Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Aug. 2014 - 6 B 788/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung untersagt, die ausgeschriebenen, nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO und Entgeltgruppe 9 TV-L mit Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L bewerteten Stellen einer Fachlehrkraft an Förderschulen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Sie sei durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung, die auf einer fehlerhaften Beurteilungspraxis des Antragsgegners beruhe, in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Von den 22 in die Auswahlentscheidung einbezogenen Bewerbern seien 18 Bewerber in ihrer der Bewerbung zu Grunde liegenden Anlassbeurteilung mit der Bestnote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ und 4 Bewerber mit der zweitbesten Note „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ beurteilt worden. Die daraufhin auf der Grundlage von Hilfskriterien getroffene Auswahlentscheidung werde dem Grundsatz der Bestenauslese nicht gerecht. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilungen nicht hinreichend zwischen den Bewerbern differenzierten. Die Tatsache, dass 18 Bewerber mit der Spitzennote beurteilt worden seien, lasse erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Gleichheit der Gesamturteile auf der gleichmäßigen Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruhe. Den dadurch entstandenen Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis habe der Antragsgegner mit seinem nicht näher konkretisierten Vortrag nicht auszuräumen vermocht.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
5Die am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientierende Auswahlentscheidung hat in erster Linie auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen.
6BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, DRiZ 2013, 106, und vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, IÖD 2011, 218 ff.
7Nur wenn und soweit Beurteilungen maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber treffen, können sie eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, DVBl. 2003, 1524; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 – und vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 –, jeweils nrwe.de.
9Unter Beachtung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beurteilung einer großen Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle – hier 18 von 22 – nahezu ausnahmslos mit der Spitzennote auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beförderungspraxis hindeutet. Dass eine Beurteilung mehrerer Beförderungsbewerber mit derselben Note im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz im Einklang stehen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestenauslese gerecht werden.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O.
11Wird durch die gehäufte bzw. sogar ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber um die fraglichen Beförderungsstellen der Anschein einer nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbaren Beförderungspraxis erweckt, ist es Sache des Dienstherrn, darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen, deren Gleichförmigkeit auf die Anwendung nicht hinreichend differenzierter Beurteilungsmaßstäbe hindeutet, hat der Beförderungsbewerber typischerweise weder Kenntnis, noch kann er sich diese Kenntnis verschaffen. Die notwendigen Informationen kann nur der Dienstherr bereitstellen.
12So ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O.
13Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragsgegners nicht gerecht.
14Der Antragsgegner macht geltend, dass sich nach den in der Ausschreibung vom 15. April 2013 genannten Kriterien insgesamt 118 Personen auf die 11 Stellen hätten bewerben können, sich aber nur 24 Personen beworben hätten. Nach dem Ausscheiden von zwei Bewerbern (Ausschluss bzw. Zurückziehen der Bewerbungen) seien 22 Bewerber und damit 18,6 % aller möglichen Bewerber beurteilt worden. Während des Bewerbungszeitraums habe es wesentlich mehr telefonische Anfragen gegeben. Vielen Lehrkräften sei es nicht bewusst gewesen, dass sie sich einem dienstlichen Beurteilungsverfahren hätten unterziehen müssen; viele hätten sich daraufhin gar nicht erst um eine der Beförderungsstellen beworben.
15Mit diesem Vorbringen ist der Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis noch nicht ausgeräumt. Allein der Umstand, dass sich nur ein Teil der insgesamt in Betracht kommenden Lehrkräfte beworben hat, vermag nicht hinreichend zu erklären, dass (gerade) die Bewerber im vorliegenden Auswahlverfahren überwiegend die Spitzennote erhalten haben. Soweit der Antragsgegner mit diesem Vorbringen offenbar zum Ausdruck bringen will, dass sich von vornherein nur die Kandidaten mit Aussicht auf eine Spitzennote beworben hätten, führt dies ebenfalls nicht weiter. Mangels weiterer Darlegungen ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Lehrkräfte – sowohl diejenigen, die sich beworben haben, als auch diejenigen, die von einer Bewerbung abgesehen haben – diese Einschätzung gewonnen haben sollen.
16Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2014, a.a.O., und vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, nrwe.de.
