Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Nov. 2017 - 1 A 11653/16
Gericht
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage in B... an der Lahn.
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Die Beigeladene beabsichtigt, an der oberen, östlichen Spitze der Lahninsel S... („K...“) in B... eine Wasserkraftanlage zu errichten. Auf der Südseite der Insel ist die Lahn zu einem Schifffahrtskanal mit Hafen und Schleusenanlagen ausgebaut. Im Norden wird die Insel durch das Lahnmutterbett begrenzt. Dort befindet sich – bei Lahnkilometer 126,99 – zwischen dem nördlichen Lahnufer und der Kalkspitze ein etwa 160 Meter langes Streichwehr. In das Wehr wurde 1997 rechtsseitig eine raue Rampe als Fischaufstiegsanlage eingebaut. Links des Wehres ragt – in Gestalt eines Stichkanals mit Stillwassercharakter – der Turbinengraben einer früheren, schon Mitte des letzten Jahrhunderts stillgelegten Wasserkraftanlage in die Insel S... hinein.
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Das geplante Ausleitungskraftwerk – eine 800 kw-Anlage - soll mit einem jährlichen Energieertrag von 3,3 Millionen kWh rund 1000 Haushalte mit Strom versorgen. Hierzu soll der alte Turbinengraben um etwa 3,5 m verbreitert werden. Das Krafthaus soll über dem derzeitigen Ende des Turbinengrabens liegen. Unterhalb des Kraftwerks soll das in den Graben abgeleitete Wasser über einen neu zu errichtenden Auslaufgraben zurück in die Lahn geleitet werden. Die Ausleitungsstrecke – der neben Turbinen- und Auslaufgraben gelegene Teil des Lahnmutterbetts, dem das Wasser für die Anlage entzogen wird – ist etwa 140 Meter lang. Unterhalb der Insel S... befindet sich – bei Lahnkilometer 129,28 – das Stauwehr N...n, lahnaufwärts – bei Lahnkilometer 122,37 – das Wehr in D... Fischaufstiegsanlagen gibt es dort nicht.
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Der Fischschutz an der Wasserkraftanlage in B... soll vor allem durch einen im Turbinengraben stehenden Rechen mit horizontal angeordneten Stäben und einem Anströmungswinkel von 45 Grad bewirkt werden. Am unteren Ende des Rechens schließt sich rechtsseitig ein als „Lehrschuss“ bezeichneter Bypass an, über den wandernde Fische und Treibgut flussabwärts an den Turbinen vorbeigeführt werden sollen. Der Rechen selbst ist mit einer horizontal arbeitenden Rechenreinigungsanlage versehen, die namentlich Treibgut in Richtung des Leerschusses befördern soll. Als weitere Fischaufstiegsanlage ist in den Planungen ein so genannter Borstenfischpass nach Hassinger vorgesehen. Dieser umgeht die Wasserkraftanlage auf der linken Seite und führt vom Auslaufbereich in den vor dem Rechen gelegenen Teil des Turbinengrabens.
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Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 und 1. Februar 2012 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung zur Errichtung dieser Wasserkraftanlage einschließlich der Fischwechselanlagen sowie eine auf 30 Jahre befristete Bewilligung zur Ab- und Wiedereinleitung von Lahnwasser für die Anlage.
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Im Mitteilungsblatt der Beklagten vom 1. März 2012 wurde öffentlich bekannt gemacht, dass für das Vorhaben nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinde. Außerdem wurde mitgeteilt, dass die Antrags- und Genehmigungsunterlagen auslägen. Etwaige Einwendungen müssten bis spätestens 18. April 2012 vorgebracht werden. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 12. Juni 2012 genehmigte der Beklagte das Vorhaben mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012. Zugleich erteilte der Beklagte der Beigeladenen die begehrte Erlaubnis zur Ab- und Wiedereinleitung von Wasser der Lahn.
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Gegen die Ableitungserlaubnis hat der Kläger am 18. Dezember 2012 Widerspruch erhoben, welchen der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2014 zurückgewiesen hat. Die Klage gegen den Planfeststellungsbescheid hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 2. Juli 2013 abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss missachte keine dem Umweltschutz dienenden Vorschriften, deren Überprüfung der Kläger als anerkannte Umweltschutzvereinigung verlangen könne. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung genüge den Anforderungen des § 11 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG –. Insbesondere habe der Beklagte die Qualitätskriterien „Wasser“ und „Natur“ in vertretbarer Weise gewürdigt. Der Planfeststellungsbescheid verstoße auch nicht gegen § 35 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –. Angesichts der technischen Konstruktion der Anlage sowie der fachlichen Stellungnahme des Beklagten sei eine signifikante Verschlechterung der Fischpopulation der Lahn durch die Anlage nicht zu erwarten. Des Weiteren missachte der Planfeststellungsbeschluss auch nicht das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Die Lahn, die zum Lachsprogrammgewässer und Aaleinzugsgebiet gehöre, erfahre durch das Vorhaben keine „signifikante“ Verschlechterung ihres primären Bewirtschaftungsziels der biologischen Durchgängigkeit. Auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – sei nicht verletzt. Mit der Anlage sei keine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos von Aalen im Verhältnis zum allgemeinen Naturgeschehen verbunden. Schließlich verhelfe auch die Bezugnahme des Klägers auf § 15 Abs. 1 BNatSchG, dem zufolge vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen seien, der Klage nicht zum Erfolg. Die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation seien getroffen worden, so dass die Eingriffsfolgen gerade für Fische ausgeglichen worden seien.
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Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Das Berufungsverfahren wurde sodann mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 – 7 A 20/11 – vorgelegten Fragen namentlich zur Auslegung des Verschlechterungsverbots aus Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie – WRRL – ausgesetzt. Gleichzeitig wies der Senat die Beteiligten auf Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hin, welche der Behebung in einem ergänzenden Verfahren bedürften.
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Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 2015 – C-461/13 – über die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hatte, stellte die Beigeladene am 29. Dezember 2015 einen Antrag auf Planergänzung. Wegen des laufenden Planergänzungsverfahrens setzte der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 14. März 2016 weiterhin aus. Mit einem Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 24. November 2016 schloss der Beklagte das Verwaltungsverfahren ab. Durch den Ergänzungsbeschluss wurde unter anderem die Auflage über den Stababstand des Fischschutzrechens geändert. Dieser Stababstand dürfe – statt zuvor 15 mm – nun nicht mehr als 12 mm betragen. Außerdem wurde die Geltungsdauer der Ableitungserlaubnis auf 30 Jahre ab Bestandskraft des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses verlängert. Das ruhende Berufungsverfahren wurde Ende November 2016 von der Beklagten wieder aufgerufen.
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Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluss auch in der Fassung des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses für rechtswidrig und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz für fehlerhaft. Er verweist zunächst auf die Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 10. Februar und 31. Juli 2014, die sich noch auf den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung vor dem ergänzenden Verfahren beziehen. Hieran anknüpfend macht er zur Begründung seiner Berufung – im Wesentlichen – folgendes geltend:
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Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Der Beklagte sei insoweit auch im Rahmen des ergänzenden Verfahrens von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen. Die Wasserrahmenrichtlinie sehe für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ausdrücklich ein Verbot jeder weiteren Verschlechterung vor. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015. Demgemäß sei in den Blick zu nehmen gewesen, welche Qualitätskomponenten zur Einstufung der unteren Lahn als erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper geführt hätten. Insoweit dürfe keinerlei weitere Verschlechterung eintreten. Der Beklagte habe demgegenüber geprüft, ob der Gewässerkörper sich nicht in der Einstufung einer Qualitätskomponente um eine Stufe verschlechtere.
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Hinzu komme, dass der im Planergänzungsverfahren zugrunde gelegte Bewirtschaftungsplan 2016-2021 für die Einstufung des Gewässerkörpers „untere Lahn“ nur auf biologische Qualitätskomponenten abstelle und dessen ökologisches Potenzial nicht mehr wie zuletzt als „schlecht“, sondern als „ausreichend“ einstufe. Aus den öffentlich zugänglichen Dokumenten des Bewirtschaftungsplans werde hingegen weder nachvollziehbar, wie die Änderung des Bewertungsverfahrens sich im Fall der unteren Lahn konkret bei der Einstufung auswirkten, noch werde erklärt, welchen Einfluss die hydromorphologischen und die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten auf die biologischen Qualitätskomponenten und die Einstufung des Gewässerkörpers hätten. Dieser Mangel wirke sich auch auf den Ergänzungsbeschluss vom 24. November 2016 aus, weil die Betrachtung der Umweltauswirkungen mit Blick auf den Bewirtschaftungsplan lückenhaft bleiben müsse.
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Die Feststellungen in dem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss zu den hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Veränderungen durch die Wasserkraftanlage seien nicht nachvollziehbar. So sei es völlig unplausibel, wenn der Beklagte davon ausgehe, dass die Abflussreduzierung zu Strukturaufwertungen in der Ausleitungsstrecke führen werde. Bei verlangsamter Fließgeschwindigkeit komme es zur Feinsedimentation in den durchflossenen Bereichen. Vorhandene Kieslückensysteme würden mit Feinsediment verlegt. Die Eignung der Ausleitungsstrecke als Laichhabitat werde hierdurch spürbar herabgesetzt. Wenn der Beklagte behaupte, in der Ausleitungsstrecke befinde sich überhaupt kein Habitat für Kieslaicher, so stehe dies im Widerspruch zur Eingriffsanalyse der Beigeladenen, die von einem Sohlsubstrat mit einer Korngröße von 5 bis 50 cm in dem Bereich ausgehe. Darüber hinaus komme es durch die Reduzierung der Strömungsgeschwindigkeit und der Wasserhöhe in der Ausleitungsstrecke an rund 300 Tagen im Jahr zu einer stärkeren Erwärmung und einer Sauerstoffreduzierung, wozu auch der deutlich geringere Wehrüberfall beitrage. Wie sich diese Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponente auf die biologischen Komponenten auswirke, sei zu untersuchen. Dabei sei auch die besondere Bedeutung der Ausleitungsstrecke als einziges Laichhabitat zwischen den Wehren B... und N...n zu berücksichtigen.
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Auch die Darstellung in dem Planfeststellungsergänzungsbeschluss zum Fischschutz sei nicht nachvollziehbar. Zwar sei die Änderung des Rechens mit einer Stababstandsreduzierung von 15 mm auf 12 mm begrüßenswert. Die Mortalität insbesondere von kleinen Fischen könne sie gleichwohl nicht in ausreichendem Maße vermindern. Darüber hinaus würden jährlich Millionen Fische in ihren frühen Lebensstadien durch den Rechen in die Turbine gelangen und wie in allen Wasserkraftanlagen zum größten Teil durch die extremen Druckwechsel getötet oder innerlich verletzt. Auch die Schrägstellung des Horizontalrechnens von 45 Grad sei nicht als optimal zu bezeichnen. Die Leitwirkung des Rechens sei bei einer 45 Grad-Stellung kaum ausgeprägt.
