Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Okt. 2015 - 6 A 246/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klage sei unbegründet, weil die angefochtene Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 rechtmäßig sei. Das Vorbringen des Klägers erweise sich bereits aus den von der Kammer in ihrem Beschluss vom 19. Mai 2014 – 4 L 36/14 – und vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 – angeführten Gründen als nicht durchgreifend. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es für Fälle, in denen der Prüfungskandidat bestimmte Prüfungsleistungen krankheitsbedingt nicht (in der vorgegebenen Zeit) erbringen könne, keiner besonderen landesrechtlichen Regelung bedürfe, weil sie von § 23 Abs. 4 BeamtStG erfasst würden. Dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Ausbildungsziel in absehbarer Zeit erreichen könne und ihm daher Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu geben sei, habe er nicht substantiiert dargelegt. Schließlich verstoße das beklagte Land mit der Entlassung nicht gegen das in § 7 Abs. 1 AGG festgeschriebene Verbot, Beschäftigte wegen einer Behinderung zu benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung sei hier nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die dem Kläger derzeit fehlende körperliche Leistungsfähigkeit gerade eine für die Tätigkeit als Polizeibeamter wesentliche und entscheidende Anforderung sei.
5Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Regelung zum berufspraktischen Training nicht durch den Gesetzgeber geschaffen worden sei, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat bereits in dem – auch vom Kläger zitierten – Beschluss vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 – sowie in der darin in Bezug genommenen früheren Senatsrechtsprechung festgestellt, dass die näheren Bestimmungen zu den konkreten Prüfungsanforderungen im berufspraktischen Training durch (untergesetzliche) Verordnungen und Richtlinien auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken treffen. Substantiierte Einwände werden dagegen mit dem Zulassungsvorbringen nicht erhoben. Dass sich die von der Verwaltung aufgestellten Prüfungsanforderungen innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehen Rahmens halten und auch im Übrigen – selbst unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Wiederholbarkeit – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach entschieden.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 –, vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 – und vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, jeweils nrwe.de.
8Die vom Kläger aus der Regelungssystematik (keine Regelung unmittelbar durch den Gesetzgeber selbst) gezogenen Folgerungen für die Prüfungsanforderungen, hier in Form des 3000m-Laufes, sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Prüfungsanforderungen zu modifizieren. Das folgt schon daraus, dass – wie in den zitierten Entscheidungen ausführlich dargestellt – die vom Dienstherrn aufgestellten (Mindest-)Anforderungen (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden sind. Kommt der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums zu dem Ergebnis, für ein positives Befähigungsurteil in Bezug auf die angestrebte Qualifikation sei eine bestimmte Leistung – wie hier eine Ausdauerleistung im Laufbereich – unabdingbar, besteht von vornherein kein Raum dafür, dem Kläger modifizierte Prüfungsanforderungen zuzugestehen, wie etwa die alternative Erbringung der Ausdauerleistung durch eine Schwimmprüfung. Ein Ermessensspielraum im Einzelfall besteht insoweit nicht, so dass auch der vom Kläger geltend gemachte Ermessensfehler nicht vorliegt.
9Nichts anderes folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Soweit dieser verlangt, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, meint dies die nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben abzulegende Prüfung. Eine Modifizierung der Prüfungsanforderungen gestattet diese Bestimmung nicht und wäre auch mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
10Auch sonst ist die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Ermessensausübung nicht festzustellen. Die seiner Ansicht nach in die Abwägung einzustellenden Erwägungen, wie die bei Abschluss des Bachelorstudiengangs zu erlangende allgemeine Hochschulreife oder die Möglichkeit, nach einer Unterweisungszeit von zwei Jahren die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst zu erwerben, können von vornherein nicht zum Tragen kommen. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er (körperlich bzw. gesundheitlich) auf Dauer nicht in der Lage ist, die für seinen Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf notwendigen Prüfungsanforderungen zu erfüllen.
11Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise nicht der Frage nachgegangen, ob die Entlassungsverfügung zu Recht auf eine – vermeintlich – mangelnde charakterliche Eignung gestützt worden sei; es stelle lediglich darauf ab, ob ein 3000m-Lauf absolviert werden müsse. Damit wechsele das Verwaltungsgericht die Begründung der vom beklagten Land zu treffenden Ermessensentscheidung aus. Mit diesem Einwand übersieht der Kläger, dass das beklagte Land die Entlassungsverfügung selbstständig tragend auch auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Klägers gestützt hat. Es verneint diese auf Seite 6 des Bescheides ausdrücklich aufgrund der Diagnose „Ödem der Wirbelsäulenabschlussplatten mit degenerativem Knochenschaden“ und betont, dass ein Bewerber für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe alle Komponenten der Eignung erfüllen müsse. Vor diesem Hintergrund trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht nicht zusätzlich prüft, ob auch die vom beklagten Land bezweifelte charakterliche Eignung die Entlassungsentscheidung trägt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger einen 3000m-Lauf zu absolvieren hat, erklären sich ohne Weiteres mit Blick auf die – gerade auch vom Kläger für sich in Anspruch genommene – Vorgabe in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung gegeben werden soll. Dass es (ermessens-)fehlerfrei ist, dem Kläger dies nicht zu ermöglichen, weil er den (verfassungs-)rechtlich unbedenklichen Prüfungsanforderungen, hier in Form des 3000m-Laufes, auf absehbare Zeit nicht gewachsen ist, wurde bereits oben dargestellt.
12Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
13Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
14Der vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,
15„Muss der Dienstherr im Rahmen von § 23 Abs. 4 BeamtStG prüfen und in die Ermessensentscheidung mit einstellen, ob einem Beamten auf Widerruf, der eine bestimmte, sich nicht aus dem Gesetz ergebende, körperliche Prüfungsanforderung aufgrund einer Erkrankung nicht erfüllen kann, eine andere Prüfungsaufgabe gestellt wird?“
16bedarf keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen sowie der bereits ergangenen Senatsrechtsprechung in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
19Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Okt. 2015 - 6 A 246/15
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Januar 2014 (VG Münster - 4 K 121/14 -) gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Januar 2014 hätte wiederherstellen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 sei offensichtlich rechtmäßig. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach Maßgabe der Regelungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtStG formell und materiell rechtmäßig. Das Polizeipräsidium N. habe im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums zu Recht mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG einen Ausnahmefall angenommen, in dem eine Entlassung in Betracht komme. Denn aus den ärztlichen Einschätzungen ergäben sich ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit den für einen erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung erforderlichen 3000-Meter-Lauf innerhalb der vorgeschriebenen Zeit absolvieren könne. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei auch verhältnismäßig und mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die vom Antragsteller geforderte alternative Erbringung der Ausdauerleistung im Schwimmen (800 m) oder Fahrradfahren sei nach den Vorgaben für die Ausbildung im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - VAPPol II Bachelor -) unzulässig. Schließlich sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs nach §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor, §§ 13 Abs. 4, 19 Abs. 1 Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) vom Bestehen aller Teilprüfungen spätestens im ersten Wiederholungsversuch abhängig sei.
4Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5Der Antragsteller ist der Auffassung, seine Entlassung sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner sein Ermessen zur Gestaltung der Ausbildung nicht dahingehend ausgeübt habe, dass ihm entsprechend der Vorgabe in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung gegeben worden sei.
6Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG im Fall einer beabsichtigten Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorsieht, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Der Antragsteller geht aber fehl, soweit er daraus ableitet, zu diesem Zweck müsse ihm die Möglichkeit einer alternativen Prüfungsleistung – Erbringung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart anstelle des vorgesehenen 3000-Meter-Laufes – eingeräumt werden.
