Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2011 - 1 A 10417/11
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2011 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.
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Er ist Eigentümer des Grundstücks H...straße .. in L... (Flur ., Flurstück ..), das mit einem Gebäude bebaut ist, das einen zurzeit leerstehenden Geschäftsraum mit einer Nutzfläche von 90 m2 und 2 Wohnungen umfasst.
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Der Kläger beantragte am 18. September 2008 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen auf seinem Grundstück. Mit Bescheid vom 5. November 2008 erteilte die beklagte Baugenehmigungsbehörde dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit 8 Stellplätzen für PKW und lehnte die Erteilung der beantragten Genehmigung für 6 weitere Stellplätze ab. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (7 K 292/09.KO) hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 17. November 2009 zur Genehmigung von weiteren 6 Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In den Entscheidungsgründen war unter Anderem ausgeführt worden, dem Vorhaben des Klägers stünden keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Nach § 66 Abs. 3 LBauO beschränke sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, eine Prüfung des Bauordnungsrechts finde nicht statt.
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Mit Bescheid vom 08. Juli 2009 untersagte die Beklagte dem Kläger die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Stellplatzanlage, soweit die Anzahl der dort parkenden Pkw 8 Stellplätze überschreite. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Diese Nutzung übersteige die Anzahl der baulich genehmigten Stellplätze bzw. die Anzahl nach der Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen vom 20. August 2008 (StellPS) zulässigen Stellplätze.
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Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 wurde unter Anderem ausgeführt, die Nutzungsuntersagungsverfügung wegen der festgestellten Verstöße gegen die Stellplatzsatzung sei materiell legal.
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Mit seiner am 16. April 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Stellplatzsatzung der Beigeladenen sei unwirksam, da sich die Begrenzung der Stellplätze durch § 2 Abs. 2 der Satzung nicht auf abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Fälle beziehe, sondern das gesamte Gemeindegebiet treffe. Zwar würden geringfügige Teile des Gemeindegebietes aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen. Insoweit handele es sich aber um reine „Kosmetik“, die dazu dienen solle, dem Erfordernis des § 88 Abs. 3 LBauO Rechnung zu tragen. Im Übrigen sei zu bezweifeln, ob es tatsächlich städtebauliche Gründe gewesen seien, die bei dem Erlass der Stellplatzordnung im Vordergrund gestanden hätten. Offenbar habe die F... GmbH auf die Ortsgemeinde Druck ausgeübt mit dem Ziel, für eine ausreichende Auslastung der eigenen Flughafenstellplätze Sorge zu tragen. Das in den Verwaltungsvorgängen wiederholt angesprochene Ziel, L... nicht zu einem großen Parkplatz verkommen zu lassen, sei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Situation sei aber nicht so dramatisch, dass eine erhebliche Beschränkung der Schaffung von Stellplatzmöglichkeiten erforderlich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Grundstück sich in unmittelbarer Nähe zu gewerblich genutzten Grundstücken befinde, auf denen ohnehin im großen Umfang ein Fahrzeugverkehr und auch eine Stellplatznutzung stattfinde. Demgemäß mache die Beschränkung der zulässigen Anzahl von Stellplätzen in Bezug auf sein Grundstück keinen Sinn. Daher habe er Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung - deren Wirksamkeit unterstellt -; so dass die Nutzungsuntersagung keinen Bestand haben könne.
