Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1016/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1I.
2Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur , Flurstück in Q. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „D 111 Auf der I. “, den der Rat der Stadt Q. am 3. Februar 1983 als Satzung beschlossen hat. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück des Antragstellers ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Beigeladene beantragte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Typ Enercon E-92) mit einer Nabenhöhe von 138,38 Metern, einem Rotordurchmesser von 92 Metern (Gesamthöhe 184,38 Meter) und einer Nennleistung von 2.350 kW auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück . Der Standort der geplanten ‑ und noch nicht errichteten - Windenergieanlage liegt in südwestlicher Richtung etwa 1.650 Meter von dem Wohnhaus des Antragstellers entfernt.
3Unter dem 15. Januar 2015 zog der Antragsgegner den Antragsteller zum Genehmigungsverfahren hinzu. Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen. Der Antragsteller erhob gegen die Genehmigung am 6. März 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Auf den Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner unter dem 18. März 2015 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
4Der Antragsteller hat am 28. April 2015 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 18. August 2015 insoweit wiederhergestellt, als sie sich auf den Betrieb der Windenergieanlage bezieht. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Betriebs der Anlage gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Beigeladenen aus. Die Genehmigung vom 4. Februar 2015 stelle sich im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung in Bezug auf subjektive Rechte des Antragstellers nicht in jeder Hinsicht als rechtmäßig dar. Auf der Grundlage des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachtens könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller durch die genehmigte Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werde. Das Gutachten liege nicht „auf der sicheren Seite“, weil seine Aussagekraft durch eine vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014, die sich zur Anwendung des so genannten „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 bei hohen Windenergieanlagen verhält, in Frage gestellt werde. Das schalltechnische Gutachten berechne für die Immissionspunkte IP K, IP O und IP P, zwischen denen das Grundstück des Antragstellers liege, eine Gesamtbelastung von 41,2 dB(A), 39,4 dB(A) bzw. 39,1 dB(A). Es sei davon auszugehen, dass sowohl der Berechnung der Vorbelastung als auch der Zusatzbelastung Bodendämpfungswerte von Agr > 0 zugrundelägen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Wohngrundstück des Antragstellers Lärmimmissionen über dem zulässigen Richtwert von 40 dB(A) bzw. - nach Maßgabe von Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm - 41 dB(A) ausgesetzt sein werde.
5Hinsichtlich der Errichtung der Anlage gehe die Interessenabwägung demgegenüber zu Lasten des Antragstellers aus. Etwaige Verstöße gegen den Flächennutzungsplan (Höhenbegrenzung; „Windindustrialisierung“ des Ortsteils E. ) könne der Antragsteller nicht rügen, weil der Flächennutzungsplan keine nachbarschützende Rechte vermittle. Auch verstoße die Anlage nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Angesichts des Abstands zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Anlage sei eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben. Der Antragsteller sei auch keinen schädlichen Umweltauswirkungen durch Infraschall ausgesetzt. Schließlich bestehe kein Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Die hier erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit sei durchgeführt worden und nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG nicht zu beanstanden.
6Gegen den Beschluss haben der Antragsteller am 28. August 2015, der Antragsgegner am 1. September 2015 und die Beigeladene am 2. September 2015 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auch in Bezug auf die Errichtung der genehmigten Windenergieanlage. Der Antragsgegner und die Beigeladene wollen erreichen, dass der Antrag insgesamt abgelehnt wird.
7II.
8Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verfahren 11 K 692/15 (VG Minden) erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage Typ Enercon E-92 mit einer Nabenhöhe von 138,38 Metern, einem Rotordurchmesser von 92 Metern (Gesamthöhe 184,38 Meter) und einer Nennleistung von 2.350 kW auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück , hinsichtlich des Betriebs der Anlage zu Unrecht stattgegeben. Die hiergegen fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Annahmen des Verwaltungsgerichts zwar nicht mit Blick auf die Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrags des Antragstellers (dazu 1.), wohl aber mit Blick auf dessen Begründetheit durchgreifend in Frage (dazu 2.).
9Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Übrigen zu Recht abgelehnt. Die hiergegen fristgerecht vorgebrachten Gründe stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei - von der Lärmproblematik abgesehen - voraussichtlich rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage (dazu 3.).
10Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zukommt (dazu 4.).
111. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Bedenken; insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die erhobene Klage nicht deshalb unzulässig sein dürfte, weil der Antragsteller in der Klageschrift vom 6. März 2015 das „Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kreis Q. , Umweltamt“ als Beklagten bezeichnet hat. Der vom Antragsgegner hierzu zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2015 (4 CN 2.15) steht dem nicht entgegen.
12Auch eine Parteibezeichnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Auslegung zugänglich, sofern sie - wie hier - uneindeutig und damit grundsätzlich auslegungsfähig ist. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen.
13Vgl. nur Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 82 Rn. 8 m.w.N.
14Danach ist auch aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft, dass die Klage von Anfang an gegen den Antragsgegner und nicht gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet war. Der Klage war der angefochtene Genehmigungsbescheid des Antragsgegners beigefügt. Die Nennung des Landes Nordrhein-Westfalen stellt nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ersichtlich ein Versehen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dar. Sein Schriftsatz vom 17. März 2015 steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der Antragsteller hat darin ausdrücklich bestätigt, dass sich die Klage gegen den Antragsgegner richtet und die Rubrumsberichtigung mithin zu Recht erfolgt ist. Dass er weiterhin irrtümlich annahm, der Kreis werde als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig, ändert daran nichts.
152. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Februar 2015 subjektive Rechte des Antragstellers verletze, weil auf der Grundlage des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachtens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller durch die genehmigte Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die Immissionsprognose auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens der s. GmbH & Co. KG vom 10. Oktober 2014 (Beiakte Heft 5, Register 9) nebst Ergänzung vom 8. Juni 2015 (vgl. Bl. 120 der Gerichtsakte) unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen der J. GmbH vom 17. September und 8. Oktober 2015 (vgl. Bl. 316 bis 323 der Gerichtsakte) bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung „auf der sicheren Seite“ (dazu a). Ihre Aussagekraft wird durch die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „V. -Studie 2014“), die sich zur Anwendung des so genannten „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 bei hohen Windenergieanlagen verhält, nicht durchgreifend in Frage gestellt (dazu b).
16a) Auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen der s. GmbH & Co. KG sowie der ergänzenden Stellungnahmen der J. GmbH vom 17. September und 8. Oktober 2015 bestehen keine im vorliegenden Eilverfahren beachtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der für das Wohngrundstück des Antragstellers maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts dort durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage überschritten wird.
17Einer näheren Betrachtung bedarf dies lediglich für die Nachtzeit, da für die Tagzeit angesichts des um 15 dB(A) höheren Immissionsrichtwerts Überschreitungen auch unter Berücksichtigung des dann zugrunde zu legenden Betriebs mit einer uneingeschränkten Leistung von 2.350 kW auszuschließen sein dürften, wenn die Immissionswerte nachts eingehalten werden.
18Dabei dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass das Wohnhaus des Antragstellers in dem - zu erweiternden - Einwirkungsbereich der Windenergieanlage liegt, obwohl die dort zu erwartende Zusatzbelastung durch diese Anlage mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Bei einer - wie hier - sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung kann es auch außerhalb des durch Nr. 2.2 TA Lärm schematisch umschriebenen Einwirkungsbereichs zu einer Pegelerhöhung und Überschreitung des Immissionsrichtwertes durch die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB und damit zu einer schädlichen Umwelteinwirkung kommen. Dem dürfte - in gesetzeskonformer Anwendung der TA Lärm - durch die Zugrundelegung eines erweiterten Einwirkungsbereichs Rechnung zu tragen sein.
19Vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus (Hrsg.), Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, § 6 BImSchVwV (TA Lärm) , Rn. 21; Agatz, Windenergie-Handbuch, 12. Ausgabe 2015, S. 79.
20Das schalltechnische Gutachten ist auf der Grundlage der TA Lärm sowie des „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm) erstellt worden. Es enthält - unter anderem - Berechnungen für die Immissionspunkte (IP) O WA und O1 WA, die einen gewissen Anhalt für die am - ursprünglich nicht gesondert betrachteten - Wohngrundstück des Antragstellers zu erwartenden Schallimmissionen bieten können. Die als Fläche dargestellten Immissionspunkte IP O WA und IP O1 WA befinden sich wie das Wohngrundstück des Antragstellers im Ortsteil E. und decken in etwa den nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „D 111 Auf der I. “ der Stadt Q. ab, in dem auch das Wohngrundstück des Antragstellers liegt. Der kürzeste Abstand des IP O WA zur streitbefangenen Windenergieanlage beträgt ausweislich des schalltechnischen Gutachtens 1.649 Meter (vgl. Seite 17 des Gutachtens, Beiakte Heft 5, Register 9). Den Abstand zwischen der streitbefangenen Windenergieanlage und dem Wohnhaus des Antragstellers bemessen die Gutachter in ihrer ergänzenden und vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (vgl. Bl. 120 der Gerichtsakte) auf 1.652 Meter. Für den IP O WA berechnet das schalltechnische Gutachten eine Gesamtbelastung von 39,4 dB(A). Die Gesamtbelastung liegt damit 0,6 dB(A) unter dem für die Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwert.
21In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 2015 berechnet die J. GmbH für den hier konkret maßgeblichen Immissionsort, das Wohnhaus des Antragstellers, eine Gesamtbelastung von 38,5 dB(A). Dadurch wird die voraussichtliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte nunmehr mit einer im vorliegenden summarischen Verfahren hinreichenden Sicherheit bestätigt.
22b) Die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „V. -Studie 2014“), auf die der Antragsteller sich beruft, begründet an dieser Prognose keine durchgreifenden Zweifel. Dieser Bericht kommt zwar zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das - auch hier angewandte - alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt. Aufgrund des bisher erreichten Erkenntnisstands ist jedoch - zumal im gerichtlichen Eilverfahren - nicht davon auszugehen, dass das genannte Verfahren durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und nach dem „alternativen Verfahren“ erstellte Schallimmissionsprognosen nicht mehr verwertbar wären. Ungeachtet dessen dürften jedenfalls die von der J. GmbH unter dem 17. September 2015 hilfsweise berechneten Immissionswerte für das Wohnhaus des Antragstellers hinreichend auf der sicheren Seite liegen.
23Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
24BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18.
25Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1996 - 7 B 164/95 - UPR 1996, 306 = juris Rn. 19.
27Davon ist auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der „V. -Studie 2014“ nicht auszugehen.
28So auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 - BauR 2015, 1823 = juris Rn. 12 f., und vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57; insoweit noch offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 - BauR 2015, 1817 = juris Rn. 25.
29Zwar hält der Senat die Kernaussagen der „V. -Studie 2014“ für plausibel. Denn die mathematischen Modelle für die Ermittlung der Bodendämpfung Agr wurden anhand von Schallquellen erstellt, die sich in maximal 30 Metern Höhe befinden. Es leuchtet ein, dass sich die Bodendämpfung bei höheren Schallquellen einerseits und bei weiter entfernt liegenden Immissionspunkten andererseits möglicherweise anders auswirkt. In diesem Zusammenhang enthält die „V. -Studie 2014“ die Aussage, dass die Bodendämpfung Agr bei hohen Schallquellen wahrscheinlich überschätzt werde. Die Aussage, dass die Bodendämpfung stets bei sämtlichen auf einen Immissionspunkt einwirkenden Windenergieanlagen mit Agr = 0 anzusetzen wäre, wird in dieser Studie nicht getroffen; sie lässt sich aus ihr auch nicht ableiten. Die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise notwendig sind, ist derzeit noch offen bzw. Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Die „V. -Studie 2014“ zeigt also einen bestimmten Forschungsbedarf auf. Einen Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung entfallen ließe, stellt sie nicht dar.
30Jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren ist daher weiter davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie - wie hier - entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist. Der Beschluss des Senats vom 27. Juli 2015 (8 B 390/15)
31- BauR 2015, 1817 = juris Rn. 24 -
32steht dem nicht entgegen. Dort war auf Veranlassung der zum gerichtlichen Eilverfahren beigeladenen Anlagenbetreiberin eine ergänzende Schallprognose eingeholt worden, bei der im Rahmen der Schallausbreitungsberechnung nach Maßgabe des „alternativen Verfahrens“ der DIN ISO 9613-2 die Bodendämpfung Agr durchweg mit „Null“ angesetzt wurde. Das Ergebnis war, dass auch in diesem Fall die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des dortigen Antragstellers nicht überschritten wurden. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass eine Prognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren jedenfalls dann auf der sicheren Seite liege, wenn eine - den Beurteilungspegel senkende - Bodendämpfung in der Berechnung ganz unberücksichtigt bleibe. Da es sich mathematisch stets zugunsten der Immissionspunkte auswirkt, wenn die Bodendämpfung Agr bei der Schallausbreitungsberechnung unberücksichtigt bleibt, versteht sich die vom Senat getroffene Aussage von selbst. Sie war jedoch nicht mit der Feststellung verbunden, dass eine Schallprognose nur dann auf der sicheren Seite liege, wenn die Bodendämpfung vollumfänglich unberücksichtigt bleibt.
33Vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Diskussionen bestehen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von der J. GmbH mit ergänzender Stellungnahme vom 17. September 2015 berechneten bzw. mitgeteilten worst-case-Werte für das Wohnhaus des Antragstellers nicht hinreichend auf der sicheren Seite lägen. Die J. GmbH hat dabei die Bodendämpfung Agr für alle südwestlich der Ortschaft E. liegenden Windkraftanlagen auf Null korrigiert.
