Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Aug. 2013 - 1 B 10669/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2013:0815.1B10669.13.0A
published on 15/08/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Aug. 2013 - 1 B 10669/13
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Gericht

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2013 hinsichtlich der in Ziff. I. des Bescheides enthaltenen Beseitigungsanordnung zu Recht angeordnet hat. Im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin, bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die streitige Anordnung durchsetzen zu können, der Vorrang einzuräumen.

2

Das Verwaltungsgericht hat bereits die Grundsätze einer Interessenabwägung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, das der Senat alleine berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2013 unter Ziffer I. aufgeführte und auf § 41 Abs. 8 LStrG gestützte Beseitigungsanordnung, durch die der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die vor der Gaststätte „A...Tisch“ auf dem J... Platz an dessen Rand aufgestellten Möbelelemente in Form von „Sessel- und Sofaelementen“ zu beseitigen. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO hat die Antragsgegnerin diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragstellerin war unter dem 15. März 2013 eine Sondernutzungserlaubnis u.a. zur Aufstellung von „Tischen und Stühlen“ auf zwei voneinander getrennten Teilflächen auf dem J... Platz erteilt worden. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die auf der - kleineren - zwischen der Hauswand der Gaststätte und der Durchfahrt der F... Straße gelegenen „Sondernutzungsfläche A“ aufgestellten Sitzmöbel der genannten Sondernutzungserlaubnis entsprechen oder ob sie, sofern sie von der Erlaubnis nicht erfasst sein sollten, was die Antragsgegnerin annimmt und daher diesbezüglich von einer unerlaubten Sondernutzung ausgeht, jedenfalls zuzulassen wären. Des Weiteren besteht Streit darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges erfüllt waren.

3

Sofern eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, kann nach § 41 Abs. 8 LStrG die Straßenbaubehörde - hier die Antragsgegnerin - die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Das Verwaltungsgericht hat zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Norm als erfüllt angesehen, weil die von der Antragstellerin aufgestellten Sitzmöbel den unter Ziffer I. der erteilten Sondernutzungserlaubnis aufgeführten Möbeln nicht entsprechen. Es ist aber der von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer im Bescheid vom 27. Mai 2013 dargelegten Ermessenserwägungen vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die von der Antragstellerin tatsächlich aufgestellten Möbelelemente sei unter Berücksichtigung der „Richtlinie Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum Bereich Innenstadt“ der Antragsgegnerin grundsätzlich ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, die Erfolgsaussichten des Widerspruches der Antragstellerin seien offen, soweit sie geltend macht, die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerhaft. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis, da dem die genannte Richtlinie nicht entgegenstehe. Die sich hier stellenden sowohl tatsächlichen als auch rechtlichen Fragen könnten in dem summarischen Verfahren nicht abschließend beantwortet werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht insbesondere die Frage angesprochen, ob und inwieweit sämtliche Vorgaben der Richtlinie bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit der Sondernutzung durch das Aufstellen der streitigen Sitzmöbel berücksichtigt werden dürfen, weil bei der Ermessensentscheidung nach § 41 Abs. 1 LStrG über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nur solche Belange Berücksichtigung finden könnten, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, zwar seien die formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO bezüglich der Anordnung des Sofortvollzuges erfüllt, im Rahmen der im gerichtlichen Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung könne unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles indessen nicht von einer den Sofortvollzug tragenden Dringlichkeit ausgegangen werden. Diese rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung.

