Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 10 B 11312/10
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erweist sich die angefochtene Entscheidung nicht als fehlerhaft; vielmehr hat die Vorinstanz den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber der Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2010 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Zunächst hat der Antrag nicht schon deshalb Erfolg, weil – wie der Antragsteller meint – die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft ist. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 – juris).
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Diesen Anforderungen genügt die hier gegebene Begründung. Sie legt ausführlich dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Arbeitseinsatz des Antragstellers bei dem Unternehmen V… in S… als Projektmanager ab dem 29. November 2010 interessiert ist und ihr – aus ihrer Sicht – das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Das räumt eigentlich auch der Antragsteller ein. Er ist lediglich der Auffassung, diese Begründung lasse die Würdigung seines Einzelfalles nicht erkennen, sondern sei formelhaft, stereotyp und passe auf eine Vielzahl von Fällen. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung.
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Dabei ist zu sehen, dass der Antragsteller bei der Anhörung, die dem Erlass der Zuweisungsverfügung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorausgegangen ist, keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die ausgehend von seiner Person und seinen Lebensumständen es geboten erscheinen ließen, von dem Vollzug der Maßnahme vorerst Abstand zu nehmen. So ist er ersichtlich längere Zeit vor der Zuweisungsentscheidung ohne Beschäftigung gewesen und konnte sich auf die neue Tätigkeit auch relativ kurzfristig umstellen; auch sind ihm die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner neuen Arbeitsstätte in S… offenbar zumutbar. Von daher waren in die Begründung der Vollziehungsanordnung keine persönlichen Umstände einzustellen, so dass ihr Fehlen nicht ohne weiteres auf eine stereotype Begründung schließen lässt.
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Deshalb konnte sich die Begründung im Wesentlichen auf die öffentlichen Belange, d.h. die Belange der Antragsgegnerin und die Enkelunternehmens, V… in S..., beschränken. Hierzu enthält die Anordnung der sofortigen Vollziehung - wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat - nähere Ausführungen. Dabei dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisungsentscheidung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. mit Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG) („dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“) deckten sich mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Besteht ein derartiges dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, so drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang. In diesen Fällen genügt es, wenn die Behörde auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweist und deutlich macht, dass sich aus diesen Gründen im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt (vgl. dazu: Finkelburg/Dombert/Külpmann: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rdnr. 747 m.w.N.). Eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht ergibt sich hier noch daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem zum Antragsteller bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, ihm eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen. Sie handelt also im wohlverstandenen Interesse auch des Antragstellers und kommt überdies damit einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Auch von daher verbietet es sich, strenge Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen (vgl.: Finkelburg/Dombert/-Külpmann, a.a.O., Rdnr. 748 m.w.N.).
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Vor diesem Hintergrund ist hier gegen die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts zu erinnern.
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Es bleibt der Einwand des Antragstellers, die hier gegebene Begründung passe auf eine Vielzahl von Fällen – und werde in einer größeren Zahl solcher Fälle auch typischerweise verwandt. Das ist ihm zuzugeben, ändert aber nichts an der Bewertung. Denn bei der Antragsgegnerin gibt es bekanntermaßen recht viele überzählige Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- und Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen. Deshalb treten diese Fälle notwendigerweise häufiger auf. Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz – wie der vorliegende Fall zeigt – auch im jeweiligen Einzelfall. Die vom Antragsteller problematisierte Vielzahl dieser Fälle wäre – was nur am Rande erwähnt werden soll – allenfalls dann in seinem Sinne zu lösen, wenn trotz dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses der Antragsgegnerin und trotz der Verpflichtung, die Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Fällen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung absähe und vorübergehend auf die Dienstleistung der Beamten verzichtete. Dass dies bei Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung und voraussichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2010 bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern vielmehr überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig. Das gilt – was im Hinblick auf die von der Vorinstanz geäußerten Zweifel nicht unerwähnt bleiben soll – schon im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit. Denn wie sich aus Bl. 9 und 10 der Verwaltungsakte ergibt, hat der Betriebsrat von V… als aufnehmender Stelle ausdrücklich zugestimmt und der Betriebsrat von X... als abgebende Stelle hat die Zustimmung nicht verweigert, so dass sie als erteilt gilt.
