Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Apr. 2011 - 2 A 10068/11

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0413.2A10068.11.0A
published on 13/04/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Apr. 2011 - 2 A 10068/11
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Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis.

2

Die 1963 geborene Klägerin befand sich nach Abschluss ihrer Ausbildungen als Stenotypistin, Bürokauffrau und Sekretärin in den Jahren 1991 bis 1997 in Erziehungszeit. Von 1997 bis 2000 war sie für eine Vermögensberatung sowie von 2000 bis 2008 in einem Krankenhaus beruflich tätig. Im Jahr 2004 nahm sie ein Lehramtsstudium auf, welches sie am 21. September 2007 mit dem Ersten Staatsexamen abschloss. Von 2008 bis 2009 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst und bestand am 24. April 2009 ihr Zweites Staatsexamen. Zum 24. August 2009 wurde sie als Lehrkraft im Beschäftigungsverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt.

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Am 14. November und 8. Dezember 2009 beantragte sie, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Dies lehnte der Beklagte unter dem 17. März 2010 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die hierfür geltende Höchstaltersgrenze von 45 Jahren überschritten. Diese rügte in ihrem Widerspruch vom 7. April 2010 die fehlende gesetzliche Regelung der Altersgrenze. In ihrer Fächerkombination habe bei ihrer Anstellung ein Lehrermangel bestanden, zudem habe sie ein Angebot auf eine Verbeamtung in Hessen gehabt. Ihr Eintritt in den Schuldienst habe sich aufgrund der Kindererziehungszeiten verzögert. Eine Kollegin, die keine Bedarfsfächer unterrichte, sei mit 46 Jahren verbeamtet worden. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 verwies der Beklagte auf § 48 Landeshaushaltsordnung – LHO – in Verbindung mit Ziff. 3.7 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung im Haushaltsjahr 2010 – VV-HWL 2010 – als Rechtsgrundlage für die Altersgrenze. Wegen zwischenzeitlicher anderweitiger Tätigkeiten seien die Kindererziehungszeiten nicht ursächlich für das Überschreiten dieser Grenze, weshalb hiervon keine Ausnahme gemacht werden könne. Hiergegen legte die Klägerin erneut Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 zurückgewiesen wurde.

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In ihrer bereits am 10. August 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt und beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 17. März 2010 und vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 zu verpflichten, über den Antrag vom 14. November 2009 sowie den Antrag vom 8. Dezember 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden
sowie hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnungsbescheide vom 17. März 2010 und vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 rechtswidrig sind.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat in Ergänzung der angefochtenen Bescheide dargelegt, Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze bei sogenannten Mangelfächern seien nur unter der früheren Grenze von 40 Jahren möglich gewesen. Mit deren Anhebung auf das vollendete 45. Lebensjahr seien die bedarfsspezifischen Ausnahmeregelungen entfallen. Die Regelung genüge auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (– 2 C 18/07 –, BVerwGE 133, 143) den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.

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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage mit Urteil vom 16. November 2010 stattgegeben und den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet. Eine Höchstaltersgrenze müsse durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt werden und dürfe nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden. Diesen Anforderungen genüge § 48 Abs. 1 LHO i.V.m. Ziff. 3.7 VV-HWL 2010 nicht. Es spreche bereits vieles dafür, dass § 48 LHO lediglich eine verfahrens- und keine materiellrechtliche Regelung sei. Dessen ungeachtet, sei die Norm verfassungskonform jedenfalls dahingehend auszulegen, dass die Altersgrenze zumindest durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden müsse. Die zum 5. November 2010 in Kraft getretene gesetzliche Regelung der Grenze in § 19 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – genüge zwar diesen Anforderungen. Der Klägerin könne das Überschreiten der Altersgrenze aber dennoch nicht entgegen gehalten werden. Die Regelung entspreche nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung. Das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur rechtfertige nur dann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, wenn es Ergebnis einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung sei, die sich nicht in formelhaften Behauptungen erschöpfe. Zudem sei die Festsetzung einer Altersgrenze nur dann verhältnismäßig, wenn u. a. Kindererziehungszeiten hinreichend berücksichtigt würden. Dem habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er Ausnahmen von der Altersgrenze in den Laufbahnvorschriften vorgesehen habe. Diese seien bislang jedoch nicht erlassen worden.