7Denn die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten seitens des Dienstherrn regelmäßig zu ermöglichende Beendigung der Ausbildung muss auf der Grundlage der für die Absolvierung der Ausbildung und Ablegung der Prüfungen maßgeblichen Regelungen erfolgen.
8Dem entsprechend muss auch der Antragsteller für die erfolgreiche Beendigung seiner Ausbildung im Rahmen des hier in Rede stehenden Teilmoduls 7 des Berufspraktischen Trainings unter anderem einen 3000-Meter-Lauf innerhalb von 13:00 Minuten absolvieren. Ein anderweitiger Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus der auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 LBG NRW erlassenen VAPPol II Bachelor. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol Bachelor besteht die Bachelorprüfung aus den Studienleistungen während des Studiums, deren nähere Ausgestaltung hier durch die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Nr. 1, 26 FHGöD erlassene StudO-BA einschließlich der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) erfolgt. Nach § 12 Abs. 6 StudO-BA ergibt sich aus den Modulbeschreibungen als Bestandteil dieser Studienordnung, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen. § 12 Abs. 1 Buchst. f) StudO-BA regelt weiter, dass bei Modulen in der fachpraktischen Studienzeit, zu der auch die Trainings zählen (vgl. § 4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich StudO-BA), die in den Modulbeschreibungen definierten Leistungen zu erbringen sind. Im Polizeivollzugsdienst werden die Einzelheiten zu Ablauf und Inhalt des „Berufspraktischen Trainings“ durch die „Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training“ geregelt (vgl. § 3 Abs. 4 der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst -B.A.-). Nach Nr. 6.2.1.1 dieser Richtlinien erfolgt die Leistungsüberprüfung im hier in Rede stehenden Teilmodul 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) auf der Grundlage von ausgewählten Disziplinen des Deutschen Sportabzeichens, die in der Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 aufgeführt sind und für die Altersklasse von 18 – 29 Jahren in der Gruppe 5 die Absolvierung eines 3000-Meter-Laufes innerhalb von 13:00 Minuten vorsehen. Alternativ ist ein Leistungsnachweis durch Absolvierung eines 5000-Meter-Laufes innerhalb von 23:00 Minuten möglich; der Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich in einer anderen Sportart, wie etwa Schwimmen oder Radfahren, ist nicht vorgesehen.
9Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Gesetzgeber weder festgelegt habe, ob und in welchem Umfang und auf welche Weise ein Studierender seine körperliche Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen habe, noch ausdrücklich geregelt habe, welche Stelle die einzelnen Leistungsanforderungen festzulegen habe, sind damit schon mangels jeglicher weiterer Substantiierung weder im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz noch auf den Bestimmtheitsgrundsatz durchgreifende Bedenken aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
10Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 – 6 B 1059/13 –, nrwe.de.
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist mit der verlangten Ausdauerleistung der dem Normgeber bei der Aufstellung der Prüfungsanforderungen zukommende weite Einschätzungsspielraum nicht überschritten. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach festgestellt, dass es ersichtlich vertretbar ist, die Ausdauerleistungsfähigkeit – gerade auch in Form eines Langstreckenlaufes – als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
12Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 – und vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, jeweils nrwe.de.
13Nichts anderes folgt unter Berücksichtigung der in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG enthaltenen Vorgaben. Diese verlangen insbesondere nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, dass Prüfungsleistungen ggf. auch auf andere Weise als nach den maßgeblichen Regelungen vorgesehen – hier nach Auffassung des Antragstellers die Überprüfung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart – abgelegt werden können. Denn nach § 1 Abs. 1 VAPPol II Bachelor sind Ziele der Ausbildung der Erwerb des Hochschulgrades Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden. Mit dem erfolgreichen Studienabschluss sowie der Verleihung des Bachelorgrades wird dem Absolventen die entsprechende Qualifikation bescheinigt. Es würde dazu im Widerspruch stehen, den Abschluss der Ausbildung sowie den Erwerb des Bachelorgrades zu ermöglichen, obwohl der betreffende Beamte die Anforderungen gerade nicht (vollständig) erfüllt, die nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Normgebers als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Qualifikationsbestandteil anzusehen sind. Angesichts dessen ist es auch nicht von Belang, dass der Antragsteller möglicherweise nicht seinen Verbleib im Polizeivollzugsdienst anstrebt, sondern den Bachelorabschluss als Grundlage für seinen anderweitigen weiteren beruflichen Werdegang nutzen will.