4

Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten nach wie vor im Wesentlichen darüber, ob die von der Antragstellerin konkret aufgestellten Sitzgelegenheiten überhaupt mit den Vorgaben der genannten „Richtlinie Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum Bereich Innenstadt“ kollidieren und des Weiteren, sofern dies der Fall sein sollte, ob die der Gastronomiemöblierung der Antragstellerin entgegengehaltenen gestalterischen Vorgaben der genannten Richtlinie rechtlich zulässig auf der Grundlage des Landesstraßengesetzes umgesetzt werden können. Die demgemäß zu klärenden Streitfragen lassen sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keineswegs auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen abschließend beurteilen, weshalb es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hierzu der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bedarf. Zwar lässt sich anhand der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten enthaltenen Fotografien der streitigen Sitzmöbel ein Eindruck über deren Aussehen gewinnen und damit gegebenenfalls auch eine Bewertung desselben vornehmen. Darin allein könnte sich indessen die notwendige Klärung nicht erschöpfen. Vielmehr wäre, soweit von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang städtebauliche Belange ins Feld geführt werden, darüber hinaus die konkrete städtebauliche Situation in den Blick zu nehmen, die sich allenfalls vor Ort erschließen lässt. Unabhängig davon bestehen jedoch auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat, bislang nicht abschließend geklärte rechtliche Fragen. Es stellt sich nämlich durchaus die Frage, ob die aus den Vorgaben der Richtlinie ableitbaren gestalterischen Vorstellungen der Antragsgegnerin tatsächlich allesamt unter die „städtebaulichen Belange“ zu fassen sind, die im Rahmen der Erlaubnis einer straßenrechtlichen Sondernutzung bei der von der Antragsgegnerin diesbezüglich zutreffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden können. Zwar können, wie der Senat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluss vom 13. Juli 1995 - 1 B 12046/95.OVG - und Urteil vom 29.06. 2000 - 1 A 12364/99.OVG - jeweils m.w.N.; vgl. auch Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/Kaminski/Schwarz/Witte, Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz L 12, § 41 LStrG Anm. 2.5.2), neben verkehrlichen Gesichtspunkten auch städtebauliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Erlaubnis einer Sondernutzung berücksichtigt werden. Ob daraus allerdings geschlossen werden kann, die hier in Rede stehenden gestalterischen Vorgaben der genannten Richtlinie könnten sämtlich auf der Grundlage des LStrG durchgesetzt werden, erscheint fraglich. Mit einen vergleichbaren Sachverhalt ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht befasst worden, weshalb das vorliegende Verfahren Anlass geben wird, grundsätzlich zu klären, wie weitgehend ästhetische Gestaltungsvorstellungen einer Gemeinde bei straßenrechtlichen Sondernutzungen berücksichtigt werden können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese noch einen konkreten Bezug zur jeweiligen Straße haben. Im vorliegenden Eilverfahren ist hierfür kein Raum.

5

Soweit die Antragstellerin allerdings auch im Beschwerdeverfahren weiterhin an ihrer Auffassung fest hält, die streitigen Sitzmöbel seien unter den in der Sondernutzungserlaubnis vom 15. März 2013 genannten Begriff „Stühle“ zu fassen, folgt dem der Senat nicht, sondern schließt sich der Beurteilung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss an, das eingehend dargelegt hat, dass die streitigen Sitzmöbel keine „Stühle“ sind, deren Aufstellung durch die Sondernutzungserlaubnis zugelassen worden ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

6

Gleichsam wie ein roter Faden zieht sich durch die gesamte Argumentation der Antragsgegnerin im Verwaltungs- wie auch im gerichtlichen Verfahren ihre Wertung, die streitigen Sitzgelegenheiten bewirkten eine unzulässige „Wohnzimmeratmosphäre“ und ein „unruhiges Stadtbild“. Diese Argumentation erscheint aber kaum nachvollziehbar. Nach den vorliegenden Fotografien wird wohl eher von einer Terrassenmöblierung gesprochen werden können und der Hinweis auf ein „unruhiges Stadtbild“ erscheint mit Blick auf den Standort der Sitzmöbel überzogen. Angesichts der geringen Ausdehnung der so möblierten kleinen „Sondernutzungsfläche A“ vor dem linken Schaufenster des Anwesens F... Straße ..., der geringen Tiefe der Fläche zwischen der Hauswand und der freigehaltenen Durchfahrt der F... Straße relativiert sich die von der Antragsgegnerin beschworene „Unruhe“ des Stadtbildes erheblich. Unabhängig davon liegt der ständige Verweis der Antragsgegnerin auf die „Wohnzimmeratmosphäre“ aber auch deshalb neben der Sache, weil sich für die Intention, solches abzuwehren, in der Richtlinie, auf die sie sich stützt, keine Grundlage findet. Eine diesbezügliche Vorgabe der Richtlinie benennt die Antragsgegnerin auch gar nicht. Sie ist ersichtlich der Auffassung, die Aufstellung von Sesseln, wie sie auch auf einer privaten Terrasse stehen könnten, verstoße schlechterdings gegen die Vorgaben der Richtlinie, weil es sich dabei nicht um Stühle handele. Das lässt sich der Richtlinie jedoch nicht entnehmen.