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Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen geltend, die Altersgrenze sei mit 45 Jahren so großzügig bemessen, dass es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit keiner Ausnahmeregelung bedurft habe. Jedenfalls mit § 2a der Schullaufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst – SchulLbVO –, der am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten sei und der eine ausnahmsweise Anhebung der Altersgrenze u. a. aufgrund von Kindererziehungszeiten auf das 48. Lebensjahr ermögliche, bestünden keine Bedenken mehr gegen die Rechtmäßigkeit der Altersgrenze. Ihr lägen detaillierte fiskalische Erwägungen und Berechnungen zugrunde. Sie berücksichtige zudem Aspekte der Personalgewinnung, eine ausgewogene Altersstruktur sowie die allgemeine Arbeitsmarktpolitik. Der Hilfsantrag der Klägerin sei unzulässig und zudem unbegründet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, bloße Vermutungen könnten eine Altersdiskriminierung nicht rechtfertigen. Der Beklagte habe die fiskalischen Erwägungen und Berechnungen nur behauptet, ohne darauf detailliert einzugehen. Insofern es bei der Anhebung der Altersgrenze wegen Wehrdienstzeiten nur auf deren Ableistung, nicht aber auf die Kausalität für den verspäteten Eintritt in den Landesdienst ankomme, liege eine Ungleichbehandlung gegenüber der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor. Seit der Gesetzesänderung würden zudem Zeiten des Vorbereitungsdienstes vom Alter abgezogen, weshalb auch die Klägerin verbeamtet werden müsse.

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In seiner Stellungnahme führt der Vertreter des öffentlichen Interesses aus, die Verbeamtung eines lebensälteren Beamten könne Mehrkosten in Höhe von bis zu 200.000,-- € verursachen. Dem dürfe der Gesetzgeber durch die Einführung einer Altersgrenze Rechnung tragen. Er sei hingegen nicht verpflichtet, stattdessen das Verhältnis von aktiver Dienst- und Versorgungszeit durch eine stärkere Abhängigkeit der Höhe der Pensionsbezüge von der Dauer der Dienstzeit auszugleichen. Die Gesichtspunkte eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungslasten, eines strukturell ausgeglichenen Haushalts, einer ausgewogenen Altersstruktur sowie – insbesondere im Polizeidienst – der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes rechtfertigten die Altersgrenze auch hinsichtlich des europarechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung. Ausweislich des Versorgungsberichts der Landesregierung seien die Bediensteten, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, besonders stark vertreten. Dies spreche gleichfalls für die Einstellung jüngerer Beamter. Durch die nunmehr geltenden Ausnahmetatbestände sei die Verhältnismäßigkeit gewährleistetet. Auch sei eine Rechtsverordnung als Grundlage hierfür ausreichend. Zwar komme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen Einstellungen und Versetzungen, für welche keine Altersgrenze gelte. Bei ihnen werde jedoch kein neues Beamtenverhältnis begründet, sondern das alte fortgesetzt. Zudem beteilige sich der abgebende Dienstherr an den Versorgungslasten. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht. Danach stünden § 19 Abs. 1 LBG und § 2a SchulLbVO einer Verbeamtung der Klägerin entgegen. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach der Dienstherr im Falle einer Klageerhebung noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 im Sinne einer Folgenbeseitigungslast dem Antrag auf Verbeamtung stattgeben müsse, könne nicht auf Rheinland-Pfalz übertragen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat Erfolg.