17Aber auch der Umstand, dass offenbar einige zunächst interessierte Lehrkräfte mit Blick auf das dann anstehende Beurteilungsverfahren von vornherein von einer Bewerbung Abstand genommen haben, erklärt die gehäufte Vergabe der Spitzennote nur unzureichend. Denn es ist nicht auszumachen, ob diese Entscheidung tatsächlich auf der – ohnehin nicht zwingend zutreffenden – Selbsteinschätzung der jeweiligen Lehrkraft beruhte, keine Beurteilung mit der Spitzennote erreichen zu können, oder ob ihr möglicherweise auch andere, nicht leistungsbezogene Motive zugrunde lagen, wie etwa die (aktuell) nicht vorhandene Bereitschaft, ein Beurteilungsverfahren zu durchlaufen.
18Soweit der Antragsgegner zum Beleg ausreichender Beurteilungsmaßstäbe auf die „verbindlich ausformulierte Beschreibung der Notenstufen“ unter Ziffer 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW S.7 – BRL –) verweist, verkennt er, dass allein mit den darin enthaltenen allgemeinen Formulierungen (in Bezug auf die Spitzennote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) eine gleichmäßige und differenzierte Praxis bei der Notenvergabe nicht gewährleistet werden kann. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Anforderungen und Maßstäbe für die Notenvergabe in der Verwaltungspraxis tatsächlich weiteren konkretisierenden Erläuterungen zugänglich sind.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2014, a.a.O.
20Dass zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis allein die allgemeine Beschreibung der Notenstufen unter Ziffer 4.6 BRL nicht ausreichend ist, nehmen im Übrigen auch die Beurteilungsrichtlinien an, die unter Ziffer 4.8 vorschreiben, dass der Dienstvorgesetzte durch regelmäßige geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass bei der Anwendung der vorstehend genannten Notenstufen gleichmäßig verfahren wird.
21Es ist aber auch sonst weder vorgetragen noch erkennbar, ob und ggf. in welcher Weise der Antragsgegner auf eine hinreichend differenzierte Beurteilungspraxis hinwirkt. Vielmehr trägt er selbst vor, dass es mit Blick auf die für Fachlehrer nur sehr selten ausgeschriebenen Beförderungsstellen in der Vergangenheit keine auf die Erstellung von Anlassbeurteilungen bezogenen „Informationsveranstaltungen“ gegeben habe. Dass während der letzten drei Schulleiterhospitationen am 12. Oktober 2011, am 7. November 2012 und am 13. November 2013 allgemeine Beurteilungsgrundsätze „am Beispiel der Probezeit“ dargelegt worden sind, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, da sich die aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt erstellte Beurteilung (vgl. Ziffer 3.1.2 BRL) maßgeblich von der während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vor der Anstellung) anzufertigenden Beurteilung (vgl. Ziffer 3.1.1 BRL) in Inhalt, Zielrichtung und den konkreten Maßstäben (vgl. etwa Ziffern 4.3 und 4.7 BRL) unterscheidet.
22Schließlich ist mit dem Hinweis, es seien „mehrere telefonische Beratungen bei Rückfragen von Schulleitungen durchgeführt“ worden, nicht dargelegt, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Mit einigen Schulleitungen in Bezug auf einzelne Beurteilungen geführte Gespräche sind für sich gesehen nicht geeignet, auf eine einheitliche Beurteilungspraxis hinzuwirken, die sämtliche von insgesamt elf verschiedenen Schulleitungen erstellte Beurteilungen erfasst.
23Sind damit die in Bezug auf die Beurteilungspraxis des Antragsgegners vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, kann offen bleiben, ob die weiteren vom Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung geltend gemachten rechtlichen Einwände – insbesondere die Berechnung des Beförderungsdienstalters in Anwendung der Hilfskriterien betreffend – durchgreifen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Aug. 2014 - 6 B 788/14
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Aug. 2014 - 6 B 788/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
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2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
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3. ...
Gründe
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A.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.
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I.
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Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".
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Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.
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Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.
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Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.
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II.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.
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III.
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Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
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I.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).
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2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).
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3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).
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In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.
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Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
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II.
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Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.
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2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).
Gründe
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A.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
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Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.
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Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.
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Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.
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Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
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I.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).
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II.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).
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Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
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Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
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a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).
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b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.
