Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2015 - 10 A 10945/15
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 und Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Erhöhung seines Auslandszuschlags für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011.
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Er ist Berufssoldat der Bundeswehr und war im vorgenannten Zeitraum in Glons (Belgien) stationiert. In dieser Zeit erhielt er Auslandszuschlag. Dessen Höhe bestimmt sich (u.a.) nach einer Zuteilung des Dienstortes in Zonenstufen.
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Im hier maßgeblichen Zeitraum war Glons in Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 der Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV – der Zonenstufe 1 zugeordnet. Ab Juli 2011 war Glons nicht mehr in Anlage 2 aufgeführt und daher nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslZuschlV wie der Sitz der deutschen Vertretung in Brüssel, zu deren Amtsbezirk Glons gehört, der Zonenstufe 2 zugeordnet. Aktuell ist Glons wieder in Anlage 2 aufgeführt und dort der Zonenstufe 3 zugeordnet.
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Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 21. März 2012 – Bezug nehmend auf seine Abrechnung für März 2012 – um Überprüfung des Auslandszuschlags gebeten hatte, beantragte er unter dem 10. Juli 2013 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm ausgezahlten Auslandszuschlag nach Stufe 1 und dem Auslandszuschlag nach Stufe 2 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Dazu verwies er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013. In dieser war für einen ebenfalls in Glons stationierten Soldaten die Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 wegen Fehlens der gebotenen Ermittlung der ortsspezifischen immateriellen Belastungen für rechtswidrig erachtet worden.
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Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das vom Kläger zitierte Urteil sei eine auf ihn nicht anwendbare Einzelfallentscheidung.
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Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen. Die Zuteilung von Glons zur Zonenstufe 1 für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 sei ohne die gesetzlich geforderte standardisierte Bewertung des Dienstortes erfolgt. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lasse sich jedoch kein allgemeiner Anspruch auf eine entsprechende Zahlung herleiten. Dies wäre nur der Fall, wenn der Dienstort nachträglich aus der Anlage 2 gestrichen worden wäre. Die einschlägigen Regelungen seien jedoch nachträglich nicht geändert worden. Zudem habe der Kläger einen Nachzahlungsanspruch nicht zeitnah geltend gemacht. Beamte und Soldaten müssten ihre finanziellen Ansprüche gegen den Dienstherrn zeitnah, d.h. innerhalb eines Haushaltsjahres, geltend machen. Der erst 2013 gestellte Antrag sei daher abzulehnen.
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Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, Glons hätte bei korrekter Vorgehensweise im fraglichen Zeitraum der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen. Dies sei nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen auch mit Wirkung vom 1. Juli 2011 geschehen. Eines zeitnahen Antrags auf Nachzahlung habe es nicht bedurft; ein solcher sei bei gesetzlichen Besoldungsansprüchen nicht erforderlich. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem vergleichbaren Fall entschieden. Der Auslandszuschlag stehe ihm als Teil des Gehalts zu. Er beanspruche Leistungen, die sich unmittelbar aus bereits existierenden – wenn auch nur in Teilen anwendbaren – Gesetzen ergäben.
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Der Kläger hat beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 festzustellen, dass er durch die Zuordnung des Dienstortes Glons/Belgien zur Zonenstufe 1 (eins) in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 in seinen Rechten verletzt wird und die Beklagte verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu gewähren,
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hilfsweise,
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die Beklagte unter Aufhebung der im Hauptantrag genannten Bescheide zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist dem Klagevorbringen entgegen getreten und hat geltend gemacht, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, Glons für den fraglichen Zeitraum der Stufe 2 zuordnen zu müssen. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes; sie habe die Zuordnung von Glons zu einer höheren Zonenstufe lediglich vermutet. In der bis Juni 2010 geltenden Auslandszuschlagsverordnung, nach der die Dienstorte in nur zwölf statt in nunmehr 20 Stufen zugeteilt worden seien, sei Glons der Stufe 1 zugeordnet gewesen. Aktuell werde Glons der Zonenstufe 3 zugeordnet, so dass sich insgesamt das Bild einer über die Jahre steigenden Belastung zeige, die jeweils zur Zuordnung zu einer jeweils höheren Zonenstufe geführt habe. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die nicht zeitnah erfolgte Geltendmachung einer Nachzahlung.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zuordnung von Glons in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 zur Zonenstufe 1 sei zwar wegen des Fehlens der standardisierten Bewertung rechtswidrig, wobei das Gericht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 folgte. Der Kläger werde dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, weil er die gesetzliche Besoldung erhalten habe. Ein Anspruch über die normativ festgelegte Besoldung hinaus scheitere an der nicht zeitnahen Geltendmachung, weil der Kläger einen solchen Antrag innerhalb des laufenden Haushaltsjahres hätte geltend machen müssen. Eine gesonderte Geltendmachung sei lediglich für die gesetzliche Besoldung entbehrlich. Begehre ein Beamter weitergehende Leistungen mit der Behauptung, die Besoldung sei zu niedrig, müsse er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen könne. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – der Verordnungsgeber rückwirkend die Anlagen zur Auslandszuschlagsverordnung ändern müsste, weil es hierbei zur Verwirklichung des Anspruchs einer normativen Korrektur bedürfe.