7

Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, bei dem auf S. 12 der Richtlinie verwandten Begriff der „Gastronomiemöblierung“, handele es sich lediglich um eine Überschrift, aus der nicht geschlossen werden könne, dass auch Sessel aufgestellt werden dürften, überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, dass diese Überschrift der Ziffer 2 in der Richtlinie vorangestellt ist. Allerdings beachtet die Antragsgegnerin nicht, dass unter Ziffer 2.1 ausdrücklich definiert wird, was als Gastronomiemöblierung gelten kann, nämlich „Stühle, Bänke, Tische, Stehtische etc.“. Insbesondere bei dem Begriff „Stühle“ handelt sich somit um eine beispielhafte, aber nicht um eine abschließende Beschreibung dessen, was nach der Vorstellung der Antragsgegnerin unter „Gastronomiemöblierung“ gefasst werden soll. Damit steht die Richtlinie, an der sich die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessenentscheidung orientiert hat, dem Aufstellen von Sesseln nicht entgegen. Soweit sich die Antragsgegnerin, wie dies aus der Verwaltungsakte ersichtlich ist, auch daran gestoßen hat, dass die streitigen Sessel mit Sitzkissen versehen sind, ist anzumerken, dass vergleichbare Sitzkissen auch auf den Fotos zu erkennen sind, die in der Richtlinie unter Ziffer 2.4 genannten Beispiele geeigneter Maßnahmen abgedruckt sind. Angesichts dessen schließt die Definition der Gastronomiemöblierung, wie sie in der Richtlinie enthalten ist, Sessel zweifellos nicht aus.

8

Fraglich könnte deshalb allenfalls sein, ob die unter Ziffer 2.3 der Richtlinie aufgeführten zu beachtenden Grundsätze der Zulassung der streitigen Sitzmöblierung entgegenstehen könnten. Soweit darin ästhetische Vorgaben gemacht werden, ist allerdings anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang verwandten Begriffe zu einem nicht unerheblichen Teil unklar oder schwammig sind, was die Frage nach deren Bestimmtheit aufwirft. Das gilt zunächst bezüglich der Vorgabe in Ziffer 2.3.1, soweit diese überhaupt auf die Gestaltung der einzelnen Gastronomiemöbel und nicht lediglich auf deren Platzierung im Straßenraum zielt. Die Vorgabe, wonach eine „Überfrachtung des öffentlichen Straßenraumes“ vermieden und ein „ruhiges Straßenbild“ erzeugt werden soll, lässt eher darauf schließen, dass es um die räumliche Begrenzung der Gastronomiemöblierung und um deren Anordnung auf der Straße geht. Ob aus dem Begriff des „ruhigen Straßenbildes“ eine hinreichend bestimmte Vorgabe bezüglich der zulässigen Gestaltung von Sitzmöbeln gewonnen werden könnte, dürfte wohl eher zweifelhaft sein. Der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt es zweifellos der Vorgabe unter Ziffer 2.3.3, wonach das Material der Möblierung eine „optisch ansprechende und angenehme Erscheinung“ gewährleisten solle. Von sonderlicher Klarheit ist ebenfalls nicht der in Ziffer 2.3.5 verwandte Begriff der „massiv und aufdringlich gestalteten Gastronomiemöblierung“. Das zeigt schon die eigene Handhabung der Antragsgegnerin, die die auf den Fotos Bl. 28 f. Verwaltungsakte ersichtlichen, aus Fässern gestalteten Stehtische der Antragstellerin offensichtlich anders beurteilt, als die daneben kleiner wirkenden einzelnen Sitzgelegenheiten.