34Die Gutachter gehen dabei davon aus, dass ein pauschaler Ansatz mit Agr = 0 für die Schallausbreitungswege aller - rund 100 - auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Windenergieanlagen nicht sachgerecht wäre. Es spricht auf der Basis des aktuellen Erkenntnisstandes viel für die Annahme der Gutachter, dass dies auch angesichts weiterer, sich summierender konservativer Annahmen der Berechnung eine Überkompensation eines möglicherweise in der Schallausbreitungsrechnung nach dem „alternativen Verfahren“ enthaltenen „Fehlers“ für hohe, weit entfernte Schallquellen darstellen würde. So führt der Umstand, dass sich die die Ortschaft E. umrandenden Windenergieanlagen bzw. Windparks auf mehrere Himmelsrichtungen (Süden, Westen, Norden) verteilen, dazu, dass nicht alle Anlagen gleichzeitig auf eine Gebäudefront einwirken können. Ebenso wenig kann die stets in alle Richtungen unterstellte Bedingung von Mitwind in der Realität gleichzeitig auf alle Windkraftanlagen zutreffen. Überdies entspricht es den bisherigen vorläufigen Überlegungen, dass Modifikationen bei der Berücksichtigung der Bodendämpfungswerte voraussichtlich mit einer - hier soweit ersichtlich nicht vorgenommenen - Abschmelzung des bisher berücksichtigten Sicherheitszuschlags für die Unsicherheit des Prognosemodells einhergehen würden.
35Vgl. näher Agatz, Windenergie-Handbuch, 12. Ausgabe 2015, S. 70 m. w. N.
36Eine tendenzielle Überschätzung der Sicherheitszuschläge kommt im vorliegenden Fall zusätzlich deshalb in Betracht, weil bei großen Windparks mit zahlreichen Windenergieanlagen die Standardabweichung des gesamten Parks kleiner ist als die Standardabweichung der einzelnen Windenergieanlage.
37Vgl. Agatz, a. a. O., S. 73 f.
38Schließlich haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass der Untersuchungsstandort im Rahmen der „V1. -Studie 2014“ von einer bestimmten Topografie und Vegetation (ebene Fläche; überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen etc.) geprägt gewesen sei. Für die Umgebung der Ortschaft E. sei demgegenüber bewegtes und zum Teil bewaldetes Gelände prägend. Die Ergebnisse der „V. -Studie 2014“ dürften daher auf die hier gegebene Situation nicht ohne Weiteres zu übertragen sein.
39Ausgehend von diesen Überlegungen bestehen derzeit keine erheblichen Zweifel daran, dass jedenfalls die unter dem 17. September 2015 vorgelegte Berechnung der J. GmbH, die bei den im Rahmen der Vorbelastung zu berücksichtigenden südwestlich der Ortschaft E. gelegenen Windenergieanlagen eine Bodendämpfung unberücksichtigt lässt, auf der sicheren Seite liegt. Dies gilt jedenfalls vorbehaltlich der im Hauptsacheverfahren vorzulegenden und zu überprüfenden Eingangsgrößen dieser Berechnung. Danach ergibt sich für das Grundstück des Antragstellers eine Gesamtbelastung von LATges = 38,5 dB(A). Darüber hinaus wird nach den Berechnungen der Gutachter der - gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm auf 41 dB(A) erhöhte - Immissionsrichtwert nachts am Grundstück des Antragstellers sogar selbst dann nicht überschritten, wenn bei der Ermittlung der Gesamtbelastung die Immissionsbeiträge aller - rund 100 - auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Windenergieanlagen und nicht lediglich - wie vom Antragsgegner für richtig gehalten - die Anlagen mit einem Immissionsbeitrag von weniger als 15 dB unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes berücksichtigt werden. Ob ein solcher genereller „Abschneidewert“ sachgerecht ist und auch dann den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn er im Einzelfall dazu führt, dass eine Vielzahl von Anlagen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels unberücksichtigt bleibt, obwohl diese zusammen die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB(A) erhöhen würden, braucht der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht zu entscheiden.
40Die vom Antragsteller vorgelegten Messprotokolle sind nicht geeignet, das vorstehende Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass diese die formalen Anforderungen erfüllen, die Ziffer A.3.5 des Anhangs zur TA Lärm an Messberichte stellt, dass die verwendeten Messgeräte den in Ziffer A.3.2 des Anhangs zur TA Lärm enthaltenen Anforderungen entsprechen und dass das Messverfahren und die Auswertung nach Maßgabe der Ziffer A.3.3 des Anhangs zur TA Lärm erfolgt ist. Insbesondere ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die gemessenen Pegel nicht in erheblicher Weise durch Windgeräusche oder ähnliche Störgeräusche mitverursacht worden sind.
413. Die angefochtene Genehmigung verletzt bei summarischer Prüfung auch ansonsten keine subjektiven Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass dem Antragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen voraussichtlich nicht zusteht, soweit die Errichtung der Windenergieanlage betroffen ist. Gleiches gilt auch für den Betrieb der Windenergieanlage, nachdem hinsichtlich der Lärmproblematik bestehende Bedenken oben unter 2. entkräftet werden konnten. Von der Anlage geht keine optisch bedrängende Wirkung aus (dazu a). Auch steht dem Antragsteller ein Aufhebungsanspruch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht zu (dazu b). Andere Gründe sind vom Antragsteller nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (dazu c) bzw. nicht substantiiert (dazu d) vorgebracht worden.
42a) Von der streitbefangenen Anlage geht keine optisch bedrängende Wirkung aus, die im Hinblick auf die Wohnnutzung des Antragstellers einen Verstoß gegen das allgemeine, im Bauplanungsrecht verankerte Gebot der Rücksichtnahme darstellt.
43Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats hat sich die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers; hier: 184,38 Meter) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (hier: 3 x 184,38 = 553,14 Meter), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
44OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BRS 70 Nr. 175 (2006) = juris Rn. 51 ff., 81, 91 ff., jeweils m. w. N.
45Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund.
46Nach diesen Grundsätzen geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass von der streitbefangenen Anlage keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe führen nicht zu einer anderen Bewertung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Wohngrundstück des Antragstellers in Blickrichtung der streitbefangenen Anlage durch bereits vorhandene Windenergieanlagen nicht unerheblich vorbelastet ist. Auch verkennt der Senat nicht, dass die streitbefangene Anlage die bereits vorhandenen Anlagen in der Höhe zum Teil deutlich überragt. Da die streitbefangene Anlage zudem einen geringeren Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers aufweist als die in derselben Blickrichtung bereits vorhandenen Anlagen, kann im vorliegenden Fall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Anlage keine zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung des Antragstellers darstellt, weil sie sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügen würde. Der Senat geht daher davon aus, dass die streitbefangene Anlage eine eigenständige und zusätzliche optische Belastung für das Wohngrundstück des Antragstellers darstellt. Gleichwohl teilt er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Grenze des Zumutbaren im vorliegenden Fall nicht überschritten und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme daher nicht gegeben ist. Dabei spielt die Entfernung der Anlage zum Wohnhaus des Antragstellers eine ganz wesentliche Rolle. Der Abstand beträgt hier gut 1.650 Meter und entspricht damit (mindestens) dem 8,9-fachen der Gesamthöhe der Anlage. Der über www.tim-online.nrw.de einzusehenden topografischen Landkarte kann zudem entnommen werden, dass das Grundstück des Antragstellers 260 Meter ü. NN. und der Anlagenstandort etwa 255 Meter ü. NN. gelegen ist, so dass ein ‑ rechtlich möglicherweise relevanter - Höhenunterschied bei der Abstandsberechnung hier nicht weiter ins Gewicht fällt. Ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung schon bei einem Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht, regelmäßig davon auszugehen, dass von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht, weil bei einem solchen Abstand die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund treten, dass der Anlage insgesamt in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung mehr zukommt, so gilt dies mit zunehmendem Abstand umso mehr. Entspricht der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung - wie hier - (mindestens) dem 8,9-fachen der Gesamthöhe der Anlage, so mag die streitbefangene Anlage - auch zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen - zwar eine (optische) Belastung für das Wohngrundstück des Antragstellers bedeuten. Die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage treten bei einem solchen Abstand jedoch so deutlich in den Hintergrund, dass der Anlage eine beherrschende Dominanz praktisch nicht mehr zukommen kann. Daher kommt es auch auf eine bestehende oder noch herzustellende Abschirmung zur Anlage, etwa durch Wälder, Anpflanzungen oder Gardinen, hier nicht entscheidend an. Auch der freie und ungehinderte Blick auf die mehr als 1.650 Meter entfernte Windenergieanlage ist - auch unter Berücksichtigung der im Blickfeld bereits vorhandenen Anlagen - rechtlich nicht unzumutbar. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – wie der Antragsteller meint – die in den Verfahren 8 B 1015/15 und 8 B 1017/15 streitbefangene, später genehmigte Windenergieanlage Enercon E101 bei Erteilung der hier angefochtenen Genehmigung hätte berücksichtigt werden müssen.
47b) Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass dem Antragsteller kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG zustehe, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht unter Verstoß gegen Vorschriften des UVPG ergangen sein dürfte. Die hier gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung sei durchgeführt worden und halte einer gerichtlichen Nachprüfung nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG stand. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
48Der Antragsteller beanstandet im Wesentlichen eine unzureichende Prüfung des Artenschutzes. Der Sachverhalt sei insoweit nicht hinreichend ermittelt. Nicht sämtliche vorhandene geschützte Arten seien erfasst worden. Auch seien die Mindestanforderungen an die Beobachtungsdauer nicht beachtet worden. Der Antragsgegner reduziere die Artenschutzproblematik unzulässig auf die Zwergfledermaus. Die Problematik der Zugvögel bleibe unbeachtet. Wesentliche Rotmilan-Vorkommen blieben sogar gänzlich unerwähnt.
49Die vorgenannten Rügen greifen nicht durch. Der Entscheidung des Antragsgegners, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, beruht ausweislich des Ergebnisvermerks (vgl. Bl. 112 f. der Beiakte Heft 4) unter anderem auf der internen Stellungnahme des Umweltamtes des Antragsgegners vom 18. Dezember 2014 (vgl. Bl. 93 ff. der Beiakte Heft 4). Diese interne Stellungnahme wiederum bezieht sich auf zwei artenschutzrechtliche Fachbeiträge und eine Artenschutzprüfung, nämlich auf den im Rahmen der 107. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. erstellten Artenschutzfachbeitrag der O. -GmbH von August 2009 (abrufbar im Internet über die Homepage der Stadt Q. ), die im Rahmen der 121. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. erstellte Artenschutzprüfung des Ingenieur-Büros Dr. K.-H. M. sowie den im Rahmen der 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. erstellten Artenschutzfachbeitrag der O. -GmbH von November 2014 (abrufbar im Internet über die Homepage der Stadt Q. ). Für den Standort der hier streitbefangenen Anlage, der in der Konzentrationszone 4 („J1. Weg“) liegt, enthält der zuletzt genannte Artenschutzfachbeitrag auf Seite 178 folgende Kurzbewertung:
50„Die Fläche wurde mit der 107. Änderung des FNP als Konzentrationszone ausgewiesen. Sowohl 2009 als auch 2014 wurde kein Brutrevier WEA-empfindlicher Greifvögel innerhalb der Konzentrationszone oder im nahen Umfeld kartiert. Bei der Raumnutzungsanalyse 2014 der angrenzenden Potentialfläche 8 konnte beobachtet werden, dass die Konzentrationszone von Rotmilanen als allgemeines Nahrungsstreifgebiet genutzt wird. Bei der Brutvogelkartierung 2009 gab es einen Brutverdacht für ein Kiebitzpaar. Eine Brut konnte aber letztlich nicht bestätigt werden. Maßnahmen zur Habitatoptimierung sind nicht erforderlich. Es wurden 2012 keine WEA-empfindlichen Fledermausarten nachgewiesen (M. 2012).“
51Bereits im Jahr 2009 anlässlich der Ausweisung der Konzentrationszone 4 waren die Auswirkungen von bis zu 100 Meter hohen Windenergieanlagen u. a. auf Zug- bzw. Brut- und Gastvögel einschließlich des Rotmilans durch den Artenschutzfachbeitrag der O. -GmbH von August 2009 umfangreich untersucht und eine Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (bei Beachtung bestimmter Schutzmaßnahmen) verneint worden. Vor diesem Hintergrund stellt es für sich genommen kein Ermittlungsdefizit dar, dass sich die im Rahmen der - letztlich nicht realisierten - 121. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. , die eine Aufhebung der Höhenbeschränkung vorsah, erstellte Artenschutzprüfung des Dr. M. im Wesentlichen mit der Frage befasste, ob sich durch die geplante Höhenfreigabe für Brut- und Gast- und Zugvögel ein erhöhtes Konfliktpotential ergebe. Diese Frage hat der Gutachter verneint, da eine Erhöhung der Anlagen - vor allem bei Greifvögeln - eher zu einer Reduzierung des Kollisionsrisikos führe. Hinsichtlich der Zugvögel wurde zusätzlich angeführt, dass sich aus den beobachteten Zugwegen über das Untersuchungsgebiet keine Hinweise auf Zugkorridore regionaler oder überregionaler Bedeutung hätten ableiten lassen. Warum gleichwohl weitergehende Untersuchungen erforderlich sein sollten, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Der Hinweis des Antragstellers auf Rotmilan-Beobachtungen am J1. Weg genügt dazu nicht. Das gilt selbst ungeachtet der Tatsache, dass sich der von ihm vorgelegte Kartenausschnitt aus dem O. -Gutachten 2014 nicht auf die hier in Rede stehende Fläche, sondern auf die angrenzenden Potentialflächen 6/7 bezieht. Auch die vom Antragsteller lediglich pauschal und damit nur unsubstantiiert vorgebrachten methodischen Mängel vermag der Senat nach Durchsicht der Artenschutzfachbeiträge nicht nachzuvollziehen.
52c) Soweit das Verwaltungsgericht die teilweise Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz darauf stützt, dass negative Auswirkungen durch Infraschall aufgrund des Abstands zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der Anlage auszuschließen seien, greift die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Gründe sind vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen, weil der Antragsteller diese erst mit Schriftsatz 6. Oktober 2015 und damit nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht hat. Davon abgesehen würde er mit seinem Vortrag aber auch nicht durchdringen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in Bezug auf Infraschall jedenfalls bei Abständen von mehr als 500 Metern - und erst recht bei einem Abstand wie hier von gut 1.650 Metern - zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkungen nicht erreicht wird.
53Vgl. hierzu auch Ziffer 5.2.1.1 des aktuellen Windenergie-Erlasses NRW vom 4. November 2015
54(https://www.google.de/url?url=https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/windenergieerlass.pdf) sowie das vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene „Faktenpapier“ zu Windenergieanlagen und Infraschall vom 16. Dezember 2015
55(https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/windenergieanlagen_infraschall_faktenpapier.pdf).
