Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Aug. 2014 - 6 B 788/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung untersagt, die ausgeschriebenen, nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO und Entgeltgruppe 9 TV-L mit Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L bewerteten Stellen einer Fachlehrkraft an Förderschulen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Sie sei durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung, die auf einer fehlerhaften Beurteilungspraxis des Antragsgegners beruhe, in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Von den 22 in die Auswahlentscheidung einbezogenen Bewerbern seien 18 Bewerber in ihrer der Bewerbung zu Grunde liegenden Anlassbeurteilung mit der Bestnote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ und 4 Bewerber mit der zweitbesten Note „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ beurteilt worden. Die daraufhin auf der Grundlage von Hilfskriterien getroffene Auswahlentscheidung werde dem Grundsatz der Bestenauslese nicht gerecht. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilungen nicht hinreichend zwischen den Bewerbern differenzierten. Die Tatsache, dass 18 Bewerber mit der Spitzennote beurteilt worden seien, lasse erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Gleichheit der Gesamturteile auf der gleichmäßigen Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruhe. Den dadurch entstandenen Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis habe der Antragsgegner mit seinem nicht näher konkretisierten Vortrag nicht auszuräumen vermocht.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
5Die am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientierende Auswahlentscheidung hat in erster Linie auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen.
6BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, DRiZ 2013, 106, und vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, IÖD 2011, 218 ff.
7Nur wenn und soweit Beurteilungen maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber treffen, können sie eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, DVBl. 2003, 1524; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 – und vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 –, jeweils nrwe.de.
9Unter Beachtung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beurteilung einer großen Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle – hier 18 von 22 – nahezu ausnahmslos mit der Spitzennote auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beförderungspraxis hindeutet. Dass eine Beurteilung mehrerer Beförderungsbewerber mit derselben Note im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz im Einklang stehen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestenauslese gerecht werden.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O.
11Wird durch die gehäufte bzw. sogar ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber um die fraglichen Beförderungsstellen der Anschein einer nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbaren Beförderungspraxis erweckt, ist es Sache des Dienstherrn, darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen, deren Gleichförmigkeit auf die Anwendung nicht hinreichend differenzierter Beurteilungsmaßstäbe hindeutet, hat der Beförderungsbewerber typischerweise weder Kenntnis, noch kann er sich diese Kenntnis verschaffen. Die notwendigen Informationen kann nur der Dienstherr bereitstellen.
12So ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O.
13Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragsgegners nicht gerecht.
14Der Antragsgegner macht geltend, dass sich nach den in der Ausschreibung vom 15. April 2013 genannten Kriterien insgesamt 118 Personen auf die 11 Stellen hätten bewerben können, sich aber nur 24 Personen beworben hätten. Nach dem Ausscheiden von zwei Bewerbern (Ausschluss bzw. Zurückziehen der Bewerbungen) seien 22 Bewerber und damit 18,6 % aller möglichen Bewerber beurteilt worden. Während des Bewerbungszeitraums habe es wesentlich mehr telefonische Anfragen gegeben. Vielen Lehrkräften sei es nicht bewusst gewesen, dass sie sich einem dienstlichen Beurteilungsverfahren hätten unterziehen müssen; viele hätten sich daraufhin gar nicht erst um eine der Beförderungsstellen beworben.
15Mit diesem Vorbringen ist der Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis noch nicht ausgeräumt. Allein der Umstand, dass sich nur ein Teil der insgesamt in Betracht kommenden Lehrkräfte beworben hat, vermag nicht hinreichend zu erklären, dass (gerade) die Bewerber im vorliegenden Auswahlverfahren überwiegend die Spitzennote erhalten haben. Soweit der Antragsgegner mit diesem Vorbringen offenbar zum Ausdruck bringen will, dass sich von vornherein nur die Kandidaten mit Aussicht auf eine Spitzennote beworben hätten, führt dies ebenfalls nicht weiter. Mangels weiterer Darlegungen ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Lehrkräfte – sowohl diejenigen, die sich beworben haben, als auch diejenigen, die von einer Bewerbung abgesehen haben – diese Einschätzung gewonnen haben sollen.
16Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2014, a.a.O., und vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, nrwe.de.
17Aber auch der Umstand, dass offenbar einige zunächst interessierte Lehrkräfte mit Blick auf das dann anstehende Beurteilungsverfahren von vornherein von einer Bewerbung Abstand genommen haben, erklärt die gehäufte Vergabe der Spitzennote nur unzureichend. Denn es ist nicht auszumachen, ob diese Entscheidung tatsächlich auf der – ohnehin nicht zwingend zutreffenden – Selbsteinschätzung der jeweiligen Lehrkraft beruhte, keine Beurteilung mit der Spitzennote erreichen zu können, oder ob ihr möglicherweise auch andere, nicht leistungsbezogene Motive zugrunde lagen, wie etwa die (aktuell) nicht vorhandene Bereitschaft, ein Beurteilungsverfahren zu durchlaufen.
18Soweit der Antragsgegner zum Beleg ausreichender Beurteilungsmaßstäbe auf die „verbindlich ausformulierte Beschreibung der Notenstufen“ unter Ziffer 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW S.7 – BRL –) verweist, verkennt er, dass allein mit den darin enthaltenen allgemeinen Formulierungen (in Bezug auf die Spitzennote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) eine gleichmäßige und differenzierte Praxis bei der Notenvergabe nicht gewährleistet werden kann. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Anforderungen und Maßstäbe für die Notenvergabe in der Verwaltungspraxis tatsächlich weiteren konkretisierenden Erläuterungen zugänglich sind.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2014, a.a.O.
20Dass zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis allein die allgemeine Beschreibung der Notenstufen unter Ziffer 4.6 BRL nicht ausreichend ist, nehmen im Übrigen auch die Beurteilungsrichtlinien an, die unter Ziffer 4.8 vorschreiben, dass der Dienstvorgesetzte durch regelmäßige geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass bei der Anwendung der vorstehend genannten Notenstufen gleichmäßig verfahren wird.
21Es ist aber auch sonst weder vorgetragen noch erkennbar, ob und ggf. in welcher Weise der Antragsgegner auf eine hinreichend differenzierte Beurteilungspraxis hinwirkt. Vielmehr trägt er selbst vor, dass es mit Blick auf die für Fachlehrer nur sehr selten ausgeschriebenen Beförderungsstellen in der Vergangenheit keine auf die Erstellung von Anlassbeurteilungen bezogenen „Informationsveranstaltungen“ gegeben habe. Dass während der letzten drei Schulleiterhospitationen am 12. Oktober 2011, am 7. November 2012 und am 13. November 2013 allgemeine Beurteilungsgrundsätze „am Beispiel der Probezeit“ dargelegt worden sind, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, da sich die aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt erstellte Beurteilung (vgl. Ziffer 3.1.2 BRL) maßgeblich von der während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vor der Anstellung) anzufertigenden Beurteilung (vgl. Ziffer 3.1.1 BRL) in Inhalt, Zielrichtung und den konkreten Maßstäben (vgl. etwa Ziffern 4.3 und 4.7 BRL) unterscheidet.
22Schließlich ist mit dem Hinweis, es seien „mehrere telefonische Beratungen bei Rückfragen von Schulleitungen durchgeführt“ worden, nicht dargelegt, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Mit einigen Schulleitungen in Bezug auf einzelne Beurteilungen geführte Gespräche sind für sich gesehen nicht geeignet, auf eine einheitliche Beurteilungspraxis hinzuwirken, die sämtliche von insgesamt elf verschiedenen Schulleitungen erstellte Beurteilungen erfasst.
23Sind damit die in Bezug auf die Beurteilungspraxis des Antragsgegners vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, kann offen bleiben, ob die weiteren vom Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung geltend gemachten rechtlichen Einwände – insbesondere die Berechnung des Beförderungsdienstalters in Anwendung der Hilfskriterien betreffend – durchgreifen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.