Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Nov. 2015 - 6 B 1121/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die streitbefangene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der dem Antragsteller und dem Beigeladenen erteilten aktuellen Regelbeurteilungen vom 12. Mai 2015 einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen angenommen und hiervon ausgehend eine Auswahlentscheidung zu dessen Gunsten getroffen habe. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine aktuelle Regelbeurteilung rechtswidrig sei. Der Erstbeurteiler habe, wie seinem Vermerk vom 20. April 2015 zu entnehmen sei, sowohl den Beurteilungsbeitrag des Leiters des Dezernats 5, Herrn L. , vom 13. November 2014 als auch den Beurteilungsbeitrag von Frau A. vom 30. März 2015, der sich zu den Zeiträumen 12. September bis 22. Oktober 2012, 31. Januar bis 17. April 2013 und 1. Juni bis 14. August 2013 verhalte, in denen Herr L. krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und Frau A. kommissarisch die Leitung des Dezernats 5 übernommen habe, zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erstellung der Erstbeurteilung in seine Überlegungen einbezogen. Der Erstbeurteiler habe schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen er bestimmte Leistungsmerkmale schlechter bewertet habe als Herr L. . Nicht stichhaltig sei der Einwand des Antragstellers, von Frau A. habe kein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden dürfen, weil diesbezüglich die Voraussetzungen der Nr. 11.2.1 der “Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der nichtwissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten der FernUniversität in I. vom 16. Dezember 2013“ (im Folgenden: BRL) nicht erfüllt gewesen seien. Ein Beurteiler sei, wenn er einzelne Zeitabschnitte eines Beurteilungszeitraumes nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken könne, verpflichtet, sich auf andere Weise Erkenntnisse über diese Abschnitte zu verschaffen, sofern die in Frage stehenden Zeitspannen im Verhältnis zum Gesamtbeurteilungszeitraum - wie hier - mehr als nur unwesentlich ins Gewicht fielen. Gerade dieser Verpflichtung sei der Erstbeurteiler nachgekommen, indem er hinsichtlich der Zeiträume, in denen Frau A. das in Rede stehende Dezernat kommissarisch geleitet habe, von dieser im Wege eines Beurteilungsbeitrags Erkenntnisse zur Dienstausübung des Antragstellers eingeholt habe. Die dem Antragsteller gegenüber seiner Vorbeurteilung attestierten Verschlechterungen habe der Erstbeurteiler, soweit die Merkmale “Arbeitsweise“, “Arbeitsgüte“, “soziale Kompetenz b)“ und “Arbeitserfolg“ sowie das Gesamturteil betroffen seien, in seinem Vermerk vom 20. April 2015 hinreichend plausibilisiert. Ob dies auch bezüglich der Bewertung des Merkmals “Führungsverhalten a)“ gelte, könne offenbleiben. Denn insoweit fehle es jedenfalls an der erforderlichen potentiellen Kausalität zwischen (möglichem) Beurteilungsfehler und Auswahlergebnis.
4Diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraums aufgrund seiner eigenen Anschauung ein vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage zu erhalten, sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen weiteren Erkenntnisse, insbesondere Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen, zu verschaffen. Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 6 B 577/15 -, juris.
7Da der Erstbeurteiler die Beurteilung des Antragstellers nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum (1. März 2012 bis 28. Februar 2015), sondern erst ab dem 15. Au-gust 2013 auf aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnisse stützen konnte, war er verpflichtet, für den vorangegangenen Zeitraum auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen, indem er von Herrn L. und Frau A. Beurteilungsbeiträge eingeholt hat.
8Fehl geht die Annahme des Antragstellers, der Erstbeurteiler habe auf die Einholung eines Beurteilungsbeitrags von Frau A. , die das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers „lediglich fragmentarisch und über kürzeste Zeiträume“ habe bewerten können, verzichten müssen. Der Umstand, dass Nr. 11.2.1 BRL nur für bestimmte - über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten fortdauernde - Fallgestaltungen die Einholung von Beurteilungsbeiträgen vorsieht, schließt es nicht aus, auch in dort nicht beschriebenen Fallgestaltungen einen Beurteilungsbeitrag einzuholen. Dies kann aus den dargestellten Gründen vielmehr sogar geboten sein.
9Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass Frau A. aufgrund ihrer Beobachtungen in den Zeiträumen vom 12. September bis 22. Oktober 2012, 31. Januar bis 17. April 2013 und 1. Juni bis 14. August 2013, mithin in einem Gesamtzeitraum von gut sechs Monaten, nicht in der Lage gewesen ist, Erkenntnisse bezüglich des Leistungs- und Befähigungsbildes des Antragstellers zu gewinnen und dem Erstbeurteiler zu vermitteln, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
10Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
12Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Erstbeurteiler diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass er ausweislich seines Vermerks vom 20. April 2015 sowohl den Beurteilungsbeitrag des Herrn L. vom 13. November 2014 als auch den Beurteilungsbeitrag der Frau A. vom 30. März 2015 zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat.
