rechtsschutz“ aber will § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerade vermeiden (vgl. auch VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 74 f.). Es gibt in diesem Zusammenhang insbesondere keinen Anspruch auf Klärung einer abstrakten Rechtsfrage durch die Gerichte, sondern nur einen solchen auf Entscheidung der Streitsache; welche von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen einem Kläger letztlich zum Erfolg verhilft, ist seinem legitimen Rechtsschutzinteresse entzogen.

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Aus dem gleichen Grund können die Klägerinnen daher auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, da der Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, bedürfe es regelmäßig keines Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils, so dass der Rechtsschutz im Verfahren der Feststellungsklage per se mindestens gleichwertig sei und deshalb der Subsidiaritätsgrundsatz nicht greife. Dies ist nämlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zumindest dann nicht der Fall, wenn, wie vorliegend, das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3/00 –, juris Rn. 16; OVG RP, Urteil vom 6. Januar 1972 – 1 A 29/71 –, AS 12, 301 [302 ff.]).

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b) Die Abweisung des Hauptantrags zu 1) durch das Verwaltungsgericht als unzulässig erweist sich ferner auch deshalb als richtig, weil ihm – was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat – das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO fehlt. „Berechtigt“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist das Feststellungsinteresse dann, wenn ein Kläger ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der begehrten baldigen Feststellung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1 [4]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 – 5 A 3485/94 –, NJW 1997, 1176 [1177]; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 77 m.w.N.). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn über die Frage der Berechtigung der begehrten Feststellung in einem anderen gerichtlichen Verfahren bereits entschieden wurde. Es gibt kein berechtigtes Interesse der Klägerinnen daran, in einem anderen Rechtsweg und einem „weiteren Versuch“ doch noch diejenige Feststellung zu erlangen, die ihnen durch die (nach dem oben Gesagten vorrangig anzurufenden) Zivilgerichte versagt geblieben ist (vgl. VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 68 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – dem Gericht mit der Feststellungsklage letztlich eine abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Erfordernis des berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bezweckt nämlich im Kern zu verhindern, dass „die Gerichte funktionswidrig zu Auskunfts- und Gutachterstellen in Rechtsfragen werden“ (Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, § 18 Rn. 12; ebenso Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 77).

19

So liegt es hier. Die Klägerinnen haben in dem parallelen zivilgerichtlichen Verfahren ihre Position zur Kontrahierungs- und Entgeltpflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausdrücklich vorgetragen, und das Gericht hat diese Frage auch in der Sache, nämlich ablehnend, entschieden (vgl. LG Köln, Urteil vom 12. November 2014 – 90 O 86/12 –, juris Rn. 24, 64 ff.). Die Kontrahierungspflicht hat zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof eindeutig verneint (vgl. Urteile vom 16. Juni 2015 – KZR 83/13 –, juris Rn. 18 ff., und vom 12. April 2016 – KZR 30/14 –, juris Rn. 23 ff.; vgl. ebenso bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2014 – VI-U (Kart) 16/13 –, juris Rn. 44 ff.; OLG München, Urteil vom 28. November 2013 – U 2094/13 –, juris Rn. 45 ff. sowie OVG RP, Beschluss vom 3. November 2014 – 2 E 10685/14.OVG –, MMR 2015, 142). Ein Interesse an einer erneuten Klärung ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht berechtigt, sondern die Geltendmachung sogar missbräuchlich (vgl. VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 70 f.).

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Dabei kommt es entgegen der Rüge der Klägerinnen nach dem oben Gesagten auch nicht darauf an, ob die zivilrechtliche Klage erst nach Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht wurde. Es reicht nämlich nicht aus, dass ein Feststellungsinteresse zu irgendeinem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verwaltungsrechtsstreits vorlag. Das berechtigte Interesse muss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen, also in der Regel am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295 [299]; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 80 m.w.N.). Die hier maßgebliche Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 12. November 2014 – 90 O 86/12 –, juris) liegt zeitlich deutlich vor dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil.

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2. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend den Hauptantrag zu 2) ebenfalls als unzulässig behandelt. Es handelt sich um eine Klageänderung (a), welcher der Beklagte widersprochen und die das Verwaltungsgericht zu Recht für nicht sachdienlich gehalten hat (b) und die deshalb nicht statthaft und damit unzulässig ist (§ 91 Abs. 1 VwGO).

