Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2014 - 10 B 10653/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung „ihren Ausschluss als Mitglied des Gemeinderates S… und des Verbandsgemeinderates Ramstein-Miesenbach aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, sie als Mitglied im Ortsgemeinderat S… und im Verbandsgemeinderat Ramstein-Miesenbach gemäß § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung zu verpflichten“, zu Recht abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat insoweit keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führt der Senat aus:
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1. Gemäß Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz – GG – kann die Wählbarkeit u.a. von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden. Von dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Kommunalwahlgesetz – KWG – Gebrauch gemacht und festgelegt, dass derjenige, der zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, nicht gleichzeitig als Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeiten verrichtet) der Gemeinde (Nr. 1) oder der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört (Nr. 2), hauptamtlich tätig sein kann. Wird jemand, der ein solches Amt innehat, zum Mitglied eines Gemeinderates und/oder Verbandsgemeinderates (vgl. § 54 Abs. 1 KWG) gewählt, so kann er die Wahl gemäß § 5 Abs. 2 KWG nur annehmen, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Diese Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Zwar nennt das Grundgesetz keine besonderen materiellen Voraussetzungen für eine gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit. Sie kann allerdings im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein mit der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG begründet werden. Vielmehr bedarf es sachlicher Gründe, die mit dem Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [89f], 58, 177 [193]; BVerwGE 117, 11 [14]). Solche Gründe rechtfertigen § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG. Er dient der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und „Verfilzungen“ entgegengewirkt werden. Dabei ist die Beschränkung der Wählbarkeit mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nur vereinbar, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerwGE 98, 145, [161]; OVGRP, Urteil vom 9. Juli 2010 - 2 A 10434/10.OVG -, AS 39, 263 [267f]). Dies ist beim Zusammentreffen von Amt und Mandat im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG der Fall. Denn bei Mitgliedern des Rates, die zugleich hauptamtlich im Dienste der entsprechenden kommunalen Körperschaft stehen, sind Interessengegensätze nicht ausgeschlossen, welche sich in unerwünschter Weise auf die Mandatswahrnehmung auswirken können (vgl. BVerfGE 58, 177 [197f.]; BVerwGE 117, 11 [16]).
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Wegen der Schwierigkeiten, die Funktionsträger, deren konkrete Tätigkeit einen Interessenkonflikt auslösen können, von denen abzugrenzen, deren Aufgaben mit einem solchen Konflikt nicht verbunden sind, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Unvereinbarkeitsregelung betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere darf er von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch die Schaffung generalisierender Tatbestände Gebrauch machen und damit an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 98, 145 [161 m.w.N.]; BVerwGE 117, 11 [17]). Auch von dieser vom Grundgesetz selbst eingeräumten Befugnis, für die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat wegen eines möglichen Interessenkonflikts eine generalisierende Regelung zu schaffen, hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. In Übereinstimmung mit der ermächtigenden Verfassungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG stellt die einfachrechtliche Regelung auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und nicht auf die konkrete Funktion des Beamten oder Beschäftigten ab (vgl. BVerfGE 57, 43 [58]; BVerwGE 117, 11 [13]).
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2. Ist § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, folgt aus dieser Vorschrift zugleich, dass die Antragstellerin nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats S… und des Verbandsgemeinderats Ramstein-Miesenbach sowie hauptamtlich für die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach als Grundschulbetreuerin tätig sein kann. Dass diese Tätigkeit nicht mit überwiegender körperlicher Arbeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Darüber hinaus setzt die Hauptamtlichkeit eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 5 Nrn. 1 und 2 KWG, welches mit der Wahrnehmung eines kommunalen Mandates nicht vereinbar ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht voraus, dass die Tätigkeit mit einem „zentralen“ Amt und „entscheidendem Einfluss“ verbunden ist. Vielmehr dient der Begriff der Hauptamtlichkeit der Abgrenzung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, auf welche sich Art. 137 Abs. 1 GG nicht bezieht (vgl. BVerfGE 18, 172 [185]). Im Übrigen würde die Beurteilung der konkreten Tätigkeit der Antragstellerin und ihrer damit verbundenen Entscheidungsbefugnis dem verfassungsrechtlich zulässigen Bestreben des Landesgesetzgebers zuwiderlaufen, durch eine generalisierende Regelung Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Umsetzung der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu vermeiden.
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Ist demnach bei der Anwendung des § 5 Nrn. 1 und 2 KWG auf das Dienstverhältnis und nicht auf die konkrete Tätigkeit des Beamten oder Beschäftigen abzustellen, wird die Interessenkollision, welche die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat rechtfertigt, im vorliegenden Fall nicht dadurch beseitigt, dass die Antragstellerin in fachlicher Hinsicht hauptsächlich den Weisungen des Leiters der Grundschule, an der sie eingesetzt ist, unterliegt. Dies ändert nämlich nichts an der Dienstherreneigenschaft der Verbandsgemeinde, mit der die gleichzeitige Wahrnehmung der Aufgaben eines Ratsmitgliedes, insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung kollidieren kann.
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Schließlich kann die Antragstellerin aus der in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung anderer Gerichte nichts herleiten. Zum einen betrifft sie andere Fallgestaltungen und zum anderen - bis auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 9. Juli 2010 (a.a.O.) - nicht das rheinland-pfälzische Landesrecht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in diesem Urteil festgestellt hat, ein Beamter oder Beschäftigter einer Ortsgemeinde, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet, könne zugleich Mitglied des Verbandsgemeinderates sein, beruht dies auf der Auslegung des § 5 Abs. 2 KWG, wonach ein Beamter oder Beschäftigter die Wahl annehmen kann, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Um die Voraussetzungen der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses oder der Beurlaubung im o. g. Sinne geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
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Konnte nach alledem die Beschwerde keinen Erfolg haben, so war sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Wer
- 1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder - 2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(weggefallen)
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
(weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.