56d) Mit der Rüge, die genehmigte Windenergieanlage sei planungsrechtlich unzulässig, weil sie die Höhenbegrenzung des geltenden Flächennutzungsplans nicht einhalte, kann der Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen. Es kann dahinstehen, ob sie fristgerecht geltend gemacht worden ist, da es insoweit jedenfalls an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerdebegründung fehlt. Der Antragsteller setzt sich entgegen dem Gebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander, wonach den Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukomme.
574. Ist somit bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Die Vergütung für die Stromeinspeisung unterliegt nach § 29 EEG 2014 ab dem 1. Januar 2016 einer quartalsweisen Degression. Die Beigeladene hat daher ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
58Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind in beiden Instanzen erstattungsfähig, weil sie jeweils einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
59Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
60Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1016/15
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1016/15 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.
- 2
-
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.
- 3
-
Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.
- 4
-
Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.
- 5
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Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.
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Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.
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Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
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Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.
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1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
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a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.
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b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.
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2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.
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a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.
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c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.
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aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).
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Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.
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bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).
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cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.
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Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).
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Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.
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Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.
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Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).
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dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).
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4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Die Beiladung der S. GmbH & Co. KG wird aufgehoben und an ihrer Stelle die B. eG, vertreten durch den Geschäftsführer ..., zum Verfahren beigeladen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht durchgreifend in Frage.
4Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den auf §§ 80 Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 4. April 2014 in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 15. Januar 2015 und vom 25. Februar 2015 im Einklang mit den immissionsschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie den Antragsteller schützen, ergangen sei. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
5I. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass von dem genehmigten Nachtbetrieb der streitbefangenen Windkraftanlage vom Typ Enercon E-82 E2 (Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser 82,00 m) unzumutbare akustische Beeinträchtigungen für den Antragsteller ausgehen.
61. Die Einwände des Antragstellers stellen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die nach dem alternativen Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 durchgeführte Immissionsprognose inhaltlich plausibel ist und „auf der sicheren Seite“ liegt, nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsteller beanstandet im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Emissionswerte der drei als Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 TA Lärm zu berücksichtigenden Windkraftanlagen das Ansetzen eines Sicherheitszuschlags für nicht erforderlich erachtet habe. Zudem begründeten aktuelle Erkenntnisse grundsätzliche Zweifel an der Berechnung des Geräuschausbreitungsverhaltens von hohen Windenergieanlagen nach DIN ISO 9613-2. Mit diesem Vorbringen zieht er die Prognose, an dem von ihm bewohnten Hausgrundstück I.---weg in T. (IP 06) werde ein Beurteilungspegel von ‑ nachts - 46 dB(A) mit hinreichender Sicherheit nicht überschritten, im Ergebnis jedoch nicht in Zweifel.
7Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Immissionswert von 46 dB(A) hier die maßgebliche Grenze darstellt. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten.
8Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 - , juris, Rn. 25 f. m. w. N.
9Nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall eine Überschreitung des insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) um bis zu 1 dB(A) zulässig, weil dieser Richtwert am IP 06 unstreitig aufgrund der Vorbelastung durch drei vorhandene Windkraftanlagen überschritten wird.
10Nach den vom Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Berechnungen der Firma s. vom 29. Januar 2015 (Bl. 199 d. A.) und 6. Mai 2015 (Bl. 337 d. A.) wird am IP 06 ein Beurteilungspegel von 46 dB(A) auch dann sicher eingehalten, wenn die jeweils durch Dreifachvermessungen ermittelten durchschnittlichen Schallleistungspegel der vorhandenen WKA 1 und 3 jeweils mit einem Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) beaufschlagt werden. Namentlich die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Berechnung vom 6. Mai 2015 legt die sichere Einhaltung des hier maßgeblichen Grenzwerts in einer Weise dar, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
11Darin wird für die Ermittlung der Zusatzbelastung durch die streitbefangene Windkraftanlage zu Recht nunmehr ausschließlich auf den aktuell genehmigten (Nacht‑)Betrieb in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 15. Januar 2015 abgestellt, wonach die Zusatzemissionsbelastung durch die streitgegenständliche Windkraftanlage infolge der nunmehr vorgesehenen Anbringung geräuschmindernder Hinterkantenkämme an den Rotorblättern trotz gleichzeitiger Erhöhung der Leistung zur Nachtzeit von 1.000 kW auf 1.600 kW nunmehr nur noch bei 97,2 dB(A) zuzüglich Sicherheitszuschlag liegt. Die in der Beschwerde erwähnte „Punktlandung“ auf den Wert von 46 dB(A) nach der - der ursprünglichen Genehmigung zugrunde liegenden - Berechnung im Gutachten vom 31. August 2012 ist daher schon aus diesem Grund überholt. Die Bemessung des Sicherheitszuschlags bzw. „oberen Vertrauensbereichs“ für diese Anlage mit zuletzt nur noch insgesamt 2,0 dB(A) hat der Gutachter damit begründet, dass nach einer mittlerweile vorliegenden Dreifachvermessung einer baugleichen Anlage im Volllastbetrieb eine nur geringe Serienstreuung anzunehmen sei. Diesen plausiblen Darlegungen, die auch durch eine auszugsweise Vorlage des Messberichts untermauert worden sind, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
12Die gegen die Ermittlung der Vorbelastung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Rüge, die WKA 2 (Anlagentyp VESTAS V52-850 kW) sei zu Unrecht unter Verzicht auf einen Sicherheitszuschlag im Sinne des „oberen Vertrauensbereichs“ nur mit dem nach der Genehmigung zulässigen Schallpegel von 104 dB(A) in die Vorbelastung einberechnet worden, stellt die Schallimmissionsprognose gemäß den ergänzenden Berechnungen der s. GmbH & Co KG nicht ernsthaft in Frage. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass nach der Baugenehmigung der genannten Anlage ein Schallleistungspegel von 104 dB(A) nicht überschritten werden darf. Dieser Emissionswert liegt dem Nachtrags-Schallgutachten des Planungsbüros T1. vom 30. Mai 2001 zugrunde, das Bestandteil der Nachtrags-Baugenehmigung vom 12. Juni 2001 geworden ist.
13Es entspricht der Rechtsprechung, die Vorbelastung nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs - also den in ihrer Genehmigung gegebenenfalls festgelegten Schallleistungspegeln - in die Ermittlung der Gesamtbelastung einzustellen. Wird der in der Genehmigung festgelegte Schallleistungspegel tatsächlich überschritten, weil sich z.B. eine nicht eingerechnete Serienstreuung realisiert, geht dies nicht zu Lasten eines nachfolgenden Antragstellers. Derartigen Überschreitungen ist vielmehr im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen bzw. nachträglichen Anordnungen zu begegnen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2009 ‑ 8 B 797/09 -, Beschlussabdruck S. 7, und vom 17. Mai 2002 - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133, juris, Rn. 9; OVG Nds., Beschluss vom 16. Juli 2012 ‑ 12 LA 105/11 -, ZNER 2012, 441, juris, Rn. 14; Agatz, Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe 2012, S. 42 f.
15Soweit danach bei der Bestimmung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Windkraftanlagen auf die Addition eines Sicherheitszuschlags verzichtet werden kann, betrifft dies allerdings nur die emissionsseitigen Unsicherheiten des sogenannten „oberen Vertrauensbereichs“, also die Messunsicherheit sowie die Serienstreuung. Eine Immissionsprognose, die „auf der sicheren Seite liegt“, hat darüber hinaus die Unsicherheit des Prognosemodells zu berücksichtigen, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Dafür ist nach der DIN ISO 9613-2 allein regelmäßig ein Sicherheitszuschlag von 1,9 dB zu veranschlagen (σProgn 1,5 dB x 1,28 = 1,9 dB). Die dort angegebene Standardabweichung des Prognosemodells von 1,5 dB ist mit einem Faktor von 1,28 zu multiplizieren, weil der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert unter Berücksichtigung der Unsicherheiten mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% einhalten muss.
16Vgl. Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11. Juli 2011, MBl. NRW. 2011, S. 321, Nr. 5.2.1.1; Agatz, Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe 2012, S. 46; Uppenkamp und Partner, Schalltechnischer Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 vom 11. November 2014, S. 7, 11 und 41.
17Ein Verzicht auf eine Beaufschlagung - sei es des Schallleistungspegels der jeweiligen Vorbelastungsanlage, sei es des errechneten Immissionswerts - mit dem in der DIN ISO 9613-2 angegebenen Sicherheitszuschlag für die Unsicherheit des Prognosemodells kann mit den obigen Überlegungen daher nicht ohne weiteres gerechtfertigt werden.
18Im Streitfall spricht jedoch bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung viel für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der im Baugenehmigungsverfahren der WKA 2 zugrunde gelegte, vom ehemaligen Staatlichen Umweltamt Duisburg vorgegebene Schallleistungspegel von 104 dB(A) bereits einen Sicherheitszuschlag enthalten hat, der die Unsicherheit des Prognosemodells mit abdeckt. So lag bei Erstellung des Schallgutachtens (1. Nachtrag) vom 30. Mai 2001, dem die Vorgabe eines zugrunde zu legenden Schallleistungspegels von 104 dB(A) durch das Staatliche Umweltamt Duisburg vorausgegangen war, für den Anlagetyp Vestas V52-850 kW, Nabenhöhe 43,9 m, bereits ein Messbericht vom 27. November 2000 vor, anhand dessen ein maximaler Schallleistungspegel auch für die hier relevante Nabenhöhe von 74 m bestimmt werden konnte. Dieser war gemäß Schreiben der Windtest L. -X. -L1. GmbH vom 10. Januar 2001 mit 101,5 dB(A) errechnet worden (vgl. Anlage zum Schallgutachten des Planungsbüros T1. vom 22. November 2001 sowie S. 23 des Schallgutachtens). Es liegt nahe, dass diese in der Baugenehmigungsakte zur WKA 1 (Enercon E 40/6.44) befindlichen Unterlagen auch dem Staatlichen Umweltamt Duisburg bekannt waren, als es im Baugenehmigungsverfahren der WKA 2 verlangte, der dortigen Schallimmissionsprognose einen Schallleistungspegel von 104 dB(A) zugrunde zu legen. Das Schreiben vom 22. Mai 2001 an das Bauordnungsamt des Kreises X1. , mit dem das Staatliche Umweltamt forderte, im Gutachten nicht von einem Schallpegel von 101,5 dB(A), sondern von einem „Emissionsgesamtpegel von 104,0 dB(A)“ auszugehen, erklärt sich dann gerade durch die Beaufschlagung mit einem - alle Unsicherheiten abdeckenden - Sicherheitszuschlag.
19Dass das Planungsbüro T1. im Schallgutachten (1. Nachtrag) vom 30. Mai 2001 betreffend die WKA 2 gleichwohl die prognostizierten Beurteilungspegel, die sich nach Hinzurechnung der Vorbelastung durch die WKA 1 insgesamt ergaben, nochmals durch eine „obere Vertrauensbereichsgrenze“ von 3,2 dB(A) beaufschlagt hat, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Es belegt nur, dass die Schallgutachter in dem damaligen Genehmigungsverfahren letztlich doppelte und damit überhöhte Sicherheiten zugrunde gelegt haben. Davon dürfte im Übrigen auch bereits die Baugenehmigungsbehörde ausgegangen sein, da sie die Windkraftanlage genehmigt hat, obwohl sich nach der Schallimmissionsprognose unter Berücksichtigung der erwähnten (überobligatorischen) „oberen Vertrauensbereichsgrenze“ am Wohnhaus des Antragstellers („Immissionsort E. “) ein Wert von 47,0 dB(A) ergeben hätte.
20Ein hinreichender „Puffer“ für die Unsicherheiten des Prognosemodells bleibt schließlich selbst dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht auf die spätere Vermessung der Windkraftanlage vom 17. Juni 2004 abgestellt wird (vgl. S. 22, Baugenehmigungsakte des Kreises X1. betreffend die WKA 2, Beiakte 6). Danach verursacht die Anlage einen maximalen Lärmpegel von 102,1 dB(A).
21Die Notwendigkeit eines weiteren Sicherheitszuschlags ergibt sich auch nicht aus der Vermutung des Antragstellers, die Windkraftanlage sei im Laufe der letzten zehn Jahre aufgrund von Abnutzungserscheinungen lauter geworden. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist für Alterungsprozesse an bestehenden Windkraftanlagen kein Zuschlag vorzunehmen, da eine hierdurch bedingte Überschreitung des festgelegten Schallleistungspegels nicht genehmigungskonform wäre.
22Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die beiden weiteren vorhandenen Windkraftanlagen (Enercon E 40/6.44 - WKA 1 - und Enercon E 58 - WKA 3 -), deren durchschnittliche Schallleistungspegel inzwischen jeweils durch Dreifachvermessungen baugleicher Anlagen ermittelt worden sind, jeweils mit einem Sicherheitszuschlag von mehr als 2 dB(A) beaufschlagt werden müssten. Aus den von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Berechnungen der Firma s. ergibt sich, dass der am Wohnhaus des Antragstellers ermittelte Beurteilungspegel weniger als 46 dB(A) beträgt, wenn von den - jeweils dreifach - gemessenen Durchschnitts-Schallwerten der beiden Vorbelastungs-Anlagen ausgegangen wird und diese jeweils mit einem Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) beaufschlagt werden. Dem pauschalen Einwand des Antragstellers, üblicherweise sei von einem Zuschlag im Sinne des oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB(A) auszugehen, ist die Firma s. mit einer detaillierten Berechnung und Erläuterung des bei den hier in Rede stehenden, bereits dreifach vermessenen Windkraftanlagen erforderlichen „oberen Vertrauensbereichs“ entgegengetreten. Aus dieser ergibt sich, dass angesichts der geringen Serienstreuung, die die Vermessungen der beiden Anlagen ergeben haben, den Unsicherheiten der Messung, Serienstreuung und Prognose mit einem Sicherheitszuschlag von rund 2 dB(A) insgesamt Rechnung getragen ist.
