Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 6 B 656/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2016 erhobenen Klage (1 K 758/16) wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragsgegners aus. Die angegriffene Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG könne ein Beamter auf Widerruf jederzeit - aus einem sachlichen Grund - entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst solle allerdings Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen des Dienstherrn werde somit durch die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingeschränkt. Deswegen komme es darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall eine atypische Fallgestaltung vorliege, bei der eine Entlassung vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen sei. Mängel der charakterlichen Eignung, wie sie hier der Antragstellerin vorgeworfen würden, könnten zwar eine solche Fallgestaltung begründen. Erforderlich sei insofern jedoch, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet sowie keine sachwidrigen Erwägungen angestellt habe. Vorliegend bestünden erhebliche Bedenken, ob der Antragsgegner allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet habe. Ausweislich der Begründung der Entlassungsverfügung werde der Antragstellerin (nur) ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten vorgehalten. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass sie während einer Abschiedsfeier für Unteroffiziere, die am 26. März 2015 in der H. -Kaserne in V. stattgefunden habe, einen rosafarbenen Kapuzenpullover der Kleidermarke „U. T. “ getragen habe, obwohl sie aufgrund des Umstands, dass sie bereits am 3. März 2015 in der Fachhochschule in E. dasselbe Kleidungsstück getragen und deswegen von mehreren Mitstudierenden angesprochen worden sei, gewusst habe, dass es sich hierbei um eine unter Rechtsextremen beliebte Kleidermarke handele. Zwar könne auch ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten eines Widerrufsbeam-ten im Vorbereitungsdienst die Annahme rechtfertigen, er sei für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet. Es sei aber bereits fraglich, ob vorliegend ein Fehlverhalten von solchem Gewicht in Rede stehe. Dass das - auch wissentliche - Tragen eines Pullovers einer in der rechtsextremen Szene beliebten Kleidermarke im Hinblick auf den hierdurch erweckten Eindruck, der Träger sei Rechtsextremist, gegen die beamtenrechtliche Pflicht verstoße, im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit nicht in zurechenbarer Weise den Anschein zu setzen, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, führe nicht automatisch dazu, dass eine entsprechende Verhaltensweise als besonders gravierend zu bewerten sei. Im Übrigen reiche auch ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten des betroffenen Widerrufsbeamten als Rechtfertigung für eine Entlassung nicht aus, sofern es sich nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls als persönlichkeitsfremd darstelle. Dies sei im Fall der Antragstellerin anzunehmen.
4Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
5Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG auch dann eingreift, wenn - wie hier - der Vorbereitungsdienst eines Kom-missaranwärters in Rede steht.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 6 B 649/16 -, juris, vom 1. Oktober 2015 - 6 A 246/15 -, juris, vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, und vom 16. Juli 2014 - 6 B 643/14 -, juris, sowie zu § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 1 DB 35.94 -, juris; a.A. BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 - 3 CS 13.302 -, juris, und vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 - OVG 4 S 3.13 -.
7Soweit der Antragsgegner anführt, § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sei nur anzuwenden, wenn der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses darstelle, was bei der spezifischen Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst nicht der Fall sei, lässt er außer Acht, dass, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, der Wortlaut dieser Regelung für eine solche Einschränkung nichts hergibt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/4027, S. 28) kein Anhaltspunkt ergibt, der für sein Normverständnis sprechen könnte.
8Die Beschwerde teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten des betroffenen Widerrufsbeam-ten reiche als Rechtfertigung für eine Entlassung nicht aus, wenn es sich nach Maßgabe der konkreten Einzelfallumstände als persönlichkeitsfremd darstelle. Letzteres, so das Verwaltungsgericht, sei im Fall der Antragstellerin anzunehmen, so dass ihre Entlassung, selbst wenn von einem schwerwiegenden Fehlverhalten der Antragstel-lerin anlässlich der Abschiedsfeier für Unteroffiziere am 26. März 2015 auszugehen wäre, nicht gerechtfertigt sei. Dieser näher begründeten - selbstständig tragenden - Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde allerdings nichts Durchgreifendes entgegen.
9Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass der „hier relevante Dienstpflichtverstoß“, mithin das Fehlverhalten vom 26. März 2015, nicht persönlichkeitsfremd sei, so dass zu erwarten sei, dass sie auch künftig „den Schein der Zugehörigkeit zu rechtsextremistischen Positionen setzen“ bzw. sich „rechtsextremer Symbole bedienen“ werde, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
10Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragstellerin im Jahr 2006 an einer Feier in E. -E1. teilgenommen habe, bei der auch Personen mit rechtsextremer Gesinnung zugegen gewesen seien. Er lässt indes unberücksichtigt, dass seine Ermittlungen keinen Anhaltspunkt dafür ergeben haben, dass die seinerzeit sechzehn Jahre alte Antragstellerin bewusst den Kontakt zu diesen Personen gesucht oder im Vorfeld der Feier von der rechtsextremen Gesinnung anderer Teilnehmer gewusst hat.
11Soweit sich der Antragsgegner im Weiteren mit der Frage beschäftigt, wie die Antragstellerin in den Besitz des rosafarbenen Kapuzenpullovers der Marke „U. T. “ gekommen sein könnte, knüpft er nicht an ein in der Vergangenheit von ihr gezeigtes Verhalten oder an sonstige tatsächliche Geschehnisse an. Er stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass nicht bekannt sei, wie die Antragstellerin in den Besitz des Kleidungsstücks gelangt sei. Das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich in bloßen Vermutungen.
12Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, die Kommissaranwärter L. und O. sowie Hauptmann S. und Hauptmann S1. , die im Rahmen des Disziplinarverfahrens vernommen worden seien, hätten verneint, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit rechtsextreme Äußerungen getätigt oder rechtsextreme Ansichten vertreten habe. Dies sei auch durch verschiedene an der Fachhochschule tätige Ausbilder der Antragstellerin bestätigt worden. Die Beschwerde lässt unberücksichtigt, dass das vorgehaltene Fehlverhalten vom 26. März 2015 nicht zu dem Persönlichkeitsbild passt, das die genannten Personen von der Antragstellerin gewonnen haben. Dass sie vor der Abschiedsfeier - oder auch in der Folgezeit - anderen Personen durch rechtsextremes Gedankengut oder entsprechende Äußerungen bzw. Verhaltensweisen aufgefallen ist, ist nicht ersichtlich.
13Insoweit fügt sich, dass die Antragstellerin, so der Beschwerdevortrag, erschrocken und geschockt reagiert hat, als sie am 3. März 2015 in der Fachhochschule von Mitstudierenden „auf die Bedeutung ihres Pullovers“ angesprochen worden ist und dann im Verlaufe von Internetrecherchen weitergehende Informationen über die Kleidermarke „U. T. “ erhalten hat.
14Fehl geht nach alledem die Annahme des Antragsgegners, er habe gezeigt, dass das Fehlverhalten der Antragstellerin vom 26. März 2015 „Ausdruck eines gewissen Persönlichkeitsbildes“ sein müsse. Er irrt, wenn er meint, es reiche insoweit aus, Anhaltspunkte anzuführen, die dafür sprechen könnten, dass dieses Verhalten nicht nur auf einer - dem Verwaltungsgericht plausibel erscheinenden - groben Gedankenlosigkeit der Antragstellerin gründet.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klage sei unbegründet, weil die angefochtene Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 rechtmäßig sei. Das Vorbringen des Klägers erweise sich bereits aus den von der Kammer in ihrem Beschluss vom 19. Mai 2014 – 4 L 36/14 – und vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 – angeführten Gründen als nicht durchgreifend. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es für Fälle, in denen der Prüfungskandidat bestimmte Prüfungsleistungen krankheitsbedingt nicht (in der vorgegebenen Zeit) erbringen könne, keiner besonderen landesrechtlichen Regelung bedürfe, weil sie von § 23 Abs. 4 BeamtStG erfasst würden. Dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Ausbildungsziel in absehbarer Zeit erreichen könne und ihm daher Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu geben sei, habe er nicht substantiiert dargelegt. Schließlich verstoße das beklagte Land mit der Entlassung nicht gegen das in § 7 Abs. 1 AGG festgeschriebene Verbot, Beschäftigte wegen einer Behinderung zu benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung sei hier nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die dem Kläger derzeit fehlende körperliche Leistungsfähigkeit gerade eine für die Tätigkeit als Polizeibeamter wesentliche und entscheidende Anforderung sei.
5Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Regelung zum berufspraktischen Training nicht durch den Gesetzgeber geschaffen worden sei, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat bereits in dem – auch vom Kläger zitierten – Beschluss vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 – sowie in der darin in Bezug genommenen früheren Senatsrechtsprechung festgestellt, dass die näheren Bestimmungen zu den konkreten Prüfungsanforderungen im berufspraktischen Training durch (untergesetzliche) Verordnungen und Richtlinien auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken treffen. Substantiierte Einwände werden dagegen mit dem Zulassungsvorbringen nicht erhoben. Dass sich die von der Verwaltung aufgestellten Prüfungsanforderungen innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehen Rahmens halten und auch im Übrigen – selbst unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Wiederholbarkeit – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach entschieden.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 –, vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 – und vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, jeweils nrwe.de.
8Die vom Kläger aus der Regelungssystematik (keine Regelung unmittelbar durch den Gesetzgeber selbst) gezogenen Folgerungen für die Prüfungsanforderungen, hier in Form des 3000m-Laufes, sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Prüfungsanforderungen zu modifizieren. Das folgt schon daraus, dass – wie in den zitierten Entscheidungen ausführlich dargestellt – die vom Dienstherrn aufgestellten (Mindest-)Anforderungen (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden sind. Kommt der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums zu dem Ergebnis, für ein positives Befähigungsurteil in Bezug auf die angestrebte Qualifikation sei eine bestimmte Leistung – wie hier eine Ausdauerleistung im Laufbereich – unabdingbar, besteht von vornherein kein Raum dafür, dem Kläger modifizierte Prüfungsanforderungen zuzugestehen, wie etwa die alternative Erbringung der Ausdauerleistung durch eine Schwimmprüfung. Ein Ermessensspielraum im Einzelfall besteht insoweit nicht, so dass auch der vom Kläger geltend gemachte Ermessensfehler nicht vorliegt.
9Nichts anderes folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Soweit dieser verlangt, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, meint dies die nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben abzulegende Prüfung. Eine Modifizierung der Prüfungsanforderungen gestattet diese Bestimmung nicht und wäre auch mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
10Auch sonst ist die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Ermessensausübung nicht festzustellen. Die seiner Ansicht nach in die Abwägung einzustellenden Erwägungen, wie die bei Abschluss des Bachelorstudiengangs zu erlangende allgemeine Hochschulreife oder die Möglichkeit, nach einer Unterweisungszeit von zwei Jahren die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst zu erwerben, können von vornherein nicht zum Tragen kommen. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er (körperlich bzw. gesundheitlich) auf Dauer nicht in der Lage ist, die für seinen Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf notwendigen Prüfungsanforderungen zu erfüllen.
11Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise nicht der Frage nachgegangen, ob die Entlassungsverfügung zu Recht auf eine – vermeintlich – mangelnde charakterliche Eignung gestützt worden sei; es stelle lediglich darauf ab, ob ein 3000m-Lauf absolviert werden müsse. Damit wechsele das Verwaltungsgericht die Begründung der vom beklagten Land zu treffenden Ermessensentscheidung aus. Mit diesem Einwand übersieht der Kläger, dass das beklagte Land die Entlassungsverfügung selbstständig tragend auch auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Klägers gestützt hat. Es verneint diese auf Seite 6 des Bescheides ausdrücklich aufgrund der Diagnose „Ödem der Wirbelsäulenabschlussplatten mit degenerativem Knochenschaden“ und betont, dass ein Bewerber für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe alle Komponenten der Eignung erfüllen müsse. Vor diesem Hintergrund trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht nicht zusätzlich prüft, ob auch die vom beklagten Land bezweifelte charakterliche Eignung die Entlassungsentscheidung trägt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger einen 3000m-Lauf zu absolvieren hat, erklären sich ohne Weiteres mit Blick auf die – gerade auch vom Kläger für sich in Anspruch genommene – Vorgabe in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung gegeben werden soll. Dass es (ermessens-)fehlerfrei ist, dem Kläger dies nicht zu ermöglichen, weil er den (verfassungs-)rechtlich unbedenklichen Prüfungsanforderungen, hier in Form des 3000m-Laufes, auf absehbare Zeit nicht gewachsen ist, wurde bereits oben dargestellt.
12Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
13Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
14Der vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,
15„Muss der Dienstherr im Rahmen von § 23 Abs. 4 BeamtStG prüfen und in die Ermessensentscheidung mit einstellen, ob einem Beamten auf Widerruf, der eine bestimmte, sich nicht aus dem Gesetz ergebende, körperliche Prüfungsanforderung aufgrund einer Erkrankung nicht erfüllen kann, eine andere Prüfungsaufgabe gestellt wird?“
16bedarf keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen sowie der bereits ergangenen Senatsrechtsprechung in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
19Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2241/14 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 wiederherzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dem Antragsteller angesichts des bereits seit dem 16. September 2014 bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des für April 2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zuzumuten sei, das Ergebnis dieses Verhandlungstermins abzuwarten. Die Klage 1 K 2241/14 hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller bislang nicht die Zulassung der Berufung beantragt; die Rechtsmittelfrist nicht noch nicht abgelaufen.
4Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der angefochtene Beschluss stellt sich im Ergebnis als zutreffend dar. Es ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen.
5Die in der Entlassungsverfügung vom 3. November 2014 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den auf Seite 5 der Verfügung gegebenen Erläuterungen hat das Polizeipräsidium zu erkennen gegeben, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Daran anknüpfend hat es die Gesichtspunkte dargelegt, die im Streitfall Veranlassung gegeben haben, den Eintritt des Suspensiveffekts zu verhindern.
6In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung verschont zu bleiben. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
7Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind nicht dargetan.
8Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden.
9Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.
11Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28.
13Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Senat keinen Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein, den Begriff der Eignung unter dem Gesichtspunkt der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber unter Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe bzw. Einbeziehung sachwidriger Erwägungen auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts auf die mangelnde Eignung des Antragstellers geschlossen haben könnte.
14Der Antragsgegner hat zutreffend die in der „Whatsapp“-Gruppe des Ausbildungskurses R. /04 vom Antragsteller weitergeleiteten Bilddateien ermittelt. Einer Verwendung dieser Dateien stehen die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Belange nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Ausbildungskollegen gewonnenen Daten gegen das Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW verstößt. Nach dieser Norm dürfen Daten nur für die Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Nach § 13 Abs. 3 DSG NRW liegt eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht vor, wenn sie u.a. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen dient. Letzteres ist bei der hier ausgeübten Dienstaufsicht des Polizeipräsidiums B. über den Kläger der Fall, so dass bereits aus diesem Grund eine zweckwidrige Datenverwendung ausscheidet.
15Vgl. Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2003, § 13 Rn. 8.