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Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Stellplatzsatzung sei durch erhebliche städtebauliche Belange gerechtfertigt. Ein weiteres Abwarten oder ein Dulden der Parkentwicklung würde zur Folge gehabt haben, dass die Gemeinde zu einem „Großparkplatz“ mutiert sei. Die Ortsgemeinde könne, wenn diese Entwicklung ungehemmt weiter gehen würde, sämtliche Bemühungen zur städtebaulichen Erneuerung des Dorfkerns aufgeben. Dem Bedürfnis nach einer gewerblichen Nutzung der Grundstücke sei dadurch Rechnung getragen worden, dass nicht ein generelles Stellplatzverbot erfolgt sei, sondern die Zulässigkeit insgesamt nur eingeschränkt worden sei. Diese eingeschränkte Nutzung halte sich dabei im Rahmen der Grundrechtsvorgaben. Ein weiteres Kriterium sei der Schutz der Nachtruhe bei der vorhandenen Wohnbebauung. Bei einer uneingeschränkten Nutzung der Parkplätze quasi in Mitten der dörflichen Wohnbebauung werde es zu erheblichen Ruhestörungen insbesondere in den frühen Morgenstunden aber auch spät in der Nacht kommen. Dies sei für die Anwohner unzumutbar. Insoweit sei auf das vorgelegte vom August 2008 und auf die Ergebnisse der von der Beklagten durchgeführten Zählung zu verweisen.
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 18. November 2010 die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 aufgehoben. In den Gründen dieser Entscheidung hieß es im Wesentlichen, die Stellplatzanlage sei materiell rechtmäßig, da sich die Stellplatzsatzung als unwirksam und damit nichtig erweise. Die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin sei nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO nicht gedeckt. Ausweislich des Inhalts der Stellplatzsatzung wie auch der Begründung sei beabsichtigt gewesen, eine Regelung zu treffen, die an das Tatbestandsmerkmal „abgegrenzte Teil des Gemeindegebietes“ habe anknüpfen sollen. Die nach § 88 Abs. 3 LBauO notwendige Begrenzung des Geltungsbereichs der Satzung sei aber nicht vorgenommen worden. Die Bestimmung eines abgegrenzten Teils eines Gemeindegebietes habe sich an inhaltlichen Kriterien zu orientieren, wenn dies die rechtlich geschützten Interessen von Grundstückseigentümern geböten. In einer solchen Fallgestaltung reiche es nicht aus, wesentlich auf den räumlichen Aspekt abzustellen, vielmehr seien bereits für die Abgrenzung – ungeachtet der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 88 Abs. 3 LBauO – rechtliche Kriterien wesentlich. Eine derartige Situation sei hier gegeben, da das Grundstück des Klägers in einem Teil von L... liege, der aufgrund seiner Prägung auch durch gewerbliche Nutzung das Verbot der Grundstücksnutzung für Mietstellplätze nicht rechtfertige. Da die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des klägerischen Grundstückes durch gewerbliche Nutzung geprägt werde, sei auch der Kläger zur gewerblichen Nutzung, wozu die Stellplatzvermietung gehöre, berechtigt. Diese durch die Eigentumsgarantie geschützte Position des Klägers und der Eigentümer der sonstigen im nördlichen Teil der Hauptstraße liegenden Grundstücke hätte bei der Begrenzung des Geltungsbereiches der Stellplatzsatzung durch eine Aussparung dieses Gemeindegebietsteils berücksichtigt werden müssen. Bei einer sachgerechten Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit dem Privatinteresse der Grundstückseigentümer müssten letztere im fraglichen Gemeindeteil eindeutig den Vorrang genießen. Das angegebene Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen freizuhalten könne im nördlichen Teil der H….straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzung nicht erreicht werden.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, mit der Stellplatzsatzung verfolge die Beigeladene gerade den Zweck, eine weitere unkontrollierte Veränderung des ungeplanten Gemeindegebietes zu verhindern. Besonders der Schutz des Wohnens spiele dabei eine entscheidende Rolle. Eine Gemeinde von 397 Einwohnern sei unbedingt darauf angewiesen, dass der Dorfkern dauerhaft für Wohnnutzung zur Verfügung stehe. Die Vernachlässigung von Wohnnutzung zugunsten der gewerblichen Nutzung werde langfristig zum Aussterben dörflicher Strukturen führen. Wenn die Aussage des Verwaltungsgerichts Bestand habe, dass L... keine Möglichkeit einer Eindämmung der ungewohnten Entwicklung mehr habe, dann bedeute dies eine ungehemmte Vergewerblichung des Dorfs und eine Verfestigung einer ungeordneten dörflichen Entwicklung, die letztlich auch eine Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit darstelle.
