Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 B 712/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die streitbefangene Auswahlentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich sei in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der Antragsgegner habe die Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 29. Juli/2. Oktober 2013 und der Beigeladenen vom 24./30. Juli 2013, die beide mit der Spitzennote endeten, inhaltlich ausgeschöpft und sei zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, die Beigeladene weise einen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf. Die von derselben Beurteilerin erstellten Beurteilungen wiesen hinreichend deutliche Unterschiede im Bereich der Fachkenntnisse, der Leistungen als Lehrer und des dienstlichen Verhaltens auf. Wegen der Einzelheiten werde auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Vermerk vom 4. Februar 2014 Bezug genommen. Der Vorrang der Beigeladenen werde auch in dem die Beurteilung abschließenden Verwendungsvorschlag deutlich, in dem die Beurteilerin der Beigeladenen eine hervorragende Eignung für die ausgeschriebene Beförderungsstelle eines/einer Oberstudienrats/-rätin (Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung) attestiere, während sie dem Antragsteller nur eine deutliche Qualifikation für diese Stelle zumesse. Es erweise sich nicht als fehlerhaft, dass der Antragsgegner bei der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen nicht maßgeblich auf die Fortbildungen abgestellt habe, die der Antragsteller und die Beigeladene absolviert hätten. Die für die Stelle möglicherweise einschlägigen Fortbildungen hätten bereits von ihrem zeitlichen Umfang her eine begrenzte Bedeutung und seien nicht mit einer qualifizierten Prüfung abgeschlossen worden. Abgesehen davon seien beide Bewerber bereits in ihrem Hauptamt im einschlägigen Bereich der Berufs- und Studienorientierung tätig gewesen. Dementsprechend seien die dort gezeigten Leistungen in die gefertigten Anlassbeurteilungen eingegangen. Wenn der Antragsgegner auf dieser Grundlage die durch die praktische Tätigkeit erwiesene Kompetenz höher gewichte als die durch einen Fortbildungsnachweis dokumentierte Befähigung, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden.
4Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausschreibung der streitbefangenen Stelle eines/einer Oberstudienrats/-rätin ein besonderes Anforderungsprofil beinhalte. Ein solches lässt sich insbesondere nicht aus dem in der Stellenausschreibung enthaltenen Hinweis auf die Sonderaufgabe "Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung" herleiten.
6Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt eines/einer Oberstudienrats/-rätin zu übernehmende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Das gilt auch dann, wenn die im Rahmen einer Sonderaufgabe wahrzunehmende Tätigkeit - wie hier - im Ausschreibungstext konkretisiert wird. Die Beförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre. Zu besetzen ist eine "normale" Oberstudienratsstelle, die nicht an eine darüber hinausgehende bestimmte Funktion gebunden ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
8Bei der in der Ausschreibung enthaltenen Formulierung "Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung" handelt es sich lediglich um eine Beschreibung des zusätzlichen Tätigkeitsbereichs des zukünftigen Stelleninhabers. Dass der Antragsgegner sich dabei nicht auf einen allgemeinen Hinweis beschränkt, sondern die konkret zu übernehmende Aufgabe benannt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er durch diese Konkretisierung ein besonderes Anforderungsprofil erstellen wollte.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris.
10Es liegen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es allein sachgerecht gewesen wäre, ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen. Es ist im Gegenteil nicht erkennbar, dass, zumal bei entsprechender Vorbereitung auf die Sonderaufgabe, die Stelle nicht auch ohne eine "spezielle Eignung" des Bewerbers ausgefüllt werden kann.
11Soweit der Antragsteller geltend macht, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, beide Bewerber seien bereits im einschlägigen Bereich der Berufs- und Studienordnung tätig gewesen, sei „so nicht zutreffend", ist dies nicht nachvollziehbar.
12In der Aufgabenbeschreibung der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist die Sonderaufgabe “Berufs- und Studienorientierung SII“ genannt (vgl. Nr. 3 Buchst. b). In der Rubrik “Leistung als Lehrer“ wird u.a. Folgendes ausgeführt:
13„Darüber hinaus wurde ihm im Schuljahr 2010/11 die Aufgabe der Koordination der Berufs- und Studienorientierung in der SII übertragen, die er engagiert ausfüllt unter Einbeziehung der zuvor erworbenen Kompetenzen seiner „STUBO-Qualifizierung“. In diesem Arbeitskontext hat Herr Z. für die Qualifikationsphase der Oberstufe ein Konzept der Studienberatung entwickelt, das darauf angelegt ist, sowohl mit den benachbarten Hochschulen (Westfälische Hochschule H. , Universität F. /E. ) als auch mit externen Organisationen und Experten zusammenzuarbeiten (Azubi-Speed-Dating der IHK, Beratungsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit mit monatlichen Sprechstunden am I. -Gymnasium, jährliche Potentialanalyse U. /X. , Bewerbungstraining E1. /C. , Berufsinformationstag für die H1. Oberstufen). Herr Z. wird in dieser Funktion von allen Beteiligten (Schüler und Schülerinnen/außerschulische Institutionen) als zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner wahrgenommen, die vielfältig angelegten Veranstaltungen zum Übergangsmanagement Schule/Hochschule werden gewürdigt und angenommen.“
14Aber auch in der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen werden Ausführungen gemacht, die einen Bezug zu der in der Stellenausschreibung genannten Aufgabe "Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung" haben. So werden unter Nr. 3 Buchst. b) der Aufgabenbeschreibung die von der Beigeladenen u.a. übernommenen Sonderaufgaben "Mitarbeit Berufsorientierung" und "Kooperationsmanager 'Partnerschaft Schule/Betrieb' “genannt. Im Weiteren heißt es in der Rubrik "Leistung als Lehrerin":
15„(...) Ganz besonders wirksam und erfolgreich ist Frau M.