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Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (I.). Die angefochtenen Bescheide vom 17. März und 20. Juli 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Die Frage der ursprünglichen Gesetzmäßigkeit der vorgenannten Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses kann hingegen nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht werden (II.).

20

I. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung erneut zu bescheiden. Dessen Zurückweisung unter Bezugnahme auf die hierfür geltende Höchstaltersgrenze beruht jedenfalls nach Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 LBG und des § 2a SchulLbVO auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (1.). Diese ist mit höherrangigem Recht vereinbar (2.) und steht einer Verbeamtung der Klägerin entgegen (3.).

21

1. Der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugrunde zu legen. Das insoweit maßgebende materielle Recht bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Beurteilungszeitpunkts (vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 –, juris Rn. 16, und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 1852/10 –, juris Rn. 16). Danach ist Höchstaltersgrenze gemäß § 19 Abs. 1 LBG das vollendete 45. Lebensjahr, sofern nicht § 2a SchulLbVO eine Ausnahme hiervon bestimmt.

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2. Die vorgenannte Altersgrenze ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie wahrt den Gesetzesvorbehalt und das Gebot der Normenklarheit (a). Darüber hinaus beinhaltet sie keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters; sie steht daher in Einklang sowohl mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG – (b) als auch mit europarechtlichen Vorgaben (c).

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a) Die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Ausdruck des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten Lebenszeitprinzips bedarf als Einschränkung des Leistungsgrundsatzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG der gesetzlichen Grundlage. Es ist Aufgabe des Parlaments, die Gewichtung der vorgenannten gegenläufigen Verfassungsgrundsätze normativ zu regeln. Dieser Vorbehalt des Gesetzes hindert den Gesetzgeber allerdings nicht, die Ausgestaltung der Altersgrenze im Wege der Verordnungsermächtigung auf die Landesregierung zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verordnungsgeber sodann die Altersgrenze einschließlich ihrer Ausnahmetatbestände selbst regelt und sie nicht der Verwaltungspraxis überlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, BVerwGE 133, 143 [151 ff.]).

24

Den vorgenannten Voraussetzungen genügt § 19 Abs. 1 LBG i.V.m. § 2a SchulLbVO. Der Landtag hat die Grundentscheidung für eine Altersgrenze sowie für deren Höhe in § 19 Abs. 1 LBG selbst getroffen und der Landesregierung lediglich die nähere Ausgestaltung übertragen. Diese hat von der Ermächtigung mit dem Erlass von § 2a SchulLbVO Gebrauch gemacht, der in den Absätzen 2 und 5 Ausnahmen von der Geltung der Höchstaltersgrenze sowie in den Absätzen 3 und 4 die Voraussetzungen für deren Erhöhung regelt. Hiermit hat der Verordnungsgeber selbst vorgegeben, wann der Leistungsgrundsatz durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird, und dies nicht der eigenverantwortlichen Entscheidung der Verwaltung überlassen. Dies gilt auch, soweit er in § 2a Abs. 5 SchulLbVO das Finanzministerium ermächtigt, auf Vorschlag des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministeriums weitere Ausnahmen zuzulassen, wenn hieran ein erhebliches dienstliches Interesse besteht oder wenn die Anwendung der Altersgrenze eine unbillige Härte darstellt. Hierdurch wird kein freies Ermessen der Exekutive hinsichtlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet. Vielmehr hat der Verordnungsgeber diese – weiten – Tatbestände durch die Definition eingegrenzt, wann deren Voraussetzungen „insbesondere […] anzunehmen“ sind, und damit hinreichend konkrete Vorgaben für die Entscheidung der Ministerien getroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2011 – 2 B 52.11 –, IÖD 2011, 98 [99]). Die danach verbleibenden Spielräume sind eng umgrenzt, übergeordneten Interessen des Dienstherrn oder des Betroffenen geschuldet und keiner noch engeren Ausgestaltung zugänglich.