22

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerinnen mit dem mit Schriftsatz vom 30. September 2015 angekündigten und schließlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag zu 2) eine Klageänderung vorgenommen haben.

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Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht verändert wird (vgl. V. Schmid, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 5). Dies ist namentlich immer dann der Fall, wenn das Klagebegehren nicht allein im Sinne einer Anspruchskonkurrenz auf eine weitere Rechtsgrundlage gestützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 13.15 –, juris Rn. 2) oder wenn lediglich von einer Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987 – 4 B 211/87 –, NVwZ-RR 1988, 56), sondern wenn das Klagebegehren durch ein inhaltlich anderes ersetzt oder wenn – wie hier – ein weiteres, zusätzliches Klagebegehren in die Klage einbezogen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 5; V. Schmid, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 20). Dies führt zu einer sukzessiven Klagehäufung, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klageänderung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2004 – 7 B 68/04 –, BeckRS 2004, 25046 m.w.N.), denn „es kommt eine weitere Klage hinzu“ (V. Schmid, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 20 m. Fn. 33).

24

So liegt es hier, denn die Klägerinnen gehen gerade nicht, wie sie vortragen, lediglich von der Feststellungs- auf die Leistungsklage über, sondern erhalten ihren Feststellungsantrag als Hauptantrag zu 1) aufrecht und stellen zugleich mit dem Hauptantrag zu 2) zusätzlich einen Leistungsantrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beklagte mit ihnen für das Jahr 2016 einen Vertrag zu ganz bestimmten Konditionen abschließt. Diese beiden Klageanträge führen auf unterschiedliche Klagearten und bereits deshalb auch auf unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 13.15 –, juris Rn. 4); es handelt sich um eine Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) im Sinne einer (sukzessiven) Klagehäufung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2004 – 7 B 68/04 –, BeckRS 2004, 25046).

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b) Dass das Verwaltungsgericht die danach vorliegende Klageänderung, nachdem der Beklagte ihr widersprochen hat (§ 91 Abs. 1 VwGO) nicht für sachdienlich gehalten hat, begegnet auch vor dem Hintergrund der Rügen der Klägerinnen im Zulassungsverfahren keinen Bedenken.

26

Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibtund die Klageänderung der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist. Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Sachdienlichkeit kommt dem erkennenden Gericht anerkanntermaßen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 – 4 C 61.77 –, DVBl. 1980, 598 [599]). Es kommt insoweit maßgeblich darauf an, dass rechtsschutzorientiert und einzelfallabhängig eine rechtseffektive und rechtseffiziente Lösung von Konflikten erreicht wird (vgl. V. Schmid, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 36 und 38).

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Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass mit dem Hauptantrag zu 2) der Streitstoff wesentlich erweitert wird und deshalb nicht mehr „im Wesentlichen derselbe“ geblieben ist. Der auf den Abschluss eines Vertrages zu konkreten Konditionen für das Jahr 2016 gerichtete Hauptantrag zu 2) geht deutlich über die mit dem Hauptantrag zu 1) begehrte Feststellung eines Kontrahierungszwangs hinaus, da damit nicht nur das „Ob“ eines Vertragsschlusses, sondern auch das „Wie“, also die konkrete Ausgestaltung, zur Entscheidung gestellt wird. Es gibt, anders als die Klägerinnen meinen, auch keine allgemeinen prozessökonomischen Gründe, die geeignet wären, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Die mit dem Hauptantrag zu 2) in erster Linie nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu entscheidenden Fragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. November 2014 – 2 E 10685 –, MMR 2015, 142 m.w.N.) sind nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2015 (KZR 83/13, juris Rn. 18 ff.) vielmehr auch im Parallelverfahren vor den Zivilgerichten erneut zu beurteilen bzw. können dort zur Überprüfung gestellt werden.

28

Auch der erkennende Senat kann es daher im Übrigen, wie schon das Verwaltungsgericht, dahinstehen lassen, ob der Hauptantrag zu 2) ohnehin unzulässig wäre, weil für den Leistungsantrag der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet wäre und ihm darüber hinaus das Rechtsschutzinteresse fehlen würde, weil die Möglichkeit zur schnelleren und einfacheren Erreichung des Klageziels im sachnäheren Rechtsweg besteht.