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Die im ergänzenden Verfahren vorgelegte Eingriffsanalyse und -bewertung der Beigeladenen berücksichtige hinsichtlich der Qualitätskomponente Fische nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft. Insbesondere die Annahmen zu den Abwanderungspfaden seien vereinfachend und nicht gesichert. Auch die im Rahmen der Berechnungen angenommenen Abweisraten der Fischschutzanlagen seien unzutreffend. Aus der Abweisrate könne auch nicht geschlossen werden, dass die abgewiesenen Fische im Anschluss gefahrlos absteigen könnten. Der geplante Bypass lasse bei weitem nicht die gefahrlose Abwanderung erwarten wie das Original von Ebel, Gluch und Kehl. Verzögerungen und Suchverhalten könnten zu Erschöpfungssituationen führen, welche das Prädationsrisiko erhöhten. Auch das Verhalten der Arten vor dem Rechen lasse sich nicht sicher vorhersagen. Insgesamt würden die Mortalitätsrisiken für Fische deutlich unterschätzt. Selbst wenn man indes mit dem Beklagten nur von geringen Verlustraten von etwa einem Prozent ausgehe, so sei dies nicht als unerheblich zu bewerten. Vielmehr sei wegen der ohnehin hohen natürlichen Verlustraten jede zusätzliche Mortalität zu vermeiden.
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Die von der Beigeladenen eingereichte Eingriffsanalyse sei schließlich auch deshalb nicht tragfähig, weil in der Referenzfischzönose nach fiBS der Lachs nicht als Leitart erfasst sei. Der Lachs sei nur mit einem Anteil von 0,1 Prozent in der Referenzfischzönose berücksichtigt, so dass das Bewertungsergebnis nicht den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie entspreche. Zudem sei das Verfahren nicht zur Bewertung der Mortalitäten an Wasserkraftstandorten geeignet. Insgesamt bestehe an dem System fiBS erheblicher Nachbesserungsbedarf.
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Zweifelhaft sei des Weiteren, ob die Beurteilung der Qualitätskomponente Fischfauna in der unteren Lahn als „mäßig“ den wahren Wert des Potenzials wiedergebe, weil die in der Lahn vorhandenen Besatzfische bei den Untersuchungen nicht – wie erforderlich – selektiert worden seien.
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Auch die Fischaufstiegsmöglichkeiten würden verschlechtert. So werde die Funktionsfähigkeit der Rauen Rampe beeinträchtigt, da es künftig angesichts der verringerten Durchflussmengen in der Ausleitungsstrecke keine ausreichende Lockströmung mehr geben werde. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die Funktionsfähigkeit der Rauen Rampe bei dem durch Nebenbestimmung angeordneten Mindestabfluss von 3,27 cbm/sec tatsächlich sichergestellt sei. Der Borstenfischpass werde den an ihn gestellten Anforderungen absehbar nicht gerecht. Sein Ausstieg hätte im Oberwasser mindestens 5 Meter über dem Rechen positioniert werden müssen. Auch der Einstieg in den Fischpass sei für aufwandernde Fische schwierig. Die Leitströmung werde durch die Turbinen überlagert. Es seien keinerlei Untersuchungen bekannt, welche unter natürlichen Bedingungen den Aufstieg von Lachsen durch Borstenfischpässe belegten. Außerdem sei zu befürchten, dass die Borstenbündel mit Treibgut verlegt würden. Hierdurch verliere der Borstenfischpass seine hydraulischen Eigenschaften. Das Bewirtschaftungsziel – die Durchgängigkeit der Lahn namentlich für den Lachs – sei am Standort B... im Sinne des Verbesserungsgebots letztlich nur durch Vergrößerung und Ertüchtigung der Rauen Rampe zu erreichen. Der geplante Fischaufstieg jedenfalls sei nicht geeignet, eine größere Zahl von Lachsen, Meerforellen und Neunaugen das Querbauwerk in B... überwinden zu lassen.
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Schließlich sei mit Blick auf die Beurteilung des Zustandes der Qualitätskomponente Fischfauna in der unteren Lahn als mäßig sowohl im vorliegenden Planfeststellungsbeschluss als auch im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung zweifelhaft, ob diese den wahren Wert des Potenzials wiedergebe. Dies erfordere nämlich, dass die in den Beprobungen entnommenen Fische ausschließlich aus den natürlichen Eigenproduktion stammten. Es sei indes nicht ersichtlich, dass die in der Lahn reichlich im Rahmen der gesetzlichen Hegeverpflichtung vorhandenen Besatzfische selektiert worden seien. Außerdem gehe die Eingriffsanalyse von falschen Abwanderungspfaden aus bzw. analysiere diese nicht gemäß dem Stand der Wissenschaft. Auch die Abweisungsraten des Rechens seien nicht zutreffend berechnet und ermittelt. Schließlich erfasse fiBS den Lachs fehlerhaft nicht als Leitart.
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Für die Prüfung der Ausnahmefähigkeit der Wasserkraftanlage nach § 31 Abs. 2 WHG sei es erforderlich, namentlich über den Ausgangszustand bzw. die Wertigkeit des Oberflächenwasserkörpers hinreichend Bescheid zu wissen. Das sei jedoch – wie dargelegt – nicht der Fall. Die im Rahmen des § 31 Abs. 2 WHG vorzunehmende Interessenabwägung könne daher nicht durchgeführt werden. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen worden seien, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu vermindern. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die nutzbringenden Ziele des Vorhabens die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zum Schutz von Oberflächengewässern übersteigen würden. Das im Planfeststellungsbeschluss angeführte überwiegende öffentliche Interesse sei im vorliegenden Fall nicht als sonderlich hoch zu bewerten, zumal der Beklagte im Hinblick auf die Menge des erzeugten Stroms von viel zu optimistischen Annahmen ausgehe. Demgegenüber sei das Sanierungsinteresse der unteren Lahn außerordentlich hoch. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Schwarzen Sulm könne für den vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse hergeleitet werden. Das Urteil könne nicht auf die Errichtung von Kleinwasserkraftanlagen übertragen werden. Anders als die Schwarze Sulm sei die untere Lahn auch weit von einer Bewertung mit „gut“ entfernt, so dass ein wesentlich höheres Schutzinteresse bestehe. Außerdem hätte die Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen vor der Erteilung einer konkretisierenden Genehmigung in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden müssen, woran es fehle. Eine Prüfung von Alternativen im Sinne des Art. 4 Abs. 7 Buchst. c) WRRL bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 3 WHG sei ebenso wenig erkennbar wie eine Berücksichtigung der Vorgabe des Art. 4 Abs. 8 WRRL.
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Der Planfeststellungsbeschluss verstoße entgegen den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 5. Oktober 2014 gegen Art. 15 der FFH-Richtlinie und stehe zudem im Widerspruch zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Kraftwerk M... Der Beklage habe es versäumt, eine korrekte und vollständige Verträglichkeitsprüfung für Anhang II-Arten in flussaufwärts liegenden FFH-Gebieten, insbesondere im FFH-Gebiet „Lahnhänge“ durchzuführen. Es sei daher nicht sicher auszuschließen, dass gegen die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie verstoßen worden sei.
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Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluss auch deshalb rechtswidrig, weil die Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht nach den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sei. Die Untersuchungen zum Fischauf- und -abstieg entsprächen insgesamt nicht dem Stand der Wissenschaft und führten zum Teil zu widersprüchlichen Ergebnissen. Angesichts der Betroffenheit zahlreicher Umweltgüter liege auf der Hand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Juli 2013 – 1 K 1158/12.KO – den Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2014 in der durch den Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 24. November 2016 geänderten Fassung aufzuheben.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Namentlich die Beigeladene macht geltend, der Beklagte sei im Rahmen des ergänzenden Verfahrens – entgegen der Auffassung des Klägers – keineswegs von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen. Auch bei erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern verletze nicht jede Verschlechterung zugleich das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie. Vielmehr gehe der EuGH eindeutig von einem einheitlichen Verschlechterungsbegriff für natürliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper aus. Sowohl für die wasserrechtliche Prüfung des Verschlechterungsverbots als auch für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher die modifizierte Zustandsklassentheorie des Europäischen Gerichtshofs zugrunde zu legen.
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Durch Bau und Betrieb der Wasserkraftanlage trete keine weitere Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers „untere Lahn“ ein. Das Vorhaben schwäche vielmehr die Eingriffe durch die Staustufe B... nachweislich ab, indem es die Fließgeschwindigkeit im Rückstaubereich erhöhe, das Gewässer aufweite und zusätzliche Gewässerfläche schaffe. Zudem würden die Durchgängigkeit der Staustufe und die Morphologie der Ausleitungsstrecke verbessert.
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Der im Planergänzungsverfahren zugrunde gelegte Bewirtschaftungsplan 2016-2021 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Bewertung des Wasserkörpers „Untere Lahn“ sei im Genehmigungsbescheid detailliert erläutert. Die relevante Bewertung für die Qualitätskomponente Fische sei dabei nach derzeitigem Wissensstand durch die verschiedenen Fachbehörden des Landes unter Zugrundelegung der Befischungsergebnisse und der Berechnung des fischbasierten Bewertungssystems fiBS erfolgt. Mit Hilfskomponenten wie Hydromorphologie und physikalisch chemische Komponenten für die Beurteilung eines Wasserkörpers nur dann Bedeutung, wenn Fauna und Flora stark vom Referenzzustand abweichen. Dies sei in der unteren Lahn indes nicht der Fall.
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Die Einflüsse auf die Ausleitungsstrecke, hier insbesondere auf die Wassererneuerungszeit, den Sauerstoffgehalt, die Temperatur und Abflussverhältnisse seien entgegen der Darstellung des Klägers in den Unterlagen ausführlich behandelt worden mit dem Ergebnis, dass sich die Verhältnisse insgesamt tendenziell verbesserten. Die vom Kläger angesprochenen Kieslückensysteme seien in der Ausleitungsstrecke nicht vorhanden. Dort befänden sich keine Habitate für Kieslaicher. Der derzeit hydraulisch stark beanspruchte Bereich der Ausleitungsstrecke profitiere wie im Falle der Ausleitungen H..., A... und N...n von der geringeren Beanspruchung. Es werde sich eine vermehrte Kiesakkumulation einstellen. Grund hierfür sei die Ausweitung des Abflussquerschnitts durch Wiederinbetriebnahme des Turbinengrabens.
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Die Eingriffsanalyse und -bewertung behandele die Eingriffe in die Qualitätskomponente Fische nach dem derzeitigen Wissensstand. Die Mortalitätsraten lägen dabei für fast alle Arten im unteren Promillebereich, so dass es auch nicht zu einer Verschlechterung der Fischfauna komme. Die Ausführungen des Beklagten zum mangelnden Fischschutz träfen nicht zu. Insbesondere die vom Kläger dargestellten Erkenntnisse zur Schutzfunktion eines 12 mm-Horizontalrechens für kleine Fische seien falsch. Für eine korrekte Behandlung nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand sei auf die Modellrechnungen in den ergänzenden Unterlagen und den Planergänzungsbeschluss zu verweisen.
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Soweit der Kläger die angeblich weniger ausgeprägte Leitwirkung des mit 45 Grad zur Fließrichtung stehenden Rechen bemängele und hierfür eine Passage aus einer Veröffentlichung eines Professors L... aus Darmstadt anführe, sei anzumerken, dass sich die Untersuchungen auf das Verhalten von aktiv beweglichen Aalen unter Laborbedingungen bei einer unrealistischen Wassertemperatur von 19° bezögen. Die von Herrn Professor L... festgestellte Fluchtreaktion sei unter diesen Bedingungen für den Aal möglich und bewirke daher auch keine Passage des Rechens. Dieses Verhalten treffe in der Natur nur für eine kurze Zeit im Sommer und dann auch nur für die sehr geringe Distanzen wandernden Gelbaale zu. Die diadrome Wanderung der Blankaale unter natürlichen Bedingungen bei ca. 5 bis 8 °C finde sohlnah und nahezu passiv statt. Grundsätzlich gelte als Orientierungswert für horizontal angeströmte Leitrechen ein Anströmwinkel von 45 Grad.