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Der Senat vermag auch nicht der Vorinstanz und dem Antragsteller zu folgen, die für ihn vorgesehene Tätigkeit bei V... in S… auf Dauer als Projektmanager sei offensichtlich nicht amtsangemessen bzw. es lasse sich diese Angemessenheit hier nicht hinreichend klären. Vielmehr spricht sehr viel dafür, dass dieser Arbeitsplatz für ihn amtsangemessen ist.
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Dabei ist im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, die V… sei nicht dienstherrenfähig und könne ihm deshalb kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne verschaffen, folgendes festzustellen:
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Die privaten Töchter- und Enkelunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost - wie die V… - üben Dienstherrenbefugnisse aus (vgl. Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG). Demzufolge findet § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gemäß § 8 PostPersRG auch für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den privaten Unternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten. Dies ermöglicht die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei den privaten Unternehmen beschäftigten Beamten (BTDrucks 12/6718 S. 94; vgl. BVerwGE 126, S. 182 Rdnrn. 13 ff).
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Entscheidend kommt es demnach für die Amtsangemessenheit der Tätigkeit eines Beamten auf die Gleichwertigkeit bei dem jeweiligen Unternehmen, hier der V… in S…, an. Dies sichert auch die die Zuweisung von Beamten an private Unternehmen regelnde Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung eines Beamten an ein Tochter- bzw. Enkelunternehmen u.a. dann zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Zumutbarkeit in diesem Sinne verlangt zuvörderst die Amtsangemessenheit der Beschäftigung und damit die Gleichwertigkeit der Tätigkeit bei dem privaten Unternehmen.
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Für die hiernach gebotene gerichtliche Prüfung ist vor allem die Bewertung wichtig, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Antragsgegnerin erfahren hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Arbeitsplatz eines Projektmanagers im Unternehmen V… der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet. Diese entspricht bei der Deutschen Telekom AG – wie der Antragsteller ebenfalls nicht bestritten hat, der Besoldungsgruppe A 12 BBesO.
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Eine solche Dienstpostenbewertung durch den Dienstherrn bzw. durch das Tochter- bzw. Enkelunternehmen der Deutschen Telekom ist nach allgemeinen Grundsätzen nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, da das Gericht in die Organisations- bzw. Bewertungsprärogative und den „verwaltungspolitischen Spielraum“ des Dienstherrn nicht eingreifen kann (vgl. dazu bereits: BVerwGE 41, 253). Überprüfbar ist die „Eingruppierung“ nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat.
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Einen derartigen Fehler hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, er ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die sonstigen Umstände eher für die sachgerechte „Eingruppierung“ als gegen sie sie. So ist zunächst das Anforderungsprofil für die Tätigkeit eines Projektmanagers zu sehen. Danach setzt diese eine Person mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium voraus, die als zusätzliche Anforderungen auch noch besondere Spezialkenntnisse haben muss. Die damit verbundene Befähigung bezieht sich auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes, dem der Antragsteller als Technischer Fernmeldeamtsrat (BesGr A 12 BBesO) auch angehört. Zudem weisen die „besonderen Spezialkenntnisse“ auf eine längere und vertiefte Berufstätigkeit und -erfahrung hin, die typischerweise erst nach einer längeren Beamtentätigkeit erworben werden und die mit einer beruflichen Förderung und dem Erreichen höherer Beförderungsämter verbunden sind. Das wird in der Zuordnungsmatrix für diesen Arbeitsplatz im Übrigen auch so bewertet, denn danach ist der Arbeitsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 BBesO vorgesehen.
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Bestätigt wird diese Einschätzung durch die „Kurzbeschreibung der Aufgaben“ des Projektmanagers. Worauf schon das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat, sind die Aufgaben durchaus höherwertig und anspruchsvoll: Danach sind komplexe Maßnahmen zu koordinieren, ist Schulungsbedarf zu erkennen und zu initiieren, sind eigenständige Aufgaben des Ansprechpartners wahrzunehmen, ist die Qualitätssicherung zu gewährleisten und zu verantworten, sind schwierige Anfragen zu klären, sind Auftragsabwicklung und Ressourceneinsatz zu priorisieren, koordinieren und auszugleichen, ist der Arbeitsmengenausgleich eigenständig zu regeln, sind die Mitarbeiter im Team bei besonders schwierigen bzw. komplexen Aufgaben zu unterstützen, sind schwierige, innovative oder komplexe Sachverhalte zu strukturieren usw. Mit dieser Aufgabenbeschreibung, die auch Inhalt der Zuweisungsverfügung war, wird überdies – was nicht unerwähnt bleiben soll – bereits durch die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin der Aufgabenkreis des Antragstellers bei V… in S… hinreichend bestimmt.