14Bestehen danach auch mit Blick auf die Vorgaben des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanforderungen, bedarf es hier keiner weiteren Vertiefung, inwieweit diese überhaupt greifen, wenn die fragliche Ausbildung überhaupt keine Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet.
15Vgl. dazu BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 3 CS 13.302 – und vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, jeweils juris.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Januar 2014 (VG Münster - 4 K 121/14 -) gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Januar 2014 hätte wiederherstellen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 sei offensichtlich rechtmäßig. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach Maßgabe der Regelungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtStG formell und materiell rechtmäßig. Das Polizeipräsidium N. habe im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums zu Recht mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG einen Ausnahmefall angenommen, in dem eine Entlassung in Betracht komme. Denn aus den ärztlichen Einschätzungen ergäben sich ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit den für einen erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung erforderlichen 3000-Meter-Lauf innerhalb der vorgeschriebenen Zeit absolvieren könne. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei auch verhältnismäßig und mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die vom Antragsteller geforderte alternative Erbringung der Ausdauerleistung im Schwimmen (800 m) oder Fahrradfahren sei nach den Vorgaben für die Ausbildung im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - VAPPol II Bachelor -) unzulässig. Schließlich sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs nach §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor, §§ 13 Abs. 4, 19 Abs. 1 Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) vom Bestehen aller Teilprüfungen spätestens im ersten Wiederholungsversuch abhängig sei.
4Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5Der Antragsteller ist der Auffassung, seine Entlassung sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner sein Ermessen zur Gestaltung der Ausbildung nicht dahingehend ausgeübt habe, dass ihm entsprechend der Vorgabe in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung gegeben worden sei.
6Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG im Fall einer beabsichtigten Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorsieht, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Der Antragsteller geht aber fehl, soweit er daraus ableitet, zu diesem Zweck müsse ihm die Möglichkeit einer alternativen Prüfungsleistung – Erbringung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart anstelle des vorgesehenen 3000-Meter-Laufes – eingeräumt werden.
7Denn die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten seitens des Dienstherrn regelmäßig zu ermöglichende Beendigung der Ausbildung muss auf der Grundlage der für die Absolvierung der Ausbildung und Ablegung der Prüfungen maßgeblichen Regelungen erfolgen.
8Dem entsprechend muss auch der Antragsteller für die erfolgreiche Beendigung seiner Ausbildung im Rahmen des hier in Rede stehenden Teilmoduls 7 des Berufspraktischen Trainings unter anderem einen 3000-Meter-Lauf innerhalb von 13:00 Minuten absolvieren. Ein anderweitiger Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus der auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 LBG NRW erlassenen VAPPol II Bachelor. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol Bachelor besteht die Bachelorprüfung aus den Studienleistungen während des Studiums, deren nähere Ausgestaltung hier durch die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Nr. 1, 26 FHGöD erlassene StudO-BA einschließlich der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) erfolgt. Nach § 12 Abs. 6 StudO-BA ergibt sich aus den Modulbeschreibungen als Bestandteil dieser Studienordnung, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen. § 12 Abs. 1 Buchst. f) StudO-BA regelt weiter, dass bei Modulen in der fachpraktischen Studienzeit, zu der auch die Trainings zählen (vgl. § 4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich StudO-BA), die in den Modulbeschreibungen definierten Leistungen zu erbringen sind. Im Polizeivollzugsdienst werden die Einzelheiten zu Ablauf und Inhalt des „Berufspraktischen Trainings“ durch die „Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training“ geregelt (vgl. § 3 Abs. 4 der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst -B.A.-). Nach Nr. 6.2.1.1 dieser Richtlinien erfolgt die Leistungsüberprüfung im hier in Rede stehenden Teilmodul 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) auf der Grundlage von ausgewählten Disziplinen des Deutschen Sportabzeichens, die in der Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 aufgeführt sind und für die Altersklasse von 18 – 29 Jahren in der Gruppe 5 die Absolvierung eines 3000-Meter-Laufes innerhalb von 13:00 Minuten vorsehen. Alternativ ist ein Leistungsnachweis durch Absolvierung eines 5000-Meter-Laufes innerhalb von 23:00 Minuten möglich; der Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich in einer anderen Sportart, wie etwa Schwimmen oder Radfahren, ist nicht vorgesehen.
9Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Gesetzgeber weder festgelegt habe, ob und in welchem Umfang und auf welche Weise ein Studierender seine körperliche Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen habe, noch ausdrücklich geregelt habe, welche Stelle die einzelnen Leistungsanforderungen festzulegen habe, sind damit schon mangels jeglicher weiterer Substantiierung weder im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz noch auf den Bestimmtheitsgrundsatz durchgreifende Bedenken aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
10Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 – 6 B 1059/13 –, nrwe.de.
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist mit der verlangten Ausdauerleistung der dem Normgeber bei der Aufstellung der Prüfungsanforderungen zukommende weite Einschätzungsspielraum nicht überschritten. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach festgestellt, dass es ersichtlich vertretbar ist, die Ausdauerleistungsfähigkeit – gerade auch in Form eines Langstreckenlaufes – als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
12Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 – und vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, jeweils nrwe.de.
13Nichts anderes folgt unter Berücksichtigung der in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG enthaltenen Vorgaben. Diese verlangen insbesondere nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, dass Prüfungsleistungen ggf. auch auf andere Weise als nach den maßgeblichen Regelungen vorgesehen – hier nach Auffassung des Antragstellers die Überprüfung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart – abgelegt werden können. Denn nach § 1 Abs. 1 VAPPol II Bachelor sind Ziele der Ausbildung der Erwerb des Hochschulgrades Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden. Mit dem erfolgreichen Studienabschluss sowie der Verleihung des Bachelorgrades wird dem Absolventen die entsprechende Qualifikation bescheinigt. Es würde dazu im Widerspruch stehen, den Abschluss der Ausbildung sowie den Erwerb des Bachelorgrades zu ermöglichen, obwohl der betreffende Beamte die Anforderungen gerade nicht (vollständig) erfüllt, die nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Normgebers als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Qualifikationsbestandteil anzusehen sind. Angesichts dessen ist es auch nicht von Belang, dass der Antragsteller möglicherweise nicht seinen Verbleib im Polizeivollzugsdienst anstrebt, sondern den Bachelorabschluss als Grundlage für seinen anderweitigen weiteren beruflichen Werdegang nutzen will.
14Bestehen danach auch mit Blick auf die Vorgaben des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanforderungen, bedarf es hier keiner weiteren Vertiefung, inwieweit diese überhaupt greifen, wenn die fragliche Ausbildung überhaupt keine Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet.
15Vgl. dazu BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 3 CS 13.302 – und vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, jeweils juris.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Seiten 2 bis 9) Bezug genommen.
4Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. März 2013 stattgegeben und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 17. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den 3000-Meter-Lauf im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings zu wiederholen.