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Die Methodik der Zustandsbewertung der Qualitätskomponenten Fischfauna sei nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand durchgeführt worden. Folgte man der Selektionsforderung des Klägers, müssten gleichsam auch die Eingriffe durch die Sportfischerei Berücksichtigung finden. Es existierten aber weder verlässliche Daten bezüglich des Besatzes noch bezüglich der Entnahme, so das hierüber kaum Aussagen möglich seien. Der Verweis des Klägers auf eine mögliche Selektion bei den Probenahmen weise darauf hin, dass wohl offensichtlich ganz überwiegend Zuchtfische besetzt würden. Nur diese seien nämlich von autochthonen Spezies unterscheidbar, da sie meistens nicht aus dem gleichen Einzugsgebiet stammten. Diese genetisch und im Aussehen von den autochthonen stark abweichenden Zuchtfische hätten ihren Ursprung oft in in- oder ausländischen Zuchtanlagen und dürften nach guter Besatzpraxis nicht besetzt werden. Außerdem habe der massenhafte Besatz vielerorts die autochthonen Spezies aufgrund der erheblichen Nahrungskonkurrenz und der genetischen Vermischung bereits verdrängt. Die Bewertung erfolge daher richtigerweise auf Grundlage des tatsächlichen Bestandes.
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Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG lägen vor. Der Ausbau der Wasserkraft in B... liege im übergeordneten öffentlichen Interesse. Der Gesetzgeber messe der Wasserkraft mit dem neuen EEG 2017 besondere Bedeutung bei. Der EuGH habe im Urteil zur Schwarzen Sulm das übergeordnete öffentliche Interesse am Bau eines Wasserkraftwerks ebenso bestätigt wie etwa das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil aus dem Jahr 2000 und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht Gießen in aktuellen Judikaten. Entgegen der Auffassung des Klägers habe es auch keiner vorherigen Aufnahme der Ausnahme in den Bewirtschaftungsplan bedurft. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Weservertiefung ausdrücklich entschieden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass durch Wasserkraft – anders als durch Wind oder Sonne – regelbarer und grundlastfähiger Strom erzeugt werde, dem für die Energiewende besondere Bedeutung zu komme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Ferner wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (neun Hefte und zwei Ordner) Bezug genommen. Diese lagen dem Senat vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger ist klagebefugt. Als anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG – wendet er sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gegen eine Entscheidung, für die nach Nr. 13.14 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist. Der Kläger macht auch geltend, dass die Entscheidung seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und war zur Beteiligung im Planfeststellungsverfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst a) UmwRG).
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2014 und des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses vom 24. November 2016 ist rechtmäßig.
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A.
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Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt namentlich nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 27 Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –.
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I.
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Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – WRRL – in deutsches Recht.
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Eine Verschlechterung im Sinne Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – C-461/13 – juris, LS 3, Rdn. 70; auch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 – juris, Rdn. 479 f.).
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1.
- 47
Dieser Verschlechterungsbegriff gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedslos für alle Oberflächenwasserkörper, also auch für erheblich veränderte im Sinne des § 27 Abs. 2 WHG und damit auch für die untere Lahn. Lediglich die Bezugsgröße der Verschlechterungsprüfung ist bei erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern eine andere. Im Rahmen der Verschlechterungsprüfung ist hier – anders als bei natürlichen Oberflächenwasserkörpern – nicht auf den ökologischen Zustand, sondern auf das ökologische Potenzial abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 – juris, Rdn. 479 ff.).
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Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Für den abweichenden Ansatz des Klägers, dem zufolge für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ein striktes Verbot jeder weiteren Verschlechterung gelten soll, spricht namentlich nicht die von ihm angeführte Randnummer 64 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 – C-461/13 – (a.a.O.).
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Der Europäische Gerichtshof legt an dieser Stelle dar, weshalb die in der Literatur zum Verschlechterungsbegriff vertretene „Theorie der Zustandsklassen“ solche Oberflächenwasserkörper nicht hinreichend schützt, die bereits in die niedrigste Zustandsklasse eingeordnet sind. Dabei verdiene dieser Wasserkörpertyp im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit. Zur Begründung dieses Befundes stützt sich der Gerichtshof in der vom Kläger angeführten Randnummer 64 seiner Entscheidung auch auf Art. 4 Abs. 5 Buchst. c WRRL, der in Bezug auf erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper, für die sich die Mitgliedstaaten die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können, ausdrücklich ein Verbot jeder weiteren Verschlechterung vorsehe.
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Bei der Passage handelt es sich mithin lediglich um eine von mehreren Erwägungen, mit welchen der Gerichtshof seine Modifikationen der Zustandsklassentheorie begründet. In seine abschließende Definition des Verschlechterungsbegriffs aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL – der schon nach seinem Wortlaut unterschiedslos für alle Oberflächenwasserkörper gilt – ist ein „Verbot jeder weiteren Verschlechterung“ für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper nicht eingeflossen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass der Europäische Gerichtshof seine „modifizierte Zustandsklassentheorie“ unterschiedslos auf alle Oberflächenwasserkörper, also auch auf erheblich veränderte angewendet wissen will, zumal der vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Ausgangsfall sowohl natürliche als auch erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper betraf.
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Hinzu kommt, dass sich ein allgemeines Verbot jeder weiteren Verschlechterung für erhebliche veränderte Oberflächenwasserkörper aus dem vom Europäischen Gerichtshof herangezogenen Art. 4 Abs. 5 Buchst. c WRRL auch nicht ableiten lässt. Art. 4 Abs. 5 WRRL betrifft nur den besonderen Fall, dass die Mitgliedstaaten sich – abweichend von den allgemeinen, hier interessierenden Grundätzen des Art. 4 Abs. 1 WRRL – für einen bestimmten Wasserkörper weniger strenge Umweltziele setzen. Nur für diesen besonderen Fall ordnet Art. 4 Abs. 5 WRRL ein Verbot weiterer Verschlechterung an, ohne indes zu definieren, was unter einer Verschlechterung in diesem Sinne zu verstehen ist. Über die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs hinausgehende Rückschlüsse auf den allgemeinen Verschlechterungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL lässt die Vorschrift nicht zu.
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2.
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Auch für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper wie die untere Lahn gilt also der Verschlechterungsbegriff aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 – C-461/13 – (a.a.O.), das heißt eine Verschlechterung liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar.
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Ob ein Vorhaben danach eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers bewirken kann, beurteilt sich nicht nach dem für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab, wonach jede erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein muss, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rdn. 480).
- 55
Eine an diesen Maßstäben ausgerichtete Verschlechterungsprüfung wird dadurch erschwert, dass es auch weiterhin nicht nur an abgestimmten Bewertungsverfahren etwa für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten, sondern auch und gerade an anerkannten Standardmethoden und Fachkonventionen für die Auswirkungsprognose bei der Vorhabenzulassung mangelt. Derzeit erfordert daher jede Prüfung des Verschlechterungsverbots eine nicht normativ angeleitete fachgutachterliche Bewertung im Einzelfall. Besonders schwierig gestaltet es sich dabei, die prognostizierten Auswirkungen in Zustandsklassen einzuordnen und im Einzelnen festzustellen, wann etwa ein "Klassensprung" in eine schlechtere Klasse vorliegt. Erschwerend kommt hinzu, dass Vorhaben in aller Regel direkte Auswirkungen auf die hydromorphologischen oder die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten haben, die indirekten Auswirkungen auf die für die Einstufung und Verschlechterung maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten aber schwer vorherzusagen sind. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde werden sich daher nicht selten bei der Prognose damit behelfen müssen darzulegen, ob und inwiefern sich die für die Einstufung der biologischen Qualitätskomponenten maßgeblichen Umstände ändern und im Anschluss daran eine Auswirkungsprognose vorzunehmen. Diese muss nachvollziehbar, schlüssig und fachlich untersetzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 7 A 14.12 – juris, Rdn. 5 f.; Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rdn. 502).
- 56
II.
- 57
Hiervon ausgehend begegnet die Verschlechterungsprüfung in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch die geplante Wasserkraftanlage zu keiner Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers „untere Lahn“ kommen wird.
- 58
1.
- 59
Dem kann der Kläger mit Erfolg nicht entgegenhalten, der im Planergänzungsverfahren zugrunde gelegte Bewirtschaftungsplan 2016-2021 stelle nur auf biologische Qualitätskomponenten ab und stufe das ökologische Potenzial der unteren Lahn nicht mehr wie zuletzt als schlecht, sondern als ausreichend ein, ohne dass nachvollziehbar sei, wie die Änderung des Bewertungsverfahrens sich konkret ausgewirkt habe und welchen Einfluss die hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten auf die Einstufung gehabt hätten.
- 60
Allein für den rheinland-pfälzischen Beitrag zu dem „International koordinierten Bewirtschaftungsplan 2015 für die internationale Flussgebietseinheit Rhein“ waren 349 Oberflächenwasserkörper zu bewerten. Angesichts dieser Vielzahl einzustufender Oberflächenwasserkörper liegt es auf der Hand, dass die Einzelwertungen im Bewirtschaftungsplan nicht für alle Oberflächenwasserkörper und alle Qualitätskomponenten im Einzelnen nachgezeichnet werden können. Vielmehr reicht es aus, wenn Einzelheiten auf Nachfrage benannt und erläutert werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 – juris, Rdn. 495).
- 61
Hiervon ausgehend erweist sich die Bewertung des Oberflächenwasserkörpers „untere Lahn“ in dem Bewirtschaftungsplan – entgegen der Auffassung des Klägers – als ausreichend transparent. In dem „International koordinierten Bewirtschaftungsplan 2015 für die internationale Flussgebietseinheit Rhein“ sind neben den Gesamtbewertungen des ökologischen Potenzials in den Jahren 2009 und 2015 auch die Bewertungen sämtlicher biologischer Qualitätskomponenten sowie der physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten der unteren Lahn aufgeführt. In dem rheinland-pfälzischen Beitrag zu dem Bewirtschaftungsplan ist darüber hinaus unter anderem erläutert, dass die Verbesserung der Gesamtbewertungen der unteren Lahn von „schlecht“ auf „unbefriedigend“ im Vergleich zu 2009 auf die erstmalige Anwendung der weniger strengen Potenzialbewertung zurückzuführen ist. Die Bewertung des ökologischen Potenzials der unteren Lahn ist – namentlich im Hinblick auf die hier im Mittelpunkt stehende Qualitätskomponente Fischfauna – in der „Eingriffsanalyse und -bewertung“ der Beigeladenen näher begründet. Diese hat er Beklagte zum Bestandteil seines Planfeststellungsergänzungsbeschlusses gemacht. Schließlich hat der Beklagte das Zustandekommen des Bewirtschaftungsplans und der Bewertung der unteren Lahn in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert. Konkrete Nachfragen hierzu hat der Kläger nicht mehr gestellt. Von mangelnder Transparenz oder Begründung der Bewertung der unteren Lahn durch den Bewirtschaftungsplan kann nach alledem nicht die Rede sein.
- 62
2.
- 63
Der Beklagte hat in dem ergänzenden Verfahren und dem abschließenden Planfeststellungsergänzungsbeschluss auch rechtsfehlerfrei geprüft und dargelegt, dass es durch die geplante Wasserkraftanlage nicht zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ kommen wird.