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Mit seiner vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er werde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die fehlerhafte Einstufung des Dienstortes in seinen Rechten verletzt, denn er habe gerade nicht die gesetzliche Besoldung einschließlich des Auslandszuschlags erhalten. Es sei davon auszugehen, dass Glons bei korrekter Vorgehensweise bereits zum 1. Juli 2010 in die Zonenstufe 2 einzuordnen gewesen wäre. Weil es sich um einen unmittelbar durch Gesetz begründeten Anspruch handele, scheitere sein Begehren auch nicht an einer fehlenden zeitnahen Geltendmachung.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 und Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 die Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich auch bei Durchführung der vorgeschriebenen Prüfung im Jahr 2010 für Glons eine andere Zuordnung als zur Zonenstufe 1 ergeben hätte. Zum Ergebnis einer nicht durchgeführten Untersuchung könnten keine zuverlässigen Feststellungen getroffen werden. Die Auslandszuschlagsverordnung gelte unverändert fort, der Kläger habe daher im fraglichen Zeitraum die gesetzliche Besoldung einschließlich des zustehenden Auslandszuschlags erhalten. An diese Vorgaben sei die Verwaltung gebunden. Der Kläger habe zudem einen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (4 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auszahlt. Die bislang erfolgte Auszahlung des Auslandszuschlags ist auf der Grundlage einer rechtswidrigen Zonenstufenzuordnung erfolgt (1.), wobei es nunmehr Sache der Beklagten ist, die korrekte Zonenstufe zu ermitteln (2.). Dem Begehren des Klägers steht der im Beamtenrecht geltende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von über die gesetzliche Besoldung hinausgehenden Ansprüchen vorliegend nicht entgegen (3.).
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1. Rechtsgrundlage für den Auslandszuschlag ist § 52 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Danach stellt der Auslandszuschlag einen Teil der Auslandsdienstbezüge dar. Er gilt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen im Ausland ab und bemisst sich (u.a.) nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden nach Satz 3 dienstortunabhängig abgegolten, nach Satz 4 wird dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Gezahlt wird der Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 2 BBesG nach der Tabelle VI.1, d.h. (u.a.) abhängig von der Dienstortstufe. Nach § 53 Abs. 7 BBesG regelt das Auswärtige Amt die Einzelheiten des Auslandszuschlags sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
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Die Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen richtet sich nach § 2 Abs. 2 der Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuSchlV –. Nach Satz 1 werden die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach Maßgabe der Anlage 1 der Auslandszuschlagsverordnung den Zonenstufen zugeordnet. Satz 2 bestimmt für die in Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstorte, dass sich deren Zuordnung nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richtet, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden nach Satz 3 die Dienstorte, die in der Anlage 2 der Auslandszuschlagsverordnung aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
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Für den hier maßgeblichen Zeitraum sah die Auslandszuschlagsverordnung in der Fassung vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Folgendes vor: Als Dienstort, an dem sich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, war Brüssel in Anlage 1 der Stufe 2 zugeordnet. Glons war nach § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuSchlV in Anlage 2 der Stufe 1 zugeordnet.
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Diese Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 war für den hier maßgeblichen Zeitraum jedoch rechtswidrig, weil sie – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt ist (vgl. zur Rechtswidrigkeit der Zonenstufeneinteilung von Glons ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 2013 – 4 S 182/12 –).