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c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung untersagt, die beiden ausgeschriebenen Stellen eines Lehrers für die Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie sei durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung, die auf einer fehlerhaften Beurteilungspraxis des Antragsgegners beruhe, in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Alle 16 Bewerber seien in ihrer der Bewerbung zu Grunde liegenden Anlassbeurteilung mit der Bestnote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ beurteilt worden, so dass die Beurteilungen keine taugliche Grundlage für eine hinreichende Differenzierung zwischen den Bewerbern böten. Den durch die Häufung der Spitzennote entstandenen Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis habe die Bezirksregierung nicht auszuräumen vermocht. Ungeachtet dessen sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft, weil sie auf Anlassbeurteilungen beruhe, die den maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht erkennen ließen.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
5Die am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientierende Auswahlentscheidung hat in erster Linie auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen.
6BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, DRiZ 2013, 106, und vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, IÖG 2011, 218 ff.
7Nur wenn und soweit Beurteilungen maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber treffen, können sie eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, DVBl. 2003, 1524; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 –, nrwe.de.
9Unter Beachtung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beurteilung einer großen Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle – hier 16 – ausnahmslos mit der Spitzennote auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beförderungspraxis hindeutet. Dass eine Beurteilung mehrerer Beförderungsbewerber mit derselben Note im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz im Einklang stehen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestenauslese gerecht werden.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O.
11Wird durch die gehäufte bzw. sogar ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber um die fraglichen Beförderungsstellen der Anschein einer nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbaren Beförderungspraxis erweckt, ist es Sache des Dienstherrn, darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Dies verkennt der Antragsgegner, wenn er meint, er sei „nicht in der Darlegungslast, eine angebliche fehlerhafte Beurteilungspraxis auszuräumen“. Denn die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Eilrechtsschutzverfahren werden in einem solchen Verfahren überspannt, wenn dem Beförderungsbewerber abverlangt wird, über die gehäufte Vergabe der Spitzennote hinaus weitere Gesichtspunkte aufzuzeigen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zu Grunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Beförderungsbewerber dem entsprechen könnte. Von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen, deren Gleichförmigkeit auf die Anwendung nicht hinreichend differenzierter Beurteilungsmaßstäbe hindeutet, hat er typischerweise weder Kenntnis, noch kann er sich diese Kenntnis verschaffen. Die notwendigen Informationen kann nur der Dienstherr bereitstellen.
12So ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O.
13Diesen Maßgaben wird der Vortrag des Antragsgegners nicht gerecht. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach wie vor nicht hinreichend erkennbar, dass die gehäufte Vergabe der Spitzennote auf einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis beruht.
14Der Antragsgegner trägt zwar nachvollziehbar vor, dass bei der Beförderung von Lehrkräften der Sekundarstufe I von A 12 zu A 13 offenbar besondere Rahmenbedingungen gegeben sind: Es handele sich für die entsprechenden Lehrkräfte um die einzige mögliche Beförderung in ihrer Laufbahn. Wegen der langen Dienstzeit erscheine daher auch eine Beurteilung aller Bewerber mit der Bestnote noch hinreichend plausibel. Da im Übrigen bekannt sei, dass eine Beförderungschance nur mit der Bestnote bestehe, würden sich von vornherein nur Kandidaten mit Aussicht auf das Spitzenprädikat bewerben.
15Allein mit dieser allgemeinen Beschreibung der tatsächlichen Ausgangssituation ist der Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis noch nicht ausgeräumt. Der Umstand, dass es aufgrund der langen Verweildauer im Eingangsamt zahlreiche erfahrene und damit leistungsstarke Lehrkräfte geben wird, vermag nicht hinreichend zu erklären, dass sämtliche Bewerber im vorliegenden Auswahlverfahren ausnahmslos die Spitzennote erhalten haben. Aber auch das – nicht näher erläuterte – Argument, es würden sich von vornherein nur Kandidaten „mit berechtigter Aussicht auf das Spitzenprädikat“ bewerben, überzeugt nur eingeschränkt. Denn die Einschätzung, ob ein Bewerber das Spitzenprädikat erhalten wird, kann dann, wenn – wie hier – das Beurteilungsverfahren im Zeitpunkt der Bewerbung noch gar nicht stattgefunden hat und die vorherigen Beurteilungen deutlich länger als zehn Jahre (zwischen etwa 13 und 17 Jahren) zurückliegen, kaum auf einer hinreichend fundierten Grundlage beruhen. So standen z.B. die Unterrichtsbesuche, auf die sich die hier für die Antragstellerin und die Beigeladenen angefertigten Anlassbeurteilungen wesentlich stützen (Beurteilungspunkt „Leistung als Lehrer“) im Bewerbungszeitpunkt noch aus. Soweit die Aussicht auf ein Spitzenprädikat allein auf der Selbsteinschätzung der Bewerber beruht haben soll, überzeugt dies ebenfalls nicht, weil diese – wie dem Senat aus zahlreichen Beurteilungsverfahren bekannt ist – nicht selten von der schließlich abgegebenen Bewertung des Beurteilers abweicht.