- 64
Den Ausgangspunkt dieser Betrachtungen bildet dabei die derzeitige Bewertung der Qualitätskomponente „Fischfauna“ in der unteren Lahn nach dem Bewertungssystem fiBS. Dieses Bewertungsergebnis liegt bei 2,46 und damit an der oberen Grenze der Bewertungsstufe 3 („mäßig“), die sich von 2,01 bis 2,50 erstreckt. Dem hat der Beklagte die prognostizierten Mortalitätsquoten durch die geplante Wasserkraftanlage gegenübergestellt, die allesamt im niedrigen einstelligen Prozent- oder sogar nur im Promillebereich liegen. Im Ergebnis zeigten diese geringen Schädigungsraten, dass es durch die geplante Wasserkraftanlage mit den vorgesehenen Maßnahmen zum Fischschutz nicht zu einer weiteren Erhöhung der natürlicherweise sehr hohen Sterblichkeit im Frühstadium der Fischarten und damit nicht zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna komme. Denn hierfür müssten mehrere Leitarten im Wasserkörper deutlich reduziert werden.
- 65
Der Planfeststellungsergänzungsbeschluss beruht insoweit auf der „Eingriffsanalyse und -bewertung nach OGewV und WRRL Anhang V“ der Beigeladenen vom Dezember 2015. In dieser Eingriffsanalyse und -bewertung hat die Beigeladene unter hohem Aufwand die Mortalitätsquoten von insgesamt 36 Fischarten in drei Abwanderungsszenarien nach wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmodellen ermittelt. Die Vorgehensweise hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anhand einer Präsentation nochmals erläutert. Der Beklagte hat angegeben, die Berechnungen im Planergänzungsverfahren im Einzelnen überprüft zu haben. Die Vorgehensweise sei wissenschaftlich hochwertig, die Ergebnisse plausibel. Andere, bessere Methoden zur Ermittlung der Schädigungsrisiken für Fische an Wasserkraftanlagen lägen nicht vor.
- 66
Nach alledem hält der Senat die Mortalitätsquotenberechnung der Beigeladenen für plausibel und die hieran anknüpfende Einschätzung des Beklagten, die untere Lahn werde durch die geplante Wasserkraftanlage in der Qualitätskomponente Fischfauna keine Verschlechterung erfahren, für rechtlich tragfähig. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern.
- 67
a)
- 68
Insbesondere greifen seine Einwände gegen die Bewertung der Qualitätskomponente Fischfauna in der unteren Lahn mit „mäßig“ und das zugrundeliegende Bewertungssystem fiBS nicht durch.
- 69
Bei fiBS handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung um ein deutschlandweit gebräuchliches und auch auf europäischer Ebene anerkanntes System zur ökologischen Bewertung des Zustandes von Fließgewässern anhand der Fischfauna. Ein anderes, besseres Bewertungssystem steht nach Auskunft des Beklagten in Deutschland derzeit nicht zur Verfügung. Zuzugeben ist dem Kläger allerdings, dass fiBS nicht zur Bewertung von Mortalitäten an Wasserkraftstandorten entwickelt wurde. Gleichwohl hält der Senat die Vorgehensweise der Beigeladene und des Beklagten zur Ermittlung einer Verschlechterungsgefahr für die Fischfauna für geeignet. Standardmethoden existieren in diesem Bereich (noch) nicht. Eine Alternativmethode – noch dazu eine besser geeignete – hat auch der Kläger nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 – juris, Rdn. 489: Geeignetheit von Verfahren zur Potenzialbewertung auch bei der Vorhabenzulassung)
- 70
Auch das Vorbringen des Klägers, wonach die in der Lahn vorhandenen Besatzfische bei den Untersuchungen nicht selektiert worden seien, erschüttert die Bewertung der Qualitätskomponente Fischfauna in der unteren Lahn mit „mäßig (2,46)“ nicht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass man den Fischbesatz bei den Untersuchungen berücksichtige. Als solche erkannte Besatzfische würden bei den Elektrobefischungen aussortiert. Im Übrigen sei der Fischbesatz aber ohnehin nicht geeignet, das Bewertungsergebnis nach fiBS zu verfälschen. Dafür sei die Zahl der Besatzfische zu gering. Nach diesen plausiblen Darlegungen, denen der Kläger in substantiierter Weise nicht entgegengetreten ist, ist die Einschätzung des Beklagten, der Fischbesatz habe das Bewertungsergebnis nach fiBS nicht in relevanter Weise beeinflusst, rechtlich nicht zu beanstanden.
- 71
Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass der Lachs in der Referenzfischzönose des Beklagten dem Stand der Wissenschaft entsprechend berücksichtigt worden ist. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Lachs als Wanderfisch mit Laichgründen im Flussoberlauf in Gewässern wie der unteren Lahn nach fiBS regelmäßig nur mit einem Anteil von 0,1 berücksichtigt werde, was auch hier geschehen sei. Dies hat auch der Kläger nicht bestritten. Er hält – auch insoweit – lediglich das Bewertungssystem fiBS für untauglich. Dieses Vorbringen ist aber aus den oben genannten Gründen nicht zielführend.
- 72
b)
- 73
Auch die Behauptung des Klägers, die Annahmen der Beigeladenen und des Beklagten zu den Abwanderungspfaden seien vereinfachend und wissenschaftlich nicht gesichert, ist nicht geeignet, die Verschlechterungsprüfung des Beklagten zur Qualitätskomponente „Fischfauna“ zu erschüttern. Der Beklagte hat – im Anschluss an die Eingriffsanalyse und -bewertung der Beigeladenen – im Abstiegsszenario I unterstellt, dass sämtliche Fische über den Turbinengraben und die Wasserkraftanlage absteigen. Lediglich die rein mechanische Schutzwirkung des Horizontalrechens wurde berücksichtigt. Auch in diesem „worst-case-Szenario“ liegen die von der Beigeladenen plausibel errechneten Mortalitätsquoten nur in einem sehr niedrigen Prozent- oder gar nur im Promillebereich, so dass eine Verschlechterung der Qualitätskomponente Fischfauna hier nach dem modifizierten Zustandsklassenansatz des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen ist. Unabhängig von den Abwanderungspfaden kommt es mithin nach der Prüfung des Beklagten nicht zu einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Fischfauna, sodass sich das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Abwanderungspfade als unbehelflich erweist.
- 74
c)
- 75
Auch die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit der geplanten Fischschutzeinrichtungen sind nicht geeignet, die Verschlechterungsprüfung des Beklagten zu erschüttern.
- 76
Der Fischschutz an der geplanten Wasserkraftanlage soll vor allem durch einen im Turbinengraben stehenden Rechen mit horizontal angeordneten Stäben im Abstand von jeweils 12 mm und einem Anströmungswinkel von 45 Grad gewährleistet werden. Am unteren Ende des Rechens soll sich rechtsseitig ein als „Lehrschuss“ bezeichneter Bypass anschließen, über den wandernde Fische und Treibgut flussabwärts an den Turbinen vorbeigeführt werden sollen. Der Rechen selbst ist mit einer horizontal arbeitenden Rechenreinigungsanlage versehen, die namentlich Treibgut in Richtung des Leerschusses befördern soll.
- 77
Die Funktionsweise dieser Fischschutzeinrichtungen hat der Geschäftsführer der Beigeladenen nochmals ausführlich anhand einer Präsentation erläutert. Der Beklagte hat ausgeführt, die für Gewässerschutz und Fischerei zuständigen Stellen hätten die Fischschutzeinrichtungen geprüft und seien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anlagen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprächen. Sie gewährleisteten sowohl einen verhaltensbiologischen als auch einen mechanischen Schutz. Einen wissenschaftlichen Standard gebe es in diesem Bereich noch nicht. Auch Fischschutzeinrichtungen nach Ebel und Gluch stellten keineswegs den wissenschaftlichen Standard dar. Die Fischschutzeinrichtung an der geplanten Wasserkraftanlage in B... seien aus seiner – des Beklagten – Sicht jedoch das Beste, was man sich vorstellen könne. Jedenfalls seien sie völlig ausreichend.
- 78
Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat davon überzeugt, dass die geplanten Fischschutzeinrichtungen dem Stand der Wissenschaft entsprechen und die Annahmen der Beigeladenen zu ihrer Wirksamkeit – welche der Beklagte sich mit dem Planfeststellungsergänzungsbeschluss nach Überprüfung zu eigen gemacht hat – zutreffen.
- 79
d)
- 80
Demgegenüber kann der Kläger namentlich nicht einwenden, die Schrägstellung des Horizontalrechens von 45 Grad sei nicht optimal, weil die Leitwirkung bei diesem Anströmungswinkel kaum ausgeprägt sei. Der Beklagte und die Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung betont, dass es auch insoweit keinen gesicherten Stand der Wissenschaft gebe. Von dem Fischereibiologen Dr. E... – einem der führenden Wissenschaftler auf diesem Gebiet – werde indes ein Anströmungswinkel von 45 Grad empfohlen. Der Kläger ist dem nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Der Senat ist hiernach der Überzeugung, dass auch die Annahmen des Beklagten und der Beigeladenen zum Anströmungswinkel und zur Leitwirkung des Horizontalrechens dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen und daher rechtlich nicht zu beanstanden sind.
- 81
e)
- 82
Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, der von der Beigeladenen geplante Horizontalrechen werde sich leichter verbiegen lassen als das von E... empfohlene Original, wodurch mittel- und langfristig die Schutzwirkung beeinträchtigt werde, begründet dies keine rechtlichen Bedenken gegen die Verschlechterungsprüfung des Beklagten. Dasselbe gilt für die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung des Klägers, die unter dem Rechen angebrachte Sohlleitkante werde sich – mangels Reinigungsvorrichtung – schnell mit Geröll verlegen und so ihre Schutzwirkung verlieren.
- 83
Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die vom Kläger angesprochene besondere Form der Rechenstäbe erhöhe die Schutzwirkung, ohne dass zu befürchten sei, dass diese sich schneller als andere verbögen. Die Rechenstäbe seien so geformt, dass die breiteste Stelle ganz vorne – zum anströmenden Wasser hin – liege und die Stäbe nach hinten schmaler zuliefen. Diese Formung bewirke, dass Treibgut oder auch Fische – wenn überhaupt – ganz vorne in dem Rechen hängen blieben und von dem Rechenreiniger weitgehend kraftlos in Richtung des Leerschusses abgeräumt werden könnten. Die Schutzwirkung des Rechens werde durch diese Form nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil sogar erhöht. Auch eine Verlegung der Sohlleitkante sei – entgegen den Behauptungen des Klägers – nicht zu befürchten. Denn der Rechenreiniger werde im unteren Bereich durch einen Reiniger für die Sohlleitkante ergänzt. Hierbei handele es sich um ein Verschleißteil, welches in regelmäßigen Abständen getauscht werden müsse. Den zusätzlichen Aufwand nehme man im Sinne eines möglichst effektiven Fischschutzes in Kauf. Der Beklagte hat die Darlegungen der Beigeladenen bestätigt: Die Bedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit von Rechen und Sohlleitkante seien gegenstandslos. Der Kläger ist dem nicht mehr entgegengetreten. Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass der geplante Fischschutz auch mit Blick auf die Form der Rechenstäbe und die Reinigung der Sohlleitkante sehr hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und die ihm von Beklagtem und der Beigeladener zugeschriebenen Wirkungen entfalten wird.