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Die Betrachtung des Verwaltungsgerichts konterkariere zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 3 LBauO. Es sei zu fragen, in welchen Fällen dann noch städtebauliche Gründe von Belang vorlägen, wenn bereits die „sektorale Vorprägung“ über die Entwicklung einer Kleingemeinde entscheide.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2010 aufzuheben.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, bei der Beantwortung der Frage, in welchen abgegrenzten Bereichen des Gemeindegebietes eine Beschränkung der Stellplatzzahl denkbar und möglich sei, müsse auch und vor allem der gewachsenen Gebietsstruktur Rechnung getragen werden. Wenn eine Stellplatznutzung von mehr als 8 Stellplätzen nach Bauplanungsrecht zulässig sei, dann könne dies nicht durch eine auf Landesrecht gestützte Stellplatzsatzung vereitelt oder deutlich erschwert werden. Wenn, wie hier, ein Grundstück in einem misch- oder kerngebietstypischen Bereich liege, dann lasse sich eine dort nach Bauplanungsrecht an sich zulässige Nutzung nicht über einen Stellplatzsatzung im Sinne der Ortsgemeinde korrigieren. Im Übrigen sei auf einen weiteren Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, den das Verwaltungsgericht bereits angesprochen habe. Das Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen, sei im nördlichen Teil der H...straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung überhaupt nicht mehr realisierbar. Bestätigt werde dies dadurch, dass für das in der Ortsmitte gelegene Hotel/Restaurant B... 60 Pkw-Stellplätze genehmigt worden seien. Dies passe nicht mit dem satzungsgemäß verfolgten Ziel zusammen, dass Ortsbild vor beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen.
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Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (2 Hefte Bauakten, 1 Heft Widerspruchsakten, 1 Heft Planentstehungsakten) und aus dem Inhalt der Gerichtsakte 7 K 292/09.KO.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 08. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 abweisen müssen.
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Die mit der Klage angegriffene Nutzungsuntersagungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Verfügung nach § 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind (1.). Insbesondere hält sich die Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen vom 20. August 2008 - StellplS - im Rahmen der gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die ihrerseits mit höherrangigen Recht vereinbar ist (2.); sie ist auch ansonsten wirksam ergangen (3.).
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1. Gemäß § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hier verstößt die Nutzung der klägerischen Stellplatzanlage insoweit gegen die Stellplatzsatzung der Beigeladenen, als mehr als 8 Pkw-Stellplätze genutzt werden. Die Anlage und die Nutzung der darüber hinausgehenden Stellplätze widersprechen der Stellplatzsatzung der Beigeladenen. Gemäß § 2 Abs. 1 StellplS i.V.m. der Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit für Stellplätze für Kraftfahrzeuge - StellplatzVV - ist zunächst davon auszugehen, dass für Läden ein Stellplatz je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden zulässig sind. Im Hinblick darauf, dass sich auf dem Grundstück des Klägers ein zurzeit leerstehender Geschäfts- und Ladenraum mit einer Nutzfläche von 90 m² befindet, hat die Beklagte insoweit einen Stellplatzbedarf von einem Platz je 30 m² Nutzfläche, mithin 3 Stellplätze errechnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Grundstück zusätzlich mit zwei Wohnungen bebaut ist, war gemäß § 2 Abs. 2 StellplS, wonach je 2-Familienhaus bis zu 5 Stellplätze zulässig sind, ein Bedarf von weiteren 5 Stellplätzen anzuerkennen. Die mit 8 Plätzen berechnete Gesamtzahl der für das Grundstück des Klägers zulässigen Stellplätze entspricht damit, was im Übrigen auch durch den Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, der Regelung der Stellplatzsatzung.
