Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Sept. 2014 - 6 B 880/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die streitbefangene Auswahlentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich sei in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Danach habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller und die Beigeladene für das zu besetzende Amt (Oberstudienrat/-rätin, A 14 BBesO) gleich qualifiziert seien. Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 18. Juli 2013 und der Beigeladenen vom 27. November 2013 endeten beide mit der Spitzennote („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“). Die Beurteilungen seien von verschiedenen Schulleitern erstellt worden und schon deshalb einer inhaltlichen Ausschöpfung kaum zugänglich, zumal sie ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert worden seien. Es sei nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner den Tätigkeiten des Antragstellers im Bereich des Übergangssystems von der Schule in den Beruf keine für die Auswahlentscheidung maßgebliche Bedeutung beigemessen habe. Denn aus der Stellenausschreibung vom 1. Februar 2013 ergebe sich nicht, dass der Antragsgegner etwaige Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Bereich als Kriterien für die Auswahl unter im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten festgelegt hätte und somit hieran gebunden wäre. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung hinsichtlich der streitigen Beförderungsstelle anhand des Hilfskriteriums der (von ihm so bezeichneten) Frauenförderung vorgenommen habe. Denn im Regierungsbezirk E. befänden sich im betreffenden Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer.
4Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es ließen sich „in den Formulierungen [der angeführten Anlassbeurteilungen] sehr wohl (auch erhebliche) Unterschiede erkennen, die zu einem Leistungsvorsprung des Antragstellers führen“. Dieser Einwand ist jedenfalls ohne weitere Darlegungen nicht nachvollziehbar.
6Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausschreibung der streitbefangenen Stelle eines/einer Oberstudienrats/-rätin ein besonderes Anforderungsprofil beinhalte. Ein solches lässt sich aus dem in der Stellenausschreibung enthaltenen „Funktionstext“ nicht herleiten. Dort heißt es:
7„Mitarbeit bei der Koordinierung der Maßnahme des Übergangssystems Schule-Beruf/Studium (Entwicklung und Betreuung der Kooperationsprojekte mit Fachhochschulen und Universitäten.“
8Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt zu übernehmende „Sonderaufgabe“ (vgl. Konkurrentenmitteilung des Antragsgegners vom 11. Februar 2014) lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Das gilt auch dann, wenn die im Rahmen einer Sonderaufgabe wahrzunehmende Tätigkeit - wie hier - im Ausschreibungstext konkretisiert wird. Die Beförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre. Zu besetzen ist eine "normale" Oberstudienratsstelle, die nicht an eine darüber hinausgehende bestimmte Funktion gebunden ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2014 - 6 B 712/14 -, juris, Rn. 5, und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris, Rn. 5.
10Bei der in der Ausschreibung enthaltenen Formulierung „Mitarbeit bei der Koordinierung der Maßnahme des Übergangssystems Schule-Beruf/Studium" handelt es sich lediglich um eine Beschreibung des zusätzlichen Tätigkeitsbereichs des zukünftigen Stelleninhabers. Es liegen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es allein sachgerecht gewesen wäre, ein besonderes Anforderungsprofil für die im Streit stehende Beförderungsstelle festzulegen. Es ist im Gegenteil nicht erkennbar, dass - zumal bei entsprechender Vorbereitung auf die Sonderaufgabe - die Stelle nicht auch ohne eine „spezielle Eignung" des Bewerbers ausgefüllt werden kann. Insbesondere folgt aus dem mit der Beschwerde angeführten Umstand, dass der Antragsteller „in diesem Bereich“ seit über 2 ½ Jahren tätig ist, nicht, dass ein anderer Bewerber die Aufgabe nicht ebenfalls sachgerecht wahrnehmen kann. Vor dem Hintergrund, dass in dem Funktionstext - wie ausgeführt - lediglich ein zusätzlicher Tätigkeitsbereich des zukünftigen Stelleninhabers beschrieben und kein besonderes Anforderungsprofil aufgestellt wird, verfängt auch das Beschwerdevorbringen nicht, „dass der Antragsteller aufgrund seiner Vorkenntnisse und Erfahrungen [gegenüber der Beigeladenen] geeigneter ist“.
11Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung hinsichtlich der streitigen Beförderungsstelle in rechtlich zulässiger Weise auf die Anwendung sogenannter Hilfskriterien gestützt. Voraussetzung für die Heranziehung von Hilfskriterien wie hier der Frauenförderung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW ist wegen des Grundsatzes der Bestenauslese (§ 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, Art. 33 Abs. 2 GG) ein Qualifikationsgleichstand zwischen den konkurrierenden Bewerbern. Sind Beamte als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen, so dass anhand der allein unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisgrundlagen kein Vorsprung eines Bewerbers festzustellen ist, darf auf sachliche Hilfskriterien zurückgegriffen werden.
12Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 6 B 43/11 -, juris, Rn. 35, und vom 26. August 2010 - 6 B 540/10 -, juris, Rn. 3.
13Dass eine solche Situation hier gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt und wird mit der Beschwerde – wie ausgeführt – nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsgegner durfte demnach auf das angeführte Hilfskriterium zurückgreifen und hierauf seine Auswahlentscheidung stützen.
14Erfolglos bleibt der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, „dass bei [der] Ermittlung der Frauenquote sämtliche Beförderungsstellen der Wertigkeit A 14 ÜBesG zu berücksichtigen seien“. Vielmehr sei „die konkrete Frauenquote der konkreten Schulform zu ermitteln“. Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch. Der Wortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz LBG NRW steht einem dahingehenden („schulformbezogenen“) Verständnis der Vorschrift entgegen. Danach sind, soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn (Hervorhebung durch den Senat) weniger Frauen als Männer sind, Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
15Auch die Gesetzesmaterialien stützen die Rechtsauffassung des Antragstellers nicht. Die Vorgängerreglung der im Streit stehenden Vorschrift (§ 25 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz LBG NRW a. F.) ist durch Artikel I Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen im öffentlichen Dienst (Frauenförderungsgesetz – FFG) vom 31. Oktober 1989, GV. NRW. S. 567, eingeführt worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte die Regelung das Ziel, „den bereits im Beamtenverhältnis beschäftigten Frauen einen verbesserten Zugang zu den Beförderungsämtern und damit auch zu den Spitzenpositionen zu eröffnen. (…) Für Beförderungen sieht der Gesetzentwurf (…) die Bevorzugung von Frauen solange vor, bis ihr Anteil im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn 50 v.H. (Hervorhebung durch den Senat) erreicht hat“.
16Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 1. Dezember 1988, LT-Drs. 10/3849, S. 10.
17Im Gesetzgebungsverfahren ist auch der mit der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass sich der Anteil von Frauen in den verschiedenen Schulformen unterschiedlich darstellen kann, in den Blick genommen worden.
18Vgl. Schreiben des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1988 an den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen, Vorlage 10/1958, S. 12; Plenarprotokoll 10/99 vom 26. Januar 1989 zur ersten Lesung des angeführten Gesetzentwurfs, S. 9018.
19Gleichwohl ist der Landesgesetzgeber, soweit es die Unterrepräsentanz von Frauen im schulischen Bereich anbelangt, einer „schulformbezogenen“ Betrachtung im Gesetzgebungsverfahren nicht näher getreten, sondern hat auf die Verhältnisse in der jeweiligen Laufbahn abgestellt.
20Vgl. Schreiben des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1989 an den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen, Vorlage 10/2264, S. 10, wonach das Erreichen der angestrebten Quote „in den einzelnen Laufbahnen“ unterschiedlich viele Jahre in Anspruch nehmen wird; Protokoll des Ausschusses für Frauenpolitik 10/1211 vom 8. Mai 1989, S. 25 und 103; VG E. , Beschluss vom 18. November 1999 - 2 L 3082/99 -, juris, Rn. 17.