13Der Einwand des Antragstellers, der Beurteilungsbeitrag der Frau A. hätte nicht „wie ein originärer Beurteilungsbeitrag (…) gewertet werden dürfen“ bzw. ihm hätte „nicht das Gewicht eines Beurteilungsbeitrags zukommen“ dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich auch in Anbetracht des Umstandes, dass er nur drei relativ kurze Zeiträume abdeckt, um einen Beurteilungsbeitrag. Im Übrigen scheint der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang außer Acht zu lassen, dass der Beurteilungsbeitrag einen Gesamtzeitraum von gut sechs Monaten erfasst.
14Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich, der Erstbeurteiler sei ausweislich seines Vermerks vom 20. April 2015 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
15Die das Regionalzentrum I1. betreffenden Ausführungen des Erstbeurteilers hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wie folgt erläutert:
16„Das Regionalzentrum I1. wurde am 21.04.2010 durch den Amtsvorgänger des Antragstellers abgenommen. Aus Anlass von Beschwerden hat der Erstbeurteiler das Regionalzentrum am 14.07.2014 in Begleitung von Vertretern des Dezernats 2 in Augenschein genommen. Bei dieser Gelegenheit fielen unmittelbar bauliche Mängel auf, die offenbar seit der Übergabe bestanden. So fehlte z.B. ein Stück Fußbodenestrich in einer Größe von 15 cm x 15 cm und es bestanden Farbunterschiede im Teppichboden. Der Antragsteller wurde durch einen ausführlichen Vermerk über das Ergebnis der Besichtigung unterrichtet und zeigte sich angesichts der festgestellten Mängel sehr betroffen. Er trägt selbstverständlich keine Verantwortung dafür, dass die Mängel bei der Abnahme nicht festgestellt wurden. Er hat es aber offenbar nach Übernahme der Leitung der Abteilung unterlassen, den Status des Objekts zu erheben. Sonst wären ihm die gravierenden Mängel bekannt gewesen. Da das Zentrum mehrfach seitens der Nutzer in der Kritik stand und unter verschiedenen Gesichtspunkten Gegenstand von Beschwerden war, wäre es sachgerecht gewesen, wenn der Antragsteller sich als der zuständige Abteilungsleiter Kenntnis über die bauliche Situation verschafft hätte.“
17Vor diesem Hintergrund entbehrt der Einwand des Antragstellers, bezüglich des Regionalzentrums I1. habe der Erstbeurteiler ihm in seinem Vermerk Schlechtleistungen attestiert, die nicht in den Beurteilungszeitraum (1. März 2012 bis 28. Feb-ruar 2015) gefallen seien, einer Grundlage. Die bauliche Situation, die Anlass für die Kritik an der Leistung des Antragstellers war, hat im Beurteilungszeitraum fortbestanden.
18Bezüglich der vom Erstbeurteiler in seinem Vermerk überdies angesprochenen Erstellung der Hausordnung hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ergänzt:
19„Die Überarbeitung der Hausordnung hat der Antragsteller selbst insbesondere mit Blick auf Verunreinigungen durch mitgebrachte Hunde gegenüber der Kanzlerin mehrfach als dringlich dargestellt. Ein erster Entwurf einer Überarbeitung wurde ihr bereits am 04.10.2012 zugeleitet. In der folgenden Zeit musste der Entwurf mehrfach überarbeitet werden. Dabei kam es zu erheblichen Verzögerungen, die in der Verantwortung des Antragstellers lagen. Insbesondere wurde die Hausordnung nicht abschließend mit den Interessenvertretungen ausgehandelt. Von dem Erstbeurteiler darauf angesprochen, verwies dieser regelmäßig auf die Bearbeitung durch Mitarbeiter bzw. andere Bereiche der Verwaltung. Dies führte dazu, dass der Erstbeurteiler die Überarbeitung an sich zog und mit der Fassung vom 14.08.2013 erfolgreich abschloss. Der Erstbeurteiler musste sogar das von dem Antragsteller entworfene Schreiben zur Bekanntgabe der geänderten Hausordnung in den Bereichen grundlegend in der Diktion und Gestaltung überarbeiten, sodass eine Zuleitung erst am 16.06.2014 erfolgen konnte.
20Die Behauptung des Antragstellers, zu Verzögerungen sei es dadurch gekommen, dass der Erstbeurteiler die Hausordnung ‚nicht weiterverfolgt und für eine Vorlage an den zu beteiligenden Personalrat freigegeben‘ hätte, ist nicht zutreffend. Das Beteiligungsverfahren wurde am 19.11.2013 eingeleitet. Da der Personalrat am 26.11.2013 die Zustimmung verweigerte, zog es sich längere Zeit hin. Am 27.03.2014 konnte die Zustimmung erreicht werden. Für eine Hausordnung war der vom Antragsteller gesamt benötigte Prozesszeitraum zu lang und konnte ohne Eingreifen des Erstbeurteilers nicht erfolgreich abgeschlossen werden.“
21Dem Beschwerdevorbringen ist in Anbetracht dieser plausiblen Ausführungen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, kein durchgreifenden Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass, wie er behauptet, ihm zu Unrecht eine Verzögerung bei der Erstellung der Hausordnung zugerechnet worden ist.
22Nach alledem entbehrt auch die Vermutung des Antragstellers, seine Beurteilung sei „vor dem Hintergrund der vorangegangenen Auswahlverfahren und der dortigen gerichtlichen Verfahren (…) herabgewertet worden“, einer tragfähigen Grundlage.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.