Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 6 B 262/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat den auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, den streitgegenständlichen Dienstposten des Leiters des Referats II A 3 „Straßenbetrieb, Brücken und Tunnel, IT im Fachbereich“ beim Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr an den Beigeladenen zu vergeben, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei der Beigeladene nicht, wie es § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung – LVO - vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S.22, ber. 203) verlange, mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde sei oder bei einem Gericht eines Landes eingesetzt gewesen. Der Antragsgegner habe jedoch in Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 8. April 2014 im Verfahren 13 L 1966/13 bezüglich des Beigeladenen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium eine Ausnahme von diesem Tätigkeitserfordernis zugelassen und damit den der vormaligen Auswahlentscheidung anhaftenden Mangel beseitigt. Da Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung darin bestehe, eine von den regelmäßigen Anforderungen des § 42 Abs. 2 LVO abweichende Entscheidung bei der Besetzung von Führungspositionen zu ermöglichen, habe der Umstand, dass die Antragstellerin, nicht jedoch der Beigeladene, das Tätigkeitserfordernis des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO erfülle, nicht bei dem im Rahmen der Bewerberauswahl durchzuführenden Leistungsvergleich berücksichtigt werden müssen. Laufbahnrechtliche Voraussetzungen würden nicht „besser“ oder „schlechter“ erfüllt. Entscheidend sei, dass sie erfüllt seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung aus sonstigen Gründen den Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin verletze, seien nicht ersichtlich.
4Diesen Feststellungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
5Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sich die getroffene Auswahlentscheidung zu ihren Lasten als rechtlich fehlerhaft erweist
6Soweit sie den Qualifikationsvergleich für rechtswidrig erachtet, weil in Bezug auf den Beigeladenen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 LVO nicht vorgelegen hätten, verkennt sie weiterhin den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 7 LVO sowie die inhaltlichen Anforderungen dieser Norm.
7Nach § 18 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Satz 2 LVO kann die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium für Beamtinnen und Beamte des Landes Ausnahmen vom Tätigkeitserfordernis nach § 42 Abs. 2 LVO aus dienstlichen Gründen zulassen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, geben weder der Normtext noch sonstige Umstände Anlass, den Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Nr. 7 LVO – wie die Antragstellerin meint - auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen kein Konkurrenzverhältnis zwischen Beamten besteht, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 LVO erfüllen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Wortlaut des Gesetzes fordert nur das Vorliegen „dienstlicher Gründe“, ohne darüber hinaus Einschränkungen, insbesondere solche für Konkurrenzsituationen zu formulieren. Mit der Ausnahme soll besonderen Umständen Rechnung getragen werden können, die bei strikter Anwendung von § 42 Abs. 2 LVO nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Eine solche Sachlage besteht bei Beamten, die wegen fachspezifischer Besonderheiten ihrer Ressorts keine Möglichkeit hatten, die mit § 41 a LVO in der Fassung des Artikel I Nr. 32 der Änderungsverordnung zur LVO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 379) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 neu eingeführten laufbahnrechtlichen Erfordernisse (jetzt: § 42 Abs. 2 LVO) durch ihren beruflichen Werdegang zu erfüllen.
8Ausgehend davon greift das Argument der Antragstellerin zu kurz, dienstliche Gründe könnten nur dann anerkannt werden, wenn ohne Zulassung einer Ausnahme die jeweilige Stellenbesetzung mangels geeigneter Bewerber ganz unterbleiben müsse. Dienstliche Gründe im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 7 LVO können nicht allein in der Stellenbesetzung selbst liegen. Sie können vielmehr ihre Grundlage auch in dem Interesse des Dienstherrn an einer angemessenen Förderung auch der Beamten haben, die aufgrund der Zufälligkeiten ihrer früheren Verwendung die regelmäßigen Voraussetzungen für die Übertragung eines Beförderungsamtes nicht (oder noch nicht) erfüllen. Liegen diese Zufälligkeiten in organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn begründet, so besteht dazu besonderer Anlass.
9Entgegen dem Beschwerdevortrag unterliegt die Entscheidung des Antragsgegners, in der Person des Beigeladenen lägen „dienstliche Gründe“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 7 LVO vor, auch keinen inhaltlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat ausweislich des die Auswahlentscheidung begründenden Vermerks vom 10. Oktober 2014 die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme geprüft und ist in Bezug auf den Beigeladenen davon ausgegangen, dass die sog. „Altfallregelung“ Anwendung findet. Einer weitergehenden Begründung für das Vorliegen „dienstlicher Gründe“ bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, da die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht des Antragsgegners keinen Anlass boten, von der regelmäßigen Verwaltungspraxis abzuweichen. Solche waren nach dem bereits oben Ausgeführten insbesondere nicht in dem Umstand zu sehen, dass mit der Antragstellerin eine Bewerberin um den Beförderungsdienstposten der Referatsleitung das Tätigkeitserfordernis des § 42 Abs. 2 Nr. 1 LVO erfüllt. Somit trifft auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe auf dienstliche Gründe abgestellt, die der Antragsgegner bei der Erteilung der Ausnahme nicht begründet habe, nicht zu.
