Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2015 - 1 ZB 13.1680

published on 24/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2015 - 1 ZB 13.1680
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Verwaltungsgericht München, 11 K 12.3132, 27/06/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit er sich gegen Ziffer I. Satz 1 und 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 richtet, ist er als unzulässig zu verwerfen, weil insoweit dem Klagebegehren des Klägers entsprochen und die Beseitigungsanordnung hinsichtlich Gebäude 6 nebst der dazugehörigen Zwangsgeldandrohung aufgehoben wurde. In Bezug auf die Klageabweisung im Übrigen (Ziffer I. Satz 3 des Urteils) liegt keiner der drei geltend gemachten Zulassungsgründe vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil sich sowohl die angefochtene Nutzungsuntersagung (1.1) als auch die Beseitigungsanordnungen (1.2) hinsichtlich der Gebäude 2, 4 und 5 (vgl. Anlage zum Bescheid vom 25.6.2010) als rechtmäßig erweisen.

1.1 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht ernstlich zweifelhaft, soweit es die sich auf die beiden Grundstücke des Klägers (FlNr. 765 und 769/5 Gemarkung B...) erstreckenden Untersagungen der Nutzung „als Bootswerft/-reparaturbetrieb, Zubehörverkauf bzw. im Rahmen des Bootsverleihs bzw. als Bootsliegeplatz, als Reparaturlagerstätte sowie als Lagerplatz“ (Ziffer 1. und 2. des Bescheids vom 25.6.2010) für rechtmäßig hält.

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO wird im angefochtenen Urteil zu Recht bejaht. Die Nutzung der baulichen Anlagen und Grundstücke konnte bereits wegen ihrer formellen Rechtswidrigkeit untersagt werden, da sie nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger bislang für seine umfangreichen gewerblichen Tätigkeiten und für die ihr dienenden Gebäude 2,4 und 5 keine bauaufsichtliche Genehmigung erhalten hat. Sein Gewerbebetrieb ist in der derzeit ausgeübten Form und seinem Umfang auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Soweit das Grundstück FlNr. 769/5 betroffen ist, ergibt sich dies bereits aus seiner Festsetzung als private Grünfläche im maßgeblichen Bebauungsplan „W.-seeufer“. Die vom Kläger demgegenüber angeregte Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine gewerbliche Betätigung im vom Kläger ausgeübten Umfang in jedem Fall die Grundzüge der mit dem Wesen einer privaten Grünfläche verbundenen Planung berühren und damit ausscheiden würde. Der pauschale Hinweis auf weitere, angeblich ungenehmigte bauliche Anlagen in der gleichen privaten Grünfläche vermag hieran schon deswegen nichts zu ändern, weil keine der entlang des W.-seeufers liegenden Baulichkeiten gewerblichen Tätigkeiten dient, sondern ausschließlich Freizeitnutzungen, die mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche noch eher vereinbar erscheinen dürften. Auch ist die gesamte Fläche des Grundstücks FlNr. 769/5 mittlerweile versiegelt, wie sich aus den dem Senat vorliegenden Fotografien in den Bauakten ergibt.

Für das Grundstück FlNr. 765 ist festzustellen, dass es im maßgeblichen Bebauungsplan zwar als „WA 1 Bootswerft“ überplant worden ist. Allerdings wurde bis zum heutigen Tage nicht in einem entsprechenden bauaufsichtlichen Verfahren geklärt, welche Betätigungen von der Festsetzung „Bootswerft“ mitumfasst sind. Fraglich erscheint insbesondere, ob hierzu die flächenintensive Einlagerung von Wasserfahrzeugen über den Winter zählt, obwohl das relativ kleine Grundstück FlNr. 765 keinen ausreichenden Platz für die dauerhafte Lagerung einer größeren Anzahl von Booten bietet; die Umstände dürften dafür sprechen, dass dem Normgeber des Bebauungsplans die Zulassung einer Bootseinlagerung nicht vor Augen stand. Der Begriff „Bootswerft“ weist auch im Kern auf einen Reparaturbetrieb für Wasserfahrzeuge hin; dazu könnte noch der Handel mit Ersatzteilen und Bootszubehör kommen, während bereits der Verleih von Booten und die Schulung zur Führung von Booten über diesen Rahmen hinausgeht. Ob einzelne der vom Kläger ausgeübten Tätigkeitsbereiche noch als Annex zum gewerblichen Betrieb einer Bootswerft gerechnet werden und daher ausnahmsweise zugelassen werden können, braucht hier nicht geklärt zu werden, denn hierfür bedürfte es zunächst einer vom Kläger zu erstellenden detaillierten Beschreibung seiner gewerblichen Tätigkeiten (Betriebsbeschreibung), auf deren Basis die Bauaufsichtsbehörde dann die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung prüfen könnte. Diese offenbar bereits immer wieder angekündigte Betriebsbeschreibung hat der Kläger bis heute nicht vorgelegt, so dass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit seiner gewerblichen Betätigungen auf dem Grundstück FlNr. 765 nicht ausgegangen werden kann. Aus der im Verfahren vorgelegten Gewerbeanmeldung vom 12. Dezember 1980 geht im Übrigen hervor, dass zwar u. a. der „Handel mit Booten aller Art“ sowie der Verleih und der Transport von Booten angemeldet wurde, nicht dagegen die mietvertragliche Einlagerung von Booten in den Wintermonaten.