16Auch ungeachtet dessen hat das Polizeipräsidium B. bei der Datenerhebung und Verwendung nicht zweckwidrig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW gehandelt. Sowohl die Datenerhebung und –nutzung zum Zweck der Strafverfolgung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Polizeipräsidiums gemäß § 163 StPO in Verbindung mit §§ 1 ff. PolG NRW als auch die Dienstaufsicht über die Polizeikommissaranwärter gemäß § 2 Abs. 3 LBG NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 23. Januar 2012 (GV.NRW. S. 25) und § 5 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554). Dementsprechend war die Datenermittlung hinsichtlich der „Whatsapp“-Gruppe nicht nur von strafrechtlicher, sondern auch von disziplinarischer oder dienstrechtlicher Relevanz.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 30.86 -, juris, Rn. 16 zur doppelten Aufgabenstellung der Polizei bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
18Bei der Ermittlung der Bilddateien ist auch nicht – anders als der Antragsteller meint - der Kontext dieser Dateien fehlerhaft vernachlässigt worden. Ausweislich der entsprechenden „Chat“-Protokolle hat es keinen entsprechenden Kontext gegeben, insbesondere keinerlei Bekundung des Antragstellers, die auf eine Distanzierung zu den Dateien schließen lässt. Der Antragsteller hat die Bilder ohne Zusammenhang mit der laufenden Unterhaltung und unkommentiert eingestellt. Ausschließlich die dem Antragsteller auf Seite 3 der Entlassungsverfügung vorgehaltenen Bemerkungen sind im Rahmen einer Unterhaltung, jedoch unter bewusstem Missverstehen deren eigentlichen Themas erfolgt.
19Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend die für den Polizeidienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften benannt und im Falle des Klägers als nicht gegeben angesehen, ohne dabei allgemeingültige Wertmaßstäbe zu verletzen oder sachfremde Erwägungen anzustellen. Aus den ermittelten Bilddateien hat er auf eine menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen geschlossen. Diesen Mangel hat er als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen. Denn die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehörten, habe ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können.
20Die Einwände der Beschwerde hinsichtlich der Ermessensentscheidung greifen nicht durch. Dass der Antragsgegner keine Gesamtwürdigung des Charakters des Antragstellers vorgenommen hat, weist nicht auf ein „Heranziehungsdefizit“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der pauschale Vortrag zu einem vom Dienstherrn aus anderen Quellen zu ermittelnden Charakter geeignet sein könnte, den aus der Weiterleitung der Bilder gewonnenen Eindruck zu widerlegen. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder und seiner Bemerkung zum Tod seines Großvaters hat der Antragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen kundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein Verweis auf bestehende Freundschaften bzw. Bekanntschaften mit Mitbürgern ausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des Antragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint. Auch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich geäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck nicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt angesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder zumindest fern.
21Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als geschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem Inhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine fehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der angesichts seines Alters von 21 Jahren zum Sendezeitpunkt sowohl die sittliche Reife als auch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und menschenverachtender Darstellung hätte aufweisen sein müssen. Insofern kann das nachträglich geäußerte Bedauern des Antragstellers den Eindruck von seiner charakterlichen Eignung nicht verbessern.
22Dass entsprechende Bilder auch in anderen sozialen Netzwerken zu finden sein mögen, ist im Streitfall unerheblich. Zum einen handelt es sich bei den Betrachtern der Bilder in den sozialen Netzwerken nicht (durchweg) um Polizeikommissaranwärter. Zum anderen besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem bloßen Betrachten solcher Bilder und dem Zueigenmachen durch das Weiterleiten, wie vom Antragsteller vorgenommen.
23Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist die Entlassung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass gegen einen Ausbildungskollegen, der ebenfalls Bilder in der „Whatsapp“-Gruppe versandt hat, ausschließlich eine Disziplinarverfügung ergangen sei, verkennt sie die unterschiedliche Bild- und Bedeutungsqualität der durch den Antragsteller und den Ausbildungskollegen übermittelten Bilder. Während letzterer sich „nur“ auf die Verspottung von afrikanischen Mitbürgern beschränkt, beinhalten nicht nur die Bilder, sondern auch die Äußerung des Antragstellers eine weitaus verächtlichere Darstellung von Menschen. Dies kommt insbesondere durch seine Bemerkung zum Tode seines Großvaters und die Einstellung des Bildes über das Spiel „American History X“ zum Ausdruck.