10Die Antragstellerin legt mit ihrem Beschwerdevortrag auch nicht dar, dass der Antragsgegner den Begriff der „dienstlichen Gründe“ in rechtswidriger Weise ausgefüllt habe, indem er sich darauf beschränkt hat, die vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW und vom Finanzministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei NRW erstellten „Anwendungshinweise zu § 41 a LVO“ vom 24. Oktober 2012 auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Diese sehen unter Bezugnahme auf den Kabinettsbeschluss vom 30. Juni 2009 (vgl. Beiakte Heft 12, Bl. 37) als Regelbeispiel die Zulassung einer Ausnahme vom Tätigkeitserfordernis des § 41 a LVO a.F. für Beamte vor, die vor dem 1. Januar 2006 in ein Amt des höheren Dienstes ernannt waren und im Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses einem Ressort angehörten, das keine Rotationsgrundsätze eingeführt hatte und über keinen für eine Rotation geeigneten nachgeordneten Bereich verfügte. Ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. April 2014 (Az.: 13 L 1966/13) gehörte der Beigeladene, der seit dem 17. Juni 2004 zum Beamten im höheren Dienst ernannt ist und nach seiner Ernennung auf Probe nur ein Jahr und knapp vier Monate außerhalb einer obersten Landesbehörde eingesetzt war, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung diesem Personenkreis an, da das vormalige Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen nicht die Voraussetzungen für eine sog. Außenrotation erfüllte. Dieser Feststellung ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten. Insoweit genügt es nicht, wenn sie lediglich behauptet, der Beigeladene profitiere von einer Altfallregelung, die für ihn nicht vorgesehen sei.
11Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Praxis des Antragsgegners, für die Beamtinnen und Beamten, die unter die dargestellte Erlasslage fallen, regelmäßig Ausnahmen vom Tätigkeitserfordernis zuzulassen, gebilligt und die im pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung des Antragsgegners, auch im Falle des Beigeladenen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, für rechtmäßig erachtet hat.
12Der Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 7 LVO bleibt auch nach den „Anwendungshinweisen zu § 41 a LVO“ in Verbindung mit dem Kabinettsbeschluss vom 30. Juni 2009 gewahrt. Diese „entbinden“ im Ergebnis nur die Ressorts, die wegen fachspezifischer Besonderheiten bis dahin keine Rotationsgrundsätze eingeführt hatten und zudem über keinen für eine Rotation geeigneten nachgeordneten Bereich verfügten, von der Verpflichtung zur Anwendung des § 41 a LVO a.F (jetzt: § 42 Abs. 2 LVO). Hierzu gehörten im Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses beispielsweise das Finanz-, Justiz- und Innenministerium nicht. Ob die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen, muss zudem in jedem Einzelfall und überdies im Wesentlichen nur für die vor dem 1. Januar 2006 in den höheren Dienst eingestellten Beamten aus Anlass einer konkret anstehenden Beförderungsmaßnahme geprüft werden (vgl. hierzu auch Punkt I. der o.g. Anwendungshinweise). Nr. 2 des Kabinettsbeschlusses vom 30. Juni 2009 ist nach den Anwendungshinweisen als „Regelbeispiel“ für das Vorliegen „dienstlicher Gründe“ zu verstehen, hält sich also – wie es weiter heißt – „technisch“ in den Grenzen der als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung. Erweist sich der Kreis der von der „Altfallregelung“ betroffenen Bewerber um ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 bei einer obersten Landesbehörde wegen der in den Anwendungshinweisen und dem Kabinettsbeschluss enthaltenen zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen mithin als äußerst begrenzt, unterläuft eine sich an der „Altfallregelung“ orientierende Verwaltungspraxis nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 LVO.
13Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht sich auch nicht, wie die Antragstellerin meint, in Widerspruch zu seinen Ausführungen in dem das Verfahren 13 L 1966/13 beendenden Beschluss vom 8. April 2014 gesetzt. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Innen- und das Finanzministerium ihr jeweiliges Einvernehmen erklären, ferner darauf, ob sie in den der Altfallregelung unterliegenden Fällen gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Erteilung ihres Einvernehmens sogar verpflichtet sein könnten. Nur insoweit hat das Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen und letztlich offen gelassen, ob es den Beamtinnen und Beamten in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 41 a LVO a.F. (jetzt: § 42 Abs. 2 LVO) möglich gewesen sein könnte, die „regulären“ laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen und ob – wäre dies zu bejahen - eine von der Altfallregelung abweichende Verwaltungspraxis entstanden sein könnte. Dass dem Beigeladenen eine solche Möglichkeit hier zur Verfügung gestanden hätte, lässt sich nicht feststellen und wird von der Antragstellerin auch in der Beschwerdebegründung nicht behauptet.
14Schließlich unterliegt die Auswahlentscheidung auch keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner bei der Bewerberauswahl den Umstand, dass die Antragstellerin im Gegensatz zum Beigeladenen das Tätigkeitserfordernis des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO erfüllt, nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Mit der Zulassung der Ausnahme vom Erfordernis des § 42 Abs. 2 LVO ist im Bewerbervergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen in Bezug auf das Kriterium der Beförderungsreife ein Gleichstand eingetreten. Davon zu trennen ist die Frage, ob aufgrund der von der Antragstellerin außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde ausgeübten Tätigkeiten ein Qualifikationsvorsprung gegeben sein kann. Hier hat der Antragsgegner jedoch bereits im Rahmen der Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber einen Leistungsvorsprung zu Gunsten des Beigeladenen angenommen. Weshalb bei einer solchen Sachlage der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, bei der Auswahlentscheidung die von der Antragstellerin in niedrigeren Statusämtern absolvierten Dienstzeiten beim Landesbetrieb Straßenbau NRW den Ausschlag zu ihren Gunsten geben zu lassen, ergibt sich aus den die Beschwerde begründenden Schriftsätzen nicht.
15Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.