16Eine konkrete, die ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber nachvollziehbar erklärende Beschreibung der Beurteilungspraxis lässt – wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt – auch die auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts übersandte Stellungnahme des Antragsgegners vom 11. Oktober 2013 nicht erkennen und ist auch dem Beschwerdevortrag nicht zu entnehmen. Es wird mit Blick auf die gebotene einheitliche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe bzw. die nach Ziffer 4.8 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW S.7 – BRL –) sicherzustellende gleichmäßige Verfahrensweise bei der Anwendung der Notenstufen lediglich angemerkt, dass das Beurteilungswesen in regelmäßigen Schulleiterdienstbesprechungen mit den schulfachlichen Dezernenten thematisiert werde, wobei die Anforderungen, an die die Vergabe der Bestnote gebunden sei, deutlich skizziert würden. Diesem nicht näher konkretisierten Hinweis lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die fraglichen – gleichförmigen – Beurteilungen tatsächlich in Anwendung hinreichend differenzierter Beurteilungsmaßstäbe zustande gekommen, gleichwohl aber zum gleichen Beurteilungsergebnis gelangt sind.
17Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter darauf verweist, dass sich die Anforderungen an die Vergabe der Spitzennote aus der Beurteilungsrichtlinie ergäben, verkennt er, dass allein mit der darin (Ziffer 4.6) enthaltenen allgemeinen Formulierung („die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) eine gleichmäßige und differenzierte Praxis bei der Notenvergabe nicht gewährleistet werden kann. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Anforderungen und Maßstäbe für die Notenvergabe in der Verwaltungspraxis tatsächlich weiteren konkretisierenden Erläuterungen zugänglich sind.
18Der Hinweis des Antragsgegners auf den dem jeweiligen Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum führt ebenfalls nicht weiter. Es sind keine rechtlichen Gesichtspunkte benannt oder sonst erkennbar, die einem konkretisierenden Hinwirken des Dienstherrn auf eine einheitliche Anwendung differenzierter, sachgerechter Beurteilungsmaßstäbe entgegenstehen könnten. Vielmehr verlangen auch die Beurteilungsrichtlinien nicht zuletzt mit Blick auf den oftmals erforderlichen Quervergleich zwischen Beurteilungen verschiedener Beurteiler über die allgemeinen Notendefinitionen hinausgehende Maßnahmen des Dienstvorgesetzten (vgl. Ziffern 1.2 und 4.8 BRL). In solchen abstrakten, nicht auf den einzelnen Bewerber bezogenen Vorgaben ist kein Eingriff in den Beurteilungsspielraum zu sehen. Unabhängig davon dürfte es aber auch, um eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Auswahlgrundlage zu gewährleisten, unbedenklich sein, wenn die Schulaufsichtsbehörde – soweit erforderlich – auch im Einzelfall auf die einheitliche Anwendung differenzierter, sachgerechter Beurteilungsmaßstäbe hinwirkt (vgl. dazu etwa Ziffer 1. der Hinweise zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens für das erste Beförderungsamt an Realschulen bzw. der Hinweise zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens für das erste Beförderungsamt an Gymnasien im Schuljahr 2008/09 der Bezirksregierung Münster).
19Letztlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 den Gegenstand der vom Antragsgegner erbetenen Erklärung hinreichend erkennen ließ. Denn der Antragsgegner hat – wie bereits dargestellt – auch im Beschwerdeverfahren nichts Konkretes zu den Anforderungen und Maßstäben bei der Vergabe von (Spitzen-)Noten vorgetragen, so dass nach wie vor nicht erkennbar ist, ob die fraglichen Beurteilungen auf einer mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarenden, differenzierende Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis beruhen.
20Ist danach der Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt, kann offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung zudem rechtlichen Bedenken unterliegt, weil sich bei einer (weiteren) Ausschöpfung der Beurteilungen möglicherweise in sachgerechter Weise ein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers hätte herleiten lassen.