24Schließlich erweist sich die Entlassungsverfügung mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamStG nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeidienst dem Antragsteller die Gelegenheit zum Beenden des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes kommt ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil er unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 – 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13 für den Fall gesundheitlicher Gründe.
26Vorliegend hat der Antragsgegner zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Angesichts dessen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen, mithin der persönlichen Eignung des Antragstellers fehlen, ist sein Verbleib in der Ausbildung schon deshalb auszuschließen, weil diese in ihren praktischen Übungen Elemente enthält, bei denen der Antragsteller den Bürgern im Rahmen der Polizeigewalt gegenüber treten müsste. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller erst am Anfang seiner Ausbildung befindet, so dass ihm eine Umorientierung ohne weiteren Zeitverlust möglich wäre. Letztlich ist auch nicht zu erklären, dass ein Kommissaranwärter, der sich durch menschenverachtende Äußerungen hervorgetan hat, weiterhin Ausbildungsbezüge erhalten sollte, obwohl seine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen ist.
27Erweist sich die Entlassungsverfügung aus den genannten Gründen als voraussichtlich rechtmäßig, ist dem öffentlichen Interesse an ihrem Sofortvollzug gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache dem privaten Interesse des Antragstellers der Vorzug zu geben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demgemäß ergibt sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist das Anwärtergrundgehalt einschließlich eines Zwölftels der Sonderzuwendung. Der daraus folgende Monatsbetrag ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 4.000,00 €.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Januar 2014 (VG Münster - 4 K 121/14 -) gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Januar 2014 hätte wiederherstellen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 sei offensichtlich rechtmäßig. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach Maßgabe der Regelungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtStG formell und materiell rechtmäßig. Das Polizeipräsidium N. habe im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums zu Recht mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG einen Ausnahmefall angenommen, in dem eine Entlassung in Betracht komme. Denn aus den ärztlichen Einschätzungen ergäben sich ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit den für einen erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung erforderlichen 3000-Meter-Lauf innerhalb der vorgeschriebenen Zeit absolvieren könne. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei auch verhältnismäßig und mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die vom Antragsteller geforderte alternative Erbringung der Ausdauerleistung im Schwimmen (800 m) oder Fahrradfahren sei nach den Vorgaben für die Ausbildung im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - VAPPol II Bachelor -) unzulässig. Schließlich sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs nach §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor, §§ 13 Abs. 4, 19 Abs. 1 Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) vom Bestehen aller Teilprüfungen spätestens im ersten Wiederholungsversuch abhängig sei.
4Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5Der Antragsteller ist der Auffassung, seine Entlassung sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner sein Ermessen zur Gestaltung der Ausbildung nicht dahingehend ausgeübt habe, dass ihm entsprechend der Vorgabe in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung gegeben worden sei.
6Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG im Fall einer beabsichtigten Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorsieht, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Der Antragsteller geht aber fehl, soweit er daraus ableitet, zu diesem Zweck müsse ihm die Möglichkeit einer alternativen Prüfungsleistung – Erbringung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart anstelle des vorgesehenen 3000-Meter-Laufes – eingeräumt werden.
7Denn die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten seitens des Dienstherrn regelmäßig zu ermöglichende Beendigung der Ausbildung muss auf der Grundlage der für die Absolvierung der Ausbildung und Ablegung der Prüfungen maßgeblichen Regelungen erfolgen.