Offenbar hat der Kläger selbst kein Interesse daran, eine Klärung dieser Fragen im Zusammenwirken mit der Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen, wie die Rücknahme seines - unmittelbar nach Erlass des angefochtenen Urteils gestellten - Antrags auf Vorbescheid vom 27. September 2013 zeigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Befugnis nach Art. 76 Satz 2 BayBO zur Nutzungsuntersagung in erster Linie dem Zweck dient, den Bauherrn auf das entsprechende Genehmigungsverfahren zu verweisen, in dem die Einzelheiten der materiellen Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sind; erst dann lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang die baulichen Anlagen und ihre Nutzung mit materiellem Recht vereinbar sind (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 27, 28).

Auch für die Untersagung der teilweisen gewerblichen Nutzung des als Wohnhaus genehmigten Gebäudes 1 gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Inwieweit hier eine gewerbliche Nutzung zugelassen werden kann, kann erst nach Vorliegen einer umfassenden Betriebsbeschreibung geklärt werden. Schließlich führt auch der Hinweis darauf, dass der Gewerbebetrieb ungefähr die Hälfte des Jahres geschlossen bleibe, zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung.

Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch für den Fall als rechtmäßig, dass der Bebauungsplan im hier maßgeblichen Bereich unwirksam sein sollte. Das Grundstück FlNr. 769/5 läge dann im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, der grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten ist, so dass jedenfalls eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der verschiedenen Nutzungen des Grundstücks und des vorhandenen Gebäudebestands ausscheidet. Für das Grundstück FlNr. 765 müsste in dieser Variante (wiederum in einem Genehmigungsverfahren) die Qualität des Baugebiets, in dem es sich befindet, untersucht werden.

1.2 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht im Hinblick auf die die drei Gebäude (2,4,5) auf dem Grundstück FlNr. 769/5 betreffenden Beseitigungsanordnungen (Ziffer 3. des Bescheids vom 25.6.2010) ernstlich zweifelhaft, weil rechtmäßige Zustände im Sinn von Art. 76 Satz 1 BayBO durch die Erteilung von entsprechenden Baugenehmigungen hergestellt werden könnten.

Zunächst führt der (insoweit zutreffende) Vorwurf, das angefochtene Urteil behandele die Beseitigungsanordnungen nur kursorisch ohne ausdrückliche Überprüfung des Beseitigungsermessens und widme ihnen nicht mehr als vier Sätze (UA, S. 18), nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses. Wie bereits dargestellt, sind die Gebäude 2, 4 und 5 im als private Grünfläche festgesetzten seenahen Bereich nicht zulässig und können auch nicht im Wege einer Befreiung zugelassen werden. Sollte eine weitere, hier nicht vorzunehmende Prüfung ergeben, dass der Bebauungsplan „W.-seeufer“ unwirksam ist, lägen alle drei zur Beseitigung vorgesehenen Gebäude im Außenbereich und ihre Zulassung als sonstige Anlagen käme nicht in Betracht, weil öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB) beeinträchtigt würden. Hieran vermag der unsubstantiierte Hinweis des Klägers auf weitere, angeblich ebenfalls nicht genehmigte bauliche Anlagen im seeufernahen Bereich schon deswegen nichts zu ändern, weil der Kläger keine in der näheren Umgebung liegenden Gebäude mit vergleichbarer gewerblicher Nutzung konkret benennt.

Auch das Vorbringen, das angefochtene Urteil sei falsch, weil es zu Unrecht von einer fehlerfreien Ausübung des Beseitigungsermessens im angefochtenen Bescheid ausgehe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Ausübung des dem Beklagten durch Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens im vorliegenden Fall einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte, die über das Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen hinausgehen sollte; allein durch ein Nichteinschreiten über einen längeren Zeitraum entsteht noch kein schutzwürdiges, im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Vertrauen (BayVGH, U.v. 9.6.2000 - 2 B 96.2571 - BayVBl 2001, 211). Die Bauaufsichtsbehörde wird ihrer Aufgabe nur gerecht, wenn sie gegen baurechtswidrige Zustände auch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einschreitet; deshalb bedarf die Tatsache, dass sie bei einem Baurechtsverstoß tätig wird, grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 76 Rn. 28, Art. 54 Rn. 19).