21Es bedarf ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung, ob die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Grunde liegenden Anlassbeurteilungen aus sonstigen Gründen fehlerhaft sind. Es spricht allerdings einiges dafür, dass sich der Beurteilungszeitraum im Wege der Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt (Beginn unmittelbar anknüpfend an den vorangegangenen Beurteilungszeitraum). Ferner dürften die dadurch teilweise entstehenden, extrem ausgedehnten Beurteilungszeiträume im Hinblick auf das Beurteilungssystem, das nach der Bewährungsfeststellung keine weiteren Regel- oder Zwischenbeurteilungen vorsieht, zwecks Vermeidung von Beurteilungslücken den rechtlichen Anforderungen wohl noch entsprechen. Die der vorliegenden Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen treffen aber unabhängig davon auf Bedenken. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die jeweiligen Beurteiler tatsächlich den gesamten Beurteilungszeitraum in den Blick genommen haben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Schwergewicht bei der Bewertung regelmäßig auf dem in jüngere Zeit deutlich gewordenen Leistungsbild beruhen muss und weiter zurückliegende Zeiträume vornehmlich mit Blick auf die Leistungsentwicklung im Beurteilungszeitraum relevant werden dürften. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich eine solche Berücksichtigung des gesamten Beurteilungszeitraums hier allenfalls in der Beurteilung des Beigeladenen zu 1. ansatzweise erkennen lässt. Ob und in welcher Weise sich die jeweiligen Beurteiler, die wegen der langen Beurteilungszeiträume (bis zu 17 Jahre) aus eigener Anschauung überwiegend keine tatsächlichen Kenntnisse über das Leistungsbild in früheren Zeiträumen gehabt haben dürften, sich eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für den gesamten Beurteilungszeitraum verschafft haben, lässt sich den Beurteilungen nicht entnehmen. Insbesondere die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2. stützen sich ganz überwiegend auf die jeweils nur wenige Monate zurückliegenden Unterrichtsbesuche.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene, nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete Stelle eines Lehrers für die Sekundarstufe I an der Städtischen Realschule am C. in T. (Stelle 75 b) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller sei durch die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt; denn diese sei nicht auf der Grundlage ordnungsgemäßer Beurteilungen getroffen worden. Die Beurteilungspraxis des Antragsgegners erweise sich als fehlerhaft, weil sie ohne sachlichen Grund nicht ausreichend zwischen den Bewerbern
4um eine nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldete Stelle als Lehrer der Sekundarstufe I unterscheide. Da 83,6 % der von den Bewerbern vorgelegten Beurteilungen mit dem Ergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ (Spitzennote) und 16,4 % mit dem Ergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ (zweitbeste Note) abschlössen, dränge es sich auf, dass die Beurteilungspraxis dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Gebot der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe und damit dem Gebot der Bestenauslese nicht gerecht werde. Es obliege daher dem Antragsgegner, den durch die Bestnotenhäufung entstandenen Eindruck einer Maßstabsverkennung zu entkräften. Dessen Ausführungen ließen indes den Schluss auf eine den Bestenauslesegrundsatz beachtende Beurteilungspraxis nicht zu. Schließlich erscheine es auch möglich, dass die Bewerbung des Antragstellers bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung erfolgreich sei.
5Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Danach ist der im Beschwerdeverfahren (noch) zur Überprüfung stehende Antrag,
6dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Beförderungsdienstposten an der Städtischen Realschule am C. in T. (Stelle 75 b) mit einem Mitbewerber, insbesondere dem Beigeladenen, zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
7unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
8Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren.
9Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen unter dem 13. Januar 2014 zugestimmt; die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Schreiben vom 10. Januar 2014 ebenfalls beteiligt worden.
10Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ein besser qualifizierter Bewerber darf nicht übergangen werden. Im Übrigen – bei gleicher Qualifikation – ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris, m.w.N.
12Ein Anordnungsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers um eine Beförderungsstelle ist zu bejahen, wenn das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die erfolgte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Auswahl des abgelehnten Bewerbers führt.
13Die am Prinzip der Bestenauslese zu orientierende Auswahlentscheidung hat in erster Linie auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen.
14Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, und vom 11. Mai 2011, a.a.O.