29

3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich ebenso zutreffend auch den Hilfsantrag für unzulässig erklärt. Der Antrag ist, wie das Verwaltungsgericht überzeugend entschieden hat, bereits nicht statthaft, da ihm der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegensteht (a) und auch deshalb unzulässig, weil das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) fehlt (b). Darüber hinaus ist der Hilfsantrag – was das Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassen hat – auch deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil kein der Feststellung gemäß § 43 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis vorliegt (c).

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a) Der Hilfsantrag ist nicht statthaft, da ihm der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Wie bereits oben ausgeführt können die Klägerinnen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung nicht begehren, soweit sie ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können oder hätten verfolgen können. Dieses Subsidiaritätserfordernis soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, und will deshalb aus Gründen der Prozessökonomie den einem Kläger zustehenden Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentrieren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, BVerwGE 111, 306 [308 f.]; Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8.13 –, BVerwGE 149, 194 [198]).

31

Anders als die Klägerinnen geltend machen, reicht danach bereits nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO schon die bloße Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage aus; es kommt nicht darauf an, ob die Klägerinnen eine solche Klage bereits anhängig gemacht haben (vgl. auch Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 115). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden negativen Feststellungsklage. Anders als im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1) entfaltet hier der Subsidiaritätsgrundsatz seine Wirkung bereits unmittelbar im Hinblick auf das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung selbst und nicht (erst) rechtswegübergreifend. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO dient nämlich auch dem Schutz vor missbräuchlicher Umgehung der im Klagesystem der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen strengen Anforderungen. Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen namentlich der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage dürfen nicht unterlaufen werden (vgl. Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 70).

32

Gerade dies ist aber vorliegend der Fall. Durch die begehrte vorbeugende negative Feststellung würde nicht nur die Vorrangigkeit der Anfechtungsklage, sondern darüber hinaus das aufsichtsrechtliche Regime der Landesanstalt für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) unterlaufen (vgl. VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 95). Die Klägerinnen könnten nämlich im Falle einer Ausspeisung des Programms des Beklagten gegen einen (etwaigen) Verwaltungsakt der LMK vorgehen. Die Anfechtungsklage ist daher nicht nur das sachnähere, sondern vor allem im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes auch das unmittelbarere und wirksamere Verfahren (vgl. VG Köln, Urteil vom 30. April 2015 – 6 K 3364/14 –, juris Rn. 34).

33

Soweit die Klägerinnen hiergegen vorbringen, der Subsidiaritätsgrundsatz greife nicht in Bezug auf „etwaige Verwaltungsakte“ und deren Anfechtung, stellen sie nicht hinreichend in Rechnung, dass ihr Feststellungsantrag gerade auch darauf gerichtet ist, etwaige Aufsichtsmaßnahmen der LMK im Falle der Ausspeisung zu verhindern. Die Feststellung der behördlichen Nichtberechtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts ist jedoch unstatthaft, da für dieses Rechtsschutzbegehren die Anfechtungsklage zur Verfügung steht (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 139; vgl. auch VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 96). Auf diesem Wege können die Klägerinnen insbesondere auch die mit ihrem Hilfsantrag geltend gemachte Frage klären lassen, ob die Einspeisung des Programms des Beklagten vom Abschluss eines Vertrags hierüber abhängig gemacht werden darf (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 7 CE 15.1741 –, juris Rn. 14 ff.).

34

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch insoweit zutreffend festgestellt, dass die Klägerinnen auch diese Frage bereits vor den Zivilgerichten haben klären lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – KZR 83/13 –, juris Rn. 23 ff.; LG Köln, Urteil vom 12. November 2014 – 90 O 86/12 –, juris Rn. 75 ff.).

35

b) Die Abweisung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht ist auch deshalb zu Recht erfolgt, weil ihm darüber hinaus das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO fehlt (vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 3. November 2014 – 2 E 10685/14.OVG –, MMR 2015, 142 [143]). Wie bereits oben ausgeführt ist das Feststellungsinteresse dann „berechtigt“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, wenn die Klägerinnen ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der begehrten baldigen Feststellung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1 [4]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 – 5 A 3485/94 –, NJW 1997, 1176 [1177]; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 77 m.w.N.). Das Erfordernis des berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bezweckt nicht zuletzt zu verhindern, dass „die Gerichte funktionswidrig zu Auskunfts- und Gutachterstellen in Rechtsfragen werden“ (Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, § 18 Rn. 12; ebenso Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 77).