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Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht, wovon offenbar der Kläger ausgeht, deshalb rechtswidrig, weil offensichtlich eine Ausnahme gemäß § 69 LBauO zu erteilen wäre. Woraus sich die Sondersituation ergeben sollte, die eine Ausnahme von der Begrenzung Zahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers rechtfertigen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die Beklagte die Zahl der zulässigen Stellplätze insofern großzügig bemessen, als sie den Umstand, dass das Ladenlokal seit längerer Zeit leersteht nicht berücksichtigt hat. Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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2. Die Regelung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO, mit der die Gemeinde ermächtigt wird, für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen einzuschränken, soweit städtebauliche Gründe dies erfordern, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (a.); die von der Beigeladenen erlassene Stellplatzsatzung hält sich auch im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung (b.).
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a. § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO verstößt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht gegen die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das „Bodenrecht“ fällt als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Davon hat der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht (grundlegend BVerfGE 3, 407). Dem Landesgesetzgeber verbleibt daher nach der Grundregel der Art. 30, 70 Abs. 1 GG nur die Regelungskompetenz für das Bauordnungsrecht. Zur Regelungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht gehören daher einerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, die Verunstaltungsabwehr und gestalterische Vorschriften mit dem Zweck, das Ortsbild zu erhalten oder umzugestalten (BVerwG vom 10. Juli 1997 NVwZ-RR 1998, 486).
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Allerdings kann insbesondere die Ortsbildgestaltung sowohl bauplanungsrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Regelungen ermöglichen oder erforderlich machen (BVerwG vom 10. Juli 1997, NVwZ-RR 1998, 486). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nämlich die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach „Regelungsgegenstand“ oder „Zielsetzung“ dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 983; NVwZ 1994, 1010; BRS 25, Nr.127). Auch hinsichtlich der hier in den Blick zu nehmenden Begrenzung der Möglichkeit auf einem Grundstück Stellplätze anzulegen, liegt ein solcher Fall einer nahezu parallelen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeit vor : Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 1 BauGB kann die Gemeinde im Bebauungsplan Regelungen zu Flächen für Stellplätze treffen und gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO insbesondere festsetzen, dass „…Stellplätze …nur in beschränk- tem Umfang zulässig sind, …“. § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO bestimmt da-gegen, dass die Gemeinden „,…die Herstellung von Stellplätzen….einschränken (können) …soweit städtebauliche Gründe dies erfordern.“. Gegenstand und Zielsetzung dieser beiden Instrumentarien sind aber nicht notwendig identisch. Während im Bebauungsplan die Freihaltung bestimmter Flächen eines Grundstücks oder allgemein die Sicherung einer bestimmten Gebietsstruktur angestrebt wird - etwa zur Sicherung der Wohnruhe oder der Qualität des Wohnumfeldes -, oder zumindest Bestandteilen des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen einer Regelung unterworfen werden, stehen bei der bauordnungsrechtlichen Begrenzung der Stellplätze die Abwehr von Verunstaltungen und die Wahrung ästhetischer Belange im Vordergrund. Das in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO enthaltene Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Gründe ist daher bundesrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass hier nicht die der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogene städtebauliche Ordnung i.S. des § 8 Abs. 1 BauGB angesprochen ist, sondern die in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBauO geregelte Pflicht des Grundstückseigentümers und Bauherrn näher ausgestaltet werden soll, wonach bauliche Anlagen - damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBauO auch Stellplätze- mit Ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, dass sie u. A. das Straßen -, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.
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b. Die Stellplatzsatzung der Beigeladenen hält sich im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO ausgesprochenen Ermächtigung, da mit ihr die Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch eine übermäßige Nutzung der Grundstücke durch PKW-Stellplätze abgewehrt werden soll. Ausweislich des Inhalts der Begründung zur Stellplatzsatzung war Ausgangspunkt der Überlegungen der Beigeladenen, dass das Entstehen größerer und kleinere Parkplätze drohe,
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„…die das Ortsbild erheblich beeinträchtigen…“,
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dass die
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„…derzeit insgesamt 520 gewerblich genutzten Stellplätze…zusammen mit den dazugehörigen Hinweisschildern erhebliche negative Auswirkungen auf die …Ortstruktur (Ortsbild).“
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hätten (vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3) und dass
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„…das Ortsbild…in unverträglichem Ausmaß belastet wird.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3).