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Ist folglich die für Lehrer geltende Höchstaltersgrenze grundsätzlich abschließend in § 19 Abs. 1 LBG und § 2a SchulLbVO geregelt und sind Ausnahmen hiervon nur in einzelnen, wiederum durch den Verordnungsgeber vorgegebenen Grenzen zulässig, so genügt die rechtliche Ausgestaltung zugleich dem Gebot der Normenklarheit.

26

b) Die Festlegung einer Höchstaltersgrenze von 45 Jahren und ihre nähere Ausgestaltung in § 2a SchulLbVO widerspricht darüber hinaus nicht dem Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG, dem zufolge Beschäftigte nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden dürfen, und welches gemäß § 24 Nr. 1 AGG entsprechend für die Beamtinnen und Beamten der Länder gilt.

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aa) Die Abhängigkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis von der Einhaltung einer Altersgrenze findet ihre Rechtfertigung in § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG. Danach ist die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zulässig.

28

So verhält es sich vorliegend im Hinblick darauf, dass der Dienstherr dem Beamten nicht nur die Dienst-, sondern auch die Versorgungsbezüge schuldet. Der Zweck der Höchstaltersgrenze – die Wahrung eines Gleichgewichts zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungslast – entspricht folglich demjenigen des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG. Zwar liegt der vorgenannten Regelung der Fall zugrunde, dass eine umfangreiche Einarbeitung am Arbeitsplatz eine Mindestdauer produktiver Arbeitsleistung erfordert (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 36). Diese Einschränkung hat jedoch im Wortlaut des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG keinen Niederschlag gefunden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit einer Mindestbeschäftigungszeit als Rechtfertigung einer Altersgrenze anerkannt hat. Ob diese Notwendigkeit aus einer aufwändigen Einarbeitungszeit oder aus einer fortlaufenden finanziellen Verpflichtung auch nach Beendigung der aktiven Beschäftigungszeit resultiert, ist unbeachtlich, zumal die in § 10 Satz 3 AGG genannten Rechtfertigungsgründe nicht abschließend sind (OVG RP, Urteil vom 10. August 2007 – 2 A 10294/07.OVG –, AS 35, 51 [54 f.]).

29

bb) Vielmehr bestimmt Satz 1 der Vorschrift als allgemeine Regelung, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Auch diese Voraussetzungen sind – ungeachtet § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG – durch die Besonderheiten des Systems der Beamtenversorgung erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der Einstellung lebensälterer Bewerber in den Schuldienst im Angestelltenverhältnis vorliegend bereits die Gewährleistung einer gleichmäßigen Altersstruktur die Vorenthaltung des Beamtenstatus erlaubt. Jedenfalls rechtfertigt die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen die Ungleichbehandlung wegen des Alters.

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(1) Bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik er verfolgt, hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. Maßgeblich ist allein, dass es sich um sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3768, Rn. 40]).

31

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr – im Unterschied zum Angestelltenverhältnis – mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst nicht von seiner Zahlungspflicht frei wird, sondern dem Beamten bis zu 71,75 v.H. seiner letzten Dienstbezüge als Ruhegehalt weitergewähren muss. Hinzu kommt, dass der Beamte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – einen Anspruch auf Ruhegehalt bereits nach fünfjähriger Dienstzeit erwirbt und dieses gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. Ohne eine Altersgrenze könnte mithin auch ein 60jähriger Bewerber die Übernahme in das Beamtenverhältnis verlangen und hätte sodann nach nur fünfjähriger Dienstzeit einen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen, deren Laufzeit durchschnittlich 17 Jahre beträgt (vgl. LT-Drucks. 15/4752, S. 14). Zusätzliche finanzielle Belastungen des Dienstherrn nach der Pensionierung folgen aus Beihilfeleistungen sowie einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung.