15Die Beurteilungen können allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein, wenn und soweit sie maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber treffen. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu beurteilenden Bewerbern differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 – und vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 –, jeweils nrwe.de.
17Ausgehend von diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung auf die mit dem Gesamtergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ gleichlautenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 30. April 2012 sowie des Beigeladenen vom 26. Juni 2012 stützt. Es ist – jedenfalls unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners – nicht (mehr) anzunehmen, dass die fraglichen Anlassbeurteilungen keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen können, weil sie Ergebnis einer fehlerhaften Beurteilungspraxis sind.
18Es ist zwar zutreffend, dass eine gehäufte bzw. sogar ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber um eine oder mehrere ausgeschriebene Beförderungsstellen den Anschein einer nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarenden Beförderungspraxis erweckt. Eine solche Ausgangslage findet sich auch hier im Hinblick auf die zusammen mit der streitigen Stelle insgesamt 87 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer der Sekundarstufe I oder Grund-, Haupt- und Realschule. Nach den (korrigierten) Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren gab es darauf zunächst 294 Bewerbungen von 181 Bewerbern; nachdem 29 Bewerber ihre Bewerbungen zurückgezogen haben sind nun noch 152 Bewerber im Verfahren verblieben. Für 147 dieser Bewerber liegen Beurteilungen vor, von denen 127 (83,6 %) mit der Bestnote abschließen und 20 (13,2 %) mit der zweitbesten Note; fünf Beurteilungen stehen noch aus. Den durch diese Häufung der Spitzennote erweckten Anschein einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis kann der Dienstherr jedoch ausräumen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2013 und vom 22. Januar 2014, jeweils a.a.O.
20Dies ist dem Antragsgegner nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen weiter konkretisierten Angaben zum Beurteilungsverfahren gelungen. Zunächst zeigt er mit den erstmals beigebrachten Zahlen substantiiert und nachvollziehbar auf, in welchem anteiligen Verhältnis die mit der Spitzennote oder der zweitbesten Note beurteilten Bewerber auf die 87 ausgeschriebenen Stellen zu den insgesamt – nach ihren laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen – für die fraglichen Stellen in Betracht kommenden Lehrkräften stehen. Danach stehen hier den 127 Bewerbern mit der Bestnote bzw. 20 Bewerbern mit der zweitbesten Note 2.182 Lehrkräfte gegenüber, die die Voraussetzungen der Stellenausschreibungen – Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I oder Grund-, Haupt- und Realschule (§ 20 Abs. 2 LBG NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 LVO NRW), Besoldungsgruppe A 12 BBesO bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigung, Tätigkeit an öffentlichen Schulen im Regierungsbezirk N. , unbefristetes Dienst-/Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen – verfügen. Davon derzeit bereits an Realschulen eingesetzt sind immerhin noch 649 Lehrkräfte. Folge dieser Verteilung ist, dass pro Schule – Kollegien zwischen 30 und 70 Lehrkräfte, von denen jeweils mindestens 60 % die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen – im Schnitt lediglich eine oder zwei Lehrkräfte mit der Bestnote beurteilt werden. Über diese reinen Zahlenwerte hinaus tritt der Antragsgegner dem Anschein einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis weiter mit seinen Erläuterungen zum tatsächlichen Ablauf der Bewerbungs- und Beurteilungsverfahren entgegen. Er trägt insoweit mit der Beschwerde vor, es sei unter den Lehrkräften der Besoldungsgruppe A 12 hinlänglich bekannt, dass – da es sich um die einzige Beförderung handele, die Lehrkräften der Sekundarstufe I in ihrer Laufbahn zuteil werde – eine Beförderungschance auf eine mit A 13 besoldete Stelle nur mit der Bestnote zu erhalten sei, so dass sich regelmäßig auf die ausgeschriebenen Stellen nur Kandidaten mit Spitzenprädikat bewürben. Dabei beruhe die Einschätzung, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, die Bestnote zu erhalten, (zumeist) auf einer vorab mit dem Schulleiter erfolgten Rücksprache. In anderen Fällen nehme der Bewerber seine Bewerbung zurück, womit auch der Anlass für eine Beurteilung