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Dementsprechend war als Zweck der Stellplatzsatzung angeführt worden,
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„…das Ortsbild von L... nachhaltig zu schützen, ohne jedoch die besondere Situation am Flughafen zu ignorieren.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 5).
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Dass hier die Vorstellung im Vordergrund stand, gegen die Veränderungen des Ortsbildes durch das übermäßige Parken vorgehen zu müssen, folgt auch aus den Erwägungen,
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„…das Missverhältnis durch teilweise bereits entstandene illegale Stellplatzanlagen insbesondere zur Vermietung an Flughafennutzer… nicht weiter ausufern zu lassen“ und „…dass der Ort…nicht zu einem großen Parkplatz verkommen…“ solle (vgl. Protokoll der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 20. August 2008, Bl. A 156).
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Zwar wird unter Nr. 5 der Begründung zur Stellplatzsatzung auch erwähnt,
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„…dass…durch das massive Mietparken…die Lebens- und Wohnqualität erheblich sinkt.“,
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was auch auf eine im Rahmen einer Stellplatzsatzung unzulässige bodenrechtliche Zielsetzung hindeuten könnte. Dazu heißt es jedoch unter Nr. 6. der Begründung zur Stellplatzsatzung weiter, die Aussagen zu Lärmimmissionen seien
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„…als Begründung zur Satzung kaum von Relevanz…“,
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Dass mit der Stellplatzsatzung Zwecke der Lärmreduzierung oder der Verbesserung der Wohnqualität nicht oder nur im Sinne eines Nebeneffekts verfolgt werden, zeigen letztlich auch die Regelungen des § 2 Abs. 1, 2 StellplS selbst. Die danach zulässige Zahl der Stellplätze - für das Grundstück des Klägers 8, für ein Einfamilienhaus 4 Plätze etc. - ist nämlich immer noch derart hoch, dass von dieser Begrenzung eine spürbare Verbesserung der Wohnqualität nicht erwartet werden kann. Die vorgenommene moderate Begrenzung zeigt vielmehr, dass es der Beigeladenen nur darum ging, bei grundsätzlicher Duldung der Vermietung von Grundstücksflächen als Parkplätze lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild durch eine „Deckelung“ der Zahl der Stellplätze abzuwehren.
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c. Die Stellplatzsatzung hält sich auch insoweit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO als dort vorgesehen ist, dass eine Stellplatzsatzung nur für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden darf. Dazu, wie das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ zu verstehen ist, hatte der Senat bisher noch nicht Stellung genommen. Allerdings geht der Senat bzgl. der in § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO und in den Vorgängervorschriften enthaltenen Wortfolge „...in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes ...“ in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gestalterische Absicht, die mit dem Erlass der Satzung verfolgt wird, gebietsspezifisch sein muss. Gegenstand der Festsetzungen müssen Besonderheiten sein, die gerade für das von der Satzung erfasste Gebiet charakteristisch sind. Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom 23. Oktober 1997, 1 C 12163/96.OVG; vom 11. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom 1. Oktober 2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381). Diese Überlegungen, an denen der Senat festhält, gelten auch für § 88 Abs. 3 LBauO. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ beinhaltet ebenso wie in § 88 Abs.1 Nr.1 LBauO das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ eine Einschränkung der Ermächtigung: Örtliche Bauvorschriften der in den Nrn. 1 bis 4 des § 88 Abs. 3 LBauO genannten Art dürfen nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden. Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung nach dem Willen des Gesetzgebers, anders als etwa bei § 88 Abs.1 Nrn. 2, 3 und 5 - 8 LBauO, nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277). Es muss vielmehr einteilgebietsspezifisches Konzept verfolgt werden.