32

Vor diesem Hintergrund bezweckt die Einführung einer Höchstaltersgrenze nicht lediglich eine Kostenreduzierung des Arbeitsgebers, die grundsätzlich kein legitimes Ziel darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]). Sie gewährleistet vielmehr die Finanzierbarkeit und damit Aufrechterhaltung der Altersversorgung in ihrer besonderen Ausprägung für Beamte und dient daher einem im Allgemeininteresse stehenden sozialpolitischen Ziel.

33

(2) Die Einführung und Aufrechterhaltung einer Altersgrenze ist zu dessen Erreichung angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 Satz 1 und 2 AGG. Auch insoweit verfügt der Gesetzgeber bei der Entscheidung, welche Maßnahmen er zum Erreichen eines legitimen Zieles ergreift, über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 18. Juni 2009 – Rs. C-88/08 – [Hütter], NVwZ 2009, 1089 [1091]). Danach begegnet die grundsätzliche Beschränkung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Bewerber vor Vollendung des 45. Lebensjahres keinen rechtlichen Bedenken.

34

(a) Sie ist geeignet, die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und der Dauer der Versorgungsbezüge zu gewährleisten oder zumindest zu verbessern. Unter Zugrundelegung des bisherigen Pensionsalters sowie einer Höhe des Ruhegehaltssatzes von 1,79375 für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG führt sie dazu, dass der Beamte in seiner dann grundsätzlich 20jährigen aktiven Dienstzeit das Mindestruhegehalt von 35 v.H. erdient (35 : 1,79375 = 19,51). Sie bewirkt zudem, dass die durchschnittliche Versorgungs- die aktive Dienstzeit zumindest nicht übersteigt.

35

(b) Sie ist darüber hinaus erforderlich, das vorgenannte Ziel zu erreichen. Insoweit ist die – ohne Einführung einer Altersgrenze mögliche – Unausgewogenheit bei einer die aktive Dienstzeit übersteigenden Versorgungsdauer derart offenkundig, dass es keiner weiteren Darlegung seitens des Dienstherrn oder Gesetzgebers hierzu bedarf. Auch im System der Beamtenversorgung müssen Zahlungen in Zeiten ohne Gegenleistung während der aktiven Beschäftigungszeit „erwirtschaftet“ werden. Dies gilt umso mehr in Rheinland-Pfalz, welches mit dem Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152) die Versorgungsbezüge der nach dem 30. September 1996 eingestellten Beamten nicht mehr aus dem laufenden Haushalt, sondern durch monatliche Zuführungen an den Pensionsfonds (vor-)finanziert. Der Umstand, dass beispielsweise bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 bis 5 SchulLbVO gleichfalls ein Ungleichgewicht zwischen Arbeitsleistung und Versorgungszeit entstehen kann, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr die Absicht des Gesetzgebers, insgesamt ein angemessenes Verhältnis der Beschäftigungszeiten zu den gesamten Versorgungslasten zu gewährleisten. Das Interesse des Dienstherrn, eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen, wird daher durch einzelne Ausnahmefälle nicht in Frage gestellt.

36

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Bewerber habe jedenfalls dann die erforderliche Vorleistung erbracht, wenn er vor seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis mehrere Jahre im Angestelltenverhältnis des Landes beschäftigt war. Denn während dieser Zeit war der Dienstherr bereits mit den rentenrechtlichen Abgaben belastet.

37

Des Weiteren ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hohen Versorgungslasten statt durch eine Altersgrenze durch eine stärkere Abhängigkeit der Höhe der Versorgungsbezüge von der Dauer der aktiven Dienstzeit entgegen zu wirken. Insoweit ist sein Gestaltungsspielraum durch den Anspruch auch des Versorgungsbeamten auf eine amtsangemessene Alimentation beschränkt. Die Vermeidung einer altersbedingten Differenzierung hat keinen absoluten Vorrang, der sich unbeschadet gegenläufiger Belange stets durchsetzen könnte. Zudem bedeutete eine Absenkung der Versorgungsbezüge für erst in höherem Alter eingestellte Beamte gleichfalls eine Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, BVerwGE 133, 143 [149 f.]).

