Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Okt. 2015 - 6 B 1027/15
Gericht
Tenor
Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am Gymnasium in G. ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO (Koordination der Erprobungsstufe und Mitarbeit in der Schulverwaltung) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist begründet.
3Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat nicht nur das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes, sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
4Die Antragstellerin kann beanspruchen, dass die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle (A 15) vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ihren sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Die in dem Auswahlvermerk vom 6. März 2015 dokumentierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich. Sie ist auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, die den an ihre hinreichende Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügen.
5Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
6Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, juris, Rn. 46.
7Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend. Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 -, juris, Rn. 8.
9Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht gegeben. Die Beurteilungen differieren in ihren Endstichtagen um mehr als ein Jahr. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 20. Dezember 2013 umfasst den Zeitraum vom 5. März 2012 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 20. Dezember 2013, während diejenige des Beigeladenen vom 22. Januar 2015 den Zeitraum vom 26. April 2012 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 22. Januar 2015 erfasst. Schon die Differenz zwischen den Endpunkten der Beurteilungszeiträume (20. Dezember 2013 und 22. Januar 2015) lässt erkennen, dass der Leistungsstand der beiden Bewerber nicht hinreichend vergleichbar ist. Der fehlende aktuelle Leistungsstand tritt bei der Antragstellerin darüber hinaus deshalb besonders zutage, weil die von ihr ab September 2013 zusätzlich übernommene Aufgabe (die kommissarische Koordination der Erprobungsstufe) in der dienstlichen Beurteilung zwar unter Ziffer 3 (Aufgaben) Unterpunkt c) erwähnt, jedoch inhaltlich nicht beurteilt worden ist. Angesichts der Tatsache, dass der dieser dienstlichen Beurteilung nach Ziffer 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (BASS 21- 02 Nr. 2; im Folgenden: Richtlinien) zugrunde liegende Leistungsbericht der Schulleiterin bereits vom 19. Juli 2013 stammt, ist offenkundig, dass die zusätzliche Aufgabe der Antragstellerin inhaltlich noch nicht gewürdigt werden konnte.
10Zu Recht hat der Antragsgegner eine – von der Antragstellerin angestrebte – Ergänzung ihrer dienstlichen Beurteilung um die Stellungnahme ihrer Schulleiterin vom 7. Juni 2014 nicht für ausreichend zur Behebung dieser Differenz erachtet.
11Abgesehen davon, dass sich diese Stellungnahme in weiten Teilen mit dem Eindruck der Schulleiterin von dem Beigeladenen und den an die Koordination der Erprobungsstufe zu stellenden Anforderungen befasst, fehlt der Schulleiterin die Beurteilungskompetenz. Zuständig für die dienstliche Beurteilung einer Lehrkraft aus Anlass einer Bewerbung nach Ziffer 3.1.2 der Richtlinien ist die zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin (Ziffer 2.1, 2.2 der Richtlinien). Der Schulleiterin obliegt ausschließlich die Erstellung eines Leistungsberichtes nach Ziffer 2.3 der Richtlinien. Darüber hinaus stellt sich ihre Stellungnahme vom 7. Juni 2014 als wertende Tätigkeitsbeschreibung dar, und erfüllt damit nicht die Anforderungen, die Ziffer 4.3.3 der Richtlinien für eine dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Amt als Studiendirektorin vorgeben. Zudem gebietet der durch die Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe mögliche Kenntnis- und Erfahrungszuwachs der Antragstellerin die angemessene Bewertung im Rahmen einer neuen dienstlichen Beurteilung.
12Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für die Antragstellerin entfällt nicht aufgrund einer Weigerung zur Teilnahme an einer erneuten Revision.
13Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind hier nicht angebracht. Denn solche müssen auf zwingenden, vorliegend nicht auszumachenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 -, a. a. O., Rn. 12.
15Zu keinem anderen Ergebnis führt es im Streitfall, dass es rechtlich zulässig sein kann, einen Bewerber von dem nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich bzw. dem Auswahlverfahren auszunehmen, etwa weil er die Teilnahme an einer erneuten Beurteilung verweigert. Denn der Antragsgegner hat diesen Weg nicht gewählt, sondern die Antragstellerin auf der Grundlage einer nicht hinreichend vergleichbaren Beurteilung in die Auswahlentscheidung einbezogen.
16Im Übrigen ist ein Fall einer solchen Beurteilungsverweigerung nicht gegeben. Zwar hat die Antragstellerin gegenüber der Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärt, zu keinem neuen Revisionsverfahren bereit zu sein. Diese Erklärung erfolgte jedoch auf einen mit Telefonat vom 21. November 2014 erfolgten Hinweis der Bezirksregierung und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dessen Inhalt. Ausweislich des Telefonatsvermerks war ihr mitgeteilt worden:
17„Ich habe Frau J. erklärt, dass sie keine neue dienstliche Beurteilung haben muss (Unterstreichung im Original). Es wäre aber sehr sinnvoll und anzuraten, dass eine neue dienstliche Beurteilung erstellt wird, da neue Aufgaben übernommen wurden, die in der bestehenden dienstlichen Beurteilung nicht aufgeführt und bewertet wurden. Frau J. hat eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung vorgeschlagen. Dies wurde klar und deutlich abgelehnt. Die Verwaltungspraxis des Gymnasialbereichs besteht darin bei Übernahme neuer Aufgaben von Gewicht und über einen längeren Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung zu ermöglichen, aber dann ganz neu oder eben gar nicht. Es wurde vereinbart, dass Frau J. sich dies in Ruhe überlegen und mit ihrem Rechtsanwalt besprechen kann. Sie soll sich aber bis 10.12.14 (Unterstreichung im Original) verbindlich und schriftlich äußern, für welche Alternative sie sich entscheidet.“
18Aufgrund dieses Hinweises ist offenbar bei der Antragstellerin der irrige Eindruck entstanden, dass sie auch bei Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung eine alternative Entscheidungsmöglichkeit zu der Teilnahme an der Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung habe. Für die Annahme, die Antragstellerin verweigere sich einer Beurteilung, besteht danach kein Raum.
19Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle ihres Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
21Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.