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2. Die auf der fehlerhaften Zonenstufenzuordnung beruhende („formale“) Rechtwidrigkeit der Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 bedeutet hingegen nicht ohne weiteres, dass sie auch zu einer („materiellen“) Rechtsverletzung bzw. zu einem höheren Zahlungsanspruchs des Klägers führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger abweichend von dieser Zuordnung einen Anspruch auf einen höheren Auslandszuschlag basierend auf einer (korrekten) Zuordnung von Glons zu einer höheren Zonenstufe – mindestens zur Stufe 2 – hätte. Ein solches lässt sich aber vorliegend mangels erfolgter Bewertung des Dienstortes nicht feststellen.
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Eine höhere Zonenstufenzuordnung von Glons lässt sich nicht aus der Zuordnung von Brüssel zur Zonenstufe 2 ableiten. § 1 Abs. 2 AuslZuSchlV enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass bei einer fehlerhaften „ausnahmsweisen“ Einstufung des Dienstortes nach Satz 3 in Anlage 2 abweichend vom Ort der Vertretung die Zuordnung des Orts der Vertretung als „Regel“ nach Satz 2 eingreifen würde. Eine solche Sichtweise würde nämlich im Widerspruch dazu stehen, dass für jeden Dienstort eine konkrete Bewertung der Belastungen anhand kommerzieller Bewertungssysteme vorzunehmen ist, die zu der jeweiligen Zonenstufenzuordnung führt. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermittlung führt nicht dazu, dass ersatzweise die Zuordnung des Orts der Vertretung gilt, sondern dass es für den Dienstort keine konkrete Bewertung und damit keine korrekte Zuordnung gibt. Die Bezugnahme in Satz 2 auf den Ort der Vertretung lässt sich insoweit lediglich als förmliche Erleichterung für den Verordnungsgeber verstehen: Alle Orte, die nach einer konkreten Bewertung derselben Stufe wie der der Ort der Vertretung zuzuordnen sind, müssen nicht gesondert aufgelistet werden, sondern nur diejenigen, die davon abweichen. Dies mag insbesondere bei kleineren Ländern mit weitgehend homogenen Verhältnissen praktisch bedeutsam sein und einen lesbaren Verordnungsumfang gewährleisten.
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Auch ein Vergleich mit der Zuordnung von Glons vor und nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum lässt keine Rückschlüsse zu, wie Glons im maßgeblichen Zeitraum konkret zu bewerten gewesen wäre. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Glons nach Durchführung der erforderlichen Bewertung des Dienstortes für den Zeitraum ab Juli 2011 zur Zonenstufe 2 zugeordnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass eine korrekte Ermittlung zwangsläufig auch bereits zuvor diese Zuordnung ergeben hätte. Eine solche Ermittlung für den maßgeblichen Zeitraum hat nicht stattgefunden und lässt sich auch nicht durch Ermittlungen für andere Zeiträume ersetzen.
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Steht daher mangels erfolgter Dienstortbewertung nicht fest, wie Glons im fraglichen Zeitraum hätte bewertet und zugeordnet werden müssen, obliegt es nunmehr der Beklagten eine entsprechende Ermittlung der maßgeblichen Parameter und deren Bewertung nachzuholen und dem Kläger dieser Zuordnung entsprechend den Auslandszuschlag auszuzahlen. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass dies auch dazu führen kann, dass die Bewertung eine Zuordnung zur Zonenstufe 1 ergibt und der Kläger insoweit keinen weitergehenden Zahlungsanspruch hat.
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3. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er sein Begehren nicht in den hier maßgeblichen Haushaltsjahren 2010 und 2011, sondern erst unter dem 10. Juli 2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Der im Beamtenrecht – und auch hier für den Kläger als Soldaten – geltende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzliche Besoldung hinausgehen, greift vorliegend nämlich nicht ein, weil der Kläger seine gesetzliche Besoldung geltend macht, die nicht von einem Antragserfordernis abhängt.
