Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Sept. 2015 - 8 A 2384/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. September 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Die mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 unter Hinweis auf das Gutachten der J. GmbH vom 14. Januar 2014 vorgebrachten Rügen des Klägers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls die zuletzt von dem Beigeladenen vorgelegte Geruchsprognose des Prof. Dr.-Ing. T. vom 27. Juli 2012 sei plausibel, sind nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben worden und deshalb nicht zu berücksichtigen. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18. September 2013 lief diese Frist am 18. November 2013 ab. Eine nach Fristablauf eingehende Antragsbegründung ist - abgesehen von den Fällen der Erwiderung auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners - nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neue Rügen erhoben werden.
4Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 a, Rn. 133, m.w.N.
5Anders als der Kläger meint, ist der Vortrag vom 3. Februar 2014 nicht als Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung eines fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringens, sondern als neuer Zulassungsvortrag zu werten. Der Kläger hat in der Zulassungsschrift vom 18. November 2013 erklärt, er werde im Berufungsverfahren durch Vorlage einer qualifizierten Plausibilitätsprüfung den Nachweis erbringen, dass die bisher vorgelegten Geruchsgutachten in fachlicher Hinsicht in Zweifel gezogen werden müssen. Dieser Vortrag enthält keine substantiierte Rüge, sondern erschöpft sich in der - nicht auf das Zulassungsverfahren bezogenen - Ankündigung, später substantiiert vortragen zu wollen. Konkrete Anhaltspunkte, in welche Richtung die Zweifle zielen, fehlen. Eine derart pauschale Absichtserklärung bietet keine inhaltliche Grundlage für (bloße) Erläuterungen, Ergänzungen oder Klarstellungen. Der Hinweis des Klägers, Bedenken an der Verwertbarkeit des Geruchsgutachtens vom 27. Juli 2012 ergäben sich bereits deshalb, weil es sich um die fünfte Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens handele, wird weder im Schriftsatz des Klägers vom 3. Februar 2014 noch in dem Gutachten der J. GmbH vom 14. Januar 2014 aufgegriffen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger geltend macht, der nicht genehmigte Ferkelstall des Landwirts U. habe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Hinsichtlich dieser Rügen wird auf die unten folgenden Ausführungen verwiesen.
6II. Soweit der Kläger - fristgerecht - seine Zulassungsbegründung vom 14. Januar 2013 in dem gegen die Stadt Minden geführten (baurechtlichen) Verfahren OVG NRW 2 A 2721/12 in Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Darlegen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Dies verlangt ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Geordnetheit der Ausführungen. Eine bloße wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht, wenn es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
7Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 a, Rn. 194, m.w.N.
8Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf sein Zulassungsvorbringen in einem anderen Klageverfahren lässt nicht nur nicht erkennen, welchen der Zulassungsgründe das in Bezug genommene Vorbringen untermauern soll, es fehlt auch an einer Zuordnung dieses Vorbringens zu den Gründen des vorliegend angegriffenen Urteils.
9III. Die sonstigen noch fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
101. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 21. August 2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken.
11a) Das Vorbringen des Klägers stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Festsetzung des (erhöhten) Immissionswerts von 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche am klägerischen Grundstück sei nicht zu beanstanden.
12(1) Anders als der Kläger meint, ist eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 / 15% Jahresgeruchsstunden für den Außenbereich nicht nur unter den Voraussetzungen der Verbesserungsgenehmigung im Sinne des § 6 Abs. 3 BImSchG möglich, weil der Immissionswert nach der GIRL überschritten werde. Die (zulässige) Erhöhung des Immissionswerts auf Werte bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden führt nicht zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts, sondern dieser wird hierdurch erst bestimmt. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn der Immissionswert - ganz ausnahmsweise - auf einen Wert über 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden festgesetzt wird.
13Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 - , juris Rn. 70 und auch zu Folgendem Rn. 79 ff.; Beschlüsse vom 21. September 2012 ‑ 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschlussabdruck Seite 14.
15Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden bildet grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Dahinter steht der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren - etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden entsprechen könne. Er stellt allerdings keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, Seite 16 des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 ‑ 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.
17Ein solcher Ausnahmefall kann denkbar sein, wenn - anders als hier - durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25.
18Vgl. insoweit auch: Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 40.
19(2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle verfahrensrechtlich an einer ausreichenden Beteiligung der Betroffenen und an einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechenden Begründung in dem Genehmigungsbescheid, weil es nicht ausreiche, dass die erforderliche Prüfung der Umstände des Einzelfalls nur in dem internen Aktenvermerk des Beklagten vom 13. August 2012 enthalten sei.
20Allerdings dürfte es zutreffen, dass die von der Behörde bei einer Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden vorzunehmende Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls grundsätzlich aus der Begründung des Genehmigungsbescheid oder den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen nachvollzogen werden können muss. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Anders als der Kläger meint, findet § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW dagegen keine Anwendung. Die Festsetzung des im Einzelfall maßgeblichen Immissionswerts ist eine gebundene Entscheidung und steht nicht im Ermessen der Behörde.
21Der Senat hat bereits entschieden, dass der im Außenbereich von der Behörde für maßgeblich erachtete (erhöhte) Immissionswert aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden sollte. Wenn sich der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheides oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 87; zu den Anforderungen an die Einzelfallprüfung im Einzelnen: Rn. 88 ff.
23Nichts anderes dürfte für die - die Erhöhung des Immissionswerts rechtfertigende - Einzelfallprüfung gelten.