232. Auch die Rüge, nach aktuellen Erkenntnissen liefere eine Berechnung der Schalllimmissionen nach der DIN ISO 9613-2, wie sie hier erfolgt sei, bei hohen Windenergieanlagen keine zufrieden stellenden Ergebnisse, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
24Der Antragsteller beruft sich damit auf die oben zitierte, vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) in Auftrag gegebene Untersuchung zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 (Firma Uppenkamp und Partner, Schalltechnischer Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung) vom 11. November 2014. Dieser Bericht kommt zwar zu dem Ergebnis, dass das - auch hier angewandte - sogenannte alternative Verfahren nach DIN ISO 9613‑2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt. Die Berechnung nach dem alternativen Verfahren funktioniere aber zumindest im Nahbereich bis 500 m sowohl im Mitwind- als auch im Gegenwindbereich gut; die Messdaten auf der einen Seite und die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen auf der anderen Seite drifteten erst mit zunehmendem Abstand auseinander. Im Nahbereich decke der aktuell anzusetzende Sicherheitszuschlag von 1,9 dB die Abweichungen ab.
25Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass sich der in der Untersuchung zutage getretene Mangel des bisher praktizierten Berechnungsverfahrens am Wohnhaus des Antragstellers entscheidungserheblich ausgewirkt hat. Die teilweise fehlerhaften Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen nach dem alternativen Verfahren sind ausweislich der Untersuchung im Wesentlichen auf eine Überschätzung des Bodendämpfungswertes (Agr) zurückzuführen, die sich vor allem bei weiter entfernten Anlagen auswirkt. Danach liegt eine Prognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren jedenfalls dann auf der sicheren Seite, wenn eine - den Beurteilungspegel senkende - Bodendämpfung in der Berechnung ganz unberücksichtigt bleibt, mithin mit Agr = 0 veranschlagt wird. Hiervon ausgehend hat die s. GmbH & Co KG auf Veranlassung der Beigeladenen die Berechnung der Gesamtbelastung alternativ auch in der Weise vorgenommen, dass hinsichtlich der beiden mehr als 500 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernten Windkraftanlagen WKA 1 und 3 keine Bodendämpfung berücksichtigt worden ist. Sie hat mitgeteilt, dass sich auch danach am maximal belasteten Immissionspunkt I.---weg (IP 06) kein Beurteilungspegel von mehr als 46 dB(A) ergebe. Auch wenn diese Berechnung nicht im Detail vorgelegt wurde, genügt diese Angabe jedenfalls im Rahmen der hier nur erforderlichen summarischen Prüfung für die Annahme, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) dauerhaft um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten wird. Weitere Änderungen der Berechnung waren nicht erforderlich, weil der Bodendämpfungswert für die streitbefangene Windkraftanlage ohnehin bei 0,0 lag und die WKA 2 nur einen Bodendämpfungswert von 0,72 aufweist, der angesichts der geringen Entfernung von 356 m zum Immissionspunkt IP 06 nach den Ergebnissen der Uppenkamp-Untersuchung von dem berücksichtigten Sicherheitszuschlag (s.o.) abgedeckt ist.
26Vor diesem Hintergrund bedarf - zumal im gerichtlichen Eilverfahren - keiner Klärung, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windkraftanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre.
27Vgl. VG Minden, Urteil vom 11. März 2015 - 11 K 3061/13 -, juris, Rn. 95 ff.; siehe auch VG Aachen, Beschluss vom 23. März 2015 - 6 L 76/15 -, juris, Rn. 72 (nicht rechtskräftig).
28II. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, von der im Abstand von nur 343 m zu dem von ihm bewohnten Hausgrundstück genehmigten Windkraftanlage gehe eine optisch bedrängende Wirkung aus. Das Verwaltungsgericht hat die Frage einer optischen Bedrängung nicht näher behandelt, weil es der Auffassung war, dass sich der Antragsteller als Mieter dieses Hausgrundstücks auf eine optisch erdrückende Wirkung nicht berufen könne. Der Schutz vor einer optisch bedrängenden Wirkung sei nicht dem Immissionsschutzrecht zuzuordnen, welches jedwede Person schütze, die eine persönliche oder sachliche Bindung im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage aufweise. Er werde vielmehr aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme hergeleitet, welches nur zugunsten des dinglich Berechtigten - namentlich des Grundstückseigentümers - Drittschutz entfalte.
29Der Senat kann offen lassen, ob der dagegen erhobene Einwand der Beschwerde durchgreift, die optische Bedrängung durch eine Windkraftanlage falle wenn nicht schon unter den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung, so doch zumindest unter die zweite Alternative des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen). Auch wenn man dies zugunsten der Beschwerde unterstellt und mithin davon ausgeht, dass sich auch der Antragsteller als Mieter auf eine derartige optische Bedrängung berufen kann, liegt eine solche jedenfalls nicht vor.
301. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Das Ergebnis dieser Einzelfallprüfung lässt sich dabei anhand folgender Anhaltswerte grob prognostizieren.
31Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
32Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
33Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage - wie hier - das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BauR 2007, 74 = juris Rn. 65 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 ‑ 4 B 72.06 -, RdL 2007, 63 = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014, juris, Rn. 5 ff., vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, BauR 2011, 252, juris, Rn. 41 ff. und vom 9. Oktober 2013 - 8 A 876/13 -, n.v., S. 3 ff. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 29. Mai 2009 ‑ 22 B 08.1785 -, ZUR 2009, 497, juris, Rn. 16 ff. und Beschluss vom 30. April 2014 - 22 ZB 14.680 -, juris, Rn. 20; Hess. VGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 -, BImSchG-Rspr § 5 Nr 131= juris, Rn. 11 ff.
352. Dies zugrundegelegt ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage zu seinen Lasten auszugehen.
36Der Antragsgegner hat zunächst zu Recht eine besonders eingehende Einzelfallprüfung durchgeführt. Die Anlage weist eine Nabenhöhe von 108,40 m, einen Rotordurchmesser von 82,00 m und damit eine Gesamtbauhöhe von 149,40 m auf. Der Standort der streitbefangenen Windenergieanlage liegt etwa 343 m von dem vom Antragsteller bewohnten Haus entfernt. Der Abstand zum Wohnhaus beträgt damit in etwa das 2,3-fache der Gesamthöhe der Anlage.
37Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind insbesondere die Kriterien Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 -, juris, Rn. 13, vom 23. Juni 2010 ‑ 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514, juris, Rn. 55 und vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 30.
39Dabei kann auch eine Vorbelastung zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht fallen. Nach der Senatsrechtsprechung können schon vorhandene Windkraftanlagen Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende oder ersetzende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen oder für sich genommen zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führen.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris, Rn. 54 m. w. N.
41Ob die drei weiteren, vorhandenen Windkraftanlagen das Maß an Rücksichtnahme, das der Antragsteller beanspruchen kann, vermindern, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
42Die Annahme des Antragsgegners, dass es auch im Hinblick auf die am stärksten betroffenen Räumlichkeiten an der Ostseite des im Außenbereich gelegenen Hauses an einer optisch bedrängenden Wirkung fehle, ist unabhängig davon nicht zu beanstanden. Soweit die überarbeitete und ergänzte Sichtbeziehungsstudie der Firma s. vom 5. Februar 2014 in Verbindung mit der Kurzfassung einer Sichtbeziehungsuntersuchung vom 25. Juni 2013 über das Ausmaß der optischen Beeinträchtigung durch die Anlage noch kein hinreichendes Bild vermitteln, lässt sich dieses jedenfalls aus den nach Errichtung der Anlage vom Verwaltungsgericht beim Ortstermin gefertigten Lichtbildern gewinnen. Danach wirkt sich die neue Anlage aufgrund der optischen Abschirmung durch bereits vorhandenen Baumbewuchs trotz ihrer Größe und Lage nicht derart dominant aus, dass von einer optisch bedrängenden Wirkung die Rede sein kann. Das gilt umso mehr, als die Beigeladene nach Nr. 2.9 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 4. April 2014 verpflichtet ist, zur Vermeidung einer unmittelbaren Einsichtnahme auf die Windkraftanlage in einem Abstand von ca. 10 m vom Wintergarten der Liegenschaft I.---weg entfernt in östlicher Richtung eine zweireihige, immergrüne Hecke in ausreichender Höhe (ca. 4-5 m) anzulegen. Die Zweifel des Antragstellers an der Berechtigung der Beigeladenen zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind mit der zwischenzeitlich durchgeführten Pflanzung entsprechend hoher Nadelbäume an der bezeichneten Stelle hinfällig geworden. Die Beigeladene hat darüber hinaus bestätigt, die Pflanzung sei auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Eigentümer des Anwesens I.---weg auf dessen Grundeigentum erfolgt.
43Eine optisch bedrängende Wirkung liegt im Übrigen nicht bereits dann vor, wenn die Windenergieanlage von Teilen des Hauses aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 - ZNER 2007, 79, juris, Rn. 18, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514, juris, Rn. 62, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 33 und vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris, Rn. 31.
45Nichts anderes würde im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gelten.
46Die Anlage liegt zwar im Wesentlichen frontal zur östlichen (genauer: ost-nordöstlichen) Traufseite des Wohnhauses. Auch dürfte der Rotor der Anlage im Hinblick auf die vorherrschende Windrichtung aus Südwesten aus der Richtung des Wohnhauses häufig in vollem Umfang zu sehen sein. Im Erdgeschoss verhindern jedoch die architektonische Gestaltung sowie der vorhandene Baumbewuchs eine unzumutbare Beeinträchtigung der zur Windkraftanlage ausgerichteten Räumlichkeiten.
47Der Wintergarten weist nur zum Teil Klarglasscheiben auf, durch die überhaupt eine deutliche Sicht nach draußen möglich ist. Die Vermutung des Antragstellers, der sich drehende Rotor wirke durch die getrübten Scheiben möglicherweise noch bedrohlicher, erscheint wenig plausibel. Inwieweit man ihn seit Errichtung der Sichtschutzhecke vom Wintergarten aus überhaupt noch erkennen kann, muss nicht im Einzelnen geklärt werden. Durch die vier kleinen, klarverglasten Fenster an der Sitzecke war die Windkraftanlage schon zuvor bis auf einen - durch Baumzweige teilweise verdeckten - Teil der Nabe, der durch das links oben befindliche Fenster erscheint, kaum zu sehen. Blickt man aus dem großen Doppelfenster am nordöstlichen Ende des Wintergartens auf die Anlage, wird diese je nach genauer Position des Betrachters überwiegend oder jedenfalls zum Teil durch den Stamm bzw. durch die Krone des krumm gewachsenen Baumes vor dem Fenster verdeckt, der den Blick zudem ‑ selbst in unbelaubtem Zustand - von der Windkraftanlage ablenkt. Nicht fotografisch dokumentiert ist der Blick von der im anderen Teil des Raumes an den vier kleinen Fenstern befindlichen Sitzgruppe durch das große Doppelfenster. Die vorhandenen Fotos sprechen aber dafür, dass die Windkraftanlage durch die nahe Bepflanzung hinter der Hecke des Hauses auch insoweit teilweise verdeckt sein bzw. optisch „abgerückt“ wird. Hinzu kommt nunmehr die von der Beigeladenen errichtete Sichtschutzhecke.
48Das Wohnzimmer weist zwei Fenster auf, von denen eines - das auf der Südseite gelegene - von vornherein keinen Blick auf die streitbefangene Windkraftanlage ermöglicht. Das nach Osten (bzw. genauer: Ost-Nordost) gerichtete Doppelfenster ist zwar zur Anlage hin gerichtet. Durch den linken Teil dieses Fensters ist die Windkraftanlage aber ebenfalls nicht zu sehen, weil der Wintergartenanbau den Blick auf die Anlage verdeckt. Im Übrigen - d. h. auch bei der rechten Seite des Fensters - verhindert die von dem Antragsteller selbst gewählte und in Erdgeschosszimmern weithin übliche lichtdurchlässige Gardine sehr weitgehend, dass die Anlage wahrgenommen werden kann. Nur von einer speziellen Sitzposition direkt an der Fensterbank des rechten Fensterflügels war die Windkraftanlage - jedenfalls vor Errichtung der Sichtschutzhecke - unter der Gardine zu sehen. Die optisch beeinträchtigende Wirkung der Anlage auf das Wohn- und Esszimmer ist daher nach den vorstehenden Ausführungen begrenzt.
49Auch unter Berücksichtigung der drei östlich ausgerichteten, schrägen Fenster im Dachgeschoss des Hauses (Flur, Bad und Küche) liegt noch keine optisch bedrängende Wirkung vor. Der gesamte Rotor war durch diese Fenster - schon vor Errichtung der Sichtschutzhecke - im Wesentlichen nur von fensternahen Standpunkten aus zu sehen. Soweit dies der Fall war, wurde aber der untere Teil der Nabe bereits durch den vorhandenen Baumbewuchs teilweise verdeckt und die Anlage durch die - auf den Fotos teilweise unbelaubten - nahen Bäume jedenfalls optisch etwas in den Hintergrund gerückt. Bei belaubtem Zustand der Bäume - und erst recht unter Berücksichtigung der Sichtschutzhecke - wird dieser Effekt noch deutlicher ausfallen. Hinsichtlich dieser Räumlichkeiten bleibt es im Übrigen dem Antragsteller unbenommen, etwaige noch störende Sichtbeziehungen zu der Anlage durch helle und tageslichtdurchlässige Gardinen abzumildern, die die Fenster nur teilweise und nur soweit notwendig verdecken.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 - ZNER 2007, 79, juris, Rn. 18, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514, juris, Rn. 62, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 33 und vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris, Rn. 31.
51Dass das Haus an der Ostseite besonders schutzwürdige Außenflächen aufwiese, die wie etwa ein Terrassenbereich dem dauernden Aufenthalt der Bewohner dienten, ist vom Antragsteller weder geltend gemacht noch auf den Fotos ersichtlich. Bei der Zufahrt auf das Grundstück verstellen zudem mehrere hohe Nadelbäume die Sicht auf die Windkraftanlage fast vollständig; hinzu kommen nunmehr die Nadelgehölze der Sichtschutzhecke.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.
53Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- € festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1I.
2Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur , Flurstück in Q. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „D 111 Auf der I. “, den der Rat der Stadt Q. am 3. Februar 1983 als Satzung beschlossen hat. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück des Antragstellers ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Beigeladene beantragte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Typ Enercon E-101) mit einer Nabenhöhe von 149 Metern, einem Rotordurchmesser von 101 Metern (Gesamthöhe 199,5 Meter) und einer Nennleistung von 3.050 kW auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück . Der Standort der geplanten ‑ und noch nicht errichteten - Windenergieanlage liegt in südwestlicher Richtung gut 1.700 Meter von dem Wohnhaus des Antragstellers entfernt.