8Dem entsprechend muss auch der Antragsteller für die erfolgreiche Beendigung seiner Ausbildung im Rahmen des hier in Rede stehenden Teilmoduls 7 des Berufspraktischen Trainings unter anderem einen 3000-Meter-Lauf innerhalb von 13:00 Minuten absolvieren. Ein anderweitiger Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus der auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 LBG NRW erlassenen VAPPol II Bachelor. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol Bachelor besteht die Bachelorprüfung aus den Studienleistungen während des Studiums, deren nähere Ausgestaltung hier durch die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Nr. 1, 26 FHGöD erlassene StudO-BA einschließlich der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) erfolgt. Nach § 12 Abs. 6 StudO-BA ergibt sich aus den Modulbeschreibungen als Bestandteil dieser Studienordnung, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen. § 12 Abs. 1 Buchst. f) StudO-BA regelt weiter, dass bei Modulen in der fachpraktischen Studienzeit, zu der auch die Trainings zählen (vgl. § 4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich StudO-BA), die in den Modulbeschreibungen definierten Leistungen zu erbringen sind. Im Polizeivollzugsdienst werden die Einzelheiten zu Ablauf und Inhalt des „Berufspraktischen Trainings“ durch die „Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training“ geregelt (vgl. § 3 Abs. 4 der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst -B.A.-). Nach Nr. 6.2.1.1 dieser Richtlinien erfolgt die Leistungsüberprüfung im hier in Rede stehenden Teilmodul 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) auf der Grundlage von ausgewählten Disziplinen des Deutschen Sportabzeichens, die in der Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 aufgeführt sind und für die Altersklasse von 18 – 29 Jahren in der Gruppe 5 die Absolvierung eines 3000-Meter-Laufes innerhalb von 13:00 Minuten vorsehen. Alternativ ist ein Leistungsnachweis durch Absolvierung eines 5000-Meter-Laufes innerhalb von 23:00 Minuten möglich; der Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich in einer anderen Sportart, wie etwa Schwimmen oder Radfahren, ist nicht vorgesehen.
9Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Gesetzgeber weder festgelegt habe, ob und in welchem Umfang und auf welche Weise ein Studierender seine körperliche Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen habe, noch ausdrücklich geregelt habe, welche Stelle die einzelnen Leistungsanforderungen festzulegen habe, sind damit schon mangels jeglicher weiterer Substantiierung weder im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz noch auf den Bestimmtheitsgrundsatz durchgreifende Bedenken aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
10Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 – 6 B 1059/13 –, nrwe.de.
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist mit der verlangten Ausdauerleistung der dem Normgeber bei der Aufstellung der Prüfungsanforderungen zukommende weite Einschätzungsspielraum nicht überschritten. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach festgestellt, dass es ersichtlich vertretbar ist, die Ausdauerleistungsfähigkeit – gerade auch in Form eines Langstreckenlaufes – als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
12Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 – und vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, jeweils nrwe.de.
13Nichts anderes folgt unter Berücksichtigung der in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG enthaltenen Vorgaben. Diese verlangen insbesondere nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, dass Prüfungsleistungen ggf. auch auf andere Weise als nach den maßgeblichen Regelungen vorgesehen – hier nach Auffassung des Antragstellers die Überprüfung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart – abgelegt werden können. Denn nach § 1 Abs. 1 VAPPol II Bachelor sind Ziele der Ausbildung der Erwerb des Hochschulgrades Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden. Mit dem erfolgreichen Studienabschluss sowie der Verleihung des Bachelorgrades wird dem Absolventen die entsprechende Qualifikation bescheinigt. Es würde dazu im Widerspruch stehen, den Abschluss der Ausbildung sowie den Erwerb des Bachelorgrades zu ermöglichen, obwohl der betreffende Beamte die Anforderungen gerade nicht (vollständig) erfüllt, die nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Normgebers als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Qualifikationsbestandteil anzusehen sind. Angesichts dessen ist es auch nicht von Belang, dass der Antragsteller möglicherweise nicht seinen Verbleib im Polizeivollzugsdienst anstrebt, sondern den Bachelorabschluss als Grundlage für seinen anderweitigen weiteren beruflichen Werdegang nutzen will.
14Bestehen danach auch mit Blick auf die Vorgaben des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanforderungen, bedarf es hier keiner weiteren Vertiefung, inwieweit diese überhaupt greifen, wenn die fragliche Ausbildung überhaupt keine Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet.
15Vgl. dazu BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 3 CS 13.302 – und vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, jeweils juris.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder - 3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.