5Dagegen richtet sich die mit Beschluss vom 2. Januar 2014 zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des beklagten Landes, mit der dieses im Wesentlichen vorträgt, dass die zugrunde liegende Vorschrift des § 12 Abs. 1, 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623) – VAPPol II Bachelor a.F.–, die eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer nicht bestandenen Prüfung oder anderen Studienleistung vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei. Das OVG NRW habe mit Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – festgestellt, dass gegen die Regelung der VAPPol II Bachelor a.F. keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, es insbesondere nicht unverhältnismäßig sei, dem Prüfling – unabhängig von der Anzahl der bereits erbrachten Leistungsnachweise – lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Auf dieser Grundlage könne auch im vorliegenden Fall angenommen werden, dass das Nichtbestehen des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 schon eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt biete. Gerade durch diese Prüfung sollten Fähigkeiten nachgewiesen werden, die als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der Qualifikation im Polizeivollzugsdienst anzusehen seien. Wie der erkennende Senat bereits mit dem Beschluss vom 6. September 2013 entschieden habe, bewege sich der Verordnungsgeber mit seiner Wertung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Es sei ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistung als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeibeamten zu stellenden Qualifikation zu sehen. Das Verwaltungsgericht habe zwar grundsätzlich die Bewertung der körperlichen Leistungsfähigkeit als wesentliche Voraussetzung für den Polizeiberuf angesehen, jedoch in unzulässiger Weise seine Bewertung der Zumutbarkeit an die Stelle derer des zuständigen Normgebers gesetzt. Es sei vielmehr angesichts des hohen Stellenwertes dieser Modulprüfung gerechtfertigt, dass andere, vom Kläger erfolgreich absolvierte Module, unberücksichtigt blieben und das gesamte Modul als „nicht bestanden“ gewertet werde. Wie der Senat in dem Beschluss vom 6. September 2013 entschieden habe, komme es auch nicht darauf an, dass die vorliegende Prüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abgelegt worden sei, bereits nachdem eine Vielzahl der geforderten Leistungsnachweise erbracht worden sei. § 1 Abs. 2 Satz 1 VAPPol Bachelor II a.F. definiere als Ziel der Ausbildung, dass die Studierenden u.a. Aufgaben des Wachdienstes erfüllen könnten. Dies erfordere aufgrund der hohen körperlichen Belastungen eine entsprechende körperliche Leistungsfähigkeit der Beamten, zu der insbesondere die Ausdauerleistung zähle. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger von der Wiederholungsprüfung am 29. Februar 2012 nicht wirksam zurückgetreten sei. Die Rücktrittsgründe seien erstmals mit der Widerspruchsbegründung am 23. März 2012 geltend gemacht worden, so dass der Rücktritt nicht unverzüglich i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO Teil A erfolgt sei.
6Das beklagte Land beantragt,
7das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er macht geltend, dass die Gewährung lediglich einer Wiederholungsmöglichkeit im vorliegenden Fall den vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – und vom 6. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 – aufgestellten Vorgaben nicht genüge. Danach dienten die Bestehensregeln dazu, ungeeignete Bewerber auszuschließen, die die fachlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. In diesem Zusammenhang stelle die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung nur deswegen keine unzumutbare Beschränkung des Berufszugangs der Bewerber dar, weil solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten könnten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil ihm (dem Kläger) eine zielgerichtete Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung wegen deren Einbettung in andere nach der Prüfungsordnung abzulegende Prüfungen nicht möglich gewesen sei. Auch verliere ein Prüfungsmisserfolg in einem Teilbereich mit Blick auf die hier abzulegende große Anzahl von Teil- und Zwischenprüfungen an Gewicht für den Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers. Er (der Kläger) habe in seinem bisherigen, schon weit vorangeschrittenen Bachelorstudium durch die erfolgreiche Absolvierung aller Teil- und Zwischenprüfungen unter Beweis gestellt, dass er für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten nicht als ungeeignet anzusehen sei. Auch seien bereits im Rahmen der von ihm erfolgreich abgelegten Einstellungsprüfung grundlegende Eignungskriterien abgefragt worden. Die Bedeutung einer nicht bestandenen Modulprüfung für die Feststellung der Qualifikation werde mit der Zahl erfolgreich abgelegter Teilprüfungen immer geringer. Hinzu komme, dass der Zweck der Regelung des § 12 VAPPol II Bachelor a.F., zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Ausbildung festzustellen, ob die Kommissaranwärter über die erforderlichen Qualifikationen verfügten, bei Studierenden, die bereits den überwiegenden Teil der Prüfungen erfolgreich absolviert hätten, nicht mehr erreicht werden könne. Vor diesem Hintergrund sei es – jedenfalls wenn bereits mehr als der Hälfte der zu erbringenden Modulprüfungen erfolgreich abgelegt worden sei – unzumutbar und nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung bereits nach nur einmaliger erfolgloser Wiederholung festzustellen. Schließlich stehe die Besoldung der Beamten auf Widerruf während ihres Studiums in keinem Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.