3Unter dem 15. Januar 2015 zog der Antragsgegner den Antragsteller zum Genehmigungsverfahren hinzu. Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen. Der Antragsteller erhob gegen die Genehmigung am 6. März 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Auf den Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner unter dem 18. März 2015 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
4Der Antragsteller hat am 27. April 2015 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 19. August 2015 insoweit wiederhergestellt, als sie sich auf den Betrieb der Windenergieanlage bezieht. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Betriebs der Anlage gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Beigeladenen aus. Die Genehmigung vom 5. Februar 2015 stelle sich im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung in Bezug auf subjektive Rechte des Antragstellers nicht in jeder Hinsicht als rechtmäßig dar. Auf der Grundlage des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachtens könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller durch die genehmigte Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werde. Das Gutachten liege nicht „auf der sicheren Seite“, weil seine Aussagekraft durch eine vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros Uppenkamp & Partner vom 11. November 2014, die sich zur Anwendung des so genannten „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 bei hohen Windenergieanlagen verhält, in Frage gestellt werde. Das schalltechnische Gutachten berechne für den dem Grundstück des Antragstellers am nächsten gelegenen Immissionspunkt (IP 04) eine Gesamtbelastung von etwa 36 dB(A). Sowohl der Berechnung der Vorbelastung als auch der Zusatzbelastung lägen Bodendämpfungswerte von Agr > 0 zugrunde. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Wohngrundstück des Antragstellers Lärmimmissionen über dem zulässigen Richtwert von 40 dB(A) bzw. - nach Maßgabe von Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm - 41 dB(A) ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der Errichtung der Anlage gehe die Interessenabwägung demgegenüber zu Lasten des Antragstellers aus. Etwaige Verstöße gegen den Flächennutzungsplan (Höhenbegrenzung; „Windindustrialisierung“ des Ortsteils E. ) könne der Antragsteller nicht rügen, weil der Flächennutzungsplan keine nachbarschützende Rechte vermittle. Auch verstoße die Anlage nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Angesichts des Abstands zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Anlage sei eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben. Der Antragsteller sei auch keinen schädlichen Umweltauswirkungen durch Infraschall ausgesetzt. Schließlich bestehe kein Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Die hier erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit sei durchgeführt worden und nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG nicht zu beanstanden.
5Gegen den Beschluss haben der Antragsteller am 28. August 2015, der Antragsgegner am 1. September 2015 und die Beigeladene am 2. September 2015 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auch in Bezug auf die Errichtung der genehmigten Windenergieanlage. Der Antragsgegner und die Beigeladene wollen erreichen, dass der Antrag insgesamt abgelehnt wird.
6II.
7Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verfahren 11 K 690/15 (VG Minden) erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage Typ Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 149 Metern und einem Rotordurchmesser von 101 Metern in Q. , Gemarkung E. , Flur , Flurstück , hinsichtlich des Betriebs der Anlage zu Unrecht stattgegeben. Die hiergegen fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Annahmen des Verwaltungsgerichts zwar nicht mit Blick auf die Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrags des Antragstellers (dazu 1.), wohl aber mit Blick auf dessen Begründetheit durchgreifend in Frage (dazu 2.).
8Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Übrigen zu Recht abgelehnt. Die hiergegen fristgerecht vorgebrachten Gründe stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei - von der Lärmproblematik abgesehen - voraussichtlich rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage (dazu 3.).
9Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zukommt (dazu 4.).
101. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Bedenken; insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die erhobene Klage nicht deshalb unzulässig sein dürfte, weil der Antragsteller in der Klageschrift vom 6. März 2015 das „Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kreis Q. , Umweltamt“ als Beklagten bezeichnet hat. Der vom Antragsgegner hierzu zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2015 (4 CN 2.15) steht dem nicht entgegen.
11Auch eine Parteibezeichnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Auslegung zugänglich, sofern sie - wie hier - uneindeutig und damit grundsätzlich auslegungsfähig ist. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen.
12Vgl. nur Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 82 Rn. 8 m.w.N.
13Danach ist auch aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft, dass die Klage von Anfang an gegen den Antragsgegner und nicht gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet war. Der Klage war der angefochtene Genehmigungsbescheid des Antragsgegners beigefügt. Die Nennung des Landes Nordrhein-Westfalen stellt nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ersichtlich ein Versehen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dar. Sein Schriftsatz vom 17. März 2015 steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der Antragsteller hat darin ausdrücklich bestätigt, dass sich die Klage gegen den Antragsgegner richtet und die Rubrumsberichtigung mithin zu Recht erfolgt ist. Dass er weiterhin irrtümlich annahm, der Kreis werde als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig, ändert daran nichts.
142. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 5. Februar 2015 subjektive Rechte des Antragstellers verletze, weil auf der Grundlage des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachtens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller durch die genehmigte Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die Immissionsprognose auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens der J. GmbH vom 26. November 2014 (Beiakte Heft 6) nebst Ergänzungen vom 9. Juni, 17. September und 8. Oktober 2015 bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung „auf der sicheren Seite“ (dazu a). Ihre Aussagekraft wird durch die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „V. -Studie 2014“), die sich zur Anwendung des so genannten „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 bei hohen Windenergieanlagen verhält, nicht durchgreifend in Frage gestellt (dazu b).
15a) Auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen der J. GmbH bestehen keine im vorliegenden Eilverfahren beachtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der für das Wohngrundstück des Antragstellers maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts dort durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage überschritten wird.
16Einer näheren Betrachtung bedarf dies lediglich für die Nachtzeit, da für die Tagzeit angesichts des um 15 dB(A) höheren Immissionsrichtwerts Überschreitungen auch unter Berücksichtigung des dann zugrunde zu legenden Betriebs mit einer uneingeschränkten Leistung von 3.050 kW auszuschließen sein dürften, wenn die Immissionswerte nachts eingehalten werden.
17Dabei dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass das Wohnhaus des Antragstellers in dem - zu erweiternden - Einwirkungsbereich der Windenergieanlage liegt, obwohl die dort zu erwartende Zusatzbelastung durch diese Anlage mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Bei einer ‑ wie hier - sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung kann es auch außerhalb des durch Nr. 2.2 TA Lärm schematisch umschriebenen Einwirkungsbereichs zu einer Pegelerhöhung und Überschreitung des Immissionsrichtwertes durch die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB und damit zu einer schädlichen Umwelteinwirkung kommen. Dem dürfte - in gesetzeskonformer Anwendung der TA Lärm - durch die Zugrundelegung eines erweiterten Einwirkungsbereichs Rechnung zu tragen sein.
18Vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus (Hrsg.), Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, § 6 BImSchVwV (TA Lärm) , Rn. 21; Agatz, Windenergie-Handbuch, 12. Ausgabe 2015, S. 79.
19Das schalltechnische Gutachten ist auf der Grundlage der TA Lärm sowie des „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm) erstellt worden. Es enthält - unter anderem - Berechnungen für den Immissionspunkt (IP) 04, die einen gewissen Anhalt für die am - ursprünglich nicht gesondert betrachteten - Wohngrundstück des Antragstellers zu erwartenden Schallimmissionen bieten können. Der IP 04 befindet sich wie das Wohngrundstück des Antragstellers im Ortsteil E. , und zwar auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück . Der IP 04 liegt mit etwa 1.700 Metern in einer vergleichbaren Entfernung von der geplanten Anlage wie das Grundstück des Antragstellers, welches einen Abstand von gut 1.700 Metern aufweist (vgl. J. GmbH, Ergänzende Stellungnahme vom 9. Juni 2015). Der Abstand zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem IP 04 beträgt etwa 700 Meter.
20Für den IP 04 berechnet das schalltechnische Gutachten eine Gesamtbelastung von LATges = 35,9 dB(A). Die Gesamtbelastung liegt damit 4,1 dB(A) unter dem für die Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwert. Für das Grundstück des Antragstellers, welches etwa 100 Meter näher zur streitbefangenen Anlage gelegen ist, mag die Gesamtbelastung etwas höher liegen und die Unterschreitung des Immissionsrichtwertes etwas geringer ausfallen. Die Unterschiede dürften indes im Ergebnis vernachlässigbar sein.
21Durch die mit ergänzender Stellungnahme der J. GmbH vom 17. September 2015 mitgeteilten Berechnungen für den hier konkret maßgeblichen Immissionsort, das Wohnhaus des Antragstellers, wird die voraussichtliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte nunmehr mit einer im vorliegenden summarischen Verfahren hinreichenden Sicherheit bestätigt.
22b) Die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „V. -Studie 2014“), auf die der Antragsteller sich beruft, begründet an dieser Prognose keine durchgreifenden Zweifel. Dieser Bericht kommt zwar zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das - auch hier angewandte - alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt. Aufgrund des bisher erreichten Erkenntnisstands ist jedoch - zumal im gerichtlichen Eilverfahren - nicht davon auszugehen, dass das genannte Verfahren durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und nach dem „alternativen Verfahren“ erstellte Schallimmissionsprognosen nicht mehr verwertbar wären. Ungeachtet dessen dürften jedenfalls die von der J. GmbH unter dem 17. September 2015 hilfsweise berechneten Immissionswerte für das Wohnhaus des Antragstellers hinreichend auf der sicheren Seite liegen.
23Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
24BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18.
25Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1996 - 7 B 164/95 - UPR 1996, 306 = juris Rn. 19.
27Davon ist auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der „V. -Studie 2014“ nicht auszugehen.
28So auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 - BauR 2015, 1823 = juris Rn. 12 f., und vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57; insoweit noch offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 - BauR 2015, 1817 = juris Rn. 25.
29Zwar hält der Senat die Kernaussagen der „V. -Studie 2014“ für plausibel. Denn die mathematischen Modelle für die Ermittlung der Bodendämpfung Agr wurden anhand von Schallquellen erstellt, die sich in maximal 30 Metern Höhe befinden. Es leuchtet ein, dass sich die Bodendämpfung bei höheren Schallquellen einerseits und bei weiter entfernt liegenden Immissionspunkten andererseits möglicherweise anders auswirkt. In diesem Zusammenhang enthält die „V. -Studie 2014“ die Aussage, dass die Bodendämpfung Agr bei hohen Schallquellen wahrscheinlich überschätzt werde. Die Aussage, dass die Bodendämpfung stets bei sämtlichen auf einen Immissionspunkt einwirkenden Windenergieanlagen mit Agr = 0 anzusetzen wäre, wird in dieser Studie nicht getroffen; sie lässt sich aus ihr auch nicht ableiten. Die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise notwendig sind, ist derzeit noch offen bzw. Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Die „V. -Studie 2014“ zeigt also einen bestimmten Forschungsbedarf auf. Einen Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung entfallen ließe, stellt sie nicht dar.
30Jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren ist daher weiter davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie - wie hier - entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist. Der Beschluss des Senats vom 27. Juli 2015 (8 B 390/15)
31- BauR 2015, 1817 = juris Rn. 24 -
32steht dem nicht entgegen. Dort war auf Veranlassung der zum gerichtlichen Eilverfahren beigeladenen Anlagenbetreiberin eine ergänzende Schallprognose eingeholt worden, bei der im Rahmen der Schallausbreitungsberechnung nach Maßgabe des „alternativen Verfahrens“ der DIN ISO 9613-2 die Bodendämpfung Agr durchweg mit „Null“ angesetzt wurde. Das Ergebnis war, dass auch in diesem Fall die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des dortigen Antragstellers nicht überschritten wurden. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass eine Prognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren jedenfalls dann auf der sicheren Seite liege, wenn eine - den Beurteilungspegel senkende - Bodendämpfung in der Berechnung ganz unberücksichtigt bleibe. Da es sich mathematisch stets zugunsten der Immissionspunkte auswirkt, wenn die Bodendämpfung Agr bei der Schallausbreitungsberechnung unberücksichtigt bleibt, versteht sich die vom Senat getroffene Aussage von selbst. Sie war jedoch nicht mit der Feststellung verbunden, dass eine Schallprognose nur dann auf der sicheren Seite liege, wenn die Bodendämpfung vollumfänglich unberücksichtigt bleibt.
33Vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Diskussionen bestehen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von der J. GmbH mit ergänzender Stellungnahme vom 17. September 2015 berechneten bzw. mitgeteilten worst-case-Werte für das Wohnhaus des Antragstellers nicht hinreichend auf der sicheren Seite lägen. Die J. GmbH hat dabei die Bodendämpfung Agr für alle südwestlich der Ortschaft E. liegenden Windkraftanlagen auf Null korrigiert.
34Die Gutachter gehen dabei davon aus, dass ein pauschaler Ansatz mit Agr = 0 für die Schallausbreitungswege aller - rund 100 - auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Windenergieanlagen nicht sachgerecht wäre. Es spricht auf der Basis des aktuellen Erkenntnisstandes viel für die Annahme der Gutachter, dass dies auch angesichts weiterer, sich summierender konservativer Annahmen der Berechnung eine Überkompensation eines möglichen in der Schallausbreitungsrechnung nach dem alternativen Verfahren enthaltenen „Fehlers“ für hohe, weit entfernte Schallquellen darstellen würde. So führt der Umstand, dass sich die die Ortschaft E. umrandenden Windenergieanlagen bzw. Windparks auf mehrere Himmelsrichtungen (Süden, Westen, Norden) verteilen, dazu, dass nicht alle Anlagen gleichzeitig auf eine Gebäudefront einwirken können. Ebenso wenig kann die stets in alle Richtungen unterstellte Bedingung von Mitwind in der Realität gleichzeitig auf alle Windkraftanlagen zutreffen. Überdies entspricht es den bisherigen vorläufigen Überlegungen, dass Modifikationen bei der Berücksichtigung der Bodendämpfungswerte voraussichtlich mit einer - hier soweit ersichtlich nicht vorgenommenen - Abschmelzung des bisher berücksichtigten Sicherheitszuschlags für die Unsicherheit des Prognosemodells einhergehen würden.
35Vgl. näher Agatz, Windenergie-Handbuch, 12. Ausgabe 2015, S. 70 m. w. N.
36Eine tendenzielle Überschätzung der Sicherheitszuschläge kommt im vorliegenden Fall zusätzlich deshalb in Betracht, weil bei großen Windparks mit zahlreichen Windenergieanlagen die Standardabweichung des gesamten Parks kleiner ist als die Standardabweichung der einzelnen Windenergieanlage.