9

Damit verbleibt letztlich als einziger hinreichend bestimmter bei der Sondernutzung durch Gastronomiemöblierung zu beachtender Grundsatz allenfalls der der Ziffer 2.3.2 der Richtlinie, wonach pro Gastronomiebetrieb die Möblierung einheitlich gestaltet werden soll. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob das noch den städtebaulichen Belangen zugeordnet werden kann, die im Rahmen der straßenrechtlichen Ermessensbetätigung zum Tragen gebracht werden können. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt hat sich der Senat in der Vergangenheit bislang nicht geäußert. Soweit im Zusammenhang mit Sondernutzungen städtebauliche Belange angesprochen worden sind, lagen die Sachverhalte ersichtlich anders. Das gilt auch für die vergleichbare Rechtsprechung anderer Obergerichte.

10

Zwar hat der Senat, wie bereits ausgeführt worden ist, entschieden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht allein darauf beschränkt sei, nur eventuelle Behinderungen des Verkehrs zu berücksichtigen, sondern über straßenrechtliche Belange im engen Sinne hinaus weitere Gesichtspunkte berücksichtigen darf, die mit dem Widmungszweck der Straße noch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Angesprochen wurde in diesem Zusammenhang auch der Schutz des Stadtbildes vor Verschandlungen und Verschmutzungen. Gleichwohl gilt dies alles nicht schrankenlos, sondern nur insoweit, als das einen Bezug zur städtebaulichen Konzeption der jeweiligen Fläche hat (vgl. Beschluss 1 B 12046/95.OVG S. 5). In seinem Urteil vom 29. Juni 2000 (1 A 12364/99.OVG) hat der Senat ebenfalls dargelegt, dass in jenem Fall die beklagte Gemeinde zulässigerweise auch städtebauliche Gesichtspunkte berücksichtigt und hierauf gestützt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt hatte. Indessen lag in jenem Verfahren der Fall so, dass sich diese städtebaulichen Gründe aus einem Gestaltungskonzept für einen Platz ableiteten, das eine räumliche Aufteilung der Platznutzung zwischen gastronomisch nutzbaren Teilflächen und Freiflächen um einen Brunnen vorsah. Auf ein konkretes städtebauliches Gestaltungskonzept stellt auch das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 2. August 2006 (11 A 2642/04 in juris) ab. Gleiches gilt für das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 9. Dezember 1999 (NVwZ-RR 2000, 837 ff.).

11

Hintergrund der jeweils in der Rechtsprechung angestellten Erwägungen, über die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinausgehende weitere Belange, nämlich städtebauliche Belange, könnten im Rahmen der straßenrechtlichen Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis Berücksichtigung finden, waren mithin konkrete städtebauliche Konzepte für die jeweilige Straße oder den jeweiligen Platz, für die die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis begehrt wurde. Solche städtebaulichen Konzepte können beispielsweise auf eine flächenmäßige Aufteilung von Freiflächen und sondergenutzten Flächen, auf die Freihaltung von Sichtachsen auf einen Freiraum um Brunnen oder Denkmäler oder auf die Steuerung von Einzelhandels- oder Gastronomiesondernutzungen zielen. Maßgeblich ist aber ein räumlich abgegrenztes städtebauliches Gestaltungskonzept für einen bestimmten Straßenraum oder einen Platz. Belange, die keine unmittelbare sachliche Beziehung zu dem jeweiligen „Straßengrund“ haben, können die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis dagegen grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probst/Kaminski/Schwarz/Witte a.a.O.).