Es war insbesondere nicht erforderlich, sich im Rahmen der nach Art. 40 BayVwVfG erfolgten Ermessensausübung damit auseinanderzusetzen, dass die Beseitigungsanordnungen zur „Existenzvernichtung“ führen könnten. Denn der Aufbau einer Existenz auf ungenehmigten, nicht rechtmäßigen Positionen ist nicht schutzwürdig und hindert daher nicht den Erlass einer Beseitigungsanordnung. Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe die gewerblichen Betätigungen des Klägers bereits seit den 80er Jahren grundsätzlich akzeptiert und dies auch in entsprechenden Schreiben zum Ausdruck gebracht. Das Schreiben des Landratsamts vom 29. April 2009 (Anlage 8 zur Zulassungsbegründung) ist zur Erzeugung eines entsprechenden Vertrauens schon deshalb nicht geeignet, weil es nicht an den Kläger, sondern an den Bevollmächtigten des Beigeladenen gerichtet war; im Übrigen wird dort lediglich festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die Verstöße, die eine Beseitigungsanordnung gegen den Betrieb des Klägers rechtfertigen, nicht hätten festgestellt werden können. Hieraus lässt sich nichts für die ein Jahr später gleichwohl ergangenen Beseitigungsanordnungen ableiten. Auch aus dem Umstand, dass die Gemeinde das Gebiet 1997 überplant und dabei für das Grundstück FlNr. 765 den Betrieb einer „Bootswerft“ festgesetzt hat, kann nicht so verstanden werden, dass darin der damals „vorhandene Bautenbestand“ als mit dem Bebauungsplan vereinbar angesehen wurde. Schließlich trifft die Rüge des Klägers nicht zu, das angefochtene Urteil habe sich nicht mit den zahlreichen gleichgelagerten „Bezugsfällen“ beschäftigt, die dazu führen müssten, dass gegen den Kläger nur im Rahmen eines den gesamten Bereich betreffenden Sanierungskonzepts hätte eingeschritten werden dürfen. Vielmehr beschäftigt sich der angefochtene Bescheid (vgl. S. 6, 3.) ausführlich mit allen 18 vom Kläger mit Schreiben vom 28. November 2009 gemeldeten (angeblichen) Bezugsfällen, untersucht sie im Einzelnen und begründet Fall für Fall, warum keiner von ihnen als vergleichbarer Bezugsfall herangezogen werden kann. Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner knappen Urteilsbegründung auf die Gründe des Bescheids vom 25. Juni 2010 unter Verweis auf § 117 Abs. 5 VwGO Bezug und macht sich damit diese Äußerungen zu Eigen. Der pauschale Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte sich selbst vor Ort von der Richtigkeit des Ausschlusses als „Bezugsfälle“ ein Bild machen müssen, wird dem Darlegungserfordernis des § 124 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht; hierzu hätte es einer substantiierten, sich mit jedem einzelnen Fall beschäftigenden Rüge bedurft. Das bloße allgemeine Bestreiten der Richtigkeit der Annahmen im angefochtenen Bescheid reicht nicht aus, das angefochtene Urteil mit der Begründung in Frage zu stellen, es habe verkannt, dass die Ermessensausübung im Hinblick auf die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Vollzugspraxis des Beklagten im maßgeblichen Seeuferbereich fehlerhaft gewesen sei.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden.

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Dem Verwaltungsgericht hat sich nicht aufdrängen müssen, die vom Kläger benannten 18 (angeblichen) Bezugsfälle vor Ort in Augenschein zu nehmen. Hierzu hätte es detaillierter Angaben des Klägers bedurft, warum die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu diesen Fällen nicht zutreffend sein sollten. Im Übrigen kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die zu stellen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unterlassen hat.

Dass sich die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts in wenigen Sätzen erschöpft und in erster Linie auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug nimmt, führt nicht zum Verfahrensfehler der fehlenden Begründung. Wie dargestellt, konnte das Verwaltungsgericht auf die Begründung des Bescheids vom 25. Juni 2010 verweisen, ohne dass es in seiner Begründung zusätzlich auf jeden einzelnen der zahlreichen vom Kläger vorgebrachten Aspekte hätte eingehen müssen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil es sich nur um eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO handelt. Dass der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, führt nicht zur Kostenerstattung nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil ihn im Zulassungsverfahren kein Kostenrisiko trifft (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -BayVBl 2002,378).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Senat hält als Streitwert für die auf zwei Grundstücke bezogene Nutzungsuntersagung insgesamt 7.500 Euro und für die auf drei Gebäude bezogenen Beseitigungsanordnungen jeweils 2.500 Euro, insgesamt also 15.000 Euro für angemessen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 30/08/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahr
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.