37Vgl. Agatz, a. a. O., S. 73 f.
38Schließlich haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass der Untersuchungsstandort im Rahmen der „V. -Studie 2014“ von einer bestimmten Topografie und Vegetation (ebene Fläche; überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen etc.) geprägt gewesen sei. Für die Umgebung der Ortschaft E. sei demgegenüber bewegtes und zum Teil bewaldetes Gelände prägend. Die Ergebnisse der „V. -Studie 2014“ dürften daher auf die hier gegebene Situation nicht ohne Weiteres zu übertragen sein.
39Ausgehend von diesen Überlegungen bestehen derzeit keine erheblichen Zweifel daran, dass die unter dem 17. September 2015 vorgelegte Berechnung der Gutachter, die bei den im Rahmen der Vorbelastung zu berücksichtigenden südwestlich der Ortschaft E. gelegenen Windenergieanlagen eine Bodendämpfung unberücksichtigt lässt, auf der sicheren Seite liegt. Dies gilt jedenfalls vorbehaltlich der im Hauptsacheverfahren vorzulegenden und zu überprüfenden Eingangsgrößen dieser Berechnung. Danach ergibt sich für das Grundstück des Antragstellers eine Gesamtbelastung von LATges = 38,9 dB(A). Darüber hinaus wird nach den Berechnungen der Gutachter der - gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm auf 41 dB(A) erhöhte - Immissionsrichtwert nachts am Grundstück des Antragstellers sogar selbst dann nicht überschritten, wenn bei der Ermittlung der Gesamtbelastung die Immissionsbeiträge aller - rund 100 - auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Windenergieanlagen und nicht lediglich - wie vom Antragsgegner für richtig gehalten - die Anlagen mit einem Immissionsbeitrag von weniger als 15 dB unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes berücksichtigt werden. Ob ein solcher genereller „Abschneidewert“ sachgerecht ist und auch dann den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn er im Einzelfall dazu führt, dass eine Vielzahl von Anlagen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels unberücksichtigt bleibt, obwohl diese zusammen die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB(A) erhöhen würden, braucht der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht zu entscheiden.
40Die vom Antragsteller vorgelegten Messprotokolle sind nicht geeignet, das vorstehende Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass diese die formalen Anforderungen erfüllen, die Ziffer A.3.5 des Anhangs zur TA Lärm an Messberichte stellt, dass die verwendeten Messgeräte den in Ziffer A.3.2 des Anhangs zur TA Lärm enthaltenen Anforderungen entsprechen und dass das Messverfahren und die Auswertung nach Maßgabe der Ziffer A.3.3 des Anhangs zur TA Lärm erfolgt ist. Insbesondere ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die gemessenen Pegel nicht in erheblicher Weise durch Windgeräusche oder ähnliche Störgeräusche mitverursacht worden sind.
413. Die angefochtene Genehmigung verletzt bei summarischer Prüfung auch ansonsten keine subjektiven Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass dem Antragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen voraussichtlich nicht zusteht, soweit die Errichtung der Windenergieanlage betroffen ist. Gleiches gilt auch für den Betrieb der Windenergieanlage, nachdem hinsichtlich der Lärmproblematik bestehende Bedenken oben unter 2. entkräftet werden konnten. Von der Anlage geht keine optisch bedrängende Wirkung aus (dazu a). Auch steht dem Antragsteller ein Aufhebungsanspruch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht zu (dazu b). Andere Gründe sind vom Antragsteller nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (dazu c) bzw. nicht substantiiert (dazu d) vorgebracht worden.
42a) Von der streitbefangenen Anlage geht keine optisch bedrängende Wirkung aus, die im Hinblick auf die Wohnnutzung des Antragstellers einen Verstoß gegen das allgemeine, im Bauplanungsrecht verankerte Gebot der Rücksichtnahme darstellt.
43Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats hat sich die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers; hier: 199,50 Meter) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (hier: 3 x 199,50 = 598,50 Meter), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
44OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BRS 70 Nr. 175 (2006) = juris Rn. 51 ff., 81, 91 ff., jeweils m. w. N.
45Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund.
46Nach diesen Grundsätzen geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass von der streitbefangenen Anlage keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe führen nicht zu einer anderen Bewertung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Wohngrundstück des Antragstellers in Blickrichtung der streitbefangenen Anlage durch bereits vorhandene Windenergieanlagen, zu denen auch die in den Verfahren 8 B 1016/15, 8 B 1018/15, 8 B 169/16 und 8 B 170/16 streitbefangene Enercon E-92 zu zählen ist, nicht unerheblich vorbelastet ist. Auch verkennt der Senat nicht, dass die streitbefangene Anlage die bereits vorhandenen Anlagen in der Höhe zum Teil deutlich überragt. Da die streitbefangene Anlage zudem einen geringeren Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers aufweist als die in derselben Blickrichtung bereits vorhandenen Anlagen, kann im vorliegenden Fall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Anlage keine zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung des Antragstellers darstellt, weil sie sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügen würde. Der Senat geht daher davon aus, dass die streitbefangene Anlage eine eigenständige und zusätzliche optische Belastung für das Wohngrundstück des Antragstellers darstellt. Gleichwohl teilt er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Grenze des Zumutbaren im vorliegenden Fall nicht überschritten und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme daher nicht gegeben ist. Dabei spielt die Entfernung der Anlage zum Wohnhaus des Antragstellers eine ganz wesentliche Rolle. Der Abstand beträgt hier mehr als 1.740 Meter und entspricht damit (mindestens) dem 8,7-fachen der Gesamthöhe der Anlage. Der über www.tim-online.nrw.de einzusehenden topografischen Landkarte kann zudem entnommen werden, dass das Grundstück des Antragstellers 260 Meter ü. NN. und der Anlagenstandort etwa 265 Meter ü. NN. gelegen ist, so dass ein - rechtlich möglicherweise relevanter - Höhenunterschied bei der Abstandsberechnung hier nicht weiter ins Gewicht fällt. Ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung schon bei einem Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht, regelmäßig davon auszugehen, dass von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht, weil bei einem solchen Abstand die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund treten, dass der Anlage insgesamt in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung mehr zukommt, so gilt dies mit zunehmendem Abstand umso mehr. Entspricht der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung ‑ wie hier - (mindestens) dem 8,7-fachen der Gesamthöhe der Anlage, so mag die streitbefangene Anlage - auch zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen - zwar eine (optische) Belastung für das Wohngrundstück des Antragstellers bedeuten. Die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage treten bei einem solchen Abstand jedoch so deutlich in den Hintergrund, dass der Anlage eine beherrschende Dominanz praktisch nicht mehr zukommen kann. Daher kommt es auch auf eine bestehende oder noch herzustellende Abschirmung zur Anlage, etwa durch Wälder, Anpflanzungen oder Gardinen, hier nicht entscheidend an. Auch der freie und ungehinderte Blick auf die mehr als 1.740 Meter entfernte Windenergieanlage ist - auch unter Berücksichtigung der im Blickfeld bereits vorhandenen Anlagen - rechtlich nicht unzumutbar.
47b) Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass dem Antragsteller kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG zustehe, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht unter Verstoß gegen Vorschriften des UVPG ergangen sein dürfte. Die hier gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung sei durchgeführt worden und halte einer gerichtlichen Nachprüfung nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG stand. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
48Der Antragsteller beanstandet im Wesentlichen eine unzureichende Prüfung des Artenschutzes. Der Sachverhalt sei insoweit nicht hinreichend ermittelt. Nicht sämtliche vorhandene geschützte Arten seien erfasst worden. Auch seien die Mindestanforderungen an die Beobachtungsdauer nicht beachtet worden. Der Antragsgegner reduziere die Artenschutzproblematik unzulässig auf die Zwergfledermaus. Die Problematik der Zugvögel bleibe unbeachtet. Wesentliche Rotmilan-Vorkommen blieben sogar gänzlich unerwähnt.
49Die vorgenannten Rügen greifen nicht durch. Der Entscheidung des Antragsgegners, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, beruht ausweislich des Ergebnisvermerks (vgl. Bl. 99 f. der Beiakte Heft 4) unter anderem auf der internen Stellungnahme des Umweltamtes des Antragsgegners vom 18. Dezember 2014 (vgl. Bl. 80 ff. der Beiakte Heft 4). Diese interne Stellungnahme wiederum bezieht sich auf zwei artenschutzrechtliche Fachbeiträge und eine Artenschutzprüfung, nämlich auf den im Rahmen der 107. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. erstellten Artenschutzfachbeitrag der NZO-GmbH von August 2009 (abrufbar im Internet über die Homepage der Stadt Q. ), die im Rahmen der 121. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. erstellte Artenschutzprüfung des Ingenieur-Büros Dr. K.-H. M. (vgl. Bl. 199 ff. der Beiakte Heft 9) sowie den im Rahmen der 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. erstellten Artenschutzfachbeitrag der NZO-GmbH von November 2014 (abrufbar im Internet über die Homepage der Stadt Q. ). Für den Standort der hier streitbefangenen Anlage, der in der Konzentrationszone 4 („O. Weg“) liegt, enthält der zuletzt genannte Artenschutzfachbeitrag auf Seite 178 folgende Kurzbewertung:
50„Die Fläche wurde mit der 107. Änderung des FNP als Konzentrationszone ausgewiesen. Sowohl 2009 als auch 2014 wurde kein Brutrevier WEA-empfindlicher Greifvögel innerhalb der Konzentrationszone oder im nahen Umfeld kartiert. Bei der Raumnutzungsanalyse 2014 der angrenzenden Potentialfläche 8 konnte beobachtet werden, dass die Konzentrationszone von Rotmilanen als allgemeines Nahrungsstreifgebiet genutzt wird. Bei der Brutvogelkartierung 2009 gab es einen Brutverdacht für ein Kiebitzpaar. Eine Brut konnte aber letztlich nicht bestätigt werden. Maßnahmen zur Habitatoptimierung sind nicht erforderlich. Es wurden 2012 keine WEA-empfindlichen Fledermausarten nachgewiesen (M. 2012).“
51Bereits im Jahr 2009 anlässlich der Ausweisung der Konzentrationszone 4 waren die Auswirkungen von bis zu 100 Meter hohen Windenergieanlagen u. a. auf Zug- bzw. Brut- und Gastvögel einschließlich des Rotmilans durch den Artenschutzfachbeitrag der O. -GmbH von August 2009 umfangreich untersucht und eine Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (bei Beachtung bestimmter Schutzmaßnahmen) verneint worden. Vor diesem Hintergrund stellt es für sich genommen kein Ermittlungsdefizit dar, dass sich die im Rahmen der 121. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. , die eine Aufhebung der Höhenbeschränkung vorsah, letztlich aber nicht realisiert wurde, erstellte Artenschutzprüfung des Dr. M. im Wesentlichen auf die Frage richtete, ob sich durch die geplante Höhenfreigabe für Brut- und Gast- und Zugvögel ein erhöhtes Konfliktpotential ergebe. Diese Frage hat der Gutachter verneint, da eine Erhöhung der Anlagen - vor allem bei Greifvögeln - eher zu einer Reduzierung des Kollisionsrisikos führe. Hinsichtlich der Zugvögel wurde zusätzlich angeführt, dass sich aus den beobachteten Zugwegen über das Untersuchungsgebiet keine Hinweise auf Zugkorridore regionaler oder überregionaler Bedeutung hätten ableiten lassen. Warum gleichwohl weitergehende Untersuchungen erforderlich sein sollten, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Der Hinweis des Antragstellers auf Rotmilan-Beobachtungen am O. Weg genügt dazu nicht. Das gilt selbst ungeachtet der Tatsache, dass sich der von ihm vorgelegte Kartenausschnitt aus dem O. -Gutachten 2014 nicht auf die hier in Rede stehende Fläche, sondern auf die angrenzenden Potentialflächen 6/7 bezieht. Auch die vom Antragsteller lediglich pauschal und damit nur unsubstantiiert vorgebrachten methodischen Mängel vermag der Senat nach Durchsicht der Artenschutzfachbeiträge nicht nachzuvollziehen.
52c) Soweit das Verwaltungsgericht die teilweise Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz darauf stützt, dass negative Auswirkungen durch Infraschall aufgrund des Abstands zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der Anlage auszuschließen seien, greift die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Gründe sind vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen, weil der Antragsteller diese erst mit Schriftsatz 6. Oktober 2015 und damit nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht hat. Davon abgesehen würde er mit seinem Vortrag aber auch nicht durchdringen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in Bezug auf Infraschall jedenfalls bei Abständen von mehr als 500 Metern - und erst recht bei einem Abstand wie hier von knapp 1.600 Metern - zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkungen nicht erreicht wird.
53Vgl. hierzu auch Ziffer 5.2.1.1 des aktuellen Windenergie-Erlasses NRW vom 4. November 2015
54(https://www.google.de/url?url=https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/windenergieerlass.pdf) sowie das vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene „Faktenpapier“ zu Windenergieanlagen und Infraschall vom 16. Dezember 2015
55(https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/windenergieanlagen_infraschall_faktenpapier.pdf).
56d) Mit der Rüge, die genehmigte Windenergieanlage sei planungsrechtlich unzulässig, weil sie die Höhenbegrenzung des geltenden Flächennutzungsplans nicht einhalte, kann der Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen. Es kann dahinstehen, ob sie fristgerecht geltend gemacht worden ist, da es insoweit jedenfalls an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerdebegründung fehlt. Der Antragsteller setzt sich entgegen dem Gebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander, wonach den Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukomme.
574. Ist somit bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Die Vergütung für die Stromeinspeisung unterliegt nach § 29 EEG 2014 ab dem 1. Januar 2016 einer quartalsweisen Degression. Die Beigeladene hat daher ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
58Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind in beiden Instanzen erstattungsfähig, weil sie jeweils einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
59Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
60Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1I.
2Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur , Flurstück in Q. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „D 104 C. “ der Stadt Q. , den der Rat der Stadt Q. am 10. Dezember 1987 als Satzung beschlossen hat. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück des Antragstellers ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Beigeladene beantragte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Typ Enercon E-101) mit einer Nabenhöhe von 149 Metern, einem Rotordurchmesser von 101 Metern (Gesamthöhe 199,5 Meter) und einer Nennleistung von 3.050 kW auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück . Der Standort der geplanten - und noch nicht errichteten - Windenergieanlage liegt in südwestlicher Richtung knapp 1.600 Meter von dem Wohnhaus des Antragstellers entfernt.