- 84
f)
- 85
Aus denselben Gründen vermag der Kläger mit der Behauptung nicht durchzudringen, die Beigeladene und der Beklagte unterschätzten das Schädigungsrisiko bei einem Abstieg durch den Leerschuss sowie das Prädationsrisiko, welches für suchende und erschöpfte Fische vor dem Rechen entstehe. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert, wie schonend und fischfreundlich der Fischabstieg über den hydraulisch regelbaren Bypass mit oberflächen- und sohlnahen Abstiegsöffnungen und Bremswehr organisiert ist. Der Beklagte hat diese Darlegungen bestätigt. Der Fischabstieg entspreche in jeder Hinsicht dem Stand der Wissenschaft. Fischfreundlichere Alternativen seien kaum vorstellbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Schädigungsrisiken vor dem Rechen bzw. durch den Leerschuss unterschätzt haben könnte, bestehen danach nicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch bei einem Abstieg über das Wehr – angesichts der dort wirkenden hydraulischen Kräfte – erhebliche Schädigungs- und Prädationsrisiken bestehen.
- 86
3.
- 87
Auch die unterstützenden hydromorphologischen sowie die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten hat der Beklagte in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses rechtsfehlerfrei geprüft. Eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials hat der Beklagte auch insoweit in nicht zu beanstandender Weise verneint.
- 88
a)
- 89
Dies gilt zunächst für die hydromorphologische Qualitätskomponente der Durchgängigkeit der unteren Lahn, namentlich für die aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit für Fische, also den Fischaufstieg.
- 90
In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss heißt es hierzu unter anderem, durch das Vorhaben ergäben sich weder auf kleinräumiger noch auch auf Wasserkörperebene bezogen auf den Parameter „Durchgängigkeit“ Verschlechterungen. Vielmehr werde der Fischaufstieg durch den Bau einer zweiten Aufstiegsmöglichkeit – eines Borstenfischpasses – in der funktional richtigen Nähe zu der Wasserkraftanlage deutlich verbessert. Hierdurch werde die Durchgängigkeit namentlich für schwache Schwimmer hergestellt, für welche die raue Rampe nicht gut geeignet zu sein scheine. Die geometrische Dimensionierung entspreche dem Stand des Wissens und der Technik, abgeleitet aus den Vorgaben von S... 2009 für die beckenartigen Strukturen von Niedrigwasserrinnen in naturnahen Sohlengleiten bzw. den Angaben im DWA-Regelwerk „Merkblatt DWA-M 509 Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke – Gestaltung, Bemessung, Qualitätssicherung“ zu Borstenfischpässen mit beckenartigen Strukturen. Die dort genannten Werte für Beckenlänge und –breite würden – basierend auf einer Rücksprache des Antragstellers mit dem Entwickler Dr. H... – unterschritten.
- 91
Mit einer Nebenbestimmung wurde in dem Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012 angeordnet, dass die Funktion des Borstenfischpasses ganzjährig sicherzustellen ist und daher konstruktionsbedingt in besonderem Maße drohende Verlegungen mit Treibgut unmittelbar zu beseitigen sind. Wegen der geringen Erfahrungswerte mit Borstenfischpässen wurden der Beigeladenen umfassende Auflagen zur Funktionskontrolle des Fischpasses gemacht. Unter anderem wurde ihr aufgegeben, zur Funktionskontrolle eine geeignete Fanganlage (Reuse) im oberwasserseitigen Abschnitt des Borstenfischpasses vorzusehen. Schließlich enthält der angefochtene Planfeststellungsbeschluss eine Auflage, welche den Mindestabfluss über die raue Rampe mit 3,27 cbm/sec festsetzt. Hierauf sei die Rampe ausgelegt. Die Funktionalität der Anlage sei mithin gesichert.
- 92
Diese nachvollziehbaren, plausiblen und fachlich untersetzten Feststellungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht erschüttert.
- 93
Insbesondere greift die Behauptung des Klägers nicht durch, die Funktionsfähigkeit der rauen Rampe werde beeinträchtigt, weil es künftig angesichts der verringerten Durchflussmengen in der Ausleitungsstrecke keine ausreichende Lockströmung mehr geben werde.
- 94
Die Beigeladene hat demgegenüber im Anschluss an ihren wasserrechtlichen Antrag vom 23. Januar 2012 vorgebracht, aus der Verringerung der mittleren Dotation der rauen Rampe ergebe sich eine klare Verbesserung für mittlere und schwache Schwimmer, welche die Passierbarkeit der rauen Rampe über einen weit größeren Zeitraum sichere. Die Lockströmungen führten künftig direkt zu den Einstiegsbereichen der beiden Aufstiegshilfen, also zu dem Fuß der rauen Rampe sowie zu dem Einstieg in den Fischpass im Auslaufbereich des Wasserkraftwerks. Gegenüber diesen Bereichen falle die Lockströmung des 160 m langen Streichwehres aufgrund der geringeren Beaufschlagung schwächer aus. Dies führe für aufwandernde Fische zu einer enormen Zeit- und Kraftersparnis, da sie nicht erst der attraktiven Lockströmung des Wehres folgen und hier mit vielen vergeblichen Aufstiegsversuchen auf einer Länge von 140 Metern Kraft vergeudeten. Durch die geringere Dotation werde künftig zudem die Verlegung der rauen Rampe mit Treibgut verringert, was die Funktionsfähigkeit ebenfalls verbessere. Der Beklagte hat diese Einschätzung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
- 95
Angesichts dieser Darlegungen der Beigeladenen erscheint die Annahme in dem angefochtenen Planfeststellungsbescheid, wonach die Fischaufstiegsmöglichkeiten im Ergebnis verbessert würden, auch mit Blick auf die Behauptungen des Klägers zur Veränderung der Lockströmungen als nachvollziehbar, schlüssig und fachlich untersetzt. Angesichts des immer noch beschränkten Wissens über die Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen wird sich ein abschließendes Urteil über die Effektivität der Fischaufstiegsanlagen in B... erst nach Inbetriebnahme fällen lassen. Hierfür hat der Beklagte mit den umfassenden Auflagen zur Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlagen in dem Planfeststellungsbeschluss die Grundlage geschaffen. Für die Auswirkungsprognose zum jetzigen Zeitpunkt reichen die Annahmen des Beklagten ohne weiteres aus.
- 96
Auch soweit der Kläger behauptet, es seien keinerlei Untersuchungen bekannt, welche unter natürlichen Bedingungen den Aufstieg von Lachsen durch Borstenfischpässe belegten, vermag er hiermit den Planfeststellungsbeschluss nicht zu erschüttern. Bereits in dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012 heißt es zu diesem Einwand, es gebe insoweit bisher noch wenig Erfahrungswerte, wenngleich Borstenfischpässe sich in Laborversuchen bewährt hätten und fachlich als geeignete Alternative zum konventionellen Beckenfischpass, zum vertical-slot-Pass und zum Raugerinne-Beckenpass bewertet würden. Nicht zuletzt wegen der eingeschränkten Erfahrungswerte mit Borstenfischpässen unter natürlichen Bedingungen hat der Beklagte dem Kläger in dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss die Durchführung von Funktionskontrollen auf der Grundlage eines detaillierten Untersuchungskonzepts und mit Hilfe einer hierfür eigens einzurichtenden Fanganlage zur Auflage gemacht.
- 97
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, dass die Unklarheiten über die Wirksamkeit von Borstenfischpässen in der Natur nicht nur auf den vergleichsweise geringen Verbreitungsgrad solcher Anlagen, sondern auch auf Interessengegensätze zwischen den auf diesem Gebiet tätigen Wissenschaftlern und Ingenieuren zurückzuführen sei. Der hier geplante Fischpass und die beauflagten Funktionskontrollen würden dazu beitragen, die Wissenslücken zu schließen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe den Borstenfischpass geplant, weil sie diesen für wirksamer halte als einen klassischen Schlitzpass. Aus diesem Grund nehme sie den höheren Wartungsaufwand des Borstenfischpasses in Kauf.
- 98
Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses, die Fischaufstiegsmöglichkeiten würden durch den Borstenfischpass letztlich in einer Gesamtschau verbessert, trotz fehlender Erfahrungswerte mit Borstenfischpässen unter natürlichen Bedingungen für nachvollziehbar, schlüssig und fachlich fundiert und daher für rechtlich tragfähig. Für die Auswirkungsprognose zum jetzigen Zeitpunkt reichen die Annahmen des Beklagten auch insoweit ohne weiteres aus.
- 99
Auch wenn der Kläger des Weiteren behauptet, der Einstieg in den Fischpass sei für aufwandernde Fische schwierig, weil die Leitströmung durch die Turbinen der Wasserkraftanlage überlagert werde, erschüttert dies die Verschlechterungsprüfung in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht. Nach der Auflage 3.4.5 hat die Beigeladene die Funktionen der Fischaufstiegsanlagen im Betrieb der Wasserkraftanlage ganzjährig sicherzustellen und zu überprüfen. Wie die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 1. November 2017 zutreffend bemerkt, gehört hierzu auch, den vom Kläger geschilderten „Überlagerungseffekt“ abzumildern, indem sie bei nur teilweiser Auslastung des Kraftwerks nur die linke, unmittelbar neben dem Einstieg zu dem Fischpass gelegene Turbine betreibt. Erforderlichenfalls hat der Beklagte ein entsprechendes Turbinenmanagement durch eine nachträgliche konkretisierende Auflage durchzusetzen. Im Übrigen müssen aufwanderungswillige Fische auch derzeit gegebenenfalls zeit- und kraftaufwendig entlang des Wehres unter dem dort herrschenden hohen hydraulischen Druck nach einer Aufstiegsmöglichkeit suchen. Insgesamt hält der Senat daher die Prognose des Beklagten, die Aufstiegsmöglichkeiten würden durch die zweite Aufstiegsmöglichkeit insgesamt verbessert, auch unter Berücksichtigung des Überlagerungseffekts durch die Turbinenströmung am Einstieg zum Fischpass für rechtlich tragfähig.
- 100
Dasselbe gilt schließlich auch mit Blick auf die Behauptung des Klägers, der Ausstieg des Borstenfischpasses hätte im Oberwasser mindestens 5 m über dem Rechen positioniert werden müssen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung versichert, dass auch die Anordnung des Borstenfischpasses den DWA-Standards und dem derzeitigen Stand des Wissens und der Technik entspreche. Von einer Vorgabe, dass der Ausstieg von Fischpässen einen Abstand von fünf Metern zu einem zum Fischschutz angebrachten Rechen einhalten müsse, sei ihm nichts bekannt. Er sehe auch keinen sachlichen Grund hierfür. Der Beklagte hat diese Einschätzung bestätigt. Der Kläger hat dem nicht widersprochen und auch seine gegenläufigen Behauptungen hierzu nicht substantiiert. Die Einschätzung des Beklagten, die Fischaufstiegsmöglichkeiten an dem Wehr in B... würden insgesamt verbessert, vermag der Kläger daher auch insoweit nicht zu erschüttern.
- 101
Schließlich dringt der Kläger mit seinem Vorbringen, der Borstenfischpass drohe durch die Verlegung der Borstenbündel mit Treibgut seine hydraulischen Eigenschaften zu verlieren, nicht durch. In Ziffer 3.4.5 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2012 hat der Beklagte der Beigeladenen zur Auflage gemacht, Verlegungen des Borstenfischpasses jeweils unmittelbar zu beseitigen. An diese Auflage hat sich die Beigeladene zu halten; der Beklagte hat sie – erforderlichenfalls mit Verwaltungszwang – durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist hier davon auszugehen, dass es zu einer Verlegung der Borstenbündel mit Treibgut nicht kommen wird.
- 102
b)
- 103
Auch die Feststellungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu den morphologischen Veränderungen der Ausleitungsstrecke infolge der geringeren Beaufschlagung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials der unteren Lahn hat der Beklagte auch insoweit rechtsfehlerfrei verneint.