38

(c) Eine Altersgrenze von 45 Jahren ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts einer Regelstudienzeit für das Lehramtsstudium von höchstens fünf Jahren und der zweijährigen Dauer des Vorbereitungsdienstes ermöglicht sie nicht nur den Zugang zum Lehramt für grundsätzlich jeden, der sich nach Abschluss seiner allgemeinen Schulbildung für den Lehrerberuf entscheidet, sondern belässt darüber hinaus – ungeachtet der Frage, ob der Gesetz- und der Verordnungsgeber hierzu verpflichtet waren – einen hinreichend großen Spielraum für eine Berücksichtigung alternativer Lebensplanungen. Wo diese – wie bei der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen – im öffentlichen Interesse liegen, hebt § 2a Abs. 4 SchulLbVO zudem die Altersgrenze bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres an. Darüber hinaus ermöglicht § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO den Ausgleich von Härtefällen, welche insbesondere dann vorliegen, wenn sich der berufliche Werdegang des Betroffenen aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und sich seine Qualifikation gerade im Beamtenverhältnis verwirklichen lässt. Schließlich hindert die Altersgrenze lebensältere Bewerber nicht daran, den Lehrerberuf zu ergreifen. Sie führt lediglich dazu, dass der Beruf im Angestellten- und nicht auch im Beamtenverhältnis ausgeübt werden kann. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen wiegen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen gegenüber dem mit der Altersgrenze verfolgten legitimen Ziel nicht derart schwer, dass sie die Verhältnismäßigkeit in Frage stellen könnten.

39

c) Aus den vorgenannten Gründen entspricht die beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze zugleich der – mit § 10 AGG inhaltsgleichen – Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16).

40

3. Die demnach geltende Altersgrenze steht einer Verbeamtung der Klägerin entgegen. Sie hat bereits am 23. November 2008 – und damit sogar schon bei ihrer Übernahme in den Schuldienst am 24. August 2009 sowie ihrem erstmaligen Antrag auf Verbeamtung am 14. November 2009 – das 45. Lebensjahr vollendet, ohne dass sie sich auf eine Ausnahme hiervon berufen kann.

41

a) Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 2a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulLbVO wegen Zeiten der Kinderbetreuung scheidet vorliegend aus.

42

Voraussetzung hierfür ist gemäß § 2a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SchulLbVO, dass sich die Berufung in das Beamtenverhältnis ausschließlich durch die Betreuung verzögert hat. Die danach geforderte Ursächlichkeit entfällt, wenn der Betroffene die Altersgrenze nicht nur wegen der Kindererziehung, sondern (auch) aufgrund einer anderweitigen Berufstätigkeit überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 [331]; Beschluss vom 24. März 2011 – 2 B 52.11 –, IÖD 2011, 98 [100]). Die Klägerin hat nach dem Ende der Erziehungszeit im Jahr 1997 nicht unmittelbar das Studium aufgenommen, sondern zunächst bei einer Vermögensberatung sowie in einem Krankenhaus gearbeitet. Ihr Einwand, einem früheren Studienbeginn habe entgegengestanden, dass vor 2004 eine Kinderbetreuung nicht gewährleistet gewesen sei, vermag die notwendige Kausalität nicht zu begründen. Ihre 1993 geborene jüngere Tochter war ab 1999 schulpflichtig. Zudem hätte die Klägerin im Zeitraum zwischen der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1983 und der Geburt ihrer älteren Tochter 1991 hinreichend Zeit für das Absolvieren eines Lehramtsstudiums gehabt. Der verspätete Eintritt in den Schuldienst beruht folglich nicht allein auf den Zeiten der Kinderbetreuung, sondern neben einer nachfolgenden beruflichen Tätigkeit auch darauf, dass sie sich nach Abschluss ihrer Schulbildung zunächst für eine Ausbildung als Stenotypistin, Bürokauffrau und Sekretärin entscheiden hat.