3Unter dem 15. Januar 2015 zog der Antragsgegner den Antragsteller zum Genehmigungsverfahren hinzu. Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen. Der Antragsteller erhob gegen die Genehmigung am 6. März 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Auf den Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner unter dem 18. März 2015 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
4Der Antragsteller hat am 29. April 2015 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 19. August 2015 insoweit wiederhergestellt, als sie sich auf den Betrieb der Windenergieanlage bezieht. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Betriebs der Anlage gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Beigeladenen aus. Die Genehmigung vom 5. Februar 2015 stelle sich im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung in Bezug auf subjektive Rechte des Antragstellers nicht in jeder Hinsicht als rechtmäßig dar. Auf der Grundlage des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachtens könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller durch die genehmigte Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werde. Das Gutachten liege nicht „auf der sicheren Seite“, weil seine Aussagekraft durch eine vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014, die sich zur Anwendung des so genannten „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 bei hohen Windenergieanlagen verhält, in Frage gestellt werde. Das schalltechnische Gutachten berechne für den dem Grundstück des Antragstellers am nächsten gelegenen Immissionspunkt (IP 04) eine Gesamtbelastung von etwa 36 dB(A). Sowohl der Berechnung der Vorbelastung als auch der Zusatzbelastung lägen Bodendämpfungswerte von Agr > 0 zugrunde. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Wohngrundstück des Antragstellers Lärmimmissionen über dem zulässigen Richtwert von 40 dB(A) bzw. - nach Maßgabe von Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm - 41 dB(A) ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der Errichtung der Anlage gehe die Interessenabwägung demgegenüber zu Lasten des Antragstellers aus. Etwaige Verstöße gegen den Flächennutzungsplan (Höhenbegrenzung; „Windindustrialisierung“ des Ortsteils E. ) könne der Antragsteller nicht rügen, weil der Flächennutzungsplan keine nachbarschützende Rechte vermittle. Auch verstoße die Anlage nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Angesichts des Abstands zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Anlage sei eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben. Der Antragsteller sei auch keinen schädlichen Umweltauswirkungen durch Infraschall ausgesetzt. Schließlich bestehe kein Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Die hier erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit sei durchgeführt worden und nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG nicht zu beanstanden.
5Gegen den Beschluss haben der Antragsteller am 31. August 2015, der Antragsgegner am 1. September 2015 und die Beigeladene am 2. September 2015 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auch in Bezug auf die Errichtung der genehmigten Windenergieanlage. Der Antragsgegner und die Beigeladene wollen erreichen, dass der Antrag insgesamt abgelehnt wird.
6II.
7Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verfahren 11 K 691/15 (VG Minden) erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage Typ Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 149 Metern und einem Rotordurchmesser von 101 Metern in Q. , Gemarkung E. , Flur , Flurstück , hinsichtlich des Betriebs der Anlage zu Unrecht stattgegeben. Die hiergegen fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Annahmen des Verwaltungsgerichts zwar nicht mit Blick auf die Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrags des Antragstellers (dazu 1.), wohl aber mit Blick auf dessen Begründetheit durchgreifend in Frage (dazu 2.).
8Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Übrigen zu Recht abgelehnt. Die hiergegen fristgerecht vorgebrachten Gründe stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei - von der Lärmproblematik abgesehen - voraussichtlich rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage (dazu 3.).
9Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zukommt (dazu 4.).
101. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Bedenken; insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die erhobene Klage nicht deshalb unzulässig sein dürfte, weil der Antragsteller in der Klageschrift vom 6. März 2015 das „Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kreis Q. , Umweltamt“ als Beklagten bezeichnet hat. Der vom Antragsgegner hierzu zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2015 (4 CN 2.15) steht dem nicht entgegen.
11Auch eine Parteibezeichnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Auslegung zugänglich, sofern sie - wie hier - uneindeutig und damit grundsätzlich auslegungsfähig ist. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen.
12Vgl. nur Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 82 Rn. 8 m.w.N.
13Danach ist auch aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft, dass die Klage von Anfang an gegen den Antragsgegner und nicht gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet war. Der Klage war der angefochtene Genehmigungsbescheid des Antragsgegners beigefügt. Die Nennung des Landes Nordrhein-Westfalen stellt nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ersichtlich ein Versehen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dar. Sein Schriftsatz vom 17. März 2015 steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der Antragsteller hat darin ausdrücklich bestätigt, dass sich die Klage gegen den Antragsgegner richtet und die Rubrumsberichtigung mithin zu Recht erfolgt ist. Dass er weiterhin irrtümlich annahm, der Kreis werde als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig, ändert daran nichts.
142. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 5. Februar 2015 subjektive Rechte des Antragstellers verletze, weil auf der Grundlage des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachtens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller durch die genehmigte Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die Immissionsprognose auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens der J. GmbH vom 26. November 2014 (Beiakte Heft 6) nebst Ergänzungen vom 9. Juni, 17. September und 8. Oktober 2015 bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung „auf der sicheren Seite“ (dazu a). Ihre Aussagekraft wird durch die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „V. -Studie 2014“), die sich zur Anwendung des so genannten „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 bei hohen Windenergieanlagen verhält, nicht durchgreifend in Frage gestellt (dazu b).
15a) Auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen der J. GmbH bestehen keine im vorliegenden Eilverfahren beachtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der für das Wohngrundstück des Antragstellers maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts dort durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage überschritten wird.
16Einer näheren Betrachtung bedarf dies lediglich für die Nachtzeit, da für die Tagzeit angesichts des um 15 dB(A) höheren Immissionsrichtwerts Überschreitungen auch unter Berücksichtigung des dann zugrunde zu legenden Betriebs mit einer uneingeschränkten Leistung von 3.050 kW auszuschließen sein dürften, wenn die Immissionswerte nachts eingehalten werden.
17Dabei dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass das Wohnhaus des Antragstellers in dem - zu erweiternden - Einwirkungsbereich der Windenergieanlage liegt, obwohl die dort zu erwartende Zusatzbelastung durch diese Anlage mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Bei einer ‑ wie hier - sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung kann es auch außerhalb des durch Nr. 2.2 TA Lärm schematisch umschriebenen Einwirkungsbereichs zu einer Pegelerhöhung und Überschreitung des Immissionsrichtwertes durch die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB und damit zu einer schädlichen Umwelteinwirkung kommen. Dem dürfte - in gesetzeskonformer Anwendung der TA Lärm - durch die Zugrundelegung eines erweiterten Einwirkungsbereichs Rechnung zu tragen sein.
18Vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus (Hrsg.), Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, § 6 BImSchVwV (TA Lärm) , Rn. 21; Agatz, Windenergie-Handbuch, 12. Ausgabe 2015, S. 79.
19Das schalltechnische Gutachten ist auf der Grundlage der TA Lärm sowie des „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm) erstellt worden. Es enthält - unter anderem - Berechnungen für den Immissionspunkt (IP) 04, die einen gewissen Anhalt für die am - ursprünglich nicht gesondert betrachteten - Wohngrundstück des Antragstellers zu erwartenden Schallimmissionen bieten können. Der IP 04 befindet sich wie das Wohngrundstück des Antragstellers im Ortsteil E. , und zwar auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück . Der IP 04 liegt etwa 1.700 Meter von der geplanten Anlage entfernt. Das Grundstück des Antragstellers weist einen Abstand von knapp 1.600 Metern auf (vgl. J. GmbH, Ergänzende Stellungnahme vom 9. Juni 2015 sowie Beschwerdebegründung des Antragstellers, Anlage Bf 1a). Der Abstand zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem IP 04 beträgt etwa 550 Meter.
20Für den IP 04 berechnet das schalltechnische Gutachten eine Gesamtbelastung von LATges = 35,9 dB(A). Die Gesamtbelastung liegt damit 4,1 dB(A) unter dem für die Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwert. Für das Grundstück des Antragstellers, welches etwa 100 Meter näher zur streitbefangenen Anlage gelegen ist, mag die Gesamtbelastung etwas höher liegen und die Unterschreitung des Immissionsrichtwertes etwas geringer ausfallen. Die Unterschiede dürften indes im Ergebnis vernachlässigbar sein.
21Durch die mit ergänzender Stellungnahme der J. GmbH vom 17. September 2015 mitgeteilten Berechnungen für den hier konkret maßgeblichen Immissionsort, das Wohnhaus des Antragstellers, wird die voraussichtliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte nunmehr mit einer im vorliegenden summarischen Verfahren hinreichenden Sicherheit bestätigt.
22b) Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „V. -Studie 2014“), auf die der Antragsteller sich beruft, begründet an dieser Prognose keine durchgreifenden Zweifel. Dieser Bericht kommt zwar zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das - auch hier angewandte - alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt. Aufgrund des bisher erreichten Erkenntnisstands ist jedoch - zumal im gerichtlichen Eilverfahren - nicht davon auszugehen, dass das genannte Verfahren durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und nach dem „alternativen Verfahren“ erstellte Schallimmissionsprognosen nicht mehr verwertbar wären. Ungeachtet dessen dürften jedenfalls die von der J. GmbH unter dem 17. September 2015 hilfsweise berechneten Immissionswerte für das Wohnhaus des Antragstellers hinreichend auf der sicheren Seite liegen.
23Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
24BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18.
25Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1996 - 7 B 164/95 - UPR 1996, 306 = juris Rn. 19.
27Davon ist auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der „V. -Studie 2014“ nicht auszugehen.
28So auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 - BauR 2015, 1823 = juris Rn. 12 f., und vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57; insoweit noch offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 - BauR 2015, 1817 = juris Rn. 25.
29Zwar hält der Senat die Kernaussagen der „V. -Studie 2014“ für plausibel. Denn die mathematischen Modelle für die Ermittlung der Bodendämpfung Agr wurden anhand von Schallquellen erstellt, die sich in maximal 30 Metern Höhe befinden. Es leuchtet ein, dass sich die Bodendämpfung bei höheren Schallquellen einerseits und bei weiter entfernt liegenden Immissionspunkten andererseits möglicherweise anders auswirkt. In diesem Zusammenhang enthält die „V. -Studie 2014“ die Aussage, dass die Bodendämpfung Agr bei hohen Schallquellen wahrscheinlich überschätzt werde. Die Aussage, dass die Bodendämpfung stets bei sämtlichen auf einen Immissionspunkt einwirkenden Windenergieanlagen mit Agr = 0 anzusetzen wäre, wird in dieser Studie nicht getroffen; sie lässt sich aus ihr auch nicht ableiten. Die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise notwendig sind, ist derzeit noch offen bzw. Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Die „V. -Studie 2014“ zeigt also einen bestimmten Forschungsbedarf auf. Einen Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung entfallen ließe, stellt sie nicht dar.
30Jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren ist daher weiter davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie - wie hier - entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist. Der Beschluss des Senats vom 27. Juli 2015 (8 B 390/15)
31- BauR 2015, 1817 = juris Rn. 24 -
32steht dem nicht entgegen. Dort war auf Veranlassung der zum gerichtlichen Eilverfahren beigeladenen Anlagenbetreiberin eine ergänzende Schallprognose eingeholt worden, bei der im Rahmen der Schallausbreitungsberechnung nach Maßgabe des „alternativen Verfahrens“ der DIN ISO 9613-2 die Bodendämpfung Agr durchweg mit „Null“ angesetzt wurde. Das Ergebnis war, dass auch in diesem Fall die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des dortigen Antragstellers nicht überschritten wurden. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass eine Prognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren jedenfalls dann auf der sicheren Seite liege, wenn eine - den Beurteilungspegel senkende - Bodendämpfung in der Berechnung ganz unberücksichtigt bleibe. Da es sich mathematisch stets zugunsten der Immissionspunkte auswirkt, wenn die Bodendämpfung Agr bei der Schallausbreitungsberechnung unberücksichtigt bleibt, versteht sich die vom Senat getroffene Aussage von selbst. Sie war jedoch nicht mit der Feststellung verbunden, dass eine Schallprognose nur dann auf der sicheren Seite liege, wenn die Bodendämpfung vollumfänglich unberücksichtigt bleibt.
33Vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Diskussionen bestehen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von der J. GmbH mit ergänzender Stellungnahme vom 17. September 2015 berechneten bzw. mitgeteilten worst-case-Werte für das Wohnhaus des Antragstellers nicht hinreichend auf der sicheren Seite lägen. Die J. GmbH hat dabei die Bodendämpfung Agr für alle südwestlich der Ortschaft E. liegenden Windkraftanlagen auf Null korrigiert.
34Die Gutachter gehen dabei davon aus, dass ein pauschaler Ansatz mit Agr = 0 für die Schallausbreitungswege aller - rund 100 - auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Windenergieanlagen nicht sachgerecht wäre. Es spricht auf der Basis des aktuellen Erkenntnisstandes viel für die Annahme der Gutachter, dass dies auch angesichts weiterer, sich summierender konservativer Annahmen der Berechnung eine Überkompensation eines möglichen in der Schallausbreitungsrechnung nach dem alternativen Verfahren enthaltenen „Fehlers“ für hohe, weit entfernte Schallquellen darstellen würde. So führt der Umstand, dass sich die die Ortschaft E. umrandenden Windenergieanlagen bzw. Windparks auf mehrere Himmelsrichtungen (Süden, Westen, Norden) verteilen, dazu, dass nicht alle Anlagen gleichzeitig auf eine Gebäudefront einwirken können. Ebensowenig kann die stets in alle Richtungen unterstellte Bedingung von Mitwind in der Realität gleichzeitig auf alle Windkraftanlagen zutreffen. Überdies entspricht es den bisherigen vorläufigen Überlegungen, dass Modifikationen bei der Berücksichtigung der Bodendämpfungswerte voraussichtlich mit einer - hier soweit ersichtlich nicht vorgenommenen - Abschmelzung des bisher berücksichtigten Sicherheitszuschlags für die Unsicherheit des Prognosemodells einhergehen würden.
35Vgl. näher Agatz, Windenergie-Handbuch, 12. Ausgabe 2015, S. 70 m. w. N.