entfalle, wenn sich im Laufe des Beurteilungsverfahrens herausstelle, dass die gewünschte Note nicht zu erreichen sei. Im Hinblick auf die hier insgesamt ausgeschriebenen 87 Stellen hätten immerhin 29 der zunächst 181 Bewerber ihre Bewerbung zurückgezogen. Schließlich legt der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise dar, dass er mit sachgerechten Maßnahmen auf die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe durch die verschiedenen Beurteiler – jeweils der Schulleiter des Bewerbers – hinwirkt. Er verweist insoweit darauf, dass mindestens einmal im Jahr in allen Schulformen mit allen Schulleitungen Dienstbesprechungen durchgeführt würden, in denen regelmäßig – und nicht erst seit 2012 – auch die Beurteilungsrichtlinien, die zu vergebenden Notenstufen und die Notwendigkeit zur gleichmäßigen Vergabe von Noten angesprochen würden. In diesen Besprechungen hätten die Schulleitungen Gelegenheit, generelle Fragen, aber auch Einzelfälle zur dienstlichen Beurteilung zu klären, wovon auch reger Gebrauch gemacht werde. Der Antragsgegner nimmt ferner Bezug auf die an die Schulleitungen gerichteten Verfügungen der Bezirksregierung N. vom 27. September 2012 und vom 28. April 2014, in denen insbesondere auch die (strengen) Anforderungen an die Vergabe der Spitzennote konkretisierend niedergelegt sind. Der Senat sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass diese Maßstäbe – wie der Antragsgegner vorträgt – auch schon vor den genannten Verfügungen anzuwenden waren, den Beurteilern hinreichend vermittelt worden sind und damit auch den Beurteilungen des Antragstellers vom 30. April 2012 bzw. des Beigeladenen vom 26. Juni 2012 zugrunde gelegen haben. Dass es noch anderweitiger Maßnahmen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit sorgen will. In Betracht kommen neben Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien gerade auch – wie hier erfolgt – regelmäßige Beurteilerbesprechungen und –schulungen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris.
22Dem entsprechend ist auch in Nr. 4.8 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2. Januar 2003 – 122-1.18.07.03-15026/02, ABl. NRW S.7) lediglich vorgesehen, dass der Dienstvorgesetzte „durch regelmäßige geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen [hat], dass bei der Anwendung der vorgenannten Notenstufen gleichmäßig verfahren wird“.
23Auf der Grundlage der danach in Anwendung einer nicht zu beanstandenden Beurteilungspraxis erstellten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen durfte der Antragsgegner auch von einem Qualifikationsgleichstand zwischen diesen beiden Bewerbern ausgehen.
24Sowohl die Beurteilung des Antragstellers vom 30. April 2012 sowie des Beigeladenen vom 26. Juni 2012 schließen mit dem Gesamtergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ ab. Der Antragsgegner überschreitet in diesem Zusammenhang nicht den ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, wenn er ausweislich des Vermerks vom 5. November 2013 zu einem „Beurteilungsgleichstand“ kommt. Die Entscheidung des Dienstherrn, Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen – wie hier – gerade keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
25OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris.
26Angesichts dessen ist es insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Beurteilungsverfasser und deren unterschiedliche Wortwahl und Schwerpunktsetzung bei den weitgehend frei formulierten Beurteilungen nicht ersichtlich fehlerhaft,
27vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 B 276/12 –, nrwe.de,
28wenn der Antragsgegner im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers feststellen kann. Unabhängig davon erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers, sämtliche Formulierungen der Einzelmerkmale wiesen eine bessere Eignung des Antragstellers im Vergleich zu derjenigen des Beigeladenen aus, in einer nicht näher belegten Behauptung.
29Es ist ferner rechtlich unbedenklich, wenn der Antragsgegner aufgrund der Fachleitereigenschaft des Antragstellers nicht zu dem Ergebnis kommt, dieser sei für die fragliche Stelle besser geeignet. Der Antragsteller nimmt damit gerade kein höherwertiges Amt wahr, welches bei gleichlautendem Gesamtergebnis wegen der damit verbundenen höheren Leistungsanforderungen grundsätzlich geeignet ist, die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs zu begründen.
30Vgl. die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt mit Beschluss vom 7. Mai 2014 – 6 B 383/14 –, nrwe.de mit weiteren Nachweisen.