- 104
In dem Planfeststellungsergänzungsbeschluss heißt es hierzu, insgesamt ergebe sich eine recht einheitliche und anthropogen überprägte Tiefen- und Breitenvariation im Wasserkörper „untere Lahn“. Lediglich die Ausleitungsstrecken bei H..., N... und A... zeigten bezüglich der Tiefen- und Breitenvariation eine gewisse Varianz. In der Ausleitungsstrecke B... sei dieses Potenzial eingeschränkt auf Grund der nahegelegenen Stauhaltung N..., welche die Ausleitungsstrecke B... vollkommen einstaue. An Struktur und Substrat des Bodens werde es keine Veränderungen bezogen auf den Wasserkörper geben. Kleinräumig werde im Bereich der Ausleitungsstrecke eine vermehrte Geschiebeakkumulation bei bettbildenden Abflüssen erfolgen, die gegebenenfalls die Entstehung von Laichhabitaten in diesem Abschnitt fördere. Die Reduktion der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke führe auch zu einem geringeren Materialtransport. Durch die verringerte Fließgeschwindigkeit könne jedoch auch feineres Substrat sedimentieren und vor der Stauhaltung N... akkumulieren.
- 105
Der Kläger bringt hiergegen vor, es sei nicht plausibel, wenn der Beklagte davon ausgehe, dass die Abflussreduzierung zu Strukturaufwertungen in der Ausleitungsstrecke führen werde. Bei verlangsamter Fließgeschwindigkeit komme es zur Feinsedimentation in den durchflossenen Bereichen. Vorhandene Kieslückensysteme würden mit Feinsediment verlegt. Die Eignung der Ausleitungsstrecke als Laichhabitat werde hierdurch spürbar herabgesetzt, wobei die besondere Bedeutung der Ausleitungsstrecke als einziges Laichhabitat zwischen den Wehren B... und N... zu berücksichtigen sei. Wenn behauptet werde, in der Ausleitungsstrecke finde sich überhaupt kein Habitat für Kieslaicher, so stehe dies im Widerspruch zur Eingriffsanalyse der Beigeladenen, die von einer Korngröße von 5 bis 50 cm im Sohlsubstrat in dem betreffenden Bereich ausgehe.
- 106
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass die Abflussreduzierung prognostisch zur Aufwertung der Strukturen in der Ausleitungsstrecke führen werde. Die Ausleitungsstrecken von Wasserkraftwerken seien von ihren Strukturen her regelmäßig die wertvollsten Bereiche in erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern wie der unteren Lahn. Dies zeigten die Ausleitungsstrecken in H..., A... und N... beispielhaft.
- 107
Der Geschäftsführer der Beigeladenen ist dieser Einschätzung beigetreten. Auch er geht davon aus, dass die Abflussreduzierung zu einer Verbesserung der Strukturen in der Ausleitungsstrecke führen wird. Derzeit befinde sich in der Ausleitungsstrecke mit Sicherheit kein Habitat für Kieslaicher. Dafür sei der hydraulische Druck viel zu groß. Das Wasser dort werde derzeit wie durch eine Röhre gepresst. Er habe das Sohlsubstrat der Ausleitungsstrecke an solchen Stellen untersucht, die bei niedrigen Abflüssen trockenfielen, und dort nichts ökologisch Hochwertiges finden können, sondern nur einige größere Wasserbausteine. So seien auch die Angaben zu den Korngrößen in der Eingriffsanalyse zustande gekommen.
- 108
Nach alledem hält der Senat die Prognose des Beklagten, durch die Abflussreduzierung könne es in der Ausleitungsstrecke zu Strukturverbesserungen kommen, für nachvollziehbar, schlüssig und fachlich ausreichend untersetzt und damit für rechtlich unbedenklich, zumal diese Einschätzung auch durch die vorliegenden Lichtbilder der Ausleitungsstrecken in H..., A... und N... einerseits und der aktuellen Situation in B... andererseits belegt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte sich bei der Bemessung der verbleibenden Beaufschlagung für die Ausleitungsstrecke an die einschlägigen LAWA-Empfehlungen gehalten hat und mit einer Mindestbeaufschlagung von 7,6 cbm/sec deutlich über den ursprünglichen Vorschlag der Beigeladenen von 4,5 cbm/sec hinausgegangen ist. Auch dies spricht für eine ausreichende Beaufschlagung der Ausleitungsstrecke und gegen eine wesentliche Verschlechterung der dortigen hydromorphologischen Strukturen.
- 109
Selbst wenn man indes – dementgegen – mit dem Kläger von einer Verschlechterung der Struktur und des Sohlsubstrats der Ausleitungsstrecke ausginge, so läge hierin gleichwohl keine Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponente „Struktur und Substrat des Bodens“ der unteren Lahn.
- 110
Räumliche Bezugsgröße für die Verschlechterungsprüfung ist grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 – juris, Rdn. 506).
- 111
Die Ausleitungsstrecke der geplanten Wasserkraftanlage ist mit etwa 140 Metern – auch im Vergleich mit anderen Wasserkraftanlagen – sehr kurz, während der gesamte Wasserkörper “untere Lahn“ ungefähr 53 Kilometer misst. Schon diese Größenverhältnisse zeigen, dass es sich bei einer Verschlechterung der Struktur und des Sohlsubstrats der Ausleitungsstrecke nur um eine lokal begrenzte Veränderung ohne Auswirkungen auf den Gesamtwasserkörper handeln könnte. Hinzu kommt, dass die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Oberflächengewässerverordnung – OGewV – bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten nur unterstützend heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 – juris, Rdn. 506). Dass eine Verschlechterung der nur etwa 140 Meter langen Ausleitungsstrecke Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten oder gar das biologische Potenzial des Gesamtwasserkörpers „untere Lahn“ haben könnte, ist auch deshalb ausgeschlossen.
- 112
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Überlegungen des Klägers, welcher die Ausleitungsstrecke mit einem Gewässerabschnitt des Lebensraumtyps 3260 gleichsetzt und so ihre prägende Bedeutung für den Gesamtwasserkörper zu begründen sucht. Zum Lebensraumtyp 3260 gehören natürliche und naturnahe Fließgewässer von der Ebene bis ins Bergland mit flutender Wasserpflanzenvegetation oder flutenden Wassermoosen. Natürlicherweise weisen derartige Gewässer ein strukturreiches Profil mit ausgeprägter Tiefen- und Breitenvarianz sowie einen kleinräumigen Wechsel von strömungsberuhigten und schneller fließenden Abschnitten auf. Unabhängig von der Frage, ob Struktur und Substrat der Ausleitungsstrecke durch die Abflussreduzierung verbessert oder verschlechtert werden, ist die Lahn in B... danach von einer Einstufung in den Lebensraumtyp 3260 weit entfernt. Hierfür sprechen nicht nur die Lichtbilder aus dem Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 21. April 2017, sondern auch die plausiblen Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Lahn an der betreffenden Stelle beinahe vollständig eingestaut und auch ansonsten durch menschliche Eingriffe stark verändert ist. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.
- 113
Nach alledem hält der Senat auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der geplanten Wasserkraftanlage auf Struktur und Substrat der Ausleitungsstrecke – wie die Klägerbevollmächtigten es in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2017 angeregt hatten – nicht für erforderlich.
- 114
c)
- 115
Auch die Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind frei von Rechtsfehlern.
- 116
Zu den Temperaturverhältnissen etwa heißt es in dem Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 24. November 2016, durch die Stauhaltungen sei die untere Lahn im Vergleich zu natürlicherweise auftretenden Bedingungen wärmer. Das geplante Vorhaben werde die Temperaturverhältnisse des Wasserkörpers nicht beeinflussen. Kleinräumig sei im Bereich der Ausleitungsstrecke jedoch eine Temperaturerhöhung aufgrund der abnehmenden Fließgeschwindigkeit möglich.
- 117
Auch der Sauerstoffgehalt sei durch die Stauhaltungen negativ beeinflusst. Er sei geringer als unter natürlichen Bedingungen, werde aber durch die Wasserkraftanlage nicht beeinflusst. Durch den Betrieb der Wasserkraftanlage werde ein Teil des Wassers nicht mehr über das Wehr abgeführt, wodurch ein geringerer Sauerstoff-eintrag und auch eine geringere Entgasung bei Übersättigung von Inhaltsstoffen wie Methan und Sauerstoff erfolgten. Die Turbinen könnten jedoch sowohl zur Entgasung als auch zur Regulierung des Sauerstoffgehalts im Gewässer beitragen.
- 118
Diese Feststellungen hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht in rechtserheblicher Weise erschüttert. Er hat auch insoweit lediglich gefordert, das genaue Maß der Erwärmung des Wassers in der Ausleitungsstrecke zu berechnen und zu untersuchen, welche Auswirkungen die Verschlechterung für die biologischen Qualitätskomponenten im Oberflächenwasserkörper hat. Solcher weitergehenden Untersuchungen bzw. Erwägungen bedurfte es aus Sicht des Senats indes nicht. Denn die Feststellung, dass die dargestellten Verschlechterungen der Temperatur und des Sauerstoffgehalts in der Ausleitungsstrecke sich nicht auf die Verhältnisse des Gesamtwasserkörpers auswirken, ist auch ohne dies schon aufgrund der sehr geringen Länge der Ausleitungsstrecke im Vergleich zum Gesamtwasserkörper und zur Gesamtlänge aller Ausleitungsstrecken in der unteren Lahn ohne weiteres nachvollziehbar. Die Gefahr einer „Eutrophierung“ der Ausleitungsstrecke hat die Beigeladene in ihrer Eingriffsanalyse vom Dezember 2015 (dort S. 92 f.) wegen der hohen Mindestwassermenge und mit Blick auf die praktischen Erfahrungen mit vergleichbaren Ausleitungsstrecken rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Auch insoweit ist die Auswirkungsprognose des Beklagten daher nicht zu beanstanden.
- 119
d)
- 120
Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Verschlechterungsprüfung in dem angefochtenen Planfeststellungsbescheid greifen angesichts der eingangs aufgezeigten Maßstäbe und des Einschätzungsspielraums des Beklagten nicht durch. Obschon in vielen der hier betroffenen Bereiche ausgereifte wissenschaftliche Standardmethoden noch nicht zur Verfügung stehen und sich die Auswirkungen einer Vorhabenzulassung auf die für eine Verschlechterungsprüfung maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten nur schwer vorhersagen lassen, ist es dem Beklagten auf der Grundlage der mit hohem Aufwand betriebenen Vorarbeiten der Beigeladenen gelungen, eine nachvollziehbare, schlüssige und fachlich untersetzte Prognose der Auswirkungen der geplanten Wasserkraftanlage anzustellen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die hier inmitten stehende Qualitätskomponente Fischfauna. Ein Mehr an Ermittlung und Bewertung kann von Rechts wegen nicht verlangt werden. Die Einholung von Sachverständigengutachten hält der Senat hiernach nicht für erforderlich.
- 121
B.
- 122
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG.
- 123
Das Verbesserungsgebot stellt – ebenso wie das Verschlechterungsverbot – eine bei der Vorhabenzulassung zu beachtende bindende Vorgabe dar. Nicht jede Verschlechterung, welche den im einschlägigen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen zuwiderläuft, begründet indes gleichzeitig einen Verstoß gegen das Verbesserungsgebot, da ansonsten das Verschlechterungsverbot keine eigenständige Bedeutung hätte. Eine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot vielmehr nur, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie fristgerecht zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1/15 u.a. – juris, Rdn. 166).