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Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Beachtung der Ermächtigungsgrundlage die Auffassung vertreten hat, dass die Begrenzung des Geltungsbereichs einer Satzung nicht nur rein räumlich zu verstehen sei und sich die Abgrenzung des Gebietes etwa anhand seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat nicht uneingeschränkt. Insoweit muss zwischen der Reichweite der gesetzlichen Satzungsermächtigung des § 88 Abs. 3 LBauO einerseits und der Bestimmung des Geltungsbereichs der Satzung andererseits unterschieden werden. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“ des § 88 Abs. 3 LBauO verlangt nur, dass mit den Nrn. 1 bis 4 angesprochenen Regelungsmöglichkeiten ein teilgebietsspezifisches Konzept verfolgt wird. Liegt der Satzung ein solches teilgebietsspezifisches Konzept zugrunde, kann der Gemeinde nicht vorgehalten werden, sie überschreite den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorgegeben Rahmen. Für die Forderung, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals die Gebietsqualität zu berücksichtigen findet sich im Gesetz keine Grundlage. Auf die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit die Gebietsqualität bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung von Bedeutung sein kann, wird im Rahmen der Überprüfung der Abwägung noch einzugehen sein.
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Das danach erforderliche nachvollziehbare gestalterische Konzept für ein bestimmtes Gemeindeteilgebiet liegt aber hier zweifellos vor. Wie sich aus den vorliegenden Karten ergibt, wird von der Stellplatzsatzung der Ortskern der Ortsgemeinde L... erfasst, während größere Teile der Gemeinde etwa der Bereich südlich des Wasserweges, die Bebauung am Schillerweg und insbesondere die gesamte westlich und nördlich des Plangebietes gelegene Fläche hin zum Flughafengelände nicht dem Geltungsbereich der Satzung unterfallen. Nur für diesen Bereich verfolgt die Beigeladene Ihr Konzept der Begrenzung des Mietparkens.
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3. Die Stellplatzsatzung ist gemäß § 88 Abs. 5 LBauO i.V.m. § 24 GemO ordnungsgemäß zustande gekommen. Inhalt und räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung beruhen auf einer Abwägung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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a. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte planerische Abwägungsgebot auf die hier in Rede stehenden Gestaltungssatzungen nicht anwendbar ist. Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO zwar auf einige Vorschriften des BauGB Bezug nimmt, nicht aber auf § 1 BauGB (OVG RP, Urteile vom 1. Oktober 2008, 1 A 19362/08.OVG, AS 36,381; vom 14. September 2005, 8 C 10317/05.OVG und vom 11. März 1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899). Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 05. August 1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23. Oktober1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP und vom 1. Oktober 2008, a.a.O.).
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b. Diesen Anforderungen genügt die hier angegriffene Begrenzung der Zahl der auf den einzelnen Grundstücken zulässigen Stellplätze. Soweit zunächst das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass sich die Abgrenzung des Gebietes etwa an seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat auch hier nicht uneingeschränkt. Da für die Abgrenzung des Gebietes und für das Maß der Begrenzung der Zahl der Stellplätze das von der Gemeinde verfolgte gestalterische Konzept maßgeblich sein muss, ist die vom Verwaltungsgericht angemahnte Orientierung an der Gebietsqualität zumindest nur sehr begrenzt möglich: Eine Begrenzung der Zahl der Stellplätze mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung würde nämlich die Ausrichtung an dem gestalterischen Konzept aufgeben und zu einer Regelung mit bodenrechtlicher Qualität im Sinne einer Gebietserhaltung überleiten, die nicht durch eine Stellplatzsatzung, sondern nur durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Zutreffend sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts aber insofern, als im Rahmen der Abwägung die abwägungserheblichen Belange zutreffend erfasst und gewichtet werden müssen. Schon mit Blick auf die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 3 BauNVO kommt aber der Deckelung der Zahl der zulässigen Stellplätze für den Eigentümer eines Grundstück in einem Allgemeinen Wohngebiet ein anderes Gewicht zu, als für die Eigentümer von Grundstücken in einem Misch- oder Gewerbegebiet.