24Im vorliegenden Fall ist weder dem angefochtenen Genehmigungsbescheid noch den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ist zu entnehmen, welche Gründe den Beklagten bewogen haben, den Immissionswert von 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden auf 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden zu erhöhen. Es kann offen bleiben, ob dieser Begründungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW im erstinstanzlichen Verfahren geheilt wurde, weil der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2. April 2013 einzelfallbezogene Erwägungen hinsichtlich der Erhöhung des Immissionswerts angestellt hat. Der Verfahrensfehler ist jedenfalls unbeachtlich.
25Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Verfahrensfehler ist dann offensichtlich nicht ursächlich für die getroffene Entscheidung, wenn aufgrund des objektiven Nachvollzugs des Entscheidungsvorgangs - etwa anhand der Verwaltungsvorgänge oder sonstiger Unterlagen - ohne Zweifel feststeht, dass die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensfehlers genau dieselbe Entscheidung getroffen hätte.
26Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 46 Rn. 79 und 80; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 46 Rn 36.
27So liegt der Fall hier. Es bestehen keine Zweifel, dass die Behörde, hätte sie die Festsetzung des erhöhten Immissionswerts in dem Genehmigungsbescheid vom 21. August 2012 begründet, auf die in dem kurz zuvor erstellten Vermerk vom 12. August 2012 niedergelegten Erwägungen zurückgegriffen hätte. Dies folgt nicht nur aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erstellung des Vermerks und dem Erlass des Genehmigungsbescheides, sondern auch daraus, dass der in dem Vermerk mit ausführlicher Begründung für angemessen erachtete Immissionswert im Genehmigungsbescheid auch festgesetzt wurde. Dass die vom Beklagten angestellten Erwägungen in der Sache unzutreffend oder unzulänglich gewesen wären, hat der Kläger weder behauptet noch dargelegt.
28b) Der Kläger dringt auch nicht mit der Rüge durch, die von dem Beigeladenen vorgelegten Geruchsgutachten seien deshalb mit Blick auf die Belange des Nachbarschutzes problematisch, weil erst die 5. Ergänzung vom 27. Juli 2012 akzeptiert worden sei und für den Betroffenen daher die Notwendigkeit bestehe, insgesamt sechs Gutachten auf ihre Plausibilität zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich - wie der Kläger meint - aufgrund der zahlreichen Ergänzungen des Geruchsgutachtens fachlich nicht mehr mit der notwendigen Klarheit feststellen ließe, ob der festgesetzte Immissionswert eingehalten werde. Der Kläger hat selbst - wenn auch verspätet - eine fachliche Stellungnahme zu den vorgelegten Gutachten eingeholt.
29c) Es unterliegt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Bedenken, wenn der nicht genehmigte Ferkelstall des Landwirts U. bei der Ausbreitungsrechnung außer Betracht geblieben ist. Maßgeblich ist insoweit die genehmigte Tierhaltung. Ungenehmigter Tierhaltung ist im Rahmen der Überwachung zu begegnen.
30Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 12. August 2015 ‑ 8 A 799/14 -, S. 38 und 39 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen.
312. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
32a) Das Verwaltungsgericht durfte für die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betreibt, ausschließlich auf die in dem Klageverfahren VG Minden 11 K 2858/11 (8 A 2477/13) eingeholte (positive) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 5. September 2013 abstellen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Stellungnahme auf nicht hinreichend aussagekräftigen Flächennachweisen beruhen würde. Die Landwirtschaftskammer hat der Stellungnahme ein 2010 erstelltes Flächenverzeichnis beigefügt. Anhaltspunkte, dass dieses fehlerhaft oder unvollständig wäre, lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich.
33b) Die von dem Kläger als umstritten oder jedenfalls nicht hinreichend geklärt bezeichnete Frage, ob landwirtschaftliche Gerüche auch Gerüche der gewerblichen Tierhaltung sind, ist danach bereits nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon ist sie in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt. Danach sind „landwirtschaftliche Gerüche“ im Sinne der GIRL nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 71 ff.
35Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, ist bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.
363. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Der Rechtsmittelführer muss, um die grundsätzliche Bedeutung in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen, eine bestimmte, obergerichtlich noch nicht geklärte, für die Berufungsinstanz erhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art herausarbeiten und formulieren sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.
37Die Frage,
38ob „nicht beteiligte Dritte“ im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auch solche Dritte sind, die sich als Nachbarn an dem Genehmigungsverfahren schriftlich beteiligt haben und denen der Bescheid ausdrücklich schriftlich zur Kenntnis gegeben wird,
39stellt sich nicht entscheidungserheblich. Ihre Beantwortung wirkt sich nicht auf die allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts aus, die Klage sei jedenfalls unbegründet.
40Die weitere Frage,
41ob es verfahrensrechtlich ausreicht, wenn die Gründe für die Erhöhung des Immissionswerts in einem schlichten Aktenvermerk niedergelegt werden,
42ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch wenn diese Frage wohl zu verneinen sein dürfte, ist der Verfahrensmangel vorliegend nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
43Die von dem Kläger ferner aufgeworfene Frage,
44ob landwirtschaftliche Gerüche im Sinne der GIRL auch Gerüche aus gewerblicher Tierhaltung sind,
45ist in der Rechtsprechung des Senats - wie oben dargestellt - geklärt. Dasselbe gilt schließlich auch für die - zu bejahende - Frage, ob eine illegale Tierhaltung eines Nachbarn bei der Ausbreitungsrechnung außer Betracht bleiben kann.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.