16seit Jahren im Bereich 'Übergangsmanagement Schule-Beruf'. Hier hat sie die Gesamtorganisation des Betriebspraktikums in der Jahrgangsstufe Einführungsphase übernommen und in diesem Kontext den Leitfaden für die Erstellung des Praktikumsberichts optimiert und an neue Qualitätsmaßstäbe angepasst. Der gleichen Zielsetzung dient auch die von ihr entwickelte und implementierte fächerübergreifende Unterrichtsreihe zur Berufsorientierung (Jg. 9 Deutsch/Politik) und das für alle Schülerinnen und Schüler eingeführte Portfolio ‚Studien- und Berufsorientierung', das zudem prozessorientiert individuelle Wege und Möglichkeiten der Berufsfindung dokumentiert. Mitgearbeitet hat sie auch bei der Vorbereitung und Durchführung des alljährlich für alle H1. Oberstufen (Q 1) stattfindenden Berufsinformationstages, wodurch sie viele persönliche Kontakte zu den unterschiedlichsten Betrieben, Organisationen und Universitäten knüpfen konnte."
17Diese Ausführungen belegen zugleich, dass die Behauptung des Antragstellers unzutreffend ist, in der Beurteilung der Beigeladenen werde lediglich erwähnt, dass sie erfolgreich im Bereich des Übergangsmanagements Schule - Beruf tätig gewesen sei. Die Schlussfolgerung der Beschwerde, „unter Beachtung der Einschlägigkeit und unter Beachtung der textlichen Fassung in der dienstlichen Beurteilung" ergebe sich ein „eindeutiger Eignungsvorsprung beim Antragsteller", gründet auf der vorstehenden - unzutreffenden - Behauptung und verfängt schon deshalb nicht.
18Auch im Übrigen gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Antragsteller, wie er meint, für die in Rede stehende Stelle besser qualifiziert ist als die Beigeladene. Soweit er annimmt, ein Qualifikationsvorsprung ergebe sich mit Blick auf die von ihm im Beurteilungszeitraum neben seiner Lehrtätigkeit wahrgenommenen weiteren, dem Bereich der “Berufs- und Studienorientierung“ zuzuordnenden Aufgaben, lässt er außer Acht, dass auch die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Anforderungen und die hierbei gezeigten Leistungen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen waren. Dass dies im Fall des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße geschehen ist, ist nicht erkennbar.
19Soweit der Antragsteller geltend macht, in Bezug auf die Sonderaufgabe “Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung“ sei seine Qualifikation höher zu bewerten als die der Beigeladenen, weil er im Gegensatz zu ihr an einer einschlägigen Fortbildung, nämlich an der umfangreichen “Qualifizierung der Koordinatorinnen und Koordinatoren für Berufs- und Studienorientierung an den weiterführenden Schulen in NRW" teilgenommen habe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es auf die Selbsteinschätzung des Antragstellers nicht ankommt. Außerdem lässt er unberücksichtigt, dass die Beurteilerin die Kompetenzen, die der Antragsteller im Rahmen dieser - von ihr als “STUBO-Qualifizierung“ bezeichneten - Fortbildung erworben hat, in die Beurteilung einbezogen hat.
20Angemerkt sei, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, dass die Beschwerde auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zieht, die genannte - vom Antragsteller im Februar 2010 absolvierte - Fortbildung habe bereits wegen ihres zeitlichen Umfang nur eine begrenzte Bedeutung. Der Einwand der Beschwerde, der für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Erwerb besonderer theoretischer Erkenntnisse setze die Teilnahme an Lehrgängen in einem Umfang von 120 Zeitstunden voraus, so dass der Umfang von 34 Zeitstunden, die der Antragsteller für seine Fortbildung habe aufwenden müssen, erheblich sei, verfängt schon deshalb nicht, weil deren Inhalte und die Inhalte eines Fachanwaltslehrgangs nicht vergleichbar sind.
21Fehl geht schließlich die Annahme des Antragstellers, seiner Beschwerde müsse unter Beachtung der „Rechtsgrundsätze“, die der Senat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 6 B 1245/13 - herausgearbeitet habe, stattgegeben werden. In dem Beschluss ist nicht, wie der Antragsteller geltend macht, ausgeführt worden, dass „dem Anforderungsprofil bei der Frage, wem die Beförderungsstelle zu übertragen ist, große Bedeutung“ zukomme und „einschlägigen Fort- und Weiterbildungen große Bedeutung im Rahmen des Auswahlprozesses“ beizumessen sei. Zudem lässt der Antragsteller nicht nur unberücksichtigt, dass dem Verfahren 6 B 1245/13 eine andere Fallkonstellation zu Grunde lag, sondern auch, dass der Senat in diesem Verfahren ebenfalls auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens beschränkt war.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 - in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) - Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.