43

Aufgrund der danach geforderten Einzelfallbetrachtung kann die Klägerin auch nicht unter Berufung auf eine Kollegin, die mit 46 Jahren verbeamtet worden sei, sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz ihre Verbeamtung verlangen.

44

b) Ein Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis oder eine erneute Entscheidung des Beklagten hierüber folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Antrag bereits vor Inkrafttreten von § 19 Abs. 1 LBG und § 2a SchulLbVO gestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zu diesem Zeitpunkt lediglich in § 48 LHO sowie in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften geregelte Altersgrenze den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen genügte, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung aufgestellt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall war, ergäbe sich hieraus keine Folgenbeseitigungslast des Beklagten, die in Verbindung mit § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO eine Verpflichtung zur Neubescheidung begründete.

45

aa) Allerdings kann das rechtswidrige Verhalten einer Behörde grundsätzlich zu einem Folgenbeseitigungsanspruch des Betroffenen führen. Die Rechtsprechung erkennt dies in Fällen an, in denen die Behörde den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts aufgrund fehlerhafter Anwendung des ursprünglich geltenden Rechts zunächst zu Unrecht abgelehnt hat und in denen dem Begehren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an sich eine zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderung entgegen steht. Unter diesen Voraussetzungen kann infolge des zuvor rechtswidrigen Handelns das einer Behörde eingeräumte Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von den nunmehr geltenden Bestimmungen auf null reduziert sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 – 4 C 54.89 –, NVwZ-RR 1993, 65; Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 6.98 –, NVwZ-RR 1999, 132 [133]).

46

Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch schon dadurch, dass eine etwaige ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Ablehnungsbescheide nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des geltenden Rechts, sondern auf dessen Unwirksamkeit beruhte. Diese folgte wiederum nicht aus einer materiellen Rechtswidrigkeit der Höchstaltersgrenze, sondern allenfalls daraus, dass Gesetz- und Verordnungsgeber der Verwaltung einen zu großen Spielraum bei der Entscheidung über deren Anwendung belassen hatten. Vor diesem Hintergrund wäre eine Folgenbeseitigungslast des Beklagten nur denkbar, wenn die Betroffenen auf die Nichtigkeit der die Einstellungsbeschränkung enthaltenden Regelungen hätten vertrauen können. Dem steht jedoch entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht und – ihm folgend – der erkennende Senat bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 die Errichtung einer Altersgrenze in Verwaltungsvorschriften für rechtmäßig befunden hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 2 C 15.78 –, Buchholz 232 § 15 Nr. 11 S. 5 f.; OVG RP, Urteil vom 10. August 2007 – 2 A 10294/07.OVG –, AS 35, 51 [54]). Auch mit dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches zum Landesrecht in Nordrhein-Westfalen erging, wurde hinsichtlich der hiervon abweichenden rheinland-pfälzischen Rechtslage keine derart eindeutige Klärung bewirkt, dass sich seitens der Betroffenen ein schützenswertes Vertrauen hätte bilden können.

47

Darüber hinaus ist dem Gesetzgeber eine hinreichende Zeit zuzugestehen, um auf eine derartige Rechtsprechungsänderung zu reagieren. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hierfür – anders als beispielsweise der nordrhein-westfälische Gesetzgeber – keine vorgezogene, isolierte Lösung gewählt, sondern die Neuregelung in den Gesamtzusammenhang der bevorstehenden Reform des Landesbeamtenrechts eingefügt und übergangsweise lediglich die haushaltsrechtlichen Verwaltungsvorschriften angepasst hat.

48

bb) Der Berufung in das Beamtenverhältnis infolge einer etwaigen Folgenbeseitigungslast steht zudem entgegen, dass im Falle der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme von der Altersgrenze nicht gegeben sind.