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c. Die Beigeladenen haben die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und die rechtliche Ausgangslage, in der sich die Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Grundstücke befinden, zutreffend gewürdigt. Wie sich aus der Begründung zur Stellplatzsatzung (Nr.3) ergibt, ist sie davon ausgegangen, dass „…die Ortslage…als gemischte Baufläche zu betrachten…“ sei und hat die „“...privatwirtschaftlichen Interessen der Parkplatzbetreiber…“ (Nrn. 4 und 5 der Begründung) berücksichtigt. Wie sich aus dem Vermerk vom 06. März 2008 ergibt, ist, was ohnehin auf der Hand liegt, auch ausdrücklich angesprochen worden, dass sich für die Grundstückseigentümer „…durch das Vermieten von Parkplätzen eine willkommene Möglichkeit einer zusätzlichen Einnahmequelle.“ ergebe (Bl. A 0025 der Planaufstellungsakten).
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Auch die Probleme, denen mit der Stellplatzsatzung entgegengewirkt werden soll, hat die Beigeladen zutreffend erfasst und bewertet. Dass infolge der Nähe zum Flugplatz Frankfurt-Hahn auf vielen Grundstücken im Ortskern Stellplätze für Fluggäste entstanden sind, wird auch vom Kläger nicht geleugnet. Anhand der vorliegenden Pläne und Fotos lässt sich erkennen, dass die Zahl der geparkten PKW ein Ausmaß erreicht hat, das über die Zustände in einer durchschnittlichen anderen ländlichen Gemeinde weit hinausgeht. Die Zielsetzung, dass die Ortsgemeinde L... „nicht zu einem großen Parkplatz“ verkommen soll, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr hält sich dieser Gestaltungszweck im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO der Beigeladenen eingeräumten Satzungsermessens.
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Daher könnte die von der Beigeladenen angestellte Abwägung nur dann rechtsfehlerhaft sein, wenn der Ausgleich der sich gegenüberstehenden Belange in einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarenden Art und Weise vorgenommen worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anlage von Mietstellplätzen auf den Grundstücken im Satzungsgebiet nicht gänzlich verboten, sondern nur eingeschränkt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 StellplS wird nämlich die Zahl der Stellplätzen nur derart begrenzt, dass den Eigentümern die Möglichkeit belassen wird, über den durch die Grundstücksnutzung selbst veranlassten Bedarf hinaus weitere Stellplätze (etwa bei einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus jeweils 2 Plätze zusätzlich zur Zahl der notwendigen Stellplätze) anzulegen. Die durch die Stellplatzsatzung ausgesprochene Begrenzung setzt erst bei einer darüberhinausgehenden Nutzung an. Da die Bestimmungen der Stellplatzsatzung ohnehin nicht für Stellplätze gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung schon bestandskräftig genehmigt oder zulässigerweise betrieben worden waren, wird durch die Stellplatzsatzung somit lediglich für die Zukunft die Möglichkeit der Neuausweisung von Mietstellplätzen über das angesprochene Maß hinaus begrenzt. Dies überschreitet nicht den Rahmen einer zulässigen, der Bedeutung des privaten Eigentums hinreichend Rechnung tragenden Gestaltungsmaßnahme, zumal die Errichtung von Garagen keiner Begrenzung unterworfen wird. Insbesondere kann der mit der Festsetzung verfolgte Gestaltungszweck bei weitergehender Schonung der Interessen der betroffenen Eigentümer nicht erreicht werden.
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Anderes folgt auch nicht auch der Überlegung des Klägers, das Ortsbild sei durch Parkplätze bereits derart beeinträchtigt, das das gestalterische Ziel nicht erreicht werden könne. Die Gemeinde ist nämlich nicht verpflichtet, gestalterische Vorstellungen aufzugeben, weil eine Fehlentwicklung bereits eingetreten ist. Es ist ihr vielmehr überlassen, Fehlentwicklungen anzuhalten, zu begrenzen und, soweit als möglich - etwa anlässlich wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen -, umzukehren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 2 und 52 Abs. 2 GKG).
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
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einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
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die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
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die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
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die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
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eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
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die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.