Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Aug. 2016 - 7 B 960/16
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.6.2016, mit der diese der Antragstellerin aufgegeben hat, bis zum 3.9.2016 die gewerbliche Nutzung eines Bordellbetriebes in den Räumen des 4. Obergeschosses des Gebäudes L.--------straße , M. vollständig einzustellen, wiederherzustellen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.
4Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität zu erkennen gegeben, dass sie sich auf Dauer mit der Existenz des Bordellbetriebs abgefunden habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
5Eine rechtsbeachtliche Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
6Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2016 ‑ 7 B 1340/15 -, juris.
7Daran gemessen sind hier konkrete Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ nicht aufgezeigt. Die längere Untätigkeit reicht zur Annahme einer „aktiven Duldung“ nach den dargestellten Maßstäben nicht aus. Auch der Gewerbeerlaubnis vom 29.10.2015 (gewerbliche Zimmervermietung) kommt keine baurechtliche Legalisierungswirkung zu.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2015 - 2 B 1447/14 -, juris.
9Ein darüber hinausgehendes Verhalten der Antragsgegnerin, welches eine derartige Annahme rechtfertigen könnte, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Die eigene Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin von dem Betrieb des Bordells ist hier ohne Belang.
10Die Nutzungsuntersagung verstößt deshalb auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
11Sie ist ferner nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft.
12Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung des untersagten Vorhabens als ein sowohl im allgemeinen Wohngebiet als auch im Mischgebiet unzulässiger größerer Bordellbetrieb, ist die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Soweit sie geltend macht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hielten sich seit der Eröffnung in der Regel zwei bis drei Damen und gegenwärtig sogar nur eine Dame im Betrieb auf, wertet der Senat dies als Schutzbehauptung. Diese Angabe steht im Widerspruch zum eigenen Internetauftritt der Antragstellerin. Dort wird damit geworben, dass sich „ständig sieben bis acht deutsche Sexy Girls“ im Bordell aufhielten. Ungeachtet dessen wäre auch ein Bordell der in der Beschwerdebegründung beschriebenen Größenordnung nicht gebietsverträglich. Inwieweit das Parkplatzangebot ausreichend ist, ist nicht entscheidungserheblich.
13Die Beschwerde hat auch im Hinblick auf die behauptete Existenzvernichtung im Falle der Schließung des Betriebs keinen Erfolg. Denn der Aufbau einer Existenz auf ungenehmigten und auch materiell nicht rechtmäßigen Positionen ist nicht schutzwürdig und hindert daher nicht den Erlass einer baurechtlichen Ordnungsverfügung.
14Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.8.2015 - 1 ZB 13.1680 -, juris.
15Zudem hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zur Einstellung des Betriebs eine hinreichend lange Frist gesetzt und diese sogar nochmals bis zum 15.10.2016 verlängert, so dass die Antragstellerin hinreichend Zeit hat, einen neuen Standort zu suchen.
16Die von der Antragstellerin thematisierte Entsiegelung der Räume des Vermieters ist unbeachtlich.
17Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Aug. 2016 - 7 B 960/16
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Aug. 2016 - 7 B 960/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Aug. 2016 - 7 B 960/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 5616/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die angefochtene Nutzungsuntersagung erweise sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
8Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die im Jahr 1975 erteilte Baugenehmigung für einen Billardsalon auch den Betrieb einer Spielhalle abdeckt. Auch wenn sich der Betriebstyp der Spielhalle erst im Verlauf der letzten 40 Jahre näher ausgestaltet haben sollte und nach der damaligen Fassung der Spielverordnung in einer Spielhalle lediglich drei Geldspielgeräte aufgestellt werden durften, bleibt es bei der baurechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass bei typisierender Betrachtung der Spielbetrieb eines Billardsalons hauptsächlich auf die Unterhaltung mit Spielgeräten gerichtet ist, die durch Bewegung und Geschick bestimmt werden, wohingegen eine Spielhalle typischerweise Gewinnmöglichkeiten bietet und dadurch das Erscheinungsbild der Vergnügungsstätte „Billardsalon“ wesentlich wandelt. Solchermaßen stellt sich die Genehmigungsfrage bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich neu.
9Vgl. dazu nochmals auch - wie bereits von dem Verwaltungsgericht zitiert - BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 4 B 260.94 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn. 36 ff.
10Dies gilt unbeschadet des weiteren Beschwerdevorbringens, § 33 i GewO habe eine Spielhalle seinerzeit (umfassender) als ein Unternehmen definiert, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeiten dient. Die Reichweite des gewerberechtlichen Spielhallenbegriffs im Einzelnen und seine Entwicklung ändert nichts daran, dass der baurechtlich anhand von §§ 29Abs. 1 BauGB, 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu verstehende Terminus des Vorhabens bzw. der Nutzungsänderung die Unterscheidung zwischen den Vorhaben „Billardsalon“ einerseits und „Spielhalle“ andererseits zulässt. Dementsprechend ist Gegenstand der in Rede stehenden Baugenehmigung auch lediglich der Einbau eines Billardsalons und nicht eine Spielhalle.
11Das Verwaltungsgericht hat nicht außer Acht gelassen, dass im Anschluss an die Erteilung der Baugenehmigung von 1975 immer wieder gewerberechtliche Erlaubnisse gemäß § 33 i GewO zum Betrieb einer Spielhalle für diese Räumlichkeiten erteilt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat insofern vielmehr richtig darauf abgehoben, dass eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO im Hinblick auf die Baugenehmigungsbedürftigkeit keine Konzentrationswirkung entfaltet,
12vgl. insoweit wiederum OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn. 35,
13und derartige Erlaubnisse daher keine baurechtlichen Legalität vermitteln.
14Die Beschwerde legt schließlich die Voraussetzungen einer aktiven Duldung nicht dar.
15Bei einer aktiven Duldung kann sich ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
16Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris Rn. 29, und vom 9. Mai 2014- 2 A 2819/13 -, BauR 2015, 98 = juris Rn. 39.
17Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das (ausnahmsweise) Vorliegen einer aktiven Duldung zu Recht verneint. Die Antragsgegnerin hat den Betreibern der Spielhalle zu keinem Zeitpunkt schriftlich oder dem gleichwertig einen Vertrauenstatbestand begründend hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie den baurechtlich illegalen Zustand auf Dauer hinzunehmen bereit ist. Da, wie gesagt, den gewerberechtlichen Erlaubnissen gemäß § 33 i GewO keine baurechtlich legalisierende Wirkung innewohnt, kann der Antragsteller auch aus ihnen keine aktive Duldung ableiten.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.