11II.
12Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
13Die Berufung hat Erfolg. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings. Der Prüfungsbescheid der FHöV NRW vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 17. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
14Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids und für den Ausschluss der vom Kläger beanspruchten zweiten Wiederholungsmöglichkeit des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings ist § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. Danach kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung (nur) einmal wiederholt werden. Für den Kläger ist diese Fassung maßgeblich, da nach § 19 Abs. 1 VAPPol II BA in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303) – VAPPol II Bachelor n.F. – für die vor dem Jahr 2012 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die §§ 10, 12 und 14 VAPPol II Bachelor a.F. Anwendung finden.
15Gegen die in dieser Regelung vorgesehene Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
16Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – ausgeführt:
17Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) ausgestaltet. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VAPPol II Bachelor a. F. werden die Studieninhalte in Modulen vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungen. Die II. Fachprüfung umfasst insgesamt 29 Prüfungen unter anderem zu den Kernaufgabenfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und zu den wissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. voraus, dass jede einzelne vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ein Ausgleich von mangelhaften Leistungen bei einzelnen Prüfungen durch bessere Leistungen in anderen Prüfungen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht möglich.
18Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall.
19Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen.
20Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen.
21Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor).
22Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
23vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen,
24gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
25Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
26An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist.
27Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Es ist - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
28Daran ist auch für den hier in Rede stehenden 3000-Meter-Lauf im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings festzuhalten. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 7. Juni 2013 ist die im Teilmodul 7 überprüfte körperliche Leistungsfähigkeit (hier die Ausdauerleistung nach Gruppe 5 des Deutschen Sportabzeichens) eine wesentliche Voraussetzung, um den Polizeiberuf auszuüben und den dabei typischerweise auftretenden Situationen körperlicher Belastung im Dienst zu entsprechen. Insofern gehöre es zu den Kernaufgaben polizeilichen Handelns, diese körperliche Leistungsfähigkeit im Dienst zur Bewältigung der polizeilichen Aufgaben, die einen besonderen körperlichen Einsatz erforderten, vorzuhalten. Der Leistungsnachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit sei daher für den Polizeiberuf und die Laufbahnbefähigung von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade (auch) durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, keineswegs sachlich unvertretbar. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber eröffneten (weiten) Einschätzungsspielraums liegt nicht vor.
29Dass Kommissaranwärter, die sich wie der Kläger zum Zeitpunkt der hier interessierenden Wiederholungsprüfung im dritten Studienjahr befinden, bereits die überwiegende Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen mit Erfolg abgelegt haben, stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Der Verordnungsgeber bewegt sich vielmehr innerhalb des ihm eröffneten Rahmens, wenn er gleichwohl verlangt, dass für die Qualifikation unerlässliche und nicht ausgleichsfähige Kenntnisse und Fähigkeiten, die erst im fortgeschrittenen Studienverlauf Prüfungsgegenstand sind, spätestens im zweiten Prüfungsversuch nachzuweisen sind. Denn die früher erfolgreich abgelegten Prüfungen besitzen schon wegen der abweichenden Inhalte und unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade allenfalls begrenzte Aussagekraft dafür, inwieweit der Kommissaranwärter auch über die in der späteren Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Im Übrigen kann auch der Anzahl der zum Bestehen benötigten Prüfungsversuche eine Aussagekraft für die nachzuweisende Qualifikation zukommen. Mit der Einbeziehung dieses Umstandes im Wege der Beschränkung auf eine Wiederholungsmöglichkeit überschreitet der Verordnungsgeber die Grenzen sachlicher Vertretbarkeit nicht.
30Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die beschränkte Wiederholbarkeit der hier in Rede stehenden Leistungsüberprüfung auch nicht deswegen eine unzumutbare Beschränkung des Berufszugangs dar, weil er abweichend von den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 – erörterten Prüfungsregeln nicht die Möglichkeit einer zielgerichteten Vorbereitung auf das Prüfungsfach gehabt habe. Soweit er dies mit der Einbettung in verschiedene andere nach der Prüfungsordnung abzulegende Prüfungen begründet, verkennt er bereits den Bedeutungsgehalt des zum Beleg angeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Entscheidender Gesichtspunkt für die Möglichkeit einer „zielgerichteten Vorbereitung“ ist danach, dass bei einer Einzelfachwiederholung lediglich ein (kleiner) Teilbereich des insgesamt für den Erwerb der Qualifikation zu beherrschenden Prüfungsstoffes abgefragt wird und dadurch der Vorbereitungsaufwand gegenüber dem bei einer Wiederholung einer Gesamtprüfung deutlich herabgesetzt ist. Unabhängig davon ist im Hinblick auf die hier in Rede stehende Leistungsüberprüfung im Ausdauerbereich von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb die dafür erforderliche Vorbereitung nicht parallel zur Prüfungsvorbereitung für andere (schriftliche oder fachpraktische) Modulprüfungen möglich sein soll.
31Schließlich ist nicht ersichtlich, dass – wie der Kläger meint – der Zweck der Regelung des § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F., zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Ausbildung festzustellen, ob die Kommissaranwärter über die erforderliche Qualifikation verfügten, bei ihm aufgrund des Studienfortschritts nicht mehr erreicht werden könnte. Denn die Erreichung dieses Zwecks – unterstellt er liegt der fraglichen Regelung überhaupt zu Grunde – wird nicht bereits dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass auch gegen Ende des Studiums abgelegte Teilprüfungen noch zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen können. Vielmehr gewährleistet das dem Bachelorstudium zu Grunde liegenden System der Abschichtung von Prüfungs- und Studienleistungen auch für im fortgeschrittenen Studium zu absolvierende Leistungsüberprüfungen, dass die Nichterfüllung von Qualifikationsanforderungen – insbesondere im Gegensatz zu erst nach dem vollständigen Studienabschluss abzulegende Abschlussprüfungen – „möglichst früh“ festgestellt wird. Dass mit Blick auf die (erst) im Verlauf des Studiums zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht sämtliche Prüfungen bereits in den ersten Studienabschnitten erfolgen können, liegt auf der Hand. Unabhängig davon folgt im Fall des Klägers der späte Zeitpunkt der hier fraglichen Leistungsüberprüfung daraus, dass der Kläger mehrfach von den angesetzten Wiederholungsprüfungen zurückgetreten ist. Den ersten (erfolglosen) Prüfungsversuch hatte er hingegen schon am 28. September 2010 unmittelbar zu Beginn des dritten Studienjahres absolviert und damit noch nahezu ein Jahr vor Abschluss der insgesamt nach § 11 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. drei Jahre dauernden Ausbildung.
32Die danach verfassungsrechtlich unbedenklich auf einen Versuch beschränkte Wiederholungsmöglichkeit hat der Kläger bereits mit der am 29. Februar 2012 durchgeführten Wiederholung des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings in Anspruch genommen.
33Der Kläger ist von dieser Prüfung auch nicht mit der Folge wirksam zurückgetreten, dass er die in § 12 Abs. 1 VAPPol II BA a.F. vorgesehene einmalige Wiederholungsmöglichkeit nochmals nutzen könnte. Insoweit sieht der Senat nach § 130 b Satz 2 VwGO von einer Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab und nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 bis 15 des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat dazu im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.