- 124
Davon kann hier nicht die Rede sein. Die geplante Wasserkraftanlage schließt nicht aus, dass fristgerecht ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der unteren Lahn erreicht werden kann. Im Gegenteil unterstützt das Vorhaben die im International koordinierten Bewirtschaftungsplan 2015 für die internationale Flussgebietseinheit Rhein vorgesehenen Maßnahmen. So wird nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss etwa die aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit der Lahn an dem Wehr in B... durch den Borstenfischpass als zweite Fischaufstiegsanlage verbessert. Zudem besteht die begründete Erwartung, dass die Gewässermorphologie etwa in der Ausleitungstrecke sich verbessert. Gleichzeitig werden die Schäden für die Fischfauna im Rahmen des technisch Möglichen gering gehalten.
- 125
C.
- 126
Selbst wenn man indes – entgegen den vorstehenden Ausführungen – davon ausginge, dass die geplante Wasserkraftanlage das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand der unteren Lahn verschlechtert oder die Möglichkeit ausschließt, dass fristgerecht ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erreicht werden, so läge hierin kein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 WHG. Denn der Beklagte hat in dem Planfeststellungsergänzungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine vorsorgliche Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 Abs. 2 WHG bejaht.
- 127
Dem steht namentlich § 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht entgegen, dem zufolge Ausnahmen nach § 31 Abs. 2 WHG und die Gründe hierfür in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden müssen. § 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG erfordert zwingend nur eine nachträgliche Aufnahme. Vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses stehen weder das Ob des Ausbaus noch der konkrete Umfang der Gewässerbenutzungen fest. Ohne Kenntnis der konkreten Gewässerbenutzungen ist eine Einbeziehung des Vorhabens in die Bewirtschaftungsplanung indessen nicht abschließend möglich (vgl. BVerwG, 11. August 2016 – 7 A 1/15 – juris, Rdn. 166).
- 128
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 WHG sind erfüllt. Insbesondere ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der zu erwartende Nutzen der Wasserkraftanlage im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 WHG größer ist als der Nutzen, welchen die Erreichung der Bewirtschaftungsziele hat.
- 129
In dem Planfeststellungergänzungsbeschluss heißt es hierzu, durch die Reaktivierung der Wasserkraftnutzung am Standort B... werde eine jährliche Energiemenge von rund 3 Mio. kWh erzeugt, die etwa 1000 Haushalte mit Strom versorgen könne. Diese Energie kann ortsnah verwendet werden, da sich aufgrund der früheren industriellen Nutzung der Netzknoten B... in unmittelbarer Nähe befinde. Die Wasserkrafterzeugung könne so den Strom aus thermischen Anlagen wie Kohle- oder Atomkraftwerke ersetzen und trage damit zu einer Verringerung des Rohstoffverbrauches und der Vermeidung von Abfällen und Emissionen bei. Deutschland sei nach dem Atomausstieg auch auf die Gewinnung regenerativer Energien zur Versorgung der Bevölkerung mit Strom angewiesen. Dies geschieht neben der Gewinnung von Solarenergie auch durch Gewinnung von Energie aus der Wind- und Wasserkraft. Auch die Energiepolitik der Europäischen Union verfolge als Ziel, das Funktionieren des Energiemarktes sicherzustellen, die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen zu fördern, da die Nutzung dieser Energiequellen zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beitrage.
- 130
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass an der Nutzung erneuerbarer Energien wie der Wasserkraft ganz allgemein ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Nicht nur, dass durch Wasserkraft elektrische Energie weitgehend klimaneutral erzeugt werden kann. Anders als etwa Wind- oder Solarkraftanlagen liefert sie auch jederzeit regelbaren und damit grundlastfähigen Strom, der zur Ablösung namentlich fossiler Energieträger sowie der Atomkraft dringend erforderlich ist. Das besondere öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien wie der Wasserkraft kommt ferner in zahlreichen gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck, etwa in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f) Baugesetzbuch – BauGB –, § 1 Abs. 3 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG –, § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz – ROG – und § 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien – EEG 2017 –. Zudem ist die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen ausweislich des Art. 194 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – eines der Ziele der Energiepolitik der Europäischen Union.
- 131
Dieses schon allgemein gewichtige öffentliche Interesse an der Wasserkraft besteht für die hier in Rede stehende Wasserkraftanlage sogar in noch gesteigertem Maße. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Wasserkraftanlage an einer bereits bestehenden Querverbauung – dem Wehr in B... – errichtet werden soll. Das besondere öffentliche Interesse an solchen Wasserkraftanlagen kommt nicht nur in § 40 Abs. 4 EEG zum Ausdruck, sondern auch und viel mehr noch in § 35 Abs. 3 Satz 1 WHG, der von den zuständigen Behörden die Prüfung fordert, ob an bereits bestehenden Querverbauungen eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Hinzu kommt, dass die geplante Wasserkraftanlage – unstreitig – mit einem sehr modernen Fischschutz und einer sehr modernen, wenn auch noch nicht in jeder Hinsicht praxiserprobten Fischaufstiegsanlage ausgestattet ist und so zum Vorbild und zur Werbung für eine spätere Modernisierung namentlich der neun weiteren Wasserkraftanlagen an der unteren Lahn werden könnte. Gleichzeitig sorgen diese Anlagen dafür, dass die nachteiligen Umweltauswirkungen namentlich für die Fischfauna – welche dem Nutzen der Anlage für die nachhaltige Entwicklung in der Abwägung gegenüberstehen – so gering gehalten werden, wie dies nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik möglich ist.
- 132
Nach alledem ist der Beklagte in dem Planfeststellungsergänzungsbeschluss in rechtlich unbedenklicher Weise davon ausgegangen, dass der Nutzen der geplanten Wasserkraftanlage für eine nachhaltige Entwicklung den Nutzen, welchen die Erreichung der Bewirtschaftungsziele hat, hier im konkreten Fall überwiegt, auch wenn in der Literatur teilweise die Ausnahmefähigkeit kleiner Wasserkraftwerke in Zweifel gezogen wird (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 31 Rdn. 15).
- 133
Der Beklagte hat des Weiteren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ziele, die mit dem geplanten Wasserkraftwerk verfolgt werden, auch nicht durch andere geeignete Maßnahmen im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 WHG erreicht werden können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieselbe Menge Strom in B... orts- und verbrauchernah mit einer anderen, noch umweltschonenderen Wasserkraftanlage hergestellt werden könnte. Durch den geplanten Fischschutz und die weitere Fischaufstiegshilfe (Borstenfischpass) werden nach derzeitigem Stand der Wissenschaft und Technik alle Maßnahmen ergriffen, um die ansonsten bekannten nachteiligen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf den Gewässerzustand zu verringern.
- 134
Auch andere Arten der Energieerzeugung kommen nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht als Alternativen in Betracht. Von Kohle- oder Atomkraftwerken gehen nicht nur die allseits bekannten schädlichen Umwelteinwirkungen aus, sondern auch erhebliche Nachteile für Gewässer. Ihr Betrieb erfordert große Mengen Kühlwassers, die nicht selten Oberflächenwasserkörpern entnommen werden. Hierbei kommt es zu ähnlichen Schäden namentlich für die Fischfauna wie durch Wasserkraftanlagen. Mit Wind- oder Solarenergieanlagen lässt sich – anders als mit der geplanten Wasserkraftanlage – kein stetiger, grundlastfähiger Strom herstellen. Außerdem gehen namentlich von der Windkraft ebenfalls schädliche Umweltauswirkungen aus, etwa für die Vogelwelt.
- 135
Schließlich werden gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 WHG – insbesondere mit den Fischschutzvorkehrungen und dem Borstenfischpass als zweiter Fischaufstiegsanlage – alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand auszugleichen. Auch dies hat der Beklagte in dem Planfeststellungsergänzungsbeschluss zutreffend festgestellt.
- 136
Liegen somit alle Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 WHG vor, so kann der Kläger mit Erfolg auch nicht einwenden, der Beklagte habe die von der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen nicht hinreichend untersucht und daher schon keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Ausnahmeerteilung geschaffen. Schon der Beigeladene hat – zur Überzeugung des Senats – in seinen Antragsunterlagen die Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Umwelt mit hohem Aufwand und auf einem hohen wissenschaftlichen Niveau in jeder Hinsicht beleuchtet. Diese Untersuchungen hat der Beklagte durch eigene Fachbeamtinnen und Fachbeamte nochmals einer eingehenden Prüfung unterzogen. Ein „Mehr“ an Sachverhaltsermittlung kann von Rechts wegen nicht verlangt werden.
- 137
D.
- 138
Das Vorhaben verstößt des Weiteren nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
- 139
Der Verursacher eines Eingriffs ist danach verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Nach Satz 2 der Bestimmung sind Beeinträchtigungen vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff erfolgten Zwecke am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.
- 140
Solche vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind mit der geplanten Wasserkraftanlage nicht verbunden. Vor allem durch die geplanten Fischschutzanlagen, aber auch durch die zweite Fischaufstiegsanlage, den großzügig bemessenen Mindestabfluss für die Ausleitungsstrecke und weitere Maßnahmen werden die von der Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen auf ein nach dem derzeitigen Stand der Technik notwendiges Maß reduziert.
- 141
E.
- 142
Der angefochtene Planfeststellungsbescheid verletzt des Weiteren nicht das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, das unter anderem verbietet, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu beschädigen oder zu zerstören.
- 143
Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls welche besonders geschützten Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von der Wasserkraftanlage voraussichtlich betroffen sein werden.
- 144
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich vornehmlich anhand von Straßenbauvorhaben herausgebildet hat, ist der individuenbezogene Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen ohnehin erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und diese besonderen Risiken sich durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen. Das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren muss einen Risikobereich übersteigen, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um "unberührte Natur" handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen. Bei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, signifikant erhöht, darf daher nicht außer Acht gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefahr durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann; ein Nullrisiko ist nicht zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 – juris, Rdn. 466; auch Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9/15 – juris, Rdn. 141; jeweils m.w.N.).
- 145
Hiervon ausgehend liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor. Die von der Beigeladenen in ihrer Eingriffsanalyse und -bewertung vom Dezember 2015 errechneten Mortalitätsraten – welche der Beklagte geprüft und in den Planfeststellungsergänzungsbeschluss übernommen hat – sind für sämtliche Fischarten so gering, dass sie gegenüber den ohnehin sehr hohen Tötungsrisiken für Fische, insbesondere für Jungstadien in der Natur nicht maßgeblich ins Gewicht fallen. Von einer signifikanten Erhöhung der Schädigungsrisiken kann nicht gesprochen werden. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass durch die geplanten modernen Fischschutzmaßnahmen die mit der Wasserkraft andernfalls verbundenen Schädigungsrisiken deutlich abgemildert werden. Hinzu kommt, dass es sich bei der unteren Lahn nicht um ansonsten „unberührte Natur“ handelt, sondern um einen stark anthropogen überprägten, erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper. So gibt es an der unteren Lahn bereits heute neun weitere Wasserkraftanlagen mit teilweise erheblich schlechteren Fischschutzeinrichtungen und daher deutlich höheren Schädigungsraten als sie durch die geplante Wasserkraftanlage in B... zu erwarten sind.
- 146
F.
- 147
Der Kläger vermag weiterhin – wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2014 ausgeführt – nicht mit seiner Rüge einer Verletzung des § 15 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-Richtlinie – durchzudringen.
- 148
Nach Art. 15 FFH-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchst. a) genannten wildlebenden Tieren, wozu auch im Einzelnen genannte Fischarten zählen, den Gebrauch aller nichtselektiven Geräte zu verbieten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten, insbesondere den Gebrauch der in Anhang VI Buchst. a) genannten Fang- und Tötungsgeräte.