31Inwieweit gerade die als Fachleiter wahrgenommenen Tätigkeiten und gewonnenen Erfahrungen ihn für die fragliche Stelle besser qualifizieren sollen als den Beigeladenen, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
32Lässt sich an Hand der Beurteilungen kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers feststellen, ist es weiter nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Auswahlentscheidung auf ein Auswahlgespräch stützt.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 98, und Beschluss vom 12. Dezember 2005, a.a.O., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
34Dabei überschreitet der Dienstherr nicht sein Auswahlermessen, wenn er seine Entscheidung insoweit maßgeblich von der Eignung des Bewerbers für eine in der Stellenausschreibung näher bezeichnete Sonderaufgabe stützt, auch wenn diese nicht dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zuzurechnen sein dürfte.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2014 – 6 B 712/14 – und vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, jeweils nrwe.de.
36Die mit Blick auf eine hinreichende Dokumentation des Auswahlgesprächs vom Antragsteller erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Entsprechendes gilt für das hier der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlgespräch.
37Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 1 WB 55.13 – und vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, jeweils juris.
38Der Auswahlvorgang des Antragsgegners enthält über die 30minütigen Auswahlgespräche mit den beiden Bewerbern jeweils ein zwei Seiten umfassendes Protokoll, in dem die gestellten Fragen ausformuliert enthalten sind. Die Antworten der Bewerber sind darin durch jeweils mehrere Stichpunkte umfassende Notizen handschriftlich festgehalten. Darüber hinaus hat der das Auswahlgespräch durchführende Schulleiter das Gesprächsergebnis nochmals maschinenschriftlich auf gut einer halben Seite zusammengefasst und dieses dabei zur Eignung für die fragliche Sonderaufgabe („Aufbau, Implementation und unterrichtliche Nutzung einer Lernplattform“) in Bezug gesetzt. Angesichts dessen ist der Einwand des Antragstellers, die im Auswahlvorgang enthaltenen Notizen seien nicht nachvollziehbar, spiegelten das Bild des Auswahlgespräches nicht wider und gäben keinen Aufschluss über die wahre Qualifikation des Antragstellers – jedenfalls ohne weitere Substantiierung – nicht verständlich.
39Schließlich ist das Ergebnis des Auswahlgespräches, in dem sich der Beigeladene nach der Einschätzung des Antragsgegners für die zu bewältigende Sonderaufgabe „Aufbau, Implementation und unterrichtliche Nutzung einer Lernplattform“ als besser geeignet erwiesen hat, nicht rechtsfehlerhaft. Eine Überschreitung seines Entscheidungsspielraums ist nicht erkennbar. Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, ein Auswahlfehler liege vor, weil der kommissarische Schulleiter H. , der das Auswahlgespräch durchgeführt habe, seine (des Antragstellers) gegenüber dem Beigeladenen eingeschränkte Eignung damit begründet habe, dass er wegen seiner Tätigkeit als Fachleiter der Schule nur eingeschränkt zur Verfügung stünde. Es ist zwar zutreffend, dass das Protokoll vom 18. Dezember 2013 bzw. die darin enthaltene zusammenfassende Begründung die auf der Fachleitertätigkeit beruhende eingeschränkte Anwesenheit des Antragstellers an der Schule zu dessen Lasten herausstreicht. In einem weiteren Vermerk vom 9. Januar 2014 hat der Antragsgegner jedoch ergänzt, dass der „Leistungsvorsprung“ des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller „bezogen auf die Aufgabenstellung“ auch ungeachtet der Frage der Präsenz an der Schule bestehe. Dass diese Einschätzung auf unsachlichen Erwägungen beruht oder sonst eine Überschreitung des Entscheidungsspielraums darstellt, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr lässt sich den Protokollen über die Auswahlgespräche bzw. den darin enthaltenen zusammenfassenden Begründungen entnehmen, dass der Schulleiter H. den Beigeladenen nach dem Auswahlgespräch auch mit Blick auf die dabei festgestellten Sachkenntnisse und inhaltlichen Ansätze als besser geeignet für die in Rede stehende Sonderaufgabe angesehen hat.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG). Nach § 52 Abs. 5 GKG ist der Streitwert auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier der Besoldungsgruppe A 13/Erfahrungs-stufe 9) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Personenstandsbezogene Zuschläge oder Sonderbeträge bleiben unberücksichtigt. Der sich danach ergebende Streitwert von 25.051,10 Euro (6 x 4.073,35 Euro Grundgehalt zuzüglich 611,00 Euro hälftige Sonderzahlung) ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (12.525,55 Euro) und dementsprechend auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festzusetzen.
42Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.