21Erfolglos bleibt der Einwand des Antragstellers, das vorgenannte Verständnis der Vorschrift führe „zu einer nicht mehr gerechtfertigten Diskriminierung von Männern“, weil eine schulformunabhängige Frauenförderung zur Folge hätte, „dass Stellen an bei Bewerber(inne)n grundsätzlich beliebteren Schulformen, wie z.B. Gymnasien, nur noch von Frauen besetzt sind“. Für diese Annahme gibt es schon keinen greifbaren Anhaltspunkt, weil der Frauenanteil im hier interessierenden Beförderungsamt (A 14 BBesO) an Gymnasien 51,7 v.H. (Stand Dezember 2013) beträgt, sodass keine Rede davon sein kann, dass dieses Beförderungsamt „nur noch“ von Frauen besetzt wird.
22Eine fehlerhafte Anwendung des nach Vorstehendem zulässigerweise herangezogenen Hilfskriteriums der Frauenförderung ist nicht festzustellen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine an § 20 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz LBG NRW ausgerichtete Frauenförderung nicht zu beanstanden ist, solange nicht die sonst herangezogenen Hilfskriterien zugunsten des männlichen Mitbewerbers deutlich überwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber der konkurrierenden Mitbewerberin haben.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2007 - 6 B 680/07 -, juris, Rn. 10.
24Ob die in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründe in dem vorstehend dargelegten Sinn überwiegen, ist eine Rechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Dieser Ausgangspunkt wird allerdings wesentlich relativiert durch die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden Bestimmung des beziehungsweise der maßgeblichen Hilfskriterien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten größere Bedeutung beimisst. Dabei darf (und muss) der Dienstherr in diesem Fall nicht anders als bei der Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - anzuwenden pflegt.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 6 B 581/99 -, juris, Rn. 6.
26Der Antragsgegner hat jedenfalls mit der Antragserwiderung vom 25. Februar 2014 seine Verwaltungspraxis bei der Anwendung von Hilfskriterien in einer Weise dargetan, die den oben genannten Grundsätzen gerecht wird. Er wendet neben dem Aspekt der Frauenförderung das (Beförderungs-)Dienstalter an. Die Entscheidung des Antragsgegners, mit Blick auf dieses Hilfskriterium von einer Anwendung der Öffnungsklausel im vorliegenden Streitfall abzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Antragsgegner hat zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller am 17. November 2009 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt worden sei und damit gegenüber der Beigeladenen, bei der die Ernennung am 1. August 2010 erfolgt sei, „lediglich ein um 8 ½ Monate höheres Dienstalter“ aufweise. Hiervon ausgehend sind die Unterschiede im Streitfall nicht derart gewichtig, dass ein Überwiegen der in der Person des Antragstellers liegenden Gründe anzunehmen wäre.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2007, a.a.O., wonach ein Vorsprung von etwa zweieinhalb Jahren im Dienst- und Beförderungsdienstalter für die Anwendung der Öffnungsklausel noch nicht genügt.
28Erfolglos bleibt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe bei dieser Betrachtung zu Unrecht „die Zeit des Wehrdienstes des Antragstellers“ nicht berücksichtigt. Ohne die Wehrpflicht hätte er „eine drei Jahre längere Dienstzugehörigkeit und damit insgesamt ein um drei Jahre und acht Monate längeres Dienstalter als die Beigeladene“. Diese Rüge ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar, weil der Antragsteller ausweislich seiner Angaben im Bewerbungsverfahren Zivildienst (vom 4. September 1995 bis zum 30. September 1996) geleistet hat. Davon abgesehen stellt auch ein Zeitraum von einem Jahr und zehn Monaten, der die Dauer des Zivildienstes und das höhere Dienstalter des Antragstellers berücksichtigt, noch keinen überwiegenden Grund im Sinne der Öffnungsklausel dar.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
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- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
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(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.