36

So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das (negative) Feststellungsbegehren der Klägerinnen eine bloße und als solche unzulässige Vorratsklage darstellt. Über die Wirksamkeit der Kündigung des bisherigen Vertrags zwischen den Klägerinnen und der Beklagten ist vor den Zivilgerichten noch nicht abschließend entschieden. Die Klägerinnen haben auch noch keine Ausspeisung des Programms des Beklagten vorgenommen. Falls die LMK für diesen Fall keine Einspeisung verlangt, hätten die Klägerinnen ihr Klageziel erreicht und falls doch, könnten sie umgekehrt dagegen im Wege der Anfechtungsklage vorgehen (vgl. VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 96). Das von den Klägerinnen formulierte Interesse daran, durch die begehrte Feststellung „Verhandlungsdruck aufbauen“ zu wollen, stellt kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dar. Insoweit gilt das oben Gesagte: Die Gerichte sollen auch zu diesem Zweck nicht funktionswidrig zu Auskunfts- und Gutachterstellen in Rechtsfragen werden.

37

c) Darüber hinaus ist der Hilfsantrag – was das Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassen hat – auch deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil es an einem der Feststellung gemäß § 43 VwGO zugänglichen Rechtsverhältnis fehlt. Unter Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 [329 f.]; Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 11 m.w.N.). Abzugrenzen von Rechtsverhältnissen sind u.a. nicht feststellungsfähige (bloße) Rechtsfragen. Zu letzteren gehören auch abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, in welchem Sinn eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – 4 B 85 A. 916 –, NVwZ 1988, 83 [84]; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 14 m.w.N.). Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses und somit insbesondere die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses sind daher nicht feststellungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5.92 –, BVerwGE 90, 220 [228]; Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 28).

38

So liegt es hier entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen jedenfalls im Hinblick auf das mit dem Hilfsantrag zur gerichtlichen Feststellung gestellte Merkmal „solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist“, denn damit ist als abstrakte Rechtsfrage lediglich ein einzelnes Element des Rechtsverhältnisses angesprochen; der Hilfsantrag ist damit bereits unstatthaft (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 29. April 2015 – 17 K 1672/13 –, juris Rn. 66 f.; VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 84; VG Köln, Urteil vom 30. April 2015 – 6 K 3364/14 –, juris Rn. 48).

39

II. Aus den oben unter I. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

40

Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes ist allein aus der Sicht des erkennenden Senats und insbesondere auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geleisteten Vorarbeit zu beurteilen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 10 m. Fn. 5; ders., DVBl. 1997, 932 [936]), weshalb der Hinweis der Klägerinnen auf den in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2016 (– 7 ZB 15.1427 –) über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2015 (– M 17 K 13.1925 –, juris) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache schon deshalb unbehelflich ist.

41

Aus dem Umstand, dass die bislang mit den hier relevanten Zulässigkeitsfragen befassten erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte zum Teil von dem hier gefundenen Ergebnis abweichende Entscheidungen getroffen haben, lässt sich ebenfalls, anders als die Klägerinnen meinen, nichts für die Annahme einer besonderen Komplexität der Rechtssache herleiten. Auch dieser Umstand ändert namentlich nichts daran, dass nach dem Vorgesagten die überwiegenden Gründe für die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sprechen, weshalb der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht vorliegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 2 A 11966/97 –, NVwZ 1998, 1094 [1096]; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 – 10 A 1329-98 –, NVwZ 1999, 202 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106 m.w.N.).

42

III. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die entscheidungserheblichen Zulässigkeitsfragen sind, wie oben unter I. dargelegt, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

43

IV. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

44

V. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –, wobei sich der Senat, wie schon die Vorinstanz, an Ziffern 37.3 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) orientiert.

45

VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 07/05/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrag
published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. III. Der Streitw
published on 12/04/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 aufgehoben.
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 aufgehoben.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.