36Eine tendenzielle Überschätzung der Sicherheitszuschläge kommt im vorliegenden Fall zusätzlich deshalb in Betracht, weil bei großen Windparks mit zahlreichen Windenergieanlagen die Standardabweichung des gesamten Parks kleiner ist als die Standardabweichung der einzelnen Windenergieanlage.
37Vgl. Agatz, a. a. O., S. 73 f.
38Schließlich haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass der Untersuchungsstandort im Rahmen der „V. -Studie 2014“ von einer bestimmten Topografie und Vegetation (ebene Fläche; überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen etc.) geprägt gewesen sei. Für die Umgebung der Ortschaft E. sei demgegenüber bewegtes und zum Teil bewaldetes Gelände prägend. Die Ergebnisse der „V. -Studie 2014“ dürften daher auf die hier gegebene Situation nicht ohne Weiteres zu übertragen sein.
39Ausgehend von diesen Überlegungen bestehen derzeit keine erheblichen Zweifel daran, dass die unter dem 17. September 2015 vorgelegte Berechnung der Gutachter, die bei den im Rahmen der Vorbelastung zu berücksichtigenden südwestlich der Ortschaft E. gelegenen Windenergieanlagen eine Bodendämpfung unberücksichtigt lässt, auf der sicheren Seite liegt. Dies gilt jedenfalls vorbehaltlich der im Hauptsacheverfahren vorzulegenden und zu überprüfenden Eingangsgrößen dieser Berechnung. Danach ergibt sich für das Grundstück des Antragstellers eine Gesamtbelastung von LATges = 39,2 dB(A). Darüber hinaus wird nach den Berechnungen der Gutachter der - gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm auf 41 dB(A) erhöhte - Immissionsrichtwert nachts am Grundstück des Antragstellers sogar selbst dann nicht überschritten, wenn bei der Ermittlung der Gesamtbelastung die Immissionsbeiträge aller - rund 100 - auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Windenergieanlagen und nicht lediglich - wie vom Antragsgegner für richtig gehalten - die Anlagen mit einem Immissionsbeitrag von weniger als 15 dB unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes berücksichtigt werden. Ob ein solcher genereller „Abschneidewert“ sachgerecht ist und auch dann den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn er im Einzelfall dazu führt, dass eine Vielzahl von Anlagen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels unberücksichtigt bleibt, obwohl diese zusammen die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB(A) erhöhen würden, braucht der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht zu entscheiden.
40Die vom Antragsteller vorgelegten Messprotokolle sind nicht geeignet, das vorstehende Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass diese die formalen Anforderungen erfüllen, die Ziffer A.3.5 des Anhangs zur TA Lärm an Messberichte stellt, dass die verwendeten Messgeräte den in Ziffer A.3.2 des Anhangs zur TA Lärm enthaltenen Anforderungen entsprechen und dass das Messverfahren und die Auswertung nach Maßgabe der Ziffer A.3.3 des Anhangs zur TA Lärm erfolgt ist. Insbesondere ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die gemessenen Pegel nicht in erheblicher Weise durch Windgeräusche oder ähnliche Störgeräusche mitverursacht worden sind.
413. Die angefochtene Genehmigung verletzt bei summarischer Prüfung auch ansonsten keine subjektiven Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass dem Antragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen voraussichtlich nicht zusteht, soweit die Errichtung der Windenergieanlage betroffen ist. Gleiches gilt auch für den Betrieb der Windenergieanlage, nachdem hinsichtlich der Lärmproblematik bestehende Bedenken oben unter 2. entkräftet werden konnten. Von der Anlage geht keine optisch bedrängende Wirkung aus (dazu a). Auch steht dem Antragsteller ein Aufhebungsanspruch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht zu (dazu b). Andere Gründe sind vom Antragsteller nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (dazu c) bzw. nicht substantiiert (dazu d) vorgebracht worden.
42a) Von der streitbefangenen Anlage geht keine optisch bedrängende Wirkung aus, die im Hinblick auf die Wohnnutzung des Antragstellers einen Verstoß gegen das allgemeine, im Bauplanungsrecht verankerte Gebot der Rücksichtnahme darstellt.
43Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats hat sich die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers; hier: 199,50 Meter) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (hier: 3 x 199,50 = 598,50 Meter), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
44OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BRS 70 Nr. 175 (2006) = juris Rn. 51 ff., 81, 91 ff., jeweils m. w. N.
45Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund.
46Nach diesen Grundsätzen geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass von der streitbefangenen Anlage keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe führen nicht zu einer anderen Bewertung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Wohngrundstück des Antragstellers in Blickrichtung der streitbefangenen Anlage durch bereits vorhandene Windenergieanlagen, zu denen auch die in den Verfahren 8 B 1016/15, 8 B 1018/15, 8 B 169/16 und 8 B 170/16 streitbefangene Enercon E-92 zu zählen ist, nicht unerheblich vorbelastet ist. Auch verkennt der Senat nicht, dass die streitbefangene Anlage die bereits vorhandenen Anlagen in der Höhe zum Teil deutlich überragt. Da die streitbefangene Anlage zudem einen geringeren Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers aufweist als die in derselben Blickrichtung bereits vorhandenen Anlagen, kann im vorliegenden Fall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Anlage keine zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung des Antragstellers darstellt, weil sie sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügen würde. Der Senat geht daher davon aus, dass die streitbefangene Anlage eine eigenständige und zusätzliche optische Belastung für das Wohngrundstück des Antragstellers darstellt. Gleichwohl teilt er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Grenze des Zumutbaren im vorliegenden Fall nicht überschritten und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme daher nicht gegeben ist. Dabei spielt die Entfernung der Anlage zum Wohnhaus des Antragstellers eine ganz wesentliche Rolle. Der Abstand beträgt hier knapp 1.600 Meter (s.o.) und entspricht damit knapp dem 8-fachen der Gesamthöhe der Anlage. Der über www.tim-online.nrw.de einzusehenden topografischen Landkarte kann zudem entnommen werden, dass das am Hang gelegene Grundstück des Antragstellers zwischen 240 und 245 Meter ü. NN. und der Anlagenstandort etwa 265 Meter ü. NN. gelegen ist, so dass ein - rechtlich möglicherweise relevanter - Höhenunterschied bei der Abstandsberechnung hier nicht weiter ins Gewicht fällt. Ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung schon bei einem Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht, regelmäßig davon auszugehen, dass von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht, weil bei einem solchen Abstand die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund treten, dass der Anlage insgesamt in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung mehr zukommt, so gilt dies mit zunehmendem Abstand umso mehr. Entspricht der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung - wie hier - etwa dem 8-fachen der Gesamthöhe der Anlage, so mag die streitbefangene Anlage - auch zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen - zwar eine (optische) Belastung für das Wohngrundstück des Antragstellers bedeuten. Die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage treten bei einem solchen Abstand jedoch so deutlich in den Hintergrund, dass der Anlage eine beherrschende Dominanz praktisch nicht mehr zukommen kann. Daher kommt es auch auf eine bestehende oder noch herzustellende Abschirmung zur Anlage, etwa durch Wälder, Anpflanzungen oder Gardinen, hier nicht entscheidend an. Auch der freie und ungehinderte Blick auf die knapp 1.600 Meter entfernte Windenergieanlage ist - auch unter Berücksichtigung der im Blickfeld bereits vorhandenen Anlagen - rechtlich nicht unzumutbar.
47b) Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass dem Antragsteller kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG zustehe, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht unter Verstoß gegen Vorschriften des UVPG ergangen sein dürfte. Die hier gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung sei durchgeführt worden und halte einer gerichtlichen Nachprüfung nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG stand. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
48Der Antragsteller beanstandet im Wesentlichen eine unzureichende Prüfung des Artenschutzes. Der Sachverhalt sei insoweit nicht hinreichend ermittelt. Nicht sämtliche vorhandene geschützte Arten seien erfasst worden. Auch seien die Mindestanforderungen an die Beobachtungsdauer nicht beachtet worden. Der Antragsgegner reduziere die Artenschutzproblematik unzulässig auf die Zwergfledermaus. Die Problematik der Zugvögel bleibe unbeachtet. Wesentliche Rotmilan-Vorkommen blieben sogar gänzlich unerwähnt.
49Die vorgenannten Rügen greifen nicht durch. Der Entscheidung des Antragsgegners, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, beruht ausweislich des Ergebnisvermerks (vgl. Bl. 99 f. der Beiakte Heft 4) unter anderem auf der internen Stellungnahme des Umweltamtes des Antragsgegners vom 18. Dezember 2014 (vgl. Bl. 80 ff. der Beiakte Heft 4). Diese interne Stellungnahme wiederum bezieht sich auf zwei artenschutzrechtliche Fachbeiträge und eine Artenschutzprüfung, nämlich auf den im Rahmen der 107. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. erstellten Artenschutzfachbeitrag der O. -GmbH von August 2009 (abrufbar im Internet über die Homepage der Stadt Q. ), die im Rahmen der 121. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. erstellte Artenschutzprüfung des Ingenieur-Büros Dr. K.-H. M. (vgl. Bl. 199 ff. der Beiakte Heft 9) sowie den im Rahmen der 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. erstellten Artenschutzfachbeitrag der O. -GmbH von November 2014 (abrufbar im Internet über die Homepage der Stadt Q. ). Für den Standort der hier streitbefangenen Anlage, der in der Konzentrationszone 4 („J. Weg“) liegt, enthält der zuletzt genannte Artenschutzfachbeitrag auf Seite 178 folgende Kurzbewertung:
50„Die Fläche wurde mit der 107. Änderung des FNP als Konzentrationszone ausgewiesen. Sowohl 2009 als auch 2014 wurde kein Brutrevier WEA-empfindlicher Greifvögel innerhalb der Konzentrationszone oder im nahen Umfeld kartiert. Bei der Raumnutzungsanalyse 2014 der angrenzenden Potentialfläche 8 konnte beobachtet werden, dass die Konzentrationszone von Rotmilanen als allgemeines Nahrungsstreifgebiet genutzt wird. Bei der Brutvogelkartierung 2009 gab es einen Brutverdacht für ein Kiebitzpaar. Eine Brut konnte aber letztlich nicht bestätigt werden. Maßnahmen zur Habitatoptimierung sind nicht erforderlich. Es wurden 2012 keine WEA-empfindlichen Fledermausarten nachgewiesen (M. 2012).“
51Bereits im Jahr 2009 anlässlich der Ausweisung der Konzentrationszone 4 waren die Auswirkungen von bis zu 100 Meter hohen Windenergieanlagen u. a. auf Zug- bzw. Brut- und Gastvögel einschließlich des Rotmilans durch den Artenschutzfachbeitrag der O. -GmbH von August 2009 umfangreich untersucht und eine Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (bei Beachtung bestimmter Schutzmaßnahmen) verneint worden. Vor diesem Hintergrund stellt es für sich genommen kein Ermittlungsdefizit dar, dass sich die im Rahmen der 121. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. , die eine Aufhebung der Höhenbeschränkung vorsah, letztlich aber nicht realisiert wurde, erstellte Artenschutzprüfung des Dr. M. im Wesentlichen auf die Frage richtete, ob sich durch die geplante Höhenfreigabe für Brut- und Gast- und Zugvögel ein erhöhtes Konfliktpotential ergebe. Diese Frage hat der Gutachter verneint, da eine Erhöhung der Anlagen - vor allem bei Greifvögeln - eher zu einer Reduzierung des Kollisionsrisikos führe. Hinsichtlich der Zugvögel wurde zusätzlich angeführt, dass sich aus den beobachteten Zugwegen über das Untersuchungsgebiet keine Hinweise auf Zugkorridore regionaler oder überregionaler Bedeutung hätten ableiten lassen. Warum gleichwohl weitergehende Untersuchungen erforderlich sein sollten, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Der Hinweis des Antragstellers auf Rotmilan-Beobachtungen am J. Weg genügt dazu nicht. Das gilt selbst ungeachtet der Tatsache, dass sich der von ihm vorgelegte Kartenausschnitt aus dem O. -Gutachten 2014 nicht auf die hier in Rede stehende Fläche, sondern auf die angrenzenden Potentialflächen 6/7 bezieht. Auch die vom Antragsteller lediglich pauschal und damit nur unsubstantiiert vorgebrachten methodischen Mängel vermag der Senat nach Durchsicht der Artenschutzfachbeiträge nicht nachzuvollziehen.
52c) Soweit das Verwaltungsgericht die teilweise Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz darauf stützt, dass negative Auswirkungen durch Infraschall aufgrund des Abstands zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der Anlage auszuschließen seien, greift die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Gründe sind vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen, weil der Antragsteller diese erst mit Schriftsatz 6. Oktober 2015 und damit nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht hat. Davon abgesehen würde er mit seinem Vortrag aber auch nicht durchdringen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in Bezug auf Infraschall jedenfalls bei Abständen von mehr als 500 Metern - und erst recht bei einem Abstand wie hier von knapp 1.600 Metern - zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkungen nicht erreicht wird.
53Vgl. hierzu auch Ziffer 5.2.1.1 des aktuellen Windenergie-Erlasses NRW vom 4. November 2015
54(https://www.google.de/url?url=https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/windenergieerlass.pdf) sowie das vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene „Faktenpapier“ zu Windenergieanlagen und Infraschall vom 16. Dezember 2015
55(https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/windenergieanlagen_infraschall_faktenpapier.pdf).
56d) Mit der Rüge, die genehmigte Windenergieanlage sei planungsrechtlich unzulässig, weil sie die Höhenbegrenzung des geltenden Flächennutzungsplans nicht einhalte, kann der Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen. Es kann dahinstehen, ob sie fristgerecht geltend gemacht worden ist, da es insoweit jedenfalls an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerdebegründung fehlt. Der Antragsteller setzt sich entgegen dem Gebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander, wonach den Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukomme.
574. Ist somit bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Die Vergütung für die Stromeinspeisung unterliegt nach § 29 EEG 2014 ab dem 1. Januar 2016 einer quartalsweisen Degression. Die Beigeladene hat daher ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
58Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind in beiden Instanzen erstattungsfähig, weil sie jeweils einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
59Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
60Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Gebotstermin, - 2.
das Ausschreibungsvolumen, - 3.
den Höchstwert, - 4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können, - 5.
die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und - 6.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.