- 149
Auch wenn der darin enthaltene Katalog der nichtselektiven Geräte nur Regelbeispiele enthält, erschließt sich aus der Überschrift des Art. 15 FFH-Richtlinie (Fang und Transport) sowie dem Gesamtzusammenhang der im Einzelnen verbotenen Methoden und Mittel des Fangs und der Tötung (z.B. Gift und Sprengstoffe im Hinblick auf Fische; als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere, bestimmte Fallen, Armbrüste, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, Begasen oder Ausräuchern im Hinblick auf Säugetiere), dass die Bestimmung Regelungen über die Jagd bzw. die zulässigen Jagd- und Fangpraktiken enthält. Turbinenanlagen zur Wasserkraftnutzung sind hiervon nicht erfasst. Inwieweit die Norm einem Individualschutz dient und eine unmittelbare Anwendung wegen einer, wie der Kläger meint, nicht ordnungsgemäßen Umsetzung durch die natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Bundesländer geboten ist, kann deshalb dahinstehen.
- 150
G.
- 151
Schließlich begegnet auch die von dem Beklagten durchgeführte Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – keinen rechtlichen Bedenken.
- 152
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt hier in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsergänzungsbescheids vom 24. November 2016 geltenden Fassung. Nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 war der Beklagte zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verpflichtet. Im Rahmen dieser Vorprüfung war abzuschätzen, ob die geplante Wasserkraftanlage aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 3 UVPG war dabei auch zu beachten, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der Frage, ob Umweltauswirkungen erheblich sind, kommt es entscheidend auf die Maßstäbe des einschlägigen Fachrechts an.
- 153
Das Ergebnis der Vorprüfung – die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit – unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG muss der Senat prüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit beeinträchtigen. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 – juris, Rdn. 29).
- 154
Nach § 3c Satz 6 UVPG sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13/12 – juris).
- 155
Hiervon ausgehend begegnet die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung keinen rechtlichen Bedenken.
- 156
Die Vorprüfung ist gemäß den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden. Die Beigeladene hat bereits mit ihrem ursprünglichen wasserrechtlichen Antrag aus dem Februar 2012 eine ausführliche Vorlage für eine UVP-Vorprüfung anhand sämtlicher Kriterien der Anlage 2 zum UVPG eingereicht. Hiervon ausgehend hat der Beklagte im Rahmen einer summarischen Prüfung die jeweiligen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG angeführten Schutzgüter, die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern sowie die Auswirkungen auf vorhandene Schutzgebiete beleuchtet. Diese Prüfung und ihr Ergebnis, dass nämlich von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, sind in dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012 sowie in einem bei den Verwaltungsakten befindlichen Vermerk des Zentralreferats 31 der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 4. April 2012 dokumentiert.
- 157
Mit seinem Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat der Senat auf Mängel dieser UVP- Vorprüfung hingewiesen. Der Beklagte habe das Kriterium „Wasser“ nicht gemäß den Vorgaben des § 3c UVPG geprüft. In dem Planfeststellungsbeschluss würden bei „Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkung gemäß § 11 und 12 UVPG“ unter den Rubriken „Tiere und Pflanzen“ sowie „Wasser/Oberflächenwasser“ Auswirkungen auf die Fischfauna im Wesentlichen nur mit der Begründung verneint, negative Folgen würden durch die in der Planung vorgesehenen Maßnahmen zum Fischschutz ausgeschlossen bzw. minimiert. Diese Ausführungen griffen zu kurz, da der Beklagte die sich aus den §§ 35 und 27 WHG ergebenden Kriterien, die zugleich die Anforderungen an den Inhalt eine UVP-Vorprüfung mitbestimmten, nicht hinreichend in Rechnung gestellt und auf die (bloße) Erhaltung der Population als Maßstab abgestellt habe.
- 158
In dem daraufhin angestoßenen ergänzenden Verfahren hat der Beklagte seine UVP-Vorprüfung sodann auf der Grundlage der Eingriffsanalyse und -bewertung sowie des Entwurfs einer ergänzenden Vorprüfung der Beigeladenen und unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 – C-461/13 – in Bezug auf die biologische Qualitätskomponenten „Fischfauna“ ergänzt. Im Ergebnis stellt der Beklagte fest, dass auch für die Fischfauna keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Diese ergänzende Prüfung und ihr Ergebnis sind namentlich in einem Vermerk der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 27. Juli 2016 dokumentiert.
- 159
Nach alledem genügt die UVP-Vorprüfung des Beklagten allen rechtlichen Anforderungen. Ihr Ergebnis, dass durch die Wasserkraftanlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist namentlich mit Blick auf das bereits oben zum Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG Gesagte ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel.
- 160
Ein Mangel der UVP-Vorprüfung lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2017 – C-142/16 – (juris) zum Kohlekraftwerk M... herleiten.
- 161
Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie verstoßen, dass sie bei der Genehmigung der Errichtung des Kohlekraftwerks M... bei Hamburg keine korrekte und vollständige Verträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Nach der von den deutschen Behörden durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung beeinträchtige der Tod einzelner Exemplare der drei betroffenen, in Anhang II der Habitat-Richtlinie aufgeführten Fischarten im Zusammenhang mit der Kühlwasserentnahme des Kraftwerks in ihrem Wanderkorridor die Reproduktion dieser Arten in den geschützten Gebieten. Insbesondere bestehe nach der Verträglichkeitsprüfung für Langdistanzwanderfische wie Flussneunauge, Meerneunauge und Lachs ein hohes Risiko. Angesichts dieser Verträglichkeitsprüfung hätten die deutschen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie dem Projekt zur Errichtung des Kraftwerks nur zustimmen dürfen, wenn sie festgestellt hätten, dass dadurch die Gebiete als solche nicht beeinträchtigt werden.
- 162
Hieran anknüpfend behauptet der Kläger, Beklagter und Beigeladene könnten nicht darlegen, dass eine korrekte und vollständige Verträglichkeitsprüfung für Anhang II-Arten in den flussaufwärts liegenden FFH-Gebieten, namentlich in dem FFH-Gebiet „Lahnhänge“ durchgeführt worden sei. Deswegen sei nicht sicher auszuschließen, dass gegen die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie verstoßen werde. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger indes nicht durch. Ausweislich der von der Beigeladenen im ergänzten Verfahren vorgelegten „Ergänzenden Vorprüfung des Einzelfalls“ wurden im Rahmen der UVP-Vorprüfung sehr wohl auch die Auswirkungen der geplanten Wasserkraftanlage auf die FFH-Gebiete der oberen Lahn in den Blick genommen. Auf Seite 16 der besagten ergänzenden Vorprüfung heißt es hierzu, der Standort liege nicht in einem Natura 2000- bzw. FFH-Gebiet. Dennoch sei die Durchwanderbarkeit der Staustufe für diadrome Arten Voraussetzung für das Auffinden der FFH-Gebiete (Laich- und Aufwuchshabitate) der oberen Lahn. Mit dem Vorhaben werde erstmals die Durchgängigkeit an der Staustufe B... gemäß den Vorgaben des DWA-Merkblattes M-509 (8) hergestellt und derzeit gültige Kriterien für Fischwege zu Grunde gelegt. Zusätzlich werde die Funktionsfähigkeit der rauen Rampe erheblich verbessert. Der durchaus nicht gefahrlose Fischabstieg über das Wehr werde für einen Teil der abwandernden Fische durch die Abwanderung über den Turbinengraben mit anschließendem Fischschutz und Fischabstieg nach Gluch ersetzt. Die sehr geringen prognostizierten Mortalitätsquoten schlössen einen Eingriff in den Fischbestand auch für diadrome Arten aus. Der Lachssmolt sowie der Aal erführen einen nahezu vollständigen Schutz. Den Vermerk der Beigeladenen mit der „Ergänzenden Vorprüfung des Einzelfalls“ hat der Beklagte ausdrücklich zum Bestandteil des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses vom 24. November 2016 erklärt, so dass das Ergebnis der UVP-Vorprüfung auch insoweit ausreichend dokumentiert ist. Außerdem hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass die Auswirkungen auf die FFH-Gebiete an der oberen Lahn selbstverständlich auch Gegenstand der UVP-Vorprüfung des Beklagten gewesen seien.
- 163
Selbst wenn man indes – dementgegen – annähme, der Beklagte habe die Auswirkungen der Wasserkraftanlage auf die FFH-Gebiete am Oberlauf der Lahn nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geprüft, so folgt hieraus nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Denn eine Prüfung der Auswirkungen der geplanten Wasserkraftanlage auf die FFH-Gebiete an der oberen Lahn im Allgemeinen und auf das FFH-Gebiet „Lahnhänge“ im Besonderen war von Rechts wegen überhaupt nicht geboten, und zwar auch nicht mit Blick auf das oben zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Kohlekraftwerk M... Denn anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall, in dem die Behörde selbst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Gefährdung der Reproduktion von Fischarten in geschützten Gebieten flussaufwärts festgestellt hatte, liegt eine solche Gefährdung hier fern, ja sie erscheint nach derzeitiger Sachlage sogar als ausgeschlossen. Nicht nur, dass die Mortalitätsraten an der Wasserkraftanlage nicht zuletzt aufgrund der Fischschutzanlagen voraussichtlich sehr gering ausfallen werden. Die Durchgängigkeit der Lahn wird insbesondere durch den Bau einer zweiten Fischaufstiegsanlage voraussichtlich sogar verbessert. Hinzu kommt, dass das FFH-Gebiet „Lahnhänge“ und etwaige FFH-Gebiete an der oberen Lahn von B... aus hinter dem Wehr in D... liegen. Dieses ist mangels Fischaufstiegsanlage für Wanderfische derzeit noch vollständig undurchgängig. Unabhängig von der geplanten Wasserkraftanlage ist es Wanderfischen wie dem Lachs daher derzeit nicht möglich, aus eigener Kraft zu den Laichgründen im Oberlauf der Lahn durchzudringen. Eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten an der oberen Lahn im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie erscheint nach alledem von vornherein ausgeschlossen, so dass diesbezügliche Erwägungen auch nicht zum Gegenstand der UVP-Vorprüfung hätten gemacht werden müssen.
- 164
H.
- 165
Schließlich scheidet ein Aufhebungsanspruch unmittelbar aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie – aus. Der Kläger hat diesen Anspruch mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 geltend gemacht. Mit Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) wurde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Hinblick auf die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dem Urteil vom 7. November 2013 – C 72/12 – angepasst. Der Argumentation des Klägers ist damit der Boden entzogen. Außerdem liegt ein Fehler in der UVP-Vorprüfung jedenfalls nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mehr vor. Auch deshalb scheidet ein Aufhebungsanspruch aus Art. 11 UVP-Richtlinie aus.
- 166
K.
- 167
Auch im Übrigen begegnet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Klage durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.
- 168
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zurückzuweisen.
- 169
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 172 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 10 ZPO.
- 170
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 171
Beschluss
- 172
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 169]).
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(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
- 1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf - a)
die Umwelt insgesamt, - b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, - c)
die Freizeitnutzung, - d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung, - e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder - f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
- 2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.
(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.
(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.
(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.
(5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:
- 1.
Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden. - 2.
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:
- 1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür, - 2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, - 3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür, - 4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands, - 5.
eine Darstellung - a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen, - b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie - c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.
(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht
- 1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, - 2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung, - 3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:
- 1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür, - 2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, - 3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür, - 4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands, - 5.
eine Darstellung - a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen, - b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie - c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.
(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht
- 1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, - 2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung, - 3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.
(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.