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Im Grunde genommen erkennt der Antragsteller die Beschreibung des Aufgabenkreises als solche auch an. Er ist demgegenüber aber der Auffassung, die Aufgaben des Projektmanagers stünden „nur auf dem Papier“, die Wirklichkeit sehe ganz anders aus: Tatsächlich handele es sich um eine „bloße Datenpflegetätigkeit, die auch von ungelernten Kräften nach einer kurzen Einarbeitungsphase mühelos erledigt werden (könne)“; die Tätigkeit sei „in ca. 2 – 3 Tagen erlernbar und 120 bis 150 Vorgänge (könnten) täglich pro Mitarbeiter erledigt werden.“ (Schriftsatz vom 13. Dezember 2010, S. 13). Dieser Einwand, der gegenüber Zuweisungen der Antragsgegnerin wiederholt erhoben wird und den der Senat erst kürzlich in mehreren Verfahren betreffend die Tätigkeit als „Senior Agent Kundenbetreuer“ hat durchgreifen lassen (vgl. etwa den Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 10 B 11060/10.OVG u.a. -), führt hier nicht zum Erfolg.
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Die Antragsgegnerin hat nämlich eingehend und wiederholt – und vom Antragsteller unwidersprochen – dargelegt, dass sie den Antragsteller fest als Projektmanager eingeplant hat und ihn auch mit diesem Aufgabenbereich einsetzen werde. Dem eigenverantwortlichen Einsatz als Projektmanager soll bzw. sollte lediglich eine Grundqualifizierung vorausgehen, damit er einen möglichst schnellen und eingehenden Überblick über seine neue Beschäftigungsstelle sowie ihren Aufgaben und über seinen künftigen Arbeitsbereich erhält. Dies schließt ein, dass er auch mit den Arbeitsabläufen seiner Mitarbeiter vertraut gemacht werden musste – denn später soll er als Projektmanager deren Einsatz koordinieren, die Qualitätssicherung gewährleisten, die Mitarbeiter im Team bei besonders schwierigen und komplexen Aufgaben unterstützen usw. Das setzt naturgemäß voraus, dass man mit der Tätigkeit der Mitarbeiter vertraut ist.
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Allein diese Grundqualifizierung – Einführung in den V…-Standort S…, in das Projekt, in das Kennen lernen von Abläufen sowie die Vermittlung von Grundwissen zu MEGAPLAN – hat der Antragsteller in den ersten Arbeitstagen vom 29. November 2010 bis zu seiner Erkrankung am 9. Dezember 2010 selbst miterlebt. Lediglich hieraus hat er sich ein Bild seines zukünftigen Arbeitsbereichs gemacht – und dabei offensichtlich übersehen, dass er nach der Grundqualifizierung, die mit einem Zertifikat abschließt und einer anschließenden Schulung erst in die Lage versetzt werden sollte, seinen künftigen Arbeitsplatz auszufüllen. Angesichts dessen war sein Eindruck möglicherweise zunächst nicht falsch, jedoch gab er offensichtlich nicht seinen künftigen Arbeitsbereich wieder. Diesen hat er bisher noch gar nicht kennen gelernt – und kann ihn deshalb aus eigener Anschauung auch nicht als nicht amtsangemessen abtun -, weil er seitdem dienstunfähig erkrankt ist und seinen Dienst bislang nicht wieder angetreten hat.
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Da somit sein neuer Arbeitsplatz voraussichtlich amtsangemessen ist und dieser für ihn auch nicht aus anderen Gründen „nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen“ unzumutbar ist, ist die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 und 2 PostPersRG insoweit rechtmäßig.
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Überdies besteht ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ der Antragsgegnerin an seiner dauerhaften Zuweisung. Auch für den Senat ergibt sich das daraus, dass Beamten, deren Arbeitsposten bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen sind und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar ist, bei Tochter- und Enkelgesellschaften eine angemessene Tätigkeit zugewiesen werden sollen. Dieses strikte Gebot ergibt sich für die Antragsgegnerin nicht nur aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung heraus, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, sondern zudem deshalb, weil sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2011 - VG 26 L 239.10 - und VG Regensburg, Beschluss vom 10. November 2010 - RN 1 S 10.1854 -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2, 53 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.