12

Ob bezüglich des J… Platzes, um den es hier geht, ein derartiges städtebauliches Konzept vorliegt und ob daraus die von der Antragsgegnerin gegen die von der Antragstellerin aufgestellten Sitzmöbel ins Feld geführten Grundsätze ihrer Richtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum tatsächlich ableitbar sind, bedarf einer weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Dabei ist anzumerken, dass lediglich der Grundsatz unter Ziffer 2.3.5 der genannten Richtlinie überhaupt einen räumlichen - allerdings einen sehr weiten, weit über den J... Platz hinausgehenden - Bezug benennt. Alle übrigen von der Antragsgegnerin angesprochenen Grundsätze der Richtlinie machen hingegen, wie vorstehend erläutert worden ist, mit unklaren Formulierungen ästhetische Vorgaben für das gesamte Innenstadtgebiet, denen mithin der konkrete Bezug zum einzelnen Straßenraum fehlt. Insoweit stellt sich die Frage, ob zur Durchsetzung derartiger Vorstellungen auf straßenrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann oder ob andere rechtliche Möglichkeiten ergriffen werden müssen. Das vorliegende Eilverfahren, das nur eine summarische Prüfung erlaubt, gibt nicht den Raum, diese von dem Senat bislang nicht erörterte Frage grundsätzlich zu klären. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin als offen einzuschätzen sind.

13

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist angesichts der konkreten Umstände aber auch keine Dringlichkeit erkennbar, die es im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung geboten erscheinen lassen könnte, von der durch den Gesetzgeber in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorgegebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzurücken. Zwar hat die Antragsgegnerin, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO formal genügt. Das von der Antragsgegnerin geltend gemachte besondere Vollzugsinteresse setzt aber darüber hinaus eine besondere Dringlichkeit voraus, die auch im Hinblick auf die Art und Bedeutung der betroffenen Rechte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 VwGO Rn. 96). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall nicht etwa um eine Gefahrenabwehr geht oder darum, dass die Antragstellerin eine Straßenfläche nutzt, für die schlechterdings eine Sondernutzung ausgeschlossen ist. Vielmehr geht es lediglich darum, dass ein Streit über die Art der Sitzmöblierung besteht. Dass die auf einer verhältnismäßig kleinen Fläche am äußeren Rand des J… Platzes aufgestellten Sitzmöbel ein hier noch weiter aufzuklärendes städtebauliches Konzept so gravierend stören könnten, dass der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden könnte, dies bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, ist nach den vorliegenden Fotografien auszuschließen. Gewichtige Argumente für ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin lassen sich aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch nicht daraus ableiten, dass den Sitzmöbeln der Antragstellerin eine besondere Vorbildwirkung zukommen müsste. Vergleichbare Sitzmöbel finden sich nämlich in unmittelbarer Nähe des gastronomischen Betriebes der Antragstellerin. Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, die vor dem lediglich zwei Häuser weiter östlich gelegenen Betrieb „... ...“ aufgestellten - ebenfalls sofamäßigen - Sitzmöbel seien entfernt worden, trifft das nämlich nicht zu. Solche stehen immer noch dort und nicht nur in der F... Straße, sondern auch um die Ecke herum in der E... Straße. Darüber hinaus finden sich auch an anderer Stelle im Innenstandbereich vergleichbare Sitzmöbel. Das gilt zunächst für den von den Beteiligten bereits angesprochenen Betrieb D unmittelbar neben dem Dienstgebäude des erkennenden Gerichts. Insoweit muss der Senat lediglich aus dem Fenster sehen, um eine den streitigen Sitzmöbeln vergleichbare Möblierung festzustellen. Darüber hinaus finden sich aber auch, wie gerichtsbekannt ist, im Innenstadtbereich - Löhrrondell/Stegemannstaße und Entenpfuhl/Durchgang zur Liebfrauenkirche - vergleichbare Sitzelemente. Es ist also, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, keineswegs so, dass es sich bei den hier streitigen Sitzmöbeln um den ersten Ansatz einer aus der Sicht der Antragsgegnerin unerwünschten Entwicklung handeln würde, weshalb es aus ihrer Sicht als geboten erscheinen könnte, den Anfängen durch einen Sofortvollzug zu wehren. Der bloße Hinweis, wegen der Sitzmöbel der Antragstellerin mit Anfragen anderer Gastronomen beschäftigt zu werden, begründet die gebotene Dringlichkeit hingegen nicht.

14

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

15

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/07/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt die Feststellung d
published on 20/02/2014 00:00

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.