49

Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen. Sie setzt vielmehr voraus, dass das nunmehr geltende Recht ein Ermessen der Verwaltung eröffnet, in dessen Rahmen sie den Umstand eines zuvor rechtswidrigen Handelns berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. März 1987 – 8 C 65/84 –, NVwZ 1988, 155 [156]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 227; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 114 Rn. 186.). Der Tatbestand der vorliegend hierfür allein in Betracht kommenden Regelung des § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO ermöglicht dies jedoch nicht.

50

Danach kann für einzelne Fälle eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden, wenn deren Anwendung eine unbillige Härte darstellt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und sich die Qualifikation des Bewerbers gerade im Beamtenverhältnis verwirklichen lässt. Letzteres ist bereits deshalb nicht der Fall, weil die Ausübung des Lehrerberufs gleichermaßen im Angestelltenverhältnis möglich ist. Darüber hinaus hätte sich – die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung unterstellt – nicht der berufliche Werdegang der Klägerin, sondern lediglich ihre Verbeamtung verzögert. Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber zwischen der „Berufung in das Beamtenverhältnis“ (§ 2a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SchulLbVO) und dem „beruflichen Werdegang“ (§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO) unterscheidet, können diese nicht gleichgesetzt werden.

51

Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO auch dann nicht vor, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei dessen zweitem Halbsatz nur um ein – nicht abschließendes – Regelbeispiel handelt. Denn die Klägerin erfüllt auch nicht die allgemein geltenden Voraussetzungen, wonach es sich um einen Einzel- sowie um einen Härtefall handeln muss. Ihre Situation unterscheidet sich nicht von derjenigen anderer lebensälterer Lehrer, die im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Beklagten beschäftigt sind. Darüber hinaus bedeutet die Vorenthaltung des Beamtenstatus angesichts der mit der Altersgrenze verfolgten Ziele sowie des Umstands, dass der Klägerin – eine frühzeitigere berufliche Orientierung vorausgesetzt – ein Erreichen der Verbeamtung trotz Kindererziehungszeiten grundsätzlich möglich gewesen wäre, keine unzumutbare Härte.

52

II. Besteht mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein Anspruch auf eine Neubescheidung, so kann die von der Klägerin hilfsweise beantragte Überprüfung der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zulässigerweise zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht werden.

53

Zwar kann das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Falle der Erledigung eines Verwaltungsakts aussprechen, dass dieser rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger hieran ein berechtigtes Interesse hat. Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren setzt danach jedoch voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Daran fehlt es, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betrifft als das spätere Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, NVwZ 1992, 563 [563 f.]; Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 8.06 –, NJW 2007, 27902791]). Dies ist vorliegend der Fall. Bestandteil des Streitgegenstands der auf eine Verbeamtung gerichteten Verpflichtungsklage ist nicht die Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung des Beklagten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, den begehrten Bescheid zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt.

54

Deckt sich mithin der für die hilfsweise Feststellung begehrte Zeitpunkt nicht mit demjenigen des bisherigen Verpflichtungsbegehrens, so ist die darin liegende Klageänderung nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig. Mangels einer Einwilligung des Beklagten – dieser hat die Unzulässigkeit des Hilfsantrags gerügt – wäre sie demnach nur zulässig, wenn der Senat sie für sachdienlich erachtete. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich die eigentliche Beurteilungsgrundlage nicht oder nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, NVwZ 1999, 1105 [1106]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Mit dem Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 LBG sowie des § 2a SchulLbVO bemisst sich der Erfolg der Klage allein hieran, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Regelung der Altersgrenze in § 48 LHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ankommt.

55

III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

56

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

57

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

58

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 28.219,36 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Er entspricht der Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 (4.341,44 € im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 18/03/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2014 - 5 K 677/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
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Annotations

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.