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Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzliche Besoldung hinausgehen, liegt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, soweit es dort insbesondere um familienbezogene Bestandteile der Besoldung ging (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 136 und juris; BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16/07 –, NVwZ-RR 2009, 249 und juris). Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die gesetzliche Besoldung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verfassungswidrig ist, begründet die Pflicht des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, wobei sich diese Verpflichtung im Grundsatz auf den gesamten Zeitraum erstreckt und der Gesetzgeber auch für die Vergangenheit eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen darf. Dies schließt es aber nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden können. Eine Beschränkung ergibt sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis darstellt. Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten angemessen zu alimentieren; dem Beamten obliegt die Pflicht, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme spricht dagegen, dass der Dienstherr generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten ist, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Bezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die Notwendigkeit einer Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten dient der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Er kann nicht erwarten, dass er anlässlich einer verfassungsmäßig gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines unter Umständen lange zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst seinem Dienstherrn gegenüber nicht zeitnah geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltjahrs, gerichtlich geltend gemacht haben (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 136 und juris, Rn. 66 ff.).
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Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass es um die Nachzahlung einer als verfassungswidrig beanstandeten Besoldung auf Grundlage einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geht. Es hat dabei deutlich differenziert zwischen der Gewährung einer höheren als der vom Gesetz vorgesehenen Alimentation und der Gewährung der gesetzlichen Besoldung. Die gesetzliche Besoldung, die dem Beamten aufgrund der Besoldungsgesetze zusteht und für deren Vollzug der Haushaltsgesetzgeber jährliche Mittel bereitstellt, ist regelmäßig von keinem Antragserfordernis abhängig. Die auf dem Besoldungsgesetz beruhenden Ansprüche sind nur der Verjährung unterworfen. Begehrt ein Beamter hingegen weitergehenden Leistungen mit der Behauptung, die gesetzliche Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig, muss er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann (BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, NVwZ-RR 2009, 249 und juris, Rn. 10 ff.; siehe auch BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08 –, BVerwGE 137, 138 und juris, Rn. 29, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, NVwZ 2012, 1472 und juris, Rn. 21).
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht für das Begehren des Klägers kein Antragserfordernis.
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Zwar begehrt der Kläger – soweit er geltend macht, Glons habe der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen – eine Besoldung, die über das hinausgeht, was gesetzlich im Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung festgelegt ist. Die Besonderheit seines Begehrens besteht aber darin, dass er nicht rügt, die gesetzlich vorgesehene Besoldung sei – verfassungswidrig – zu niedrig. Sein Begehren stützt sich vielmehr darauf, dass die gesetzlich festgelegte Besoldung „falsch“ ist und er die Besoldung beansprucht, die sich bei „korrektem“ Gesetzesvollzug ergeben hätte.
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Während den Fällen der nicht amtsangemessenen Alimentation die Annahme zugrunde liegt, dass die gesetzgeberischen Vorgaben nicht ausreichend sind und die gesetzliche Besoldung erweitert werden muss, stützt sich der hier geltend gemachte Anspruch darauf, dass die sich aus dem Zusammenspiel von Bundesbesoldungsgesetz und Auslandszuschlagsverordnung ergebende Besoldung bereits nicht dem entspricht, was die gesetzlichen Vorgaben selbst vorsehen. Der Kläger zieht nicht die Regelungen des Besoldungsgesetzes in Zweifel, sondern ihre Umsetzung durch die Exekutive. Insoweit stellt die Auslandszuschlagsverordnung und die Bewertung der Dienstorte einen exekutiven (wenn auch abstrakten Verordnungs-) Vollzug des Bundesbesoldungsgesetzes dar. Dieser Vollzug wird jedoch den Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gerecht, weil die erforderliche Dienstortbewertung nicht durchgeführt wurde. Wegen dieses Fehlers in der – quasi „außerhalb“ des Gesetzes vorzunehmenden – Ermittlung und Bewertung und der insoweit gegebenen Rechtswidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmung weist die Auslandszuschlagsverordnung eine Lücke auf. Das Ausfüllen dieser ist zwar formal eine Rechtsänderung, aber nicht inhaltlich. Inhaltlich ist die Ermittlung der Zonenstufe, an die die Auszahlung des entsprechenden Auslandszuschlags anknüpft, vielmehr die erstmalige „korrekte“ Umsetzung der Verordnungsermächtigung. Anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation steht das Begehren des Klägers daher nicht im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.344,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, - 2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und - a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, - b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder - c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 2a.
(weggefallen) - 3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
- 1.
bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt, - 2.
bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist, - 3.
bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind, - 4.
bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind, - 5.
bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
- 1.
sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und - 2.
soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
(2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
(4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, - 2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und - a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, - b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder - c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 2a.
(weggefallen) - 3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.